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Urteil

KZR 25/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftiger Kartellverwaltungsentscheid bindet nach §33 Abs.4 GWB hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des vorangegangenen Verfahrens, soweit sie die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes tragen. • Die unionsrechtliche Vermutung, dass sich Marktteilnehmer nach einer abgesprochenen Verhaltensweise weiterhin daran ausrichten, kann auch nach Zustellung einer kartellbehördlichen Abstellungsverfügung gelten; sie entfällt nur bei einer klaren, erkennbaren autonomen Abkehr. • Bei Kartellschadensersatzansprüchen gilt für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, die Beweiserleichterung des §287 ZPO; bei der Schadensbemessung sind jedoch alle relevanten Umstände, insbesondere regulatorische Eingriffe und Markttrend, angemessen zu berücksichtigen. • Fehlen hinreichende Feststellungen zur Kausalität und Schadenshöhe ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kartellrechtsverstoß, Vermutung fortdauernder Abstimmung und Anforderungen an Schadensschätzung • Ein rechtskräftiger Kartellverwaltungsentscheid bindet nach §33 Abs.4 GWB hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des vorangegangenen Verfahrens, soweit sie die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes tragen. • Die unionsrechtliche Vermutung, dass sich Marktteilnehmer nach einer abgesprochenen Verhaltensweise weiterhin daran ausrichten, kann auch nach Zustellung einer kartellbehördlichen Abstellungsverfügung gelten; sie entfällt nur bei einer klaren, erkennbaren autonomen Abkehr. • Bei Kartellschadensersatzansprüchen gilt für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, die Beweiserleichterung des §287 ZPO; bei der Schadensbemessung sind jedoch alle relevanten Umstände, insbesondere regulatorische Eingriffe und Markttrend, angemessen zu berücksichtigen. • Fehlen hinreichende Feststellungen zur Kausalität und Schadenshöhe ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin betreibt gewerbliche Spielvermittlung und wollte ab 2005 terrestrische Verkaufsstellen für Lotteriespiele etablieren; die Beklagte ist die Lottogesellschaft Nordrhein-Westfalens. Ein Beschluss des DLTB-Rechtsausschusses vom April 2005 forderte die Landeslottogesellschaften auf, Umsätze gewerblicher Vermittler nicht anzunehmen; das Bundeskartellamt untersagte diese Praxis mit Abstellungsverfügung. Die Klägerin macht für 2006–2008 entgangenen Gewinn geltend, weil die Lottogesellschaften koordiniert die Zusammenarbeit bzw. Provisionszahlung verweigerten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von etwa 11,54 Mio. €. Der BGH prüft die Bindungswirkung der kartellbehördlichen Entscheidung, die Vermutung fortdauernder Abstimmung, die Verschuldensfrage und die Anforderungen an die Schadensschätzung. • Bindungswirkung §33 Abs.4 GWB: Der BGH stellt klar, dass die Bindungswirkung nicht auf den Tenor beschränkt ist, sondern auch tragende tatsächliche Feststellungen des Vorverfahrens erfasst; Fragen zur Kausalität und Schadenshöhe bleiben der freien Beweiswürdigung des Zivilgerichts vorbehalten. • Vermutung fortdauernder Abstimmung: Gibt es eine einmalige abgestimmte Verhaltensmaßnahme, begründet dies nach unionsrechtlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass die Beteiligten sich weiterhin daran ausrichten; diese Vermutung kann auch nach Zustellung einer kartellbehördlichen Abstellungsverfügung bestehen, es sei denn, ein Teilnehmer hat sich klar und erkennbar autonom distanziert. • Anwendung auf den Streitfall: Die Senatsentscheidung im sog. Lottoblock-Verfahren bindet hinsichtlich der Feststellung eines abgestimmten Verhaltens bis Ende 2005, nicht aber zwingend für den Zeitraum ab 1.1.2006; das Berufungsgericht hat jedoch überzeugend dargelegt, dass die Beklagte und die anderen Lottogesellschaften den Beschluss auch danach bei ihrem Marktverhalten berücksichtigt haben. • Verschulden: Die Umsetzung des DLTB-Beschlusses erfolgte zumindest fahrlässig; die Beklagte haftet dem Grunde nach als Teilnehmerin einer gemeinsamen unerlaubten Handlung nach den allgemeinen Deliktsregeln. • Beweismaß und Schadensberechnung: Für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, gilt §287 ZPO (erleichterte Darlegungslast). §252 BGB kann ergänzend eine widerlegbare Vermutung für den entgangenen Gewinn begründen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht unvollständig gewürdigt: Es musste insbesondere die Auswirkungen des Umsatzrückgangs der Lotterien 2005–2008, landesrechtliche Provisionsverbote in fünf Ländern sowie regulatorische Unsicherheiten bei der Schadensberechnung berücksichtigen. • Folge: Mangels ausreichender Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Höhe des Schadens ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; Hinweise für das Berufungsgericht zur Mindestschätzung und zur Berücksichtigung tatsächlicher Einnahmen werden gegeben. Der Revision der Beklagten wird stattgegeben: Das Urteil des OLG Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, dass die Beklagte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, weil sie an einer kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung der Lottogesellschaften beteiligt war und diese schuldhaft umgesetzt wurde. Gleichwohl sind die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Kausalität und zur Höhe eines möglichen Schadens unzureichend, weil wesentliche Umstände (z. B. Umsatzrückgang der Lotterien, landesrechtliche Provisionsverbote, regulatorische Unsicherheiten sowie tatsächlich erzielte Einnahmen der Klägerin) nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Deshalb kann der BGH über die Höhe eines Schadens nicht entscheiden und verweist zur erneuten umfassenden Prüfung und ggf. Schätzung des Mindestschadens an das Berufungsgericht zurück; das Gericht gibt hierzu konkrete Prüfungshinweise.