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Urteil

L 21 R 788/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0701.L21R788.24.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11.6.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11.6.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Hierbei ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist. Die 00.00.0000 geborene und zuletzt als Verkäuferin beschäftigt gewesene Klägerin war mit dem am 0.0.0000 geborenen bei der Beklagten versicherten Herrn X. D. (im Folgenden Versicherter), der zuletzt als Steuerfachangestellter tätig war, verheiratet. Nachdem die Klägerin und der Versicherte im Jahr 2002 eine Beziehung eingegangen waren, zogen sie 2008 in I. zusammen und erwarben 2010 gemeinsam ein Eigenheim in Q.. Ende September 2019 wurde der Versicherte mit der Diagnose atypisches Vorhofflattern, Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion 2/2010, Zustand nach TIA 4/2008, Verdacht auf labile arterielle Hypertonie bei linksventrikulärer Hypertrophie und Depression zunächst bis zum 30.9.2019 stationär im O. Krankenhaus Q., Klinik für Kardiologie und Intensivmedizin, behandelt. Einen Monat später erfolgte eine stationäre Behandlung vom 23.10.2019 bis 29.10.2019 im selben Krankenhaus in der Klinik für Innere Medizin, Gastroenterologie und Pneumologie. Dem Entlassungsbericht sind als Diagnosen eine chronische obstruktive Ventilationsstörung, eine schwergradige obstruktive schlafbezogene Atmungsstörung, arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion bei Fibroblastom 2/2010, atypisches Vorhofflattern, Zustand nach TIA 4/2008 und Depression zu entnehmen. Im Anschluss daran nahm der Versicherte vom 4.11.2019 bis zum 25.11.2019 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N. in W. (Abteilung Lungen- und Bronchialheilkunde) teil. Der Entlassungsbericht weist als Diagnosen u.a. ein zentrilobuläres Lungenemphysem, eine vorbeschriebene COPD mit asthmatischer Komponente, eine schwergradige obstruktive schlafbezogene Atmungsstörung, sowie eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung auf. Der Versicherte wurde arbeitsfähig entlassen. Am 15.1.2020 wurde der Versicherte aus dem M. in Q., Klinik für Innere Medizin, Gastroenterologie und Pneumologie, zum O. Krankenhaus Q., Klinik für Neurologie, überwiesen. Bei proximal betonter Schwäche der Muskulatur und zunehmender respiratorischer Insuffizienz wurde die Verdachtsdiagnose einer Amotrophen Lateralsklerose (ALS) gestellt. Anschließend befand sich der Versicherte vom 21.1.2020 bis 28.1.2020 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik F., Klinik für Neurologie (neurologische Intensivstation), mit den Diagnosen ALS (progrediente Tetraparese und Muskelatrophien seit sechs Monaten, Faszikulationen, Ateminsuffizienz, EMG pathologische Spontanaktivität, Beginn einer Heimbeatmungstherapie, Zustand nach Gabe von intravenösen Immunglobulinen und Zustand nach intravenöser Corticosteroid-Stoßtherapie), serologisch durchgemachte Hepatitis B sowie den aufgeführten Vordiagnosen paroxymales Vorhofflimmern 9/2019, Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion 2/2010, arterielle Hypertonie, COPD Gold II B und depressive Störung. Ausweislich der zusammenfassenden Beurteilung wurden mit dem Versicherten „das Wesen, die Prognose und die limitierten, symptomatischen Therapieoptionen“ besprochen. Der stationären Behandlung in der Universitätsklinik F. schloss sich ein weiterer stationärer Aufenthalt in der U.-Klinik W. an, wo der Versicherte vom 28.1.2020 bis 31.1.2020 mit der Diagnose ALS zur Optimierung der nicht-invasiven Beatmung (NIV Therapie) befand. Am 31.1.2020 wurde der Versicherte in die hausärztliche Betreuung entlassen. Am 19.2.2020 meldete die Klägerin, bevollmächtigt von dem Versicherten, bei dem Standesamt Q. die Eheschließung unter Vorlage einer „ärztlichen Bestätigung aus Anlass einer Nottrauung“, unterzeichnet von Y., an. Die Eheschließung fand in den Räumlichkeiten des Standesamtes Q. am 0.0.0000 statt. Zwei Tage später, am 5.3.2020, wurde der Versicherte auf der Palliativstation der U.-Klinik mit der palliativmedizinisch führenden Diagnose ALS aufgenommen. Ausweislich der im Entlassungsbericht vom 24.3.2020 dokumentierten Epikrise erfolgte die Aufnahme aus dem häuslichen Umfeld aufgrund der hohen Symptomlast bei ALS. Der Versicherte und die Klägerin seien durch die rasche Entwicklung hoch belastet. Im Verlauf der Behandlung seien intensive Gespräche zur möglichen Krankheitsentwicklung und zur vorausschauenden Planung geführt worden. Nach dem Inhalt des Entlassungsberichts äußerte der Versicherte den Wunsch, dass auch bei Zunahme der Dysphagie und der Atembeschwerden keine invasive Ernährung und Beatmung eingeleitet werden und stattdessen eine bestmögliche palliativmedizinische Betreuung erfolgen solle. Dementsprechend seien eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht erstellt worden. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass der Versicherte seit dem 18.2.2020 im Palliativnetz eingeschrieben war, der Palliativpflegedienst der Caritas war eingeschaltet. Die Entlassung erfolgte am 14.3.2020. Auf den weiteren Inhalt des Entlassungsberichts vom 24.3.2020 wird Bezug genommen. Am 28.4.2020 wurde der Versicherte aufgrund eines verschlechterten Allgemeinzustandes erneut in die stationäre Behandlung der U.-Klinik aufgenommen, wo er am 0.0.0000 verstarb. Die Klägerin beantragte am 25.5.2020 die Gewährung einer Witwenrente. Nach Hinweis der Beklagten auf die Vermutungsregelung bei unterjähriger Ehedauer teilte sie mit, dass die Ehe nicht aus Gründen der Versorgung geschlossen worden sei. Sie seien immer gleichberechtigt und berufstätig gewesen. Es habe immer festgestanden, heiraten zu wollen, um die Beziehung amtlich zu beurkunden, leider sei dies verschoben worden. Der plötzliche Tod ihres Mannes sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht absehbar gewesen. Zur Begründung reichte die Klägerin schriftliche Erklärungen der Fachärztin für Innere Medizin E. vom 17.6.2020 und des Hausarztes des Versicherten T. vom 18.6.2020 sowie eine schriftliche Bestätigung des befreundeten Ehepaars S. zu den Akten, wonach eine Heirat bereits 2019 geplant gewesen, aber aus privaten Gründen nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte zog sodann Befundberichte von E. und von T. bei. Letzterer führte in seinem Bericht vom 11.8.2020 aus, den Versicherten im Rahmen eines Hausbesuchs am 17.3.2020 zuletzt mit dem Befund „typisches Bild einer ALS im Finalstadium, Ruhedyspnoe, allgemeine Schwäche, pflegebedürftig, kaum gehfähig“ gesehen zu haben. Nach Beiziehung und Auswertung weiterer Entlassungsberichte verschiedener Krankenhäuser lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente mit Bescheid vom 2.9.2020 ab. Die Ehe habe nicht mindestens ein Jahr gedauert. Zudem sei zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen, dass eine vorhandene Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod führen werde. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, die Ehe sei allein aus Liebe geschlossen worden, was viele Bekannte und Freunde bezeugen könnten. Bereits im März 2019 sei im Beisein des befreundeten Ehepaars S. beschlossen worden, zu heiraten. Leider sei es dem Versicherten ab Sommer 2019 gesundheitlich schlechter gegangen. Aber auch nach der Erhebung der Diagnose ALS sei nicht absehbar gewesen, dass die Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod führen könne. Vielmehr sei von den Ärzten eine Lebenserwartung von zumindest weiteren drei bis sechs Jahren eingeräumt worden. Auch Y., den sie auf Anraten einer Freundin, der Zeugin S., konsultiert habe, habe die Möglichkeit gesehen, den Verstorbenen auf der Palliativstation wieder „aufzupäppeln“. Die Ehe sei im 00.00.0000 im Standesamt Q. geschlossen und anschließend mit Familie, Nachbarn und Freunden gefeiert worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.2.2021, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Begründung Bezug genommen wird, zurück. Für das Vorliegen einer Versorgungsehe spreche das Bestehen einer schweren Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung. Des Weiteren fehlten Nachweise, dass vor Januar 2020 über eine reine Absichtserklärung, zu heiraten, hinaus konkrete Schritte zur Eheschließung eingeleitet worden seien. Am 11.3.2021 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2021 zu verurteilen, ihr eine Witwenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig erachtet. Das SG hat am 24.4.2023 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und die Freundin der Klägerin, Frau H. S., als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Anschließend hat das SG eine Auskunft des früheren ärztlichen Leiters der Palliativstation der U.-Klinik, Herrn Y., eingeholt. Dieser hat mit Schreiben vom 18.8.2023 bekundet, der Versicherte habe im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, das im Vorfeld der im März 2020 erfolgten stationären Behandlung geführt worden sei, angegeben, dass ihm von Freunden und Ärzten eine Lebenserwartung von etwa drei Jahren prognostiziert worden sei. Der Versicherte selbst habe jedoch die Erwartung geäußert, dass es wahrscheinlich „viel schneller“ gehe. Für ihn, Herrn Y., sei nicht vorstellbar, dass er in die These oder Hoffnung auf eine Lebenserwartung von drei Jahren eingestiegen sei, vielmehr habe er empfohlen, sich auch auf andere Situationen, wie einen raschen Verlauf, einzustellen. Seiner Einschätzung nach habe die Lebenserwartung des Versicherten noch Wochen bis wenige Monate betragen. Auch für Außenstehende sei der Versicherte erkennbar durch seine Beschwerden beeinträchtigt, jedoch noch nicht sterbend, gewesen. Zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme im März 2020 sei der allgemeine Zustand des Versicherten als sehr schlecht beschrieben worden, er sei weitgehend unfähig gewesen, sich selbst zu versorgen, kontinuierliche Pflege sei notwendig gewesen, Bettlägerigkeit habe mehr als die Hälfte von 24 Stunden am Tag bestanden. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrage bei ALS zwei bis vier Jahre nach Symptombeginn. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Erklärung des Herrn Y. vom 18.8.2023 verwiesen. Die Klägerin hat diesbezüglich eingewandt, sie und auch die Zeugin S. hätten gänzlich andere Erinnerungen an das Gespräch mit Y.. Auch die Traueranzeige belege im Übrigen, dass sie davon ausgegangen sei, noch Zeit mit dem Versicherten gehabt zu haben. Mit Gerichtsbescheid vom 11.6.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen den ihr am 27.8.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19.9.2024 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Unstreitig sei, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung unter ALS gelitten habe. Dennoch sei die Ehe nicht als Versorgungsehe geschlossen worden, da die Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht offenkundig lebensbedrohlich gewesen sei. Vielmehr habe sich der Gesundheitszustand erst kurz vor dem Tod des Versicherten Anfang 00.00.0000 verschlechtert. Insofern sei der schriftlichen Aussage von Y. zu widersprechen, der sich im Übrigen auf persönliche Aufzeichnungen beziehe, die nicht vorlägen. Mit dem Attest zur Nottrauung habe sie erreichen wollen, mit dem Versicherten ohne weitere Beteiligte zu Hause getraut werden zu können. Da dann ein Arzt im Rahmen der Eheschließung hätte hinzugezogen werden müssen, habe sie – da keine Eile geboten gewesen sei – auf die Nottrauung verzichtet. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11.6.2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2021 zu verurteilen, ihr eine Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns X. D. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Der Senat hat die Akte des Standesamtes Q. beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1.7.2025 hat der Senat die Klägerin befragt sowie Frau H. S. als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 11.6.2024 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die am 19.9.2024 eingelegte Berufung der Klägerin gegen den ihr am 27.8.2024 zugestellten Gerichtsbescheid ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die für das Begehren der Klägerin – die gerichtliche Aufhebung des Versagungsbescheides vom 2.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2021 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns – statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, Abs. 4, § 56 SGG) ist zulässig, insbesondere am 11.3.2021 form- und fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben worden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2021 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat die Gewährung einer Witwenrente zu Recht abgelehnt, da der Anspruch nach § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ausgeschlossen ist. a. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte am Todestag das 45. Lebensjahr vollendet und war die Witwe des Versicherten. b. Der Anspruch ist jedoch nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen. Hiernach haben u.a. Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vermutungsregelung sind erfüllt. Die am 0.0.0000 geschlossene Ehe hat weniger als ein Jahr gedauert hat, weil der Versicherte bereits weniger als zwei Monate später, nämlich am 0.0.0000 verstorben ist. Zur Überzeugung des Senats ist die danach begründete Annahme einer Versorgungsehe nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles widerlegt. Der Begriff der besonderen Umstände, die geeignet sind, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.5.2023 – L 3 R 1012/21, juris Rn. 36; Senatsurteil vom 16.12.2022 – L 21 R 378/21, juris Rn. 35). Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat. Die Annahme einer anspruchsausschließenden Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder – da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abstellt – zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung bereits dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 20, 21 m.w.N.; Senat, Urteil vom 16.12.2022 – L 21 R 378/21, juris Rn. 37). Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw. ihres Zwecks darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeit des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würde. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 6.5.2010 – B 13 R 134/08, juris Rn. 17). Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender (äußerer) Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten ohne bisher bestehendes gesundheitliches Risiko plötzlich eingetreten ist. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Zweck der Eheschließung war, dem Hinterbliebenen durch die Eheschließung eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber wird bei einer Eheschließung zu einer Zeit, in der der Versicherte offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 27). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht vollständig ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren oder äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 27; Senat, Urteil vom 16.12.2022 – L 21 R 378/21, juris Rn. 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.1.2023 – L 18 R 106/22, juris Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.5.2023 – L 3 R 1012/21, juris Rn. 39). Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist nur erfüllt, wenn hinsichtlich des ausschließlichen oder überwiegenden Zwecks der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen, nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 28 m.w.N.; Ringkamp in: Hauck/Noftz SGB VI, § 46 (Stand Mai 2025) Rn. 38). Hierbei muss sich das Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung im Sinne einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 28). Nach diesen Maßstäben konnte der Senat in der gebotenen Gesamtbewertung nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Annahme nicht berechtigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. aa. Für die Annahme einer Versorgungsehe spricht für den Senat maßgeblich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der am 0.0.0000 erfolgen Eheschließung offenkundig und erkennbar an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt, bei der sich für die Klägerin und den Versicherten aufdrängen musste, dass diese eine ungünstige Verlaufsprognose aufwies und innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Bei dem Versicherten wurde – neben einem vorbestehenden Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion, einer arteriellen Hypertonie, einer COPD Gold II B und einer depressiven Störung – im Januar 2020 ALS, eine nicht heilbare degenerative Erkrankung des motorischen Nervensystems festgestellt. Die anlässlich der im Januar 2020 im St. Vincenz-Krankenhaus Q. zunächst noch geäußerte Verdachtsdiagnose einer ALS wurde spätestens in der vom 21.1.2020 bis zum 28.1.2020 durchgeführten stationären Behandlung in der Universitätsklinik F. ärztlich bestätigt. Dieses folgt aus dem beigezogenen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums F. vom 28.1.2020. Der Zustand des Versicherten war bereits zum Aufnahmezeitpunkt in der Universitätsklinik mit dem Befund einer progredienten Tetraparese und Muskelatrophien, Faszikulationen und Ateminsuffizienz schlecht und verschlechterte sich zunehmend. So ist dem Entlassungsbericht der Universitätsklinik F. auch zu entnehmen, dass der Versicherte bei Aufnahme berichtete, dass ihm das Atmen immer schwerer gefallen sei und er zuletzt allenfalls einzelne Schritte habe laufen können. Selbst das aufrechte Sitzen bzw. das Mobilisieren an die Bettkante seien ihm schwergefallen. Beschrieben wurde zudem eine generalisierte Reduktion der Muskelmasse, fokale Atrophien und Faszikulationen, ferner eine respiratorische Globalinsuffizienz. Ausweislich des Entlassungsberichts sind mit dem Versicherten die „limitierten, symptomatischen Therapieoptionen“ besprochen worden. Die Verlegung in die U.-Klinik erfolgte am 28.1.2020 zur weiteren Optimierung der Heimbeatmungstherapie. Nach dem im Entlassungsbericht der Universitätsklinik F. vom 28.1.2020 dokumentierten „Vorschlag zum Procedere“ sollte im weiteren Verlauf eine regelmäßige Evaluation der Heimbeatmungstherapie in einem spezialisierten Zentrum und ggf. eine Ausweitung hin zu einer „24 Stunden nicht invasiven Beatmung oder auch über eine operative Tracheotomie“ erwogen werden. Dass bei diesem medizinischen Sachverhalt den Ehepartnern die lebensbedrohliche Qualität der Erkrankung nicht bewusst gewesen ist, hält der Senat für kaum vorstellbar. Hinzu kommt, dass im zeitlichen Anschluss an die in der Universitätsklinik F. und in der U.-Klinik W. vom 28.1.2020 bis zum 31.1.2020 durchgeführte stationäre Behandlung der Leiter der palliativmedizinischen Abteilung der U.-Klinik, Herr Y., unter dem 18.2.2020 „aus Anlass einer Nottrauung“ (§ 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)) ärztlich bestätigt hat, dass bei dem Versicherten eine „lebensgefährliche Erkrankung“ besteht. Wenngleich die zunächst erwogene Nottrauung aus den von der Klägerin dargelegten Gründen in dieser Form schließlich nicht umgesetzt wurde, ist der Senat überzeugt, dass im Anschluss an die im Januar 2020 durchgeführten stationären Behandlungen und im Vorfeld der am 0.0.0000 erfolgten Eheschließung bei der Klägerin und dem Versicherten das Bewusstsein gereift ist, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Für diese Bewertung spricht auch, dass der Versicherte – nachdem er ausweislich des Entlassungsberichts der U.-Klinik vom 24.3.2020 bereits seit dem 18.2.2020 im Palliativnetz eingeschrieben war – bereits zwei Tage nach der Eheschließung auf der Palliativstation der U.-Klinik aufgenommen wurde. Dort ist der Zustand bei Aufnahme mit hoher Symptomlast bei ALS beschrieben. Das Aufstehen, Greifen, Laufen und Trinken waren zu diesem Zeitpunkt bereits zunehmend erschwert. Der Versicherte war nach den dokumentierten Feststellungen weitgehend unfähig, sich selbst zu versorgen. Es bestand die Notwendigkeit zur kontinuierlichen Pflege oder Hospitalisierung, die das Krankenhaus veranlasst hat, ein palliativmedizinisches Basisassessent durchzuführen. Zwar lässt der Entlassungsbericht vom 24.3.2020 über die stationäre Behandlung vom 5.3.2020 bis zum 14.3.2020 keinen unmittelbaren Rückschluss auf den Erkenntnisstand der Ehepartner zum Zeitpunkt der am 0.0.0000 – mithin zwei Tage vor Aufnahme in die stationäre Behandlung – erfolgten Eheschließung zu; dennoch hat der Senat angesichts der beschriebenen raschen Progredienz des Leidens, der dokumentierten hohen Belastung des Versicherten und der Klägerin sowie dem fehlenden Hinweis auf ein unmittelbar vor der Aufnahme eingetretenes akutes Verschlimmerungsgeschehen keine Bedenken, in der gebotenen Gesamtschau davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Eheschließung den Ehepartnern das Bestehen einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung mit einem zeitnah zu befürchtenden letalen Verlauf bewusst gewesen sein muss. Soweit die Klägerin vorträgt, der Gesundheitszustand des Versicherten sei weitaus besser gewesen, es habe nach Auffassung der behandelnden Ärzte eine Lebenserwartung von zwei bis drei Jahren bestanden, konnte der Senat keine Anhaltspunkte feststellen, die einen dahingehenden medizinischen Verlauf des Krankheitsgeschehens auch nur naheliegend erscheinen lassen. Dieser Vortrag wird allein durch die Aussage der Zeugin S. bestätigt, die bekundet hat, den Versicherten bei der Hochzeit als etwas wackelig auf den Beinen, aber keinesfalls todkrank, wahrgenommen zu haben. Sämtliche ärztliche Einschätzungen zum Gesundheitszustand des Versicherten kurz vor bzw. nach der Eheschließung zeichnen ein medizinisch vollständig abweichendes Bild. Insbesondere hat Herr Y. in seiner Erklärung vom 18.8.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn nicht vorstellbar sei, dass er eine Lebenserwartung von drei Jahren zugesichert habe. Er habe sich dies zwar gewünscht, den Beteiligten jedoch empfohlen, sich auch auf einen raschen Verlauf einzustellen. Seiner Einschätzung nach habe die Lebenserwartung des Versicherten Wochen bis wenige Monate betragen. Er hat bestätigt, dass der Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt der Aufnahme auf der Palliativstation zwei Tage nach der Hochzeit sehr schlecht gewesen und er unfähig gewesen sei, sich selbst zu versorgen; kontinuierliche Pflege sei notwendig gewesen. Auch für Außenstehende sei der Versicherte erkennbar durch seine Beschwerden beeinträchtigt gewesen. Der Gesundheitszustand des Verstorbenen habe sich schicksalhaft schnell verschlechtert und zwar bereits ab Januar 2020. Dementsprechend sei der Versicherte seit dem 18.2.2020 im Palliativnetz eingeschrieben und ein Pflegedienst eingeschaltet gewesen. Der schnelle Verlauf der Erkrankung wird schließlich auch durch das Bild, dass T. in seinem Befundbericht vom 11.8.2020 skizziert hat bestätigt. Dieser hat ausgeführt, dass er anlässlich eines Hausbesuchs am 17.3.2020 das „typische Bild einer ALS im Finalstadium“ festgestellt habe. bb. Der Senat ist sich bewusst, dass auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und einer entsprechenden Kenntnis der Ehegatten die Versorgungsabsicherung des Hinterbliebenen nicht schlechthin überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen sein muss. Dies setzt aber voraus, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt überwiegen oder zumindest gleichwertig sind (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 21). In diesem Fall müssen jedoch die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. In der gebotenen Gesamtbewertung konnte der Senat dahingehende Umstände nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, den Versicherten aus Liebe geheiratet zu haben, stellt dieses Motiv allein noch keinen besonders gewichtigen Umstand im oben genannten Sinne dar. Auch die langjährige Partnerschaft und Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein Aspekt, der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ausreicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20.2.2013 – L 1 R 304/11, juris Rn. 40; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.2015 – L 18 KN 104/14, juris Rn. 31 m.w.N.; Hessisches LSG, Urteil vom 24.7.2015 – L 5 R 39/14 juris Rn. 42; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.2018 – L 13 R 195/17, juris Rn. 45). Hierdurch wird gerade dokumentiert, dass man sich auch lieben kann, ohne zu heiraten. Ein langjähriges Zusammenleben ohne Trauschein beruht vielmehr auf der Entscheidung, eben nicht zu heiraten, um ggf. damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehepartner gelten, zu unterliegen. Ob der Nachweis ausreichend sein kann, dass die Liebe mit der Diagnose und Prognose einer Krankheit zu einer solchen Intensität erstarkt, dass dadurch der Entschluss zur Eheschließung hervorgerufen wird, kann offenbleiben, da sich die Klägerin nicht in dieser Weise eingelassen hat. Sie hat vielmehr erklärt, dass die Heiratspläne seit 2018 bzw. 2019 bestanden hätten und nur aus persönlichen Gründen wie der beruflichen Eingebundenheit des Versicherten, ihrer Vollzeittätigkeit sowie der Betreuung der damals 90-jährigen Mutter nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Anhaltspunkte, die die Annahme eines konkreten und längere Zeit vorbestehenden Hochzeitsplans berechtigen, konnte der Senat nicht feststellen. In diesem Sinne wären etwa konkrete Umsetzungspläne, angefangen bei der Festlegung eines Datums über beispielsweise den Kauf von Eheringen, Hochzeitsbekleidung oder weiteren Planungen denkbar. Solche hinreichend konkretisierten Umsetzungspläne sind auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt worden. Entsprechende Vorbereitungen sind erst Anfang 2020 begonnen worden. Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin vom 1.7.2025 mitgeteilt hat, dass es der gemeinsame Wunsch von ihr und dem Versicherten gewesen sei, „heimlich“ zu heiraten, spricht dies gegen einen bereits bestehenden Heiratsentschluss. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Einwand, dass sowohl sie als auch der Versicherte beruflich und privat besonders eingebunden gewesen seien, kann mangels bei einer privaten Hochzeit erforderlichen aufwändigen Vorbereitungen nur eingeschränkt nachvollzogen werden. Bestanden in der Vergangenheit bereits Hochzeitspläne, so können diese als Argument aber nur dann gegen die Annahme einer Versorgungsehe herangezogen werden, wenn es bereits vor Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung einen konkret gewordenen Hochzeitsentschluss mit entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen, einschließlich eines konkret geplanten Hochzeitstermins, gab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2013 – L 18 KN 29/13, juris Rn. 39; Bayerisches LSG, Urteil vom 20.2.2013 – L 1 R 304/11, juris Rn. 41; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 – L 11 R 392/11, juris Rn. 27; Bohlken in: jurisPK-SGB VI, § 46 (Stand: 1.4.2021) Rn. 119). Vorliegend wurde erstmals mit Anmeldung der Ehe beim Standesamt Q. am 18.2.2020/19.2.2020 ein konkreter Termin und zwar für den 0.0.0000 bestimmt. Das früheste, objektiv feststellbare vorherige Datum ist die Vollmacht des Versicherten an die Klägerin zur Anmeldung der Eheschließung. Sie datiert vom 12.2.2020. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung sowie der Anmeldung der Eheschließung stand indessen bereits fest, dass der Versicherte mit ALS an einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit kurzer Lebensprognose litt. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei finanziell durch ihre eigene Arbeitstätigkeit abgesichert, spricht dies zwar gegen die Annahme einer Versorgungsehe, kann aber allein die gesetzliche Vermutung nicht entkräften, da durch die Witwenrente eine finanzielle Absicherung für den Fall der eigenen Arbeitslosigkeit sowie ein zusätzlicher, wenn auch durch Anrechnung begrenzter, Leistungsanspruch bei eigenem Rentenbezug besteht (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2021 – L 3 R 693/14, juris Rn. 47). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.