OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 T 179/15

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gebühr Nr. 207 KV GVKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung entsteht nur, wenn konkrete Maßnahmen des Gerichtsvollziehers zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung erkennbar sind. • Die gleichzeitige Beauftragung mit der Abnahme der Vermögensauskunft steht dem Ansatz der Gebühr nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen; der Gesetzeszweck spricht gegen eine doppelte Vergütung desselben Aufwands. • Allein der Vermerk, eine gütliche Einigung sei gescheitert, genügt nicht, wenn keine erkennbare Kommunikation oder konkrete Bemühungen des Gerichtsvollziehers dokumentiert sind.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr Nr. 207 KV bei fehlendem konkreten Güteversuch • Die Gebühr Nr. 207 KV GVKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung entsteht nur, wenn konkrete Maßnahmen des Gerichtsvollziehers zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung erkennbar sind. • Die gleichzeitige Beauftragung mit der Abnahme der Vermögensauskunft steht dem Ansatz der Gebühr nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen; der Gesetzeszweck spricht gegen eine doppelte Vergütung desselben Aufwands. • Allein der Vermerk, eine gütliche Einigung sei gescheitert, genügt nicht, wenn keine erkennbare Kommunikation oder konkrete Bemühungen des Gerichtsvollziehers dokumentiert sind. Die Gläubigerin hatte die Gerichtsvollzieherin unter anderem mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Die Gerichtsvollzieherin stellte eine Kostenrechnung, in der auch die Gebühr Nr. 207 KV für den Versuch einer gütlichen Erledigung enthalten war. Das Amtsgericht wies die Gerichtsvollzieherin an, die Rechnung zu berichtigen und die Gebühr sowie anteilige Auslagen nicht zu erheben, weil konkrete Maßnahmen zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung nicht ersichtlich seien. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde zum Landgericht ein, vertreten wurde die Landeskasse aus fiskalischen Gründen. Das Amtsgericht hatte die Beschwerde zuvor nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kernfrage betraf, ob die Gebühr Nr. 207 KV zu erheben ist, wenn gleichzeitig die Vermögensauskunft eingeholt wurde und ob der bloße Vermerk eines gescheiterten Güteversuchs ausreicht. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde wurden bejaht gemäß §§ 793, 766 Abs.2, 567 ZPO sowie einschlägigen Gebührenvorschriften. • Die Gebühr Nr. 207 KV bemisst sich danach, ob ein tatsächlicher Versuch der gütlichen Erledigung stattgefunden hat; hierfür sind konkrete, nachweisbare Maßnahmen des Gerichtsvollziehers erforderlich. • Nach Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Regelungen und der Gesetzesbegründung soll eine Gebühr nur dann entstehen, wenn ein isolierter Güteversuch erfolgt; ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit Maßnahmen wie der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, spricht dies nach Ansicht des Gerichts in vielen Fällen gegen eine zusätzliche Gebühr, weil der Aufwand bereits durch andere Gebühren abgegolten wird. • Die Kammer stimmt nicht mit Entscheidungen überein, die den Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV streng kumulativ auslegen; sie hält eine alternative Auslegung für zulässig, lässt diese Auslegungsfrage aber für den Ausgang des Verfahrens unbeentscheidet. • Entscheidend ist hier, dass sich aus den Akten kein konkreter Kontakt oder keine Befragung des Schuldners zur Erzielung einer gütlichen Einigung ergibt; der bloße Eintrag, eine Einigung sei gescheitert, genügt nicht als Nachweis eines Güteversuchs. • Mangels Feststellbarkeit konkreter Maßnahmen hat das Amtsgericht zu Recht die Gebühr Nr. 207 KV und anteilige Auslagen aus der Kostenrechnung gestrichen. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass die Gebühr Nr. 207 KV GVKostG nur bei nachweisbaren, konkreten Maßnahmen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung entsteht; eine bloße Protokollnotiz über das Scheitern genügt nicht. Da im vorliegenden Fall keine Kommunikation oder Befragung des Schuldners über eine gütliche Einigung dokumentiert ist, ist die Gebühr zu streichen. Die Kostenentscheidung blieb aus, da das Verfahren gebührenfrei war und keine Kostenerstattung angeordnet wurde. Die Entscheidung zur weiteren Zulassung der Beschwerde wurde eingeschränkt, weil die grundsätzliche Auslegungsfrage hier nicht entscheidungserheblich war.