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Urteil

8 S 54/23 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:1016.8S54.23.00
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Tenor

Auf die jeweils selbständigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 01.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (32 C 143/22) in Verbindung mit dem am 09.01.2024 verkündeten Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.663,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 308,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen Q. 562,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 an dessen Konto bei der W. in T., IBAN: N01, zur Rech-nungsnummer: N02 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger das Sach-verständigenrisiko betreffender Ersatzansprüche aus dem Gutachten des Sachverständigen Q. vom 03.01.2022, Gutachtennummer N03.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die jeweils selbständigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 01.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (32 C 143/22) in Verbindung mit dem am 09.01.2024 verkündeten Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.663,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 308,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen Q. 562,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 an dessen Konto bei der W. in T., IBAN: N01, zur Rech-nungsnummer: N02 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger das Sach-verständigenrisiko betreffender Ersatzansprüche aus dem Gutachten des Sachverständigen Q. vom 03.01.2022, Gutachtennummer N03. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Sowohl die zulässige Berufung der Klägerin als auch die zulässige Berufung der Beklagten haben in der Sache jeweils teilweise Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 1.663,44 Euro aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG zu. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, Eigentümerin des Fahrzeugs zu sein. Soweit die Beklagte meint, dass nicht auszu-schließen sei, dass ein neues Darlehen aufgenommen wurde oder das Fahrzeug anderweitig übereignet worden sei, han-delt es sich um Mutmaßungen, für die es keine Anhaltspunkte gibt. b) Der Klägerin ist durch den streitgegenständlichen Unfall auch ein erstattungsfähiger Schaden entstanden. aa) Insoweit ist das Amtsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass ein abgrenzbarer Vorschaden vorliegt. Ist bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug ein Vorschaden vorhanden, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das streitgegenständliche Unfallereignis und nicht auf ein früheres Ereignis zurück-zuführen ist. Zu diesem Vortrag gehört, dass der Geschädigte substantiiert zu dem Vorschaden nach Art und Umfang sowie zur eventuellen (fachgerechten) Behebung desselben vor dem neuen Unfallereignis ausführt (OLG Brandenburg BeckRS 2022, 5792; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 45900; OLG Hamm BeckRS 2020, 10681; 2018, 11299; 2018, 11298; Roß DAR 2021, 601). Dies gilt insbesondere im Fall von Schadensüberlagerungen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 – 1 U 72/20, Rn. 27). Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbe-gehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Repa-raturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 – I-1 U 31/16; Urteil vom 06.05.2014 - I-1 U 160/13; Urteil vom 02.03.2010 - I-1 U 111/09). Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen beibringen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Soweit der geltend ge-machte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls aufgrund dessen ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, hat die Klägerin – wie die Beklagte zu Recht rügt – zwar zunächst nicht hinreichend substantiiert zu dem Vorschaden aus 2018 und dessen Reparatur im Juli 2021 vorgetragen. Insoweit hatte sie lediglich behauptet, dass diese sach- und fachgerecht durchgeführt wurde und eine Reparaturbestätigung vorgelegt. Dass die Reparatur auch tatsächlich entsprechend der Vorgaben im Gutachten ausgeführt wurde, hat sie indes nicht dargelegt. Aufgrund des trotz dieses Darlegungsdefizits vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens steht jedoch fest, dass sich die durch den Zweitunfall verursachten Beschädigungen hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen, was Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens ist. Denn der Sachver-ständige hat – was das Amtsgericht zutreffend gewürdigt hat – ausgeführt, dass er anhand der Lichtbilder die Vorschädi-gungen am Querträger sowie an der Stoßstange abgrenzbar feststellen kann. Auf den Lichtbildern sei zu erkennen, dass es in dem Bereich, in dem die Stoßfängerverkleidung gebrochen sei, zu Lack- und Spachtelmaterialabplatzungen ge-kommen sei, was belege, dass in diesem Bereich schon bereits frühere Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Auch sei auf dem Lichtbild zu erkennen gewesen, dass an dem Querträger das Endstück auf der rechten Seite nicht mehr vorhanden gewesen sei, dieser also ebenfalls schon vor dem streitgegenständlichen Unfall erneuerungsbedürftig gewesen sei. Diese Vorschäden seien zwar nicht vollständig sach- und fachgerecht repariert worden. Der Klägerin sei durch den streitgegenständlichen Unfall jedoch gleichwohl ein weiterer Schaden bzw. eine technisch abgrenzbare Schadensver-tiefung entstanden. Denn der Vorschaden am Stoßfänger habe – wie auch geschehen – durch die äußerliche Wiederher-stellung zweckmäßig repariert werden können. Dieser sei nach der Instandsetzung funktionstüchtig gewesen und habe auch nach außen hin einen ordnungsgemäß lackierten Eindruck erweckt. Eine solche nur äußerliche Wiederherstellung sei nach dem streitgegenständlichen Unfall jedoch nicht mehr möglich gewesen, da eine vollständige Zerstörung eingetreten sei und daher nur noch ein Austausch des Stoßfängers möglich sei. Hinsichtlich des Querträger ist nach den Ausfüh-rungen des Sachverständigen hingegen keine Schadensvertiefung eingetreten. Denn der Querträger hätte bereits auf-grund des Vorschadens ausgetauscht werden müssen. Soweit die Beklagte rügt, dass der Sachverständige keine hinreichende Informationsgrundlage zur Beurteilung gehabt habe, da ihm lediglich die Lichtbilder aus den beiden Gutachten vorgelegen haben, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Denn der Sachverständige hat – wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend gewürdigt hat – im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage mehrfach bestätigt, dass ihm die Beurteilung von Art und Umfang des Vorschadens anhand der Lichtbilder möglich gewesen sei. bb) Als Ersatz des so bestimmten Schadens kann die Klägerin die zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten abzüglich der mit der Reparatur verbundenen Wertverbesserung ersetzt verlangen. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, das heißt diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW 2012, 50 = VersR 2011, 1582; NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706). Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH, NJW 2012, 50 = VersR 2011, 1582; BGHZ 181, 242 = NJW 2009, 3022; BGHZ 171, 287 = NJW 2007, 1674; BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305). Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht ver-dienen (vgl. BGH, NJW 2012, 50 = VersR 2011, 1582; BGHZ 171, 287 = NJW 2007, 1674; BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67; BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085). Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass die Klägerin nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann sie vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Repara-tur (vgl. Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 10). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass zur Berechnung der danach geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen ausgegangen wird. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen konnte der Stoßfänger gerade nicht wieder instandgesetzt, sondern musste ausgetauscht werden. In Abzug zu bringen, sind jedoch die Reparaturkosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch des vorbeschädigten Querträgers angefallen sind, der nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits aufgrund des Vorschadens hätte ausgetauscht werden müssen. Diese beschränken sich – anders als das Amtsgericht meint – nicht lediglich auf die Kosten des Bauteils selbst in Höhe von 290,00 Euro, sondern erstrecken sich auch für die insoweit anteilig anfallenden Lohn- und Ersatzteilkosten, welche die Kammer gemäß § 287 BGB auf jeweils 50 % schätzt, sodass neben den bereits vom Amtsgericht in Abzug gebrachten 290,00 Euro noch 57,64 Euro für Ersatzteile und 253,69 Euro für Arbeitslohn abzuziehen sind. Von den Lackierungs-kosten ist kein weiterer Abzug vorzunehmen, da der Querträger keiner Lackierung bedarf. Hinsichtlich des Stoßfängers ist – wie vorliegend auch vom Amtsgericht vorgenommen – entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „neu für alt“ zu mindern. Wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermö-gensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 2004, 2526 [2528]; NJW-RR 2004, 739 = MDR 2004, 626; NJW-RR 1990, 826; BGHZ 30, 29; Pauge, VersR 2007, 569). Die vom Amtsgericht gemäß § 287 BGB vorgenommene Schätzung, den Abzug auf 50 % der Kosten für die Bauteile betreffend den Stoßfänger zu beziffern, begegnet keinen Bedenken. 2. Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 562,00 Euro an diesen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Sachverständigenrisiko betreffender) Ansprüche der Klägerin gegen den Sachverständigen zu. Denn die Klägerin hat eine etwaige Unbrauchbarkeit des Gutachtens jedenfalls nicht zu vertreten. Auch die Kosten für ein sachlich falsches oder sonst unbrauchbares Gutachten sind erstattungsfähig, solange die Unrich-tigkeit nicht vom Geschädigten zu vertreten ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Geschädigte den Sachverständigen nicht oder unvollständig über Vorschäden aufgeklärt hat (OLG Stuttgart BeckRS 2023, 2357; OLG Düsseldorf BeckRS 2023, 25402; OLG Koblenz BeckRS 2015, 17055; OLG Köln BeckRS 2012, 16737; LG Wuppertal BeckRS 2021, 41590; LG Düsseldorf BeckRS 2018, 9706; LG Essen Urt. v. 5.4.2018 – 11 O 138/17; Looschelders VersR 2024, 329 (336); Moser DAR 2024, 49 (52); Vuia NJW 2013, 1197 (1198)). Die Klägerin hat die Vorschäden offensichtlich nicht verschwiegen, denn diese sind – wenngleich nur kursorisch – im vorgerichtlichen Gutachten vom 03.01.2022 aufgeführt. Dass diese Vorschäden dem Gutachter ohnehin bekannt waren, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass dieser auch das Schadensgutachten im Jahr 2018 zum vorhandenen Vorscha-den erstellt hat (Bl. 83, 114 GA). Dass der Vorschaden und insbesondere dessen nicht vollständig fachgerechte Reparatur keinen Eingang in das Gutachten gefunden haben, dieses Gutachten daher nur eingeschränkt brauchbar gewesen sein dürfte – was vorliegend indes nicht zu entscheiden ist – gereicht der Klägerin daher nicht zum Nachteil. Soweit die Beklagte Einwendungen gegen die Höhe des für die Erstattung des Gutachtens in Rechnung gestellten Betrages erhebt, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden, nachdem die Klägerin nunmehr die Zahlung an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Sachverständigenrisiko betreffender) Ansprüche der Klägerin gegen den Sachverständigen beantragt. Im Bereich der Schadensermittlung sind im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch diejenigen Rechnungspositionen ersatzfähig, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen über-höhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unange-messen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Bei unbezahlter Rechnung trägt allerdings der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, dass die abgerechneten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder – bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens – wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Geschädigte – wie vorliegend – von dem Schädiger Zahlung des von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars an den Sachverständigen und nicht an sich selbst verlangt und zwar Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Sachverständigenrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. In diesem Fall liegt das Sachverständigenrisiko bei dem Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22). 3. Ein Anspruch auf den bereits erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten entgangenen Verdienstausfall in Höhe von 429,96 Euro steht der Klägerin indes nicht zu. Denn die Klägerin hat – auch auf den Hinweis der Kammer hin – nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass ihr der geltend gemachte Verdienstausfall in dieser Höhe entstanden ist. Angesichts der teils erheblichen Schwankungen des Taxigeschäfts reicht es nicht aus, zwecks Schätzung des Verdienst-ausfalls eine Umsatzauswertung aus den Vormonaten vorzulegen. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen hinreichenden Beweis für die Richtigkeit der vorgelegten Zahlen angetreten. 4. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, besteht allerdings aufgrund des Gegenstandswerts von 2.225,44 Euro nur in Höhe von 308,60 Euro. 5. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 280 BGB bzw. §§ 291, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Entscheidung liegen insbesondere keine klärungsbedürftigen Fragen zu Grunde, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.966,73 Euro festgesetzt. Berichtigungsbeschluss Der Tenor des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.10.2024 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der dritte Absatz wie folgt lautet: Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen Q. 562,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 an dessen Konto bei der W. in T., IBAN: N01, zur Rechnungsnummer: N02 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger das Sachverständigenrisiko betreffender Ersatzansprüche des Klägers aus dem Gutachten des Sachverständigen Q. vom 03.01.2022, Gutachtennummer N03 gegenüber dem Sachverständigen Q. an die Beklagte . Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen. Gründe: Soweit die Beklagte beantragt hat, den Hauptsachetenor im Hinblick auf die abgetretenen Ersatzansprüche näher zu konkretisieren, war der Tenor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu ergänzen, da es sich jedenfalls um eine offenbare Ungenauigkeit handelte. Dass die das Sachverständigenrisiko betreffenden Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Sachverständigen an die Beklagte abgetreten werden sollten, ergibt sich unmittelbar aus den Entscheidungsgründen (dort Ziffer 2.) und war somit auch für die Parteien offenkundig. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Berichtigung der Kostenentscheidung beantragt hat, war der Antrag hingegen zurückzuweisen, da es bereits an einer Unrichtigkeit des Kostentenors fehlt. Denn die von der Kammer ausgesprochene Kostenfolge entspricht auch dem tatsächlich Gewollten. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens war das jeweils teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien anhand des Streitwerts von 2.966,73 Euro (1.974,77 + 429,96 + 562,00) zu bemessen. Anders als noch in erster Instanz hatte die Klägerseite den Verdienstausfall nicht lediglich hilfsweise, sondern als Hauptforderung neben den vom Amtsgericht zugesprochenen Reparaturkosten geltend gemacht. Dabei unterlag die Beklagte in Höhe von 2.225,44 Euro (1.663,44 + 562), weshalb sie auch 75 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Klägerin hingegen unterlag in Höhe von 741,29 Euro (311,33 + 429,96) und hat daher 25 % der Kosten zu tragen. Mangels offenbarer Unrichtigkeit war auch dem Antrag auf Berichtigung des Zinsbeginns nicht zu entsprechen. Ein Urteil ist unrichtig, wenn das vom Gericht Gewollte im Urteil unzutreffend zum Ausdruck gebracht wird. Es muss sich mithin um einen Verlautbarungsfehler handeln. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann über § 319 ZPO hingegen nicht korrigiert werden. Die Unrichtigkeit muss darüber hinaus auch für die Parteien erkennbar sein. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Änderung des Klageantrags als Prozesszinsen geschuldet sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 266/22). Ob es sich insoweit aber tatsächlich um einen Verlautbarungsfehler handelte, kann bedauerlicherweise nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls aber liegt auch keine offenbare Unrichtigkeit vor. Denn der zutreffende Zinsbeginn ergibt sich weder aus den Entscheidungsgründen noch ist in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Hinweis protokolliert worden. Auch die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichts-hofs wird nicht erwähnt. Ebenso wenig hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hierauf – jedenfalls nicht schriftsätzlich – hingewiesen.