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Leitsatz

VI ZR 9/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/05 Verkündet am: 25. Oktober 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.). BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 395,63 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche- rer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kläger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit. Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kläger dieses zu- nächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an. 2 Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Beträ- gen begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen: 3 Mietwagenkosten in Höhe von 498 € für drei Tage abzüglich 10 % Selbstbehalt 448,20 € Haftungsfreistellung drei Tage 60,00 € Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer 89,63 € Endbetrag 649,83 €. ======== Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner all- gemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in Höhe von pauschal 26 €. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachver- ständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 209,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision be- gehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne im Rahmen des § 249 S. 2 BGB lediglich die Erstattung der objektiv notwendigen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges verlangen. Objektiv notwendig seien dabei all diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten machen würde. Da der Kläger im vorliegenden Fall ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet habe, habe er hinreichend Zeit gehabt, um sich am regionalen Markt zu erkundigen. Indem er ohne Beiziehung von Vergleichsangeboten bei der U. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif ange- mietet habe, habe er gegen ihm obliegende Schadensminderungspflichten ver- stoßen. Der Kläger könne mithin nur für drei Tage Mietwagenkosten zu einem Normaltarif für einen VW New Beetle abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % erstattet verlangen, das seien 205,20 €. Erstattung von Haftungsfreistellungs- kosten könne er demgegenüber nicht verlangen, da er trotz Bestreitens der Be- klagten den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, dass für das Leasingfahr- 6 - 5 - zeug eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Unkostenpauschale sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag von 7,50 € ausreichend und angemessen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten wegen des Auseinanderfallens der Schadensabrech- nung mit ihm selbst und dem Leasinggeber vorliegend allenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten und der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden seien und er zudem keinerlei Erkundigungen im Zu- sammenhang mit der Anmietung eingeholt habe. II. Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 8 a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Her- stellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zu- mutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadens- behebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine 9 - 6 - Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfaller- satztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Be- sonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfi- nanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miet- wagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor- derlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Be- tracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nach- zuholen haben. b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Her- stellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und 10 - 7 - vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzule- gen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung sei- ner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in sei- ner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Ge- schädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfaller- satztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er an- dernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatz- fahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grund- sätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatz- steuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 11 Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Er- satzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge 12 - 8 - anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistel- lungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Be- klagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatz- fähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfall- zeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erken- nenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Voll- kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem er- höhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Lea- singgeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei- geführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichts- punkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Ab- züge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben. 3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.13 a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € 14 - 9 - nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage auf- gezeigt, ob und inwieweit solche Kosten für "Zustellung/Abholung im Stadtge- biet" erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F. 15 b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Ausla- genpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2003 - 22 C 4600/02 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 6 S 2063/03 -