Urteil
L 7 R 185/18
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2020:0701.7R185.18.00
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Leitsätze
Zur Versorgungsvermutung nach § 46 Abs 2a SGB 6 bei Versterben des Versicherten infolge einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannten lebensbedrohlichen Erkrankung. (Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Versorgungsvermutung nach § 46 Abs 2a SGB 6 bei Versterben des Versicherten infolge einer zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannten lebensbedrohlichen Erkrankung. (Rn.51) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie es das Sozialgericht Rostock in seinem angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2018 mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Der Klägerin steht nämlich kein Anspruch auf große Witwenrente zu, da die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI erfüllt sind. Ein Anspruch auf sog. große Witwenrente besteht nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind. Der Klägerin steht grundsätzlich die große Witwenrente zu, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind, da die Klägerin am 25. November 2014 ihr 47. Lebensjahr vollendete. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführt worden ist und für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen gilt (vergleiche § 242a Abs. 3 SGB VI) ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann hat vom 12. Januar 2016 bis zum 11. März 2016 und damit knapp 2 Monate gedauert, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt ist. Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn „besondere Umstände“ vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Begriff der „besonderen Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (vergleiche BSGE 60, 204, 207; Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 18). Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (vergleiche Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, a.a.O., juris Rn. 20). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vergleiche Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, a.a.O., juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw. des Zwecks der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würde. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits– bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt (plötzlich/unerwartet) eingetreten ist (Unfalltod, Tod bei einem Verbrechen oder durch eine Erkrankung, zum Beispiel Infektionskrankheit). Denn in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen (vergleiche Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, a.a.O., juris Rn. 26). Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (Urteil des BSG vom 05. Mai 2009, a.a.O., juris Rn 27). Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vergleiche BSG SozR 3 – 3900 § 15 Nr. 3 Seite 9 und Nr. 4, Seite 13; Keller in Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 128 Rn. 3b) oder einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Wenn eine solche erforderliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will, im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (vergleiche Urteil des LSG Baden–Württemberg vom 16. Oktober 2012 – L 11 R 392/11 –, juris Rn. 23; Keller in Meyer–Ladewig u.a., a.a.O., § 118 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Das Vorliegen von „besonderen Umständen“ im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten von Amts wegen zu prüfen. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Eheschließungsmotive der Ehegatten in irgendeiner Form durch objektive Tatsachen nach außen getreten sind. Daneben ist festzustellen, welche Motive die Ehegatten und hier die Klägerin als hinterbliebener Ehegatte persönlich für die Eheschließung hatten (vergleiche Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, a.a.O., juris Rn. 29, 33). In Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ist es der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Vielmehr ist als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand anzusehen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erkennbar an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Beim Versicherten ist die Krebsdiagnose erstmals im Juni 2015 gestellt worden. Bei dieser Diagnosestellung hat gemäß der sozialmedizinischen Stellungnahme des SMD der Beklagten vom 27. März 2018 schon ein fortgeschrittenes Tumorstadium (Stadium III) vorgelegen, wobei ein ausgedehnter Knochenbefall mit ausgedehntem Knochenabbau bereits bestand. Dieses Krankheitsstadium sprach für eine schlechte Prognose, was sich auch in der Folgezeit so bewahrheitet hat. Mit Beginn der gestellten Krebsdiagnose befand sich der Versicherte lange Zeit in stationärer Behandlung in der Universitätsmedizin A-Stadt, nämlich vom 2. Juni bis 10. Oktober 2015, dann bereits ab 12. Oktober 2015 wieder (wie lang genau geht aus der Epikrise vom 12. Oktober 2015 nicht hervor, womöglich bis zur Verabreichung von Chemotherapie am 19. Oktober 2015). Danach hat sich der Versicherte bereits ab dem 21. Oktober bis 18. November 2015 erneut in stationärer Behandlung befunden . Dass es sich um einen komplizierten und invasiven Krankheitsprozess beim Versicherten gehandelt hat, lässt die Tatsache erkennen, dass die Chemotherapie mehrmals gewechselt werden musste, weil sie nicht wie erhofft beim Versicherten angeschlagen hat. In der Epikrise vom 6. Januar 2016 wird ab dem 15. Dezember 2015 von einem deutlichen Krankheitsprozess beim Versicherten gesprochen mit erneutem Wechsel der Chemotherapie. Sodann erfolgte am 5. Januar 2016 die notfallmäßige Übernahme aus der Tagesklinik bei akuter Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Bereits in einem Gespräch mit dem Versicherten und der Klägerin sowie den behandelnden Ärzten der Universitätsmedizin A-Stadt am 18. Dezember 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die multiplen Myelomzellen beim Versicherten einen sehr hohen Proliferationsindex hatten und keine komplette Remission trotz Chemotherapie erreicht werden konnte. Der gesamte Krankheits– und Therapieverlauf wurde von den behandelnden Ärzten als sehr komplikationsbehaftet und intensiv dargestellt. Dass es um den Versicherten Anfang Januar 2016 gesundheitlich schlecht bestellt war, war diesem und der Klägerin offenbar bekannt. Gerade wegen der Schwere der Erkrankung des Versicherten fragte die Klägerin am 11. Januar 2016 beim Standesamt um einen Termin zur Eheschließung im Krankenhaus für den 12. Januar 2016 nach. Die hierfür vorgelegte ärztliche Bescheinigung macht deutlich, dass eine Entlassung des Versicherten aus der stationären Behandlung zur Durchführung der standesamtlichen Trauung außerhalb des Krankenhauses als nicht vertretbar eingeschätzt worden war, sodass gebeten wurde, die Trauung im stationären Umfeld stattfinden zu lassen. Auch aus der Vollmacht des Versicherten vom 8. Januar 2015 (richtig: 2016) geht hervor, dass dem Versicherten die Schwere seiner Erkrankung bewusst war. Dies legen auch die Ausführungen im Aktenvermerk der Standesbeamtin J. nahe, die die standesamtliche Trauung der Eheleute am 12. Januar 2016 durchgeführt hat. In dem Aktenvermerk heißt es unter anderem, dass der Versicherte vor wenigen Tagen erfahren habe, dass die Chemo, die er jetzt bekommen werde, die letzte Chance sei, die Krankheit zu besiegen. Dass den Eheleuten die Schwere der Erkrankung des Versicherten bewusst war, belegt die Tatsache, dass eine Nottrauung erfolgte, dass der Versicherte fast taggenau nach der Trauung bereits 2 Monate später verstarb und dass es auch der Klägerin bewusst gewesen ist, dass durch die angewandte Chemotherapie der Körper des Versicherten sehr stark geschädigt und geschwächt worden ist, auch wenn die Klägerin an ihrer Sichtweise festhält, dass durch die Chemotherapie der Krebs beim Versicherten besiegt worden ist, sodass sein Tod nicht der Krebserkrankung anzulasten gewesen sei (wohl aber den durch die Chemotherapie hervorgerufenen schweren Nebenwirkungen). Letztendlich hat die Klägerin um die lebensbedrohliche gesundheitliche Situation des Versicherten gewusst im Sinne einer Parallelwertung in der „medizinischen“ Laiensphäre. Dass das Ableben des Versicherten, der über die Schwere seiner Erkrankung aufgeklärt war, zum Zeitpunkt der Eheschließung im Januar 2016 aus medizinischer Sicht vorhersehbar war, wird auch durch die Ausführungen im Bericht des den Versicherten behandelnden praktischen Arztes DM Neumann vom 26. Februar 2018 bestätigt . Dass auch die Klägerin mit der Möglichkeit eines baldigen Versterbens ihres Ehemannes infolge der bestehenden Erkrankung gerechnet hat, legen insbesondere die Umstände des Zustandekommens der (Not–) Trauung vom 12. Januar 2016 nahe. Indem nämlich die Verlobten für eine Nottrauung im Krankenhaus diesen für eine Trauung ungewöhnlichen Ort wählen, rechnen sie zugleich mit der Möglichkeit des Ablebens in näherer Zukunft, sodass deshalb die Heirat nicht auf die Zeit nach Entlassung aus dem Krankenhaus verschoben werden kann und sollte (vergleiche Urteil des SG Dresden vom 26. Juli 2010 – S 37 R 285/09 –, juris Rn. 19). In den Fällen sogenannter Notfalltrauungen im Krankenhaus ist den Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung grundsätzlich bewusst, dass der eine Partner (voraussichtlich) in absehbarer Zeit sterben wird (vergleiche Bohlken in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VI, 2. Auflage 2013 (Stand: 25. Mai 2018), § 46 SGB VI Rn. 116). Da der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, ist damit regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Auch wenn damit der Nachweis nicht ausgeschlossen ist, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde, sieht der Senat vorliegend den von der beweispflichtigen Klägerin insoweit zu erbringenden Nachweis nicht als erbracht an, dass die von ihr vorgebrachten Gründe zumindest denen einer Versorgungsehe gleichwertig sind. Die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI sieht der Senat daher nicht als widerlegt an. Das langjährige Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten seit 2007 in eheähnlicher Gemeinschaft widerlegt die gesetzliche Vermutung nicht. Ein langjähriges Zusammenleben vor der Heirat kann für oder gegen eine Versorgungsehe sprechen (vergleiche Beschluss des LSG Nordrhein–Westfalen vom 30. September 2010 – L 8 R 527/10 B ER –, juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Dass nämlich die Ehegatten bzw. Lebenspartner schon lange Zeit eheähnlich zusammengelebt haben, kann nicht ohne weiteres als Indiz gegen die Annahme einer Versorgungsehe gewertet werden. Denn gerade die kurzfristige Heirat vor dem Tod eines Partners nach einem zuvor langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein könnte im Einzelfall dafür sprechen, dass hierdurch ein Versorgungsanspruch begründet werden sollte (Bohlken in jurisPK–SGB VI, a.a.O., § 46 SGB VI Rn. 119). Auch das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. Die Heirat muss sich vielmehr als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (vergleiche Urteil des LSG Baden–Württemberg vom 16. Oktober 2012 – L 11 R 392/11, juris Rn. 27; Urteil vom 22. Juni 2010 – L 11 R 1116/08 –; Urteil des Bayerischen LSG vom 20. Februar 2013 – L 1 R 304/11 –, juris Rn. 41). Hiervon ist der Senat vorliegend nicht überzeugt. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass Heiratsabsichten nach der im Jahr 2014 stattgefundenen Verlobung bestanden hätten. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Hochzeitswunsches sind von der Klägerin und dem Versicherten in der Folgezeit jedoch nicht ergriffen worden. Auch ein konkreter Hochzeitstermin ist nicht ins Auge gefasst worden. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie vor Bekanntwerden der Krebserkrankung des Versicherten eine Lokalität am R. Hafen aufgesucht und sie sich unverbindlich dort erkundigt hätte, ob ihre Hochzeitsfeier dort auch stattfinden könne, ist gleichwohl ein konkreter Hochzeitstermin jedoch nicht ins Auge gefasst, die Lokalität nicht für einen konkreten Termin reserviert worden. Nach den Einlassungen der Klägerin sollte die Hochzeit irgendwann in der Zukunft stattfinden, sie sollte „perfekt“ sein und im größeren Rahmen stattfinden. Nach Aussagen der Klägerin habe deshalb noch dafür gespart werden müssen. Dass die ins Auge gefasste „perfekte“ Hochzeit nicht in näherer Zukunft hätte stattfinden können, weil die Verlobten noch darauf zu sparen hatten, belegen auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der späteren Eheleute. So ist das Grundstück von diesen 2010 gemeinsam gekauft worden, auch die Darlehensverträge sind gemeinsam unterschrieben worden. Unter Berücksichtigung des eingebrachten Eigenkapitals waren rund 200.000,00 € zu finanzieren. Die monatliche Darlehensbelastung lag für jeden bei 700,00 €, somit insgesamt 1.400,00 € monatlich. Der Versicherte verfügte als Betriebswirt bei einer Betriebskrankenkasse über ein festes monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.800,00 €. Die Klägerin selbst hatte zum damaligen Zeitpunkt ein Fixum von 1.000,00 € zuzüglich von Provisionen aus Werbeeinnahmen. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen zum damaligen Zeitpunkt hat die Klägerin mit zwischen 1.500,00 € und etwa 1.900,00 € angegeben. Bei einer monatlichen Darlehensrückzahlungsrate von 1.400,00 € waren noch die Mieten für zwei Wohnungen aufzubringen. Da zur damaligen Zeit der erkrankte Bruder der Klägerin kostenlos in der Wohnung des Versicherten gewohnt hat und der Bruder auch finanziell von der Klägerin noch unterstützt worden ist, ist es für den Senat nachvollziehbar, dass keine größeren Beträge für die Durchführung der Hochzeit angespart werden konnten, da ein Großteil der verbleibenden Einkünfte zum Bestreiten des Lebensunterhalts der späteren Verlobten aufgewendet werden mussten und zuvor bestehendes Vermögen oder Ersparnisse als Eigenkapital zur Finanzierung verwandt wurden. Die Absicht zu heiraten ist dann erst kurzfristig im Wege einer Notfalltrauung in der Universitätsmedizin A-Stadt in die Tat umgesetzt worden, nachdem der Versicherte am 5. Januar 2016 notfallmäßig dort eingeliefert worden ist, in welcher er sich seitdem bis zu seinem Tod aufgehalten hat. Auch wenn die Klägerin angegeben hat, sie habe den Versicherten am 12. Januar 2016 geheiratet, um ihm Kraft für die weitere Behandlung zu geben, erschließt es sich dem Senat dann nicht, warum im Hinblick auf eine erhoffte Genesung des Versicherten durch eine letzte Chemotherapie nicht mit der Hochzeit bis zum Sommer des Jahres 2016 zugewartet wurde, da sich aus dem Aktenvermerk der Standesbeamtin J. zur Eheschließung vom 12. Januar 2016 ergibt, dass der Versicherte im Sommer eine große Hochzeitsfeier mit allen Freunden und Bekannten stattfinden lassen wollte, wozu er die Standesbeamtin auch eingeladen hatte. Wenn die Eheleute auf eine baldige Genesung des Versicherten und eine Entlassung aus dem Krankenhaus gehofft haben sollten, um die Hochzeitsfeier dann im Sommer stattfinden zu lassen, lässt die dann kurzfristig angesetzte Notfalltrauung am 12. Januar 2016 doch eher den Schluss zu, dass die Ehegatten insgeheim doch mit einem baldigen Versterben des Versicherten gerechnet haben, was ein Indiz für eine sog.Versorgungsehe darstellt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Heirat der Klägerin mit dem Versicherten um eine „Liebesheirat“ gehandelt hat, schließt das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht aus (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 20. April 2011 – L 20 R 20/09 –, juris Rn. 37, 41; Urteil des Bayerischen LSG vom 25. Oktober 2017 – L 19 R 494/15 – juris Rn. 55). Soweit die Klägerin bereits in ihrem Widerspruch hervorgehoben hat, dass die Eheschließung die Betreuung und Pflege des Versicherten sicherstellen sollte und sie sich nach Abschluss sämtlicher Chemotherapien eigenständig um ihren Ehemann kümmern und diesen betreuen werde, reicht dieser Vortrag nicht aus, dass der Senat den Nachweis als geführt ansieht, dass vorliegend die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt worden ist. Zwar ist grundsätzlich eine Versorgungsehe nicht anzunehmen, wenn der Versicherte auf Betreuung oder Pflege angewiesen ist und zu dessen Absicherung heiratet. Dies dürfte aber in der Regel nicht gelten, wenn das Ableben des Versicherten bei der Eheschließung bereits absehbar gewesen ist. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass als Gegenleistung für die bereits zuvor geleistete Pflege noch eine Versorgung sichergestellt werden sollte (Bohlken in jurisPK–SGB VI, a.a.O., § 46 SGB VI Rn. 122). Das Bayerische LSG (Urteil vom 25. Oktober 2017 – L 19 R 494/15 –, juris Rn. 49) sieht Überlegungen zur Eingehung der Ehe im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Pflege regelmäßig dann als von vornherein nicht angebracht an, wenn die verbleibende Lebenserwartung gerade keine längere Pflegedauer erwarten lässt. Das Bayerische LSG hat bei einer Prognose zum Eintritt des Todes in ganz wenigen Monaten die vorgetragene Motivation der Sicherstellung der Pflege nicht als bedeutsam angesehen (Urteil vom 19. November 2014 - L 19 R 1053/12 -, juris Rn. 44). Ob zum Zeitpunkt der Heirat eine zumindest mehrmonatige Pflege des Versicherten durch die Klägerin im Anschluss an eine Entlassung des Versicherten aus der stationären Behandlung prognostisch überhaupt zu erwarten gewesen wäre (tatsächlich ist der Versicherte zwei Monate nach der Heirat bei ununterbrochener stationärer Behandlung verstorben) kann vorliegend nach Ansicht des Senats dahinstehen. Eine sogenannte Pflegeehe als Motiv verlangt die Erwartung eines Versicherten, der fremder Hilfe bedarf, dass mit der Heirat seine Pflege sichergestellt wird. Damit sind zunächst nicht die Überlegungen der Klägerin bedeutsam, sondern die ihres pflegebedürftigen Partners. Dass der Versicherte Äußerungen in dieser Richtung getätigt hätte, ist nicht vorgebracht und nicht belegt (vergleiche auch Urteil des Bayerischen LSG vom 25. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 50). Auch kein ausschlaggebendes Gewicht misst der Senat dem Vortrag der Klägerin zu, dass finanzielle Erwägungen nicht ausschlaggebend für die Heirat gewesen seien, weil sie selbst Arbeitsentgelt aus einer unselbstständigen Beschäftigung erziele, das gemeinsam erbaute Eigenheim in ihrem hälftigen Miteigentum stehe und sie durch Testament vom 25. November 2014 zur Alleinerbin des kinderlosen Versicherten eingesetzt worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der angemessene Lebensunterhalt der Klägerin mit den eigenen Einkünften sichergestellt wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nur bei solchen Witwen und Witwern gelten soll, die selbst keine eigenen ausreichenden Einkünfte haben (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 18. April 2007 – L 19 R 603/04 –). Denn auch das Motiv, gegebenenfalls durch die Witwen–/Witwerrente einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, stützt die Rechtsvermutung der Versorgungsehe (vergleiche Urteil des Bayerischen LSG vom 18. April 2007, a.a.O.; Urteil des LSG Berlin–Brandenburg vom 7. Mai 2006 – L 17 R 2024/05 –; Urteil des LSG Berlin–Brandenburg vom 26. Februar 2009 – L 3 R 80/08 –, juris Rn. 37). Soweit die Klägerin auf Urteile des LSG – Berlin-Brandenburg (vom 22. Februar 2007 – L 16 R 610/06 – und vom 20. März 2007 – L 16 R 1110/05) hinweist, wonach eine vor Jahren vor der Eheschließung getroffene Vermögens– bzw. Vorsorgedisposition eher als ein Indiz gegen eine überwiegende Versorgungsabsicht anzusehen sei, vermag der Umstand, dass die Klägerin am 25. November 2014 testamentarisch vom Versicherten zur Alleinerbin eingesetzt worden ist, bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass vorliegend keine Versorgungsehe vorgelegen hat. Denn die testamentarische Einsetzung der Klägerin zur Alleinerbin ist erst ein halbes Jahr vor dem Bekanntwerden der Krebserkrankung des Versicherten erfolgt, die Vermögensdisposition liegt damit nicht etliche Jahre zurück. Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Witwenrente der Klägerin wegen einer sogenannten Versorgungsehe nicht besteht. Die 1967 geborene Klägerin ist die Witwe des 1971 geborenen und 2016 verstorbenen R. A. (im Folgenden: Versicherter). Die Klägerin lernte den Versicherten 2007 kennen und bezog mit ihm 2012 ein gemeinsam geplantes Eigenheim nach dessen Fertigstellung. Seit 2014 war der Versicherte mit der Klägerin verlobt. Aufgrund von Rückenschmerzen wurde die Lendenwirbelsäule (LWS) des Versicherten zunächst geröntgt, am 20. Mai 2015 wurde eine Kernspintomografie der LWS des Klägers veranlasst, in der sich eine 47 × 25 mm messende expansive Raumforderung im ersten Sakralwirbelkörper links zeigte. Differenzialdiagnostisch sei vorrangig ein Osteoblastom zu diskutieren. Die Kernspintomografie des Beckens vom 28. Mai 2015 ergab eine im Durchmesser 5,5 cm große Raumforderung im Os sacrum links im Bereich des ersten und zweiten Sakralwirbelkörpers. Am 29. Mai 2015 wurde beim Versicherten in der Universitätsmedizin A-Stadt eine offene Biopsie des Os sacrum (Kreuzbein) links durchgeführt. Der Versicherte wurde zunächst bei subjektivem Wohlbefinden in die ambulante weitere Betreuung entlassen. Am gleichen Tage stellte er sich jedoch gegen 22:00 Uhr mit starken Schmerzen im linken Bein bei nahezu vollständiger Geh– und Stehunfähigkeit wieder vor. Nach Behandlung (Würzburger Schmerztropf) kam es zu einer zügigen Beschwerdeverbesserung, sodass der Versicherte am Folgetag in die Häuslichkeit entlassen wurde. Vom 2. Juni bis zum 10. Oktober 2015 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Universitätsmedizin A-Stadt, Zentrum für Innere Medizin III - Hämatologie, Onkologie, Palliativmedizin –. In der Epikrise dieses Krankenhauses vom 18. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Multiples Myelom, Typ lambda Leichtkette ED 06/2015 - ISS-Stadium I, Stadium III nach Salmon und Durie - Osteolysen: Os sacrum links, disseminiert nahezu im gesamten Skelett (Kalotte, WS, Extremitäten), laterale Orbitawand links mit Kortikalisunterbrechung - Initiale Hyperkalziämie mit akutem Nierenversagen - S 1-Syndrom (Schmerz, Hypästhesie) - dialysepflichtige Niereninsuffizienz Während des stationären Aufenthaltes wurde eine Chemotherapie eingeleitet, die wegen fehlenden Ansprechens dreimal gewechselt werden musste. Bereits am 12. Oktober 2015 erfolgte über die ambulante Dialyse die erneute stationäre Aufnahme wegen Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Versicherten sowie Übelkeit und Erbrechen. In der Epikrise der Universitätsmedizin A-Stadt vom 12. Oktober 2015 hieß es, paraklinisch hätten sich erhöhte Infektwerte gezeigt, der Versicherte habe angegeben, Fieber gehabt zu haben. Eine antibiotische Therapie sei eingeleitet worden, die Entzündungswerte hätten sich daraufhin rasch gebessert und der Allgemeinzustand habe sich zügig gebessert. Mit dem Versicherten sei das weitere Procedere besprochen worden, eine Stammzellenmobilisierung sei geplant. Die Wiederaufnahme zur Stammzellmobilisierung sei für den 22. Oktober 2015 vorgesehen. Der Versicherte sei im gebesserten aber chronisch reduzierten Allgemeinzustand in die Häuslichkeit entlassen worden. In der Zeit vom 21. Oktober bis 18. November 2015 wurde der Versicherte erneut von der Universitätsmedizin A-Stadt, Zentrum für Innere Medizin III, stationär behandelt. In der Epikrise vom 23. Oktober 2015 hieß es, die stationäre Aufnahme des Versicherten sei bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Fieberschmerzen und Übelkeit erfolgt. Paraklinisch hätten sich erhöhte Entzündungsparameter gezeigt. Eine antibiotische Therapie sei eingeleitet worden. Nach Besserung des Allgemeinzustandes sei die geplante Stammzellenmobilisierung durchgeführt wurden. Eine weitere Chemotherapie sei eingeleitet, vom Versicherten aber nur mäßig gut vertragen worden. Dieser habe eine ausgeprägte Übelkeit und Mucositis (Schleimhautentzündung) mit verbundenen starken Schmerzen entwickelt. Bei erneutem Fieber und ansteigenden Entzündungsparametern sei die antibiotische Therapie gewechselt worden. Hierunter sei das Fieber zurückgegangen und der Allgemeinzustand habe sich gebessert. Am 12. und 13. November 2015 hätten ausreichend Stammzellen für 2 Transplantationen beim Versicherten entnommen werden können. Dieser sei in gebessertem aber chronisch reduzierten Allgemeinzustand in die Häuslichkeit entlassen worden. Über die ambulante Behandlung des Versicherten in der Zeit vom 24. bis 27. November 2015 in der Universitätsmedizin A-Stadt wurde in der Epikrise vom 30. November 2015 berichtet. Während der weiteren ambulanten Behandlung wurde beim Versicherten am 15. Dezember 2015 ein deutlicher Krankheitsprogress festgestellt und ein Therapiewechsel eingeleitet. Am 16. Dezember 2015 wurde mit dem Versicherten ein Gespräch geführt, bei dem ein Nichtansprechen der durchgeführten Therapien thematisiert wurde. Für den 18. Dezember 2015 wurde ein Folgegespräch mit dem Chefarzt im Beisein der Klägerin vereinbart. Am 18. Dezember 2015 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherten, der Klägerin, dem Chefarzt Professor Dr. J. und Dr. W. von der Abteilung Onkologie des Zentrums für Innere Medizin III statt. Dabei wurde die bisherige Krankengeschichte des Versicherten wiederholt. Im Rahmen dessen sei deutlich geworden, dass die multiplen Myelomzellen einen sehr hohen Proliferationsindex hätten und bisher keine komplette Remission habe erreicht werden können. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass inzwischen mehr als drei verschiedene Therapieregime angewendet worden seien. Positiv sei gewesen, dass der Versicherte Stammzellen habe mobilisieren können und eine gewisse Mobilität wieder erreicht habe. Diese habe zu Beginn der Krankheitsphase nicht bestanden. Weitere mögliche Vorgehensweisen seien diskutiert worden, diese hätten in einer rein supportiven Therapie, in einer Therapie mit palliativer Intention oder einer intensiven Therapie mit potenziell kurativem Ansatz bestanden. Diese Vorgehensweisen seien im Detail diskutiert worden. Hinsichtlich der kurativen Therapie sei deutlich gemacht worden, dass die Dialysepflichtigkeit als auch der gegenwärtig reduzierte Allgemeinzustand Risikofaktoren seien. Als möglicher Ansatz werde eine Remissionsinduktion durch erneute Chemotherapie, gefolgt von zwei autologen Transplantationen, gefolgt von einer allogenen Stammzellentransplantation gesehen. Dieses Vorgehen werde im Konsens auch angestrebt. Diese Behandlung wurde am 22. Dezember 2015 begonnen. Eine erneute Wiedervorstellung zur Fortführung der Therapie wurde für den 29. Dezember 2015 vereinbart. Am 5. Januar 2016 wurde der Versicherte aus der ambulanten tagesklinischen Behandlung notfallmäßig in die stationäre Behandlung in die Klinik für Innere Medizin III übernommen, wo der Versicherte bis zu seinem Tode 2016 verblieb. Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen einer akuten Verschlechterung des Allgemeinzustandes bei bestehendem multiplen Myelom. Laut Epikrise vom 6. Januar 2016 habe der Versicherte angegeben, seit mehreren Tagen Schmerzen im linken Gesäßbereich zu haben sowie Schmerzen im linken Brustkorb mit Luftnot bei leichter Belastung, Taubheitsgefühlen im linken Unterschenkel und der Fußsohle, Schmerzen im rechten Oberarm sowie ein Taubheitsgefühl im Kniebereich. Aufgrund steigender Infektwerte und progredienter Mukositis sei eine antibiotische Therapie erfolgt. Des Weiteren sei der Bedarf an analgetischen Medikamenten rasch angestiegen. Bei zunehmender respiratorischer Insuffizienz wurde der Versicherte zur Durchführung einer kontinuierlichen Dialyse auf die Intensivstation verlegt. Nach Rückverlegung habe sich der Versicherte in einem stabilen Allgemeinzustand bei weiterhin deutlich eingeschränkter Mobilität bei neu aufgetretener vorderer Beckenringfraktur im Rahmen der drastischen Tumormassenreduzierung durch die Hochdosistherapie gezeigt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer ausgedehnten Bewusstseinsstörung des Versicherten mit Ausbildung eines Status Epileptikus im Rahmen einer erneuten Sepsis gekommen. Dieser sei unter maximaler Sedierung auf der Intensivstation durchbrochen worden. Mit der Klägerin sei beschlossen worden, bei einer erneuten Verschlechterung des Zustandes des Versicherten keine erneuten intensivmedizinischen Maßnahmen mehr einzuleiten. Am 11. Januar 2016 meldete die Klägerin beim Standesamt A-Stadt die Eheschließung mit dem Versicherten unter Vorlage einer von diesem ausgestellten Vollmacht an, in der es unter anderem hieß, dass der Versicherte an einer schweren Erkrankung leide, die einen stationären Aufenthalt in der Universitätsmedizin unumgänglich mache. Der Termin für die Eheschließung wurde auf den 12. Januar 2016 festgesetzt. Der Anmeldung zur Eheschließung war ein Schreiben der Universitätsmedizin A-Stadt, Zentrum für Innere Medizin, medizinische Klinik III – Hämatologie, Onkologie, Palliativmedizin –, ausgestellt vom Stationsarzt F beigefügt, in welchem es hieß, dass sich der Versicherte derzeit in stationärer Behandlung befinde. Eine Entlassung bzw. Beurlaubung sei aus medizinischer Sicht bei schwerer hämatologischer Erkrankung nicht vertretbar. Daher werde die von der Klägerin und dem Versicherten gewünschte standesamtliche Trauung im stationären Umfeld befürwortet. Am 12. Januar 2016 fand die standesamtliche Trauung zwischen dem Versicherten und der Klägerin in der Klinik für Innere Medizin (Abteilung Onkologie) der Universitätsmedizin A-Stadt statt. Der Versicherte verblieb weiterhin in stationärer Behandlung der Universitätsmedizin A-Stadt. Dabei stellte sich eine erneute rasche progriente Verschlechterung der Vigilanz mit erneuten Muskelzuckungen ein. Weiterhin bestanden klinische Symptome einer Epilepsie, die auch durch erhöhte Medikamentengabe nicht durchbrochen werden konnten. Im Rahmen dessen hatte der Versicherte einmalig aspiriert. Nach erneuter Umstellung der Medikation war der Versicherte dann nicht mehr erweckbar. Paraklinisch zeigten sich stark erhöhte Infektparameter, sodass von einer pneumogenen Sepsis nach Aspiration ausgegangen wurde. Zusätzlich bildete sich ein Lungenödem aus. Nach Rücksprache mit der Klägerin wurde das Dialyseverfahren beendet und die Medikation auf eine rein supportive-sedative Gabe reduziert. Unter diesen Maßnahmen kam es zu einem raschen Abfall der Sauerstoffsättigung und einer deutlichen Reduktion der Herzfrequenz. Am 11. März 2016 verstarb der Versicherte. Am 23. Mai 2016 beantragte die Klägerin die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ein Anspruch auf Witwenrente bestehe gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, da hier die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe greife. Die Klägerin habe keine Gründe genannt, die geeignet seien, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Juli 2016 Widerspruch ein. Sie habe den Versicherten bereits 2007 kennengelernt und in diesem Jahr ihre erste gemeinsame Wohnung bezogen. Im Jahr 2010 habe man ein eigenes Haus geplant, welches im Jahr 2012 fertiggestellt und gemeinsam bezogen worden sei. In die häusliche Gemeinschaft sei auch die damals 15-jährige Tochter der Klägerin eingezogen. Bereits im Jahr 2014 habe sich die Klägerin mit dem Versicherten verlobt. Da beide Verlobten einen sehr zeitaufwändigen Beruf ausübten und vorerst die Immobilie mit allen Abschlussarbeiten herstellen und eine „perfekte„ Hochzeit vorbereiten wollten, habe sich die realistische Umsetzung der Eheschließung über ein paar Monate verzögert. Im Juni 2015 sei dann die Knochenmarkserkrankung des Versicherten festgestellt worden, welches die gesamten Hochzeitsvorbereitungen habe erstarren lassen. Die erfolgte Eheschließung habe nur auf einer zukünftig positiven Prognose des Versicherten basiert. Die behandelnden Ärzte hätten den Versicherten am Ende der Behandlungszeit als vom Krebs geheilt angesehen. Das plötzliche Versterben des Versicherten 2016 habe mit seiner eigentlichen Krebserkrankung nichts mehr zu tun gehabt, da diese positiv bekämpft worden sei. Die hochdosierten Chemotherapien hätten im Endeffekt zwar den Krebs besiegt, jedoch die inneren Organe so geschädigt, dass der Körper keine Kraft mehr gehabt habe, um sich nach der Therapie zu erholen. Eine Versorgungsabsicht habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorgelegen. Beide Eheleute hätten über ein gutes monatliches Einkommen aus unselbstständiger Beschäftigung verfügt, auf zusätzliche Zahlungen aus der Hinterbliebenenrente sei sie nicht angewiesen. Sie sei zudem Alleinerbin nach dem Versicherten. Dieser habe ihr auch nicht unerhebliches Vermögen hinterlassen, sodass sie auch für die Weiterfinanzierung der Immobilie keine großen monatlichen finanziellen Einbußen hinnehmen müsse. Weiter sei zu beachten, dass gegen eine Versorgungsehe die Tatsache spreche, dass die Eheschließung die Betreuung und Pflege des Versicherten habe sicherstellen sollen. In ihrem Widerspruch bezog sich die Klägerin auf ein undatiertes Schreiben des Dr. W. (Stationsarzt der Abteilung Hämatologie und Onkologie des Zentrums für Innere Medizin III der Universitätsmedizin A-Stadt), das bereits zu den Verwaltungsakten gelangt war. Hierin wurde auf die Eheschließung zwischen dem Versicherten und der Klägerin Bezug genommen und zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe ausgeführt, der Versicherte sei zwischen Juni 2015 und März 2016 in der dortigen Abteilung aufgrund einer bösartigen Knochenmarkserkrankung (multiples Myelom) behandelt worden. Der gesamte Krankheits- und Therapieverlauf habe sich als sehr komplikationsbehaftet und intensiv dargestellt. Der Versicherte haben lange stationäre Aufenthalte aufgrund verschiedenster krankheits- und therapieassoziierter schwerer Symptomkomplexe zu durchlaufen gehabt. Diese hätten nicht dem gewöhnlichen Verlauf einer antineoplastischen Therapie des multiplen Myeloms entsprochen. Mit den Therapien sei eine ebenfalls starke psychische Belastung verbunden gewesen. Die Ehefrau des Versicherten habe mit hoher Stundenzahl auch die psychosoziale Betreuung des Versicherten übernommen. Es hätten zwischen ihr und der Station lange persönliche Gespräche stattgefunden. Eine später geplante Heirat und die damit verbundene Zeremonie sei aufgrund der Erkrankung und den damit verbundenen Beschwerden einvernehmlich verschoben worden. Es sei eine außergewöhnlich tiefe emotionale Bindung zwischen der Klägerin und dem Versicherten erkennbar gewesen. Die Klägerin habe selbstaufopfernd dem Versicherten Beistand geleistet, was sehr beeindruckend und sicher nicht gewöhnlich gewesen sei. Diese tiefe Bindung habe sich auch bei der Eheschließung auf der Station am 12. Januar 2016 gezeigt. Die gesamte Therapie sei zwischen den Ehegatten einvernehmlich und gemeinschaftlich entschieden worden. Als der Versicherte aufgrund stärkster Therapienebenwirkungen und einer ausgeprägten psychischen Belastung die stationäre Behandlung habe abbrechen und nach Hause wollen, habe ihn die Klägerin immer wieder motivieren können, weiterzumachen, um, trotz einer schlechten Prognose, am Ende doch geheilt zu werden. Auch sei der Wunsch der Eheleute nach einem gemeinsamen Zusammenleben sehr deutlich geworden. Die Eheschließung auf der Station sei ein Ausdruck der Liebe und Verbundenheit zwischen der Klägerin und dem Versicherten gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI sei der Klägerin nicht gelungen. Die Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ sei nur dann widerlegt, wenn die Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergebe, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen. Dem hinterbliebenen Ehegatten treffe die objektive Beweislast dafür, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass eine Versorgungsehe vorgelegen habe, also die Versorgung der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei. Besondere Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, wären zum Beispiel plötzlicher unvorhersehbarer Tod (zum Beispiel Arbeits-/ Verkehrsunfall, Verbrechen, Infektionskrankheit), Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des anderen Ehegatten, wenn der Tod des Ehegatten auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen sei, dass die tödlichen Folgen einer Krankheit bei der Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien, das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft oder die Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten durch den Hinterbliebenen. Bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten sei in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Der Versicherte habe im Zeitpunkt der Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten. Diese habe ihren lebensbedrohlichen Charakter auch nicht dadurch verloren, dass die Metastasen durch die Chemotherapien erfolgreich bekämpft worden seien. Der behandelnde Arzt weise in seiner Stellungnahme vielmehr darauf hin, dass die Therapien sehr intensiv gewesen seien und mit stärksten Nebenwirkungen einhergingen und dass es zahlreiche Komplikationen gegeben habe, um die die Eheleute gewusst hätten. Damit sei aus medizinischer Sicht mehr als fraglich gewesen, ob der Ehemann sich von der Erkrankung wieder erholen würde. Allein die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Krankheit zu überstehen, reiche insofern nicht. Dass die Klägerin und der Versicherte seit 2014 verlobt und im Zeitpunkt der Feststellung der lebensbedrohlichen Erkrankung mit der Planung einer perfekten Hochzeit beschäftigt gewesen seien, welche aufgrund der Krebserkrankung habe unterbrochen werden müssen, reiche für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI ebenfalls nicht aus. Konkrete Heiratsabsichten hätten nicht bestanden, ein konkreter Hochzeitstermin habe noch nicht festgestanden. Soweit darüber hinaus darauf hingewiesen werde, dass die Klägerin über eine eigene ausreichende wirtschaftliche Absicherung verfüge, werde hierdurch die Vermutung einer Versorgungsehe ebenfalls nicht widerlegt. Die Versorgungsabsicht müsse nicht unbedingt darauf gerichtet sein, dem Hinterbliebenen im Bereich der Rentenversicherung einen Anspruch nach § 46 SGB VI zu verschaffen. Sie könne vielmehr ganz allgemein darin bestehen, den einen Ehegatten dadurch finanziell zu versorgen, dass er für die Zeit nach dem Tod des anderen mit irgendwelchen privatrechtlichen (zum Beispiel erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (zum Beispiel versorgungsrechtlichen) Ansprüchen ausgestattet werde. Die Annahme einer Versorgungsabsicht sei auch dann gerechtfertigt, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten (zum Beispiel durch eine infolge der Eheschließung herbeigeführte Verbesserung seiner erb– und steuerrechtlichen Stellung) beziehe und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden sei oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht falle. Die tiefe Zuneigung, Verbundenheit und Liebe zwischen der Klägerin und dem Versicherten werde nicht bezweifelt. Eine sogenannte Liebesheirat stelle aber keinen besonderen Umstand der Eheschließung dar, da zu unterstellen sei, dass dies regelmäßig der Grund zur Eingehung einer Ehe sei. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) Rostock erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren hat sie ergänzend ausgeführt, eine Versorgungsabsicht habe bei Eingehung der Ehe nicht bestanden, da sie selbst über eigenes Einkommen in Höhe von monatlich ca. 2.000 € netto verfüge und nicht auf zusätzliche Zahlungen wie eine Hinterbliebenenversorgung angewiesen sei. Auch habe die Eheschließung die Betreuung und Pflege des Versicherten sicherstellen sollen. Für sie habe außer Frage gestanden, dass sie sich auch weiterhin nach Abschluss sämtlicher Chemotherapien und der erfolgten Heilung eigenständig um ihren Ehemann kümmern, diesen weiter betreuen und begleiten werde. Die gesundheitliche Prognose des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung sei positiv gewesen und der Heilungsprozess habe fast – ohne Beachtung möglicher Kollateralschäden durch die Behandlung selbst – vorgelegen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 zu verpflichten, ihr ab Rentenantragstellung eine große Witwenrente zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide bezogen. Das SG hat Ermittlungen durchgeführt, unter anderem durch Einholung des Befundberichtes des praktischen Arztes DM N. vom 26. Februar 2018. Dieser hat über eine letzte Behandlung des Versicherten am 10. Dezember 2015 berichtet. Der Versicherte sei über die Schwere der Erkrankung aufgeklärt gewesen, eine Prognose der Lebenserwartung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Das Ableben sei aus medizinischer Sicht vorhersehbar gewesen, der Zeitpunkt jedoch nicht vorhersehbar bzw. bestimmbar. Seinem Befundbericht hat dieser Arzt zahlreiche medizinische Unterlagen über den Kläger beigefügt. Die Beklagte hat zu den übersandten medizinischen Unterlagen die Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 27. März 2018 überreicht. Darin heißt es, beim Versicherten sei im Juni 2015 eine tödliche Erkrankung (multiples Myelom) diagnostiziert worden, die mit einer Infiltration (Einbringung der Tumorzellen) des Knochenmarks und auch sonstigen Komplikationen wie zum Beispiel Nierenversagen, Infektionen und vor allem mit Knochenbrüchen einhergehe. Die Erkrankung werde in drei Stadien klassifiziert, Stadium III sei das höchste Stadium mit schlechterer Prognose. Bereits seit Diagnosestellung im Juni 2015 habe beim Versicherten ein fortgeschrittenes Tumorstadium (Stadium III nach Salmon und Durie, also das höchste Stadium) vorgelegen, was für eine schlechtere Prognose spreche. Es sei bereits ein ausgedehnter Knochenbefall vorhanden gewesen mit ausgedehntem Knochenabbau nahezu des gesamten Achsenskeletts und anderen Teilen des Skelettsystems. Ab dem 29. Juni 2015 sei mit einer Chemotherapie begonnen worden, die dann im weiteren Verlauf wegen des fehlenden Ansprechens auf die Therapie immer wieder gewechselt habe werden müssen. Der Versicherte und die Klägerin seien bei dem Gespräch vom 18. Dezember 2015 darüber informiert worden, dass die Tumorzellen einen sehr hohen Proliferationsindex (sehr hohen Grad an Wachstum und Vermehrung) hätten und dass trotz bis dahin angewandter verschiedener Behandlungen keine komplette Ausheilung der Tumorerkrankung erreicht worden sei. Auch sei von den behandelnden Ärzten der gesamte Krankheits– und Therapieverlauf als sehr komplikationsbehaftet und intensiv beschrieben worden. Insgesamt sei festzustellen, dass im Juni 2015 beim Versicherten eine tödliche Erkrankung diagnostiziert worden sei mit ungünstiger Prognose bereits bei der Diagnosestellung, die sich im weiteren Verlauf auch als solche (ungünstig) gezeigt habe. Das SG Rostock hat sich vom Standesamt A-Stadt in Kopie die Anmeldung der Eheschließung vom 11. Januar 2016, die Niederschrift über die Eheschließung vom 12. Januar 2016, die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Standesamt A-Stadt der Universitätsmedizin A-Stadt, die Vollmacht des Versicherten vom 8. Januar 2016 sowie den Aktenvermerk zur Eheschließung im Krankenhaus vom 12. Januar 2016 der Standesbeamtin J übersenden lassen. Mit Urteil vom 27. Juni 2018 hat das SG Rostock die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese erfülle zwar die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 SGB VI, der Gewährung der Hinterbliebenenrente stehe jedoch § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen, der die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe postuliere, wenn die Ehedauer nicht mindestens ein Jahr betragen habe. Diesbezüglich sehe das Gericht von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab und folge der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016 (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Klägerin habe keine Argumente vorbringen können, die geeignet seien, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Die Vermutung einer Versorgungsabsicht sei nur dann widerlegt, wenn sich bei der Gesamtabwägung aller zur Eheschließung führenden Motive ergebe, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen. Maßgebend seien stets die Umstände des konkreten Einzelfalles, die in einer Gesamtbetrachtung miteinander abzuwägen seien. Der Klägerin sei zuzugeben, dass ihre Verlobung mit den Versicherten seit 2014, ihr Zusammenleben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seit 2007 bzw. 2012 sowie die bei Eheschließung ausreichende Versorgung aus eigenem Einkommen gegen eine Versorgungsehe sprächen. Allerdings seien die weiteren Umstände der Eheschließung nicht geeignet, diese Gründe gewichtig erscheinen zu lassen. Besonders gewichtige Bedeutung kommt stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei der Heirat eines bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten sei in der Regel die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht widerlegt. Insgesamt gelte, dass dann nämlich die inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, umso gewichtiger sein müssten, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei. Dementsprechend steige mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Erkrankung und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände. Vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisen seien besondere Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei dem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung aufgeführt würden. Der Versicherte habe im Zeitpunkt der Eheschließung Mitte Januar 2016 objektiv an einer sehr schwer verlaufenden und auch nach professioneller medizinischer Hinsicht zweifelsohne alsbald tödlich endenden Krebserkrankung gelitten. Hierbei stützte sich das Gericht auf die Gesamtschau aller beigezogenen medizinischen Befunde der Universitätsmedizin A-Stadt. Diese ließen keinen Zweifel daran, dass spätestens ab Juni 2015 beim Versicherten eine gravierende Knochenmarkserkrankung vorgelegen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Versicherte mehr oder weniger durchgehend in eng aufeinanderfolgenden stationären Behandlungen zur Durchführung von Chemotherapien und Eigenstammzelltransplantationen befunden. Spätestens Anfang Januar 2016 sei nach objektiven medizinischen Kriterien klar gewesen, dass der Versicherte alsbald an den Folgen seiner schweren Erkrankung versterben würde. Wenn die Klägerin die Auffassung vertrete, der Versicherte sei im Januar 2016 und damit auch bei Eheschließung geheilt gewesen, könne das Gericht diese Wertung lediglich auf etwaige Verdrängungstendenzen über den wahren Zustand des Versicherten zurückführen. Die objektiven medizinischen Befunde sprächen dagegen eine deutlich andere Sprache. Danach sei es für einen objektiven Betrachter sicher gewesen, dass im Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Versicherte ein weiteres Jahr überleben würde. Letztlich könne auch weder die Klägerin noch der Versicherte zu diesem Zeitpunkt von einer solchen Lebenserwartung überzeugt gewesen sein. Aus dem in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Schreiben des Dr. W. gehe hervor, dass der Versicherte nicht nur an einer schweren und bösartigen Knochenmarkserkrankung gelitten habe, sondern sich auch der gesamte Behandlungs- und Therapieverlauf atypisch schwer und komplikationsbehaftet dargestellt habe. Gleiches ergebe sich aus der Stellungnahme des Herrn F gegenüber dem Standesamt A-Stadt, mit der verdeutlicht werde, dass der Versicherte so schwer erkrankt gewesen sei, dass auch eine nur kurzzeitige Entlassung zum Zwecke der Eheschließung nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Auch könne nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass zwischen der Beendigung des Baus des gemeinsamen Einfamilienhauses im Jahr 2012 und der Erstdiagnose der Knochenmarkserkrankung des Versicherten im Juni 2015 ein langer krankheitsfreier Zeitraum vorgelegen habe, in dem eine Eheschließung hätte vollzogen werden können. Dies im Übrigen auch nach der erst im Sommer 2014 offiziell stattgehabten Verlobung. Soweit die Klägerin dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, sie habe zunächst auf die Hochzeit sparen wollen, um dann eine Hochzeit im großen Kreise erleben zu können, widerspreche dies ihren weiteren Ausführungen, dass man bewusst im Krankenhaus in einem sehr kleinen Kreis habe heiraten wollen, weil dies den Wünschen des Versicherten und von ihr entsprochen habe. Auch habe die Kammer nicht außer Acht lassen können, dass die äußeren Umstände der Eheschließung nicht auf ein lange geplantes Vorgehen schließen ließen. Die Klägerin habe diesbezüglich zwar ausgeführt, seit einer Verlobung im Sommer 2014 hätten konkrete Hochzeitspläne bestanden, die nach der Diagnose der Knochenmarkserkrankung beim Versicherten zurückgestellt worden seien. Konkrete Planungsinhalte bezüglich einer Eheschließung habe sie in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht darlegen können. Auch die weiteren Umstände der Eheschließung erschienen nicht dafür geeignet, den Rückschluss auf ein lange geplantes Vorgehen zuzulassen. So seien die Anmeldung zur Eheschließung am 11. Januar 2016 und die Eheschließung lediglich ein Tag später auf der onkologischen Station der Universitätsmedizin A-Stadt erfolgt. Eingedenk des zu diesem Zeitpunkt dem Versicherten attestierten Gesundheitszustandes dränge sich für das Gericht das Bild einer Nothochzeit geradezu auf. Die Klägerin habe zur Motivation bezüglich dieses Vorgehens lediglich vorgetragen, man habe aus Liebe geheiratet. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung auch den Widerspruch zwischen ihrer Einlassung, sie habe den Versicherten als vom Krebs geheilt angesehen und auf eine sehr positive Zukunftsprognose geblickt (womit bei objektiver Betrachtung auch eine etwas terminlich verschobene Hochzeit nach Entlassung aus stationärer Behandlung möglich gewesen wäre) und den dann übereilt erscheinenden Entschluss, eine Eheschließung nunmehr extrem kurzfristig umzusetzen, nicht auflösen können. Ebenso habe die Klägerin ihre Behauptung, die Eheschließung habe dazu gedient, die spätere Pflege und Betreuung des Versicherten zu übernehmen, nicht weiter untersetzen können. Hierfür reiche die allgemeine Aussage, man habe sich in der Krankheitszeit um den Versicherten (auch in der Häuslichkeit) gekümmert, nicht aus. Mit diesem Merkmal sei eher eine Manifestation rechtlicher Handlungsmöglichkeiten zur Absicherung der Pflege und Betreuung gemeint, wie sie sich aus dem Rechtsformalstatus von Eheleuten ergebe. Dem Umstand, die spätere Pflege und Betreuung des Versicherten zu übernehmen, komme regelhaft auch dann keine besondere Bedeutung mehr zu, wenn das Ableben des Versicherten bei der Eheschließung – wie hier – bereits absehbar gewesen sei. Vielmehr sei dann nämlich davon auszugehen, dass als Gegenleistung für die bereits zuvor geleistete Pflege noch eine Versorgung sichergestellt werden sollte. Soweit die Klägerin wiederholt ausführe, sie habe die Eheschließung aus Liebe zum Versicherten vollzogen, habe das Gericht dies nicht unberücksichtigt gelassen. Zutreffend habe jedoch die Beklagte ausgeführt, dass dieser Grund allein nicht hinreichend sei, um die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, da die Motivlage einer Liebesheirat dem Grundgedanken einer jeden Eheschließung entsprechen sollte. Gegen das am 2. August 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. August 2018 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag hat die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass der reine Versorgungsgedanke bei den Ehegatten nicht gegeben gewesen sei, da die wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Seit dem Zusammenzug mit dem Versicherten 2007 bis zur Heirat im Jahr 2016 seien 9 Jahre lang eine enge eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin geführt worden. Nach ihrer offiziellen Verlobung im Jahr 2014 hätten die Verlobten für eine große und finanziell kostenintensive Hochzeit sparen wollen. Als dann der Versicherte im Mai 2015 erkrankt sei und dann eine sehr schwerwiegende Diagnose erhalten habe, sei es nachvollziehbar, dass dann nicht überobligatorische Hochzeitspläne verfolgt würden. Auch habe das LSG Berlin – Brandenburg im Urteil vom 22. Februar 2017 (L 16 R 610/06) und vom 20. März 2007 (L 16 R 1110/05) ausgeführt, dass Vermögensdispositionen (zum Beispiel wechselseitige testamentarische Einsetzung, der Abschluss von Lebensversicherungen und die Aufteilung von Grundbesitz) eher als ein Indiz gegen eine überwiegende Versorgungsabsicht anzusehen seien, wenn sie schon eine Vielzahl von Jahren vor der Eheschließung getroffen worden seien. Insoweit werde auf das handschriftliche Testament des Versicherten vom 25. November 2014 verwiesen, wonach der Verstorbene nach der Verlobung auch seinen gesamten Nachlass testamentarisch der Klägerin übertragen habe, zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch keine Kenntnis von seiner schweren Erkrankung gehabt habe. Die Motivation der Ärzte habe im Januar 2016 den Entschluss, den Verlobten zu heiraten, gefördert, um die in Aussicht gestellte Genesung – für welche Lebensdauer auch immer – weiterhin voranzutreiben. Das Bewusstsein, dass der Versicherte unumgänglich und plötzlich versterben werde, habe sie nicht gehabt. Die Klägerin hat eine Kopie des handschriftlichen Testaments des Versicherten vom 25. November 2014 zu den Gerichtsakten gereicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 27. Juni 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente nach § 46 SGB VI zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin in Kopie den ihr vom Amtsgericht A-Stadt am 16. Juni 2016 erteilten Erbschein übersandt, der sie als Alleinerbin ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 7 R 322/16 – L 7 R 185/18) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.