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Urteil

11 O 236/23

LG Trier 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGTRIER:2024:0524.11O236.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Diese Regelung steht einer Haftung der BaFin wegen einer Amtspflichtverletzung daher entgegen.(Rn.39) 2. Voraussetzung für eine Haftung aus § 826 BGB ist, dass dem Handelnden ein Sittenverstoß objektiv als Verletzung grundlegender sozialethischer Werte vorgeworfen werden kann. Es muss sich dabei um ein mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbares Verhalten handeln. Dies kann gegeben sein, wenn die BaFin bewusst die Gesetzeslage ignoriert und ein Leerverkaufsverbot erlassen hat, obwohl sie ein solches nicht hätte erlassen dürfen (hier verneint).(Rn.44) 3. Erlässt die BaFin ein Leerverkaufsverbot nach Art. 20 VO (EU) 236/2012 (LeerverkaufsVO), so darf sie sich auch auf andere als die in Art. 24 DelVO (EU) 918/2012 genannte Kriterien stützen. Denn es handelt sich nicht um eine abschließende Liste.(Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Diese Regelung steht einer Haftung der BaFin wegen einer Amtspflichtverletzung daher entgegen.(Rn.39) 2. Voraussetzung für eine Haftung aus § 826 BGB ist, dass dem Handelnden ein Sittenverstoß objektiv als Verletzung grundlegender sozialethischer Werte vorgeworfen werden kann. Es muss sich dabei um ein mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbares Verhalten handeln. Dies kann gegeben sein, wenn die BaFin bewusst die Gesetzeslage ignoriert und ein Leerverkaufsverbot erlassen hat, obwohl sie ein solches nicht hätte erlassen dürfen (hier verneint).(Rn.44) 3. Erlässt die BaFin ein Leerverkaufsverbot nach Art. 20 VO (EU) 236/2012 (LeerverkaufsVO), so darf sie sich auch auf andere als die in Art. 24 DelVO (EU) 918/2012 genannte Kriterien stützen. Denn es handelt sich nicht um eine abschließende Liste.(Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Landgericht Trier ist als Erfolgsort der behaupteten Amtspflichtverletzung örtlich zuständig, § 32 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. 1. Der Kläger konnte keine Amtspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. a) Nach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Beamten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig Betroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger "die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" verletzt hat. Dies ist bei der Amtspflicht aus § 4 Abs. 4 FinDAG nicht der Fall (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 20). § 4 Abs. 4 FinDAG ist dabei auch nicht europarechtswidrig (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt BKR 2023, 324 Rn. 28, beck-online). b) In Betracht kommt insofern nur eine Verletzung der Amtspflicht, sein Amt nicht zu missbrauchen. Ein Amtsmissbrauch liegt nicht bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung vor, da ansonsten die in § 839 Abs. 1 BGB ausgesprochene Einschränkung, dass die Amtspflicht einem Dritten als Geschädigten und Anspruchsteller gegenüber bestehen muss, bedeutungslos sein würde. Ein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Amtsträger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen vorsätzlich schädigt, so dass die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Darüber hinaus kann ein Amtsmissbrauch aber auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen, was immer von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig ist. Die Beurteilung unterfällt der tatrichterlichen Würdigung (für den ganzen Absatz m.w.N: OLG Hamm, Urteil vom 17. Juni 2009 - I-11 U 112/08 -, Rn. 13, juris). Dies folgt aus der Verpflichtung des Beamten, sein Amt uneigennützig zu verwalten (vgl. § 61 Abs. 1 S. 2 BBG) und bei der Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 60 Abs. 1 S. 2 BBG). Ein Amtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine Amtstätigkeit aus sachfremden, rein persönlichen Gründen erfolgt, unterbleibt, verzögert oder mangelhaft ausgeführt wird (vgl. MüKO BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 283). Erfasst ist jede nachteilige sitten- oder treuwidrige Einwirkung auf die Vermögenslage Dritter (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - III ZR 111/83 -, Rn. 32, juris). Dabei ist maßgeblich nicht die ex-post Sicht, sondern die ex-ante Sicht. Das Gericht darf sich nicht von einer rückschauenden ex-post-Wertung leiten lassen, die auf späteren Erkenntnissen beruht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23 -, Rn. 14, juris). Dass die Beklagte aus sachfremden Motiven handelte (Schutz der ..., obwohl sie von deren Betrug wusste oder ihn erahnte), hat der Kläger nur angedeutet, aber letztlich nicht bewiesen. Die Kammer sieht aber auch die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht als erfüllt an. Voraussetzung für eine Haftung aus § 826 BGB ist, dass dem Handelnden ein Sittenverstoß objektiv als Verletzung grundlegender sozialethischer Werte vorgeworfen werden kann (BeckOK BGB/Förster, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 826). Es muss sich dabei um ein mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbarem Verhalten handeln. Dies könnte aus Sicht der Kammer gegeben sein, wenn die Beklagte bewusst die Gesetzeslage ignoriert und ein Leerverkaufsverbot erlassen hätte, obwohl sie ein solches nicht hätte erlassen dürfen. Dies steht vorliegend aber nicht fest. (1) Es war jedenfalls vertretbar anzunehmen, dass die Voraussetzungen des Art. 20 VO (EU) 236/2012 vorlagen. Dieser sieht vor, dass eine Behörde ein Leerverkaufsverbot erlassen kann, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Dabei ermächtigt Art. 30 VO (EU) 236/2012 die europäische Kommission dazu, Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne der Artikel 18 bis 21 sowie des Artikels 27 und Bedrohungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a vorliegen, zu berücksichtigen haben. Dies ist durch Art. 24 VO (EU) 918/2012 erfolgt. In diesem heißt es: „Für die Zwecke der Artikel 18 bis 21 der VO (EU) Nr. 236/2012 umfassen ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen gemäß Art. 30 der VO (EU) Nr. 236/2012, die die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ernsthaft bedrohen können, sämtliche Handlungen, Ergebnisse, Tatsachen oder Ereignisse, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist oder angenommen werden könnte, dass sie Folgendes bewirken: [...]“ (a) Die Haftung nach § 826 BGB kann aber nicht schärfer sein als eine direkte Haftung aus Amtspflichtverletzung, d.h. wenn § 4 FinDAG drittschützend wäre. In diesem Fall müsste geprüft werden, ob eine unrichtige Gesetzesauslegung der Beklagten vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt. Der Beamte hat zudem Erfahrungssätze zu verwerten und eine vorausschauende Wertung vorzunehmen. Dabei muss bei der Schwierigkeit der zu entscheidenden Fragen und der weiten Fassung des anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffes ein Verschulden der Beamten verneint werden, falls sie bei Anwendung dieses Begriffs fehlgegriffen haben sollten (MüKoStVR/Sauthoff, 1. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 25). Kommt der Beamte nach sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung unter Heranziehung aller zu Gebote stehenden Hilfsmittel zu einer vertretbaren - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung später aber missbilligten - Rechtsauffassung, so ist dies regelmäßig nicht vorwerfbar (NK-BGB/Hans Steege/Christof Muthers, 4. Aufl. 2021, BGB § 839 Rn. 254). (b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass keine der Nummer des Art. 24 VO (EU) Nr. 236/2012 einschlägig ist, da es sich bei der ... um keine Bank oder ein anderes Finanzinstitut handelt. (c) Dann stellt sich bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 VO (EU) 236/2012 zunächst die Frage, ob es sich nach dem klar erkennbaren Wortlaut des Gesetzes oder nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung um eine abschließende Liste handelt. Bejaht man diese Frage mit ja, so durfte die Beklagte die Allgemeinverfügung nicht erlassen. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall. Der Wortlaut des Art. 24 VO (EU) Nr. 236/2012 ist insoweit nicht eindeutig. Er benennt die Kriterien auf der einen Seite nicht als abschließend, auf der anderen Seite eröffnet er aber auch nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Anwendung auf andere Fälle. Art. 30 VO (EU) Nr. 236/2012 spricht dagegen ausdrücklich nur davon, dass die zuständigen Behörden und die ESMA die Kriterien zu berücksichtigen haben, nicht aber, dass es sich um die einzigen Kriterien handeln würde. Hieraus ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um keine abschließende Liste handeln sollte. Maßgeblich für die Frage der Offenheit ist dabei auch Art. 30 VO (EU) Nr. 236/2012, weil dieser die Ermächtigung für Art. 24 VO (EU) Nr. 236/2012 schafft. Gegen die Annahme einer abschließenden Liste spricht Erwägungsgrund 27 der VO (EU) 236/2012. Dort heißt es: „Die Befugnisse müssen ausreichende Flexibilität aufweisen, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, auf verschiedene Arten von Ausnahmesituationen reagieren zu können.“ Aus der vom Kläger insoweit herangezogenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 22.01.2014, Rs. C-270/12, NZG 2014, 266, Rz. 51ff) ergibt sich nichts anderes: Der EuGH verhält sich in seiner Entscheidung zu den Eingriffsbefugnissen der ESMA und nicht der Beklagten. Hinsichtlich Art. 30 zitiert er an der zitierten Stelle nur den Wortlaut der Verordnung, ohne sich dazu zu verhalten, ob eine abschließende Regelung gegeben ist. Dabei führt der EuGH (Rn. 52) aus: „Art. 24 der Verordnung Nr. 918/2012 macht in diesem Zusammenhang noch deutlicher, dass die ESMA eine Tatsachenbeurteilung technischer Art vorzunehmen hat. Art. 24 Abs. 3 beschränkt nämlich die Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen, indem er u.a. detailliert anführt, welche Art der Bedrohung Anlass für einen Eingriff der ESMA in die Finanzmärkte sein kann.“ Art. 24 Abs. 3 VO (EU) 918/2012 konkretisiert dabei die Eingriffsvoraussetzungen der ESMA im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift, der sich mit den Eingriffsvoraussetzungen der nationalen Behörden beschäftigt. Dabei werden in den verschiedenen Absätzen in der Einleitung unterschiedliche Formulierungen verwendet, sodass eine direkte Vergleichbarkeit der Absätze nicht gegeben ist. Im Übrigen verhält sich die Entscheidung des EuGH auch nicht dazu, ob in vergleichbaren Interessenlagen auch eine Anwendung der Vorschrift möglich ist. Jedenfalls handelt es sich um keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. Infolgedessen wird auch in der Kommentarliteratur vertreten, dass es sich um keine abschließende Liste handelt. So sieht Bauerschmidt mit Bezug auf eine andere Fundstelle keine Pflicht, nur diese Kriterien und Faktoren zu verwenden (BeckOK WpHR/Bauerschmidt, 11. Ed. 1.4.2024, VO (EU) 236/2012 Art. 30 Rn. 2). Mülbert/Sajnovits nehmen ersichtlich auch an, dass Art. 24 (EU) 918/2012 nicht abschließend ist (BKR 2019, 313, 318, 319, beck-online). Im Übrigen hat sich auch die ESMA in ihrer Stellungnahme dieser Auffassung angeschlossen. Die behaupteten Täuschungen gegenüber der ESMA beziehen sich nämlich keineswegs darauf, dass es sich bei der ... um eine Bank oder ein anderes wichtiges Finanzinstitut handeln würde. Die ESMA führt vielmehr genau die unstreitigen Verflechtungen und Tätigkeitsbereiche der ... auf. Dabei verkennt der Kläger die Prüfungsbefugnis der ESMA: Diese ist sehr wohl berechtigt, auf Basis der ihr übermittelten Informationen zu prüfen, ob - unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Informationen - eine Maßnahme ergriffen werden kann/soll/darf und insoweit eine Empfehlung abzugeben. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Papier der Beklagten, in der diese (vor dem Leerverkaufsverbot) die Liste als abschließend ansah. Rechtsauslegung ist keine Mathematik und es ist dem Rechtsanwender gestattet, seine Rechtsauffassung zu ändern. Dies gilt auch für die Beklagte. (d) Soweit der Kläger vorträgt, dass keine ernstzunehmende Bedrohung des Marktvertrauens vorgelegen habe, ist dies ex post zutreffend. 2024 würde kein informierter Mensch aufgrund einer Strafanzeige des Herrn ... mit der Behauptung, mit ungünstiger Presseberichterstattung erpresst zu werden, ein Leerverkaufsverbot erlassen. Maßgeblich ist insoweit aber die ex-ante Sicht. Für die Beklagte stellten sich Ereignisse im Januar/Februar 2019 dergestalt dar, dass es Presseberichterstattung gab und dass in der Folge (entgegen dem Vortrag des Klägers wurde die Allgemeinverfügung nicht damit begründet, und auch die ESMA nicht dahingehend informiert [vgl. Anlage K 10 zur Klageschrift vom 04.12.2023, dort S. 4], dass vor der Berichterstattung am 29.01.2019 Leerverkäufe platziert worden seien) Leerverkaufspositionen aufgebaut wurden und dass nachfolgend weitere negative Berichterstattung zu ... veröffentlicht wurde. Tatsächlich wurden auch vor den weiteren Presseberichten im Februar 2019 unstreitig Leerverkaufspositionen aufgebaut. Es gab zudem die Information der Staatsanwaltschaft München I über eine Strafanzeige, wonach die ... erpresst werde, gegen Zahlung eines Millionenbetrags eine weitere Berichterstattung verhindern zu können. Wo die kriminellen Akteure saßen, war für die Beklagte damals nicht zu erkennen. Der Kläger trägt insoweit nichts dazu vor, dass zum damaligen Zeitpunkt die Konzernzentrale der ... bereits in den Fokus medialer Berichterstattung hinsichtlich strafbarer Handlungen gerückt worden wäre. Insoweit gab es für die Beklagte zwei Möglichkeiten: Entweder begeht der Vorstand eines Dax-Konzerns strafbare Handlungen (Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat) oder ein Journalist (Erpressung). Jedenfalls aus ex-ante Sicht war beides zumindest als gleich wahrscheinlich einzuschätzen. An dieser Stelle hat sich lediglich das Prognoserisiko realisiert. Bei einer vertretbaren Gangart kann schwerlich Amtsmissbrauch unterstellt werden, nur weil sich ex post zeigt, dass der gewählte Weg falsch war (Hippeli, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschl. V. 06.02.2022, BKR 2023, 324, 327 beck-online). Unterstellt man aber, dass die Informationen der Staatsanwaltschaft München I zutreffend gewesen wären, so ist eine Subsumtion der Beklagten unter Art. 20 Abs. 1 (EU) 236/2012 keineswegs abwegig, sondern würde unter Annahme eines möglichen Trittbrettfahrerverhaltens jedenfalls nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoßen. Das Schutzgut Marktvertrauen ist die Erwartung der Akteure auf den Finanzmärkten sowie der Öffentlichkeit in das unbeeinträchtigte, unverfälschte und solide Funktionieren dieser Märkte (BeckOK WpHR/Bauerschmidt, 11. Ed. 1.4.2024, VO (EU) 236/2012 Art. 18 Rn. 25). Dieses könnte durch eine zusammen wirkende Presseberichterstattung, Leerverkäufe und damit einhergehende Erpressungen nachhaltig beeinträchtigt werden. Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung der Bundesbank. Diese hat zwar grundsätzlich keine Gefahr für die Finanzstabilität gesehen. Auf die Gefährdung der Finanzstabilität hat die Beklagte die Allgemeinverfügung aber - trotz des andauernden Rekurrierens der Klägervertreter - nicht gestützt. Dass die Bundesbank eine Einschätzung zum Marktvertrauen abgegeben hat, hat der Kläger aber nicht behauptet. Im Übrigen geht aus den von ihm vorgelegten Protokollen (vgl. Anlage K 9 zur Klageschrift, dort Seite 48) hervor, dass die Bundesbank nach der Mitteilung über Information der Staatsanwaltschaft München I von einer geänderten Ausgangslage ausging und dass Fragen der Finanzstabilität nicht betroffen seien. Das Marktverhalten konnte man als ernstzunehmend bedroht ansehen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass maßgeblich die ex-ante Sicht ist und der Beklagten ein Ermessen zustand (BeckOK WpHR/Bauerschmidt, 11. Ed. 1.4.2024, VO (EU) 236/2012 Art. 18 Rn. 28). Hinzu kommt, dass die Tatbestandsmerkmale nach Erwägungsgrund 27 weit auszulegen sind (s.o.). Die ESMA kam im Übrigen unter Berücksichtigung derselben (aus ex-post Sicht unzutreffenden) Tatsachen zu demselben Ergebnis. (e) Ein Amtsmissbrauch ist auch nicht infolge einer falschen Information der ESMA zu erkennen, wobei im Übrigen auch nicht klar ist, inwieweit dies Folgen für die Beklagte gehabt hätte. Die ESMA ist nach Art. 26 VO (EU) Nr. 236/2012 zu unterrichten und nach Art. 27 derselben Verordnung gibt sie eine Stellungnahme dazu ab. Eine Bindung an die Empfehlung der ESMA ist auch nach dem klägerischen Vortrag nicht gegeben (vgl. Schriftsatz vom 02.02.2024, Bl. 105 d.A.). Die ESMA wurde nicht falsch informiert. (aa) Dass die ESMA aus den übermittelten Charts der Entwicklung der ... Aktie und des DAX falsche Schlüsse ziehen könnte, sieht die Kammer als fernliegend an. Die ESMA ist eine Regulierungsbehörde für Finanzmärkte. Dass diese nicht in der Lage gewesen sein soll, Entwicklungen des DAX nachzuvollziehen und einzuordnen, dürfte ausgeschlossen sein. (bb) Die Beklagte hat auch nicht über das Votum der Bundesbank getäuscht. Diese hat letztlich kein Votum abgegeben. Auch die ESMA hat aber ihr Votum auf das Marktvertrauen und nicht auf die Finanzstabilität gestützt. (cc) Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte die ESMA darüber getäuscht hätte, dass sie selber Untersuchungen gegen ... eingeleitet hatte. Anlage K 12 zur Klageschrift beweist nur die unstreitigen Ermittlungen der Beklagten gegen .... (2) Ein Amtsmissbrauch liegt auch nicht in der Strafanzeige gegen die Journalisten der FT, jedenfalls nicht in Bezug auf den Kläger. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten i.S.d. § 839 BGB gehört, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.1.2022 - 2-04 O 561/20, BeckRS 2022, 2013, beck-online). Dies ist bei der Erstattung der Strafanzeige auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Amtsmissbrauchs hinsichtlich Käufern von Zertifikaten nicht der Fall. Im Übrigen ist die Beklagte nach § 11 S. 1 WpHG verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 WpHG begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. c) Nur ergänzend angemerkt sei, dass die Handlungen der Beklagten auch nicht kausal für den Schaden des Klägers gewesen sein dürften. Kausalität setzt voraus, dass die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele. Wäre genau derselbe Schaden eingetreten, so entfällt jede Haftung (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 103). Zu berücksichtigen ist insoweit die Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH, wonach eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nur dann ursächlich für einen Schaden ist, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17 -, BGHZ 219, 77-98, Rn. 42 mw.w.N.). Für die Frage der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung bei Ermessenshandlungen ist darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte. Die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist danach nur gegeben, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Dabei kommt es auf die Verwaltungsübung an, also darauf, wie die Behörde unter Berücksichtigung der zu beachtenden Ermessensschranken entschieden hätte, nicht wie sie hätte entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83 -, Rn. 24, juris) Hier spricht vieles dafür, dass das Leerverkaufsverbot hinweggedacht werden kann und trotzdem der Schaden des Klägers eingetreten wäre. Voraussetzung für eine Kausalität wäre insoweit, dass entweder die ... vor der Kaufentscheidung des Klägers Insolvenz hätte anmelden müssen, wenn kein Leerverkaufsverbot erlassen worden wäre, bzw. der Kläger unter dem Eindruck des Leerverkaufsverbots entschieden hätte, das Zertifikat zu erwerben. (1) Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Insolvenz der ... vor dem Kauf des Zertifikats eingetreten wäre. Bei einer Insolvenz nach Kauf der Zertifikate wäre aber ebenfalls ein Schaden eingetreten. Auch spricht wenig dafür, dass eine Insolvenz der ... bei unterlassenem Leerverkaufsverbot und unterlassener Strafanzeige eingetreten wäre. Spätere, deutlich schwerwiegendere Vorwürfe in Presseberichterstattungen mit der Einrichtung einer Sonderprüfung durch die ... selbst, ohne dass die Beklagte ein weiteres Leerverkaufsverbot erließ, haben nicht dazu geführt, dass die ... direkt Insolvenz anmelden musste. Im Gegenteil haben sogar nach dem Ergebnis der Sonderprüfung noch Finanzanalysten der ... positiv gegenübergestanden. Erst fast acht Monate nach Beauftragung der unabhängigen Sonderprüfung und fast zwei Monate nach Veröffentlichung des Sonderprüferberichts, wonach der Vorwurf des erfundenen Drittpartnergeschäfts nicht ausgeräumt werden konnte, meldete die ... tatsächlich Insolvenz an. Nicht allein die Beklagte konnte sich offensichtlich einen Betrug des vorliegenden Ausmaßes bei einem DAX-Unternehmen nicht vorstellen. Warum dann aber eine Insolvenz hätte eintreten sollte, wenn die Beklagte kein Leerverkaufsverbot erlassen oder keine Strafanzeige erstattet hätte, erschließt sich nicht. (2) Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass die mediale Berichterstattung zum Leerverkaufsverbot Einfluss auf seine Kaufentscheidung fast zehn Monate nach der Anordnung des Leerverkaufsverbots und fast acht Monaten nach dessen Auslaufen gehabt haben soll. Als Beweis hierfür hat er nur seine Wertpapierabrechnung angeboten, die aber seine Motive nicht beweist. Gegen seine Behauptung spricht insbesondere, dass der Kläger dann nur einen bestimmten Zeitpunkt das Marktgeschehen beobachtet haben will und nachfolgend (insbesondere vor seiner Investitionsentscheidung) die Augen vor der Medienberichterstattung und vor den sonstigen Geschehnissen komplett verschlossen haben will. Angesichts der bereits im September 2019 bekanntgegebenen Bußgeldanordnung der Beklagten gegen die ... wegen verspäteter Vorlage des Halbjahresberichts und der von der ... zwei Monate vor der Kaufentscheidung im Dezember 2019 eingeleiteten unabhängigen Sonderprüfung des Drittpartnergeschäfts ohne Erlass eines Leerverkaufsverbots durch die Beklagte erscheint dies als sehr unwahrscheinlich. 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 46.234,88 € festgesetzt. Der Kläger macht Schadensersatz aufgrund behaupteter Amtspflichtverletzung durch die Beklagte geltend, weil diese in einer Allgemeinverfügung ein Leerverkaufsverbot betreffend die Aktien der damaligen ... erlassen hat. Die ... war die Muttergesellschaft eines Konzerns mit zahlreichen Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Gemeinsam mit diesen erbrachte sie informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Zahlungsverkehr. Insoweit war sie Teil eines Wirtschaftsbereichs, der sich in den vergangenen Jahren sehr dynamisch entwickelte. Eine Tochtergesellschaft der ..., die ... ..., war im Vereinigten Königreich als Zahlungsdienstleister zugelassen und unterlag der Aufsicht der britischen Financial Conduct Authority. Zudem waren vier weitere konzernangehörige Gesellschaften in der Türkei, Australien, Indien und den Philippinen als Zahlungsdienstleister nach dortigem Recht zugelassen und wurden von den dort zuständigen Behörden beaufsichtigt. Eine weitere Tochtergesellschaft, die ... Bank AG, war in Deutschland als Kreditinstitut zugelassen und wurde als „weniger bedeutendes Institut“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1024/2013 durch die Beklagte im Rahmen der Bankenaufsicht beaufsichtigt. Bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2018 - zuletzt am 24.04.2019 - legte die ... geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) versehene Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte vor. EY stellte jeweils fest, dass die Abschlüsse den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften entsprächen und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend darstellten. Die ... entwickelte sich im Verlauf der 2010er Jahre zu einem der kapitalträchtigsten deutschen Aktienunternehmen, wobei ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Umsätze aus dem Drittpartnergeschäft des Unternehmens fingiert waren. Immer wieder kam es zu negativer Presseberichterstattung, so z.B. 2015 durch die Financial Times (im Folgenden: FT), die jeweils zu erheblichen Kurseinbrüchen führten. 2008 und 2016 kam es zu Veröffentlichungen und auffälligen Marktaktivitäten, die eine Short Attacke nahelegten. Trotz solcher Zwischenfälle stieg der Kurs der Aktien der ... beständig, sodass sie schließlich im September 2018 in den DAX aufstieg. Ende Januar 2019 gab es einen kleinen Anstieg des Short-Interesses hinsichtlich ...-Aktien, der aber keine Auffälligkeit darstellte. Die Beklagte erhielt einen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung von Tochtergesellschaften der ... in Singapur. Am 30.01.2019 erschien ein Artikel in der FT über Buchführungsmanipulationen der Umsätze bei einer ...-Tochter in Singapur (zuvor: Wert ... Aktie 167,00 €). In der Folge brach der Aktienkurs um fast 25% und letztlich um 13% ein. Nach dem Artikel kam es zu einem erheblichen Aufbau von Leerverkaufspositionen. Am selben Tag teilte eine Sprecherin der Beklagten gegenüber der FAZ mit, dass die Beklagte untersuche, ob es sich bei der Berichterstattung um eine mögliche Marktmanipulation gehandelt habe. In der Folge erschienen am 01. und 07.02.2019 weitere kritische Berichte der FT. Am 01.02.2019 leitete die Beklagte Untersuchungen sowohl wegen einer möglichen Marktmanipulation als auch gegen die ... wegen Marktmanipulation und falscher bzw. irreführender Angaben in der Finanzberichterstattung ein. Am 04.02.2019 fragte die Staatsanwaltschaft München I bei der Beklagten an, ob diese schon Untersuchungen gegen Marktteilnehmer eingeleitet habe. Im zweitgenannten Zusammenhang forderte die Beklagte die ... am 08.02.2019 auf, zu Vorwürfen aus den Presseberichten Stellung zu nehmen. Ferner richtete sie am 29.03.2019 ein Amtshilfeersuchen an eine ausländische Behörde, mit der Bitte um Übersendung von Informationen. Die Staatsanwaltschaft München I teilte der Beklagten am 15.02.2019 mit, sie habe Hinweise aus der ... darauf, dass eine (potentiell weitere) Short-Attacke gegen die ... bevorstehe und das Unternehmen erpresst werde, durch Zahlung eines beträchtlichen Geldbetrags weitere negative Berichterstattung abzuwenden. Am 15.02.2019 kam es zum Austausch zwischen der Beklagten und der Bundesbank. Die Bundesbank teilte nach Prüfung mit, dass keine Gefahr für die Finanzstabilität drohe und sich keine Notwendigkeit eines Verbots des Shortsellings ergebe. Die Bundesbank gab letztlich keine Stellungnahme ab. Der Kurs der ... Aktie betrug 99,90 €. Die Beklagte zeigte der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 17.02.2019 an, dass sie ein Leerverkaufsverbot plane und bat um eine Stellungnahme. Sie teilte mit, die Aktie der ... sei nach Veröffentlichung der FT innerhalb von 24 Minuten um 22 Prozent und der Dax um in ähnlicher Bewegung gefallen sei. Tatsächlich fiel der Dax um 0,5%, was dem damaligen Anteil von ... am Dax entsprach. Der Meldung an die ESMA war eine Darstellung der Wertentwicklung der ... Aktie und des Dax im Nachgang der FT-Berichterstattung beigefügt. Die ESMA gab folgende Stellungnahme ab: „Die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem basieren auf ...s Status als Zahlungsdienstleister mit einem Netzwerk von Verbindungen zu Kunden in mehreren Wirtschaftssektoren, darunter dem Bankensektor. Darüber hinaus stellt die ESMA fest, dass ... über Tochtergesellschaften auf dem US-Markt (... North America), Brasilien (... Brasil) und Asien (... Asia Pte Ltd.) tätig und ... die Muttergesellschaft von ... ... Limited ist, einem Unternehmen, das von der britischen Financial Conduct Authority die Erlaubnis zur Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geld) und zur Bereitstellung von Zahlungsdiensten erhalten hat. ESMA stellt außerdem fest, dass die BaFin Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit geäußert hat, dass sich ähnliche Praktiken (falls sich der Verdacht der Marktmanipulation bestätigt) auf andere DAX-30-Emittenten ausweiten könnte, bei denen es sich zum Teil um Finanzinstitute und Marktinfrastrukturanbieter handelt“. [...] „Die jüngsten Ereignisse veranlassten die Staatsanwaltschaft München erneut, Ermittlungen wegen möglicher Marktmanipulation einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft bestätigte zudem, dass derzeit kein Ermittlungsverfahren gegen ... eingeleitet sei“. Am 18.02.2019 erließ die Beklagte folgende Allgemeinverfügung, die bis zum 18.04.2019 gelten sollte: „1. Die Begründung einer Netto-Leerverkaufsposition sowie die Erhöhung einer bestehenden Netto-Leerverkaufsposition in Bezug auf die ausgegebenen Aktien des folgenden Unternehmens sind verboten: ... (...) [...].“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Allgemeinverfügung, insbesondere deren Begründung, wird auf Anlage K 13 zur Klageschrift vom 04.12.2023 verwiesen. Am 10.04.2019 erstattete die Beklagte Strafanzeige wegen Verdachts auf Marktmanipulation in Zusammenhang mit der am 30.01.2019 initiierten Artikelserie der FT u.a. gegen deren Verfasser ... und ...... In der Strafanzeige wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Untersuchungen im Hinblick auf mögliche Verstöße der ... noch andauerten. Öffentlich betonte die Beklagte, dass sie den Fall in alle Richtungen prüfe. Am 15.04.2019 setzte die Beklagte gegen die ... ein Bußgeld in Höhe von EUR 1,52 Mio. EUR fest, weil diese den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 verspätet veröffentlicht hatte. Den Vorgang machte die Beklagte gemäß § 124 WpHG a.F. am 23.09.2019 bekannt, nachdem die ... hiergegen erfolglos Eilrechtsschutz gesucht hatte. Am 15.10.2019 berichtete die FT, dass das sog. Drittpartnergeschäft der ... in erheblichem Umfang erfunden sei. In der Folge beauftragte der Aufsichtsrat des Unternehmens die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... mit einer forensischen Sonderprüfung, die den Vorwurf im Bericht am 28.04.2020 nicht ausräumen konnte. Gleichwohl zeigten Analysten eine positive Grundhaltung (vgl. Bl. 67 d.A.). Am 05.12.2019 investierte der Kläger 50.625,00 € in ein Zertifikat, das auf Aktien der ... basierte. Am 22.06.2020 teilte die ... mit, dass Bankguthaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht existierten und am 25.06.2020 beantragte die ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 26.11.2020 veräußerte der Kläger die Zertifikate und erzielte einen Erlös von 4.390,12 €. Der Beklagte macht auch Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer der ... geltend. Der Kläger trägt vor, das Vorgehen der Beklagten sei ursächlich gewesen für den Umstand, dass die ... ihr betrügerisches Geschäftsmodell noch über ein Jahr lang habe aufrechterhalten können. Die Beklagte habe ihr Amt missbraucht. Die Anordnung des Leerverkaufsverbots sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Eine ernstzunehmende Bedrohung des Marktvertrauens habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die ESMA über die fehlenden Voraussetzungen des Leerverkaufsverbots getäuscht, da sie gewusst habe, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 918/2012 nicht vorlägen. Die ... sei schlichtweg irrelevant für das globale Finanzsystem gewesen, was die Beklagte gewusst habe. Trotzdem habe sie gegenüber der ESMA einen falschen Eindruck erweckt. Sie habe der ESMA auch verschwiegen, dass sie bereits am 01.02.2019 selbst Untersuchungen gegen ... wegen Marktmanipulation und falscher bzw. irreführender Angaben in der Finanzberichterstattung eingeleitet haben will. Das Leerverkaufsverbot sei als klarer Vertrauensbeweis und Schutzmaßnahme für die ... gesehen worden. In der Folge habe die Berichterstattung der FT keine nennenswerte Beachtung mehr gefunden. Ohne Leerverkaufsverbot und Mitteilung der Untersuchungen gegen ... wären Aufsichtsbehörden gegen diese eingeschritten und hätten Banken dieser keine Kredite mehr bewilligt. Hätte nur eine Bank ihr Kreditengagement bei der ... aus Anlass der Vorwürfe der FT gekündigt bzw. nicht mehr verlängert, so hätte dies Ansteckungseffekte und die Insolvenz der ... zur Folge gehabt. Er habe unter dem Eindruck des durch das Leerverkaufsverbot erzeugten und der durch die Strafanzeige prolongierten allgemeinen Wahrnehmung im Markt, dass die von der FT erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Short-Selling Attacke stehen und deshalb nicht glaubhaft seien, die Zertifikate erworben. Auch habe die Entscheidung der Beklagten bewirkt, dass er der negativen Berichterstattung der FT keine wesentliche Bedeutung mehr beigemessen habe. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.234,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Beklagte habe stets und ausschließlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen gehandelt. Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 15.02.2019 habe sie das Marktvertrauen als bedroht angesehen, da eine angemessene Preisbildung nicht mehr gewährleistet erschienen sei. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit.