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Beschluss

3 T 2/11

LG SIEGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versorgungseinstellung bedarf nicht eines richterlichen Titels; der Versorger kann sein Leistungsverweigerungsrecht nach den einschlägigen Versorgungsregelungen unmittelbar ausüben. • Ein Anspruch des Versorgers auf Zutritt zum Zähler und Duldung des Zählerausbaus kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB oder den speziellen Regelungen der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen ergeben. • Ein Zutritts- und Duldungsanspruch gegen den Kunden entfällt, wenn der Zugang zu den Messeinrichtungen dem Kunden nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, weil die Zähler in Räumen Dritter liegen. • Hat der Versorger keinen Anspruch gegen den Kunden, kommt gegebenenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen den unmittelbaren Besitzer (z. B. Vermieter oder Zwangsverwalter) in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf richterliche Duldung der Versorgungseinstellung; Zutrittsanspruch gegen Mieter ausgeschlossen (Zähler in Räumen Dritter) • Eine Versorgungseinstellung bedarf nicht eines richterlichen Titels; der Versorger kann sein Leistungsverweigerungsrecht nach den einschlägigen Versorgungsregelungen unmittelbar ausüben. • Ein Anspruch des Versorgers auf Zutritt zum Zähler und Duldung des Zählerausbaus kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB oder den speziellen Regelungen der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen ergeben. • Ein Zutritts- und Duldungsanspruch gegen den Kunden entfällt, wenn der Zugang zu den Messeinrichtungen dem Kunden nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, weil die Zähler in Räumen Dritter liegen. • Hat der Versorger keinen Anspruch gegen den Kunden, kommt gegebenenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen den unmittelbaren Besitzer (z. B. Vermieter oder Zwangsverwalter) in Betracht. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, forderte von der Beklagten, Mieterin eines zwangsverwalteten Hauses, Zahlung offener Energieforderungen. Die Messeinrichtungen für Strom und Gas standen in Räumen, zu denen nur der Vermieter bzw. Zwangsverwalter, nicht aber die Beklagte oder die Klägerin Zugang hatten. Wegen ausbleibender Zahlungen versuchte die Klägerin vergeblich, die Versorgung einzustellen und Zutritt zu den Zählern zu erhalten. Sie klagte auf gerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Versorgungseinstellung und zur Gewährung zwangsweisen Zutritts durch den Gerichtsvollzieher. Die Beklagte wurde zunächst versäumt verurteilt, später jedoch legte sie Einspruch ein und zog aus der Wohnung aus; die Klägerin erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Das Amtsgericht verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, worgegen diese sofortige Beschwerde einlegte. • Die Beschwerde ist unbegründet und die Kostenentscheidung war billigem Ermessen folgend zu treffen. • Zur Duldung der Versorgungseinstellung bestand kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin ihre Leistung bzw. Versorgung ohne Titel einstellen durfte; bei bestehendem Liefervertrag gestatten §§ 19 StromGVV, 19 GasGVV und bei Nichtbestehen des Vertrags das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB die Einstellung der Versorgung ohne richterliche Anordnung. • Soweit die Klägerin Zutritt zu den Messeinrichtungen begehrte, kommt ein Anspruch regelmäßig aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 19 StromGVV, 19 GasGVV oder § 9 der jeweiligen GVV in Betracht, weil der säumige Kunde Rücksichtnahmepflichten trifft. • Im konkreten Fall war der Zutritt jedoch unmöglich: Die Zähler befanden sich in Räumen des Hauseigentümers/ Zwangsverwalters, zu denen die Beklagte keinen Zugang hatte; damit entfiel der Anspruch gemäß § 275 Abs. 1 BGB. • Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB wäre nur gegen den unmittelbaren Besitzer (Vermieter/Zwangsverwalter) möglich, nicht gegen die nicht besitzende Beklagte. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde nach § 62 Abs. 1 GKG bemessen. • Mangels Erfolgsaussichten der Klage war es angemessen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage hatte keine Erfolgsaussicht: Eine richterliche Verurteilung zur Duldung der Versorgungseinstellung war entbehrlich, weil die Klägerin ihr Leistungsverweigerungsrecht nach den einschlägigen Vorschriften unmittelbar ausüben durfte; ein gerichtlicher Duldungstitel war hierfür nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Zutritt zu den Zählern gegen die Beklagte war ebenfalls nicht gegeben, weil die Zugangsmöglichkeit der Beklagten zu den Messeinrichtungen nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen war (Zähler in Räumen Dritter). Ein etwaiger Herausgabe- oder Zutrittsanspruch wäre gegen den unmittelbaren Besitzer zu richten, nicht gegen die nicht besitzende Mieterin. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf bis zu 2.000 € festgesetzt.