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Urteil

9 S 147/21 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:1216.9S147.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.09.2021, Aktenzeichen 33 C 431/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 56 %, die Beklagte zu 44 %.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.09.2021, Aktenzeichen 33 C 431/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 56 %, die Beklagte zu 44 %. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 18.02.2019 in V ereignet hat und für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallursächlichen Kraftfahrzeugs zu 100% einstandspflichtig ist. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Das Fahrzeug des Geschädigten E, T, ein Alfa Romeo Mito (Erstzulassung 12.12.2008), der nach der Schwacke-Liste in die Mietwagenklasse 04 einzuordnen ist, wurde durch den Unfall nicht unerheblich beschädigt und war in der Zeit vom 18.02.2019 bis zum 11.03.2019 unfallbedingt nicht nutzbar. Für die Dauer des Ausfalls des verunfallten Fahrzeugs mietete der Geschädigte bei der Klägerin ein Mietfahrzeug der Mietwagenklasse 03 an. Im Mietvertrag (Anlage K 2, Bl. 37 dA) wurde als Zusatzposition die Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 50 € vereinbart. Zudem sollte das Mietfahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zugestellt und wieder abgeholt werden. Das Mietfahrzeug wurde dem Geschädigten von einem Mitarbeiter der Klägerin am 18.02.2019 um 22.10 Uhr bei der Firma F . in V zur Verfügung gestellt und am 12.03.2019 um 18.00 Uhr dort auch wieder abgeholt, nachdem der Geschädigte in der Zwischenzeit mit dem Pkw 1.523 km gefahren war. Mit Rechnung vom 12.03.2019 (Anlage K 1, Bl. 36 dA) berechnete die Klägerin dem Geschädigten für die 22-tägige Mietwagenanmietung einen Betrag von 22 x 76,73 € = 1.680,14 € netto zuzüglich 22 x 18,49 € = 406,78 € für die Haftungsreduzierung, 22 x 12,61 € = 277,42 € für die Ausstattung des Pkw mit Winterreifen, 54,62 € für die Zustellung des Wagens außerhalb der Geschäftszeiten und 25 € für die Abholung des Fahrzeugs; insgesamt ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 2.443,96 € netto / 2.908,31 € brutto. Unter Beifügung dieser Rechnung forderte die Klägerin die Beklagte am gleichen Tag zur Erstattung des Rechnungsbetrags innerhalb von 14 Tagen auf. Die Beklagte regulierte einen Teilbetrag von 1.170,96 €. Mit Schreiben vom 15.04.2019 (Anlage K 8, Bl. 46 f dA) teilte die Klägerin der Beklagten die Berechnung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.690,32 € auf Basis einer Mittelwertberechnung zwischen der Fraunhofer- und Schwacke-Liste mit und forderte diese unter Fristsetzung auf den 29.04.2019 vergeblich zur Zahlung des Restbetrags von 519,36 € auf. Mit Schreiben vom 16.04.2019 (Anlage B 3, Bl. 83 dA) lehnte die Beklagte eine weitere außergerichtliche Zahlung ab; sie erklärte: „Im Rahmen der Schadensersatzpflicht haben wir die erforderlichen Mietwagenkosten bezahlt. Eine weitere Zahlung werden wir außergerichtlich nicht leisten.“ Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Forderungsgeltendmachung; die nachfolgende anwaltliche Mahnung an die Beklagte blieb aber erfolglos. Am 13.11.2020 unterzeichnete der Geschädigte eine „Abtretungserklärung Mietwagenkosten“ (Anlage K 3, Bl. 38 dA), in der es u.a. heißt: „Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dort zu bestätigen. Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer und sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück.“ Die Klägerin hat behauptet, dass der dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Mietwagen mit Winterreifen ausgestattet gewesen sei. Sie hat von der Beklagten die Erstattung eines nach dem Mittelwert des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2019 und der Schwacke-Liste 2019 berechneten Grundtarifs zuzüglich Nebenkosten für einen Zeitraum von 22 Tagen abzüglich der bereits gezahlten 1.170,96 € nebst Verzugszinsen seit dem 01.12.2020 und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 169,50 € verlangt. Im Einzelnen hat sie die Klageforderung wie folgt berechnet: Grundmietpreis Schwacke 2019 für Mietwagenklasse 03: 7-Tages-Tarif 545,13 € - Tagestarif (gerundet) 77,88 € x 22 Tage = 1.713,27 € Grundmietpreis Fraunhofer-Liste 2019 für Mietwagenklasse 03: 7-Tages-Tarif 163,63 € - Tagestarif (gerundet) 23,38 € x 22 Tage = 514,27 € Arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste: 1.113,77 € Zuzüglich Brutto-Nebenkosten entsprechend der Schwacke-Nebenkostentabelle 2019 von insgesamt 757,50 €: Haftungsreduzierung der Selbstbeteiligung auf 50 €: 22 x 18,38 € = 404,36 €, Ausstattung mit Winterreifen: 22 x 10,94 € = 240,68 €, Zustell- und Abholkosten: je 28,35 € = 56,70 €, Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten: 55,76 €. Es ergibt sich eine Gesamtsumme von 1.113,77 € + 757,50 € = 1.871,27 €. Nach Abzug der geleisteten Teilzahlung von 1.170,96 € verbleibt eine offene Forderung von 700,31 €. Die Beklagte hat behauptet, es sei allenfalls ein Betrag in Höhe ihrer Zahlung als marktgerecht, angemessen und ortsüblich ersatzfähig. Der Geschädigte habe problemlos ein vergleichbares Fahrzeug für unter 760 € anmieten können, wie sich aus von ihr in der Klageerwiderung beschriebenen Angeboten anderer Mietwagenunternehmen ergebe. Ihrer Ansicht nach stelle die Schwacke-Liste keine taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten dar. Kosten für die – bestrittene – Winterreifenausstattung seien nicht ersatzfähig. Die Beklagte hat zudem mit Nichtwissen bestritten, dass für das Unfallfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung unter 500 € vereinbart wurde, zumal eine Selbstbeteiligung von 500 € im Grundpreis der Schwacke-Liste enthalten sei. Die geltend gemachten Kosten von 404,36 € hierfür seien angesichts der Ersparnis von 450 € wirtschaftlich unverhältnismäßig. Zudem sei hinsichtlich dieser Kostenposition ein Abzug von 50 % im Sinne eines Vorteilsausgleichs vorzunehmen. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da die Abtretung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten erst nach Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten erfolgt sei; zudem seien die Kosten nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte zuvor eindeutig eine weitere außergerichtliche Zahlung gegenüber der Klägerin abgelehnt habe. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen. Das Amtsgericht Wuppertal hat Beweis erhoben durch schriftliche Zeugenvernehmung zur Frage der Winterreifenausstattung des Mietwagens und sodann auf die mögliche Unwirksamkeit der Abtretungserklärung vom 13.11.2020 hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin eine weitere Abtretungserklärung des Geschädigten vom 16.08.2021 (Bl. 144 dA) vorgelegt, in der es heißt: „Hiermit trete ich die Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem unten bezeichneten Schadensereignis an die L Autovermietung GmbH ab. Die Abtretung erfolgt an Erfüllung statt. Zugrunde liegt ein Forderungskauf der Autovermietung, die meinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten übernimmt. Im Gegenzug entlässt sie mich aus der Zahlungsverpflichtung für den vertraglich entstandenen Mietzins. Sie wird die Schadensersatzforderung als eigene Angelegenheit gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung geltend machen.“ Das Amtsgericht Wuppertal hat mit seinem am 16.09.2021 verkündeten Urteil die Klage unter Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin wegen der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung nach § 307 Abs. 1 BGB abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20.10.2021 gegen das ihr am 21.09.2021 zugestellte Urteil eingelegten und schriftsätzlich begründeten Berufung, mit der sie eine Urteilabänderung und die Verurteilung der Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen unter Bezugnahme auf den dortigen Vortrag zur Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten begehrt. Sie führt nochmals ergänzend aus, dass die Abtretungserklärung wirksam sei, insbesondere gelte dies für die weitere Abtretung vom 16.08.2021, auf die sie sich hilfsweise beruft und die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung ignoriert habe. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung begehrt, beruft sich auf die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung vom 13.11.2020 nach § 307 Abs. 1 BGB. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 311,73 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB. 1. Die vollständige Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden der Geschädigten steht zwischen den Parteien außer Streit. 2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unabhängig von der Frage, ob die seitens der Klägerin verwendete Abtretungsklausel vom 13.11.2020 gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt, ist sie im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB dennoch Inhaberin der streitgegenständlichen Forderungen im Verhältnis zur Beklagten geworden. Denn Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin kann die Beklagte nicht mehr geltend machen. Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Aktivlegitimation ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande gekommen, welches das Schuldverhältnis insoweit dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzogen und es in dieser Hinsicht endgültig festgelegt hat (vgl. zu den Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses: Staudinger/Peter Marburger, 2015, § 781 BGB Rn. 8). Der Anerkenntnisvertrag ist von der Beklagten durch ihre Teilregulierung des klägerseits ihr gegenüber geltend gemachten Schadens angeboten und von der Klägerin gemäß § 151 S. 1 BGB angenommen worden. Einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift kann zwar nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, III ZR 545/16, juris). Notwendige Voraussetzung ist, dass unter den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte bestand (BGH, IX ZR 239/07, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn seit mehreren Jahren streitet sich die Versicherungswirtschaft im Bereich der Regulierung von Verkehrsunfällen mit Zessionaren darüber, ob Abtretungserklärungen der jeweiligen Geschädigten an Sachverständige oder an Mietwagenunternehmen wirksam sind. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat insoweit eine mehr oder weniger nachvollziehbare Kasuistik entwickelt. Darum geht es auch im hiesigen Streitfall. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Übersendung einer Rechnung und unter Hinweis auf eine (angeblich) erfolgte Sicherheitsabtretung zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Wenn in einem solchen Fall – wie hier – die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens nicht mit völliger Ablehnung, sondern in der Weise reagiert, dass – mit Begründung – die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Höhe nach gekürzt, der gekürzte Betrag aber an das Mietwagenunternehmen ausgezahlt wird, liegt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages betreffend ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Aktivlegitimation vor. Dessen Annahme liegt in der Verbuchung des überwiesenen Betrages, wobei die Annahmeerklärung der Versicherung gemäß § 151 BGB nicht zugehen muss. Einwände zum Anspruchsgrund oder zur Aktivlegitimation wurden dagegen weder erhoben noch vorbehalten (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, 1 U 130/12, juris, für ein Abrechnungsschreiben betreffend Mietwagenkosten). Rechtlich unerheblich ist hier, dass die Abtretung der Ersatzansprüche durch den Geschädigten zur Zeit der außergerichtlichen Geltendmachung der klägerischen Ansprüche noch nicht erfolgt war. Die Klägerin berief sich in ihrem Forderungsschreiben vom 12.03.2019 an die Beklagte ausdrücklich auf eine angeblich erfolgte Abtretung. Hierauf erfolgte die Teilregulierung der Beklagten, ohne dass diese die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel zog. Daran muss sie sich nunmehr festhalten lassen. Entsprechend kann dahinstehen, ob die weitere Abtretungserklärung vom 16.08.2021 den rechtlichen Anforderungen der §§ 307 ff. BGB genügt. 3. Der erforderliche und nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähige Wiederherstellungsaufwand beträgt insgesamt 1.482,33 € brutto. Unter Berücksichtigung der bereits außergerichtlich erfolgten Zahlung von 1.170,96 € verbleibt ein offener Betrag von 311,37 €. Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen (Palandt/Grüneberg, 80. Auflage 2021, § 249 BGB Rn. 31 ff. m.w.N.; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage Stand 06.08.2020, § 249 Rn. 187 m.w.N.). Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 249 Rn. 32 ff. m.w.N.; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage Stand 06.08.2020, § 249 Rn. 187 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, Rn. 9, juris). Aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich daher, dass der Geschädigte grundsätzlich nur die Sätze des „Normaltarifs“, der im fraglichen Marktgebiet für die Vermietung eines solchen Fahrzeugs verlangt wird, ersetzt verlangen kann. Dies ist der Tarif, der von einem Kunden zu bezahlen ist, der das Mietfahrzeug selbst bezahlen muss, ohne dass davon ausgegangen wird, dass aufgrund des Unfalles die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, Rn. 11, juris; LG Bamberg, Urteil vom 18.07.2014, 3 S 23/14, Rn. 77, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 25, juris). Da die Klägerin sich nicht auf eine wirksame Preisvereinbarung mit dem Geschädigten beruft und sich eine solche auch nicht aus den von ihr überreichten Unterlagen ergibt, richtet sich der Ersatzanspruch gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB analog nach der Höhe der ortsüblichen Miete (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 535 Rn. 31 m. w. N.; LG Bamberg, Urteil vom 18. Juli 2014, 3 S 23/14, Rn. 62 f., juris; LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 27, juris). Diese ortsübliche Miete bzw. der „Normaltarif“ entspricht folglich dem zur Schadensbehebung erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des „Normaltarifs“ ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage wird weder von § 287 ZPO noch vom Bundesgerichtshof vorgegeben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung wie die „Schwacke-Liste“ oder der „Fraunhofer Marktpreisspiegel“ Verwendung finden. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen (wie die Beklagte sie anführt) im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Dabei dienen die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden "Normaltarif“ – abweichen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 10, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, I-1 U 114/14, Rn. 6, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage Stand 06.08.2020, § 249 BGB, Rn. 191 ff. m. w. N.). Bei der Bemessung nach Tabellen ist es auch zulässig, auf das gewichtete Mittel der Preise auf dem nach Postleitzahlen relevanten örtlichen bzw. regionalen Markt abzustellen. Dabei kommt es auf den Ort der Anmietung und Übernahme des Kraftfahrzeugs an, der vom Unfallort wie auch vom Wohnort des Geschädigten verschieden sein kann. Ferner ist dem Umstand, dass der Tagesmietpreis erfahrungsgemäß bei längerer Anmietzeit sinkt, Rechnung zu tragen, etwa indem – soweit vorhanden – Wochen- und Wochenendtarife mit in die Berechnung einbezogen werden (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage Stand 06.08.2020, § 249 BGB, Rn. 192 m. w. N.). Dabei ist eine Herabstufung eines zum Unfallzeitpunkt bereits mehrere Jahre alten Fahrzeuges in eine niedrigere Fahrzeuggruppe der Tabellen – wie hier – nicht zu beanstanden, da ältere Fahrzeuge einen erheblich herabgesetzten Gebrauchswert haben (LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 05.10.2009, 10 S 64/09, juris). Die Kammer hat sich zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.03.2019, 1 U 74/18, angeschlossen und sieht die Schadensschätzung nach „Fracke“, dem arithmetischen Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel, als maßgeblich an (siehe auch LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 29, juris). Dem stehen die beiden von der Beklagten angeführten Anmietbeispiele zweier großer Autovermietungsunternehmen, die sie im Rahmen der Klageerwiderung beschrieben hat, nicht entgegen, zumal diese nachträglich eingeholt wurden und sich nicht auf den streitgegenständlichen Anmietzeitpunkt und die konkrete Situation beziehen. Aus diesen Angeboten ergibt sich gerade nicht, dass eine Schadensschätzung nach „Fracke“ im hiesigen Einzelfall zu nicht mehr von § 287 ZPO gedeckten Ergebnissen hinsichtlich des zu schätzenden Normaltarifs führen würde. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beträge der Schwacke- und Fraunhofer-Listen für die Mietpreise und die Nebenkosten hat die Beklagte nicht inhaltlich bestritten. Das Vorbringen der Klägerin ist hinsichtlich der zugrunde gelegten Beträge insoweit als zugestanden anzusehen. Dementsprechend ergibt sich hier folgende Berechnung: a) Mietpreisspiegel Schwacke für den Normaltarif 2019 im PLZ-Gebiet 422**, Mietwagenklasse 03: 7-Tages-Tarif 545,13 € - Tagestarif (gerundet) 77,88 € Preis für 22 Tage: 1.713,27 € zuzüglich der Kosten für die Winterreifen (siehe dazu die sogleich folgenden Ausführungen): 10,94 € x 22 = 240,68 € Gesamtergebnis Schwacke: 1.713,27 € + 240,68 € = 1.953,95 € Marktpreisspiegel Fraunhofer für den Normaltarif 2019 im PLZ-Gebiet 422**, Mietwagenklasse 03: 7-Tages-Tarif 163,63 € (inkl. Pkw-Ausstattung mit Winterreifen; siehe die sogleich folgenden Ausführungen) - Tagestarif (gerundet) 23,38 € Preis für 22 Tage: 514,27 € Arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste („Fracke“): 1.234,11 € Die Kosten für die Winterreifen sind in die Schadensschätzung einzubeziehen, da die Kosten für eine Winterbereifung in den Wintermonaten grundsätzlich zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 1 S. 1 BGB zählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Düsseldorf, der sich das Gericht anschließt, stellen zusätzliche Kosten für Winterbereifung bei einer Anmietung in den Wintermonaten grundsätzlich einen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schuldet der Autovermieter zwar die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, 1-1 U 114/14, Rn. 13, juris). Danach stellen sich die Winterreifen als erstattungsfähig dar, da der Mieter im Februar aufgrund der allseits bekannten winterlichen Witterungsverhältnisse Winterreifen erwarten kann. Noch im Februar und März ist nicht unwahrscheinlich, dass es zu den in § 2 Nr. 3a StVO erwähnten Witterungserscheinungen wie zum Beispiel Glatteis, Schneeglätte und Eisglätte kommt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch schriftliche Vernehmung des Zeugen G, eines Mitarbeiters der Klägerin, steht auch für die Kammer fest, dass der vom Geschädigten angemietete Pkw mit Winterreifen ausgestattet war. Dies konnte der Zeuge nach Einsichtnahme in die Mietakte der Klägerin bestätigen, zumal der Pkw nach seinen Feststellungen erst am 22.01.2019 zugelassen wurde und entsprechend bei der nur knapp einen Monat später erfolgten Anmietung durch den Geschädigten mit Winterreifen ausgestattet war. Dem tritt die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht entgegen. Die Ausstattung mit einem Winterreifen ist bei Fraunhofer (vgl. Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2019, S. 3, rechte Spalte, 6. Spiegelstrich), nicht jedoch bei Schwacke bereits im Mietpreis enthalten (Schwacke Nebenkostentabelle 2019). Insofern ist bei der Schadenschätzung der Normaltarif von Schwacke um den Preis der Winterreifen zu erhöhen, welche als arithmetisches Mittel in der Schwacke-Nebenkostenliste 2019 mit 10,94 €/Tag angegeben werden (siehe Bl. 31 dA). Unter Berücksichtigung dieses erhöhten Betrags ist sodann das arithmetische Mittel nach „Fracke“ zu bilden (wie geschehen). b) Über die reinen Mietkosten (nebst Winterbereifung) hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten für die Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 50 € sowie für die Abholung und Zustellung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten; diese Kosten sind nah § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig. Im Einzelnen: (1) Zunächst hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 50 € in Höhe von insgesamt 254,75 €. Die Kosten für eine Haftungsreduzierung bis hin zu einer Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko („Sonderrisiko“) ausgesetzt ist, etwa weil der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04, Rn. 11, juris) – hier war das Unfallfahrzeug im Unfallzeitpunkt bereits elf Jahre alt – oder weil der Geschädigte eines Leasingfahrzeugs gegenüber seinem Leasinggeber nur eingeschränkt haftet (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05, Rn. 12, juris). Aber auch wenn sich kein Sonderrisiko feststellen lässt, sind die Prämien für eine Haftungsfreistellung in der Regel ein zu ersetzender Folgeschaden (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 249 BGB Rn. 38; BGH, Urteil vom 15.02.2005, VU ZR 74/04, Rn. 11, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2020, 2-01 S 41/40, Rn. 7, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 42, juris). Vorliegend hat der Geschädigte ausweislich der ausdrücklichen und von ihm gesondert unterschriebenen Erklärung im Mietvertrag vom 18.02.2019 (Anlage K 2, Bl. 37 dA) mit der Klägerin eine Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 50 € vereinbart. Dass es sich bei der klägerseits vorgelegten Kopie des Mietvertrages um eine Fälschung handelt, behauptet auch die Beklagte nicht; der Nachweis eines diesbezüglichen Vertragsschlusses zwischen Klägerin und Geschädigtem ist geführt. Die Frage, ob für das Unfallfahrzeug ebenfalls eine Vollkaskoversicherung bestand, kann dahinstehen. Denn das von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Risiko ist in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Die Benutzung eines kurzfristig angemieteten Mietwagens, den man nicht so gut kennt wie das eigene Fahrzeug, ist stets mit einem gesteigerten Schädigungsrisiko verbunden. Hinzu kommt die Haftungsgefahr bei einer Fahrzeuganmietung. Den Geschädigten trifft bei einer allein oder mitverschuldeten Schädigung des Mietfahrzeugs die Pflicht, den Schaden im Umfang der erforderlichen Reparaturkosten in Geld auszugleichen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, während er bei verschuldeter Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs die Wahl hat, es nicht oder nur notdürftig selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014, 22 U 119/13, Rn. 16 m.w.N., juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2020, 2-01 S 41/20, Rn. 7 m.w.N., juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2018, 2-01 S 152/18, BeckRS 2018, 45982). Die beiden hier maßgeblichen Listen berücksichtigen bereits eine Selbstbeteiligung von mindestens 500 € (Mietpreisspiegel Schwacke) bzw. 750 bis 950 € (Fraunhofer Mietpreisspiegel 2019, S. 3, 24) in den ausgewiesenen Mietpreisen. Eine darunterliegende Selbstbeteiligung, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, ist nicht enthalten. Dementsprechend sind die hierfür anzusetzenden Kosten zu schätzen. Der Fraunhofer Mietpreisspiegel weist entsprechende Nebenkosten nicht aus. Daher ist es sachgerecht, die in der Schwacke-Nebenkostenliste ausgewiesenen Nebenkosten anteilig zur obigen Berechnung des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhofer-Liste in Ansatz zu bringen. Die Kammer hält insoweit an ihrer aus dem Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, ersichtlichen Rechtsprechung zum vollständigen Ansatz der Schwacke-Nebenkostenliste nicht mehr fest. Es ergibt sich folgende Berechnung: Nach dem unbestritten gebliebenen Klägervorbringen setzt die Schwacke-Nebenkostentabelle 2019 für die Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von unter 500 € pro Tag einen Betrag von 18,38 € an. Für 22 Tage ergibt dies einen Betrag von 404,36 €. Der Mietpreis nach Schwacke-Liste beträgt hier rechnerisch 63 % des von der Kammer in Ansatz gebrachten Mietpreises nach „Fracke“; auf die obigen Ausführungen und Berechnungen wird verwiesen. Entsprechend ist es gerechtfertigt, auch die Nebenkosten aus der Schwacke-Nebenkostenliste zu korrigieren. Hinsichtlich der Haftungsreduzierung verbleibt ein zu ersetzender Betrag von 404,36 € x 0,63 = 254,75 €. Aus ex-ante-Sicht bei der Fahrzeuganmietung waren diese Kosten angesichts der Haftungsreduktion um 450 € (noch) nicht offensichtlich unwirtschaftlich für einen vernünftig denkenden Menschen. Ein Vorteilsausgleich ist nicht in Ansatz zu bringen. Es ist nicht vorgetragen, dass das Unfallfahrzeug kaskoversichert war, was angesichts des Alters des Pkw unwirtschaftlich gewesen sein dürfte. In der Benutzung des schon aufgrund des Alters im Vergleich zum Unfallfahrzeug deutlich höherwertigen Mietwagens, der nach den schriftlichen Bekundungen des Zeugen G (Bl. 130 dA) erst wenige Wochen vor der Anmietung, nämlich am 22.01.2019, zugelassen worden war lag für den Geschädigten ein höheres Risiko als bei der Benutzung seines eigenen, elf Jahre alten Pkw. In diesem Fall scheidet ein Vorteilsausgleich hier aus, so dass sich der Geschädigte ein wegen des Unfalls erspartes Eigenrisiko nicht anrechnen lassen muss (siehe dazu MüKo/Oetker, BGB, 8. Auflage 2019, § 249 BGB Rn. 446 m.w.N, beckonline). (2) Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in Höhe von insgesamt 35,72 €. Die Kosten für das Überbringen und spätere Abholen des Mietwagens sind grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähige Nebenleistungen (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06, Rn. 35, juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, Rn. 50, juris), sofern sie tatsächlich im streitgegenständlichen Mietverhältnis angefallen sind. Insbesondere kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht zugemutet werden, das Abholen und Wiederbringen des Mietfahrzeugs selbst zu organisieren (LG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2020, 19 O 145/20, BeckRS 2020, 39796 Rn. 34, beckonline, Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage Stand 06.08.2020, § 249 BGB Rn. 202 m.w.N.; MüKo/Oetker, BGB, 8. Auflage 2019, § 249 BGB Rn. 437 m.w.N.). Dass ein Mietfahrzeug dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall mit nicht unerheblichen Schäden zugestellt und wieder abgeholt wird, ist denklogisch und üblicherweise der Fall. Der Geschädigte muss während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten. Das Mietwagenunternehmen liegt üblicherweise weder fußläufig vom Wohnort noch vom Ort der Reparaturwerkstatt entfernt. Es ist dem Geschädigten nicht zusätzlich anzulasten, in diesem Zeitraum das Mietfahrzeug bei der Mietwagenfirma abzuholen und wieder zurückzubringen. Wenn der Geschädigte unfallbedingt schon sein eigenes Fahrzeug in die Werkstatt bringen muss, so ist es ihm jedenfalls nicht auch noch zumutbar, von der Werkstatt ohne Auto zur Mietwagenfirma zu gelangen, um dort seinen Mietwagen in Empfang zu nehmen. Die Inanspruchnahme eines Taxis erscheint demgegenüber nicht wesentlich kostengünstiger (LG Köln, Urteil vom 22.02.2010, 20 O 376/09, Rn. 31, juris). Vorliegend folgt aus der Rechnung, dass die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs angefallen sind; die Beklagte stellt dies nicht in Abrede. Auch die Kosten für das Bringen und Anholen des Mietfahrzeugs sind nicht in den Grundtarif der Schwacke- und Fraunhofer-Listen enthalten. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen sind diese hier wie folgt zu schätzen: Aus der Schwacke-Nebenkostenliste 2019 (siehe Bl. 31 dA) ergibt sich für das Bringen und Abholen des Mietfahrzeugs ein Betrag von je 28,35 € als arithmetisches Mittel, insgesamt 56,70 €. Auf Grundlage der Berechnung nach „Fracke“ ist hiervon im hiesigen Fall ein Betrag von 63 % ersatzfähig; dies entspricht 35,72 €. (3) Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die erfolgte Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten in Höhe von 35,76 €. Die zusätzlichen Kosten für eine Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten sind erstattungsfähige Nebenleistungen, wenn der Geschädigte (bzw. der Zessionar) vorträgt, wodurch sie konkret ausgelöst wurden (OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015, 12 U 925/13, Rn, 24, juris). Dass die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten der Klägerin erfolgte, stellt die Beklagte nicht in Frage. Diese Tatsache ergibt sich zudem aus der Rechnung der Klägerin vom 12.03.2019 (Anlage K 1, Bl. 36 dA), auch wenn sie dort nur einen Gesamtbetrag von 54,62 € netto / 65 € brutto für die Zustellung außerhalb der Öffnungszeiten vom Geschädigten verlangt, im Klagewege aber die Zustellkosten zuzüglich der Kosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten begehrt. Da sich weder die Klägerin noch die Beklagte auf die wirksame Vereinbarung von bestimmten Preisen mit dem Geschädigten stützen, richtet sich die Ersatzfähigkeit nach der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Entgelts (siehe oben), welches nach § 287 ZPO durch die Kammer zu schätzen ist. Die Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten sind nicht in den Grundtarifen der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste enthalten. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen sind diese anhand der Schwacke-Nebenkostenliste wie folgt zu schätzen: Aus der Schwacke-Nebenkostenliste 2019 (siehe Bl. 31 dA) für die Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ergibt sich ein Betrag von 56,76 € als arithmetisches Mittel. Auf Grundlage der Berechnung nach „Fracke“ ist hiervon im hiesigen Fall ein Betrag von 63 % ersatzfähig; dies entspricht 35,76 €. (4) Es ergeben sich über den Grundtarif inklusive Winterbereifung ersatzfähige Nebenkosten in Höhe von insgesamt 326,23 € (Haftungsreduzierung Vollkasko 254,75 €, Zustellkosten 35,72 €; Kosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten 35,76 €). c) Auch wenn die Anmietung einer geringeren Mietwagenklasse als die Klasse des Unfallfahrzeugs von der Geschädigten vorgenommen wurde, sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997, 1 U 104/96, MDR 1998, 280 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.06.1983, VI ZR 213/18, NJW 1983, 2694, 2695, beckonline) dennoch ersparte Aufwendungen für die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs in Abzug zu bringen. Diese schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 5 % der gesamten, ersatzfähigen Mietwagenkosten (siehe auch LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 60, juris). Dies entspricht hier einem Betrag von 78,02 €. d) Zusammenfassend ergeben sich folgende Kostenpositionen nach „Fracke“: Normaltarif inkl. Winterreifen 1.234,11 € Haftungsreduzierung Vollkasko mit Selbstbeteiligung 50 € 254,75 € Bring- und Holkosten 35,72 € Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten 35,76 € Zwischensumme 1.560,35 € Ersparte Aufwendungen 5% -78,02 € Zwischensumme 1.482,33 € Vorgerichtliche Zahlung -1.170,96 € Gesamtsumme 311,37 € 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auch wenn die erstmalige Forderungsabtretung (ob wirksam, kann hier dahinstehen) erst am 13.11.2020 erfolgte, war die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten aufgrund des zwischen ihnen konkludent geschlossenen, deklaratorischen Anerkenntnisses seit der vorbehaltlosen Teilregulierung durch die Beklagte Inhaberin der Mietwagenforderungen. Daher geriet die Beklagte durch die vergebliche Mahnung der Klägerin in Zahlungsverzug. Entsprechend schuldet sie Verzugszinsen auf die nunmehr noch begründete Hauptforderung. 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung (oder Zahlung) von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zwar sind diese grundsätzlich als Schadensposition nach einem Unfallgeschehen und zudem als Verzugsschaden ersatzfähig. Die Ersatzfähigkeit eines Unfallschadens und eines Verzugsschadens erstreckt sich grundsätzlich auch auf die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber eine Einschränkung dergestalt geboten, dass der Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus ex-ante-Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 17.09.2015, IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, Rn. 8 m.w.N., beckonline; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2020, I-16 U 99/20, BeckRS 2020, 17095). Hier durfte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen nicht für zweckmäßig erachten, da es angesichts der ausdrücklich im Schreiben der Beklagten vom 16.04.2019 (Anlage B 3, Bl. 83 dA) erklärten Weigerung, außergerichtlich weitere Zahlungen zu leisten, ausgeschlossen erschien, dass die Beklagte sich nach wiederholter Prüfung der Ansprüche der Klägerin und der erfolgten Teilregulierung bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite zu weiteren Zahlungen veranlasst sehen wurde. Die Beklagte erläuterte in dem Schreiben, dass sie auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bezahlte Entschädigung als ausreichend erachte, um eine vergleichbare Anmietung in der Region vornehmen zu können; sie erklärte ausdrücklich: „Im Rahmen der Schadensersatzpflicht haben wir die erforderlichen Mietwagenkosten bezahlt. Eine weitere Zahlung werden wir außergerichtlich nicht leisten.“ Dies stellt eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung dar. Konkrete Anhaltspunkte, dass entgegen dieser Würdigung der Gesamtumstände doch bei Einschaltung eines Rechtsanwalts der weitere Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolgversprechend gewesen wäre, legt die Klägerin nicht dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 700,31 € festgesetzt. V. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).