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Beschluss

43 M 979/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2016:0504.43M979.16.00
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Tenor

Die zuständige Gerichtsvollzieherin S Q wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 06.11.2015 erhobene Gebühr KV-Nr. 207 nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die zuständige Gerichtsvollzieherin S Q wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 06.11.2015 erhobene Gebühr KV-Nr. 207 nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der Gläubigerseite gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ist zulässig und in der Sache auch begründet. Das Landgericht Wuppertal hat inzwischen u.a. mit der Entscheidung vom 28.7.2015 (16 T 179/15) die hier maßgeblichen Rechtsfragen entschieden: Nach dieser neuen Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal sei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zu folgen und eine Anrechnung von Gebühren nach KV-Nr. 207 komme in solcherart Fällen generell nicht in Betracht. Die erkennende Richterin schließt sich dieser inzwischen etablierten Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal an und folgt dieser. Das Landgericht beabsichtigt nach Mitteilung des Bezirksrevisors auch nach der neusten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 19.11.2015 (10 W 148/15) bei seiner Rechtsprechung zu bleiben. II. Die Sache ist einer Kostenentscheidung nicht zugänglich, da das Verfahren einseitig (d.h. ohne Beteiligung der Schuldnerseite) geführt worden ist. III. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Angesichts der divergierenden Entscheidungen sowie angesichts der zahlreichen Parallelverfahren im hiesigen Bezirk soll den Beteiligten eine obergerichtliche Klärung ermöglicht werden.