Leitsatz
XII ZB 111/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 111/14 vom 23. Juli 2014 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 Abs. 1; FamFG §§ 318, 277 Abs. 2 Satz 2; VBVG § 1 Abs. 1 Satz 1; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfle- ger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tä- tigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203). BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - LG Stade AG Langen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 31. Januar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 457 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Be- troffenen eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Mit einstweiliger Anordnung vom 20. September 2012 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffenen, die Anbringung von Bettgurten und die Fixierung mittels Bauchgurt sowie an den Händen oder den Beinen. Zudem bestellte es den Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Verfahrens- pfleger), der Rechtsanwalt ist, für die Betroffene zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass "die Verfahrenspflegschaft … in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt" werde. Nach Aufhebung der Unterbringungsanordnung hat der Verfahrenspfleger die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in 1 2 3 - 3 - Höhe von 456,96 € beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers ist ohne Erfolg ge- blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfahrenspfleger weiterhin die Festsetzung der von ihm beantragten Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach § 318 FamFG gelte für die Vergü- tung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 277 FamFG ent- sprechend. Trotz des fehlenden Verweises in § 277 FamFG sei anerkannt, dass § 1835 Abs. 3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei. Dieser könne daher für Tätigkeiten im Rahmen seiner Bestellung, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen. Habe das Gericht, welches den Verfahrenspfleger bestellt habe, zugleich festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft in Ausübung des Berufs geführt werde, sei diese Fest- stellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Eine Feststellung in diesem Sinne habe das Amtsgericht nicht getroffen. Der Formulierung in dem Bestellungsbeschluss, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde, komme eine solche Wirkung nicht zu. Sie bewirke nur, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger überhaupt eine Vergütung bean- spruchen könne, die sich nach §§ 318, 277 FamFG in Verbindung mit den Be- 4 5 6 - 4 - stimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes richte. Die For- mulierung, dass die Verfahrenspflegschaft "berufsmäßig geführt" werde, trage nur dem Gesetzeswortlaut des § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG Rechnung, wonach eine Vergütung ausschließlich unter dieser Voraussetzung verlangt werden kön- ne. Davon streng zu unterscheiden sei die Feststellung, dass eine von einem Rechtsanwalt übernommene Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätigkei- ten erfordere. Eine Umdeutung der in dem Bestellungsbeschluss getroffenen Feststellung dahingehend, dass damit die Notwendigkeit anwaltsspezifischer Tä- tigkeiten festgestellt werden solle, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Formulierung nicht möglich. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht eine solche Feststellung habe treffen wollen. Da es somit eine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Feststellung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit nicht gebe, könne der Verfah- renspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur ver- langen, wenn seine Tätigkeit von solchen Verrichtungen geprägt gewesen sei, die als "klassische" anwaltliche Tätigkeit anzusehen seien. Dafür reiche allein die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft durch einen Rechtsanwalt nicht aus, auch wenn in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, dass wegen der im Unterbringungsverfahren erforderlichen Fachkenntnisse im Regelfall ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt werden müsse. Im vorliegenden Fall seien mit der Verfahrenspflegschaft keine anwaltsty- pischen Tätigkeiten verbunden gewesen. Der Verfahrenspfleger habe ausweis- lich seiner schriftlichen Stellungnahme ein Gespräch mit der Betroffenen geführt, bei dem diese erklärt habe, dass eine Beschwerde gegen den Unterbringungs- beschluss nicht eingelegt werden solle. Eine rechtliche Bewertung der Unterbrin- gungsentscheidung habe die Betroffene von dem Verfahrenspfleger nicht ver- 7 8 - 5 - langt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verfahrenspfleger konkreten Anlass gehabt habe, die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zu überprüfen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Gemäß § 318 FamFG gilt für die Vergütung und den Aufwendungser- satz des - in einer Unterbringungssache bestellten - Verfahrenspflegers § 277 FamFG entsprechend. Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrens- pfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, wenn die Verfahrenspfleg- schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wo- nach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegen- vormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bean- spruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbrin- gen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 f.). Dem steht auch § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht entgegen, nach dem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger gilt. Damit soll nur verdeutlicht werden, dass die Führung einer Verfahrens- pflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne an- gesehen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB un- 9 10 11 - 6 - berührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfah- renspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungser- satz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbe- schlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282). b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17). Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesem Fall im Vergütungsfest- setzungsverfahren nicht mehr statt. Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grund- rechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrens- pflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Über- nahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282). Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getrof- fen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prü- fen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat- te, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechts- 12 13 - 7 - anwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13). c) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Be- schwerdegerichts nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht in dem Bestellungsbeschluss nicht festgestellt, dass für die Führung der Pfleg- schaft anwaltsspezifische Tätigkeiten erforderlich sind. Zwar wird im Entschei- dungsausspruch des Beschlusses ausgeführt, dass die Verfahrenspflegschaft in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt wird. Gegen die Auffassung des Beschwer- degerichts, diese Feststellung beziehe sich lediglich auf die hier nach §§ 318, 277 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend anwendbare Regelung in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Verfahrenspfleger nur dann eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz verlangen kann, wenn die berufs- mäßige Führung der Verfahrenspflegschaft bei der Bestellung gerichtlich festge- stellt wurde, ist jedoch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die vom Amtsge- richt gewählte Formulierung orientiert sich am Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weitere Ausführungen dazu, dass aufgrund besonderer Umstände im vor- liegenden Fall die Führung der Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätig- keiten des Verfahrenspflegers erforderten, enthält der amtsgerichtliche Be- schluss nicht. Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Amtsgericht mit der Feststellung der berufsmäßigen Ausübung der Ver- fahrenspflegschaft im vorliegenden Fall lediglich die Voraussetzung schaffen wollte, dass der Verfahrenspfleger - abweichend von dem Grundsatz der unent- geltlichen Führung von Pflegschaften (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB) - überhaupt eine Vergütung für seine Tätigkeit nach dem Vormünder- und Betreuervergü- tungsgesetz verlangen kann. 14 15 - 8 - bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbe- schwerde angeführten Entscheidungen des Senats. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in dem Beschluss vom 12. September 2012 (XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866) nicht allein die im Sachverhalt der Entscheidung berichtete Feststellung, die Verfahrenspflegschaft werde "in Aus- übung des Berufes" als für das Vergütungsverfahren bindende gerichtliche Fest- stellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, genügen lassen. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der Senat sei- ner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, zusätzlich die Erforderlichkeit an- waltsspezifischer Tätigkeiten gerichtlich festgestellt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9). Auch aus dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 (XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301) ergibt sich nicht, dass bei einem anwaltlichen Verfahrenspfleger die gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft zugleich auch die Feststellung beinhaltet, dass die Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifi- sche Tätigkeiten erfordert. In der genannten Entscheidung hat das Amtsgericht nicht - wie hier - nur die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft fest- gestellt, sondern die anwaltliche Verfahrenspflegerin im Rahmen eines Unter- bringungsverfahrens ausdrücklich "als Rechtsanwalt" zur Verfahrenspflegerin bestellt. In dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die berufliche Qualifikation der Verfahrenspflegerin als Rechtsanwältin lag der besondere Umstand, der in diesem Fall die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten beinhaltete. Eine vergleichbare Formulierung fehlt vorliegend in dem Bestel- lungsbeschluss. cc) Da somit eine bindende amtsgerichtliche Feststellung der Erforderlich- keit anwaltsspezifischer Tätigkeiten nicht getroffen worden ist, hat das Be- schwerdegericht zu Recht geprüft, ob im vorliegenden Fall die Führung der Ver- 16 17 - 9 - fahrenspflegschaft von solchen Verrichtungen geprägt war, die typische anwaltli- che Tätigkeiten darstellen. Soweit das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass mit der Verfahrenspflegschaft keine anwaltstypischen Tätigkeiten verbunden waren, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers hat sich auf ein Gespräch mit der Betroffenen sowie auf eine kurze schriftliche Stellungnahme, die die Mit- teilung enthielt, dass keine Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss eingelegt werde, beschränkt. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die Auffas- sung vertritt, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger in Un- terbringungssachen grundsätzlich als anwaltsspezifische Tätigkeit zu beurteilen sei, weil dem Betroffenen gegen den Entzug seines Grundrechts auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) anwaltlicher Schutz gewährt werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon, dass die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG, wonach das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger gilt, nicht zwischen den Verfahrensarten, für die der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wird, unterscheidet. Daraus folgt, dass auch in Unterbringungssachen die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14). Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, folgt zudem, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffe- nen Dienste erbringt, nur dann Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwalts- vergütungsgesetz verlangen kann, wenn auch ein nichtanwaltlicher Verfahrens- pfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Auch diese Regelung differen- ziert nicht danach, ob der Rechtsanwalt in einem Unterbringungsverfahren oder 18 - 10 - in einem Verfahren, das mit einem gegebenenfalls weniger schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen einhergeht, zum Verfahrenspfleger bestellt wird. Daher kann auch in einer Unterbringungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit an- waltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforder- lich war. Andernfalls kann der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als "berufsmäßiger" Verfahrenspfleger nur nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuerver- gütungsgesetzes vergütet verlangen. - 11 - 3. Da der Verfahrenspfleger somit eine Vergütung nach dem Rechtsan- waltsvergütungsgesetz nicht verlangen kann und er einen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz bislang nicht gestellt hat, ist seine Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 26.09.2013 - 12c XIV 79/12 L - LG Stade, Entscheidung vom 31.01.2014 - 9 T 2/14 - 19