Urteil
B 11 AL 21/11 R
BSG, Entscheidung vom
19mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes ist diejenige Qualifikationsgruppe maßgeblich, die der beruflichen Qualifikation entspricht, welche für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen vorrangig zu erstrecken hat (§ 132 Abs.2 SGB III aF).
• Die Einstufung richtet sich grundsätzlich nach dem formellen Berufsabschluss; eine Tätigkeitstitel wie Pharmareferentin begründet allein keinen Anspruch auf Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe, wenn der für die Tätigkeit erforderliche formelle Abschluss nicht vorliegt.
• Die gesetzliche Regelung zur Fiktivbemessung nach Qualifikationsgruppen ist verfassungskonform und führt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der zuvor individuellen Bemessung.
• Das erzielte oder erzielbare konkrete Entgelt ist für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe unerheblich; entscheidend sind die formalen Erfordernisse der in Betracht kommenden Beschäftigung.
Entscheidungsgründe
Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppe richtet sich nach erforderlicher formaler Qualifikation • Für die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes ist diejenige Qualifikationsgruppe maßgeblich, die der beruflichen Qualifikation entspricht, welche für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen vorrangig zu erstrecken hat (§ 132 Abs.2 SGB III aF). • Die Einstufung richtet sich grundsätzlich nach dem formellen Berufsabschluss; eine Tätigkeitstitel wie Pharmareferentin begründet allein keinen Anspruch auf Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe, wenn der für die Tätigkeit erforderliche formelle Abschluss nicht vorliegt. • Die gesetzliche Regelung zur Fiktivbemessung nach Qualifikationsgruppen ist verfassungskonform und führt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der zuvor individuellen Bemessung. • Das erzielte oder erzielbare konkrete Entgelt ist für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe unerheblich; entscheidend sind die formalen Erfordernisse der in Betracht kommenden Beschäftigung. Die Klägerin, 1976 geboren, absolvierte 1998–2001 eine schulische Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin (MTA) und war bis 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst beschäftigt; zuletzt bezog sie ein monatliches Fixum. Nach Ende der Elternzeit meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Agentur setzte das tägliche Bemessungsentgelt fiktiv nach Qualifikationsgruppe 3 (Ausbildungsberuf) an und bewilligte Alg ab 16.9.2007, der Bezug endete mit Mutterschutz. Die Klägerin widersprach und machte geltend, ihre Tätigkeit als Pharmareferentin entspreche dem Qualifikationsniveau der Qualifikationsgruppe 2; Sozialgericht und Landessozialgericht gaben ihr statt. Die Beklagte legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts bezüglich der Einstufung nach § 132 Abs.2 SGB III aF. Das Bundessozialgericht hat zu entscheiden, welcher Qualifikationsgruppe die Klägerin für die fiktive Bemessung zuzuordnen ist. • Anknüpfungspunkt für die fiktive Bemessung ist die Beschäftigung, auf die die Agentur ihre Vermittlungsbemühungen vorrangig zu erstrecken hat (§ 132 Abs.2 SGB III aF); diese tatsächliche Feststellung ist bindend. • Die Zuordnung zu einer der vier Qualifikationsgruppen setzt voraus, dass die für die betreffende Tätigkeit erforderliche formale Qualifikation tatsächlich vorhanden ist; maßgeblich sind die formellen Anforderungen, die die Ausübung der Beschäftigung "erfordern". • Die Bezeichnung 'Pharmareferentin' ist eine Tätigkeitsbezeichnung und keine Berufsabschlussbezeichnung; nach § 75 AMG verlangt die Tätigkeit bestimmte Sachkenntnis, die jedoch nicht identisch ist mit einem Fachschulabschluss oder Meistertitel, wie er für Qualifikationsgruppe 2 vorausgesetzt wird. Somit rechtfertigt § 75 AMG nicht die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2, wenn der formale Abschluss (z. B. Fachschulabschluss/Meister) fehlt. • Die Klägerin verfügt nur über eine schulische Ausbildung zur MTA, die dem Rechtsbild nach einem Ausbildungsberuf zuzuordnen ist und damit der Qualifikationsgruppe 3 entspricht; ein Fachschulabschluss, Meistertitel oder vergleichbarer Abschluss wurde nicht nachgewiesen. Entgegenstehende Einkommenshöhe oder Berufserfahrung begründet keine höhere Einstufung, weil das erzielte oder zukünftig erzielbare Entgelt für die Gruppenzuordnung unerheblich ist. • Die Beklagte hat das fiktive Bemessungsentgelt korrekt rechnerisch ermittelt: Für 2007 ergibt sich bei Qualifikationsgruppe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/450 der Bezugsgröße, mithin 65,33 Euro, daraus das Leistungsentgelt und der tägliche Leistungssatz. • Die pauschalierende Systematik der Qualifikationsgruppen ist verfassungskonform und von Gesetzes wegen zulässig; die Methode ist geeignet, in der Mehrzahl der Fälle zu angemessenen Ergebnissen zu führen. • Folge: Die Revision ist begründet, die vorherigen Entscheidungen, die die Klägerin höher eingestuft hatten, sind aufzuheben und der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Revision der Beklagten führt zum Erfolg: Das Bundessozialgericht hebt die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts auf und weist die Klage ab. Die Klägerin ist für die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppe 3 einzuordnen, weil sie lediglich über den Abschluss als MTA (Ausbildungsberuf) verfügt und keinen Fachschulabschluss, Meister- oder vergleichbaren Abschluss nachgewiesen hat. Die Agentur für Arbeit hat damit das Bemessungsentgelt von 65,33 Euro sowie daraus abgeleitet das Leistungsentgelt und den täglichen Leistungssatz zutreffend bestimmt. Eine höhere Einstufung wegen der konkreten früheren Vergütung oder der Tätigkeit als Pharmareferentin kommt nicht in Betracht, da maßgeblich die formalen Erfordernisse der in Betracht kommenden Beschäftigung sind. Kosten wurden nicht erstattet.