Urteil
B 12 KR 6/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigenanteile an kapitalgedeckter betrieblichen Altersvorsorge bei der VBL sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und damit nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.9 SvEV beitragsfrei.
• Für Erstattungsansprüche nach § 26 Abs.2 SGB IV genügt die materielle Steuerfreiheit; es kommt im Streitzeitraum nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zuwendungen lohnsteuerfrei abgewickelt hat.
• Zinsansprüche sind nur dann mit der Klage geltend zu machen, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt der Einzugsstelle vorliegt; fehlte ein solcher, ist die Klage insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Arbeitgeberanteilen bei VBL‑Eigenanteilen: Steuerfreiheit führt zur Beitragsfreiheit • Eigenanteile an kapitalgedeckter betrieblichen Altersvorsorge bei der VBL sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und damit nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.9 SvEV beitragsfrei. • Für Erstattungsansprüche nach § 26 Abs.2 SGB IV genügt die materielle Steuerfreiheit; es kommt im Streitzeitraum nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zuwendungen lohnsteuerfrei abgewickelt hat. • Zinsansprüche sind nur dann mit der Klage geltend zu machen, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt der Einzugsstelle vorliegt; fehlte ein solcher, ist die Klage insoweit unzulässig. Der Kläger (Arbeitgeber, Land) zahlte 2009 im Rahmen tariflicher Pflichtversicherung bei der VBL Beiträge einschließlich als "Eigenanteile" bezeichneten Beträgen, die von Arbeitnehmern getragen wurden. Auf diese Eigenanteile führte der Kläger für 2009 Arbeitgeberanteile zur GKV, GRV und Arbeitsförderung an die beklagte Krankenkasse ab und entrichtete Lohnsteuer. Der Kläger verlangte 2013 die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge für die Eigenanteile, die Beklagte lehnte ab. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Erstattungsbeträge nebst Zinsen. Die Beklagte machte im Revisionsverfahren geltend, Beitragsfreiheit setze voraus, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen auch lohnsteuerfrei behandelt habe, und rügte fehlende Verwaltungsakte für Zinsen. • Passivlegitimation: Die Beklagte ist als Einzugsstelle und Krankenversicherung zuständig für die Entscheidung über die Erstattung nach § 26 Abs.2 SGB IV. • Erstattungsanspruch: Nach § 26 Abs.2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, sofern der Träger keine Leistungen erbracht hat; hier wurden keine relevanten Leistungen gewährt. • Steuer- und Beitragsfreiheit: Die als Arbeitnehmeranteile bezeichneten Beträge sind nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei, weil sie Beiträge des Beteiligten an einer kapitalgedeckten Altersversorgung darstellen; § 1 Abs.1 S.1 Nr.9 SvEV knüpft an diese Steuerfreiheit an und macht sie beitragsfrei, ohne im Streitzeitraum auf die tatsächliche lohnsteuermäßige Behandlung abzustellen. • Auslegung der SvEV: Wortlaut, Systematik und historische sowie teleologische Auslegung zeigen, dass im Streitzeitraum keine Einschränkung galt, wonach nur tatsächlich lohnsteuerfrei abgewickelte Zuwendungen beitragsfrei seien; eine gesetzliche Klarstellung hierzu erfolgte erst mit Wirkung ab 22.4.2015. • Keine Eingriffe in Versicherungsverhältnis: Die Anerkennung der Erstattung führt nicht zu einem rückwirkenden Eingriff in bereits abgeschlossene Versicherungsverhältnisse, weil lediglich eine Korrektur fehlerhafter Beitragserhebung erfolgt. • Zinsen: Zur Zahlung von Zinsen auf Erstattungsansprüche bedarf es eines eigenen Verwaltungsakts durch die Einzugsstelle; ein solcher Verwaltungsakt über Zinsen fehlt hier, weshalb die Klage diesbezüglich unzulässig ist. Der Senat hebt die Entscheidung des Sozialgerichts insoweit auf, als Zinsen zugesprochen wurden; insoweit ist die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile zur GRV, GKV und Arbeitsförderung für 2009 in Höhe von insgesamt 91,25 Euro, weil die betreffenden Eigenanteile bei der VBL steuerfrei nach § 3 Nr.63 EStG und damit beitragsfrei nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.9 SvEV waren. Die Beklagte ist als Einzugsstelle zur Erstattung verpflichtet, da keine Ausschlussgründe vorliegen und keine Leistungen bezogen wurden, die den Erstattungsanspruch verhinderten. Die Zinsforderung scheitert jedoch an der Unzulässigkeit, weil es an einem eigenen Verwaltungsakt der Beklagten über Zinsen fehlt. Insgesamt trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits überwiegend.