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Entscheidung

III ZR 164/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR164.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 164/24 vom 27. November 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Prof. Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2024 - 1 U 606/24 - wird zurückgewie- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind die von der Beschwerde als grundsätzlich be- zeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingende Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) und zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entschei- dungserheblich, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und selb- ständig tragend die Kausalität der Maßnahmen der Beklagten für den geltend gemachten Schaden verneint hat. Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 50.000 € Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 24.05.2024 - 11 O 236/23 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2024 - 1 U 606/24 -