Urteil
4 U 35/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0306.4U35.24.00
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Leitsätze
1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haftet nicht gegenüber einem Anleger (hier: im Zusammenhang mit einem Bilanzskandal) durch Erlass eines Leerverkaufsverbots gemäß Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO, wenn der Erlass des Leerverkaufsverbots in einer Allgemeinverfügung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Dies ist der Fall, wenn die aus der Ex-ante-Perspektive zu treffende Entscheidung der BaFin in der Allgemeinverfügung von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt und vertretbar war.(Rn.11)
(Rn.22)
2. Eine gegen Journalisten erstattete Strafanzeige stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Strafanzeige nach § 11 S. 1 WpHG gerechtfertigt war, weil den Verdacht einer Straftat begründende Tatsachen vorlagen.(Rn.31)
(Rn.32)
3. Der Anleger muss schlüssig darlegen und beweisen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden wäre, wenn die BaFin die von dem Anleger beanstandeten Amtshandlungen unterlassen hätte.(Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 339/23) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 339/23) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haftet nicht gegenüber einem Anleger (hier: im Zusammenhang mit einem Bilanzskandal) durch Erlass eines Leerverkaufsverbots gemäß Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO, wenn der Erlass des Leerverkaufsverbots in einer Allgemeinverfügung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Dies ist der Fall, wenn die aus der Ex-ante-Perspektive zu treffende Entscheidung der BaFin in der Allgemeinverfügung von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt und vertretbar war.(Rn.11) (Rn.22) 2. Eine gegen Journalisten erstattete Strafanzeige stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Strafanzeige nach § 11 S. 1 WpHG gerechtfertigt war, weil den Verdacht einer Straftat begründende Tatsachen vorlagen.(Rn.31) (Rn.32) 3. Der Anleger muss schlüssig darlegen und beweisen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden wäre, wenn die BaFin die von dem Anleger beanstandeten Amtshandlungen unterlassen hätte.(Rn.55) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 339/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 339/23) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf Grund behaupteter Amtspflichtverletzungen der Beklagten durch Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie durch Erstattung einer Strafanzeige auf Grund einer Veröffentlichung der F. T. D. betreffend die W. AG. Sie macht geltend, ihr sei auf Grund der behaupteten Amtspflichtverletzungen ein Schaden durch eine Investition in W.-Aktien entstanden. Das Landgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Beklagten verneint und die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Weder beruht die Entscheidung gemäß § 513 ZPO auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch liegen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. Das Landgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Auf den Einwand der Beklagten, das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht (Bl. 103 d. eAkte OLG), kommt es im Berufungsverfahren gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht an. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits keine objektive Amtspflichtverletzung durch die Beklagte gegeben ist. (1) Der Erlass des Leerverkaufsverbots mit Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 (Anlage K13 – Bl. 1100 d. eAkte LG) stellt keine Amtspflichtverletzung dar. (a) Es kann dahinstehen, ob sich dies unmittelbar aus der vom Landgericht zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (III ZR 57/23) ergibt oder ob diese, wie die Klägerin meint, im Streitfall nicht einschlägig ist. Zwar spricht einiges dafür, dass die in dieser grundlegenden Entscheidung des BGH in Rede stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten gegen die W. AG einen vom vorliegenden Rechtsstreit verschiedenen Gegenstand hatten. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die gegen die W. AG im Rahmen des zweistufigen „Enforcement-Verfahrens“ getroffenen Maßnahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und Bilanzkontrolle im Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 gemäß §§ 106 ff WpHG sowie im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung aus der maßgeblichen Ex-ante Perspektive vertretbar und mithin nicht amtspflichtwidrig waren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 9 ff). Vorliegend geht es dagegen um das zu Gunsten der W. AG, konkret zur Abwehr einer Short-Seller-Attacke auf diese, am 18.02.2019 erlassene Leerverkaufsverbot sowie die am 10.04.2019 erstattete Strafanzeige gegen Journalisten der F. T. im Zusammenhang hiermit (so zutreffend Bl. 60 f d. eAkte OLG). Der Bundesgerichtshof hat daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterschiedslos alle zwischen April 2015 und Juni 2020 von der Beklagten im Zusammenhang mit W. getroffenen Maßnahmen als vertretbar und verhältnismäßig bezeichnet, sondern nur die „Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Markmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der W. AG“ (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 9). Zwar betraf auch der dort zu Grunde liegende Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs von Anteilen an der W. AG (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 5), jedoch ging es in der Sache darum, ob die Beklagte ihre gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung, Untersuchung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der W. AG und zur zutreffenden und vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarkts verletzt hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 6). Dennoch sind die entscheidenden Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. (b) Die Amtspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem in der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 enthaltenen Leerverkaufsverbot ergeben sich aus der Ermächtigungsgrundlage für das Leerverkaufsverbot in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (im Folgenden: LeerverkaufsVO; vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 – 1 U 544/24, Bl. 153 d. eAkte OLG; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, Bl. 379 d. eAkte OLG) Nach Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats (hier die Beklagte) bei Leerverkäufen (zum Begriff: Schäfer in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage, § 19, Rn. 24 ff) und vergleichbaren Transaktionen in Ausnahmesituationen beschränkende Maßnahmen treffen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen (Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) LeerverkaufsVO), und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen (Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b) Halbsatz 1 LeerverkaufsVO), und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird (Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b) Halbsatz 2 LeerverkaufsVO). Die Vorschrift ist also dahingehend auszulegen, dass Leerverkaufsverbote auf eine Bedrohung der Finanzstabilität oder das Marktvertrauen als gleichwertige, nicht in einem Stufenverhältnis stehende sachliche Anknüpfungspunkte gestützt werden können und sich daran eine Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit anzuschließen hat (so zutreffend Bl. 104 d. eAkte OLG entgegen Bl. 64 d. eAkte OLG). Anderes folgt nicht aus Art. 24 Abs. 1 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 918/2012 (im Folgenden: DelVO). Dort ist geregelt, dass für die Zwecke der Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufsverordnung), also auch für Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO, ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen gemäß Art. 30 LeerverkaufsVO, die die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ernsthaft bedrohen können, sämtliche Handlungen, Ergebnisse, Tatsachen oder Ereignisse umfassen, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist oder angenommen werden könnte, dass sie die in den Buchstaben a) – e) näher dargelegten Probleme bewirken können. Die DelVO führt also Kriterien auf, die bei der Feststellung „ungünstiger Ereignisse“ i. S. d. Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO nach § 30 LeerverkaufsVO zu „berücksichtigen“ sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Umschreibung des Tatbestands des Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO oder um dessen Einschränkung, sondern um die Begründung von Notfallmaßnahmen erleichternde Kriterien und Faktoren, auf die aber nicht zwingend abzustellen ist. Folge hiervon ist, dass von ungünstigen Ereignissen auch ausgegangen werden kann, wenn keines der Merkmale des Art. 24 Abs. 1 Buchstaben a) – e) DelVO gegeben ist, jedoch andere Ereignisse Probleme von gleichem Gewicht bewirken können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 – 1 U 544/24, Bl. 157 ff d. eAkte OLG; OLG München, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, Bl. 216 ff d. eAkte OLG; Bauerschmidt in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, BeckOK Wertpapierhandelsrecht, 13. Edition, Stand: 01.10.2024, Art. 18 VO (EU) 236/2012, Rn. 31 und 37 m.w.N.). (c) Im Streitfall hat die Beklagte auf nicht zu beanstandende Weise unmittelbar auf Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO und nicht auf Art. 24 Abs.1 DelVO abgestellt. Dass dies de facto geschehen ist, hat die Zeugin G. bei ihrer Anhörung durch den Bundestagsuntersuchungsausschuss am 04.03.2021 ausdrücklich bestätigt (Anlage K5, S. 4 – Bl. 408 d. eAkte LG – hierzu auch: OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 – 1 U 544/24, Bl. 159 ff d. eAkte OLG). Dies war insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei W. nicht um eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut handelte und Art. 24 DelVO nach Art. 30 LeerverkaufsVO nur „zu berücksichtigen“ ist. Auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat in ihrer Stellungnahme zu Art. 24 DelVO ausgeführt, die Liste solle nicht abschließend sein (vgl. Bauerschmidt, BKR 2024, 701 ff; Bauerschmidt in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, BeckOK Wertpapierhandelsrecht, 13. Edition, Stand: 01.10.2024, Art. 18 VO (EU) 236/2012, Rn. 37 m.w.N.). Es ergibt sich also aus Art. 24 DelVO nicht, dass die in Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) LeerverkaufsVO genannten Tatbestandsalternativen „Finanzstabilität“ und „Marktvertrauen“ nicht gleichberechtigt nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis stünden und dass die isolierte Bedrohung des Marktvertrauens ohne Auswirkungen auf die Finanzstabilität keine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO rechtfertigen würde. Zu Recht hat daher das Landgericht in der Hauptsache auf Gefahren für das Marktvertrauen als gleichwertige Tatbestandsalternative abgestellt (so auch OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 – 1 U 544/24, Bl. 158 d. eAkte OLG). Selbst wenn man dem nicht folgen würde, hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auf Grund des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums aus Ex-ante-Sicht gleichwohl zusätzlich auch von einer Bedrohung des Marktvertrauens auf Grund des drohenden Kursverfalls und der hohen Volatilität der Aktienkurse auf Grund der Nettoleerverkaufspositionen ausgehen dürfen. Denn die Beeinträchtigung des Marktvertrauens konnte im Fall der aktienbasierten W. AG gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a) DelVO zu schweren finanziellen, monetären oder budgetären Problemen bei einem Marktinfrastrukturanbieter führen, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union bedroht werden konnten, oder es lag jedenfalls eine als gleich schwerwiegend zu bewertende Gefahr vor. Wenngleich die Beklagte hierauf nicht ausdrücklich abgestellt hat, war auch aus diesem Grund das auf Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO gestützte Leerverkaufsverbot in der Sache jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar. Dem steht das Urteil des EuGH vom 22.01.2014 nicht entgegen. In diesem hat der EuGH nicht über die Befugnisse der nationalen Behörden im Hinblick auf Leerverkäufe entschieden, sondern allein über die Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen gemäß Art. 28 LeerverkaufsVO. Darin heißt es, Art. 24 DelVO mache deutlich, dass die ESMA eine Tatsachenbeurteilung technischer Art vorzunehmen habe, und beschränke die Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituation, indem er u. a. detailliert anführe, welche Art der Bedrohung Anlass für einen Eingriff der ESMA in die Finanzmärkte sein könne. Die der ESMA nach Art. 28 LeerverkaufsVO zustehenden Befugnisse seien danach eingegrenzt und können gerichtlich im Hinblick auf die von der übertragenden Behörde festgelegten Ziele überprüft werden (vgl. (vgl. EuGH Große Kammer, Urt. v. 22.01.2014 – C-270/12, NJW 2014, 1359 – 1363, juris Rn. 51 - 53). Obwohl sich die Befugnisse der nationalen Behörden (hier der Beklagten) und der ESMA als europäischer Behörde auf denselben Gegenstand beziehen, folgt aus dieser Rechtsprechung des EuGH gleichwohl nicht, dass die Befugnisse der nationalen Behörden ebenso wie die der ESMA auf die Sicherung der Finanzstabilität beschränkt wären und nicht auch das Marktvertrauen berücksichtigen dürften, soweit dessen Gefährdung zu Problemen von demselben Gewicht führt. Der den nationalen Behörden zustehende Beurteilungsspielraum ist nicht auf die Tatsachenbeurteilung technischer Art beschränkt, wie dies vom EuGH allein bezüglich der ESMA gefordert wird (anders aber Bl. 62 d. eAkte OLG). Hierfür spricht auch, dass die Stabilität der Finanzmärkte und das Marktvertrauen in die Aktienkurse der innerhalb des Finanztransaktionssystems tätigen Unternehmen, hier der W. AG, wie bereits ausgeführt, nicht streng voneinander getrennt werden können. Hinzu kommt, dass die ESMA im vorliegenden Fall die Bedrohung des Marktvertrauens in Deutschland auf Grund ungünstiger Ereignisse ebenso bestätigt hat wie die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c) DelVO (Bl. 1855 d. eAkte LG, Rn. 99 und 100, als solches unstreitig gestellt: Bl. 307 ff d. eAkte OLG). In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, es sei bereits für sich genommen amtspflichtwidrig, dass die Beklagte ihrer gegenüber der ESMA bestehenden Unterrichtungspflicht nicht Genüge getan und abweichend von den im Rahmen der Unterrichtung mitgeteilten Gründen entschieden habe. Selbst wenn man dies unterstellte, würde es nichts daran ändern, dass die Beklagte ihre Entscheidung unmittelbar auf Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO stützen durfte und es hierbei nicht auf die Erklärungen der ESMA ankam. (d) Die aus der Ex-ante-Perspektive zu treffende Entscheidung der Beklagten in der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 (Anlage K13 – Bl. 1100 d. eAkte LG) war von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt und vertretbar. (aa) Insoweit trifft die Argumentation des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.01.2024, wie oben dargelegt, zwar nicht unmittelbar die Konstellation des Streitfalls, weil die Entscheidung sich nicht mit Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO befasst, sondern mit §§ 6 und 106 ff WpHG, insbesondere § 108 Abs. 1 Satz 2 WpHG i. V. m. § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG a. F. (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung in eigener Zuständigkeit). Jedoch sind die diesbezüglichen Ausführungen des BGH als allgemeine rechtsdogmatische Überlegungen jedenfalls insoweit übertragbar, als sie sich auf den Beurteilungsspielraum der Beklagten beziehen. Der Bundesgerichtshof folgert aus der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsebene des § 108 Abs. 1 Satz 1 WpHG („konkrete Anhaltspunkte“, „erhebliche Zweifel“), dass der BaFin ein Beurteilungsspielraum zustand mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Normen mehr als nur eine „richtige“ Antwort geben konnte, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen waren, und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 11). Daraus hat der Bundesgerichtshof – in Anlehnung an seine ständige Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers bei staatsanwaltschaftlichen Handlungen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 12 m.w.N.) – gefolgert, dass auch die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 106 WpHG und § 108 WpHG allein an Hand des Maßstabs der Vertretbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle zu beurteilen sind, nicht aber an Hand des Maßstabs ihrer Richtigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 12 und 13). Für die Vertretbarkeit kommt es auf eine Ex-ante-Perspektive an, nicht auf eine auf späteren Erkenntnissen beruhende Ex-post-Wertung (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 14 m.w.N.; Bauerschmidt, BKR 2024, 701 (702 f)). Auch die LeerverkaufsVO enthält auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe („ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen“, „ernstzunehmende Bedrohung“, „Finanzstabilität“ und „Marktvertrauen“), die die Einräumung eines Beurteilungsspielraums gebieten. (bb) Die Beklagte hat im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO auf vertretbare und daher nicht zu beanstandende Weise bejaht. Sie hat die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten und die Beurteilung nicht auf sachfremde Art vorgenommen. Bei Prognoseentscheidungen wie der vorliegend zu treffenden ist die Ausübung eines Beurteilungsspielraums gerichtlich dahingehend zu überprüfen, ob die Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 – 4 C 59/82, BVerwGE 72, 282 – 289, juris Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12/19, BVerwGE 170, 33 – 137, juris Rn. 645). Hierbei sind auch die maßgeblichen Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anzuwenden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.01.1999 – C-120/97, EuZW 1999, 503 – 506, juris Rn. 36). Dem hat die Beklagte genügt. Mit ihrer Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 (Anlage K13 – Bl. 1100 d. eAkte LG) hat sie, gestützt auf Art. 20 LeerverkaufsVO, die Begründung und Erhöhung von Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf die ausgegebenen Aktien der W. AG verboten (Bl. 1100 d. eAkte LG). Sie hat dies damit begründet, dass ungünstige Ereignisse bzw. Entwicklungen eingetreten seien, die eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland darstellten. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ins Blaue hinein erfolgt, sondern wurde mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar begründet. Die Beklagte hat auf das Zusammentreffen zweier Umstände abgestellt. Einerseits habe es zwischen dem 30.01.2019 und dem 15.02.2019 einen (näher dargelegten) signifikanten Kurssturz der W.-Aktie gegeben und andererseits sei dies nach der Veröffentlichung eines Presseartikels erfolgt, nach dem Mitarbeiter eines Tochterunternehmens der W. AG in Singapur durch Buchführungsmanipulationen höhere Umsätze vorgetäuscht hätten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Presseveröffentlichung seien überdies verstärkte Netto-Leerverkaufspositionen (NLP) mit einer damit einhergehenden starken Volatilität der Aktie der W. AG vorgenommen worden. Hieraus hat die Beklagte eine Verunsicherung des Marktes, insbesondere hinsichtlich der angemessenen Preisbildung für die Aktien der W. AG, sowie das Risiko, dass die Verunsicherung des Marktes zunimmt und sich zu einer generellen Marktverunsicherung ausweitet, abgeleitet (Bl. 1101 d. eAkte LG). Dass es bereits in den Jahren 2018 und 2019 zu von der Berichterstattung in den Medien begünstigten Short-Attacken gekommen sei, bei denen Leerverkäufer profitiert hätten, was zu entsprechenden Kursrückgängen bei der W. AG geführt habe, habe zu Untersuchungen der Beklagten und der Strafverfolgungsbehörden u. a. wegen Marktmanipulationen geführt (Bl. 1101 d. eAkte LG). Mithin sei auf Grund der exzessiven Preisbewegungen der Aktie der W. AG eine ernstzunehmende Bedrohung des Marktvertrauens in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Preisbildung an den Märkten zu befürchten, weshalb es erforderlich sei, dem durch eine temporäre Verschärfung des Verbots ungedeckter Leerverkäufe in Bezug auf diese Aktien zu begegnen. Hierdurch werde die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, denn das Verbot beschränke sich auf die W. AG und verbiete gedeckte Leerverkäufe nicht komplett (Bl. 1102 d. eAkte LG). Damit hat die Beklagte von ihrem Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Sie hat die Prognose in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise durch Feststellung der zu Grunde liegenden Tatsachen erarbeitet und die durch Art. 20 Abs. 1 LeerverkaufsVO gebotene Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. (cc) Die für eine Amtspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte ihre Beurteilung auf einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt gestützt hätte. Sie hat weder die von der Beklagten in ihrer Allgemeinverfügung dargelegte Kursentwicklung, insbesondere den signifikanten Kurssturz der W.-Aktie, noch den Umstand bestritten, dass es schon früher zu Short-Seller-Attacken betreffend die W. AG gekommen war. Auch der Inhalt des – überdies bei der Akte befindlichen (Anlage K14 – Bl. 1104 d. eAkte LG) – Artikels in der F. T. vom 29.03.2019 ist unstreitig und wurde in der Begründung des Leerverkaufsverbots korrekt wiedergegeben. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die erforderliche Prognosegrundlage sei deshalb ins Blaue hinein bejaht worden, weil ein Aufbau von Leerverkaufspositionen erst im Anschluss an die Presseberichterstattung der F. T. erfolgt sei (Bl. 68 d. eAkte OLG). Gerade aus diesem Umstand konnte die Beklagte auf eine kausale Verknüpfung beider Vorgänge schließen, ebenso daraus, dass ihr – von der Klägerin nicht bestritten – bereits auf Grund früherer Presseberichterstattungen Hinweise auf eine hierdurch bewirkte Beeinflussung des Aktienkurses vorlagen. Der Vorwurf, die Beklagte habe „ein aggregiertes System von zugänglichen, ihrem Befund entgegenstehenden Informationen entweder nicht erhoben oder schlicht ignoriert“ bzw. im Hinblick auf den Marktmissbrauchsbegriff „wider besseres Wissen“ mögliche Ansteckungseffekte behauptet, die ausweislich einschlägiger finanzwissenschaftlicher Analysen nicht zu befürchten gewesen seien (Bl. 68 d. eAkte OLG), ist substanzlos und nicht nachvollziehbar. (2) Auch die gegen Journalisten der F. T. (FT) am 11.04.2019 erstattete Strafanzeige (nicht bei den Akten, jedoch in einem Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 16.04.2029 (Anlage K15 – Bl. 1111 d. eAkte LG) wiedergegeben) stellt keine Amtspflichtverletzung dar. Die Strafanzeige war nach § 11 Satz 1 WpHG gerechtfertigt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2024 – 3 U 82/24, Bl. 202 d. eAkte OLG; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, Bl. 305 d. eAkte OLG). Danach hat die Beklagte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 WpHG begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Gemäß § 11 Satz 3 WpHG entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. (a) Den Verdacht einer Straftat begründenden Tatsachen lagen im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Anzeigepflicht nicht nur beim Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, Bl. 395 d. eAkte OLG). Die Beklagte ist keine Strafverfolgungsbehörde. Daher besteht ein Verdacht im hier maßgeblichen Sinne bereits dann, wenn die BaFin einen Verstoß gegen ein strafrechtliches Verbot für möglich hält. Ob ein strafprozessualer Anfangsverdacht besteht, obliegt allein der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Markworth in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, BeckOK Wertpapierhandelsrecht, Stand: 01.10.2024, § 110 WpHG, Rn. 4 m.w.N.). Ausreichend ist es, wenn die Beklagte vor einer Anzeige den Sachverhalt so umfassend erforscht, dass die Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1994 – III ZR 76/92, NJW 1994, 3162 - 2165, juris Rn. 32; Zetsche/Lehmann in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Auflage 2020, § 11 WpHG, Rn. 5). Dies hat die Beklagte getan. Sie weist darauf hin, dass sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Short-Seller-Attacke vorlag, weil ein Kreis bekannter und unbekannter Personen am 30.01.2019, 01.02.2019 und 07.02.2019 kritische Berichte in der F. T. veröffentlicht hatte, in deren Folge mittels Leerverkäufen von den ausgelösten Kursbewegungen profitiert wurde. Die Beklagte hat ihre diesbezüglichen Ermittlungen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt (Bl. 1842 - 1846 d. eAkte LG). Dies genügte für einen Verdacht, der ein Einschalten der Strafermittlungsbehörden gebot. Die für die Voraussetzungen einer objektiven Amtspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die insoweit maßgeblichen Umstände nicht widerlegt. Die pauschale Behauptung, es habe keine ernstzunehmenden Hinweise für die Annahme eines Zusammenhangs der Berichte der F. T. ab dem 30.01.2019 mit einer Short-Seller-Attacke gegeben, genügt nicht. Welche Kontraindikationen die Beklagte (bewusst) außer Acht gelassen haben sollte, ist nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Beklagte habe auf der Grundlage der ihr von der Staatsanwaltschaft zugeleiteten „hanebüchenen Behauptungen“ des Finanzvorstands der W. AG noch einmal öffentlichkeitswirksam Strafanzeige erstattet, um gezielt eine Maßnahme zu Gunsten der W. AG zu treffen (Bl. 70 d. eAkte OLG). Nichts Anderes folgt daraus, dass der Beklagten von der Handelsüberwachungsstelle bei der Börse Frankfurt zurückgemeldet wurde, diese sehe keine Anzeichen für eine Short-seller-Attacke, und dass ausweislich des in Anlage BK1 (Bl. 85 ff d. eAkte OLG) vorgelegten Beitrags im Tagesspiegel der Cbank im Februar 2019 Umstände bekannt wurden, die auf eine Berechtigung der in der Presseberichterstattung der FT erhobenen Vorwürfe schließen ließen. Abweichende Bewertungen der verdachtsrelevanten Tatsachen durch andere Stellen (Börse Frankfurt und Cbank) mussten die Beklagte nicht veranlassen, die Ergebnisse ihrer eigenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorzuenthalten. Zwar stellten sich die vom Tagesspiegel berichteten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der W. AG später als zutreffend heraus. Bei der Erstattung der Strafanzeige war jedoch – ebenso wie im Rahmen des Leerverkaufsverbots – eine Ex-ante-Betrachtung geboten. Auf Grund der Anzeige war es dann Sache der Staatsanwaltschaft, von Amts wegen gemäß § 160 Abs. 1 StPO Ermittlungen anzustellen und auf deren Grundlage über die Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 1 StPO oder die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Von einer vorschnellen, gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche begründenden Anzeige oder Verdachtsmitteilung kann nicht ausgegangen werden. b. Unabhängig von den vorstehend dargelegten Erwägungen scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin selbst bei unterstellter Amtspflichtverletzung auch daran, dass den hier betroffenen Amtspflichten der Beklagten gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG kein drittschützender Charakter zukommt. (1) Nach § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr, so dass mangels Drittschutzes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG Amtshaftungsansprüche von Anlegern beaufsichtigter Unternehmen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2005 – III ZR 48/01, BGHZ 162, 49 – 66, juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 – 1 U 544/24, Bl. 161 d. eAkte OLG; OLG München, Beschl. v. 21.10.2024 - 1 U 1121/24, Bl. 220 d. eAkte OLG; Laars, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, 6 Auflage, § 4 FinDAG, Rn. 7). (2) Dass die Beklagte bei den innerhalb ihrer formellen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen bewusst so weit über den ihr eingeräumten Befugnisrahmen hinausgegangen wäre, dass diese unter keinen Umständen mehr als (noch) im öffentlichen Interesse liegend qualifiziert werden könnten, ist nicht ersichtlich. Oben wurde bereits dargelegt, dass die beiden als amtspflichtwidrig beanstandeten Maßnahmen (Leerverkaufsverbot und Strafanzeige) von den zu Grunde liegenden Vorschriften gedeckt und mithin nicht rechtswidrig waren, so dass noch nicht einmal überhaupt von einer materiell rechtswidrigen Ausübung von Befugnissen ausgegangen werden kann und erst recht nicht von einem bewussten Überschreiten. (3) Soweit die Klägerin sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, befasst sich die Entscheidung nicht mit der Frage einer Haftung der Beklagten gegenüber Anlegern und der Reichweite des § 4 Abs. 4 FinDAG, sondern ausschließlich mit der Zulässigkeit einer Umlage zur Aufbringung von durch Amtshaftungsansprüche der beaufsichtigten Institute gegenüber der Beklagten erforderlichen Mitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass § 4 Abs. 4 FinDAG zwar Amtshaftungsansprüche von Anlegern und Kunden der beaufsichtigten Institute gegenüber der Beklagten ausschließen wollte, nicht aber Amtshaftungsansprüche der beaufsichtigten Institute selbst und von deren Mitarbeitern auf Grund einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung (vgl. BVerwG Urt. v. 23.11.2011 – 8 C 20/10, ZIP 2012, 313 - 318, juris Rn. 16 m.w.N.; Thomas in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beckOGK, Stand: 01.10.2024, § 839 BGB, Rn. 317). Im Streitfall geht es jedoch nicht um Letzteres. (4) Die Klägerin kann einen Drittschutz auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte amtsmissbräuchlich gehandelt hätte (vgl. Markworth in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, BeckOK Wertpapierhandelsrecht, 13. Edition, Stand: 01.10.2024, § 106 WpHG, Rn. 17; Hippeli, BKR 2023, 357 ff mit Rechtsprechungsübersicht). (a) Der drittschützende Charakter einer Amtspflicht ist auch dann zu bejahen, wenn diese im Allgemeinen nur gegenüber der Allgemeinheit besteht, jedoch von einem Amtsmissbrauch auszugehen ist. Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt dem Amtsträger gegenüber jedermann, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Jedoch stellt nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine zu den Forderungen von Treu und Glauben und der guten Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie etwa bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2005 – III ZR 48/01, BGHZ 162, 49 - 66, juris Rn. 32; Wöstmann in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2020, § 839 BGB, Rn. 172 m.w.N.). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die Treuwidrigkeit bzw. besondere Verwerflichkeit des Handelns trägt derjenige, der sich auf einen Amtsmissbrauch beruft, vorliegend also die Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 - 2166, juris Rn. 8 m.w.N.; Oechsler in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Neubearbeitung 2021, § 826 BGB, Rn. 29 und 64). (b) Von einem Amtsmissbrauch kann nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte nach dem oben Gesagten rechtmäßig gehandelt hat. Selbst bei unterstellter objektiver Amtspflichtwidrigkeit wären die der Beklagten eventuell anzulastenden Verstöße nicht als besonders verwerflich zu bewerten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für ein rücksichts- und gewissenloses, leichtfertiges Verhalten bei der Sachverhaltsermittlung und -beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 13/13, GWR 2014, 39, juris Rn. 10; Oechsler in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2021, § 826 BGB, Rn. 349 ff), ebenso wenig für eine direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung der Marktteilnehmer (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011 – XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800; BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass der streitgegenständliche Sachverhalt mit in der Rechtsprechung als Beispiele sittenwidrigen Agierens anerkannten Fallgruppen nicht vergleichbar ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2024 – 3 U 82/24, Bl. 203 f d. eAkte OLG; OLG München, Beschl. v. 21.10.2024 - 1 U 1121/24, Bl. 222 d. eAkte OLG; LG Trier, Urt. v. 24.05.22024 – 11 O 236/23, BKR 2024, 724 – 729, juris Rn. 44 ff). Die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe sich vorsätzlich unter bewusster Missachtung von Kontraindikationen über ihre gesetzlichen Befugnisse hinweggesetzt und das in sie als Behörde gesetzte öffentliche Vertrauen treuwidrig missbraucht, stellt eine durch nichts belegte Unterstellung dar. Das Landgericht hat des Weiteren zutreffend auf den Zeitdruck bei den zum Zweck der Sicherung des Marktvertrauens zu treffenden Entscheidungen hingewiesen, die eine Ermittlung der Tatsachengrundlage bis in alle Einzelheiten nicht zugelassen hat, insbesondere nicht bezüglich der im Ausland zu klärenden Frage, ob es – wie sich ex post gezeigt hat – tatsächlich zu den von der FT behaupteten Unregelmäßigkeiten der in Singapur tätigen Mitarbeiter der W. AG gekommen war. Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte als für im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen der Kapitalmarktaufsicht zuständige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zum eigenen Vorteil gehandelt hat, was im Bereich des § 826 BGB von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1991 – VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 – 3284, juris Rn. 22). (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG ist nicht deshalb unanwendbar, weil sie nicht unionsrechtskonform wäre. Die Unionsrechtskonformität des eindeutig formulierten § 4 Abs. 4 FinDAG kann bereits deshalb dahinstehen, weil eine Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung klarer und eindeutiger nationaler Vorschriften contra legem dienen kann und der Verstoß gegen Unionsrecht auch nicht zur Unwirksamkeit einer innerstaatlich wirksamen nationalen Rechtsnorm führt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.11.2022 – 1 U 173/22, BKR 2023, 328, juris Rn. 68). Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und daher nicht aus diesem Grund unwirksam (vgl. BGH; Urt. v. 20.01.2005 – III ZR 48/01, BGHZ 162, 49 - 66, juris Rn. 23 ff; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.11.2022 – 1 U 173/22, BKR 2023, 328, juris Rn. 69 m.w.N.; Markworth in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, BeckOK Wertpapierhandelsrecht, 13. Edition, Stand: 01.10.2024, § 106 WpHG, Rn. 16). Dass die Regelungen der Banken- und Kapitalmarktaufsicht – ebenso wie nach Vorschriften einiger anderer Mitgliedstaaten – nicht drittschützend sind, ist des Weiteren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte in der Sache nicht europarechtswidrig (vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.2004 – C-222/02 (Paul), NJW 2004, 3479 – 3481, juris Rn. 32 und 47; EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 25.02.2021 – E-5/20, VersR 2021, 822 - 827, juris Rn. 39 ff; BGH, Urt. v. 20.01.2005 – III ZR 48/01, BGHZ 162, 49 - 66, juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2020 – 1 U 83/19, BKR 2020, 597 – 601, juris Rn. 35; LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2021 – 2 O 441/20, WM 2022, 179 – 182, juris Rn. 34 ff; Fischer/Boegl in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage, § 110, Rn. 42). Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Klägerin (Bl. 71 f d. eAkte OLG) auch aus Art. 41 LeerverkaufsVO nichts Anderes (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, Bl. 404 d. eAkte OLG). Danach legen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die LeerverkaufsVO verhängt werden, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Hiermit sind nur Verstöße gegen die LeerverkaufsVO durch Marktteilnehmer gemeint, nicht aber Haftungsansprüche gegen staatliche Behörden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.02.2023 – 1 U 173/22, ZIP 2023, 586 – 595, juris Rn. 30 und 37 f). Es besteht entgegen der Auffassung der Klägerin keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV (vgl. OLG München, Beschl. v. 04.12.2024 - 1 U 1488/24 e, Bl. 329 d. eAkte OLG). Der EuGH hat die Unionsrechtskonformität der Regelung bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens positiv festgestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.2004 – C-222/02 (Paul), NJW 2004, 3479 – 3481, juris Rn. 32 und 47). Eine Vorlagepflicht folgt ferner nicht aus einem eventuellen Verstoß des § 4 Abs. 4 FinDAG gegen Art. 22 und 23 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10.01.2024 zutreffend verneint, weil im dortigen Fall – ebenso wie im streitgegenständlichen – nicht von einem amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 – 295, juris Rn. 31; ebenso: LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2021 – 2 O 441/20, WM 2022, 179 – 182, juris Rn. 39). c. Die Amtshaftungsklage der Klägerin ist zudem deshalb unbegründet, weil die streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten den von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden nicht verursacht haben. Das Landgericht hat beanstandungsfrei festgestellt, dass die Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen behaupteter Amtspflichtverletzung und Schaden nicht schlüssig dargetan habe (Seite 10 des angefochtenen Urteils – Bl. 12 d. eAkte OLG). (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bezüglich des für die Amtshaftung erforderlichen Kausalzusammenhangs zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen darstellen würde, wenn der Amtsträger pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2008 – III ZR 38/07, NVwZ-RR 2008, 674 – 676, juris Rn. 19 m.w.N.). Dass eine Handlung kausal, d. h. wenigstens mitursächlich für einen Schaden war, setzt voraus, dass die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele. Der Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn die Amtspflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassen Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist (vgl. BGH; Urt. v. 21.01.2021 – III ZR 70/19, NVwZ-RR 2021, 620 - 625, juris Rn. 24 m.w.N.). Stehen die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden fest, kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2019 – III ZR 35/18, NJW 2019, 1809 - 1813, juris Rn. 25 m.w.N. Wöstmann in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2020, § 839 BGB, Rn. 228 m.w.N.). (2) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt und bewiesen, dass der Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden wäre, wenn die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Amtshandlungen unterlassen hätte (vergleichbar: OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 – 1 U 544/24, Bl. 161 d. eAkte OLG; OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2024 – 3 U 82/24, Bl. 203 d. eAkte OLG; OLG München, Beschl. v. 21.10.2024 - 1 U 1121/24, Bl. 223 d. eAkte OLG). (a) Die Klägerin behauptet, sie hätte keine oder weniger W.-Aktien gekauft, wenn die Beklagte das Leerverkaufsverbot nicht erlassen und so die Manipulationen bei der W. AG (betrügerisches Drittpartnergeschäft) entlarvende Veröffentlichung in der F. T. nicht entwertet hätte sowie darüber hinaus öffentlichkeitswirksam Strafanzeige gegen die für die Veröffentlichung zuständigen Journalisten nicht erstattet hätte. Die Klägerin verweist darauf, dass sie ohne diese die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung der FT herabsetzenden Maßnahmen der Beklagten nach allgemeiner Lebenserfahrung vom Erwerb von auf W.-Aktien bezogenen Wertpapieren Abstand genommen hätte, um nicht in den unaufhaltsamen Abwärtstrend der Aktienkurse gezogen zu werden. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin trotz entsprechender Hinweise seitens der Beklagten (Bl. 1865 d. eAkte LG) nicht schlüssig dargelegt hat, überhaupt vom Leerverkaufsverbot und / oder der Strafanzeige der Beklagten überhaupt gewusst zu haben, als sie die W.-Aktien kaufte. Ohne eine solche Kenntnis fehlt es für von vornherein an der Grundlage für eine Vermutung oder einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein Anleger in der Situation der Klägerin – trotz der kritischen Berichterstattung der FT – bei W. investiert hätte. (b) Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt und wenigstens gemäß § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass ihr ein Schaden – unterhalb der geltend gemachten 7.560,00 € – jedenfalls deshalb entstanden sei, weil sie die Aktien nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens bei einem Kurs von 90,00 € verkauft hätte. Für ein solches Investitionsverhalten gibt es keinen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung. Anlageentscheidungen von Investoren einschließlich ihrer Reaktion auf fallende Kurse richten sich nach individuellen Gesichtspunkten, und die Klägerin hat weder Zahlen vorgetragen noch die von ihr verfolgte Anlagestrategie im Einzelnen dargelegt (Seite 10 des angefochtenen Urteils - Bl. 12 d. eAkte OLG und Beklagtenvortrag (Bl. 109 d. eAkte OLG). Sie hat ferner nicht mit Substanz vorgetragen, dass und warum sie ihre Anteile gerade deshalb behalten hätte, weil sie von den Maßnahmen der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, sie hätte ohne die streitgegenständlichen Maßnahmen das „Alternativszenario einer drohenden Abwärtsspirale“ wegen der kritischen Presseberichterstattung richtig bewertet (Bl. 83 d. eAkte OLG). (c) Abgesehen davon konnte die Klägerin die Kursentwicklung der W.-Aktie dem Internet als allgemein zugänglicher Quelle entnehmen, so dass sie wusste, dass sich die auf Grund der Berichterstattung zu befürchtende Abwärtsspirale nach dem Unterschreiten des Kurses von 90,00 € im Frühjahr 2020 wieder erholt hatte, was sie selbst einräumt (Bl. 12, 82 f d. eAkte OLG). Die Klägerin hat nur pauschal in den Raum gestellt, sie habe auf das ihr bekannte zwischenzeitliche Fallen des Aktienkurses unter den von ihr ebenfalls nur pauschal in den Raum gestellten Schwellenwert nur wegen der (ihr bekannten), auf eine Stabilisierung des Aktienkurses abzielenden Maßnahmen der Beklagten nicht durch einen Anteilsverkauf reagiert. Jedoch hat sie weder ihre individuelle Kenntnis von den streitgegenständlichen Maßnahmen dargelegt noch Tatsachen, aus denen sich ihre Motivation, an der ursprünglichen Investitionsentscheidung festzuhalten, ergibt. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf das richterliche Ermessen nach § 287 Abs. 1 ZPO berufen (Bl. 83 d. eAkte OLG). Denn § 287 Abs. 1 ZPO führt nur zu einer Beweiserleichterung (kein Vollbeweis, sondern nur überwiegende Wahrscheinlichkeit), setzt indes die schlüssige Darlegung und ggf. den Beweis des Geschädigten betreffend die für die Schadensschätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2004 – VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945 - 1947, juris Rn. 15 m.w.N.; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 287 ZPO, Rn. 38 m.w.N.), also auch der Vermutungen oder allgemeinen Sätze der Lebenserfahrung, auf die der Schadenseintritt gestützt wird. Entsprechende Tatsachen hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, Bl. 411 f d. eAkte OLG). a. Ein solcher besteht, wenn Verstöße der Organe eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen und die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (individualschützender Charakter), der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.09.2003 – C-224/01, NJW 2003, 3539 – 3544, juris Rn. Rn. 51 ff m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.01.2005 – III ZR 48/01, BGHZ 162, 49 – 66, juris Rn. 7 m.w.N.; Knops, NJW 2023, 2225 (2227 m.w.N.)). b. Wie bereits ausgeführt, haben die Europäischen Regelungen betreffend die Aufsicht im Bereich des Kapitalmarkts nach der Rechtsprechung des EuGH im Einklang mit § 4 Abs. 4 FinDAG keine individualschützende Wirkung (vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.2004 – C-222/02 (Paul), NJW 2004, 3479 – 3481, juris Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.02.2023 – 1 U 173/22, juris Rn. 35 ff (37); Hippeli, BKR 2023, 357 (363 f m.w.N.)). Das scheinbar hiervon abweichende Urteil des EuGH vom 04.10.2018 bezieht sich lediglich auf die fehlerhafte gesetzliche Ausgestaltung des Anlegerschutzes, so dass auch hieraus eine individualschützende Wirkung abgeleitet werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2018 – C-571/16 (Kantarev), WM 2019, 156 – 166, juris Rn. 89 ff; Renner, ZIP 2023, 729 (732 ff)). c. Des Weiteren ist nicht festzustellen, dass die Beklagte gegen europäische Vorschriften verstoßen und dadurch einen Schaden bei der Klägerin verursacht hätte. Mithin kann dahinstehen, ob die angeblichen Verstöße der Beklagten als hinreichend qualifiziert anzusehen wären. 4. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 826 BGB, denn von einem vorsätzlich sittenwidrigen Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten ist nicht auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024 – 4 U 94/24, Bl. 412 d. eAkte OLG; Markworth in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, BeckOK Wertpapierhandelsrecht, 13. Edition, Stand: 01.10.2024, § 106 WpHG, Rn. 17 f). Auf die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Amtsmissbrauchs im Rahmen des § 4 Abs. 4 FinDAG wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Klägerin hinsichtlich aller im vorliegenden Fall relevanten, den drittschützenden Charakter der Amtspflichten der Beklagten ausschließenden § 4 Abs. 4 FinDAG betreffenden Rechtsfragen abschließend geäußert. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf eine entsprechende Anwendung der im Rahmen der Sittenwidrigkeit für die Expertenhaftung und die Haftung eines Wirtschaftsprüfers entwickelten Grundsätze anwendbar, weil eine Haftung der Beklagten bereits objektiv ausscheidet.