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Beschluss

B 13 R 303/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die verlangen Angaben zum geltend gemachten Verfahrensmangel nicht enthält (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Ein Beweisantrag muss prozessordnungskonform konkretisieren, welche vom sachverständigen Zeugen persönlich wahrzunehmenden Tatsachen festgestellt werden sollen; pauschale Fragen zur arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit sind hierfür ungeeignet (§§ 373, 414 ZPO, § 118 SGG). • Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nur statthaft, wenn sie einen konkreten, abgelehnten Beweisantrag betrifft; die bloße Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung ist in der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen mangelnder Substantiierung des Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die verlangen Angaben zum geltend gemachten Verfahrensmangel nicht enthält (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Ein Beweisantrag muss prozessordnungskonform konkretisieren, welche vom sachverständigen Zeugen persönlich wahrzunehmenden Tatsachen festgestellt werden sollen; pauschale Fragen zur arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit sind hierfür ungeeignet (§§ 373, 414 ZPO, § 118 SGG). • Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nur statthaft, wenn sie einen konkreten, abgelehnten Beweisantrag betrifft; die bloße Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung ist in der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG). Der 1960 geborene Kläger begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, der Kläger habe zuletzt im Februar 2010 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und nach den sozialmedizinischen Gutachten trotz gesundheitlicher Probleme noch für mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben können. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt, darunter die Vernehmung seines behandelnden Arztes Dr. R. als sachverständigen Zeugen zur Frage, er sei nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das LSG sah keinen Anlass, dem Beweisantrag nachzugehen, weil die Atteste und Befundberichte des Arztes keine objektiven Befunde enthielten, die die Gutachten in Zweifel zögen. Der Kläger legte hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein, die sich ausschließlich auf einen angeblichen Verfahrensmangel stützte. • Das BSG prüft nur, ob die Beschwerde form- und inhaltsgerecht begründet ist; die Beschwerdebegründung muss die tatsächlichen Umstände des Verfahrensverstoßes substantiiert darlegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Der vom Kläger benannte Beweisantrag bezeichnete kein prozessordnungskonformes Beweisthema i.S. von § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO: Fragen zur allgemeinen Leistungsunfähigkeit sind das Ergebnis fachkundiger Bewertung und eignen sich nicht als persönliche Wahrnehmungen eines sachverständigen Zeugen (§§ 373, 414 ZPO). • Die Vernehmung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen ist nur zulässig, wenn konkret darzulegenden Tatsachen vorliegen, die diese persönlich wahrgenommen haben; pauschale Fragen, ob der Kläger "nicht mehr arbeiten könne", reichen nicht. • Der Kläger hatte sein Recht auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen nach § 109 SGG bereits im Berufungsverfahren ausgeübt; es ist nicht substantiiert vorgetragen worden, die vorhandenen Gutachten seien so unergiebig, dass von Amts wegen ein neues Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 412 Abs. 1 ZPO). • Die bloße Beanstandung der Beweiswürdigung durch das LSG ist in der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils 2 i.V.m. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG). • Da die Beschwerdebegründung die formellen Anforderungen nicht erfüllt, ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen; die Entscheidung erfolgt als Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die erforderliche substantielle Darstellung des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht enthält. Insbesondere ist der benannte Beweisantrag nicht prozessordnungskonform ausgestaltet, da er keine vom sachverständigen Zeugen persönlich wahrzunehmenden Tatsachen bezeichnet und stattdessen eine pauschale Beurteilungsfrage zur Leistungsfähigkeit enthält, die nur durch ein Sachverständigengutachten beantwortet werden könnte. Eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig. Die Kosten im Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten gegeneinander nicht.