Urteil
L 2 U 45/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0918.L2U45.22.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere auch fristgemäß am Dienstag nach einem gesetzlichen Feiertag, dem 4. Oktober 2022, eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung eines Arbeitsunfalls und zum anderen die Feststellung, dass die meniskokapsuläre Separation Unfallfolge ist. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) zulässig. Die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Klageänderung war zulässig (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG). Die angefochtenen Bescheide haben gerade noch hinreichend neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen auch die Feststellung eines Arbeitsunfalls bzw. von Unfallfolgen abgelehnt. Die Bescheide sind auch rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 25/12 R, BSGE 115, 256). Der Kläger schildert, dass die Beschwerden im Knie erstmals beim Herausziehen einer Vertäuleine aufgetreten sind. Durch das Abstützen an der schrägen Bordwand beim Heraufholen der Vertäuleine liegt ein von außen einwirkendes Ereignis bei der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit vor, und zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund des sich zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befindenden Schiffes. Wenn auch der Kläger erst im Nachhinein geschildert hat, dass das Schiff geschwankt hat, ist dies glaubwürdig und lebensnah. Das Unfallereignis hat jedoch zu keinem gesundheitlichen Erstschaden geführt. Eine meniskokapsuläre Separation ist aufgrund des Operationsberichts zwar bewiesen. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196). Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist zunächst zu prüfen, welche Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie in Betracht kommen, weil sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Theorie). Anschließend ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu beurteilen, welche Ursachen rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden können bzw. denen der Erfolg zugerechnet werden kann. Danach werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (ständige Rspr. vgl. BSG, a.a.O.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG a.a.O.). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs – der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität – genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O., m.w.N.). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG a.a.O., m.w.N.). Der Sachverständige Z. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend ein Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung und der meniskokapsulären Seperation nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Überwiegend wahrscheinlich tritt eine meniskokapsuläre Seperation nicht isoliert auf, sondern zusammen mit weiteren Verletzungen der Kapselbandstrukturen, die hier nicht vorliegen. In den von Dr. A1 und dem Sachverständigen Z. herangezogenen Studien traten isolierte meniskokapsuläre Seperationen lediglich in einer Studie in 12 von 37 Fällen auf und in einer weiteren Studie in keinem der sechs Fälle. Zudem fehlt es an weiteren Verletzungszeichen für eine traumatisch bedingte meniskokapsuläre Seperation. Herr Z. hat überzeugend dargelegt, dass es im Falle eines traumatischen Abrisses der gut durchbluteten Meniskusbasis von der Kapsel zu einer Einblutung hätte kommen müssen, die mit erheblichen Schmerzen, einer Schwellung und erkennbaren Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht. Weder konnten nach den zeitnahen Befundbeschreibungen weitere Verletzungen am rechten Kniegelenk des Klägers festgestellt werden noch zeigten sich unmittelbar nach dem Ereignis Schwellungen, ein Erguss oder starke Schmerzen. Die von Dr. A1 aufgestellte These, dass jede meniskokapsuläre Seperation traumatisch bedingt sein müsse, lässt sich wissenschaftlich nicht belegen. Die Studien zum Thema meniskokapsuläre Seperation sind nicht auf die Untersuchung des Verletzungsmechanismus ausgerichtet. In der größten publizierten Fallstudie von Hirtler et al. (Acute and chronic menisco-capsular seperation in young athletes, treatment and result in thirty seven censecutive patients, Int Orthop 2014) wird ausgeführt, dass die Verletzungen bei verdrehenden Bewegungen („twisting and pivoting“) und beim Landen nach einem Sprung aufgetreten seien. In der weiteren Studie von Hetsroni et al (Small medial meniscocapsular Separations: A potential cause of Chronic medial-side knee pain, Arthroscopy, 2011) werden ebenfalls als Verletzungsmechanismen Drehbewegungen und Landungen nach Sprüngen angegeben. Einen vergleichbaren Bewegungsablauf hat der Kläger bei der Schilderung seines Unfalls jedoch nicht angegeben. Bei einer Kraftanstrengung mit einer Beugestellung des rechten Kniegelenkes handelt es sich, worauf der Sachverständige Z. zutreffend hingewiesen hat, zunächst um eine physiologische Bewegung. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass sein Stand schwankend gewesen sei und er auf der hochgezogenen Leine gestanden habe. Wie der Sachverständige Z. bejaht hat, kann es im Falle eines solchen schwankenden Standes durchaus auch zu einer Drehbewegung im Knie kommen. Dass es tatsächlich aber auch zu einer solchen Drehbewegung gekommen ist hat der Kläger jedoch zeitnah nicht geschildert. Selbst in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht hat der Kläger zwar einen unsicheren Stand, aber kein Verdrehen seines Knies angegeben. Weitere Gesundheitserstschäden liegen zur Überzeugung des Senats nicht im Vollbeweis vor. Bei der Begutachtung durch Herrn Z. hatte der Kläger erstmals angegeben, dass die Vertäuleine gegen sein Knie geschlagen sei. Dies könnte zwar grundsätzlich zu einer Prellung geführt haben, jedoch wurden zum einen keine Prellmarken dokumentiert. Zum anderen hat der Kläger erstmals bei der Begutachtung durch Herrn Z. ein solches Anpralltrauma beschrieben. Auch anschließend bei seiner Unfallschilderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger von keinem Anschlagen der Vertäuleine an sein Knie berichtet, so dass sich der Senat hiervon nicht überzeugen konnte. Auch eine Distorsion des Kniegelenkes ist nicht nachgewiesen. Dr. V. – den der Kläger unmittelbar nach dem Ereignis aufsuchte – berichtete, dass keine Schwellung, kein Erguss, ein normaler Bewegungsausmaß und kein Hämatom, aber Schmerzen beim Ziehen des Quadriceps mit Druck auf die Kniescheibe bestanden hätten. Dr. W. gab im Befund vom 26. August 2016 an, dass kein Erguss, keine Schwellung, keine äußeren Verletzungszeichen, kein Druckschmerz, eine freie Beweglichkeit und keine Meniskuszeichen vorgelegen hätten. Die Kollateral- und Kreuzbänder seien klinisch stabil. Allein aufgrund der angegebenen Schmerzen kann nicht auf das Vorliegen einer Distorsion im Vollbeweis geschlossen werden, da die Schmerzen auch andere Ursachen haben können. Entsprechend wird im Durchgangsarztbericht von J. und W2 vom 1. November 2016 auch nur die Diagnose einer fraglichen Kniegelenksdistorsion gestellt. ist. Ein Anspruch auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge besteht, soweit jemand einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einem Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen ist. Wie oben ausgeführt, liegt mangels Gesundheitserstschaden kein Arbeitsunfall vor und ist es zudem auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die beim Kläger diagnostizierte meniskokapsuläre Separation durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Dem vom Kläger gestellten Beweisantrag, Dr. A1 als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, war nicht nachzukommen. Aufgabe eines sachverständigen Zeugen ist es, sein Wissen über persönliche Wahrnehmungen zu schildern, die zu machen er aufgrund seiner besonderen Sachkunde in der Lage war (BSG, Beschluss vom 1. Juli 2015 – B 5 R 136/15 B). Ein Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen muss deshalb bei Angabe des Beweisthemas die Art von Tatsachen (§ 373 der Zivilprozessordnung – ZPO) näher bezeichnen, die dieser selbst wahrgenommen haben soll, also z. B. die Feststellungen eines Arztes zu den von ihm erhobenen gesundheitlichen Befunden oder Beobachtungen bei einer Operation. Die vom Kläger in seinem Beweisantrag benannte Frage, ob "die Verletzung des Klägers im rechten Knie, die er sich am 11. August 2016 zugezogen hatte, nicht auf eine Verschleißerkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist, sondern ausschließlich Folge des traumatischen Unfallereignisses ist", unterliegt als solche jedoch nicht der unmittelbaren persönlichen (fachkundigen) Wahrnehmung einer bestimmten Person, sondern ist als das Ergebnis einer fachkundigen Einordnung und Bewertung verschiedenster (auch nicht selbst wahrgenommener) Einzeltatsachen, aus denen Rückschlüsse auf den Ursachenzusammenhang gezogen werden können, dem Sachverständigenbeweis vorbehalten (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 6. Januar 2016 – B 13 R 303/15 B, juris). Die genannte Frage ist deshalb von vornherein als Beweisthema eines prozessordnungsgerechten Antrags zur Beweiserhebung mit Hilfe eines sachverständigen Zeugen nicht geeignet. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr.1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls sowie die Anerkennung einer meniskokapsulären Separation als Unfallfolge. Der im Jahre 1979 geborene Kläger war als nautischer Offizier auf dem Motorschiff H1 tätig. Nach dem Medizinischen Bericht von Dr. V. aus dem M. in A. vom 15. August 2016 hat der Kläger beim Ziehen einer feuchten, schweren Vertäuleine das rechte Knie überdehnt und ein Schnappen in seinem rechten Knie gehört. Der Kläger sei besorgt gewesen, weil er ähnliche Probleme vor vielen Jahren mit seinem anderen Knie gehabt habe. Er könne mehr oder weniger normal gehen, habe aber Schmerzen beim Beugen des Knies oder beim Ausüben von Druck auf sein gebeugtes Knie. Die Untersuchung habe keine Schwellung, keinen Erguss und kein Hämatom, aber Schmerzen beim Ziehen des Quadriceps mit Druck auf die Kniescheibe ergeben. Im Übrigen beschrieb der Arzt einen normalen Bewegungsumfang ohne Hinweis auf eine Bandruptur oder einen Meniskusriss. In seinem Arbeitsunfallbericht vom 11. August 2016 erklärte der Kapitän des Motorschiffs H1, M1, dass es während eines Vertäuungsmanövers notwendig gewesen sei, die Springleine unmittelbar auf einen anderen Belegpoller umzulegen. Das Schiff habe sich wieder bewegt und sei den Pier entlanggedriftet. Er habe die Order gegeben, die 50 m lange Springleine mit den Händen aus dem Wasser hochzuholen. Während dieses Prozesses habe sich der Kläger kräftemäßig verausgabt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Springleine mit den Händen nach oben zu ziehen, also habe er begonnen, sein rechtes Bein zum Stemmen einzusetzen, um die schwere Springleine aus dem Wasser zu hieven. Nachdem er ein paar Male sein Bein zum Stemmen benutzt habe, habe er ein „Bang“ gehört und unmittelbar danach einen starken stechenden Schmerz innerhalb des inneren Teiles seines rechten Knies verspürt. Das Auftreten auf den Boden sei zunächst nicht möglich gewesen. Der in R. am 26. August 2016 aufgesuchte Dr. W. diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 29. August 2016 eine Verstauchung und Zerrung sonstiger nicht näher bezeichneter Teile des Knies und eine Distorsion des rechten Knies. Beim Herausziehen einer schweren Leine aus dem Wasser habe es im Knie des Klägers geknallt und er habe sofort Schmerzen innenseitig gehabt. Im Befund gab Dr. W. an, dass kein Erguss, keine Schwellung, keine äußeren Verletzungszeichen, kein Druckschmerz, eine freie Beweglichkeit und keine Meniskuszeichen vorgelegen hätten. Die Kollateral- und Kreuzbänder seien klinisch stabil. Die MRT-Aufnahme vom 5. Oktober 2016 des rechten Kniegelenkes wurde vom Radiologen dahingehend beurteilt, dass eine milde zweitgradige Degeneration des Innenmeniskushinterhorns sowie eine diskrete Degeneration im Bereich der Pars intermedia vorliege. Außenmeniskus und Kreuz- und Kollateralbänder seien intakt, und es bestehe keine relevante Chondromalazie. Es sei ein zarter Kniegelenkerguss zu erkennen. Die Ärzte T. und W1 gaben nach Vorstellung des Klägers am 6. Oktober 2016 an, dass beim Verholen bei einer Kniebeuge im Rahmen eines Pressmanövers, um eine Leine zu bergen, bei dem Kläger plötzlich Knieschmerzen eingesetzt hätten. Seitdem bestünden bei jeglicher Belastung Beschwerden. Die Durchgangsärzte J. und W2 führten im Durchgangsarztbericht vom 1. November 2016 an, dass sich der Kläger beim Hochziehen einer Leine im Hafen in A. mit dem rechten Fuß abgestützt und dabei einen plötzlich einschießenden Schmerz verspürt habe. Die Erstversorgung sei durch den Hafenarzt in A. erfolgt. Nach vier Wochen sei es dann beim Hochlaufen einer Treppe zu einem erneuten Schmerzereignis gekommen. Daraufhin sei der Kläger am 27. September 2016 von Bord gegangen. Die Ärzte diagnostizierten eine fragliche Kniegelenkdistorsion rechts. Im Befund wurde ein leichtes Schonhinken bei Vollbelastung festgestellt. Es bestünden keine Schwellung, kein Kniegelenkerguss, keine tanzende Patella, kein Druckschmerz an der Patella oder Tibiakopf, keine vermehrte Aufklappbarkeit, stabile Seitenbänder und keine vermehrte vordere/hintere Schublade. Das Meniskuszeichen sei positiv für eine Innenmeniskusläsion. Es liege kein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Mit Bescheid vom 7. November 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die zu ihren Lasten eingeleitete Heilbehandlung abgebrochen worden sei. Die Gesundheitsbeschwerden seien nicht Folge des Ereignisses vom 12. August 2016. Im Rahmen einer weiteren MRT des rechten Knies vom 8. November 2016 wurde eine minimale Degeneration des Innenmeniskushinterhorns festgestellt. Es lägen weder ein Meniskus- noch ein Korbhenkelriss vor. Der Außenmeniskus stelle sich unauffällig dar, die Kreuz- und Kollateralbänder seien regelgerecht. Es sei ein moderater posttraumatischer Kniegelenkerguss, aber keine relevante Chondromalazie zu erkennen. Dr. K. vom b. Klinikum in H. teilte mit Bericht vom 8. November 2016 mit, dass der Kläger unter Vollbelastung beider unterer Extremitäten mit einem dezent rechtsseitigen Schonhinken das Untersuchungszimmer betreten habe. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei nahezu frei. Auch in der Zweitschau auf die MRT beider Kniegelenke vom 5. Oktober 2016 habe sich kein Anhalt für eine Traumafolge ergeben. Es sei noch einmal eine Zweitbegutachtung durch den Radiologen Dr. K1 der extern durchgeführten Kernspintomographien vom 5. Oktober 2016 erfolgt, die wiederum keine Traumafolgen ergeben habe. Im Durchgangsarztbericht vom 10. November 2016 äußerte Prof. Dr. F. den Verdacht auf einen eingeklemmten Innenmeniskus am rechten Knie. Der Kläger klage seit gestern zusätzlich über eine plötzlich aufgetretene schmerzhafte Streckhemmung des rechten Kniegelenkes. Unter der Diagnose einer meniskokapsulären Separation des Innenmeniskus vom Kniegelenk mit rezidivierenden Gelenkblockaden führte Dr. K2 von der G1 am 25. November 2016 eine arthroskopische Innenmeniskusrefixation durch. Im OP-Bericht vom 25. November 2016 ist u. a. Folgendes vermerkt: Kein Erguss. Beim Einschwenken in den medialen Gelenkspalt sehe man auf die erhaltene Meniskusbasis, welche sich an einer weiten, fast ausgeleierten Gelenkkapsel aufhänge. Der Meniskus sei insbesondere im Bereich der pars intermedia vermehrt zu mobilisieren und rage im Tasthakenversuch unphysiologischerweise fast bis in die Mitte des Tibiaplateaus. Der Innenmeniskus selbst sei gut erhalten, ohne Hinweis auf eine Ruptur. Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten legte der Kläger am 2. Dezember 2016 Widerspruch ein und erklärte, dass er zum Unfallzeitpunkt eindeutig das Abreißen des Innenmeniskus gespürt habe. Alle folgenden Probleme seien unmittelbar nach diesem Unfallereignis aufgetreten. Im Laufe der nächsten Wochen habe sich zunächst der Zustand geringfügig verbessert. Er habe dann an Bord zwei (von insgesamt fünf) Gelenkblockaden gehabt, die sich jeweils mehrere Tage gehalten hätten, bevor sich der Zustand des Knies vorläufig wieder durch Schonhaltung gebessert habe. Er habe dann seinen Kapitän sowie die Reederei weiter unter Druck gesetzt, die ausstehende MRT-Untersuchung folgen zu lassen. Eine zweite MRT vom 8. November 2016 habe keinen Verschleiß gezeigt und die durchgeführte Operation durch das Ärzteteam von Prof. Dr. F. habe dies noch einmal bestätigt. In seinem Fall sei der seitliche traumatisch bedingte Meniskusabriss auf der MRT nicht zu sehen gewesen. Anlässlich einer Gutachtenerstellung zur Zusammenhangsfrage von Prof. Dr. F. und Dr. A1 vom 22. März 2017 fertigte Dr. K3 eine MRT beider Kniegelenke. Der Radiologe stellte bei dem Kläger eine mäßiggradige Gonarthrosis deformans im lateralen Femorotibialgelenk links (Kellgren 2.), eine initiale Arthrose deformans im Femoropatellargelenk, keinen Nachweis nennenswerter degenerativer Gelenks-veränderungen im Femorotibialgelenk rechts, keinen Hinweis auf eine entzündliche Gelenkveränderung und keinen Nachweis von Osteolysen fest. In ihrem Gutachten verwiesen die Gutachter auf den OP-Bericht vom 25. November 2016, wonach sich der Meniskus unter leichtem Aufklappen des Gelenkes problemlos habe reponieren lassen. Der Innenmeniskus selbst sei gut erhalten gewesen, ohne Hinweis auf eine Ruptur. Des Weiteren seien auch keine höhergradigen degenerativen Veränderungen an der medialen Oberschenkelrolle oder am medialen Schienbeinplateau festgestellt und der Innenmeniskus sei als gut erhalten beschrieben worden. Der vom Kläger beschriebene Unfallmechanismus mit Herausziehen eines schweren Seiles aus dem Meer bei fest auf dem Boden stehendem Knie und Drücken des Beins in der Kniebeuge habe vom Unfallmechanismus her das Potenzial, eine traumatische Meniskusverletzung zu erzeugen. Eine Kniebeuge unter hoher Last könne zum Einklemmen des Meniskus führen, welcher sich wegen der Kniegelenksbewegung auf dem Schienbeinplateau bewege. Bei dem Unfallereignis sei es jedoch nicht zu einer Verletzung des Meniskus gekommen, sondern zu einem Abreißen des Meniskus von der Meniskusbasis, einer sogenannten meniskokapsulären Separation. Als zuverlässiges Zeichen für eine solche Separation würden in der Literatur Flüssigkeit um den Meniskus und eine irreguläre Darstellung der Meniskusbasis beschrieben. Diese Zeichen ließen sich klar in der MRT vom 4. Oktober 2016 nachweisen. Unter der Zusammenschau dieser Befunde sei es bei dem Unfallereignis vom 11. August 2016 zu einer traumatischen meniskokapsulären Separation gekommen. Aus der Literatur sei bekannt, dass meniskokapsuläre Separationen auch im MRT häufig übersehen würden und ein hohes Potenzial für chronischen, innenseitigen Knieschmerz darstellten. Vor dem Unfall hätten am rechten Knie zudem keine relevanten Gesundheitsstörungen bestanden. Der Befund des rechten Knies sei radiologisch altersentsprechend gewesen. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, dass er am rechten Knie vorher nie Beschwerden gehabt habe. Der Kläger sei zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin arbeitsunfähig. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, welche für Mai 2017 zu erwarten sei, werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 10 v. H. erwartet. Der beratende Facharzt für Chirurgie L1 erklärte in seiner Stellungnahme für die Beklagte, dass die angegebene Tätigkeit – das Herausziehen einer schweren Leine aus dem Wasser unter Abstützung mit dem rechten Fuß und/oder Kniebeuge – von dem Versicherten planmäßig, kontrolliert und ohne Störung durch äußere Umstände vorgenommen worden sei. Eine Distorsion/Zerrung oder ein anderer Unfall, der zu einer Verletzung/Ablösung des Meniskus hätte führen können, hätten nicht vorgelegen. Würde man der Begründung im Zusammenhangsgutachten folgen, so müsse es bei jedem Anheben eines schweren Gewichtes aus der Kniebeuge regelmäßig zu einer Meniskusablösung/ bzw. -schaden kommen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2017 zurück. Bei dem vom Kläger geschilderten Hergang habe es sich um einen willentlich gesteuerten, kontrollierten und nicht durch äußere Einwirkungen gestörten Bewegungs- und Belastungsvorgang gehandelt, wobei letztlich keine Einwirkung vorgelegen habe, die nach Art, Schwere und Mechanismus geeignet gewesen wäre, eine Verletzung bzw. Ablösung des Meniskus rechtlich-wesentlich zur verursachen. Die Gesundheitsstörung des Klägers sei vielmehr auf die röntgenologische in beiden Kniegelenken nachgewiesenen unfallunabhängig bereits vorbestehenden und über das Altersmaß hinausgehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Der Kläger hat am 7. Dezember 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und sich auf den OP-Bericht und das Gutachten von Dr. A1 bezogen. Die Verletzung könne nur von einer von außen einwirkenden traumatischen Verletzung stammen. Der Kläger hat zunächst beantragt, ihn wegen des Arbeitsunfalls zu entschädigen und die Heilbehandlung fortzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann auf die auch im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsanträge umgestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens von dem Sachverständigen Z. vom 1. September 2020. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass bei der relativ zeitnahen Untersuchung des Klägers am 15. August 2016 in A. keine Schwellung des rechten Kniegelenkes und keine Flüssigkeit gefunden worden seien. Die Beweglichkeit sei unauffällig und das Innenband nicht gelockert gewesen. Auch die übrigen Bänder seien intakt gewesen und Hinweise auf einen Meniskusriss hätten sich bei der Untersuchung nicht gefunden. Nach der wissenschaftlichen Literatur sei eine traumatische Meniskusschädigung nur denkbar, wenn der Meniskus zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf eingeklemmt und durch eine gleichzeitige Verdrehung verrissen werde. Es komme bei einem derartigen Ereignis begleitend zu einer Schädigung der Bandverbindungen. Mithin sei eine Voraussetzung für eine traumatische Schädigung eine gleichzeitig bestehende Schädigung der Bandverbindungen. Es könne auch bei einem Knochenbruch im Bereich eines Meniskus zu einem begleitenden Meniskusschaden kommen. Bei einer derartigen unfallbedingten Zerreißung eines Meniskus liege eine erhebliche Belastung des Kniegelenkes vor, es komme zu einem sofortigen Schmerz des Kniegelenkes und einer erheblichen Schwellung. Im Rahmen der MRT-Untersuchungen hätten sich keine knöchernen Verletzungen, keine Bandverletzungen und auch keine Kapselverletzung nachweisen lassen. Hierzu wäre eine Flüssigkeitsansammlung in der Kapsel erforderlich, nicht wie von Dr. A1 beschrieben, zwischen Meniskus und Kapsel. Bei einem Ereignis, wie es bis zur Befragung des Klägers im Rahmen der hiesigen Begutachtung zugrunde gelegt worden sei, könne es nicht zu einer traumatischen Schädigung irgendeiner Struktur im Kniegelenk gekommen sein. Es sei eine erhöhte Kraftanstrengung durchgeführt worden, um eine Leine hochzuhieven. Hierbei sei eine Beugestellung des rechten Kniegelenkes eingenommen und unter Kraft die Leine hochgezogen worden. Bei einem derartigen Ereignis handele es sich um eine physiologische Bewegung, nicht um einen Unfall. Im Rahmen der hiesigen Befragung sei von dem Kläger angegeben worden, dass die sehr dicke Leine gegen das rechte Kniegelenk an der Innenseite angeschlagen habe. Bei einem Anschlagen könne es nicht zu einer Meniskusschädigung kommen. Eine unfallbedingte Meniskusschädigung bzw. eine Separation des Meniskus wäre nur bei einer Verletzung der Kapselbandstrukturen des rechten Kniegelenkes denkbar. Eine derartige Verletzung sei mit den Kernspintomographieaufnahmen nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die alleinige Ausdünnung der Gelenkkapsel, wie im Operationsbericht beschrieben, sei mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit keine Folge des Ereignisses vom 12. August 2016. Wie die Ausdünnung der Kapsel und die hieraus resultierende Separation des Innenmeniskus zustande gekommen seien, bleibe unklar. Sofern das Gericht ein Anpralltrauma durch die Leine berücksichtige, sei eine Behandlungsbedürftigkeit von maximal vier Wochen anzunehmen bei leichter Zerrung des rechten Kniegelenkes bzw. Prellung. Ansonsten lägen keine Folgen des Ereignisses vom 12. August 2016 vor. Dr. A1 hat in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2021 ausgeführt, dass es sich bei der meniskokapsulären Separation nicht um eine Verletzung des Meniskus, sondern um einen Ausriss des Halteapparates des Meniskus vom Schienbeinkopf handele. Diese Verletzung trete sehr selten auf, sei aber ausnahmslos traumatischer Genese. Aus der größten dazu bisher publizierten Fall Serie von Hirtler et al („Acute and chronic menisco-capsular seperation in young athletes, treatment and result in thirty seven censecutive patients“, Int Orthop 2014) werde klar, dass die Separation häufig aber nicht immer mit Verletzungen des Bandapparates einhergehe. In 25 von 37 beschriebenen Fällen hätten sich eine Teilruptur oder Dehnung des vorderen Kreuzbandes gezeigt, in keinem Fall habe eine komplette Ruptur, bei acht Fällen habe eine isolierte Verletzung vorgelegen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2021 hat der Sachverständige Z. darauf erwidert, dass sich in den von Dr. A1 angeführten Artikeln keine Kausalitätsprüfung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung finde. Welcher Unfallhergang bei den einzelnen Fällen zum Erlangen der meniskokapsulären Separation vorausgesetzt werde, sei dem Artikel nicht zu entnehmen. Genannt werde, dass sowohl männliche als auch weibliche Athleten unter 45 Jahren mit akuten oder chronischen innenseitigen oder außenseitigen Knieschmerzen in die Auswertung eingegangen seien. Bewerte man die biomechanische Gefährdungsrelevanz des durch den Kläger beschriebenen Unfallherganges, so habe gar keine Gefährdungsrelevanz vorgelegen. Es handele sich bei einer derartigen Kraftanstrengung nicht um einen Unfall im eigentlichen Sinne. Dies sei von Dr. A1 nicht berücksichtigt worden. Eine Bewegung mit Kniebeugen auch unter Kraftanstrengung könne nicht zu einer Verletzung eines gesunden Kniegelenkes führen. Schon gar nicht könne es zu einem Abriss an der Basis des Meniskus bei normalen Strukturen des Kniegelenkes kommen. Ein Abriss einer Struktur bedeute einen Vorgang mit erheblicher Gewalteinwirkung, Verdrehung, einem Sturzereignis mit fixiertem Bein oder ähnlichem. Auch der nachträglich geschilderte Geschehensablauf mit dem Anschlag der Vertäuleine könne allenfalls zu einer Prellung führen. Ein Verletzungsbefund im Inneren des Kniegelenkes, wie er bei einer mensikokapsulären Separation zu erwarten sei, mit einem Gelenkerguss oder einer erheblichen Schwellung, einer Bewegungseinschränkung und ausgeprägten Schmerzen sei zeitnah nach dem Ereignis nicht festzustellen gewesen. Es fehle somit am verletzungsbedingten Erstkörperschaden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 25. August 2022 den Unfallhergang noch einmal geschildert und im Protokoll ist u. a. Folgendes vermerkt: Der Kläger habe vor der Kammer die entsprechenden Bewegungen simuliert, wie er die Leine aus dem Wasser geholt habe. Nach Beobachtung des Vorsitzenden habe der Kläger dabei seinen rechten Fuß auf den Stuhl gestellt, welcher die schräge Schiffswand habe darstellen sollen. Unter diesem Fuß habe leicht versetzt nach links unten die Schiffsleine sein sollen. Der Kläger wies daraufhin, dass die Situation sehr wackelig und angespannt gewesen sei und er quasi permanent auch die seitlichen Bewegungen habe ausgleichen müssen. Der Kläger habe dann die Bewegungen des eigentlichen Verholens vorgemacht, indem er mit dem rechten Fuß auf dem Stuhl sich abstützend die Hochholbewegung der Leine mit dem Oberkörper imitiert habe. Dabei habe er ausgeführt, dass es bei einer dieser Bewegungen im Rahmen des Hochholens der Leine zu dem Knall im rechten Knie gekommen sei. Der Kläger habe nochmal darauf hingewiesen, dass der linke Fuß unsicher gestanden habe, da auch der Leinenberg zwischen seinen Füßen angewachsen sei. Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige Z. hat ausgeführt, dass aus den ärztlichen Befunden von Dr. V. und Dr. W. unfallzeitpunktnah Hinweise auf eine Überstrapazierung des Kniegelenkes rechts und somit auch auf eine Zerrung bzw. Prellung im Rahmen des Unfallmechanismus vorgelegen hätten. Eine weitergehende Schädigung sei jedoch nicht wahrscheinlich. Nach dem vom Kläger dargestellten Unfallhergang sei auch nicht von einem heftigen Verdrehen des Kniegelenkes auszugehen, so dass auch die Biomechanik nicht auf eine gravierendere Verletzung hinweise. Insbesondere spreche aber gegen einen Unfallzusammenhang, dass weder ein Erguss im noch um das Kniegelenk gefunden worden sei, der aber für die später dargestellte meniskokapsuläre Separation Voraussetzung sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2022 abgewiesen. Der Kläger habe bereits keinen Anspruch auf Feststellung, dass er am 11. oder 12. August 2016 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Es fehle an einem medizinisch nachgewiesenen traumatischen Gesundheitserstschaden. Dr. V., der den Kläger wenige Tage später am 15. August 2016 untersucht habe, habe zwar ausgeführt, dass sich der Kläger nach dem von ihm geschilderten Hergang das rechte Knie überdehnt habe, als er versucht habe, eine schwere Vertäuleine hochzuziehen. Jedoch habe der Arzt keinerlei traumatische Zeichen oder Einwirkungen an dem rechten Knie des Klägers erkennen können. Gegen die Annahme eines Gesundheitserstschadens spreche, dass die ärztliche Untersuchung keine Schwellung, keinen Erguss und kein Hämatom ergeben habe, bei im Übrigen normalem Bewegungsumfang des rechten Knies, ohne Hinweis auf eine Bandruptur oder einen Meniskusriss. Zudem habe der Kläger mehr oder weniger normal gehen können. Zwar hätten im weiteren Verlauf die Durchgangsärzte Dr. W. und Frau W3 am 26. August 2016 eine „Verstauchung und Zerrung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Knies“ bei Distorsion des rechten Knies angenommen. Diese Diagnose finde jedoch keine Grundlage in dem erhobenen klinischen Befund, wonach kein Erguss, keine Schwellung, keine äußeren Verletzungszeichen, kein Druckschmerz, eine freie Beweglichkeit, ein negatives Meniskuszeichen, klinisch stabile Kollateral- und Kreuzbänder, bei intakter peripherer Sensomotorik und Durchblutung vorgelegen hätten. Zu Recht hätten die Durchgangsärzte J. und W2 in ihrem Bericht vom 2. November 2016 daher auch eine fragliche Kniegelenksdistorsion rechts diagnostiziert. Insofern habe auch der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Einschätzung des Sachverständigen Z., welcher zugunsten des Klägers eine Kniegelenksdistorsion abgeleitet habe, nicht gefolgt werden können, zumal der Sachverständige zuvor selber ausgeführt habe, dass sich ein sicherer verletzungsbedingter Erstkörperschaden im Vollbeweis nicht mit den vorliegenden Befunden belegen lasse. Darüber hinaus spreche in erheblichem Maße auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgeführte tatsächliche Hergang des Einholens der Vertäuleine gegen eine wesentliche Ursache für ein sein rechtes Knie schädigendes Ereignis. Die Unterscheidung und Zurechnung eines Unfallereignisses zum Gesundheitsschaden erfolge im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei das von dem Kläger vorgeführte Ereignis bereits nicht geeignet, eine Meniskusschädigung im Sinne einer meniskokapsulären Separation herbeizuführen. Von einem geeigneten Unfallereignis, einen Meniskusschaden zu verursachen, werde in der medizinischen Literatur gesprochen, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Danach sei entscheidend, ob bei dem Unfallereignis auch die den Meniskus schützenden Strukturen wie der Kapselbandapparat geschädigt worden seien. Meniskusschäden seien somit nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 656 m.w.N.). Eine tatsächlich unfallbedingt eingetretene Meniskusverletzung sei eigentlich nur über ein sogenanntes „subluxation movement“ möglich, bedeute insofern eine schwere Gelenkschädigung, die dann naturgemäß auch mit einer unverkennbaren Sofortsymptomatik wie Gelenkschmerz, Gelenkblockierung und zunehmenden Gelenkschwellung einhergehen müsse. Durch das Abstützen des Beines mit dem rechten Fuß an der schrägen Bordwand, um dem Körper beim Einholen des Schiffstaus Halt zu geben, ohne eine vorgeführte Verdrehung oder seitliche Abknickung im Kniegelenk, sei eine Kniegelenkbinnenschädigung medizinisch nicht erklärbar. Vielmehr habe es sich offenbar um eine willentlich vollführte Abstützreaktion des Klägers und damit um einen bestimmungsgemäßen Einsatz des Körpers bzw. des rechten Beines gehandelt. Wie der Sachverständige Z. ausgeführt habe, habe im Rahmen des vom Kläger beschriebenen Hergangs gar keine biomechanische Gefährdungsrelevanz vorgelegen, da es sich bei einer derartigen Kraftanstrengung nicht um einen Unfall im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Eine Bewegung unter Kraftanstrengung mit Kniebeugen (auch an einer angeschrägten Bordwand) könne nicht zu einer (traumatischen) Verletzung eines gesunden Kniegelenkes führen. Dies schließe insbesondere auch einen Abriss an der Basis des Meniskus im Sinne der hier diskutierten meniskokapsulären Separation aus, da der Abriss einer solchen Struktur einen Vorgang mit erheblicher Gewalteinwirkung, Verdrehung, einem Sturzereignis mit fixiertem Bein oder Ähnlichem voraussetze, welcher vorliegend unter keinen denkbaren Umständen angenommen werden könne. Zudem habe der Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, dass neben dem Fehlen eines strukturellen Erstschadens, keine für einen Meniskusschaden typischen Begleitschäden hätten nachgewiesen werden können. Gegen das ihm am 2. September 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Oktober 2022 Berufung eingelegt. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen von Prof. Dr. F. und Dr. A1 in ihrem Gutachten vom 22. März 2017. Einem MRT-Bericht des rechten Kniegelenkes vom 8. November 2016 sei zu entnehmen, dass nur eine minimale Degeneration des Innenmeniskushinterhorns vorgelegen habe. Beschrieben werde ein moderater posttraumatischer Kniegelenkserguss. Der Verdacht auf einen eingeklemmten Innenmeniskus werde erwähnt. Vorschäden seien auf beiden MRT-Aufnahmen nicht zu erkennen. Der Kläger widerspreche dem Gutachten des Sachverständigen Z.. Lapidar hake der Sachverständige verschiedene für ihn maßgebliche Ausschlusskriterien ab. Prof. Dr. F./Dr. A1 hätten erklärt, dass die Verletzung nicht verschleißtypisch sei, sondern ausschließlich im Rahmen eines traumatischen Ereignisses zu sehen sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige Z. ausgeführt, dass er zugunsten des Klägers eine Kniegelenksdistorsion annehme. Dem sei das Sozialgericht nicht gefolgt, da der Sachverständige Z. zuvor einen verletzungsbedingten Erstkörperschaden nicht anerkannt habe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung den Unfallhergang noch einmal ausführlich beschrieben. Die Situation sei sehr wackelig und angespannt gewesen, da er permanent auch seitliche Bewegungen habe ausgleichen müssen. Auch mit seinem rechten Fuß habe der Kläger sehr unsicher gestanden, da er teilweise auch auf dem eingeholten Tau gestanden habe. Durch den Wellengang und das schwankende Schiff sei es immer wieder zu ruckartigen Bewegungen beim Herausholen des Taus gekommen. Das Tau sei immer wieder Richtung Wasser zurückgerissen worden. Diese ruckartigen Bewegungen des Taus seien nicht vorhersehbar gewesen und hätten die traumatischen Verletzungen verursacht. Der Kläger beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzung des Klägers im rechten Knie, die er sich am 11. August 2016 zugezogen hatte, nicht auf eine Verschleißerkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist, sondern ausschließlich Folge des traumatischen Unfallereignisses ist, Beweis zu erheben durch Anhörung des sachverständigen Zeugen Herr Dr. med. Ralph A1, B., ... sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 12. August 2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat und dass die meniskokapsuläre Separation am rechten Kniegelenk Folge des Arbeitsunfalls vom 12. August 2016 ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Urteil und das Gutachten von Herrn Z.. Der Kläger übersehe insbesondere, dass sich der Sachverständige Z. eingehend auch mit der MRT vom 7. November 2016 auseinandergesetzt habe. Der Sachverständige mache außerdem deutlich, dass im Falle des Anschlagens einer sehr dicken Leine gegen das rechte Kniegelenk – wie bei der Untersuchung am 6. August 2020 geschildert – allenfalls eine Prellung dieses Kniegelenks denkbar wäre, welche sich jedoch mit äußeren Verletzungszeichen hätte offenbaren müssen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige Z. vorgetragen, dass zeitnah zum Geschehensablauf Hinweise auf eine Überstrapazierung des rechten Kniegelenks vorgelegen hätten, mithin handele es sich allein um eine nicht ausreichende Möglichkeit. Darüber hinaus habe bereits Dr. K. nach Auswertung der MRT vom 4. Oktober 2016 und Zweitbegutachtung durch ihren Radiologen Dr. K1 bestätigt, dass sich kein Anhalt für Traumafolgen fänden. Schließlich ergebe sich aus dem Bericht vom 15. August 2016, dass der Kläger vor vielen Jahren bereits ähnliche Probleme mit dem linken Kniegelenk gehabt habe. Der Sachverständige Z. ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Gutachten ergänzend gehört worden. Zu der möglichen Entstehung einer meniskokapsulären Separation gebe es kaum Literatur. Am ehesten seien hiervon wohl Sportler betroffen. Es gebe auch kein spezielles Verletzungsmuster. Häufig liege eine Verdrehung des Kniegelenkes vor oder eine Verschiebung zwischen Ober- und Unterschenkel (Pivoting). In sehr seltenen Fällen fänden sich keine Begleitverletzungen. Das Ereignis vom 15. August 2016 habe keinesfalls eine solche Separation hervorrufen können. Seines Erachtens liege hier auch gar kein Unfall vor. Wenn man einen Unfallhergang mit Kraftanstrengung und Wegkippen voraussetze, dann könnte hier ein Unfall vorliegen, auch eine Verdrehung des Kniegelenkes. Ein solcher Hergang sei der ersten zeitnahen Schilderung des Klägers aber nicht zu entnehmen gewesen. Aber auch unter dem heute geschilderten Unfallhergang könne er keinen Zusammenhang zu einer meniskokapsulären Separation herstellen. Dazu hätte die Meniskusbasis von der Kapsel abreißen müssen. Und gerade die Basis sei stark durchblutet, so dass es zu einer Einblutung hätte kommen müssen. Das sei nicht anders vorstellbar. Eine solche Einblutung führe zu erheblichen Schmerzen. Zwingend vorliegen müsse auch eine Funktionsbeeinträchtigung, die in keinem der zeitnahen Berichte zu finden sei. Der von Dr. A1 vorgelegten Studie sei zuzustimmen, dass im Regelfall eine Kombination mit Bandverletzungen überwiegend wahrscheinlich sei, die hier nicht vorlägen. In der Literatur werde beschrieben, dass es einen kleineren Anteil der meniskokapsulären Separationen ohne Begleitverletzungen gebe. In einer Studie sei dies in 12 von 37 Fällen der Fall, in einer weiteren Studie in keinem der sechs Fälle. Es habe sich überwiegend um Sportler unter 45 Jahren gehandelt. Ob dort eine Überbelastung beispielsweise durch wiederkehrende Drehbewegungen vorgelegen habe, lasse sich somit nicht sagen. Bei einer Zerrung oder Prellung würden Beschwerden im Gelenk geäußert. Es müsse nicht immer ein Bluterguss vorliegen. Es sei auch denkbar, dass Bewegungen noch vollumfänglich möglich seien mit Schmerzen je nach Schwere der Verletzung. Klinische Untersuchungen seien nur indirekt hinweisgebend. In den zeitnahesten Berichten gebe es zwar keine Hinweise auf eine Schwellung, wohl aber auf Schmerzen seitlich im Kniegelenk. Bei einem Unfallhergang, bei dem die Tauleine an die Innenseite des Knies aufpralle, sei deshalb eine Prellung oder Zerrung durchaus denkbar. Die Aussage von Dr. A1, dass eine meniskokapsuläre Separation immer traumatischer Ursache sei, könne er anhand der wissenschaftlichen Literatur weder widerlegen noch bestätigen. Bei einem Trauma hätte aber die bereits beschriebene Symptomatik mit erheblichen Schmerzen vorliegen müssen. Vorschäden in dem Ausmaß, wie man sie bei degenerativen Schäden erwarte, gebe es bei dem Kläger in dem hier fraglichen Bereich nicht, allenfalls die bei der OP gefundene ausgeleierte Kapsel habe eine unklare Ursache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. September 2024 ergänzend Bezug genommen.