Urteil
2 O 1087/21
LG Rostock 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROSTO:2022:0729.2O1087.21.00
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Leitsätze
1. Zwar besteht eine haftungsrechtliche Verantwortung des Steuerberaters, wenn dieser eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin ausschließt, indem er mit Hinweis auf Rangrücktrittsvereinbarungen bemerkt, dass es sich um eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“ handelt. Denn er bringt dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung gerade nicht vorliegt. Der Hinweis auf Rangrücktrittsvereinbarungen offenbart, dass der Steuerberater eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung erbringt. Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handelt es sich insoweit nicht um eine bloße Gefälligkeit des Steuerberaters, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit der Auftraggeber vertrauen darf (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12).(Rn.21)
2. Wird aufgrund einer von einem Abschlussprüfer gefertigten fehlerhaften Überschuldungsbilanz ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, erfasst der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch den gesamten Insolvenzverschleppungsschaden, der insbesondere durch die auf der Unternehmensfortführung beruhende Vergrößerung der Verbindlichkeiten erwächst. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Der bloße Anstieg der Verbindlichkeiten genügt insoweit nicht, zu berücksichtigen sind auch die aus den Geschäften, die den Verbindlichkeiten zugrunde liegen, der Schuldnerin zugeflossenen Vorteile.(Rn.22)
3. Ob ein Insolvenzverwalter überhaupt befugt ist, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Verursachung eines Insolvenzvertiefungsschadens geltend zu machen und damit möglicherweise Schadensersatzansprüche zur Masse einzuziehen begegnet erheblichen Bedenken (Vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2022 - 12 U 171/21). (Rn.24)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 15. August 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar besteht eine haftungsrechtliche Verantwortung des Steuerberaters, wenn dieser eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin ausschließt, indem er mit Hinweis auf Rangrücktrittsvereinbarungen bemerkt, dass es sich um eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“ handelt. Denn er bringt dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung gerade nicht vorliegt. Der Hinweis auf Rangrücktrittsvereinbarungen offenbart, dass der Steuerberater eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung erbringt. Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handelt es sich insoweit nicht um eine bloße Gefälligkeit des Steuerberaters, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit der Auftraggeber vertrauen darf (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12).(Rn.21) 2. Wird aufgrund einer von einem Abschlussprüfer gefertigten fehlerhaften Überschuldungsbilanz ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, erfasst der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch den gesamten Insolvenzverschleppungsschaden, der insbesondere durch die auf der Unternehmensfortführung beruhende Vergrößerung der Verbindlichkeiten erwächst. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Der bloße Anstieg der Verbindlichkeiten genügt insoweit nicht, zu berücksichtigen sind auch die aus den Geschäften, die den Verbindlichkeiten zugrunde liegen, der Schuldnerin zugeflossenen Vorteile.(Rn.22) 3. Ob ein Insolvenzverwalter überhaupt befugt ist, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Verursachung eines Insolvenzvertiefungsschadens geltend zu machen und damit möglicherweise Schadensersatzansprüche zur Masse einzuziehen begegnet erheblichen Bedenken (Vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2022 - 12 U 171/21). (Rn.24) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 15. August 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist – da unbegründet – abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des sogenannten Insolvenzverschleppungsschaden in Höhe von 233.335,14 € aus §§ 280 Abs. 1, 278, 249, 634 Nr. 4 BGB, 675 Abs. 1 BGB. Zwar besteht eine haftungsrechtliche Verantwortung des Steuerberaters, wenn dieser nicht lediglich eine Handelsbilanz erstellt, sondern – wie auch hier in Ziffer 3. Anhang des Jahresabschlusses gemäß Anlage K3 – darüber hinaus unter Bezug auf Rangrücktrittsvereinbarungen durch die weitergehende Bemerkung, dass es sich um eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“ handele, eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin ausgeschlossen hat. In dem Hinweis auf eine rein bilanzielle Überschuldung findet die Bewertung unmissverständlich Ausdruck, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung gerade nicht vorliegt. Der Hinweis auf Rangrücktrittsvereinbarungen offenbart, dass der Steuerberater eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung erbracht hat. Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handelt es sich insoweit nicht um eine bloße Gefälligkeit des Steuerberaters, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit der Auftraggeber vertrauen darf (BGH, Urteil v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, Juris, Rz 12, 13). Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach erfüllt sind, insbesondere, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die Beklagte den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 (Anlage K3, erstellt am 05.08.2016) fehlerhaft erstellte. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass Pflichtverletzungen im Hinblick auf eine Rangrücktrittsvereinbarung in Bezug auf das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 138.000 € und die wirtschaftliche Zuordnung des Sicherungseigentums der Brauerei (Gaststätteninventar für Ausschank und Getränkeverköstigung im Wert von 50.000 €) nicht in Betracht kommen. Denn ausweislich der Anlage B1 vereinbarten der geschäftsführende Gesellschafter der Schuldnerin und die Schuldnerin am 02.08.2015 einen qualifizierten Rangrücktritt, der den Anforderungen des BGH im Urteil vom 05.03.2015, IX ZR 133/14, Juris, Rz 15 ff., an den Ausschluss einer Passivierung des Gesellschafterdarlehens in der Bilanz Rechnung trägt, insbesondere auch den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung erfasst. Das Sicherungseigentum der Brauerei an dem Gaststätteninventar ist wirtschaftlich nicht der Brauerei, sondern der Schuldnerin zuzuordnen. Gemäß § 246 Abs. 1 S. 2 HGB ist insoweit darauf abzustellen, wem das Eigentum wirtschaftlich zuzurechnen ist, die sachenrechtliche Zugehörigkeit ist nicht maßgebend. Sicherungsübereignete Gegenstände sind in die Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen (Baumbach/Hopt, HGB, 35. A., § 246 Rz 14 ff.). Soweit der Kläger meint, dass den Anlagen K5 und K6 keine Regelung des Eigentumsübergangs auf die Schuldnerin nach Ablauf der Bierbezugsverpflichtung zu entnehmen und die Überlassung des Inventars nur leihweise erfolgt sei, ist diese Argumentation unzutreffend. Ausweislich der Anlage K5, Ziffer 3, letzter Spiegelstrich, und Ziffer 2 erfolgte ausdrücklich eine Sicherungsübereignung des Inventars zur Absicherung der Vorfinanzierung des Kaufpreises durch die Brauerei im Rahmen eines der Schuldnerin gewährten Darlehens. Zudem heißt es in der Anlage K6, § 5, dass die Schuldnerin die Freigabe von Sicherheiten auf sich verlangen kann, wenn alle Forderungen der Brauerei aus dem Gastronomievertrag (Anlage K6) befriedigt sind bzw. eine Übersicherung vorliegt. Bereits aus dieser Sicherungsabrede ergibt sich der Anspruch der Schuldnerin auf Rückübereignung im Falle der Erfüllung der Forderungen der Brauerei. Soweit es in der Anlage K5 unter Nr. 4 heißt, dass das Sicherungsgut der Schuldnerin zur leihweisen Nutzung überlassen wird, handelt es sich hierbei lediglich um die Vereinbarung eines Besitzkonstituts i. S. d. § 930 BGB, welches zwar entbehrlich war, da schon der Sicherungsvertrag ein Besitzkonstitut i. S. d. § 930 BGB beinhaltet. Die zusätzliche Vereinbarung eines Leihverhältnisses ist aber unschädlich. Ob Pflichtverletzungen der Beklagten dergestalt vorliegen, dass die Geschäftsausstattung als Aktivvermögen infolge falscher AfA-Abschreibungen zu hoch bewertet und für die eingeklagte Restforderung der G. Factoring GmbH in Höhe von 80.110,98 € brutto keine Rückstellung gebildet wurde, kann dahinstehen. Denn der Kläger legt den geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden schon der Höhe nach trotz der in der richterlichen Verfügung vom 17.12.2021 erteilten Hinweise nicht hinreichend dar. Wird aufgrund einer von einem Abschlussprüfer gefertigten fehlerhaften Überschuldungsbilanz ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, erfasst der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den gesamten Insolvenzverschleppungsschaden, der insbesondere durch die auf der Unternehmensfortführung beruhende Vergrößerung der Verbindlichkeiten erwächst. Der Schaden der Schuldnerin bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags (BGH, Urteil v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, Juris, Rz 28 unter Verweis auf den Aufsatz von Büchler, InsVZ 2010, 68, 75). Zur Berechnung der Schadenshöhe sind Überschuldungsbilanzen – bezogen auf diese beiden Bewertungsstichtage – heranzuziehen (Büchler, a. a. O.). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung in dem relevanten Zeitraum in die Schadensberechnung einzubeziehen. Bei dem Gesamtvermögensvergleich geht es nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage aufgrund der fortgesetzten Handelstätigkeit der Gesellschaft und der hypothetischen Vermögenslage, die sich ohne den Fehler des Beraters ergeben hätte. Der bloße Anstieg der Verbindlichkeiten genügt insoweit nicht. Denn zu berücksichtigen sind die aus den Geschäften, die den Verbindlichkeiten zugrunde liegen, der Schuldnerin zugeflossenen Vorteile (etwa Warenlieferungen, Gegenansprüche, Barzahlungen u.a.m.; OLG Frankfurt, Urteil v. 04.10.2018, 16 U 5/18, Juris, Rz 24, 25). Einen solchen Gesamtvermögensvergleich durch Vorlage von Überschuldungsbilanzen zu den hier relevanten beiden Bewertungsstichtagen 16.09.2016 und 23.01.2018 nimmt der Kläger nicht vor. Soweit er geltend macht, es sei ihm wegen des durch die Beklagte überbewerteten Anlagevermögens nicht möglich, solche Stichtagsbilanzen vorzulegen, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Das Gericht hält diese Argumentation im Hinblick auf den seitens des Klägers erhobenen Vorwurf, aufgrund zu niedriger Abschreibungen im Anlagenspiegel der Anlage K3 belaufe sich der Wert des Anlagevermögens statt festgestellter 211.084 € auf nur 140.926,54 €, und den Inhalt der hierzu erstellten Tabelle gemäß Anlage K35 für nicht nachvollziehbar. Das Gericht sieht sich auch nicht in der Lage, aufgrund der seitens des Klägers in Bezug genommenen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate September 2016 bis November 2017 (Anlagen K19 – K33) und der Summen- und Saldenliste für den Monat November 2017 (Anlage K34) gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden zu schätzen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass bei Ermittlung des Überschusses/Verlustes der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen die vorgenommenen AfA-Abschreibungen außer Betracht bleiben müssen, da diese bei Ermittlung eines Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten keine Rolle spielen. Zudem hatte die Schuldnerin ihre Geschäftstätigkeit auch in den Monaten Dezember 2017 und Januar 2018 fortgesetzt, d.h. auch in diesen Monaten weitere Einnahmen generiert, wobei es sich bei dem Monat Dezember um einen sehr umsatzstarken Monat in der Gastronomie handelt. Lässt man die AfA-Abschreibungen außer Acht und legt für den Monat Dezember 2017 ähnliche Werte wie für den Monat Dezember 2016 (=35.414 €) zugrunde, ergibt sich – bezogen auf den zu betrachtenden Gesamtzeitraum – kein Verlust, sondern ein Überschuss. Auch die Summen- und Saldenliste (Anlage K34) ist keine taugliche Schätzungsgrundlage, da es sich hierbei um Kontenpläne handelt, aus denen die Bilanz erstellt wurde, ohne dass erkennbar wird, was für eine Transaktion jeweils hinter dem einzelnen Saldo steht (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rz 29). Auch die Vermögensübersicht gemäß Anlage K37 ist keine taugliche Schätzungsgrundlage. Denn diese bezieht sich nicht auf die hier relevanten Bewertungsstichtage, sondern auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zudem legt diese Vermögensübersicht Fortführungs- und keine Liquidationswerte zu Grunde. So wurde bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung ein Wert von 53.480 € in Ansatz gebracht, der dem Wert aus dem Gutachten gemäß Anlage K8, ermittelt unter dem Gesichtspunkt der Betriebsfortführung (going concern), entspricht. Hinzu kommt, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob der Insolvenzverwalter überhaupt befugt ist, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Verursachung eines Insolvenzvertiefungsschadens geltend zu machen und damit ggf. die Schadensersatzbeträge zur Masse einzuziehen. Insoweit wird auf die umfassende Darstellung dieses Meinungsstreits im Urteil des OLG Stuttgart vom 22.02.2022, 12 U 171/21, Juris, Rz 64 ff., sowie im Urteil des LG Tübingen vom 21.02.2020, 4 O 205/19, Juris, Rz 90 ff. ausdrücklich Bezug genommen. Da der Kläger aber den Schaden schon der Höhe nach nicht schlüssig darlegt, kann hier jedoch dahinstehen, ob der Kläger zur Geltendmachung des Insolvenzverschleppungsschadens überhaupt berechtigt ist. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 233.335,14 € festgesetzt. Berichtigungsbeschluss vom 15. August 2022 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Rostock - 2. Zivilkammer - vom 29.07.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Der Satz 2 des 3. Absatzes der Seite 2 des Urteils lautet wie folgt: „Außerdem fertigte sie die Jahresabschlüsse 2013 (Anlage K4, erstellt am 31.07.2014), 2014 (Anlage K2, erstellt am 15.07.2015) und 2015 (Anlage K3, erstellt am 05.08.2016) sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen und Finanz- und Ertragsplanungen für den laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin.“ Gründe: Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Dies ergibt sich aus der Anlage K 4, Bl. 8. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter wegen einer seitens der Beklagten angeblich fehlerhaft erstellten Bilanz für das Geschäftsjahr 2015 Ersatz des sogenannten Insolvenzverschleppungsschadens. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 01.04.2018 vom Amtsgericht Neubrandenburg unter dem Geschäftszeichen 701 IN 37/18 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet). Der geschäftsführende Gesellschafter der Schuldnerin, Herr T., hatte am 23.01.2018 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war unter anderem das Betreiben von gastronomischen Einrichtungen, wozu auch das Restaurant „L.´s“ im Rostocker Stadthafen gehörte. Die Beklagte, eine auf das Hotel- und Gaststättengewerbe spezialisierte Steuerberatungsgesellschaft, bearbeitete seit 2013 die Lohnbuchhaltung sowie die Finanzbuchhaltung für die Schuldnerin. Außerdem fertigte sie die Jahresabschlüsse 2013 (Anlage K4, erstellt am 07.01.2014), 2014 (Anlage K2, erstellt am 15.07.2015) und 2015 (Anlage K3, erstellt am 05.08.2016) sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen und Finanz- und Ertragsplanungen für den laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin. Im Geschäftsjahr 2015 betrug der nicht durch eigenkapitalgedeckte Fehlbetrag 64.834,99 €. Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 (Anlage K3) heißt es unter Ziffer 3. Anhang wie folgt: „Die Gesellschaft ist buchmäßig überschuldet. Gleichwohl kann von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden. Es liegt eine Rangrücktrittsvereinbarung mit dem Gesellschafter vor, aufgrund derer die buchmäßige Überschuldung beseitigt ist.“ Der Kläger trägt vor: Die Beklagte habe die Bilanz für das Geschäftsjahr 2015 fehlerhaft erstellt. Die Beklagte habe pflichtwidrig entgegen § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei der Schuldnerin Fortführungswerte zugrunde gelegt, statt die Bilanzierung nach Liquidationswerten vorzunehmen. Das Anlagevermögen habe nicht in der durch die Beklagte festgestellten Höhe aktiviert werden dürfen. Sicherungsübereignetes Gaststätteninventar für Ausschank und Getränkeverköstigung im Wert von 50.000 € sei wirtschaftlich nicht der Schuldnerin, sondern aufgrund des Übereignungsnachtrages gemäß Anlage K5 und des Gastronomievertrages gemäß Anlage K6 der Brauerei, der C. mbH, zuzurechnen. Eine wirtschaftliche Zuordnung der Einrichtung zur Schuldnerin dürfe nur erfolgen, wenn diese während der Dauer der Bierlieferungsverpflichtung ein dem Eigentumsvorbehalt vergleichbares Anwartschaftsrecht erlangt habe. Dies sei hier wegen der nur leihweisen Überlassung des Inventars nicht der Fall gewesen. Ein Eigentumsübergang an die Schuldnerin nach Ablauf der Bierbezugsverpflichtung sei im Vertrag mit der Brauerei nicht geregelt. Das Anlagevermögen sei auch vollkommen überbewertet worden. Von den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011 (Anlage K7) – dem Jahr der Anschaffung – in Ansatz gebrachten Anschaffungskosten der Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von 346.849 € entfielen 50.000 € auf die Ausstattung C.GmbH und 141.585,35 € auf die Innenausstattung G. Factory GmbH. Die Ausstattung C.GmbH in Höhe von 50.000 € sei wegen der Sicherungsübereignung nicht zu aktivieren. Es bestehe ein Fehlbetrag zur tatsächlichen Betriebsausstattung im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 205.263,65 € (= 346.849 € abzüglich 141.585,35 €). Selbst bei Berücksichtigung der noch fehlenden Restaurantküche mit 70.000 € würde dies eine Bewertung der Betriebsausstattung mit rund 346.000 € nicht rechtfertigen. Im Insolvenzverfahren sei die Restaurantausstattung durch einen Gutachter ausweislich der Anlagen K8 und K9 mit 53.480 € (Going Concern) bzw. 23.305 € (Liquidationswert) bewertet worden. Dabei seien zahlreiche Gegenstände aus der Bewertung herausgefallen, da sie nicht im Eigentum der Schuldnerin gestanden hätten. Diese niedrigere Bewertung lasse sich daher nicht lediglich mit dem Alter der Einrichtung und deren Abnutzung erklären. Zudem seien auch die seitens der Beklagten im Anlagenspiegel des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 in Ansatz gebrachten Abschreibungen (AfA) nicht plausibel. Bei der Überprüfung des Anlagenspiegels durch seine Buchhaltung habe sich ergeben, dass sich das Anlagevermögen nicht, wie von der Beklagten festgestellt, auf 211.084 €, sondern nur auf 140.926,54 € belaufe. Dies erschließe sich aus der Tabelle gemäß Anlage K35. Außerdem habe die Beklagte es versäumt, im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 in Bezug auf den seitens der G. Factory GmbH gegen die Schuldnerin geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Rostock, Aktenzeichen 3 O 1267/12, gerichtet auf Bezahlung einer restlichen Forderung in Höhe von 80.110,98 € aus dem Auftrag gemäß Anlage K10, eine Rückstellung in angemessener Höhe von mindestens 30.000 bis 40.000 € zu bilden. Durch die falsche Bilanzierung im Aktivteil der Bilanz 2015 entstehe ein erheblich höherer durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag, als im Jahresabschluss 2015 tatsächlich ausgewiesen. Die Schuldnerin sei 2015 weit höher als angegeben finanziell überschuldet gewesen. Die bilanzielle Überschuldung werde nicht durch den von der Beklagten behaupteten Rangrücktritt des geschäftsführenden Gesellschafters in Bezug auf das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 138.000 € bei der V-Bank Rostock beseitigt. Es sei zu bestreiten, dass ein qualifizierter Rangrücktritt tatsächlich vorgelegen habe. Dieses Darlehen sei bis zum Jahresabschluss 2015 fortwährend als Darlehen der Gesellschaft ausgewiesen worden. Als Existenzgründungsdarlehen wäre es zum Bilanzierungszeitpunkt bereits vollständig in die Gesellschaft geflossen. Selbst wenn ein hinreichender Rangrücktritt vorgelegen hätte, hätte dieser nicht ausgereicht, den Status bilanzieller Überschuldung zu beseitigen, da sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag in Folge der Überbewertung des Anlagevermögens und der fehlenden Rückstellung für das anhängige Gerichtsverfahren um etwa 100.000 € auf mindestens 164.000 € erhöhe. Bei bestehender bilanzieller Überschuldung habe der Steuerberater zwingend zu prüfen, ob der Gesellschaft eine positive Fortbestehensprognose zu bescheinigen sei. Könne diese - wie hier - nicht bejaht werden, sei die Gesellschaft überschuldet und insolvenzreif und stünden tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegen. Durch den im Anhang zur Bilanz dargestellten Rangrücktritt des Gesellschafters sei die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Schuldnerin dem Geschäftsführer verschleiert worden. Die Beklagte müsse denjenigen Schaden ersetzen, der der Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife durch die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erwachsen sei. Gemäß § 15 a InsO hätte spätestens 6 Wochen nach Unterzeichnung des Jahresabschlusses 2015 (= 05.08.2016), d.h. am 16.09.2016 ein Insolvenzantrag gestellt werden müssen, was der Geschäftsführer der Schuldnerin bei Erstellung einer fehlerfreien Bilanz durch die Beklagte auch getan hätte. Adäquat kausal entstandener Schaden seien sämtliche nach diesem Datum bis zur Stellung des Insolvenzantrages am 23.01.2018 entstandenen, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Der Schaden belaufe sich insoweit auf 233.385,15 €. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf die Klageschrift vom 15.11.2021, Seite 21-23, und den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.01.2022, Seite 1-3, Bezug genommen. Es sei ihm wegen des durch die Beklagte überbewerteten Anlagevermögens nicht möglich, Vermögensübersichten im Sinne einer Bilanz zu den hier maßgebenden Bewertungsstichtagen vorzulegen. Der Schaden könne gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nur geschätzt werden. Die Schuldnerin habe seit September 2016 bis zur Stellung des Insolvenzantrages am 23.01.2018 nahezu ausschließlich weitere Verbindlichkeiten erwirtschaftet. Dies belegten die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate September 2016 bis November 2017 (Anlagen K19 bis K33) sowie die Summen- und Saldenlisten für den Monat November 2017 (Anlage K 34). Diese betriebswirtschaftlichen Auswertungen ermöglichten eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Gleiches gelte für die Vermögensübersicht nach § 153 InsO (Anlage K37), wonach die Schuldnerin im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Anlagevermögen im Wert von 73.084 € sowie über Umlaufvermögen in Höhe von 47.088,27 € verfügt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 233.335,14 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Ihr seien keine Bilanzierungsfehler vorzuwerfen. Eine Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liege nur dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decke. Dabei blieben Verbindlichkeiten unberücksichtigt, die auf Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen beruhten und für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden sei. In Bezug auf das an die Schuldnerin weitergereichte Darlehen des geschäftsführenden Gesellschafters in Höhe von 138.000 € bei der Rostocker Volks- und Raiffeisenbank sei ausweislich der Anlage B1 ein qualifizierter Rangrücktritt gemäß § 39 Abs. 2 InsO vereinbart worden. Mithin habe keine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin zum 31.12.2015 vorgelegen. Es sei daher auch keine positive Fortführungsprognose zu erstellen gewesen, zumal die seitens des Klägers vorgelegten Soll-/Ist-Analysen für Juli und August 2015 (Anlagen K12 und K13) im Ergebnis von Gewinnen am Ende des Betrachtungszeitraumes in Höhe von 45.157 € ausgegangen seien und zum 30. 12. 2015 tatsächlich ein Gewinn in Höhe von 5.095,17 € erzielt worden sei. Das an die C.Deutsche Markengesellschaft mbH sicherungsübereignete Inventar sei wirtschaftliches Eigentum der Schuldnerin gewesen und sowohl handels- als auch steuerrechtlich der Schuldnerin als Sicherungsgeberin zuzuordnen, solange der Sicherungsnehmer im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber nur die Stellung eines Pfandgläubigers habe. Nur wenn der Sicherungsnehmer aufgrund der dem Sicherungsgeschäft zugrundeliegenden Sicherungsabrede Verfügungsbefugnisse habe, die über den Sicherungszweck hinausreichten, könne eine Zurechnung des Vermögensgegenstandes zum Sicherungsnehmer geboten sein. Solche über den Sicherungszweck hinausreichende Verfügungsbefugnisse ergäben sich nicht aus den Anlagen K5 und K6. Anlagevermögen der Schuldnerin sei in dem Jahresabschluss zum 31.12.2015 weder überbewertet worden noch nicht vorhanden. Der Kläger verkenne die Grundsätze der sogenannten doppelten Buchführung, die besage, dass zu jeder Buchung auch eine Gegenbuchung gehöre und ohne Gegenbuchung ein Wirtschaftsgut weder ein- noch ausgebucht werden könne. Rückstellungen für Prozessrisiken seien in dem Jahresabschluss zum 31.12.2015 nicht zu passivieren gewesen. Eine Rückstellung für Prozessrisiken komme nur bei einem Aktivprozess in Betracht. Bei einem Passivprozess werde dem vom Kläger behaupteten Prozessrisiko bereits durch die buchhalterische Erfassung des Inventars im Rahmen einer doppelten Buchhaltung Rechnung getragen. Im Übrigen sei das Inventar in dem Anlagenspiegel nur in der Höhe aktiviert worden, in der die insoweit gestellten Rechnungen der G. Factory GmbH seitens der Schuldnerin bezahlt worden seien. Auswirkungen auf die Überschuldungsproblematik seien dadurch ausgeschlossen. Der Kläger lege auch einen etwaigen Insolvenzverschleppungsschaden nicht hinreichend dar. Dies mache es erforderlich, für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung (16.09.2016) und den Zeitpunkt der tatsächlichen Insolvenzantragstellung (23.01.2018) Stichtagsbilanzen zu erstellen. Nur so könne sichergestellt werden, dass man alle Vermögenszu- und -abflüsse, also die Entwicklung der Aktiva und Passiva vollständig erfasse. Dem werde die einseitige Betrachtung nur der Passiva, d. h. der Tabellenforderungen, nicht gerecht. Soweit der Kläger auf die betriebswirtschaftlichen Auswertungen gemäß Anlagen K19 bis K33 Bezug nehme, ergebe sich aus diesen (durch Addition der Überschüsse und Verluste) nur eine Unterdeckung in Höhe von 68.214 €, dies allerdings nur unter Einbeziehung der gebuchten Abschreibungen (Anlagen K 19 bis K 33, dort jeweils Seite 3 Mitte) in einer Gesamthöhe von 44.932 €. Da die Abschreibungen bei der Gegenüberstellung im Rahmen der Stichtagsbetrachtung zu Liquidationswerten unerheblich seien, ergebe sich nur eine Insolvenzvertiefung von September 2016 bis November 2017 in Höhe von 23.182 € (-68.214 € zzgl. AfA i. H. v. 44.932 €). Berücksichtige man zudem noch den fehlenden Monat Dezember 2017 und ziehe man hierzu als Vergleich die Werte des Monats Dezember 2016 heran (+ 32.401 € zzgl. AfA i. H. v. 3.013 € = 35.414 €) ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Plus in Höhe von 12.132 € (-23.282 € + 35.414 €). Im Übrigen könne ein Insolvenzverwalter einen Insolvenzverschleppungsschaden überhaupt nicht geltend machen. Insoweit sei den im Urteil des OLG Stuttgart vom 22.02.2022, Az 12 U 171/21, Juris, Rz 65 ff., hierzu angestellten Erwägungen und der dort zitierten Literaturauffassung zu folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.