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Urteil

L 2 AL 20/22

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Verfügt ein Arbeitsloser über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister des Radio- und Fernsehhandwerks, so kommt diese berufliche Qualifikation für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe als Grundlage der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts nach § 152 Abs 2 SGB 3 nicht zwangsläufig in Betracht, wenn seit dem Erwerb der Qualifikation als auch seit dem letztmaligen Ausüben der Tätigkeit eine erhebliche Zeit vergangen ist, die Technik sich fortentwickelt hat und eine Vermittlung ohne zusätzliche Qualifikation aufgrund dessen in eine Führungsposition unwahrscheinlich ist. (Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfügt ein Arbeitsloser über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister des Radio- und Fernsehhandwerks, so kommt diese berufliche Qualifikation für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe als Grundlage der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts nach § 152 Abs 2 SGB 3 nicht zwangsläufig in Betracht, wenn seit dem Erwerb der Qualifikation als auch seit dem letztmaligen Ausüben der Tätigkeit eine erhebliche Zeit vergangen ist, die Technik sich fortentwickelt hat und eine Vermittlung ohne zusätzliche Qualifikation aufgrund dessen in eine Führungsposition unwahrscheinlich ist. (Rn.23) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2018 in der Gestalt des Bescheides vom 30. April 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 06. Juni 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind dem Grunde nach gegeben. Rechtsgrundlage ist § 137 Abs. 1 SGB III. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat sich mit Wirkung zum 03. April 2018 am 06. April 2018 arbeitslos gemeldet und war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III. Auch die Anwartschaftszeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 142, 143 SGB III) ist erfüllt, weil der Kläger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung vom 20. Dezember 2011) beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld – also im Zeitraum vom 03. April 2016 bis zum 02. April 2018 – aufgrund der Versicherungspflicht als Gefangener gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III versicherungspflichtig war und mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat, § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Beteiligten und das Sozialgericht sind zu Recht übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 152 SGB III nach einer fiktiven Bemessung richtet, weil innerhalb des nach § 150 Abs. 3 SGB III auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens vor Beginn der Arbeitslosigkeit, hier vom 03. April 2016 bis zum 02. April 2018, kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. Der Kläger befand sich vor Beginn der Arbeitslosigkeit in Strafhaft und ging dort einer Arbeitstätigkeit nach, aufgrund derer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Auf den Bemessungsrahmen entfällt daher kein Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, denn gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Tätigkeit während der Strafhaft stellt jedoch keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dar, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt, so dass kein Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RE 2/16 R m.w.N., juris). Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Kläger gemäß § 152 Abs. 2 SGB III der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist zu ermitteln, auf welche Tätigkeit die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Kläger in erster Linie zu erstrecken hat und in einem zweiten Schritt erfolgt die Zuordnung zu einer der genannten Qualifikationsgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R, juris). Die Beklagte hat insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gerichtlich zu überprüfen ist (Eppelein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand: 24. Juli 2017, § 152 SGB III Rn. 13). Nach Überzeugung des Senats hat die Beklagte die Vermittlungsbemühungen zurecht auf die zuletzt vom Kläger in der Strafhaft ausgeübte Tätigkeit als Industrieelektriker erstreckt. Für dieses Vorgehen spricht, dass der Kläger als solcher zuletzt tätig war und die Ausbildung zeitnah vor seiner Entlassung aus der Strafhaft abgeschlossen hat. Dabei hat das Gericht nicht außer Acht gelassen, dass der Kläger in der Vergangenheit einen höherwertigen Abschluss erworben hat und in diesem Bereich ebenfalls tätig war. Entgegen der Annahme der Beklagten geht der Senat davon aus, dass der Kläger die ursprünglich erlernte Tätigkeit bis zu seinem Haftantritt ausgeübt hat. Das ergibt sich aus der Beschreibung zu seinen Arbeitstätigkeiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Juni 2023. Dennoch musste die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen nicht in erster Linie auf eine Tätigkeit des Klägers als Meister des Radio- und Fernsehhandwerks bzw. den Folgeberuf des Informationstechnikermeister erstrecken. Die in der Vergangenheit erworbene Qualifikation wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R m.w.N., juris). Bei mehreren Berufsabschlüssen dürfte nach dem Günstigkeitsprinzip auf den höherwertigsten abzustellen sein (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: September 2021, § 152 Rn. 34 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass die höchste Qualifikation des Klägers, der Meisterabschluss, bereits 33 Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit erworben wurde. Der ursprünglich erlernte Ausbildungsberuf des Radio- und Fernsehtechnikers wurde 1999 durch das Berufsbild des Informationselektronikers ersetzt (Quelle: Informationselektroniker/in - BERUFENET - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de), https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/134721#ausbildung_ausbildungsbeschreibung_historischeentwicklung). Tatsächlich gab es für die ursprünglich erlernte Tätigkeit des Radio- und Fernsehtechnikers aufgrund des technischen Fortschritts in dem Bereich zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit des Klägers am 03. April 2018 keinen nennenswerten Arbeitsmarkt mehr. Das gilt ebenso für den absolvierten Meistertitel. Die Weiterbildung erfolgt seit Inkrafttreten der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und die Prüfungsanforderungen im Informationstechniker-Handwerk 2002 zum Informationstechnikermeister (Quelle: Informationstechnikermeister/in - BERUFENET - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de), https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/2945#weiterbildung_weiterbildungsbeschreibung_historischeentwicklung). Der Kläger konnte zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2023 darlegen, dass er den technischen Fortschritt bis zu seiner Inhaftierung begleitet hat. Seit 2008 war er in dem Bereich jedoch nicht mehr tätig. Die technischen Neuerungen seit dem 01. Januar 2008 konnte der Kläger aufgrund dessen in der Praxis nicht weiterverfolgen. Ohne die zusätzliche Qualifizierung auf technischem Gebiet während der Haftzeit und ggf. weiterer Qualifizierung im Bereich der Informationstechnik hätte der Kläger als Informationstechnikermeister nach Überzeugung des Senats nicht Fuß fassen können. Die Tätigkeit als Informationstechnikermeister beinhaltet Führungsaufgaben, denn Informationstechnikermeister/innen planen die Arbeitsabläufe, leiten Fachkräfte an und sind für die betriebliche Ausbildung verantwortlich. Sie nehmen zudem kaufmännische und verwaltende Aufgaben wahr, verhandeln mit Lieferanten, kalkulieren Angebote, erledigen den betriebsbezogenen Schriftverkehr und beraten Kunden. Je nach Betriebsgröße arbeiten sie auch selbst praktisch mit und stellen Anlagen der IT-Systemtechnik oder Büroinformations- und -kommunikationstechnik auf. Sofern sie als Selbstständige einen Betrieb leiten, entwickeln sie die betrieblichen Grundsätze und bestimmen Art und Umfang der Investitionen. Darüber hinaus entscheiden sie über die Personalauswahl und kontrollieren den wirtschaftlichen Erfolg. (Quelle: Informationstechnikermeister/in - BERUFENET - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de), https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/2945). Angesichts des erheblichen Zeitablaufs – sowohl seit Erwerben der Qualifikation als auch seit dem letztmaligen Ausüben der Tätigkeit –, des technischen Fortschritts in diesem Bereich und dass eine Vermittlung des Klägers ohne zusätzliche Qualifikation aufgrund dessen in eine Führungsposition nach Überzeugung des Senats unwahrscheinlich war, ist es sachgerecht, dass die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf die Tätigkeit als Industrieelektriker konzentriert hat. In diesem Bereich bestanden die bestmöglichen Eingliederungschancen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausbildung des Klägers während der Haftzeit in einem artverwandten Beruf stattgefunden hat. Denn es handelte sich dabei um eine neue, duale Ausbildung, mit der er allenfalls seine Qualifikation als Radio- und Fernsehtechniker vertiefen konnte. Die administrativen Tätigkeiten sowie die Führungsaufgaben, die einer Tätigkeit mit dem Abschluss als Meister innewohnen, fanden dabei keine Berücksichtigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag. Dieser spielt für die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit – also über ein Jahr früher – keine Rolle. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Meister eingestellt wurde, d.h. die Führungsaufgaben entsprechend dieser Qualifikation wahrgenommen hat. Aus dem Arbeitsvertrag könnten sich allenfalls Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger im Arbeitsbereich der Informationstechnik zu vermitteln gewesen wäre. Selbst bei Annahme dieser Möglichkeit wäre jedoch die Tätigkeit als Informationselektroniker und nicht als Informationstechnikermeister für die Vermittlungsbemühungen zugrunde zu legen, für die eine duale Ausbildung vorausgesetzt wird. Die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 bliebe trotz alledem rechtmäßig. Auch das vorgelegte Schreiben des T. vermag nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Selbst wenn für die Tätigkeit als Dozent der Abschluss der Meisterausbildung relevant gewesen sein sollte, so führt die Beklagte zurecht an, dass sich die Vermittlungsbemühungen nicht auf freiberufliche Tätigkeiten beziehen, vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 SGB III. Überdies kann ein einzelnes Arbeitsangebot nicht die Prognose beeinflussen, in welchem Bereich die bestmöglichen Vermittlungschancen für den Kläger bestehen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten ist nach alledem nicht zu beanstanden. Der Tätigkeit als Industrieelektriker liegt eine duale Ausbildung zugrunde, so dass die Gewährung des Arbeitslosengeldes unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III für die fiktive Entgeltbemessung rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Höhe des fiktiv zu bemessenden Arbeitslosengeldes. Der 1960 geborene Kläger erlangte nach seiner Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker am ... 1985 den Meisterbrief. Er war in der Folgezeit als Geschäftsführer, Vertriebsbeauftragter, Key-Account-Manager und Medienberater tätig. Vom 01. Januar 2008 bis 29. März 2018 befand er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel. Während der Haftzeit ging er ab dem 02. April 2013 nahezu durchgehend einer Tätigkeit nach und absolvierte eine Ausbildung zum Industrieelektroniker, für die jeweils Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Der Kläger meldete sich am 06. April 2018 arbeitssuchend und zum 03. April 2018 arbeitslos. Die Beklagte teilte ihm am 20. April 2018 mit, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe, welches bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden könne, so dass ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werde. Dieses richte sich nach der Beschäftigung als Industrieelektroniker der Fachrichtung Betrieb, weil sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten für ihn in erster Linie auf diese erstrecke. Es sei eine abgeschlossene Ausbildung für diese Tätigkeit erforderlich (Qualifikationsgruppe 3, § 152 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Mit Bescheid vom 23. April 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01. Mai 2018 bis zum 02. Oktober 2019 in Höhe von 32,45 € kalendertäglich. Für die Zeit vom 03. April 2018 bis 30. April 2018 gewährte sie kein Alg, weil der Anspruch aufgrund eines vorläufigen Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers um 28 Tage gemindert sei. Der Kläger reichte am gleichen Tag den Meisterbrief für das Radio- und Fernsehtechnikhandwerk vom ... 1985 zur Akte. Nachdem das Jobcenter E. mitgeteilt hatte, dass ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werde, gewährte die Beklagte dem Kläger das Alg mit Änderungsbescheid vom 30. April 2018 für die Zeit vom 03. April 2018 bis 02. Oktober 2019. Am 11. Mai 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 23. April 2018 und 30. April 2018. Da er über einen Meisterbrief verfüge, sei er in die Qualifikationsgruppe 2 einzugruppieren. Die Weiterbildung (hier: Industrieelektrik, Abschluss IHK) habe die Qualifikation verbessern und nicht zu einer Abstufung führen sollen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2018 zurück. Da in den letzten zwei Jahren vor dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können, sei gemäß § 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes sei der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe. Es sei die Qualifikationsgruppe 3 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten für den Kläger in erster Linie auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstrecken. Der Kläger hat am 03. Juli 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Beklagte sei zu seinem Nachteil vom Wortlaut des § 152 SGB III abgewichen und habe ihn trotz Vorhandensein des Meisterbriefs ohne weitere Begründung zur Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet. Die Haft könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil diese in jeder Qualifikationsgruppe gleichermaßen hinderlich für die Berufsfindung sei. Zudem wäre eine Abstufung aufgrund der verbüßten Freiheitsstrafe sachfremd, weil sie die tatsächliche Qualifikation nicht mindere und es sich um einen Verstoß gegen den Resozialisierungsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz handle. Der Kläger habe die Ausbildung während der Haft beim T. absolviert und von dort auch ein Angebot zum beruflichen Einstieg im Bereich Fernmeldetechniker, Industrieelektriker Fachrichtung Betriebstechnik erhalten. Es sei die Möglichkeit einer Dozententätigkeit angedacht gewesen, für die die Summe der Qualifikationen maßgeblich gewesen sei. Zudem bleibe die Qualifizierung auch bei einer mehrjährigen Pause erhalten, wenn Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit eines Arbeitssuchenden erhalten geblieben seien. Dafür spreche, dass der Kläger zum 13. Mai 2019 ein Arbeitsverhältnis mit einer Telekommunikationsfirma als Techniker im Telekommunikationswesen geschlossen habe. Der Kläger habe die Weiterbildung während der Haft erfolgreich genutzt, um seine Fähigkeiten zu erweitern und verbessern. Um den Ersatz seiner Qualifikation als Meister sei es nicht gegangen. Er habe bei dem jetzigen Arbeitgeber zuvor ein Praktikum absolviert. Im Zeugnis sei dokumentiert, dass er sein Fachwissen unter Beweis stellen konnte. Dem stehe ein von der Beklagten gewährter Eingliederungszuschuss nicht entgegen. Die Beklagte hat ihr Vorbringen aus den Bescheiden vertieft. Der Kläger habe den Meisterabschluss 1985 erlangt und sei zumindest seit 1990 nicht mehr in diesem Bereich tätig gewesen, so dass die Kenntnisse nicht mehr verwertbar seien. Die Vermittlungsbemühungen hätten auf der von 2014 bis 2016 absolvierten Ausbildung zum Industrieelektriker basiert. Für die fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts seien jene Tätigkeiten relevant, mit denen der Kläger bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne. Zwar komme es auf eine formale Betrachtungsweise des jeweils erworbenen höchsten Abschlusses an, jedoch sei auch ein Lösen von dem Beruf möglich. Der Kläger habe die Ausbildung beim T. mit gut bestanden und ihm habe auch der Ausbilder gute Integrationschancen in diesem Bereich eingeräumt. Soweit er auf eine mögliche freiberufliche Tätigkeit als Dozent verweise sei anzumerken, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht auf freiberufliche Tätigkeiten erstreckten. Sie hat ergänzend auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verwiesen. Hätte der Kläger die Ausbildung in der JVA nicht absolviert, hätte er in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden müssen. Die aktuelle Anstellung habe nur aufgrund des gewährten Eingliederungszuschusses erfolgen können. Das Arbeitsverhältnis des Klägers als Techniker ist zum 31. Oktober 2019 durch den Arbeitgeber gekündigt worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2022 abgewiesen und im Wesentlichen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Wegen der langen Haftzeit seien die Vermittlungsbemühungen nicht auf das Radio- und Fernsehtechnikhandwerk, sondern auf die zuletzt absolvierte Ausbildung als Industrieelektriker auszurichten gewesen. Dass es dem Kläger dann trotzdem gelungen sei, wieder in seinen alten beruflichen Bereich einzusteigen, rechtfertige auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bezogen keine andere Sichtweise. Der Kläger hat gegen das am 18. März 2022 zugestellte Urteil am 19. April 2022 Berufung eingelegt, mit welcher er im Wesentlichen den Vortrag aus der ersten Instanz wiederholt. Ein Vermittlungserfolg hinsichtlich eines Arbeitsvertrages in dem mit körperlicher Arbeit verbundenen Beruf als Industrieelektriker gestalte sich angesichts des Alters des Klägers schwieriger als im Radio- und Fernsehhandwerk. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2018 in der Gestalt des Bescheides vom 30. April 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 3. April 2018 bis 12. Mai 2019 unter Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2023 ergänzend Bezug genommen.