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Urteil

12 U 82/20

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1027.12U82.20.00
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Leitsätze
1. Zwar kann ein Steuerberater eine von der Geschäftsführung abgegebene positive Fortführungsprognose bei der Erstellung des Jahresabschlusses seinen Feststellungen grundsätzlich zugrunde legen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fortführungsprognose evident untauglich ist (Anschluss BGH, 26. Januar 2017, IX ZR 285/14, WM 2017, 383).(Rn.53) 2. Eine Fassung der Fortbestehensprognose als reine Ertragsfähigkeitsprognose ohne expliziten Liquiditätsnachweis ist unzureichend.(Rn.56) 3. Die Kausalität einer fehlerhaften Bilanz für den geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden muss der klagende Insolvenzverwalter beweisen. Insbesondere muss er beweisen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters sofort ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre.(Rn.70) 4. Für den Nachweis der Kausalität reicht die Feststellung, dass die vorliegende positive Fortführungsprognose nicht ordnungsgemäß war, nicht aus. Denn um plausibel zu machen, dass ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre, muss angesichts des ersichtlich grundsätzlich bestehenden Fortführungswillens der Geschäftsführung des Insolvenzschuldners zumindest darüber hinausgehend nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße positive Fortführungsprognose von der Geschäftsführung nicht hätte erstellt werden können, insbesondere weil die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war oder die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich erschien.(Rn.70) 5. Selbst wenn man die Insolvenzreife des Schuldners nachweisen könnte, wofür sich immerhin eine Reihe von Indizien anführen lassen, folgt daraus kein Anscheinsbeweis, dass ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre.(Rn.73) 6. Ein bloßes Anwachsen von Verbindlichkeiten ohne Darstellung des Aktivvermögens, dass sich unter Umständen ebenfalls verändert haben kann, ist ersichtlich unzureichend, um den behaupteten Schaden zu belegen.(Rn.82)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.02.2020 abgeändert: (1.) Die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.705,15 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2019 zuzüglich weiterer 584,16 € zu bezahlen. (2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 85%, die Beklagten Ziff. 1 bis 3 zu je 5%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis 2 in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 90%. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 161.722,50 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann ein Steuerberater eine von der Geschäftsführung abgegebene positive Fortführungsprognose bei der Erstellung des Jahresabschlusses seinen Feststellungen grundsätzlich zugrunde legen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fortführungsprognose evident untauglich ist (Anschluss BGH, 26. Januar 2017, IX ZR 285/14, WM 2017, 383).(Rn.53) 2. Eine Fassung der Fortbestehensprognose als reine Ertragsfähigkeitsprognose ohne expliziten Liquiditätsnachweis ist unzureichend.(Rn.56) 3. Die Kausalität einer fehlerhaften Bilanz für den geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden muss der klagende Insolvenzverwalter beweisen. Insbesondere muss er beweisen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters sofort ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre.(Rn.70) 4. Für den Nachweis der Kausalität reicht die Feststellung, dass die vorliegende positive Fortführungsprognose nicht ordnungsgemäß war, nicht aus. Denn um plausibel zu machen, dass ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre, muss angesichts des ersichtlich grundsätzlich bestehenden Fortführungswillens der Geschäftsführung des Insolvenzschuldners zumindest darüber hinausgehend nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße positive Fortführungsprognose von der Geschäftsführung nicht hätte erstellt werden können, insbesondere weil die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war oder die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich erschien.(Rn.70) 5. Selbst wenn man die Insolvenzreife des Schuldners nachweisen könnte, wofür sich immerhin eine Reihe von Indizien anführen lassen, folgt daraus kein Anscheinsbeweis, dass ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre.(Rn.73) 6. Ein bloßes Anwachsen von Verbindlichkeiten ohne Darstellung des Aktivvermögens, dass sich unter Umständen ebenfalls verändert haben kann, ist ersichtlich unzureichend, um den behaupteten Schaden zu belegen.(Rn.82) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.02.2020 abgeändert: (1.) Die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.705,15 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2019 zuzüglich weiterer 584,16 € zu bezahlen. (2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 85%, die Beklagten Ziff. 1 bis 3 zu je 5%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis 2 in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 90%. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 161.722,50 € I. 1. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... ... Gesellschaft (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen die Beklagte Ziff. 1, eine Steuerberatergesellschaft, die im Zeitpunkt der Beauftragung als Partnerschaftsgesellschaft organisiert war, sowie deren haftende Partner einen Schadensersatzanspruch sowie einen Rückerstattungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden - Insolvenzgericht - vom 30.05.2016, Az. 10 IN 173/16, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung beruht auf einem Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 02.05.2016. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten Ziff. 1 bestand ein Steuerberatervertrag, in dessen Rahmen u.a. auch die Erstellung der Abschlussbilanz zum 31.12.2014 fiel. Die Einzelheiten der Beauftragung, insbesondere ob im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Erstellung der Bilanz auch eine Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft in Auftrag gegeben wurde, sind streitig. Darüber hinaus erstellte die Beklagte für die Insolvenzschuldnerin die handelsrechtliche Buchführung und Personalbuchhaltung. Der Bekl. Ziff. 2 war der das Mandat verantwortlich bearbeitende Partner, der Bekl. Ziff. 3 ist ebenfalls Partner der Bekl. Ziff. 1. Unter dem 14.08.2015 (tatsächlich später endgültig fertig gestellt) erstellte die Beklagte Ziff. 1 (verantwortlich durch den Bekl. Ziff. 2) den Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2014 (Anl. K 5). In dem Abschluss findet sich (auf Seite 19 unter der Überschrift „Eigenkapital“) die folgende Passage: „Der aktivische Ausweis „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist gleichzusetzen mit der bilanziellen Überschuldung, nicht jedoch mit der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Es liegt keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor, da eine positive Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich ist.“ Diese positive Fortführungsprognose beruhte insbesondere auf Unterlagen, die der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin W... der Beklagten Ziff. 1 übersandt hatte (s. Anl. B 7, GA 176 f.). In dem Jahresabschluss war ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 1.945.458,94 € sowie ein Jahresfehlbetrag von 117.514,99 € ausgewiesen. Im Jahr zuvor, für das die Beklagte ebenfalls den Jahresabschluss erstellt hatte (Anl. K 6), betrug der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag 1.827.943,95 € und der Jahresfehlbetrag 62.383,39 €. Ein substantieller Teil der Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bestand aus Darlehensverpflichtungen gegenüber der zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführerin / Gesellschafterin M... H... sowie deren Mutter, M... H.... Beide hatten gegenüber der Gesellschaft für ihre in der Vergangenheit gewährten Darlehen Rangrücktrittserklärungen abgegeben, so M... H... am 15.08.2013 bezüglich dreier Darlehen im Umfang von insgesamt 623.376,29 € (Anl. B 5) und M... H... bezüglich drei Darlehen in Höhe von 877.004,90 € (Anl. B 6). Gegenüber der Insolvenzschuldnerin wurden im Laufe des Jahres 2015 eine Reihe von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen ausgesprochen. So wurden vom Finanzamt u.a. wiederholt Steuerrückstände sowie von Sozialversicherungen rückständige Sozialversicherungsbeiträge angemahnt. Teilweise - insbesondere bei den Steuerforderungen - gingen die entsprechenden Schreiben direkt an die Beklagte Ziff. 1. Im Übrigen ist streitig, ob und in welchem Umfang die Beklagte Ziff. 1 Kenntnis von den Mahnungen und Vollstreckungsversuchen erlangt hat. Im Laufe des Jahres erfolgten auch Teilzahlungen durch die Insolvenzschuldnerin, wobei wiederholt weitere Zahlungen für die Zukunft angekündigt wurden. Im Mai 2015 verpflichtete sich M... H..., aus einem Immobilienverkauf weitere insgesamt 123.000 € der Insolvenzschuldnerin darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Von dem Geld wurde zugunsten der Insolvenzschuldnerin eine Grundschuld in Höhe von 33.000 € abgelöst; mit dem übrigen Geld wurden sukzessive unmittelbar durch M... H... Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin beglichen. U.a. zahlte M... H... auf Anweisung der Insolvenzschuldnerin auf offene Honorarforderungen der Beklagten Ziff. 1 gegen die Insolvenzschuldnerin im Juli 2015 insgesamt 16.705,15 €. Die Beklagte Ziff. 1 hatte zuvor wiederholt vergeblich versucht, die offene Honorarforderung im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe die Beklagte Ziff. 1 im Juni 2015 explizit mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt. Tatsächlich sei die Insolvenzschuldnerin im damaligen Zeitpunkt sowohl zahlungsunfähig als auch insolvenzrechtlich überschuldet gewesen. Eine ordnungsgemäße positive Fortführungsprognose habe nicht vorgelegen und hätte auch nicht erstellt werden können. Mithin sei die Feststellung im Jahresabschluss, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, falsch gewesen, was die Mangelhaftigkeit des Jahresabschlusses zur Folge habe. Ebenso hätte die Beklagtenseite im Jahresabschluss nicht nach Fortführungswerten bilanzieren dürfen, was ebenfalls die Mangelhaftigkeit begründe. Hätte die Beklagte Ziff. 1, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin über deren Insolvenzreife unterrichtet, so wäre schon damals, nämlich im August 2015, Insolvenzantrag gestellt worden. Die nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin hätten sich im Zeitraum zwischen August 2015 und der Insolvenzantragsstellung im Mai 2016 um 145.017,38 € erhöht. Dieser Betrag stehe der Insolvenzschuldnerin als Schadensersatzanspruch zu, da es bei pflichtgemäßem Handeln zu einem früheren Insolvenzantrag gekommen wäre. Darüber hinaus sei die Zahlung der Honorarforderung der Beklagten Ziff. 1 durch M... H... auf Anweisung der Insolvenzschuldnerin im Juli 2015 anfechtbar nach § 133 Abs. 1 InsO. In der Zahlung sei eine objektiv gläubigerbenachteiligende Handlung (in Form der „Anweisung auf Schuld“) zu sehen. Sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch die Bekl. Ziff. 1 hätten bezüglich der Gläubigerbenachteiligung auch vorsätzlich gehandelt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 16.705,15 € an die Masse zu. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt: 1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 145.017,38 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.705,15 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 und weitere 584,16 € zu zahlen. Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte Ziff. 1 sei lediglich mit der Erstellung des Jahresabschlusses und nicht etwa mit einer Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft beauftragt worden. Dieser Auftrag sei ordnungsgemäß erfüllt worden, der Jahresabschluss sei nicht mangelhaft. Die Insolvenzschuldnerin sei weder zahlungsfähig gewesen noch habe eine insolvenzrechtliche Überschuldung bestanden. Es habe eine ordnungsgemäße positive Fortführungsprognose vorgelegen, zumal immer damit zu rechnen gewesen sei, dass die Familie H..., wie sie es in der Vergangenheit wiederholt getan habe, ggf. erforderliche Geldmittel zur Verfügung stellen würde. Hilfsweise weist die Beklagtenseite unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes darauf hin, dass der geltend gemachte Schaden in Form eines Insolvenzvertiefungsschadens vom Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht werden könne. Zudem sei der Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. So habe der Kläger lediglich die Veränderungen bei den Verbindlichkeiten berücksichtigt, nicht jedoch die Vermögenslagen (unter Einschluss der Aktiva) verglichen. Teilweise sei die Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten zudem auf nach Anfechtung wiederaufgelebte Verbindlichkeiten zurückzuführen, denen ein entsprechender Mittelzufluss gegenüberstehe, so dass sie nicht als Schaden berücksichtigt werden dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 20.02.2020 (GA 414 ff.) verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. a) Dem Kläger stehe der Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2014 nicht zu. Es fehle insoweit an einer Pflichtverletzung. Darüber hinaus tendiere die Kammer dazu, dass der Kläger den eingeklagten Schaden nicht geltend machen könne. aa) Ob der Beklagtenseite ein Mandat erteilt worden sei, speziell die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin zu überprüfen, könne dahingestellt bleiben. Die im Jahresabschluss getroffene und der Bilanzierung nach Fortführungswerten zugrundeliegende Feststellung, dass ein Insolvenzgrund nicht vorliege, sei zutreffend, so dass aus diesem Grund eine Pflichtverletzung ausscheide. Es habe am 14.08.2015 weder der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit noch derjenige der Überschuldung vorgelegen. Es habe stets eine positive Fortführungsprognose bestanden. Was die Zahlungsunfähigkeit anbelangt, so hätten zwar Liquiditätsprobleme bestanden. Unter Berücksichtigung der von M... H... zugesagten Mittel habe zum Stichtag 30.06.2015 eine Unterdeckung der verfügbaren Aktiva gegenüber den kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten von 11,88% vorgelegen. Die Beklagte habe indessen jederzeit damit rechnen können, dass kurzfristig weitere Geldmittel aus der Familie H... zur Verfügung gestellt würden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten von M... und M... H... in der Vergangenheit. Was die Überschuldung betrifft, so habe eine positive Fortführungsprognose bestanden, so dass die bilanzielle Überschuldung nicht mit einer Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO einhergegangen sei. Die Finanzplanung der Schuldnerin habe für die folgenden Monate/Jahre Maßnahmen und Möglichkeiten aufgezeigt, die eine Fortführung hätten überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Diese Finanzplanung sei auch nicht völlig unbrauchbar. Darüber hinaus habe stets die Möglichkeit bestanden, über die Familie H... weitere finanzielle Mittel zu beschaffen. bb) Was den geltend gemachten Schaden anbelangt, so habe die Kammer Zweifel, ob der Insolvenzverwalter befugt sei, diesen geltend zu machen. Zwar gehe der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Insolvenzverwalter einen durch die Pflichtverletzung eines Steuerberaters bei der Aufstellung des Jahresabschlusses entstandenen Insolvenzvertiefungsschaden geltend machen und zur Masse ziehen könne. Dies stehe aber im Widerspruch zur Rechtsprechung des II. Zivilsenates des BGH, der im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers für eine verspätete Insolvenzantragstellung mit guten Gründen dafürgehalten habe, dass der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung dieses Schadens nicht befugt sei. Letztlich könne die Frage aber mangels festgestellter Pflichtverletzung offenbleiben. b) Dem Kläger stehe auch der geltend gemachten Anspruch aus Insolvenzanfechtung nicht zu. Die Erfordernisse für eine Vorsatzanfechtung auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO seien nicht gegeben. Durch die Leistungen von M... H... sei das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht verkürzt worden, so dass bereits eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausscheide. Es habe sich bei der Anweisung der Insolvenzschuldnerin an M... H... zur Zahlung der Verbindlichkeiten um eine sog. „Anweisung auf Kredit“ gehandelt, die als bloßer Gläubigertausch nicht gläubigerbenachteiligend sei. Die Insolvenzschuldnerin habe auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Trotz der Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen sei die Insolvenzschuldnerin stets davon ausgegangen, alle Gläubiger befriedigen zu können. Auch eine Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin sei nicht zur Überzeugung der Kammer belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil vom 21.02.2020 (GA 414 ff.) verwiesen. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung bei der Erstellung des Jahresabschlusses verneint. Tatsächlich sei die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses zahlungsunfähig und insolvenzrechtlich überschuldet gewesen, so dass die abweichende Feststellung im Jahresabschluss nicht hätte erfolgen dürfen. Weder die vom Geschäftsführer W... vorgelegte Umsatz- und Ertragsplanung noch die „Möglichkeit“ der Zuführung weiterer Mittel durch die Familie H... seien ausreichend, um eine positive Fortführungsprognose zu rechtfertigen. Im Übrigen habe die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin einer positiven Fortführungsprognose entgegengestanden. Der Kläger beantragt (BerA 252 i.V.m. BerA 36): Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen - 4 O 205/19 - vom 21.02.2020 werden 1. die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 145.017,35 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2019 zu zahlen und 2. die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.705,15 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 und weitere 584,16 € zu bezahlen. Die Beklagten beantragen (BerA 252): Die Berufung wird zurückgewiesen. Zur Begründung verteidigen sie das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2020 (BerA 251 ff.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise, nämlich bezüglich des Klageantrags Ziff. 2 Erfolg (s. im Folgenden unter Ziff. 2.). Insoweit ist die zulässige Klage begründet, während sie bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 unbegründet ist, mit der Folge, dass die weitergehende Berufung zurückzuweisen war (s. im Folgenden unter Ziff. 1). 1. Schadensersatzanspruch Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 278, 634 Nr. 4, 675 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 PartGG wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der von der Insolvenzschuldnerin in Auftrag gegebenen Erstellung der Jahresbilanz zum 31.12.2014 nicht zu. Es fehlt nämlich jedenfalls an der schlüssigen Darlegung eines erstattungsfähigen Schadens. a) Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten Ziff. 1 ist ein Vertrag zustande gekommen, der u.a. zum Inhalt hatte, dass sich die Beklagte verpflichtete, den Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2014 zu erstellen. Ob es sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag - wovon die Parteien ausgehen, und wofür auch die BGH-Rechtsprechung eher spricht (s. z.B. BGH, Urt. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, wo der BGH in einem ähnlichen Fall einen Werkvertrag angenommen hat) - oder um einen Dienstvertrag handelt, kann vorliegend im Ergebnis letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob Auftragsgegenstand zusätzlich explizit die Prüfung der Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin gewesen ist, wie die Klägerseite geltend macht. Auch wenn man annimmt, dass kein spezifischer Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife erteilt wurde, bleibt es dabei, dass die Beklagtenseite im Jahresabschluss ausdrücklich die Feststellung getroffen hat, dass keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliege, da eine positive Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich sei. Damit kommt eine Haftung der Beklagtenseite auch ohne ausdrücklichen diesbezüglichen Prüfauftrag in Betracht, wenn sich erweisen ließe, dass die Angabe zur insolvenzrechtlichen Lage der Schuldnerin falsch und - ausgehend von einem Werkvertrag - der Jahresabschluss deshalb mangelhaft wäre (vgl. in einem insoweit ähnlichen Fall BGH, Urt. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, Rz. 13). b) Ob der Jahresabschluss mangelhaft war (bzw., wenn man einen Dienstvertrag annehmen würde, die Beklagte insoweit bei der Erstellung pflichtwidrig gehandelt hat), kann angesichts der fehlenden schlüssigen Darlegung eines daraus resultierenden Schadens im Ergebnis ebenfalls letztlich offenbleiben. Anzumerken ist allerdings, dass der Senat abweichend vom Landgericht dazu neigt, eine Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses bzw. ein pflichtwidriges Handeln der Beklagtenseite zu bejahen, so dass es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen ankommt. aa) Es spricht für den Senat sehr viel dafür, dass eine ausreichende Grundlage für die von der Beklagten in den Jahresabschluss aufgenommene Feststellung, es liege eine positive Fortführungsprognose vor und die Insolvenzschuldnerin sei deshalb trotz bilanzieller Überschuldung nicht insolvenzreif, evident nicht vorlag, so dass die entsprechende Feststellung selbst dann nicht hätte getroffen werden dürfen, wenn man einen expliziten diesbezüglichen Prüfauftrag an die Beklagte Ziff. 1 verneint. Zwar kann ein Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine von der Geschäftsführung abgegebene positive Fortführungsprognose bei der Erstellung des Jahresabschlusses seinen Feststellungen grundsätzlich zugrunde legen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fortführungsprognose evident untauglich ist (BGH, Urt. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 36). So dürfte der Fall nach Auffassung des Senates hier liegen. Eine positive Fortführungsprognose setzt neben einem Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe (Mock, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. Rn. 221; Ganter, NZI 2014, 673, 678) jedenfalls voraus, dass das Unternehmen über den Prognosezeitraum, der im Einzelnen umstritten ist (s. Sikora, ZinsO 2010, 1761, 1765; Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 224 ff.; K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 19 Rn. 49), aber nach überwiegender Auffassung bei einem Jahr bis zwei Jahren liegt, voraussichtlich zahlungsfähig bleibt, also in der Lage ist – ggf. auch unter Einsatz von Fremdkapital – die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen (zur voraussichtlichen Zahlungsfähigkeit als zentralem Element einer positiven Fortführungsprognose: Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 220; Sikora, ZinsO 2010, 1761, 1764; K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 19 Rn. 48; Aleth/Harlfinger, NZI 2011, 166, 168; Drukarczyk/Schüler, MüKO-InsO, 4. Aufl., § 19 Rn. 56). Ob neben der Zahlungsfähigkeit für eine positive Fortführungsprognose auch erforderlich ist, dass das Unternehmen innerhalb des Prognosezeitraums die unternehmerische Ertragsfähigkeit erhält bzw. wiedererlangt, ist streitig, wird aber überwiegend verneint (so z.B. Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 220; K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 19 Rn. 46; Wolfer, in: BeckOK InsO, 20. Ed., § 19 Rn. 10). Ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit von einer weiteren Fremdkapitalfinanzierung abhängig, so wird diesbezüglich eine rechtsverbindliche Zusage nicht verlangt, solange das schuldnerische Unternehmen die Marktkonditionen für eine Fremdkapitalfinanzierung erfüllt (Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 222). Hängt das Sanierungskonzept von einer weiteren Eigenkapitalfinanzierung ab, so soll diese nach wohl herrschender Auffassung nur berücksichtigt werden können, wenn sie bereits rechtsverbindlich zugesagt wurde (Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 222; Sikora, ZinsO 2010, 1761, 1770 f.; a.A. Aleth/Harlfinger, NZI 2011, 166, 170 f.). Eine Ausnahme wird allerdings u.a. dann angenommen, wenn aus dem bisherigen Gesellschafterverhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Erbringung weiterer Leistungen geschlossen werden kann (Sikora, ZinsO 2010 1761, 1771 unter Verweis auf BGH, ZIP 1992, 1382, 1386). Hierfür soll allerdings aus Gläubigerschutzgründen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Beitragserbringung verlangt werden (Sikora, ZinsO 2010, 1761, 1771). Eine ordnungsgemäße Fortführungsprognose muss nach sachgerechten Kriterien für sachverständige Dritte nachvollziehbar erstellt werden (Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 218). Hierzu ist regelmäßig zunächst – ggf. unter Einbeziehung von realistischen Sanierungsbemühungen - ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept zu erstellen (Wolfer, in: BeckOK, InsO, 20. Ed., § 19 Rn. 13; Sikora, ZinsO 1761, 1768; Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 219). Hieraus ist dann eine Ertrags- und vor allem Finanzplanung des Unternehmens für den Prognosezeitraum zu entwickeln (Sikora, ZinsO 1761, 1768), aus der sich letztlich ableiten lässt, dass die voraussichtlichen Erträge und sonstigen Finanzmittel zur Bedienung der laufenden fälligen Verbindlichkeiten voraussichtlich ausreichen werden, die Zahlungsfähigkeit also voraussichtlich gesichert ist (Wolfer, in: BeckOK, InsO, 20. Ed., § 19 Rn. 13; Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 19 Rn. 219; Drukarczyk/Schüler, in: MüKo-InsO, 4. Aufl., § 19 Rn. 57). Eine Fassung der Fortbestehensprognose als reine Ertragsfähigkeitsprognose ohne expliziten Liquiditätsnachweis ist nach dem Gesagten ersichtlich unzureichend (vgl. Sikora, ZinsO 1761, 1763). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen erscheint evident, dass eine ordnungsgemäße positive Fortführungsprognose nicht vorlag. Die positive Feststellung im Jahresabschluss, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung trotz bilanzieller Überschuldung wegen einer positiven Fortführungsprognose nicht gegeben war, hätte demzufolge nicht – jedenfalls nicht auf der Grundlage der der Beklagtenseite vorliegenden Unterlagen und Informationen – getroffen werden dürfen. Die Beklagtenseite stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung, dass eine positive Fortführungsprognose vorlag, in erster Linie auf eine E-Mail vom 26. August 2015 mit beigefügten Unterlagen (Anl. B 7, GA 176 f.), die der Geschäftsführer der Schuldnerin W... der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Frage der insolvenzrechtlichen Überschuldung übersandt hat. Diese Unterlagen sind aber evident unzureichend, um die Grundlage für eine positive Fortführungsprognose zu bilden. Es handelt sich um eine Umsatz- und Ertragsplanung des Unternehmens, aus der sich die Erwartung eines insgesamt für den Prognosezeitraum positiven Betriebsergebnisses ergibt. Weder enthält diese Planung ein Unternehmenskonzept, aus dem sich ergeben könnte, weshalb die Geschäftsführung davon ausgeht, abweichend von den negativen Ergebnissen der letzten beiden Geschäftsjahre (Jahresfehlbetrag von -117.514,99 € im Jahr 2014 und -62.383,39 € im Jahr 2013) nunmehr plötzlich Gewinne erwirtschaften zu können. Vor allem aber fehlen jegliche Ausführungen bzw. Untersuchungen zur Frage der Liquidität des Unternehmens, also dazu, ob die fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können. Die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit, die nach dem oben Gesagten das Kernelement einer jeden positiven Fortführungsprognose darstellt, fehlt gänzlich. Die vom Geschäftsführer W... erstellte Fortführungsprognose ist also als solche ersichtlich und evident ungeeignet, um zu begründen, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO nicht vorlag. Der zweite Aspekt, auf den die Beklagtenseite abstellt, ist die Annahme, dass die Familie H... – also namentlich die damalige Gesellschafterin M... H... und deren Mutter M... H... – im Bedarfsfall immer bereit sein würden, mit weiteren Finanzmitteln die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, wie sie es in der Vergangenheit getan hatten, indem sie sukzessive (mit Rangrücktrittserklärung versehene und damit nicht zu passivierende) Darlehen von über 1,5 Mio. Euro der Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben. Diese Annahme dürfte allerdings ohne jegliche entsprechende – geschweige denn rechtsverbindliche - Erklärung der betroffenen Personen bei der Fortführungsprognose nicht unterstellt werden können. Zwar ist unstreitig richtig, dass M... und M... H... in der Vergangenheit und noch im Jahr 2015 erhebliche Geldmittel der Insolvenzschuldnerin darlehensweise zur Verfügung gestellt haben, in dem Bemühen, deren Liquidität zu erhalten. Eine Zusage, dies auch in Zukunft weiter zu tun, gab es aber unstreitig nicht. Dies wäre aber jedoch erforderlich gewesen, nachdem die Insolvenzschuldnerin über den Bankenmarkt ersichtlich keine anderweitigen Kreditmittel mehr beschaffen konnte. Zwar könnte man daran denken, aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit regelmäßig Darlehen gewährt wurden, zu schließen, dass dies auch in Zukunft erfolgen würde. Dafür wäre aber erforderlich, dass die Insolvenzschuldnerin überhaupt erst einmal feststellt, welche Fremdfinanzmittel im Planungszeitraum voraussichtlich erforderlich sein würden. Es ginge zu weit anzunehmen, dass die Familie H... der Insolvenzschuldnerin gewissermaßen einen Blanko-Scheck ausgefüllt und diese bedingungslos in ausreichendem Maße gestützt hätte. Dagegen spricht z.B., dass die Mitte 2015 zur Verfügung gestellten 123.000 € aus dem Verkauf einer Immobilie stammten, also ein außergewöhnlicher Erlös waren, und auch offensichtlich nicht ausreichten, um selbst die dringendsten fälligen Verbindlichkeiten wie etwa (strafbewehrte!) rückständige Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen zu erfüllen. So konnten im Jahr 2015 etwa die Sozialversicherungsbeiträge durchgehend nicht rechtzeitig und nicht vollständig gezahlt werden, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen ergibt. bb) Aus ähnlichen Gründen geht der Senat auch davon aus, dass die Beklagte zu Unrecht entsprechend dem „going-concern“-Grundsatz und nicht unter Ansatz von Liquidationswerten bilanziert hat. Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 19). Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der bilanziellen Bewertung der Aktiva eines Unternehmens grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, also nach Fortführungswerten zu bilanzieren, „sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen“. Das ist der sog. „going-concern“-Grundsatz, dem folgend die Beklagte Ziff. 1 vorliegend Fortführungswerte angesetzt hat. Tatsächliche Gegebenheiten, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, sind in erster Linie wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn sie voraussichtlich nicht überwindbar sind (Tiedchen, in: MüKo zum Bilanzrecht, 1. Aufl., § 252 HGB, Rn. 24) und damit eine Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 25). In erster Linie ist insoweit an die sich abzeichnende (bzw. erst recht bereits eingetretene) Insolvenz des Unternehmens zu denken (Tiedchen, in: MüKo zum Bilanzrecht, 1. Aufl., § 252 HGB, Rn. 24). Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit seitens der Geschäftsführung näher zu überprüfen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 33). Der Steuerberater hat seinerseits bei der Erstellung des Jahresabschlusses ohne besondere Vereinbarung nicht von sich aus nachzuforschen, ob Umstände vorliegen, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017, juris Rz. 20). Liegen ihm allerdings Unterlagen oder Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass derartige Umstände vorliegen könnten, so muss er den Mandanten hierüber informieren und abklären lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein Jahresabschluss auch dann mangelhaft ist, wenn aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen könnten, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32). Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind bei entsprechendem Hinweis dann verpflichtet, eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32). Übergibt die Gesellschaft dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese, wenn sie nicht evident untauglich ist, bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde legen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14). Im vorliegenden Fall lagen bereits aufgrund der bilanziellen Überschuldung, aber auch im Hinblick darauf, dass der Beklagten Ziff. 1 Indizien bekannt gewesen sein dürften, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens mindestens in Frage stellten, unzweifelhaft Umstände vor, die es jedenfalls als möglich erschienen ließen, dass eine negative Fortführungsprognose auszustellen war. Dementsprechend hat die Beklagte Ziff. 1 die Geschäftsführung der Schuldnerin auch auf die Problematik aufmerksam gemacht und eine positive Fortführungsprognose eingefordert. Eine solche positive Prognose unterliegt inhaltlich ähnlichen Anforderungen wie im Rahmen von § 19 Abs. 2 InsO, wenn auch die Maßstäbe teilweise unterschiedlich sind (zu den Unterschieden im Detail s. z.B. Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Aufl., vor § 64 Rn. 32a). Es bedarf eines realisierbaren Unternehmenskonzepts und einer daraus abzuleitenden Liquiditätsplanung, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, die fällig werdenden Zahlungspflichten zu erfüllen (Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Aufl., vor § 64 Rn. 37). Der Senat neigt dazu, die von der Insolvenzschuldnerin abgegebene Fortführungsprognose, die sich in den vom Geschäftsführer W... übersandten Unterlagen Anl. B 7 erschöpft, aus den oben genannten Gründen für evident unzureichend zu halten. In der Konsequenz wäre dann auch die Bilanzierung nach Fortführungswerten unzulässig und die erstellte Bilanz auch aus diesem Grund mangelhaft. c) Der Senat geht weiter davon aus, dass die Frage der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Insolvenzvertiefungsschaden offen ist, nämlich vom Nachweis abhängt, dass die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin bei einem entsprechenden Hinweis, dass eine ordnungsgemäße Fortführungsprognose (noch) nicht vorliegt, wie von Klägerseite behauptet unmittelbar im Anschluss an die Erstellung des Jahresabschlusses im August 2015 Insolvenzantrag gestellt hätte. Die Kausalität einer fehlerhaften Bilanz für den geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden muss – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Steuerberaterhaftung - der Kläger beweisen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, juris Rz. 42). Insbesondere muss also der Kläger beweisen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters sofort im August 2015 (und nicht erst ca. ein ¾ Jahr später im Mai 2016) ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre. Der Kläger geht davon aus, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses insolvent, nämlich zahlungsunfähig und – mangels positiver Fortführungsprognose – auch insolvenzrechtlich überschuldet war. Der Kläger behauptet auf dieser Grundlage, dass bei dem erforderlichen zutreffenden Hinweis auf die Insolvenzreife der Gesellschaft sofort Insolvenzantrag gestellt worden wäre (Zeugnis: GF Wagschal, GA 14). Für den Nachweis der Kausalität reicht die (oben getroffene) Feststellung, dass die vorliegende positive Fortführungsprognose nicht ordnungsgemäß war, nicht aus. Denn um plausibel zu machen, dass ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre, muss angesichts des ersichtlich grundsätzlich bestehenden Fortführungswillens der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zumindest darüber hinausgehend nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße positive Fortführungsprognose – auf entsprechenden Hinweis der Beklagtenseite hin – von der Geschäftsführung nicht hätte erstellt werden können, insbesondere weil die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war oder die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich erschien. Dem Kläger dürfte im Haftungsprozess insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast obliegen. Und selbst wenn man die Insolvenzreife der Schuldnerin nachweisen könnte, wofür sich immerhin eine Reihe von Indizien anführen lassen, folgt daraus kein Anscheinsbeweis, dass ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre. Der BGH hat hierzu ausgeführt (BGH, Urt. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, Rz. 16): „Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei Feststellung der Insolvenzreife einer GmbH vielfach ein Anscheinsbeweis für das dadurch veranlasste Verhalten des Geschäftsführers ausscheidet, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterschiedliche Maßnahmen in Betracht kommen. Als Alternative zu einer Insolvenzantragstellung stand der Schuldnerin die Möglichkeit offen, innerhalb der Antragsfrist (§ 15a Abs. 1 InsO) eine Umstrukturierung des Unternehmens vorzunehmen und insbesondere die Insolvenz durch Zuführung neuer Mittel abzuwenden. Anders verhielte es sich nur, wenn eine Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft angesichts der finanziellen Möglichkeiten ihrer Gesellschafter von vornherein ausgeschlossen war“. Vorliegend müsste mithin, auch wenn man eine Insolvenzreife der Gesellschaft unterstellt, festgestellt werden können, dass insbesondere die Familie H..., also die Alleingesellschafterin M... H... und ihre Mutter M... H..., die in der Vergangenheit die Klägerin wiederholt benötigte Liquidität über Darlehen mit Rangrücktrittserklärungen zugeführt hatten und die zumindest als potentielle Geldquelle zur Verfügung standen, die Zuführung weiterer Geldmittel zur Überwindung einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit damals verweigert hätten oder zu weiteren Darlehen nicht in der Lage gewesen wären. d) Die Beweisaufnahme zur Kausalität kann aber unterbleiben, weil der Klageantrag mangels schlüssiger Darlegung eines aus den behaupteten Pflichtverletzungen resultierenden Schadens abweisungsreif ist. aa) Ob der Insolvenzverwalter überhaupt befugt ist, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen der Verursachung eines Insolvenzvertiefungsschadens geltend zu machen und damit ggf. die Schadensersatzbeträge zur Masse zu ziehen, ist streitig. Der für die Steuerberaterhaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass in einem solchen Fall der Insolvenzverwalter den „Insolvenzverschleppungsschaden“, der der Insolvenzschuldnerin durch die auf der Unternehmensfortführung beruhende Vergrößerung der Verbindlichkeiten erwachse, geltend machen könne (BGH, Urt. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, juris Rz. 28). Der Schaden der Schuldnerin bemesse sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags (BGH, Urt. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, juris Rz. 28). Gegen diese Auffassung sind jüngst in der Literatur (Brügge, VersR 2018, 705 ff.; Meixner, DStR 2018, 966 ff. und 1025 ff.) grundlegende insolvenzrechtliche Bedenken geltend gemacht worden, die sich u.a. darauf stützen, dass die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung eines solchen Schadens von der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Geschäftsführers im Falle der Insolvenzverschleppung grundlegend abweiche. Bei der Haftung des Geschäftsführers nimmt der II. Zivilsenat (BGH, Urt. v. 30.03.1998, II ZR 146/96, zit. nach juris) an, dass der Insolvenzverwalter gerade nicht befugt sei, einen Insolvenzvertiefungsschaden als Schaden der Gesellschaft geltend zu machen. Vielmehr seien allein die Neugläubiger befugt, ihren Vertrauensschaden vom Geschäftsführer geltend zu machen. Hintergrund ist, dass es eine ungerechtfertigte Bevorteilung der Altgläubiger gegenüber den - eigentlich primär durch die verspätete Antragstellung geschädigten - Neugläubigern darstellen würde, wenn man es dem Insolvenzverwalter gestattete, den Vertiefungsschaden geltend zu machen und zur Masse zu ziehen. Denn dadurch würde sich die Altgläubigerquote erheblich erhöhen, während die eigentlich primär geschädigten Neugläubiger u.U. kaum profitieren würden, weil zu befürchten sei, dass sie wegen ihres Rest-Vertrauensschadens leer ausgingen (BGH, Urt. v. 30.03.1998, II ZR 146/96, juris Rz. 12; Meixner, DStR 2018, 1025, 1026 f.; Brügge, VersR 2018, 705, 706). In der Literatur wird mit beachtlichen Gründen argumentiert, dass für die Haftung des Steuerberaters nichts anderes gelten könne (Meixner, DStR 2018, 1025, 1030; Brügge, VersR 2018, 705, 710). Darin sei keine ungerechtfertigte Bevorteilung des Steuerberaters zu sehen: Zwar könne der Steuerberater anders als der Geschäftsführer mangels vertraglicher Beziehungen nicht unmittelbar von den Gläubigern der Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden; es komme aber eine mittelbare Inanspruchnahme über den regresspflichtigen Geschäftsführer in Betracht (Brügge, VersR 208, 705, 709 f.). bb) Der Streit braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man mit dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes davon ausginge, dass die Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem pflichtwidrig beratenden Steuerberater grundsätzlich möglich sei, hat der Kläger - obwohl die Gegenseite wiederholt schriftsätzlich und der Senat in der mündlichen Verhandlung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen haben - keinen schlüssigen Vortrag gehalten, der eine Berechnung des Insolvenzvertiefungsschadens ermöglichen würde. (1) Zunächst einmal hat der Kläger nicht den Vermögensstand der Gesellschaft – also das Verhältnis von Aktiva und Passiva – zu den jeweils relevanten Zeitpunkten (Mitte August 2015 und Mai 2016) gegenübergestellt, sondern lediglich auf ein (angebliches) Anwachsen der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten abgestellt. Ein bloßes Anwachsen von Verbindlichkeiten ohne Darstellung des Aktivvermögens, dass sich u.U. ebenfalls verändert haben kann, ist ersichtlich unzureichend, um den behaupteten Schaden zu belegen. Im Übrigen dürften für den Vermögensstand der Gesellschaft auch die nachrangigen Verbindlichkeiten einzubeziehen sein. (2) Hinzu kommt, dass die vorgelegte angebliche Zwischenbilanz zum 31.08.2015, aus deren Anlagen der Stand der Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt entnommen wurde (Anl. K 37) exakt identisch ist mit der Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2014 (Anl. K 5). Das ist nicht nachvollziehbar. Es müsste schon der tatsächliche Vermögensstand zum 15.08.2015 dargelegt werden, was offensichtlich nicht erfolgt ist. e) Mangels schlüssiger Darlegung der Haftungsvoraussetzungen kann auch die Frage offenbleiben, ob sich der Kläger ein etwaiges Mitverschulden der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin anspruchsmindernd einem etwaigen Schadensersatzanspruch entgegenhalten lassen müsste. 2. Insolvenzanfechtung Dem Kläger steht hingegen aus § 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO (Insolvenzanfechtung) der mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 16.705,15 € gegen die Beklagten Ziff. 1 bis 3 zu. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung sind gegeben. aa) Anfechtbare Rechtshandlung ist die Anweisung der Insolvenzschuldnerin an M... H..., die gegenüber der Beklagten bestehende Honorarforderung auszugleichen, was diese in der Folge sukzessiv insgesamt in Höhe der eingeklagten 16.705,15 € getan hat. bb) Diese Rechtshandlung erfolgte innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 InsO. cc) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben. (1) Eine Benachteiligung im Sinne der §§ 129 ff. InsO liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 129 Rn. 160 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 129 InsO). Es muss also festgestellt werden, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte (s. Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 129 Rn. 160 m. zahlreichen Nachw. aus der st. Rspr.). Vom Grundsatz her scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der dem Anfechtungsgegner zugewendete Vermögenswert nicht aus dem Vermögen des Schuldners, sondern dem eines Dritten stammt (BGH, Urt. v. 16.10.2008, IX ZR 147/07, Tz. 9, Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 181). Problematisch ist es allerdings, wenn die Zuwendung des Dritten an den Gläubiger nicht schenkweise, sondern im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses erfolgt und dadurch eine Verbindlichkeit des Dritten gegenüber dem Schuldner getilgt oder begründet wird. Insoweit unterscheidet man zwischen einer (gläubigerbenachteiligenden) sog. „Anweisung auf Schuld“ und einer (für die Gläubiger neutralen) sog. „Anweisung auf Kredit“. Bei der Anweisung auf Schuld erteilt der Schuldner einem Drittschuldner, also jemandem, dem gegenüber ihm eine Forderung zusteht, die Anweisung, an seinen Gläubiger zu leisten, wodurch nicht nur die Forderung des Gläubigers befriedigt wird, sondern zugleich die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner erlischt (BGH, Urt. v. 10.05.2007, IX ZR 146/05, juris Rz. 8 f.; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 270 m.w.N.). Bei einer Anweisung auf Schuld handelt es sich um eine gläubigerbenachteiligende Verkürzung des schuldnerischen Vermögens des Anweisenden, da der schuldnerischen Aktivmasse die (ansonsten pfändbare) Forderung gegen den Drittschuldner entzogen wird (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 271). Von der Anweisung auf Schuld ist die sog. Anweisung auf Kredit abzugrenzen, bei der der spätere Schuldner nicht einen Drittschuldner anweist, einen seiner Gläubiger zu befriedigen, sondern die Anweisung an einen „neutralen“ Dritten erteilt wird, welcher erst durch bzw. im Zusammenhang mit dieser Anweisung zum Gläubiger des Schuldners wird, insbesondere weil ihm ein Rückgriffsanspruch zusteht (vgl. Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 272). Eine solche Anweisung auf Kredit ist nicht gläubigerbenachteiligend, weil dem Schuldner kein bereits in seinem Vermögen befindliches Aktivvermögen entzogen wird, vielmehr kommt es lediglich zu einem für die Masse neutralen Gläubigertausch. (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 273). (2) Das Landgericht ist im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer neutralen Anweisung auf Kredit ausgegangen (LGU Bl. 20), tatsächlich handelt es sich um eine gläubigerbenachteiligende Anweisung auf Schuld. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagtenseite (GA 207) ergibt sich, dass M... H... bereits im Mai 2015 der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von insgesamt 123.000 € zugesagt hat. Dies belegt auch die als Anl. B 2 vorgelegte Mail vom 11.05.2015 (GA 181). Mit diesem Darlehen erfolgte in Höhe von 33.000 € die Ablösung einer Grundschuld der Insolvenzschuldnerin; im Übrigen wurde es auch nicht an die Insolvenzschuldnerin ausgezahlt, vielmehr beglich M... H... in der Folge sukzessive mit dem Geld auf Anweisung der Geschäftsführung Forderungen verschiedener Gläubiger der Insolvenzschuldnerin. Es bestand mithin bereits vor der Anweisung, nämlich seit Mai 2015, eine Darlehensverbindlichkeit von M... H... gegenüber der Insolvenzschuldnerin, die dann auf die Weise beglichen wurde, dass Auszahlungen direkt an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erfolgten. Das ist genau der Fall einer gläubigerbenachteiligenden Anweisung auf Schuld, weil die in das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin fallende Forderung gegen M... H... (gerichtet auf Auszahlung des Darlehens) dem schuldnerischen Vermögen entzogen wurde. dd) Die Insolvenzschuldnerin handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Das für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderliche Wissenselement liegt vor, wenn der Schuldner erkennt oder es zumindest für möglich gehalten hat, dass sein Verhalten die Gläubiger benachteiligt. Dies setzt voraus, dass er wusste oder es für möglich hielt, dass sein Vermögen nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen würde, also insbesondere dann, wenn der Schuldner um seine Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit weiß. Vorliegend gibt es eine Fülle von Beweisanzeichen, die darauf hindeuten, dass die Insolvenzschuldnerin zumindest Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) hatte. Zu diesen Indizien gehören insbesondere die ständigen Rückstände bei Steuerverbindlichkeiten (dazu GA 18 ff. mit Anlagen K 10 – 16) und - von besonderem Gewicht, da strafbewehrt - bei Sozialversicherungsbeiträgen (dazu GA 19 ff.), die in einer Vielzahl von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen resultieren, ohne dass die Verbindlichkeiten je vollständig ausgeglichen werden konnten. Darüber hinaus lagen Rückstände gegenüber anderen Gläubigern vor, darunter betriebsnotwendige Vertragspartner wie Energieversorger (GA 23 ff.) oder auch die Beklagte Ziff. 1 selbst, die u.a. die laufende Buchhaltung der Schuldnerin erstellen sollte. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine inkongruente Leistung gehandelt hat. Eine inkongruente Leistung liegt gemäß § 131 Abs. 1 InsO dann vor, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt wird, die er nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Zahlt ein Drittschuldner auf Anweisung des Insolvenzschuldners an einen Gläubiger des Schuldners, so liegt im Regelfall eine inkongruente Deckung vor, denn auf diese Form der Zahlung durch einen Dritten besteht regelmäßig kein Anspruch des Gläubigers (BGH, NJW-RR 2003, 842, 844; BGH, NJW 2006, 1348; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 131 Rn. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch des Gläubigers auf eine solche Direktzahlung unanfechtbar, das heißt in der Regel von Anfang an begründet worden wäre, was aber hier nicht der Fall ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bildet die Inkongruenz einer Sicherung oder Befriedigung ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, NJW 2004, 1385, 1387; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 99 m.w.N.). Schließlich ist hier schon im Vorfeld auffällig, dass das von M... H... gewährte Darlehen nicht, wie normalerweise zu erwarten gewesen wäre, an die Insolvenzschuldnerin ausgezahlt wurde, damit diese mit den Mitteln ihre Gläubiger hätte befriedigen können, sondern dass eine Auszahlung auf ein Konto der Schuldnerin, auf das Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, unterblieb und stattdessen von M... H... auf Anweisung der Insolvenzschuldnerin eine Vielzahl von Forderungen direkt beglichen wurden. Dies ist nach Auffassung des Senates ein starkes weiteres Indiz dafür, dass die Insolvenzschuldnerin gezielt einzelne (als besonders überlebenswichtig oder dringlich angesehene) Gläubiger in dem Bewusstsein bevorteilte, möglicherweise nicht alle Gläubiger befriedigen zu können. Unter Berücksichtigung der geschilderten mannigfaltigen Indizien ist vorliegend nach Auffassung des Senates der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin erwiesen. ee) Gleiches gilt für die diesbezügliche Kenntnis der Beklagten Ziff. 1, die für eine Anfechtung nach § 133 InsO ebenfalls erforderlich ist („Kenntnis des anderen Teils“). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte Ziff. 1 aufgrund ihrer Buchhaltungstätigkeit Kenntnis von den wesentlichen Umständen hatte, aus denen die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Benachteiligungsvorsatz indiziell abgeleitet wird. Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen waren teilweise – nämlich durch die Finanzbehörden - an die Beklagte Ziff. 1 direkt adressiert, so dass diese davon Kenntnis genommen haben muss. Bei vielen anderen Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen finden sich Buchungsvermerke der Beklagtenseite, die darauf hindeuten, dass diese Kenntnis hiervon erlangt hat (und dass die Schuldnerin diese nicht, wie noch in der Klageerwiderung behauptet wird, vor der Beklagten Ziff. 1 geheim hielt). Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin mit wiederholten Teilzahlungen und nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarungen musste der Beklagten Ziff. 1 aus der Buchhaltung ebenfalls ersichtlich sein. Damit greift zu Lasten der Beklagtenseite die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Darüber hinaus stellt die oben festgestellte Inkongruenz der Leistung auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz ein wesentliches Beweisanzeichen dar, wenn aus Sicht des Anfechtungsgegners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 113 ff. m.w.N.). Letzteres liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil die Beklagte Ziff. 1 zahlreiche Male über einen langen Zeitraum vergeblich versucht hatte, ihre offene Honorarforderung im Wege der Lastschrift einzuziehen. b) Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung ist die Verpflichtung, das Empfangene zur Masse zurückzuerstatten (§ 143 Abs. 1 InsO). Die Partner der Beklagten Ziff. 1 haften für deren Verbindlichkeit als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Da es beim Antrag Ziff. 2 nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung geht, ist § 8 Abs. 2 PartGG nicht einschlägig, so dass auch der das Mandat nicht mitbearbeitende Beklagte Ziff. 3 haftet. c) Was die Verzinsung des Anspruchs anbelangt, so richtet sich diese für die Zeit vor dem 05. April 2017 nach § 143 InsO a.F., mit der Folge, dass dem Kläger für den Zeitraum von der Insolvenzeröffnung (30.05.2016) bis zum 04. April 2017 verzugsunabhängig Prozesszinsen zustehen. Diese hat der Kläger zutreffend mit 584,16 € berechnet. Für die Zeit nach dem 05. April 2017 stehen dem Kläger erst ab Eintritt des Verzugs Zinsen zu, wobei Verzug erst nach Ablauf der im Schreiben vom 28.10.2019 gesetzten Frist am 11.11.2019 eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Anwendung der Baumbach'schen Formel, nachdem der Bekl. Ziff. 3 nur bezüglich des Klageantrags Ziff. 2 am Rechtsstreit beteiligt ist und es somit im Verhältnis zu den Beklagten zu unterschiedlichen Unterliegensquoten kommt. Während die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 im Verhältnis zum Kläger jeweils zu 90% (bezüglich des vollen Streitwerts) obsiegt haben, ist der Bekl. Ziff. 3 aus einem niedrigeren Streitwert voll unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem streitige und ungeklärte Rechtsfragen - zu denken wäre hier u.U. insbesondere an die Frage, ob der Insolvenzverwalter befugt ist, einen Insolvenzvertiefungsschaden im Rahmen eines Haftungsanspruchs gegen einen Steuerberater geltend zu machen - im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind.