Urteil
4 O 205/19
LG Tübingen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es bestehen Bedenken dagegen, den Insolvenzverwalter als befugt anzusehen, einen Insolvenzverschleppungsschaden in der Weise geltend zu machen, dass der verursachte Schaden der GmbH nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Insolvenzantragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Insolvenzantrags ermittelt wird.(Rn.90)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Antrag Ziff. 1:
145.017,35 €
Antrag Ziff. 2:
16.705,15 €
Summe:
161.722,50 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen Bedenken dagegen, den Insolvenzverwalter als befugt anzusehen, einen Insolvenzverschleppungsschaden in der Weise geltend zu machen, dass der verursachte Schaden der GmbH nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Insolvenzantragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Insolvenzantrags ermittelt wird.(Rn.90) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Antrag Ziff. 1: 145.017,35 € Antrag Ziff. 2: 16.705,15 € Summe: 161.722,50 € A. Die Klage ist zulässig (I.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Tübingen örtlich und sachlich zuständig, § 71 Abs. 1 GVG, §§ 12, 17 ZPO. Der Kläger verfolgt seine Anträge im Wege der objektiven Anspruchshäufung, § 260 ZPO. Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 InsO im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft prozessführungsbefugt. II. Die Anträge, die der Kläger gestellt hat, erweisen sich als unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch (1.) noch ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung (2.) zu. 1. Zum Antrag Ziff. 1: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 278, 249, 634 Nr. 4 BGB, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 PartGG. Eine Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 ist zu verneinen. Die Kammer tendiert ferner dazu, dass der Kläger den eingeklagten Schaden nicht geltend machen kann. a) Unstreitig hat zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten Ziff. 1 ein steuerliches Dauermandat bestanden, welches die Erstellung der Jahresabschlüsse mit umfasst hat. Etwaige Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses bestimmen sich nach der Rechtsprechung nach Werkvertragsrecht (BGH ZInsO 2017, 432; BGH NJW 2002, 1571). b) Es ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin die Beklagte Ziff. 1 ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt hat. Ein solcher Auftrag wurde nicht schriftlich festgehalten und von der Beklagten Ziff. 1 auch nicht gegenüber der Insolvenzschuldnerin abgerechnet. Bei den vom Kläger herangezogenen Erläuterungen in den Jahresabschlüssen 2013 und 2014 handelt es sich um übliche Zusätze im Falle einer bilanziellen Überschuldung, aus denen ein Rückschluss auf einen solchen Prüfauftrag nicht zweifelsfrei gezogen werden kann. Letztlich kann die Frage einer Auftragserteilung aber offenbleiben. Denn die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 haben im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 und zum 31.12.2014 keine Pflichten verletzt. Aus diesem Grund ist die Vernehmung des Zeugen W. entbehrlich gewesen. Es lag am 14.08.2015 weder der Insolvenzgrund einer Zahlungsunfähigkeit (aa) noch derjenige einer Überschuldung (bb) vor (§ 16 InsO). Es bestand stets eine positive Fortführungsprognose. aa) Die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO waren zum 14.08.2015 nicht erfüllt. (1) Zahlungsunfähigkeit ist nach dieser Vorschrift gegeben, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Fälligkeit von Forderungen, zu deren vollständiger Erfüllung der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt oder innerhalb angemessener Zeit nicht mehr in der Lage ist, setzt im insolvenzrechtlichen Sinne voraus, dass - über die Fälligkeit im Sinne von § 271 BGB hinaus - die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird. Dies ist der Fall, wenn eine Handlung des Gläubigers gegeben ist, aus der sich der Wille ergibt, Erfüllung möglicher Zahlungsansprüche zu verlangen (BGH ZInsO 2017, 1364). Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist bereits dann gegeben, wenn der Schuldner zwar noch geringe Zahlungen leistet, aber nicht in der Lage ist, einen (Groß-) Gläubiger zu befriedigen (BGH NJW 1985, 1785; BGH NJW 2013, 940). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist ebenfalls regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH WM 2006, 2312). Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits abzusehen, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH NZI 2005, 547). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, bei der die verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen sind zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH NZI 2013, 888). Außerdem können Handlungen des Schuldners bezüglich der Nichtbezahlung fälliger Forderungen Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sein wie z.B. die schleppende Zahlung von Gehältern (BGH NZI 2008, 299), die Nichtbegleichung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (BGH WM 2011, 1429; BGH NZI 2006, 591), die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes (BGH WM 2012, 665), die Nichteinhaltung selbst erteilter Zahlungszusagen durch den Schuldner (BGH WM 2016, 1238), Lastschriftrückgaben (OLG Schleswig ZInsO 2014, 1619), größere Anzahl von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden (OLG Oldenburg ZInsO 2015, 314). Bei entsprechenden Beweisanzeichen bedarf es einer Liquiditätsbilanz nicht (BGH MDR 2011, 946). (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend nicht von einer Zahlungsunfähigkeit zum 14.08.2015 auszugehen. Steuern und Beiträge zu Sozialversicherungsbeiträgen wurden von der Schuldnerin unstreitig nur stockend bedient, weshalb Liquiditätsprobleme bestanden, die der Insolvenzschuldnerin auch bekannt waren. Eine Zahlungseinstellung ist nach der zitierten Rechtsprechung aber nicht anzunehmen. Eine Gegenüberstellung der verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (Aktiva) mit den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva) führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger hat zwar gemäß der Anlage K 8 zum Stichtag 30.06.2015 eine Unterdeckung in Höhe von 103.784,85 € ermittelt. Jedoch sind die Kredite von M. H. aus 2015 in Höhe von insgesamt 90.000,00 € in dieser Gegenüberstellung nicht enthalten, wie der Kläger im Termin vom 17.01.2020 eingeräumt hat (vgl. Protokoll S. 2 ff., Bl. 401 ff. d.A.). Rechnet man diese mit ein, verringert sich die Unterdeckung auf ca. 13.000,00 €, mithin auf ca. 11,88 %. Die Beklagten konnten indessen jederzeit damit rechnen, dass innerhalb der nächsten drei Wochen weitere finanzielle Mittel (aus der Familie H.) zur Verfügung gestellt werden. Der Beklagte Ziff. 2 hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung dazu erläutert, dass die Familie H. schon seit 2012 immer wieder die notwendigen Mittel bereitgestellt habe, um für die erforderliche Liquidität zu sorgen. Dies wird im Übrigen durch die zahlreichen Darlehen von M. H. und Ma. H., die der Insolvenzschuldnerin gewährt wurden, nebst den vereinbarten Rangrücktritten gemäß den Anlagen B 5 und B 6 belegt. Es bestand bei dieser Sachlage kein Anlass, daran zu zweifeln, dass sich an diesem Verhalten der Familie H. künftig etwas ändern würde. Jedenfalls hat der Kläger etwas anderes nicht zu belegen vermocht. bb) Es lag am 14.08.2015 auch keine Überschuldung i.S.v. § 19 Abs. 2 InsO vor. (1) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Eine positive Fortführungsprognose kann bejaht werden, wenn die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens anhand der Finanzplanung des Unternehmens plausibel macht, dass das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird (Braun, a.a.O., § 19 InsO Rn. 14 m.w.N.). Die Fortbestehensprognose muss nach sachgerechten Kriterien für sachverständige Dritte nachvollziehbar erstellt werden. Dazu muss zunächst ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept erstellt werden. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts ein Finanzplan aufzustellen, in dem für den Prognosezeitraum die finanzielle Entwicklung des Unternehmens dargestellt wird. Auf der dritten Stufe ist aus dem Ergebnis des Finanzplans die Fortführungsprognose abzuleiten (BGH ZInsO 2007, 36; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 19 InsO Rn. 211 f.). Für die Feststellung der Fortführungsprognose kommt es weder auf die Ertragskraft noch auf eine künftige Gewinnerzielung an. Unbeachtlich ist ferner, ob die Ertragskraft ausreicht, eine Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten vorzunehmen, solange die fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können. Die Fortführungsprognose dient nicht der Feststellung, dass das Unternehmen in der Lage ist, vollständig auf eine Fremdkapitalfinanzierung zu verzichten, sondern nur dazu, dass die Befriedigung der Gläubiger gewährleistet ist. Das ist gerade auch dann der Fall, wenn ein Unternehmen durch eine fortlaufende Umschuldung Altverbindlichkeiten durch die Begründung neuer Verbindlichkeiten bedienen kann (Uhlenbruck, a.a.O., § 19 InsO Rn. 214). Dabei erstreckt sich der Prognosezeitraum auf bis zu zwei Geschäftsjahre (Braun, a.a.O., § 19 InsO Rn. 32; Uhlenbruck, a.a.O., § 19 InsO Rn. 218). (2) Zwar enthält die Bilanz der späteren Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2014 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.945.458,94 € (vgl. Anlage K 5). In Höhe von ca. 1,664 Mio. € waren Forderungen allerdings mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen (§ 39 Abs. 2 InsO). Damit lag fraglos eine bilanzielle Überschuldung in der Größenordnung von ca. 280.000,00 € vor, da sich das Stammkapital lediglich auf 36.000,00 € belaufen hat (Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 19 InsO, Rn. 22). Es ist aber immer eine positive Fortführungsprognose zu bejahen gewesen. Zum einen hat die Finanzplanung der Schuldnerin (Anlage B 7) für die folgenden Monate/ Jahre Maßnahmen und Möglichkeiten aufgezeigt, die eine Fortführung überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen. Diese war auch nicht völlig unbrauchbar und warf positive Erträge auf. Zum anderen bestand stets die Möglichkeit, über die Familie H. weitere finanzielle Mittel zu beschaffen, wie dies seit 2012 der Fall gewesen ist, um Gläubiger befriedigen zu können. Es bestand somit jederzeit die realistische Chance, die laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, weshalb die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 an der Prognose einer positiven Fortführung des Unternehmens hätten zweifeln sollen. Im Gegenteil deutet der lange Zeitraum bis zur tatsächlichen Insolvenzantragsstellung am 02.05.2016 darauf hin, dass die Prognose der Beklagten für den Sommer 2015 zutreffend war. cc) Unter diesen Umständen wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2014 nicht fehlerhaft erstellt. Der Beklagte Ziff. 2 ist in zutreffender Weise ex ante von der handelsrechtlichen Bilanzierung nach Fortführungswerten ausgegangen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Denn es stand nicht sicher fest, dass der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Vielmehr ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach dem Gesetz der zunächst zu unterstellende Regelfall. Auch im vorliegenden Fall sprach eine Vermutung für die Fortführung, weil keine Umstände sichtbar wurden, welche die Fortführung unwahrscheinlich erscheinen ließen (vgl. BGH ZInsO 2017, 432). Die Auskunft in den Bilanzen zum 31.12.2013 bzw. zum 31.12.2014, wonach nur eine bilanzielle Überschuldung bestehe, jedoch keine insolvenzrechtliche, und dass eine positive Fortführung der Gesellschaft wahrscheinlich sei, war in der Sache gleichfalls zutreffend, weshalb eine Haftung nach den vom BGH in der Entscheidung vom 06.06.2013 (IX ZR 204/12 - NJW 2013, 2345) dargelegten Grundsätzen nicht in Betracht kommt, selbst wenn von einem konkludent abgeschlossenen Auskunftsvertrages auszugehen sein sollte. Im Ergebnis war im August 2015 weder angezeigt, der Insolvenzschuldnerin die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuraten, noch die Prüfung einer Insolvenzreife durch Dritte zu empfehlen. Jedenfalls hätte eine solche externe Prüfung nicht im August 2015 zu einer Insolvenzantragsstellung geführt. Nur dann, wenn die sehr vermögende Familie H. signalisiert hätte, dass kein weiteres Kapital mehr zugeschossen werden soll, hätte in dieser Richtung Handlungsbedarf bestanden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Insolvenzschuldnerin der Ernst der wirtschaftlichen Lage schon seit 2013 bekannt war, als in erheblichem Umfang Rangrücktrittserklärungen für Darlehensverbindlichkeiten abgegeben wurden. c) Eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 scheidet erst recht dann aus, wenn – was sehr wahrscheinlich erscheint – kein Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife vorgelegen haben sollte. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2013 war es nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist und gegebenenfalls Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden muss (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12, Rn. 15, 19-21 m.w.N. – NJW-RR 2013, 983). Diese Rechtsprechung hat der BGH im Jahr 2017 aufgegeben. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist danach verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Eine Haftung des Steuerberaters setzt insoweit weiter voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin ferner auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Solche Anhaltspunkte können für den Steuerberater etwa dann offenkundig sein, wenn die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen (Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14 – ZInsO 2017, 432; BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 324/97 – WM 2009, 369). bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe bleibt für eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 ebenfalls kein Raum. Die Beklagten mussten keine eigene Fortführungsprognose erstellen. Sie durften sich auf den Willen der Familie H., die Unternehmenstätigkeit fortführen zu wollen und weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, verlassen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die vorgelegte Finanzplanung (Anlage B 7). Es lagen, wie bereits dargelegt worden ist, zu keinem Zeitpunkt faktische oder rechtliche Gegebenheiten vor, die der Fortführung hätten entgegenstehen können. Dass seit Jahren nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge bestanden haben, war für alle Seiten offenkundig und der Geschäftsführerin/ Gesellschafterin Ma. H. auch bewusst. Dies ist bereits ausreichend dadurch belegt, dass es bereits 2013 zur Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit notwendig war, Rangrücktritte im Umfang von ca. 1,4 Mio. € zu vereinbaren, und dass es auch 2015 weiterer Kredite zur Stützung der Insolvenzschuldnerin bedurfte. d) Die Kammer hat erhebliche Bedenken dagegen, einen Insolvenzverwalter als befugt anzusehen, einen Insolvenzverschleppungsschaden in der Weise geltend zu machen, wie es hier im Streitfall der Fall ist. Der Kläger hat die Differenz zwischen den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin per 31.08.2015 (in Höhe von 371.697,67 €) und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (in Höhe von 516.715,02 €) eingeklagt. aa) Nach der Rechtsprechung des für die Haftung der Steuerberater zuständigen IX. Zivilsenats des BGH entsteht einer insolventen GmbH durch eine Pflichtverletzung des Steuerberaters bei der Jahresabschlusserstellung oder bei einer Insolvenz- oder Sanierungsberatung ein ersatzfähiger Vermögensschaden in Form der Vertiefung ihrer Überschuldung, wenn feststeht, dass der Geschäftsführer ohne dieses pflichtwidrige Handeln die Frage der Insolvenz geprüft und hieran anschließend einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der GmbH ist nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Insolvenzantragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Insolvenzantrags zu ermitteln (BGH VersR 2014, 753). bb) Die Kammer hält die in der Literatur erhobenen Einwände (vgl. Meixner, Deutsches Steuerrecht 2018, 1025 ff., und Brügge, VersR 2018, 705 ff.) gegen die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH für durchaus erwägenswert. Denn sie lässt sich nicht ohne weiteres mit der Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH in Einklang bringen. Dieser geht im Zusammenhang mit der Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 a Abs. 1 InsO (§ 64 Abs. 1 GmbHG a. F. bis zum 31. 10. 2008) davon aus, dass einer insolventen GmbH durch das Anwachsen der Verbindlichkeiten als Folge der verspäteten Insolvenzanmeldung kein ersatzfähiger Schaden in Form der Vertiefung der Überschuldung entsteht, den sie gegenüber ihrem Geschäftsführer geltend machen kann (BGH VersR 1998, 1555). Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen (BGHZ 126, 181, 194 ff.; BGHZ 164, 50, 60; BGH ZIP 2011, 1007 Rn. 20; BGH ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; BGH ZIP 2014, 23 Rn. 7). Der seine Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer hat einem vertraglichen Neugläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der Gesellschaft "entwerteten" Erfüllungsanspruch des Gläubigers, der lediglich auf das deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschützte positive Interesse abzielt (vgl. BGH ZIP 2012, 1455 Rn. 14 m.w.N). Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGH ZIP 1999, 967; BGHZ 126, 181, 194 ff.; BGH ZIP 2009, 1220 Rn. 15; BGH ZIP 2014, 23 Rn. 7). Es spricht in Anbetracht dieser offensichtlichen Divergenz viel dafür, das Anwachsen der Verbindlichkeiten infolge Insolvenzverschleppung des Steuerberaters nicht als ersatzfähigen Schaden einer insolventen Gesellschaft anzusehen. Einer insolventen GmbH kann mangels Schutzwürdigkeit weder durch eine Insolvenzverschleppung ihres Geschäftsführers noch durch eine vom Steuerberater zu verantwortende Insolvenzverschleppung ein ersatzfähiger Schaden entstehen. Richtig weist Brügge in dem zitierten Aufsatz darauf hin, dass die Insolvenzverschleppungshaftung des Steuerberaters das Vermögensinteresse des Geschäftsführers schützt und dass deshalb die Haftung des Steuerberaters nicht weiter gehen kann als diejenige des Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern und dass der Insolvenzverwalter nicht (nur) die Neugläubiger mit der Ersatzleistung des Steuerberaters befriedigt, sondern alle Gläubiger über die Erhöhung der Insolvenzquote. Ein Quotenverschlechterungsschaden, der vorliegend eventuell in Betracht kommt, wird vom Kläger weder vorgetragen noch belegt. cc) In Ermangelung einer Pflichtverletzung der Beklagten kann die Frage der Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des eingeklagten Schadens jedoch dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Umfang durch erfolgreiche Insolvenzanfechtungen der Insolvenzmasse zugeflossene Vermögenswerte den eingetretenen Schaden mindern können. Weiter erübrigen sich in Ermangelung einer Insolvenzverschleppung Überlegungen zu einem möglichen Mitverschulden der Insolvenzschuldnerin. 2. Zum Antrag Ziff. 2: Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten aus Insolvenzanfechtung. Die Erfordernisse für eine Vorsatzanfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO sind nicht gegeben. a) Es ist unstreitig, dass die Beklagte Ziff. 1 im Juli 2015 Zahlungen von M. H. auf offene Honoraransprüche in Höhe von 16.705,15 € erhalten hat. Die Anweisungen der Insolvenzschuldnerin stellen Rechtshandlungen im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar. b) Die streitgegenständlichen Zahlungen werden zeitlich von dem Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO erfasst, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 02.05.2016 datiert. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. c) Durch diese Leistungen wurde das Vermögen der Insolvenzschuldnerin jedoch nicht verkürzt. M. H. hat auf Anweisung der Insolvenzschuldnerin geleistet. Es handelte sich aber nicht um eine Anweisung auf Schuld, bei welcher der Dritte durch die Zahlung eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit mit der Folge einer in dem Forderungsverlust liegenden Gläubigerbenachteiligung tilgt, sondern um eine Anweisung auf Kredit, bei welcher der Zahlende gegen den Schuldner künftig Rückgriff nehmen will und wegen des damit verbundenen bloßen Gläubigertauschs eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet (vgl. BGH ZIP 2013, 2262; BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21.06.2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12). d) Die Insolvenzschuldnerin handelte nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Ein derartiger Vorsatz ist sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsgeschäften dann zu bejahen, wenn der Schuldner sich die Benachteiligung nur als möglich vorstellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH NJW 2006, 1348, 1350). Trotz der Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen ging die Insolvenzschuldnerin mit den Beklagten stets davon aus, dass alle Gläubiger befriedigt werden können. Sie konnten und durften darauf vertrauen, dass nur eine bilanzielle Überschuldung eingetreten ist. Ob die Geschäftsführer wenigstens für möglich erachtet haben, dass andere Gläubiger benachteiligt werden, erscheint bei Berücksichtigung dieser Umstände zumindest zweifelhaft. e) Eine Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin ist nicht zur Überzeugung der Kammer belegt. aa) Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten, wofür die Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg genügen kann (BGH ZInsO 2004, 385; BGH ZInsO 2008, 273). Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (BGH ZInsO 2009, 145). Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH ZIP 2009, 526). Dabei bilden derartige Tatsachen mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH ZIP 2009, 1966). bb) Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist bei den Beklagten nicht anzunehmen. Es steht schon nicht fest, dass den Beklagten die von der Klägerin herangezogenen Beweiszeichen tatsächlich bekannt geworden sind. Sie konnten bis zum Sommer 2015 jedenfalls darauf vertrauen, dass Zahlungsschwierigkeiten durch weitere Finanzmittel der Familie H. erfolgreich abgewendet werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. I. Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, macht gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Verletzung von Pflichten eines Steuerberaters mit der Folge einer Insolvenzverschleppung insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 sowie Insolvenzanfechtungsansprüche gegen alle Beklagten geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... – Insolvenzgericht – vom 30.05.2016, Az. ..., wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) eröffnet, die über ein Stammkapital von 36.000,00 € verfügte. Der Kläger wurde gleichzeitig zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlagen K 1 und K 2). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht auf dem Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit vom 02.05.2016 (Anlage K 3). Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Verlag und veranstaltete u.a. Seminare und Kongresse zur Kommunikationsberatung. Als Geschäftsführer fungierten Herr W. und Frau Ma. H., die alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin gewesen und im Herbst 2018 verstorben ist. M. H. ist deren Mutter. Bei der Beklagten Ziff. 1 handelt es sich um eine Gesellschaft aus Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (Anlage K 4), die früher als Partnerschaftsgesellschaft organisiert war. Sie war seit 01.01.2010 von der Insolvenzschuldnerin insbesondere mit der handelsrechtlichen Buchführung, der Personalbuchhaltung, der Vorbereitung steuerlicher Erklärungen sowie mit der Erstellung der Jahresabschlüsse betraut. Der Beklagte Ziff. 2 war seither der das Mandat verantwortlich bearbeitende Partner. Der Beklagte Ziff. 3 ist ebenfalls Partner der Beklagten Ziff. 1. Am 15.08.2013 vereinbarte M. H. mit der Insolvenzschuldnerin eine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich dreier Darlehen im Umfang von insgesamt 623.376,29 € (Anlage B 5). Die Geschäftsführerin/ Gesellschafterin Ma. H. erklärte den Rangrücktritt für drei Darlehen in Höhe von 877.004,90 € ebenfalls am 15.08.2013 (Anlage B 6). Im Jahresabschluss 2013 (Anlage K 6), in dem ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 1.827.943,95 € ausgewiesen wurde, findet sich folgender Zusatz (dort S. 19, Bl. 72 d.A.): „Der aktivische Ausweis „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist gleichzusetzen mit der bilanziellen Überschuldung, nicht jedoch mit der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Es liegt keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor, da eine positive Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist. In Höhe von 1.623.299,31 € bestehen qualifizierte Rangrücktrittserklärungen.“ Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 wurde im Juni 2015 erteilt. Dieser wurde am 14.08.2015 von der Beklagten Ziff. 1 erstellt (Anlage K 5), darin ist ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 1.945.458,94 € ausgewiesen. Er enthält auf S. 19 (Bl. 50 d.A.) den folgenden Hinweis: „Der aktivische Ausweis „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist gleichzusetzen mit der bilanziellen Überschuldung, nicht jedoch mit der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Es liegt keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor, da eine positive Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist.“ Im Juli 2015 bestanden unstreitig noch offene Honorarforderungen der Beklagten Ziff. 1 in Höhe von mindestens 16.705,15 €. II. 1. Der Kläger trägt vor, die Insolvenzschuldnerin sei am 14.08.2015 sowohl überschuldet i.S.v. § 19 Abs. 2 InsO gewesen als auch zahlungsunfähig gemäß § 17 Abs. 2 InsO. Die Insolvenzschuldnerin habe die Beklagte Ziff. 1 im Jahr 2015 ausdrücklich mit einer Stellungnahme zur Insolvenzreife beauftragt. Darauf sei der Hinweis im Jahresabschluss zum 31.12.2014 hinsichtlich der bilanziellen Überschuldung zurückzuführen. Das Gleiche habe schon für den entsprechenden Hinweis im Jahresabschluss zum 31.12.2013 gegolten. Eine Insolvenzantragspflicht sei bereits Ende 2013 im Gespräch gewesen, sei damals aber von der Beklagten Ziff. 1 nach Vorlage der Rangrücktrittserklärungen verneint worden. Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte Ziff. 2 weder erklärt habe, dass er die Frage einer Insolvenzreife nicht geprüft habe, noch dass die Jahresabschlüsse keine Aussage über die fehlende Insolvenzreife enthalten würden. Auch sei nicht klargestellt worden, dass die vorerwähnten Hinweise zur bilanziellen Überschuldung ausschließlich die Auffassung der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wiedergeben und ihnen kein eigener Erklärungswert der Beklagten Ziff. 1 zukomme. Die Beklagte Ziff. 1 habe auch nicht empfohlen, dass ein qualifizierter Rat zur Insolvenzantragspflicht von dritter Seite eingeholt werden solle. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Einschätzung im Jahresabschluss vom 14.08.2015 habe die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin erst am 02.05.2016 einen Insolvenzantrag gestellt. Wäre die Insolvenzschuldnerin richtig beraten worden, wäre ein Insolvenzantrag bereits im August 2015 gestellt worden. Richtigerweise sei die Beklagte Ziff. 1 gehalten gewesen, den Jahresabschluss zum 31.12.2014 unter Ansatz der Liquidationswerte zu erstellen. Die Insolvenzantragsstellung sei spätestens am 14.08.2015 geboten gewesen wegen der durchgehenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sowie deren Überschuldung. Bereits Ende 2014 habe Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, da die Insolvenzschuldnerin nicht innerhalb von drei Wochen zumindest 90 % der fälligen Verbindlichkeiten habe bedienen können (vgl. dazu die Liquiditätsbilanz gemäß der Anlage K 8), sondern die Zahlungen eingestellt habe. Die Passiva hätten die Aktiva bei weitem überstiegen. Als liquide Zahlungsmittel und Vermögensgegenstände hätten lediglich der Kassenbestand mit 26,25 € und Zahlungseingänge auf dem Bankkonto in Höhe von 29.868,70 € zur Verfügung gestanden. Eingeforderte Verbindlichkeiten hätten in Höhe von 102.183,80 € bestanden, hierunter u.a. Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverbindlichkeiten (Anlage K 8). Damit habe zum 31.12.2014 eine Liquiditätslücke in Höhe von 72.288,85 € und damit in Höhe von 70,74 % vorgelegen (Aktiva im Umfang von 29.894,95 € abzüglich Passiva in Höhe von 102.183,80 €). Die Insolvenzschuldnerin sei auch spätestens seit Ende 2014 überschuldet gewesen. Das vorhandene Vermögen habe die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt und eine positive Fortführung sei nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Eine andere Betrachtung ergebe sich nicht aus den Rangrücktritten. Die zu beachtenden Verbindlichkeiten hätten insgesamt 623.697,67 € betragen. Die vorhandenen Aktiva von 92.898,42 € hätten die Passiva bei weitem nicht abgedeckt, es habe daher eine Unterdeckung von 530.799,25 € bestanden. Der Beklagte Ziff. 2 habe von der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung gewusst. Zum einen habe die Geschäftsführerin Ma. H. im Januar 2015 auf ihre Vergütung für 2015 verzichtet (Anlage K 9) und zum anderen habe die Insolvenzschuldnerin Steuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr pünktlich zahlen können. Wiederholt seien Vollstreckungen angekündigt worden, vom Finanzamt W. (Anlagen K 10 bis K 17, K 54 bis K 61), von der AOK Hessen, DAK-Gesundheit, AOK Baden-Württemberg, BKK family und Techniker Krankenkasse. Die Insolvenzschuldnerin habe auch Rückstände bei Energieversorgern und anderen Gläubigern gehabt, so auch bei der Beklagten Ziff. 1 (Anlagen K 18 bis K 36). Die Insolvenzschuldnerin habe jeweils lediglich Teilzahlungen leisten können. Der Beklagte Ziff. 2 habe hiervon ebenfalls Kenntnis gehabt, da Mahnungen etc. häufig an die Beklagte Ziff. 1 gerichtet gewesen bzw. dort von der Zeugin Häring entgegengenommen worden seien (Anlagen K 10 bis K 30). Die Beklagte Ziff. 1 habe ferner darum gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin lang anhaltend rückständige Forderungen bei verschiedenen Gläubigern nicht habe bedienen können und sich die Umsatzzahlen verschlechtert hätten (Anlagen K 42 bis K 51). Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin den eingetretenen Schaden nicht mitverschuldet habe. Die Aufgabe der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sei es gerade gewesen, eine verbindliche Einschätzung zur Insolvenzreife abzugeben. Den durch die Insolvenzverschleppung eingetretenen Schaden beziffert der Kläger auf 145.017,35 € (Antrag Ziff. 1). Auf diesen Betrag belaufe sich die Differenz zwischen den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin per 31.08.2015 (in Höhe von 371.697,67 €) und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (in Höhe von 516.715,02 €). Abzüge seien allenfalls insoweit vorzunehmen, als gemäß § 144 InsO wiederaufgelebte Forderungen vor dem 14.08.2015 entstanden seien. Diese würden sich auf insgesamt 18.163,01 € belaufen. 2. Zur Begründung der Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 11.11.2019 wegen Vorsatzanfechtung trägt der Kläger vor, es hätten in Bezug auf die Honorarforderungen der Beklagten Ziff. 1, die in Höhe von 16.705,15 € im Juli 2015 ausgeglichen worden seien, die Voraussetzungen von § 133 Abs. 1 InsO vorgelegen (Antrag Ziff. 2). M. H. habe der Insolvenzschuldnerin im Mai 2015 ein Darlehen i.H.v. 90.000,00 € zugesagt in Folge des Verkaufs einer Immobilie. Infolge einer Absprache sei die Insolvenzschuldnerin berechtigt gewesen, das Darlehen sukzessive abzubuchen. So sei es zur Erfüllung der Honorarforderungen der Klägerin im Umfang von 16.705,15 € gekommen. Die Geschäftsführerin Ma. H. habe M. H. angewiesen, Zahlungen an die Beklagte Ziff. 1 zu erbringen (Anlage K 40). Der Beklagte Ziff. 2 habe diesbezüglich auch mit M. H. kommuniziert. M. H. habe der Insolvenzschuldnerin in Erfüllung ihrer Zusage vom Mai 2015 Ende Juli 2015 zudem einen weiteren Kredit i.H.v. 33.000,00 € gewährt (Anlage K 41). Durch die streitgegenständlichen Zahlungen von M. H. an die Beklagte Ziff. 1 gemäß Weisung der Insolvenzschuldnerin sei jedenfalls deren Aktivvermögen verkürzt und insoweit der Zugriff der Gläubiger auf deren Vermögen vereitelt worden. Die Behauptung der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin habe im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen angenommen, sie sei nicht insolvenzreif, sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. Die Insolvenzschuldnerin handle bereits mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn sie Kenntnis von Umständen habe, die auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Dies sei hier der Fall gewesen. Sie habe um sämtliche tatsächlichen Umstände ihrer Zahlungsunfähigkeit gewusst (offene Forderungen, Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen etc.). Intern habe es zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Beklagten Korrespondenz (Anlagen K 52 und K 53) diesbezüglich gegeben, weshalb die Beklagten ebenfalls Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin hätten haben müssen. Insgesamt seien die Beklagten daher zur Rückgewähr der Zahlung(en) verpflichtet. III. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 145.017,35 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 145.017,35 € seit dem 13.01.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.705,15 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 und weitere 584,16 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. IV. 1. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 tragen im Wesentlichen vor, dass der Auftrag zur Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31.12.2014 ordnungsgemäß erfüllt worden sei. Dieser weise keine Mängel auf. Das erteilte Mandat habe sich lediglich auf die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 beschränkt. Einen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife habe die Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt erteilt. Bei der Jahresabschlussbewertung sei gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB grundsätzlich von der Unternehmensfortführung auszugehen. Die Bilanzierung zum 31.12.2014 nach Fortführungswerten sei objektiv geboten gewesen. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die Insolvenzschuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bilanzerstellung im August 2015 nicht zahlungsunfähig gewesen. Insbesondere habe die geschäftsführende Gesellschafterin, Frau Ma. H., anlässlich der Jahresabschlussarbeiten dem Beklagten Ziff. 2 mitgeteilt, dass sich ihre Mutter bereit erklärt habe, im Mai 2015 der Insolvenzschuldnerin weitere Kreditmittel in Höhe von insgesamt 123.000,00 € aus dem Verkauf einer Immobilie zur Verfügung zu stellen (Anlagen B 1 bis B 4). Daher habe aufgrund der zur Verfügung stehenden Kredite im August 2015 an der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin keine vernünftigen Zweifel bestanden. Weiter wird von den Beklagten bestritten, dass umfassende Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Insolvenzschuldnerin bestanden hätte. Insbesondere die zahlreichen Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen seien nicht bekannt gewesen. Zwischen den Beklagten und der Insolvenzschuldnerin habe kein umfassender Informationsfluss stattgefunden. In der Vergangenheit sei es der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin im Falle von bloß vorübergehenden Zahlungsstockungen immer möglich gewesen, eine Liquiditätslücke durch kurzfristige Fremdmittel (aus der Familie) zu schließen. Von einer schleppenden Zahlungsweise könne noch nicht der Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit gezogen werden. Entgegen der Darstellung des Klägers habe auch keine durchgängige bilanzielle Überschuldung der Insolvenzschuldnerin vorgelegen. Der Kläger verkenne, dass die von M. H. gewährten Darlehen in Höhe von rund 800.000,00 € in der Überschuldungsbilanz nicht als Verbindlichkeiten anzusetzen seien, da diesbezüglich Rangrücktrittserklärungen abgegeben worden seien. Das Gleiche gelte für die Kredite von knapp 1 Mio. € der Geschäftsführerin Ma. H.. Insgesamt habe dies einen Betrag von rund 1,6 Mio. € ergeben (vgl. Protokoll vom 17.01.2020, S. 4, Bl. 403 d.A.), die bilanzielle Unterdeckung habe sich daher nur auf gut 130.000,00 € belaufen. Der Insolvenzgrund der Überschuldung habe ebenfalls nicht bestanden. Von einer positiven Fortführungsprognose sei stets auszugehen gewesen. Denn es habe damit gerechnet werden können, dass die Familie H. der Insolvenzschuldnerin im Bedarfsfall – wie in der Vergangenheit auch – weitere Finanzmittel zur Verfügung stellt, was so auch kommuniziert worden sei. Die Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin habe gegenüber der Beklagten Ziff. 1 explizit erklärt, dass eine Fortführung des Unternehmens angestrebt sei. Der Geschäftsführer W. habe am 26.08.2015 eine plausible Umsatzplanung für den Zeitraum September 2015 – Dezember 2016 erstellt (Anlage B 7). Daher sei der Jahresabschluss zum 30.12.2014 im Einklang mit den handelsrechtlichen Vorgaben nach Fortführungswerten erstellt worden. In einem gemeinsamen Gespräch mit der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin habe die Beklagte Ziff. 1 sowohl die handelsrechtlichen Vorgaben als auch die bestehenden Bedenken erläutert. Sie habe gegenüber der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin klargestellt, dass sie die insoweit notwendigen Untersuchungen nicht selbst veranlassen oder durchführen werde, sondern es an der Geschäftsleitung liege, die bestehenden Zweifel an der Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit auszuräumen. Darüber hinaus müsse ein Mitverschulden der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin in Ansatz gebracht werden. Im vorliegenden Fall habe deren Geschäftsführung durch ihr Verhalten vor der Abschlussprüfung den Schaden mitverursacht. Es komme sogar eine Alleinhaftung der Insolvenzschuldnerin in Betracht. Ein Steuerberater, der beauftragt sei, den Jahresabschluss zu erstellen, sei ohne einen ausdrücklichen hierauf gerichteten Auftrag nicht verpflichtet, über die ihm zur Verfügung gestellten Informationen und den sonst bekannten Umständen hinaus umfassende Nachforschungen oder Untersuchungen zur Insolvenzreife anzustellen. Die Beklagte Ziff. 1 habe im Jahresabschluss eine Bemerkung mit einem derartigen weitgehenden Erklärungswert (keine Insolvenzreife) gerade nicht abgegeben. Hilfsweise wird von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 in Abrede gestellt, dass ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden sei. Diesbezüglich müsse zwischen Neu- und Altgläubigern unterschieden werden. Der Kläger könne insgesamt richtigerweise nur den gemeinsamen Quotenverschlechterungsschaden der Altgläubiger beanspruchen. Diesbezüglich fehle aber notwendiger Vortrag des Klägers. Nach der Rückgewähr der anfechtbaren Leistungen lebe die ursprüngliche Forderung wieder auf. Dies habe Folgen für die Schadensberechnung nach der Differenzenhypothese. Insgesamt habe der Kläger seinen Schaden nicht schlüssig dargestellt. Nach alledem bestünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1, demzufolge könne der sachbearbeitende Partner, der Beklagte Ziff. 2, auch nicht persönlich in die Haftung genommen werden. Die Beklagten meinen weiter, dass der Kläger mit der Behauptung einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 31.12.2014 seine Darlegungs- und Beweislast verfehle. Insgesamt erscheine die Berechnung, die der Kläger bei der Erstellung seiner Liquiditätsbilanz angewendet hat, höchst fragwürdig. Der Kläger bestreite nicht, dass die Insolvenzschuldnerin im Laufe des Geschäftsjahres 2015 bei der geschäftsführenden Gesellschafterin und M. H. Kreditmittel in Höhe von insgesamt über 200.000,00 € habe aufnehmen können. Der Kläger habe diese Kreditmittel bei der Liquiditätsauswertung u.U. nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsauswertung sei insgesamt für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bilanzerstellung unbrauchbar. Der Kläger habe mit seiner fehlerhaften Liquiditätsbilanz zahlreiche Insolvenzgläubiger aus Vorsatzanfechtung auf Rückerstattung der empfangenen Leistungen in Anspruch genommen. Die Vermutungswirkung der vom Kläger vorgetragenen Indizien werde durch die objektive Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin entkräftet bzw. widerlegt (Anlage B 12). Für die vom Beklagten Ziff. 2 im August 2015 festgestellte positive Fortführungsprognose, sei insbesondere maßgeblich gewesen, dass die Schuldnerin in der Vergangenheit immer leicht auf finanzielle Mittel habe zurückgreifen können, die Geschäftsführung für das laufende und folgende Geschäftsjahr eine detaillierte Planrechnung der zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorgelegt habe und die Umsetzung der Unternehmensplanung durch zur Verfügung stehenden Kreditmittel von M. H. gesichert gewesen sei. 2. Hinsichtlich der Klageerweiterung tragen die Beklagten vor, dass dem Kläger auch kein Anspruch aus Vorsatzanfechtung zustehe. Die Gläubigergesamtheit habe keinen Nachteil erlitten, an die Stelle der getilgten Honorarforderung sei in gleicher Höhe die Darlehensrückzahlungsforderung von M. H. getreten. Es liege ein bloßer Passivaustausch vor. Dies sei sogar vorteilhaft, da es M. H. verwehrt sei, ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Im Zeitpunkt der Anweisung am 06.07. und 07.07.2015 habe die Schuldnerin keinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt, die Schuldnerin habe die Anweisung auch nicht in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit vorgenommen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Schuldnerin darauf vertraut habe, dass hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 keine Insolvenzreife vorliege. Dies stehe einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin entgegen. V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2020, Bl. 400 ff. d.A. verwiesen. Die Kammer hat den Beklagten Ziff. 2 als den das Mandat bearbeitenden Partner informatorisch angehört.