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Urteil

B 5 RE 2/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bezieht ein Strafgefangener Verletztengeld infolge eines während der Haft erlittenen Arbeitsunfalls, begründet dies nicht ohne Weiteres Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. • § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist teleologisch zu reduzieren: Er gilt nur, wenn die Entgeltersatzleistung den Ausfall einer zuvor rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ersetzt. • Arbeitspflichten im Strafvollzug (§§ 41, 43 StVollzG) begründen keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Rentenversicherung, sodass das hier gezahlte Verletztengeld dessen versicherungsrechtliches Schicksal teilt. • Richterliche teleologische Reduktion einer Norm ist zulässig, wenn Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck eine Anwendung auf bestimmte Sachverhalte ausschließen. • Eine Berichtigung des Tenors nach § 138 S.1 SGG ist erforderlich, wenn der Spruch mit den Entscheidungsgründen offenkundig nicht übereinstimmt.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenversicherungspflicht bei Verletztengeld für Pflichtarbeit im Strafvollzug • Bezieht ein Strafgefangener Verletztengeld infolge eines während der Haft erlittenen Arbeitsunfalls, begründet dies nicht ohne Weiteres Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. • § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist teleologisch zu reduzieren: Er gilt nur, wenn die Entgeltersatzleistung den Ausfall einer zuvor rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ersetzt. • Arbeitspflichten im Strafvollzug (§§ 41, 43 StVollzG) begründen keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Rentenversicherung, sodass das hier gezahlte Verletztengeld dessen versicherungsrechtliches Schicksal teilt. • Richterliche teleologische Reduktion einer Norm ist zulässig, wenn Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck eine Anwendung auf bestimmte Sachverhalte ausschließen. • Eine Berichtigung des Tenors nach § 138 S.1 SGG ist erforderlich, wenn der Spruch mit den Entscheidungsgründen offenkundig nicht übereinstimmt. Die Parteien streiten, ob für einen im Strafvollzug Verletztengeld beziehenden Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind. Der Beigeladene erlitt während Pflichtarbeit in einer Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall und bezog vom 4. bis 12.4.2007 Verletztengeld. Die Beklagte setzte Beiträge fest; für den Beigeladenen belief sich der Beitrag auf 14,40 Euro. Das Sozialgericht hob den Beitragsbescheid in einem Teil auf; das Hessische LSG wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte rügt die Anwendung von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und hat Revision eingelegt. Das BSG hat sodann den Tenor berichtigt und die Revision zurückgewiesen. • Tenorberichtigung: Der Wortlaut des Tenors war nach § 138 S.1 SGG zu berichtigen, weil der Spruch nicht mit den Entscheidungsgründen übereinstimmte. • Anwendbare Norm: § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI regelt die Versicherungspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Verletztengeld, setzt aber eine vorherige Vorversicherung voraus und ist teleologisch auszulegen. • Systematische und teleologische Auslegung: Die Regelung verfolgt den Zweck, Lücken in der Alterssicherung zu schließen, indem sie Ersatzzeiten an die Stelle zuvor rentenversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit setzt. Wird die zugrundeliegende Tätigkeit selbst nicht als rentenversicherungspflichtig erfasst, fehlt der Anlass, die Ersatzleistung in die Rentenversicherung einzubeziehen. • Besonderheit der Gefangenenarbeit: Arbeiten, die Strafgefangene infolge gesetzlicher Arbeitspflicht leisten, sind nicht freiwillige Erwerbstätigkeiten und begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Rentenversicherungspflicht; folglich teilt Verletztengeld das versicherungsrechtliche Schicksal dieser Leistung. • Teleologische Reduktion: § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist einschränkend dahingehend zu verstehen, dass er nur Entgeltersatzleistungen erfasst, die den Verlust einer zuvor rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit kompensieren; eine weitergehende Auslegung würde Gesetzeszweck, Systematik und Entstehungsgeschichte widersprechen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die teleologische Reduktion steht im Einklang mit Art. 14 und Art. 3 GG; eine Verfassungsrechtsverletzung ist nicht gegeben, weil die Entscheidung auf dem objektiven Willen des Gesetzgebers und sachlicher Differenzierung beruht. • Folgen: Da die Pflichtarbeit des Beigeladenen keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung war, war der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Beitragsfestsetzung rechtswidrig und die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung entfiel. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 14,40 Euro festgesetzt. Der Tenor des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts wurde berichtigt; die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Revision war unbegründet, weil der Beigeladene im Zeitraum des Verletztengeldbezugs nicht rentenversicherungspflichtig war. Die Arbeit, die der Beigeladene im Strafvollzug leistete, war Pflichtarbeit und begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass das aus diesem Rechtsverhältnis gezahlte Verletztengeld nicht zu Beitragsverpflichtungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI führt. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; der Streitwert beträgt 14,40 Euro. Die Entscheidung stellt klar, dass Entgeltersatzleistungen nur dann rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie den Ausfall einer zuvor rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ersetzen; dies gilt nicht für Verletztengeld aus Pflichtarbeit im Strafvollzug.