Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.974,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren von € 280,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/8. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen. Tatbestand Die Parteien streiten vorrangig um die Höhe von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 14.12.2021 in Wuppertal ereignet hat. Der Kläger zu 2 war ursprünglich der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Besitzer des Klägerfahrzeugs. Bei Gründung der GbR hat er dieses Fahrzeug mit eingebracht. Die GbR ist insoweit nunmehr der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter eines PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen N04. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung eines PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Am Unfalltag war das Beklagtenfahrzeug rückwärts gegen das als Taxi eingesetzte, nur von den beiden Gesellschaftern der GbR und dessen Angestellten genutzten, ordnungsgemäß geparkte Klägerfahrzeug gefahren und hatte dieses beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist vorgerichtlich anerkannt worden, §§ 9 Abs.5 StVO, §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Die Klägerseite hat das beschädigte Klägerfahrzeug, welches bereits im Jahr 2018 in einen Unfall verwickelt war, vorgerichtlich unter Hinweis auf dieses Unfallgeschehen begutachten lassen. Danach beträgt der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs € 6.000,- bei kalkulierten (Netto-) Instandsetzungskosten von € 2.546,29. Das Gutachten kostete € 562,-. Daneben wird als Hauptforderung eine Kostenpauschale von € 25,- geltend gemacht. Soweit die die Gutachtenkosten betreffenden Schadenersatzansprüche an den Gutachter abgetreten sind, ist die Klägerseite ermächtigt, diese im hiesigen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Klage ist der Beklagtenseite am 20.06.2022 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, Eigentümer ihres PKW zu sein. Die Klägerin behauptet, alle durch das Vorschadenereignis aus dem Jahr 2018 verursachten Schäden am Klägerfahrzeug seien sach- und fachgerecht instandgesetzt durch die Firma G. und die Firma Mercedes-Benz worden (Bl. 150 GA). Insoweit würden alle im vorgerichtlichen Gutachten beschriebenen und abgerechneten Schäden auf dem streitgegenständlichen Unfall und in geltend gemachter Höhe beruhen. Diese Berechnung berücksichtige nämlich sachdienlich den Vorschaden aus dem Jahr 2018. Es treffe also nicht zu, dass es an einer unfallbedingten Schadenvertiefung fehle. Auch sei das Klägerfahrzeug reparaturwürdig, weil die kalkulierten Reparaturkosten weit unter dem im Gutachten angenommenen Wiederbeschaffungswert liegen. Der Kläger beantragt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.643,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. März 2022 zu zahlen. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen Y. 562,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. März 2022 zu zahlen, und zwar auf dessen Konto bei der Stadtsparkasse Wuppertal, IBAN: N01, zur Rechnungsnummer: N02. 3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 381,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe bereits ihrer Darlegungslast zu den Vorschäden nicht genügt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E. vom 27.03.2023 (Bl. 214ff GA) und die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2023 (Bl. 293ff GA) sowie verwiesen. Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist aus Beweisgründen nur teilweise begründet. Zwar ist die aktivlegitimierte Klägerin mit ihrem Sachvortrag, der Vorschaden aus dem Jahr 2018 sei sach- und fachgerecht instandgesetzt (und beeinflusse deswegen die streitgegenständliche Schadenabrechnung nicht) technisch widerlegt. Dennoch lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein zweifelsfrei abgrenzbarer, durch den streitgegenständlichen Unfall im Sinne einer Schadensvertiefung an einem instandsetzungswürdigen Klägerfahrzeug nachweisen. I. 1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist vorgerichtlich anerkannt worden, §§ 9 Abs.5 StVO, §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Die Klägerin kann sich als in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halterin auch mit Erfolg auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen und ist insoweit hinsichtlich der Fahrzeugschäden aktivlegitimiert, als das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall im Besitz der Klägerin war und am späteren Unfallort abgestellt wurde. Ein anderer Besitzer kommt nicht plausibel in Betracht. Das Fahrzeug wurde nur von den beiden Gesellschaftern der GbR und dessen Angestellten (die als Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB keinen Besitz am Fahrzeug besitzen) genutzt. Dass das vermutete Eigentum nach dem Abstellen des Fahrzeugs am späteren Unfallort an einen Dritten verloren worden sein könnte, ist abwegig. 2. Die Klägerin hat eine durch den streitgegenständlichen Unfall verursachte Schadensvertiefung am Klägerfahrzeug im Sinne eines Primärschadens gemäß § 286 ZPO nachweisen können. a. Das Gericht folgt insoweit den gut nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen E. in dessen schriftlichen Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung, dass die Behauptung der Klägerseite, der Vorschaden aus dem Jahr 2018 sei sach- und fachgerecht instandgesetzt und beeinflusse deswegen die streitgegenständliche Schadenabrechnung nicht, nicht nur nicht nachweislich ist, sondern technisch widerlegt ist. Auch wenn dem Sachverständigen keine detaillierten Informationen vorliegen, die ihm die Klärung des exakten Umfangs des Vorschadens ermöglichen, steht fest, dass der Querträger schon vor dem hiesigen Schadensereignis eine solche Beschädigung aufgewiesen hat, dass eine Schadensvertiefung an diesem Bauteil nicht mehr möglich war. b. Dies führt aber nicht zu einem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen der Klägerseite gegenüber der Beklagten. Denn das Gericht folgt in gleicher Weise den Ausführungen des Sachverständigen, dass sich ein zweifelsfrei abgrenzbarer, durch den streitgegenständlichen Unfall im Sinne einer Schadensvertiefung nachweisen lässt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, dass der Stoßfänger vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vorgeschädigt war, weil er gerade nicht sach- und fachgerecht instandgesetzt war, dies aber ohne Einfluss auf die Funktion oder die Sicherheit dieses Bauteils. Insoweit folgt das Gericht der gut nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen, dass dieses vorgeschädigte Bauteil weiterhin funktionstüchtig und durch das streitgegenständliche Schadenereignis erstmals notwendigerweise auszutauschen war, also eine Schadenvertiefung eingetreten ist. Denn der Sachverständige kann anhand des vorgelegten Lichtbildes sicher feststellen, dass in diesem Bereich schon bereits früher Arbeiten durchgeführt worden sind (Spachtelarbeiten und eine für sich geschlossene Lackierung) und es einzig technisch plausibel ist, dass auch entsprechende Stabilisierungsmaßnahmen in diesem Bereich durchgeführt worden sein müssen. Denn sonst hätte der Stoßfänger nicht bis zum hier streitgegenständlichen Unfall halten können. Diese feststellbaren Sanierungsarbeiten wegen des Vorschadens sind insoweit zwar nicht optimal, aber zumindest zweckmäßig ausgeführt und stellten die Funktion nach dem Vorschaden an dieser Stelle wieder her. Insoweit ist diese Form des Vorschadens durch einen entsprechenden wirtschaftlichen Abschlag sachgerecht zu berücksichtigen. Dabei folgt das Gericht ausdrücklich nicht der durchaus bekannten Rechtsprechung anderer Gerichte, bereits die Abrechnung eines Unfallschadens unter der (technisch widerlegten) Angabe, ein Vorschaden sei fach- und sachgerecht instandgesetzt, führe zu einem vollständigen Untergang aller Schadenersatzansprüche. Hinreichende Gründe für einen solchen Forderungsuntergang bei – wie hier nachweisbar abgrenzbaren Schadensvertiefungen sind nicht zu rechtfertigen, insbesondere würden sie eine in dieser Fallgestaltung unzumutbare „Straffunktion“ in das Zivilrecht einführen. 3. Demzufolge besteht dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch auf Erstattung der unfallbedingten Schäden am Klägerfahrzeug. II. Das Gericht ist auf der Grundlage der auch insoweit gut nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen E. in dessen schriftlichen Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung im Sinne des § 287 ZPO davon überzeugt, dass – neben einer auf € 25,- zu schätzenden Schadenpauschale – zur sach- und fachgerechten Instandsetzung der unfallbedingten Schäden am Klägerfahrzeug ein Betrag von € 1.974,77 im Sinne des § 287 ZPO (der keine Gewissheit, sondern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert) erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist. 1. Der Sachverständige führt überzeugend aus, dass die Instandsetzung des Vorschadens aus dem Jahr 2018 zwar nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden ist, weil diese Reparatur zwar die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der damals beschädigten Bauteile wiederhergestellt hat. Für eine sach- und fachgerecht ausgeführte Instandsetzung hätte es aber weitergehender Arbeiten als eine bloße Stabilisierung und oberflächliche Wiederherstellung der Schadenstelle am Stoßfänger bedurft. Eine solche „Notreparatur“ stellt zwar aus der Sicht eines Fahrzeuginhabers eine durchaus zulässige Methode der Instandsetzung dar. Sie führt aber dazu, dass die im Vergleich zur sach- und fachgerecht ausgeführten Instandsetzung ersparten Arbeiten bei der Instandsetzung des hier streitgegenständlichen Schadens zu berücksichtigen sind. Das Gericht folgt insoweit in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die insoweit bei der durch das streitgegenständliche Schadenereignis eingetretenen Schadensvertiefung erforderlichen Arbeiten und Kosten erstmals den Austausch des Stoßfängers, welcher nach dem Vorschaden zwar nicht sach- und fachgerecht, aber funktionell sachdienlich saniert wurde (siehe oben). Denn es kann ausgeschlossen werden, dass es einen schwereren Vorschaden gegeben hat als vom gerichtlichen Sachverständigen angenommen. Wenn es nämlich einen schwereren Vorschaden gegeben hätte, der wesentlich über dem Bereich des Stoßfängers und des Querträgers hinausgegangen wäre, ist das zwar technisch denkbar, würde aber an dem Umstand scheitern, dass dann zu erwarten gewesen wäre, dass das Heckabschlussblech ebenfalls beschädigt worden wäre. Hierfür ergeben sich aus den Lichtbildern aber keine Anhaltspunkte. Insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen, dass es ein derartiges schwereres Schadensereignis nicht gegeben haben kann, das den Bereich des Stoßfängers und des Querträgers überschritten hätte. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagtenseite muss sich die Klägerin nicht auf eine Schadenberechnung auf Totalschadenbasis verweisen lassen. Dabei bedarf es – entgegen der Rechtsansicht der Beklagtenseite – keiner exakten Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes des nachweislich vor dem streitgegenständlichen Schadenereignis nicht sach- und fachgerecht instandgesetzten Klägerfahrzeugs. Hier genügt im Sinne des § 287 ZPO die auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte Überzeugung des Gerichtes, dass jedenfalls der Wiederbeschaffungswert des zwar nicht sach- und fachgerecht, aber betriebssicher und funktionell instandgesetzten Klägerfahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Unfall wesentlich über zu erwartenden Instandsetzungskosten liegt, also das Fahrzeug reparaturwürdig ist. Das Gericht folgt insoweit den gut nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dass in Anbetracht der gesicherten Umstände, insbesondere Laufleistung und Alter des Fahrzeugs, auf einen typischerweise zu erwartenden Wiederbeschaffungswert das konkrete Fahrzeug selbst mit dem nicht sach- und fachgerecht instandgesetzten Vorschaden keinen Abschlag rechtfertigt, welche einen Wiederbeschaffungswert von unter € 5.000,- auch nur wahrscheinlich machen können. 2. Hierzu tritt die auf € 25,- zu schätzende Kostenpauschale. 3. Dagegen kann die Klägerin von der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht die Erstattung der vorgerichtlichen Gutachterkosten verlangen, so dass es auf die Frage einer wirksamen Prozessstandschaft hier nicht ankommt. Denn diese Kosten sind nicht im Sinne des § 249 BGB für die Schadensabwicklung erforderlich. Denn das vorgerichtliche Gutachten ist nicht nur objektiv infolge der dort nicht ausreichend berücksichtigten Vorschadenproblematik zur Schadenabwicklung unbrauchbar. Dies fällt auch deswegen in die Haftungssphäre der Klägerin, weil dies durch die Falschinformation der Klägerin an den Gutachter verursacht wurde, das Klägerfahrzeug sei nach dem Vorschaden aus 2018 sach- und fachgerecht instandgesetzt. Insoweit war dieses auf falscher Grundlage erstellte Gutachten auch aus der subjektiven Perspektive der falsch informierenden Klägerin nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. III. Die Zinsentscheidung und diejenige wegen den vorgerichtlichen Kosten beruhen auf den §§ 286ff BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Bis € 4.000,- Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .