Beschluss
43 M 361/17 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2017:0322.43M361.17.00
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Tenor
Die zuständige Gerichtsvollzieherin A wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 17.01.2017 erhobene Gebühren KV-Nr. 207 und KV-Nr. 100 jeweils nebst Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen.
Entscheidungsgründe
Die zuständige Gerichtsvollzieherin A wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 17.01.2017 erhobene Gebühren KV-Nr. 207 und KV-Nr. 100 jeweils nebst Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen. Die zuständige Gerichtsvollzieherin A wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 17.01.2017 erhobene Gebühren KV-Nr. 207 und KV-Nr. 100 jeweils nebst Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen. Gründe: Die zulässige Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der Gläubigerseite ist begründet. I. Das Landgericht Wuppertal hat inzwischen u.a. mit der Entscheidung vom 28.7.2015 (16 T 179/15) die hier maßgeblichen Rechtsfragen bezüglich der Gebühr KV-Nr. 207 entschieden: Nach dieser Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal sei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zu folgen und eine Anrechnung von Gebühren nach KV-Nr. 207 komme in solcherart Fällen generell nicht in Betracht. Die erkennende Richterin schließt sich dieser inzwischen etablierten Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal an und folgt dieser. Es macht auch entgegen der Ansicht der Gerichtsvollzieherin keinen Unterschied aus, dass hier die erneute Vermögensauskunft beantragt wurde, da sowohl § 802a ZPO als auch § 802d ZPO auf 802c ZPO verweisen. II. Die Frage nach der Art und Weise einer Zustellung obliegt dem Ermessen des Gerichtsvollziehers. Allerdings bedeutet dies natürlich nicht, dass der Gerichtsvollzieher beliebig handeln kann, sondern er muss sein Ermessen ordnungsgemäß ausüben. In diese Ermessensentscheidung fließen vielerlei Gesichtspunkte ein. Der Kostenmaßstab ist damit nicht der einzige entscheidende Gesichtspunkt. Jedoch kann der Antrag des Gläubigers, notwendige Zustellungen auf dem Postweg vorzunehmen, nicht mit der allgemeinen Begründung unberücksichtigt gelassen werden, aus Gründen der Büroorganisation die Zustellung persönlich vorzunehmen und dass dabei die Parteiidentität festgestellt, die Vermögensauskunft abgenommen und damit weitere Verfahrenskosten vermieden werden könnten. Dies entspricht nicht der in § 802f ZPO vorgeschriebenen Verfahrensweise. In dieser Gesamtbetrachtung wertet das Gericht die Entscheidung des Gerichtsvollziehers im vorliegenden Falle daher als ermessensfehlerhaft.