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Urteil

L 11 R 392/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ehe, die weniger als ein Jahr dauert, führt nach §46 Abs.2a SGB VI regelmäßig zum Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente, es sei denn, besondere Umstände widerlegen die Vermutung einer Versorgungsehe. • Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig lebensbedrohlich Erkrankten müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden inneren und äußeren Umstände besonders gewichtig sein. • Die Widerlegung der Versorgungsehe erfordert den vollen Beweis gemäß §202 SGG i.V.m. §292 ZPO; bloße Vermutungen oder bloße Heiratsabsichten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Witwenrente bei kurz dauernder Ehe wegen Versorgungsehe (§46 Abs.2a SGB VI) • Eine Ehe, die weniger als ein Jahr dauert, führt nach §46 Abs.2a SGB VI regelmäßig zum Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente, es sei denn, besondere Umstände widerlegen die Vermutung einer Versorgungsehe. • Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig lebensbedrohlich Erkrankten müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden inneren und äußeren Umstände besonders gewichtig sein. • Die Widerlegung der Versorgungsehe erfordert den vollen Beweis gemäß §202 SGG i.V.m. §292 ZPO; bloße Vermutungen oder bloße Heiratsabsichten genügen nicht. Die Klägerin lebte seit 1980 in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Versicherten; gemeinsamer Sohn wurde 1981 geboren. Im Juli 2006 wurde beim Versicherten ein kleinzelliges Bronchialkarzinom mit Pleurakarzinose festgestellt; eine heilende Operation war nicht mehr möglich. Die Eheleute heirateten am 10.10.2006; der Versicherte verstarb am 22.02.2007. Die Klägerin beantragte Hinterbliebenenrente, die Beklagte lehnte mit der Begründung einer Versorgungsehe ab. Die Klägerin rügte, die Ehe sei kein Versorgungsschluss gewesen; sie habe seit Jahrzehnten eheähnlich gelebt und die Heiratspläne seien schon früher bestanden. Zeugen und der behandelnde Arzt wurden vernommen; der Arzt bestätigte, dass die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bereits vor der Heirat bekannt war. • Rechtliche Grundlagen: §46 Abs.2 und Abs.2a SGB VI regeln Anspruchsvoraussetzungen und Ausschluss bei Ehedauer unter einem Jahr; Begriff der "besonderen Umstände" ist richterlich zu prüfen. • Beweismaßstab: Die Klägerin trägt die volle Beweislast zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe (§202 SGG i.V.m. §292 ZPO). • Tatsächliche Feststellungen: Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der Versicherte offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (T4 Nx M1, Pleurakarzinose); Ärzte hatten aufgeklärt und die Erkrankung erforderte starke Schmerzmittel. • Gewichtung der Umstände: Bei offenkundiger, lebensbedrohlicher Erkrankung steigt das Erfordernis, dass entgegenstehende Motive besonders gewichtig sind; bloße langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft, frühere Heiratsabsichten oder gemeinsames Vermögen genügen hierfür nicht ohne weitere konkrete und konsequent verfolgte Vorbereitungen. • Erbrechtliche und steuerliche Motive: Dass die Heirat auch erbrechtliche/steuerliche Zwecke verfolgte, spricht nicht gegen, sondern kann für eine Versorgungsehe sprechen, wenn diese Gründe erst nach Kenntnis der Erkrankung maßgeblich wurden. • Schlussfolgerung: Die Klägerin konnte den vollen Beweis entgegengesetzter, überwiegender oder gleichwertiger Motive nicht führen; daher bleibt die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe bestehen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten, die Witwenrente zu versagen, ist rechtmäßig. Die Ehe dauerte weniger als ein Jahr (10.10.2006–22.02.2007) und zum Zeitpunkt der Heirat war die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten offenkundig, sodass die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt wurde. Die Klägerin hat den vollen Beweis, dass überwiegend oder mindestens gleichwertig andere Motive als Versorgungsabsicht vorlagen, nicht erbracht. Folglich besteht kein Anspruch auf große Witwenrente nach §46 Abs.2a SGB VI; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.