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Beschluss

8 W 63/16

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher entscheidet über die Zustellungsart der Ladung zur Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Weisung des Gläubigers zur postalischen Zustellung bindet ihn nicht automatisch. • Bei der Ermessensausübung sind neben Kostenerwägungen auch andere gesetzliche Ziele wie zügige Beitreibung und Gütlichkeit zu beachten. • Die Nachprüfung der Ermessensausübung beschränkt sich darauf, ob Ermessen ausgeübt wurde, dessen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Ermessen des Gerichtsvollziehers bei Zustellung zur Vermögensauskunft • Der Gerichtsvollzieher entscheidet über die Zustellungsart der Ladung zur Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Weisung des Gläubigers zur postalischen Zustellung bindet ihn nicht automatisch. • Bei der Ermessensausübung sind neben Kostenerwägungen auch andere gesetzliche Ziele wie zügige Beitreibung und Gütlichkeit zu beachten. • Die Nachprüfung der Ermessensausübung beschränkt sich darauf, ob Ermessen ausgeübt wurde, dessen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden. Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners und wies im Vollstreckungsauftrag an, Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Der Schuldner erschien und gab die Auskunft; der Obergerichtsvollzieher stellte jedoch persönlich zu und rechnete hierfür höhere Gebühren ab. Die Gläubigerin rügte die Berechnung der persönlichen Zustellgebühr und berief sich darauf, ihre Weisung zur Postzustellung sei verbindlich und kostensparend zu beachten. Das Amtsgericht wies ihre Erinnerung zurück, das Landgericht bestätigte dies in der Beschwerdeinstanz. Die Gläubigerin legte weitere Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. Streitpunkt war, ob eine Gläubigerweisunng die Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers zugunsten der postalischen Zustellung ausschließt und ob die persönliche Zustellung ermessensfehlerhaft war. • Rechtliche Einordnung: Die Ladung zur Vermögensauskunft ist eine Zustellung im Parteibetrieb (§§191 ff. ZPO). Zustellung kann der Gerichtsvollzieher selbst (persönlich) oder durch die Post veranlassen; die Wahl trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (§§192,194 ZPO; §15 Abs.2 GVGA). • Bindung durch Weisung des Gläubigers: Eine generelle Bindung des Gerichtsvollziehers an die Weisung des Gläubigers zur Zustellungsart folgt nicht aus der Dispositionsmaxime; der Gerichtsvollzieher handelt hoheitlich und in eigener Verantwortung, sodass Weisungen nur insoweit zu beachten sind, wie sie nicht den Gesetzen oder Dienstanweisungen widersprechen. • Ermessensrahmen und -prüfung: Der Gerichtsvollzieher hat bei der Wahl der Zustellungsart verschiedene gesetzliche Ziele zu berücksichtigen (zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung, Bemühen um gütliche Erledigung, §802a ZPO). Kostenwünsche des Gläubigers sind relevante Umstände, verringern aber nicht generell das Ermessen; allgemeine Erfahrungen und praktische Erwägungen dürfen herangezogen werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Obergerichtsvollzieher hat sein Ermessen ausgeübt und Gründe für die persönliche Zustellung angegeben (Zweckmäßigkeit, Zuverlässigkeit, aktueller Poststreik). Das Beschwerdegericht hat geprüft, dass alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und keine Ermessenfehlentscheidung vorliegt. • Rechtliche Kontrolle: Die weitere Beschwerde ist nur eingeschränkt prüfbar; es ist zu untersuchen, ob Ermessen ausgeübt, Grenzen beachtet und wesentliche Umstände gewürdigt wurden. Dies hat das Beschwerdegericht bejaht, sodass keine Rechtsverletzung nach §66 Abs.4 Satz2 GKG vorliegt. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und eine Weisung des Gläubigers zur postalischen Zustellung ihn nicht automatisch bindet. Im konkreten Fall hat der Gerichtsvollzieher seine Entscheidung für persönliche Zustellung unter Berücksichtigung relevanter Umstände, insbesondere der Zweckmäßigkeit und eines laufenden Poststreiks, erläutert; das Beschwerdegericht hat diese Ermessensausübung als nicht rechtsfehlerhaft angesehen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei; Erstattungen werden nicht angeordnet.