Urteil
B 2 U 25/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsbescheid, der einem Unternehmer persönlich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht bei einer deutschen Unfallversicherung feststellt, begründet bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe ein formales Versicherungsverhältnis, auch wenn die materiellen Voraussetzungen aufgrund europarechtlicher Kollisionsnormen fehlen.
• Ein solches formales Versicherungsverhältnis begründet Ansprüche des Adressaten auf Anerkennung eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall) nach deutschem Recht, soweit das Unfallereignis im Zusammenhang mit der durch den Bescheid erfassten Tätigkeit steht.
• Europäische Kollisionsvorschriften (VO 1408/71) stehen der Wirksamkeit eines nationalen Verwaltungsakts über die Feststellung der Zuständigkeit nicht entgegen; sie regeln das anzuwendende materielle Recht, nicht zwingend die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; ein offenkundiger Nichtigkeitsgrund nach § 40 SGB X liegt nicht vor.
• Bei mehreren Wohnsitzen und selbständiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist für die Bestimmung des anwendbaren Statuts auf den gewöhnlichen Aufenthalt (Mittelpunkt der Interessen) abzustellen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit eines deutschen Aufnahmebescheids begründet formales Versicherungsverhältnis und Arbeitsunfall • Ein Verwaltungsbescheid, der einem Unternehmer persönlich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht bei einer deutschen Unfallversicherung feststellt, begründet bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe ein formales Versicherungsverhältnis, auch wenn die materiellen Voraussetzungen aufgrund europarechtlicher Kollisionsnormen fehlen. • Ein solches formales Versicherungsverhältnis begründet Ansprüche des Adressaten auf Anerkennung eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall) nach deutschem Recht, soweit das Unfallereignis im Zusammenhang mit der durch den Bescheid erfassten Tätigkeit steht. • Europäische Kollisionsvorschriften (VO 1408/71) stehen der Wirksamkeit eines nationalen Verwaltungsakts über die Feststellung der Zuständigkeit nicht entgegen; sie regeln das anzuwendende materielle Recht, nicht zwingend die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; ein offenkundiger Nichtigkeitsgrund nach § 40 SGB X liegt nicht vor. • Bei mehreren Wohnsitzen und selbständiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist für die Bestimmung des anwendbaren Statuts auf den gewöhnlichen Aufenthalt (Mittelpunkt der Interessen) abzustellen. Der Kläger, niederländischer Staatsangehöriger Jahrgang 1946, unterhielt seit 2002 einen Wohnsitz in Deutschland und betrieb weiterhin in den Niederlanden ein Bauunternehmen. Er pachtete in Deutschland Jagdbezirke und wurde durch Bescheid vom 28.7.2005 in das Unternehmerverzeichnis der Berufsgenossenschaft aufgenommen; der Bescheid war an seine deutsche Adresse gerichtet und enthielt Hinweise, dass Jagdpächter Versicherungsschutz als Unternehmer genießen. Am 17.5.2008 stürzte der Kläger bei Reparaturarbeiten an einem Hochsitz ab und erlitt erhebliche Verletzungen. Die Berufsgenossenschaft gewährte zunächst Heilbehandlung, lehnte jedoch mit Bescheid vom 23.3.2010 die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, weil nach europäischem Recht die Niederlande zuständig seien. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen Klagen des Klägers ab; das Bundessozialgericht hob diese Entscheidungen auf und stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. • Formales Versicherungsverhältnis: Der Aufnahmebescheid vom 28.7.2005 ist als Verwaltungsakt i.S. § 31 SGB X auszulegen; nach objektiviertem Empfängerverständnis und beigefügtem Merkblatt durfte der Kläger annehmen, persönlich Versicherungsschutz als Jagdpächter zu haben. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe begründet ein formales Versicherungsverhältnis, auch wenn die materiellen Voraussetzungen fehlen. • Ermächtigungsgrundlage: § 136 Abs.1 SGB VII erlaubt dem Unfallversicherungsträger, Beginn und Ende seiner Zuständigkeit gegenüber dem Unternehmer durch Bescheid festzustellen; diese Ermächtigung reicht für die Wirksamkeit des Feststellungsbescheids aus. • Rechtswidrigkeit vs. Wirksamkeit: Zwar führt Anwendung der VO (EWG) 1408/71 dazu, dass der Kläger materiell dem niederländischen Recht unterliegt, doch schließt dies nicht die Wirksamkeit des deutschen Feststellungsbescheids aus. Europarechtliche Kollisionsnormen regeln das anzuwendende Statut, nicht die formale Nichtigkeit nationaler Verwaltungsakte; ein offenkundiger Nichtigkeitsgrund (§ 40 SGB X) liegt nicht vor. • Formalversicherung/Vertrauensschutz: Die regelmäßige Beitragserhebung an den Kläger verstärkt den Vertrauensschutz. Ein rechtswidriger, aber wirksamer Verwaltungsakt kann formale Versicherungspflichten begründen, deren Wirkungen gegenüber Versicherungsfällen zu beachten sind. • Anwendbares Gemeinschaftsrecht: Für den Streitzeitraum ist VO (EWG) 1408/71 anzuwenden; nach dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnsitzen und selbständiger Tätigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt (Mittelpunkt der Interessen) abzustellen, der hier in den Niederlanden liegt. • Arbeitsunfallbegriff: Nach § 8 SGB VII war der Sturz vom Hochsitz bei der jagdbezogenen Verrichtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen; die Reparatur diente dem Erhalt des Jagdreviers und steht im inneren Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit, sodass die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vorliegen. • Keine Beeinträchtigung unionsrechtlicher Ziele: Die Feststellung des Versicherungsfalls in Deutschland führt nicht zu Nachteilen für Ansprüche in den Niederlanden; sie widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot oder dem Effektivitätsgebot des Europarechts. Das Bundessozialgericht hat die Vorentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 17.5.2008 ein Arbeitsunfall ist. Die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis vom 28.7.2005 begründete bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe ein formales Versicherungsverhältnis zwischen Kläger und der deutschen Unfallversicherung, sodass der Unfall im Zusammenhang mit der jagdbezogenen Tätigkeit versichert war. Europarechtliche Kollisionsvorschriften führen nicht zur Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts und verhindern nicht die Feststellung des Versicherungsfalls; ein offensichtlicher Nichtigkeitsgrund nach § 40 SGB X lag nicht vor. Die Beklagte wurde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt. Damit hat der Kläger in der Hauptsache Recht, weil die formale Bindungswirkung des Bescheids und der Zusammenhang des Unfalls mit der durch ihn ausgeübten Jagdpacht die Voraussetzungen des § 8 SGB VII erfüllen.