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Beschluss

17 C 174/12

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2013:0227.17C174.12.0A
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Leitsätze
1. Für eine Klage eines Energieversorgungsunternehmens auf Duldung der Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn es zur Durchsetzung seines Duldungsanspruchs auf eine Mitwirkung des Kunden angewiesen ist, weil das Versorgungsunternehmen andernfalls bei einer Vollstreckung seines Anspruches auf Gewährung des Zuganges zu der Messeinrichtung für den Fall eines Widerstands des Schuldners nicht nach §§ 892, 887 ZPO verfahren könnte (entgegen LG Siegen, 25. Juli 2011, 3 T 2/11). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt allenfalls dann, wenn das Versorgungsunternehmen die Versorgung ohne ein Betreten des Grundstückes unterbrechen kann.(Rn.16) 2. Der Anspruch aus § 19 StromGVV steht dem Grundversorger zu (Anschluss OLG Celle, 20. August 2012, 13 W 56/12, NdsRpfl 2012, 341 und LG Kassel, 10. Mai 2007, 1 S 430/06, NJW-RR 2007, 1651; entgegen LG Lüneburg, 16. April 2012, 4 O 283/11 und AG Meldorf, 27. Oktober 2011, 81 C 1215/11, ZMR 2012, 109).(Rn.18) 3. Wendet sich ein Kunde gegen die Höhe des in einer Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchs, darf er die Abschlagszahlungen an den Versorger nicht vollständig einstellen, vielmehr muss er zumindest den von ihm für angemessen erachteten Verbrauch zugrunde legen und auf dieser Grundlage Abschlagszahlungen an den Versorger leisten (Anschluss LG Düsseldorf, 8. Februar 2006, 34 O (Kart) 219/05, RdE 2006, 205).(Rn.22) 4. Für den Anspruch des Versorgers aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV ist unerheblich, ob der Netzbetreiber vergeblich versucht hat, die Sperrung der Versorgung vorzunehmen, weil es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt.(Rn.25) 5. Befindet sich die Messeinrichtung in Räumlichkeiten, zu denen der Kunde keinen Zutritt hat, ist dem Kunden die Erfüllung des Anspruchs auf Gewährung des Zutritts zu der Messeinrichtung gemäß § 275 Abs. 1 BGB (subjektiv) unmöglich (Anschluss LG Siegen, 25. Juli 2011, 3 T 2/11). Auch wenn der Kunde Mieter in dem Objekt ist, in dem sich die Messeinrichtung befindet, hat er gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag allenfalls einen Anspruch darauf, ihm die Ablesewerte mitzuteilen. Dagegen ergibt sich aus dem Mietvertrag kein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dem Versorgungsunternehmen den Zutritt zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgungsleistung zu gewähren. Ein solcher Anspruch steht vielmehr dem Versorgungsunternehmen gegen den Grundstückseigentümer gemäß § 985 BGB zu (Anschluss LG Siegen, 25. Juli 2011, 3 T 2/11).(Rn.26)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.350,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Klage eines Energieversorgungsunternehmens auf Duldung der Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn es zur Durchsetzung seines Duldungsanspruchs auf eine Mitwirkung des Kunden angewiesen ist, weil das Versorgungsunternehmen andernfalls bei einer Vollstreckung seines Anspruches auf Gewährung des Zuganges zu der Messeinrichtung für den Fall eines Widerstands des Schuldners nicht nach §§ 892, 887 ZPO verfahren könnte (entgegen LG Siegen, 25. Juli 2011, 3 T 2/11). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt allenfalls dann, wenn das Versorgungsunternehmen die Versorgung ohne ein Betreten des Grundstückes unterbrechen kann.(Rn.16) 2. Der Anspruch aus § 19 StromGVV steht dem Grundversorger zu (Anschluss OLG Celle, 20. August 2012, 13 W 56/12, NdsRpfl 2012, 341 und LG Kassel, 10. Mai 2007, 1 S 430/06, NJW-RR 2007, 1651; entgegen LG Lüneburg, 16. April 2012, 4 O 283/11 und AG Meldorf, 27. Oktober 2011, 81 C 1215/11, ZMR 2012, 109).(Rn.18) 3. Wendet sich ein Kunde gegen die Höhe des in einer Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchs, darf er die Abschlagszahlungen an den Versorger nicht vollständig einstellen, vielmehr muss er zumindest den von ihm für angemessen erachteten Verbrauch zugrunde legen und auf dieser Grundlage Abschlagszahlungen an den Versorger leisten (Anschluss LG Düsseldorf, 8. Februar 2006, 34 O (Kart) 219/05, RdE 2006, 205).(Rn.22) 4. Für den Anspruch des Versorgers aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV ist unerheblich, ob der Netzbetreiber vergeblich versucht hat, die Sperrung der Versorgung vorzunehmen, weil es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt.(Rn.25) 5. Befindet sich die Messeinrichtung in Räumlichkeiten, zu denen der Kunde keinen Zutritt hat, ist dem Kunden die Erfüllung des Anspruchs auf Gewährung des Zutritts zu der Messeinrichtung gemäß § 275 Abs. 1 BGB (subjektiv) unmöglich (Anschluss LG Siegen, 25. Juli 2011, 3 T 2/11). Auch wenn der Kunde Mieter in dem Objekt ist, in dem sich die Messeinrichtung befindet, hat er gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag allenfalls einen Anspruch darauf, ihm die Ablesewerte mitzuteilen. Dagegen ergibt sich aus dem Mietvertrag kein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dem Versorgungsunternehmen den Zutritt zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgungsleistung zu gewähren. Ein solcher Anspruch steht vielmehr dem Versorgungsunternehmen gegen den Grundstückseigentümer gemäß § 985 BGB zu (Anschluss LG Siegen, 25. Juli 2011, 3 T 2/11).(Rn.26) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.350,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin hat von der Beklagten als Gesamtschuldner ursprünglich die Gewährung des Zuganges zu einem Stromzähler und die Duldung der Versorgungsunterbrechung begehrt. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Zwischen den Parteien kam ein Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom die Verbrauchsstelle unter der Anschrift S… in … S… betreffend zustande. Der zu der von der Beklagten bis zum 31.01.2013 bewohnten Wohnung in dem vorgenannten Objekt gehörige Zähler mit der Nummer 22… befindet sich nicht in der Wohnung, sondern in Räumlichkeiten, zu denen die Beklagte keinen Zugang hat. Die Mutter der Beklagten war Eigentümerin des Grundstückes S… in S…. Nach dem Tod der Mutter der Beklagten war die Beklagte zusammen mit ihrer Schwester, Frau U…, Eigentümerin des Grundstückes. Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 07.10.2011 (Az.: …) verlor die Beklagte ihr Eigentum an dem Grundstück. Die Beklagte mietete die von ihr bewohnte Wohnung an. Mit Schreiben vom 14.03.2012 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten den Zeitraum 19.03.2011 bis 29.02.2012 betreffend den Stromverbrauch in Höhe von 2.131,14 € ab. In der Rechnung ist als Vertragskontonummer 242… genannt. Ferner wurden künftige Abschlagszahlungen in Höhe von 225,00 € geltend gemacht. In der Rechnung sind weiter „offene Beträge“ in Höhe von 704,91 € genannt, wobei auch eine Restforderung aus der Verbrauchsabrechnung vom 02.05.2011 in Höhe von 127,27 € (Anlage K 6. Bl. 20-25 d.A.) aufgeführt ist. Die in der vorgenannten Abrechnung aufgeführte Vertragskontonummer lautet 216…. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 14.03.2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 5-8 d.A.). Abschlagszahlungen wurden von der Beklagten während des vorgenannten Abrechnungszeitraums und auch im Folgenden nicht erbracht. Mit Schreiben vom 30.04.2012 (Anlage K 2, Bl. 9-10 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 2.893,99 € auf. Mit weiterem Schreiben vom 16.04.2012 (Anlage K 3, Bl. 11-12 d.A.) drohte die Klägerin der Beklagten unter Beifügung einer Forderungsaufstellung über einen Betrag in Höhe von 2.888,99 € die Unterbrechung der Versorgung an. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2012 (Anlage K 4, Bl. 13 d.A.) kündigte die Klägerin die Unterbrechung der Versorgung für den 29.05.2012 an. Mit ihrer am 10.07.2012 eingereichten Klage hat die Klägerin die Gewährung des Zuganges zu dem Stromzähler und die Duldung der Versorgungsunterbrechung weiterverfolgt. Die Klägerin behauptet, der Beauftragte der S… AG habe am 29.05.2012 erfolglos versucht, die Unterbrechung der Stromversorgung vorzunehmen, die Beklagte habe die Unterbrechung jedoch nicht ermöglicht (Beweis: Zeugnis des Herrn W…). Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der S… AG, den Zutritt zu dem Stromzähler Nr. 22… in der Verbrauchsstelle S…, … S…, zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der S… AG zu dulden. In der Klageschrift vom 04.07.2012 hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte schulde ihr per 04.07.2012 insgesamt 3.492,81 €. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zog am 31.01.2013 aus der von ihr auf dem Grundstück S… in S… bewohnten Wohnung aus und kündigte den Versorgungsvertrag mit der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 01.02.2013 hat die Beklagte der zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin zugestimmt. Mit Schreiben vom 12.02.2013 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.01.2013 betreffend den Stromverbrauch in Höhe von 1.414,81 € ab. In der Rechnung sind ferner „offene Beträge“ in Höhe von 2.817,81 € aufgeführt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 12.02.2013 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 75-80 d.A.). Abschlagszahlungen wurden von der Beklagten während des vorgenannten Abrechnungszeitraums nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Denn die Klage wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses nur teilweise begründet und im Übrigen abzuweisen gewesen. 1. Soweit die Klägerin von der Beklagten mit der Klage ursprünglich die Duldung der Versorgungsunterbrechung begehrt hat, war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass für eine klagweise Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der Versorgungsunterbrechung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (so LG Siegen, Beschl. v. 25.07.2011 - 3 T 2/11, juris Rn. 6-8), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Es mag zwar zutreffen, dass die Klägerin auch ohne einen entsprechenden Duldungstitel gegen die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Versorgung mit Strom einzustellen. Ist die Klägerin jedoch zur Durchsetzung ihres Duldungsanspruchs auf eine Mitwirkung des Kunden angewiesen, bedarf es schon deshalb eines entsprechenden Duldungstitels, weil die Klägerin bei einer Vollstreckung ihres Anspruches auf Gewährung des Zuganges zu der Messeinrichtung für den Fall eines Widerstands des Schuldners nicht nach §§ 892, 887 ZPO verfahren könnte (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 03.03.2009 - 12 T 14/09, juris Rn. 5; AG Oldenburg in Holstein, Beschl. v. 20.08.2009 - 23 C 697/09, juris Rn. 15). Ein Rechtsschutzbedürfnis würde allenfalls dann Fehlen, wenn die Klägerin die Versorgung ohne ein Betreten des Grundstückes hätte unterbrechen können. Dies war vorliegend indes unstreitig nicht der Fall. Darüber hinaus war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet. Die Voraussetzungen des Anspruches der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV lagen vor. Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Der Anspruch aus § 19 StromGVV steht nach zutreffender Auffassung dem Grundversorger zu (s. hierzu überzeugend OLG Celle, Beschl. v. 20.08.2012 - 13 W 56/12, NdsRpfl 2012, 341 ff.; LG Kassel, Urt. v. 10.05.2007 - 1 S 430/06, NJW-RR 2007, 1651; a.A. LG Lüneburg, Beschl. v. 16.04.2012 - 4 O 283/11; AG Meldorf, Urt. v. 27.10.2011 - 81 C 1215/11, RdE 2012, 75 f., juris Rn. 15). Dies war bis zur Beendigung des Versorgungsvertrages unstreitig die Klägerin. Zwischen den Parteien ist ein Versorgungsvertrag zustande gekommen. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte als Erbin ihrer Mutter gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in den Versorgungsvertrag eingerückt oder ein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien konkludent durch Entnahme von Strom in der Mietwohnung zustande gekommen ist. Die Beklagte ist ihren Zahlungsverpflichtungen aus diesem Versorgungsvertrag trotz Mahnung (Schreiben vom 30.04.2012, Anlage K 2) nicht nachgekommen. Es bestand ferner ein zur Unterbrechung der Versorgungsleistung berechtigender Rückstand. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 StromGVV genügt dabei bereits ein Rückstand in Höhe von 100,00 €. Insoweit ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig geblieben, dass die Beklagte der Klägerin aus der Verbrauchsabrechnung vom 02.05.2011 (Anlage K 6) eine Forderung in Höhe von 127,27 € schuldete. Die Abrechnung bezieht sich sowohl auf den zutreffenden Stromzähler als auch auf die von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Vertragskontonummer. Mit der Zahlung dieses Rechnungsbetrages befand sich die Beklagte in Verzug i.S. des § 286 BGB, wobei dahinstehen kann, ob das in der vorgenannten Rechnung aufgeführte Zahlungsziel zum Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB führt (s. hierzu BGH, Urt. v. 25.10.2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50, 51). Denn jedenfalls hat die Klägerin die Beklagte auch bezogen auf diesen Rechnungsbetrag durch ihr Schreiben vom 30.04.2012 in Verzug gesetzt. Insoweit kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der in der Verbrauchsabrechnung vom 14.03.2012 aufgeführte Verbrauch unzutreffend und der Rechnungsbetrag daher überhöht ist. Denn eine etwaige Zuvielforderung steht dem Verzugseintritt vorliegend deshalb nicht entgegen, weil die Restforderung aus der Verbrauchsabrechnung vom 02.05.2011 in der Abrechnung vom 14.03.2012 unter der Bezeichnung „weitere offene Beträge“ aufgeführt und für die Beklagte daher ohne Weiteres zumindest der insoweit geschuldete Betrag erkennbar gewesen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 286 Rn. 20 m.w.Nachw.). Darüber hinaus hat die Beklagte auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Verbrauchsabrechnung vom 14.03.2012 erhoben. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Jahresverbrauch habe sich im Vergleich zu den vorangegangenen Jahresverbräuchen verfünffacht, kann dahinstehen, ob dieser Einwand in dem vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, insbesondere muss hier nicht entschieden werden, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV zur Anwendung kommt oder ob aus § 19 Abs. 2 Satz 5 StromGVV folgt, dass zumindest für den Anspruch auf Duldung der Versorgungsunterbrechung sämtliche form- und fristgerecht sowie schlüssig begründete Beanstandungen gegen nicht titulierte Zahlungsansprüche des Versorgungsunternehmens zu prüfen sind. Denn die Beklagte hat ihren Einwand nicht substantiiert vorgebracht, insbesondere hat sie nicht dargetan, dass sich die Verbräuche in den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen auf ein im Wesentlichen unverändertes Verbrauchsverhalten beziehen. Allenfalls in einem solchen Fall könnten jedoch allein aus dem Umstand eines (stark) erhöhten Verbrauchs „schlüssig begründete“ Zweifel an der Verbrauchserfassung bestehen. Auch soweit die Beklagte wiederholt darauf abstellt, dass die Abrechnung vom 14.03.2012 eine andere Vertragskontonummer aufweist, folgt hieraus keine durchgreifende Einwendung gegen die Abrechnung, weil die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass es im Sommer 2011 zu einer Umstellung der Vertragskontonummern gekommen ist. Rechtlich von Bedeutung ist jedoch nicht, mit welcher Vertragskontonummer die Klägerin intern das Vertragsverhältnis bearbeitet, sondern ob der ermittelte Verbrauch den streitgegenständlichen Stromzähler betrifft. Dass dies der Fall gewesen ist, lässt sich der Abrechnung vom 14.03.2012 jedoch entnehmen, Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht behauptet, sie hat vielmehr selbst in ihrem Schreiben vom 01.08.2012 an das Gericht die Schuld „anerkannt“, soweit sie sich auf den Zähler Nr. 22… bezieht. Schließlich ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte keinerlei Abschläge an die Klägerin geleistet hat. Auch wenn die Abrechnung der Klägerin nach Auffassung der Beklagten überhöht gewesen sein sollte, hätte die Beklagte die Zahlung von Abschlägen nicht vollständig einstellen dürfen, sondern hätte zumindest den von ihr für angemessen erachteten Verbrauch zugrunde legen und auf dieser Grundlage Abschlagszahlungen an die Klägerin leisten müssen (vgl. hierzu LG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2006 - 34 O (Kart) 219/05, RdE 2006, 205 f., juris Rn. 23 f.). Mit ihrem Schreiben vom 30.04.2012 hat die Klägerin auch die offene Abschlagszahlung für März 2012 angemahnt. Soweit die Beklagte im Übrigen Einwendungen gegen die von der Klägerin aufgeführten Mahn- und Sperrkosten erhebt, hält das Gericht diese zwar für durchgreifend, indes kommt es für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Satz 4 StromGVV nicht darauf an, ob und in wie weit der Klägerin über die vorgenannten Verbrauchsabrechnungen hinaus Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Ebenso unerheblich ist, ob die Schlussrechnung vom 12.02.2013 inhaltlich zutreffend ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StromGVV (Androhung und Ankündigung) liegen vor. Gründe, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV einer Unterbrechung der Stromversorgung entgegengestanden hätten, sind von der Beklagten nicht dargetan worden. Schließlich ist für das Bestehen eines Anspruchs gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV unerheblich und hätte keiner Beweisaufnahme bedurft, ob der Netzbetreiber vergeblich versucht hat, die Sperrung der Versorgung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV. Lediglich dann, wenn der Kunde im Prozess erklärt, dem Grundversorger freiwillig den Zugang zu gewähren, kann dieser Umstand für die zu treffende Kostenentscheidung von Bedeutung sein (vgl. § 93 ZPO). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, die Beklagte hat sich bis zuletzt gegen die Klage gewehrt. 2. Dagegen ist die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet gewesen, soweit die Klägerin von der Beklagten die Gewährung des Zutritts zu dem Stromzähler begehrt hat. Ein solcher Anspruch der Klägerin bestand nicht, weil der Beklagten die Erfüllung dieses Anspruches unmöglich i.S. des § 275 Abs. 1 BGB gewesen ist (s. hierzu LG Siegen, Beschl. v. 25.07.2011 - 3 T 2/11, juris Rn. 10, 12). Es ist unstreitig geblieben, dass sich der Stromzähler in einem Bereich befand, zu dem die Beklagte keine Zugangsmöglichkeit hatte. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe einen entsprechenden Anspruch gegen den Vermieter gehabt, weshalb kein Fall der (subjektiven) Unmöglichkeit vorgelegen habe, kann das Gericht dem nicht folgen. Aus dem Mietvertrag hätte der Beklagten gegen ihren Vermieter allenfalls ein Anspruch darauf zugestanden, ihr die Ablesewerte des Zählers mitzuteilen (§§ 535, 242 BGB). Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb der Vermieter aus dem Mietvertrag gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sein sollte, den Zutritt eines Dritten (der Klägerin) zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgungsleistung zu gewähren. Ein solcher Anspruch steht vielmehr der Klägerin gegen den Grundstückseigentümer gemäß § 985 BGB zu (vgl. LG Siegen, Beschl. v. 25.07.2011 - 3 T 2/11, juris Rn. 13). Sofern dieser den Zutritt nicht ermöglicht, hätte die Klägerin diesen Anspruch durchsetzen müssen, nicht jedoch die Beklagte. 3. Da die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses lediglich teilweise, nämlich bezogen auf den Anspruch auf Duldung der Versorgungsunterbrechung zulässig und begründet, dagegen bezogen auf den Anspruch auf Gewährung des Zutritts unbegründet gewesen ist, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Keiner der beiden Ansprüche ist für die Verwirklichung des Anspruches der Klägerin von größerer Bedeutung, weshalb eine Kostenquotelung nicht billigem Ermessen i.S. des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechen würde. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, GKG, 3 ZPO. Zugrundezulegen ist dabei der sechsmonatige Betrag der von dem Versorgungsunternehmen veranschlagten Abschlagszahlungen für den laufenden Abrechnungszeitraum (vgl. AG Oldenburg in Holstein, Urt. v. 22.04.2008 - 22 C 930/07 m.w.Nachw.), vorliegend also 6 x 225,00 € = 1.350,00 €.