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Beschluss

16 T 126/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0519.16T126.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Das als Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG aufgrund der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Rechtsmittel ist unbegründet und demgemäß zurückzuweisen. Die Gebühr für die persönliche Zustellung nach KV 100 GvKostG in Höhe von 10,00 Euro nebst Auslagenpauschale ist angefallen, weil die Gerichtsvollzieherin die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldner persönlich zugestellt hat. Insoweit kommt allenfalls eine Nichterhebung dieser Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG in Betracht. Dass die Gerichtsvollzieherin entgegen der Bitte der Gläubigerin die Ladung nicht per Post, sondern persönlich zugestellt hat, stellt allerdings keine unrichtige Sachbehandlung dar, die dazu führte, dass die hierdurch entstandenen Mehrkosten nach § 7 Abs. 1 GvKostG nicht erhoben werden dürften. Mit dem Einwand der unrichtigen Sachbehandlung kann der Kostenschuldner nur dann durchdringen, wenn die Gerichtsvollzieherin gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hätte. Das wäre insbesondere der Fall, wenn er einen schweren Verfahrensfehler begangen hätte, der offen zu Tage treten würde (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1294). Ein derartiger Verstoß ist vorliegend nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung voraus, dass die Kosten durch einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung verursacht wurden, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt, der offen zu Tage tritt (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.5.2016 – 10 W 41/16, BeckRS 2016, 15315, beck-online; OLG Düsseldorf Beschl. v. 23.9.2014 – 10 W 130/14, BeckRS 2014, 23125, beck-online; OLG Düsseldorf, I-10 W 126/12, Beschluss vom 27. November 2012). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen einer persönlichen Zustellung und einer Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Der Gerichtsvollzieher hat dabei insbesondere persönlich zuzustellen, sofern gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GVGA die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern oder gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GVGA der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden. Dies gilt danach nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt. Hier wird dem Gerichtsvollzieher entsprechend seiner Stellung im Vollstreckungsverfahren eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die nur insofern Einschränkungen unterliegt, als in bestimmten aufgeführten Fällen grundsätzlich eine persönliche Zustellung vorzunehmen ist. Die ausdrückliche Bitte der Gläubigerin, Zustellungen durch die Post vorzunehmen, führt vorliegend insbesondere nicht zu einer Ermessensreduktion (auf Null) dahingehend, dass der Gerichtsvollzieher in jedem Fall von einer persönlichen Zustellung abzusehen hat. Auch wenn der Gerichtsvollzieher gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 GVGA unter anderem dafür Sorge zu tragen hat, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen, führt dies nicht zu einer Ermessensreduktion. Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA „insbesondere“ folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 – 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07). Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 – 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20). Ein etwaiger Ermessensfehler der Gerichtsvollzieherin ist nicht ersichtlich. Die Gerichtsvollzieherin hat sich vielmehr – wie sie in Ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 07.12.2016 ausgeführt hat – mit den Vor- und Nachteilen der persönlichen und postalischen Zustellung auseinandergesetzt und sich dann für die persönliche Zustellung entschieden. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der Ermessensausübung allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der Vollstreckungsaufträge sowie der Auswirkungen des persönlichen Kontaktes berücksichtigt hat. Aus der Stellungnahme der zuständigen Obergerichtsvollzieherin geht hervor, dass sie sich u. a. vor dem Hintergrund der ihrer Erfahrung nach bestehenden Probleme bei der Postzustellung für die persönliche Zustellung entschieden hat. Auch die Möglichkeit, den Schuldner auf die Konsequenzen des Nichterscheinens hinweisen zu können, hat sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Auch wenn diese Erwägungen auf den ersten Blick allgemeiner Art wirken, sind sie sehr wohl einzelfallbezogen. Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass fast immer gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 – 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht zuzulassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich ist obergerichtlich geklärt, dass der Gerichtsvollzieher eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der entsprechende Prüfungsumfang ist ebenfalls geklärt. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Ermessensfehler vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Es fehlt somit an der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage (vgl. auch LG Verden, Beschl. v. 23.11.2016 – 6 T 126/16, BeckRS 2016, 116696, beck-online).