Urteil
L 1 KR 96/21
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0606.L1KR96.21.00
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Leitsätze
Ausschüttungen aus einem Einlagenkonto, die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet wurden, sind bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. (Rn.50)
(Rn.54)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wie folgt gefasst wird:
Die Bescheide vom 2. Mai 2019 und vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2020, sowie der Bescheid vom 17. Juni 2021 werden dahingehend geändert, dass die Beiträge des Klägers als sonstiger freiwillig Versicherter in Höhe von 417,71 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 festgesetzt werden und dem Kläger weitere 91,14 Euro sowie 4% Zinsen hierauf ab dem 1. Juli 2021 sowie weitere Zinsen in Höhe von 724,37 Euro zu zahlen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausschüttungen aus einem Einlagenkonto, die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet wurden, sind bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. (Rn.50) (Rn.54) Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wie folgt gefasst wird: Die Bescheide vom 2. Mai 2019 und vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2020, sowie der Bescheid vom 17. Juni 2021 werden dahingehend geändert, dass die Beiträge des Klägers als sonstiger freiwillig Versicherter in Höhe von 417,71 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 festgesetzt werden und dem Kläger weitere 91,14 Euro sowie 4% Zinsen hierauf ab dem 1. Juli 2021 sowie weitere Zinsen in Höhe von 724,37 Euro zu zahlen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils ist lediglich aus dem formalen Grund neu zu fassen, dass darin auch der „Bescheid“ vom 8. Januar 2019 aufgehoben wird, bei dem es sich jedoch um keinen Verwaltungsakt handelt. In der Sache ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat vor allem zu Recht festgestellt, dass die Ausschüttungen der GmbH entsprechend der Behandlung durch das Finanzamt zu verbeitragendes Einkommen darstellen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; § 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz). Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 BeitrVerfGrsSz) gestalten die Beitragsbemessung näher aus. Sie bieten ab 01.01.2009 grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urt. v. 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen, wobei der GKV-Spitzenverband mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung des § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz einen Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung veröffentlicht (§ 3 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz). Gemäß § 3 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz ist für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft 1/30 der dem Beitragsmonat nach § 5 BeitrVerfGrsSz zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BeitrVerfGrsSz ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Betrags für 12 Monate zuzuordnen. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des Betrags für 12 Monate zuzuordnen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 BeitrVerfGrsSz). Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf das Einkommen zurückgreift, dass sich aus den Einkommenssteuerbescheiden des Klägers ergibt. Denn der Kläger hat als freiwilliges Mitglied alle seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmenden beitragspflichtigen Einnahmen durch geeignete Nachweise zu belegen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dieser Nachweis von Einnahmen kann nur durch Einkommenssteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl. BSG, Urt. v. 2.9.2009, B 12 KR 21/08 R bzgl. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit; BSG, Urt. v. 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R bzgl. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG, Urt. v. 28.5.2015, B 12 KR 12/13 R bzgl. Einkünften aus Kapitalvermögen). Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommenssteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.2015, B 12 KR 12/13 R). Schließlich übersteigt es den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommenssteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2021 - L 11 KR 2257/21). Dies gilt insbesondere für die hier vorliegende komplexe Frage der Bewertung der Einkünfte des Klägers. Zentrale Punkte des Klägers sind die Nichtberücksichtigung der Zinslosigkeit der Darlehen und die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Rahmen der Beitragsfestsetzung. Das Finanzamt hat in den jeweiligen Steuerbescheiden die Zinslosigkeit der Darlehen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung und die Ausschüttung aus dem Einlagenkonto als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet. Dabei hat das Finanzamt unter Bezugnahme auf „die Erläuterungen im Rechtsbehelfsverfahren für 2008“ darauf hingewiesen, dass die Anschaffungskosten bereits zuvor vollständig berücksichtigt wurden und daher nicht mehr berücksichtigungsfähig seien. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei beiden Punkten um bloße Vermögensverschiebung handele. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Ersparnis durch nicht gezahlte Zinsen ersichtlich nie zum Vermögen des Klägers gehörte. Bei der Ausschüttung aus dem Einlagenkonto will der Kläger nach seinem Vortrag bzw. den überreichten Anlagen danach differenzieren, ob sich die Ausschüttung auf Einlagen/Anschaffungskosten oder auf Gewinne bezieht. Das Finanzamt hat in der Erläuterung zu den Bescheiden dargelegt, dass die Anschaffungskosten bereits zuvor berücksichtigt worden und daher nicht mehr berücksichtigungsfähig seien. Daraus ergibt sich, dass es sich um Ausschüttung von Gewinnen über das Einlagenkonto handeln muss. Daraus ergibt sich die Steuerpflicht nach § 17 EStG, der nach der Rechtsprechung des BSG die Beitragspflicht im SGB V folgt (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R). Wollte man die Frage, ob es sich bei den Ausschüttungen nicht doch um Einlagen/ Anschaffungskosten handelt, in diesem Verfahren neu aufwerfen, so würde man die gesamte dazu bereits vom Kläger mit der Finanzverwaltung geführte Auseinandersetzung ignorieren. Das ist sowohl im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand als auch auf das versierte Fachwissen der Finanzverwaltung unangebracht. Wie sich auch aus dem von dem Kläger im Laufe des Verfahrens eingereichten Unterlagen ergibt, ist die Frage, um welche Art der Ausschüttung aus dem Einlagekonto es sich handelt, sehr komplex und mit erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Das ist gerade im Bereich der Massenverwaltung Sozialversicherung nicht realisierbar und vor allem vor dem Hintergrund der Arbeit des Finanzamtes nicht erforderlich. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger gegen die maßgeblichen Steuerbescheide – offensichtlich erfolglos – Rechtsbehelfe eingelegt hat. Schließlich geht der Senat bei alledem davon aus, dass der Kläger die Beitragsbescheide tatsächlich erhalten hat, da die Beklagte über Jahre hinweg keine Postrückläufer verzeichnet und der Kläger anstandslos die Abbuchung der Beiträge zugelassen hat. Jedenfalls aber hat aufgrund des Umstandes, dass es sich um die Situation der Überprüfung zuvor bestandskräftig gewordener Bescheide nach § 44 SGB X handelt, bezüglich der Frage des Zugangs der Beitragsbescheide beim Kläger eine Umkehr der objektiven Beweislast stattgefunden, so dass eine fehlende Überzeugung des Senates zu dieser Frage zu Lasten des Klägers gehen würde. Was schließlich die Ansicht des Klägers angeht, dass für die Verzinsung nicht § 27 SGB IV, sondern das BGB maßgeblich sei, so kann mit der Beklagten nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass § 27 SGB IV die Frage der Verzinsung abschließend regelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung (KV- und PV) und deren Erstattung. Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2011 mit Höchstbeiträgen als hauptberuflich Selbstständiger versichert. Seit 1997 war er Geschäftsführer der W. GmbH. Mit Schreiben vom 5. Mai 2002 teilte er dem Amtsgericht Schwerin mit, dass die W. GmbH zum 30. Mai 1999 den Geschäftsbetrieb unterbrochen und die Produktionsräume in Wismar zum Anfang Januar 2000 geräumt habe, allerdings bis zum Jahr 2000 dort Büroräume unterhalten habe. Im Jahr 2001 sei am Wohnsitz des Geschäftsführers auf der Insel P. ein Geschäftsbüro unterhalten worden. Am 6. November 2001 sei das Gewerbe auf der Insel P. als Umzug wieder angemeldet worden. Die Firma bestehe weiterhin, eine Auflösung sei nicht eingeleitet. Zum 1. Juni 2002 werde der Geschäftssitz nach L. verlegt und entsprechend beim Handelsregister umgemeldet. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28. April 2011 an die Beklagte, in dem er mitteilte, dass er seit dem Jahr 1999/2000 bei der Beklagten als Selbstständiger freiwillig versichert sei, seit dem Jahr 2002 aber keine Tätigkeit als Selbstständiger oder Nichtselbstständiger ausübe, sondern von seinem Vermögen lebe. Sein jährlich deklariertes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 7.500.- € resultiere aus der steuerlichen Hinzurechnung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Dennoch berechne die Beklagte jedes Jahr den Höchstsatz. Aus seinem Steuerbescheid aus dem Jahre 2009 ergäben sich 21.000.- € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ausschüttung aus Einlagen) und 3.012.- € Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er frage sich, ob er tatsächlich die Höchstbeiträge zahlen müsse. Nach einem telefonischen Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten erklärte der Kläger unter Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 mit Schreiben vom 10. Mai 2011, dass er seit 2002 von Ausschüttungen aus seiner Firma – also von seinem Vermögen – gelebt habe, welches in der Steuererklärung als Einkommen aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sei, aber ausschließlich Ausschüttungen aus der Kapitalrücklagen betreffe. Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 stellte die Beklagte ab 1. Mai 2011 aufgrund beitragspflichtiger Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.608,25 € die Beitragspflicht zur freiwilligen KV in Höhe von 388,60 € und zur PV in Höhe von 57,38 € fest. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 überreichte der Kläger den Steuerbescheid für 2010. Die steuerlich deklarierten Einkünfte in Höhe von 21.600 € beträfen Gewinnausschüttungen und würden zu 60 % zur Versteuerung herangezogen. Es handele sich seines Erachtens nicht um Einkommen, welches für die Sozialversicherungshöhe maßgeblich sei. Für 2012 gebe es weder eine Gewinnausschüttung, noch einen geldwerten Vorteil. Er habe im Jahr 2012 bisher keine Einkünfte bezogen, sei nicht mehr selbstständig, sondern seit 2011 arbeitssuchend. In einer Änderungsmitteilung/Antrag auf Weiterversicherung vom 2. August 2012 gab der Kläger als bisheriges Versicherungsverhältnis „selbstständig“ an. Er beantrage die Weiterversicherung wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2012 „(ALG I, ALG II wurde nicht beantragt)“. Er habe kein Einkommen. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 18. September 2012 legte die Beklagte ab dem 1. August 2012 als beitragspflichtiger Einnahme ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (875.- €) zugrunde und verlangte einen Beitrag zur KV in Höhe von 130,38 € und zur PV in Höhe von 19,25 €. Mit Schreiben vom 9. April 2013 bei der Beklagten eingegangen am 15. April 2013 beantragte der Kläger die Mitgliedschaft in einer Familienversicherung. Er wies erneut darauf hin, dass er in den letzten elf Jahren von Ausschüttungen aus seinem früheren Unternehmen gelebt habe, die einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb angesehen würden. Zugleich beantragte er die Rückerstattung zuviel gezahlter Beiträge zur KV für die Jahre 2009-2012. Zur Begründung führte er aus, dass er im Jahre 1998 durch die Filiale der Beklagten in Wismar als hauptberuflich Selbstständiger geführt worden sei. Die Beiträge seien aufgrund einer Abbuchungsermächtigung erhoben und nicht durch Bescheide festgesetzt worden. Auch seitdem er von der Filiale L. nach dem Umzug im Jahre 2002 betreut worden sei, seien keine Bescheide mit Festsetzung eines Beitrags erlassen worden. Es habe auch keinen Anlass gegeben, Bescheide anzufordern, da er Einkommensausschüttungen aus seinem Unternehmen in einer Höhe erhalten habe, die den Höchstbeitrag rechtfertigten. Ab dem Jahr 2009 habe er die Ausschüttungen aufgrund schwindender Liquidität in der Unternehmung reduzieren müssen. Er habe nur noch Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von ca. 36.000 € p.a. erhalten. Er beantrage die Rückerstattung aufgrund falscher Einstufung zu viel gezahlter Beiträge für die Zeit von 2009 bis 2012 in Höhe von 7.327,54 €. Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V komme in diesem Falle nicht zur Anwendung, da es zum einen vor dem ersten Beitragsbescheid vom 19. Mai 2011 weder Bescheide noch Befragungen zu Einkommenslage gegeben habe und zum anderen dieser Bescheid sowie die Folgebescheide unter Vorbehalt gestanden hätten. Mit Schreiben vom 18. März 2014 überreichte der Kläger den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre 2012. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 erhob die Beklagte auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 898,33 € ab dem 1. Januar 2013 für KV in Höhe von 133,85 € und PV in Höhe von 20,66 €. Mit Bescheid vom 23. Juni 2014, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, lehnte die Beklagte den Antrag auf rückwirkende Beitragserstattung für die Jahre 2009 bis zum 31. Juli 2012 ab. Die vorliegenden Beitragsbescheide hätten keinerlei Hinweise erbracht, die auf eine vorläufige Bewilligung hinwiesen. Weil es sich demnach um endgültige Bescheide handele, seien diese nur ab dem Folgemonat der Einreichung neuer Einkommensnachweise zu ändern. Erst mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut mit der bereits zuvor vorgetragenen Begründung die Überprüfung der Beitragsbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 und verlangte die Erstattung in Höhe von 10.977,71 €. Er sei in den Jahren 2009 bis 2012 ohne Beschäftigung und auf Jobsuche gewesen. Am 13. Dezember 2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei festzustellen, dass er keinen Anspruch auf Rücknahme der bisher ergangenen Bescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 habe. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2019 reagiert. Er sei weder in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 noch in den Jahren von 2002 bis 2008 jemals selbstständig gewesen sei. Bei seinem Einkommen habe es sich um Ausschüttungen aus steuerlichen Einlagekonto gehandelt, die keine Einnahmen für den Lebensunterhalt darstellten. Die eigentliche Zweckbestimmung sei die wirtschaftliche Sanierung eines Unternehmens gewesen. Diese könnten nicht nachträglich als Rückzahlung an die Gesellschafter in „Mittel für den Lebensunterhalt“ umdefiniert werden. Die Beklagte habe es auch pflichtwidrig unterlassen, im Wege der Amtsermittlung die beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds regelmäßig zu ermitteln. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass er bei der Beklagten als „hauptberuflich Selbstständiger“ geführt worden sei. Die Forderung betrage aktuell 17.908.14 €, die Zinsen 7.465,23 €. Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 hat die Beklagte die Beiträge des Klägers als hauptberuflich Selbstständigen für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 neu berechnet. Dabei hat sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zur Bemessung 2.531,58 €, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 2.334,83 €, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 1916,25 € und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 1.968,75 € berücksichtigt. Die Einnahmen aus den Einkommenssteuerbescheiden würden für die Jahre 2009-2012 zugrunde gelegt. Die Korrektur erfolge abweichend vom gesetzlichen Verfahrensablauf, da die aufgrund der sogenannten Aufbewahrungsfristen bereits erteilten Beitragsbescheide aus den Jahren 2009 bis 2012 nicht mehr vorlägen. Die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Teilverkauf von Betrieben seien den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zugeordnet. Aufgrund dieser steuerrechtlichen Zuordnung seien sie bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens und damit der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 15 SGB IV führe zu einer Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Dies gelte auch dann, wenn die Grundlage für die Einkunftsart entfallen sei, also die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werde. Aus der Korrektur der Beitragshöhe ergebe sich ein zu erstattendes Guthaben in Höhe von 8.048 €. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2019 Widerspruch eingelegt. Darin hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, dass es sich bei den Einkünften aus Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG um Kapitalrückzahlungen (nicht aus dem Nennkapital) an den Gesellschafter handele, die im Steuer- und Finanzrecht auch als Vermögensumschichtung bzw. Vermögensverzehr bezeichnet würden. Zum Zwecke der Sanierung sei Kapital in das Unternehmen aus dem Privatvermögen gezahlt worden. Aus den Ausschüttungen sei erneut eine Vermögensumschichtung vom Unternehmensbereich (Kapital der Firma) in das Privatvermögen erfolgt. Somit handele es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Des Weiteren sei er auch nicht als hauptberuflich Selbstständiger einzuordnen, weil die Firma W. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er gewesen sei, nur bis 1998 ein aktives Unternehmen gewesen sei. Seit dem Jahr 2000 habe er zu keinem Zeitpunkt Angestellte gehabt, die Firma sei nicht am Markt aktiv gewesen und habe keinerlei Umsätze gehabt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt Einkommen für seine Funktion als Geschäftsführer erhalten, und seine Tätigkeit habe sich auf die jährliche Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung beschränkt. Es habe sich um einen GmbH-Mantel aus steuerlichen Gründen für private Vermögensverwaltung gehandelt. Zudem sei die Rückforderung zu verzinsen. Mit Schreiben vom 24. September 2019 hat die Beklagte dem Kläger unter Bezug auf § 24 SGB X mitgeteilt, dass weder Anfragen noch Bescheide an den Kläger als unzustellbar zurückgekommen seien, sodass davon auszugehen sei, dass diese ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Sämtliche Beitragszahlungen seien im Rahmen eines monatlichen Lastschriftverfahrens erfolgt. Einer Anpassung der Höhe der Abbuchung, z. B. durch Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze, sei nicht widersprochen geworden. Mit Schreiben vom 7. November 2019 hat der Kläger geäußert, er sei davon ausgegangen, dass die Beiträge richtig ermittelt worden seien. Die Beweislast für den Zugang der Bescheide treffe die Beklagte. Der Beklagten sei auch immer die aktuelle Anschrift mitgeteilt worden. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 hat die Beklagte die Verzinsung nach § 27 Abs. 1 SGB IV für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2019 in Höhe von 1.931,52 € festgestellt. Die Verzinsung beginne nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Eingang des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (Eingang des Antrags am 15. April 2013, Beginn der Verzinsung am 1. Mai 2013). Sie ende mit Ablauf des letzten Kalendermonats vor der Zahlung des Erstattungsbetrages (Zahlung am 3. Mai 2019, Ende der Verzinsung 30. April 2019). In einem weiteren Widerspruch hiergegen vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die tatsächlichen Zinsen für die Zeit von 2009-2019 auf den geschuldeten Betrag zu zahlen habe. Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2020 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 17. Juni 2021 hat die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als nicht hauptberuflich Selbstständiger aufgrund eines Einkommens in Höhe von 2.531,98 € Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund eines Arbeitseinkommens in Höhe von 2.334,83 und für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31.12.2011 in Höhe von 1.015,01 € eingestuft. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 legte sie Beitragsbemessung die Mindestbeitragsbemessung in Höhe von 875 € zugrunde. Der Erstattungsbeitrag in Höhe von 3.158 € werde in Höhe von 326,33 € (Beginn nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Eingang des Antrages auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge bis zum Ablauf des letzten Kalendermonats vor der Zahlung des Erstattungsbetrages durch den Versicherungsträger am 31. Mai 2021) verzinst. Der Antrag des Klägers ist im erstinstanzlichen Verfahren darauf gerichtet gewesen, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verurteilen, an ihn eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 9.840,66 € zuzüglich Zinsen seit dem 1. Januar 2009, Schadenersatz für entgangene Kapitalverzinsung, für die Verfahrenskosten sowie für den Schaden aus Verrechnungsansprüchen des Amtes für Grundsicherung von etwaigen Zahlungen aus dieser Klage gegen empfangene sozialen Leistungen zu leisten. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 2. September 2021 die Bescheide der Beklagten vom 8. Januar 2019, vom 2. Mai 2019, vom 17. Dezember 2019 und vom 17. Juni 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2020 dahingehend geändert, dass die Beiträge des Klägers als sonstiger freiwilliger Versicherter in Höhe von 417,71 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 festgesetzt werden und dem Kläger weitere 91,14 € sowie 4 % Zinsen hierauf ab dem 1. Juli 2021 sowie weitere Zinsen in Höhe von 724,37 € zu zahlen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides zulässig gewordene Klage ist überwiegend unbegründet, nachdem die Beklagte die Berechnung der Beiträge zur Kranken (KV)- und zur Pflegeversicherung (PV) für den Kläger als nicht hauptberuflich Selbstständiger auf Grundlage des in den Steuerbescheiden für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2012 ausgewiesenen Einkommens festgesetzt hat. Sie ist begründet im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30.6.2009 insoweit die Beklagte die Beiträge des Klägers als hauptberufliche Selbstständigen berechnet hat. In Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. August 2009 waren die Beiträge sowohl für die eines hauptberuflich selbstständigen wie auch die eines sonstigen freiwilligen Versicherten auf 417,71 € festzusetzen, sodass keine Differenz zum Beitragsbescheid vom 2. Mai 2019 besteht. Hierfür stehen dem Kläger weitere 91,14 € zu (Differenz zwischen 432,90 € und 417,71 € = 15,19 € × 6 Monate). Des Weiteren ist der danach zu erstattende Betrag in Höhe von 3.249,60 bereits seit erstmaligen Antragstellung am 15. April 2013 und somit ab dem 1. Mai 2013 in Höhe von 4 % zu verzinsen. Hiernach stehen dem Kläger weitere 724,37 € (3.158,46 + 91,48 = 3.249,60 x 97 / (100 x 12) zu sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % auf 91,48 € seit dem 1. Juli 2021. Insoweit waren die streitigen Bescheide teilweise abzuändern. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31.07.2012 hat sie das Einkommen des Klägers als freiwillig Versicherter, der über kein Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit verfügt, zutreffend ermittelt. Rechtsgrundlage der Beitragsbemessung sind die vom GKV-Spitzenverband auf Grundlage des § 240 Abs. 1 S 1 SGB V erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Nach § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Dabei bildet § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (IV) die wirtschaftliche Gesamtleistungsfähigkeit einer Person ab und findet Anwendung für die Einkünfte einer Person, die, wie beim Kläger nicht einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet sind und knüpft damit an den abschließenden Katalog der Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts an. Zu berücksichtigen sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG zum „Umfang der Besteuerung“ genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), Gewerbebetrieb (Nr. 2), selbstständiger Arbeit (Nr. 3), nichtselbständiger Arbeit (Nr. 4), Kapitalvermögen (Nr. 5), Vermietung und Verpachtung (Nr. 6) sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Nr. 7). Zu welcher Einkunftsart Einkünfte im Einzelfall gehören, ergibt sich aus den §§ 13-24 EStG ((§ 2 Abs. 1 Satz 2 EStG), Fischer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 16 SGB IV, Rn. 18) Zwar schließt der Begriff der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Vermögen des freiwillig Versicherten regelmäßig nicht ein. Der Beitragspflicht unterliegen aber die Erträge, die aus ihm erzielt werden. Deshalb kann der Kläger nicht mit dem Einwand durchdringen, dass es sich bei den in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Einnahmen lediglich um Vermögensumschichtung/- verzehr handelt, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber hat in der vom Solidaritätsprinzip gekennzeichneten gesetzlichen Krankenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen bei den Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten in verfassungsrechtlich zulässiger Weise unterschiedlich geregelt. Er hat nach generellen Merkmalen bestimmte, in § 5 Abs. 1 SGB V aufgeführte Personengruppen als besonders schutzbedürftig angesehen, sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen und die das jeweilige Pflichtversicherungsverhältnis typischerweise prägenden Einnahmearten der Beitragspflicht unterworfen. Demgegenüber werden bei freiwilligen Mitgliedern die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen, da bei vielen freiwillig Versicherten das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht kommt, sondern typischerweise der Lebensunterhalt durch andere Einnahmearten bestritten wird (BSG, Urteil vom 09. August 2006 – B 12 KR 8/06 R –, SozR 4-2500 § 240 Nr. 8). Erfolgt aber die Erfassung dieser anderen Einnahmearten bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter, um somit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V wenigstens diejenige wirtschaftliche Inanspruchnahme durch Beiträge sicherzustellen, wie sie auch pflichtversicherten Beschäftigten als Gegenleistung für ihren Versicherungsschutz abverlangt wird, ist es gerechtfertigt, andere Einnahmearten, wie Veräußerungsgewinnen aus dem (Teil-) Verkauf eines Betriebes, aus dem Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft oder aus der (Teil-) Veräußerung des Vermögens die Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2018 – B 12 KR 22/16 R –, SozR 4-2500 § 240 Nr. 34). Ebenso unterliegen Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (zum Beispiel bei Grundstücken, Wertpapieren und Rechten) nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG der Beitragspflicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach Beitragspflicht besteht für Einnahmen oder Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (BSG, Urteil vom 06. September 2001 – B 12 KR 5/01 R –, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40). In diesem Sinne hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14.12.2017 (L 9 KR 503/14, juris) entschieden, dass die nach § 27 Körperschaftsteuergesetzes aus dem Vermögen erzielten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen. Anders als der Kläger es darstellt, hat das BSG hat auch entschieden, dass Aufgabegewinne der Beitragspflicht unterliegen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2018 a.a.O.). Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04. September 2008 – L 9 AS 7/08 –, juris) herleiten. Danach ist Einkommen grundsätzlich all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Erträge aus Vermögen werden als Einkommen angesehen, wenn die Einkünfte innerhalb der Bedarfszeit zugeflossen sind, wie es bei dem Kläger der Fall ist. Maßgeblich für den Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Einkommenssteuerbescheid (§ 6 BVGsSz). Es übersteigt regelmäßig den einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (BSG, Urteil vom 28.05.2015, B 12 KR 12/13 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 26 zur Bedeutung des Einkommensteuerbescheides bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter). Zu Recht die Beklagte eine Beitragserstattung auch nur bis zum 31. Juli 2012 neu berechnet, weil der Kläger ab dem 1. August 2012 bereits nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für sonstige freiwillige Versicherte verbeitragt wurde (Bescheid vom 18. September 2012). Die Verzinsung des von der Beklagten des Erstattungsbetrages richtet sich nach § 27 Abs. 1 SGB IV. Danach ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Demnach war der Beginn der Verzinsung für den Erstattungsbetrag in Höhe von 8.048 € hier auf den 1.5.2013 und das Ende auf den 30.4.2019 festgelegt. Eine Verzinsung vom 1.1.2009 bis 2019 ist demnach nicht möglich. Grund für die Vorschrift ist, dass der Erstattungsgläubiger durch den Zeitpunkt des Antrages den Beginn der Verzinsungspflicht beeinflussen kann. Weil der erstmalige Antrag auf Erstattung des Klägers bereits bei der Beklagten am 15. Juli 2013 einging, war auch der weitere Erstattungsbetrag in Höhe von 3.249,60 € in Höhe von 4 % ab dem 1. Mai 2013 bis zum Juni 2021 (Zahlung des Erstattungsbeitrages in Höhe von 3158,46 €) zu verzinsen. Gezahlt wurde hierauf bereits 326,33 €, sodass dem Kläger die Differenz in Höhe von 724,37 € noch zusteht. Des Weiteren ist der weitere Erstattungsbetrag in Höhe von 91,48 € seit Juli 2021 in Höhe von 4 % zu verzinsen.“ Gegen das ihm am 1. Oktober 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 2021 Berufung eingelegt, die er weiter vor allem damit begründet, dass es sich bei den verbeitragten Ausschüttungen der GmbH an ihn um eine reine Verschiebung privaten Vermögens handele und diese daher nicht zu verbeitragen seien. Zudem erleide er dadurch Nachteile, dass die Beklagte ihn teilweise als „nicht hauptberuflich Selbständigen“ und nicht als „sonstigen freiwillig Versicherten“ behandele. Der Zinsanspruch habe sich nicht nach § 27 SGB IV, sondern nach dem BGB als Verzugszins zu richten. Der Kläger beantragt, die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Restforderung aus zu Unrecht erhobenen Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 6.682,20 Euro zzgl. gesetzlicher Zinsen nach dem BGB seit dem 01.01.2009 sowie der Kosten des Verfahrens und dem Ausgleich möglicher Aufrechnungsansprüche des Amtes für Grundsicherung im Alter gegen die Bezüge des Klägers auf Grundsicherung im Alter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass zwischen der beitragsrechtlichen Behandlung als „nicht hauptberuflich Selbständiger“ und „sonstiger freiwillig Versicherter“ kein Unterschied bestehe. Sie sei dem Kläger schon sehr entgegengekommen, indem sie rückwirkend eine Korrektur der Behandlung als hauptberuflich Selbständiger vorgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.