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Urteil

2 O 363/19

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0306.2O363.19.00
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Leitsätze
1. Ein Mieter hat keinen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Auskunfterteilung im Rahmen der Bezichtigung von Mitteilung von „Geruchsbelästigung“ bzw. „Ungeziefer im Treppenhaus“. Die betroffene Person hat bei Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Anspruch auf Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben werden. (Rn.37) (Rn.38) 2. Es kann dahinstehen, ob die Daten „Geruchsbelästigung“ bzw. „Ungeziefer im Treppenhaus“ überhaupt personenbezogene Daten darstellen, die von dem Vermieter verarbeitet worden sind. Grundsätzlich stellen Daten, die einen Sachbezug haben, keine personenbezogene Daten dar. Je nach Detaillierungsgrad können sie, wenn sie im Kontext Auswirkungen auf wirtschaftliche oder soziale Positionen einer Person haben, indes als personenbezogene Daten gelten. (Rn.39) 3. Unter „erheben“ ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten bei dem Betroffenen selbst zu verstehen. Nicht erhoben werden regelmäßig Daten, die man nur bei Gelegenheit zur Kenntnis nimmt oder die einem gar aufgedrängt werden. (Rn.41) Dies ist der Fall, wenn der Vermieter auf die Daten „Geruchsbelästigung“ bzw. „Ungeziefer im Treppenhaus“ von einem Mitbewohner hingewiesen worden. (Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 22.000 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mieter hat keinen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Auskunfterteilung im Rahmen der Bezichtigung von Mitteilung von „Geruchsbelästigung“ bzw. „Ungeziefer im Treppenhaus“. Die betroffene Person hat bei Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Anspruch auf Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben werden. (Rn.37) (Rn.38) 2. Es kann dahinstehen, ob die Daten „Geruchsbelästigung“ bzw. „Ungeziefer im Treppenhaus“ überhaupt personenbezogene Daten darstellen, die von dem Vermieter verarbeitet worden sind. Grundsätzlich stellen Daten, die einen Sachbezug haben, keine personenbezogene Daten dar. Je nach Detaillierungsgrad können sie, wenn sie im Kontext Auswirkungen auf wirtschaftliche oder soziale Positionen einer Person haben, indes als personenbezogene Daten gelten. (Rn.39) 3. Unter „erheben“ ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten bei dem Betroffenen selbst zu verstehen. Nicht erhoben werden regelmäßig Daten, die man nur bei Gelegenheit zur Kenntnis nimmt oder die einem gar aufgedrängt werden. (Rn.41) Dies ist der Fall, wenn der Vermieter auf die Daten „Geruchsbelästigung“ bzw. „Ungeziefer im Treppenhaus“ von einem Mitbewohner hingewiesen worden. (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 22.000 Euro Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag Ziffer II) ist ausreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um einen Antrag auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist regelmäßig durch das erkennende Gericht zu bemessen, §§ 253 BGB, 287 ZPO, sodass es für einen hinreichend bestimmten Antrag ausreichend ist, wenn der Kläger im Rahmen der Klagebegründung die Schätzgrundlagen sowie eine Größenordnung darlegt (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 253 Rdnr. 14 mwN). Dies ist vorliegend geschehen, als Mindestbetrag gab der Kläger 20.000 Euro an. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Klageantrag Ziffer I) ist unbegründet. a. Der Anspruch des Klägers auf Auskunft entsprechend Klageantrag Ziffer I. 1, 2 a) bis einschließlich g) nach Art. 15 Abs. 1 lit a) bis h) DSGVO ist durch Erfüllung erloschen § 362 BGB. aa. Im Rahmen der seit dem 25.05.2018 anzuwendenden Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)) hat der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 als betroffene Person ein Recht auf Auskunft, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Falls dies der Fall ist, hat er ein Recht auf Auskunft weiterer Informationen im Zusammenhang mit diesen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit a) bis h) DSGVO. Das in Klageantrag Ziffer I. 1, 2 lit a) bis g) dargelegte Auskunftsbegehren entspricht nahezu wortgleich Art. 15 Abs. 1 lit a) bis c) - hier mit Ausnahme der Empfänger in Drittländern oder bei internationalen Organisationen -, d) und e) sowie g) und h) DSGVO. bb. Diese Auskünfte hat die Beklagte erteilt, der Anspruch des Klägers ist damit erloschen, § 362 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.12.2019 nebst dessen Anlage (Anlage K7) die entsprechenden Auskünfte erteilt, ebenso im Rahmen der Klageerwiderung. (1) Soweit der Kläger anführt, er halte die Erfüllung für fraglich, die Auskunft sei unvollständig, ist nicht erkennbar, welche Auskunft im Rahmen seines Antrags Ziffer I. 1, 2 a) bis g) unvollständig erteilt worden sein soll. Wie die Beklagte zu Recht darlegte, begehrt der Kläger im Rahmen des Verfahrens gar nicht, Auskunft darüber zu erhalten, wer verantwortlich für den Datenschutz ist. Zudem erklärte die Beklagte noch in der Güteverhandlung, dass sie selbst dies sei und erfüllte damit einen etwaigen Anspruch. (2) Unabhängig davon, ob „Geruchsbelästigung“ und/oder „Ungeziefer im Treppenhaus“ überhaupt personenbezogene Daten darstellen, hat der Kläger über deren Verarbeitung/Nutzung an sich im Rahmen der Schreiben der Beklagten im Juli/August 2019 Auskunft erhalten. Für die Auskunftserteilung und Datenkopie ist grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben (BeckOK/Schmidt-Wudy, DSGVO, 30. Ed. Stand 01.11.2019, Art. 15 Rdnr. 83, siehe Ausnahme Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO), sodass die Beklagte nicht verpflichtet ist, alle Daten in einem Schreiben mitzuteilen. b. Einen Anspruch auf Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert habe, Klageantrag Ziffer I. 2 h), hat der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 lit g) DSGVO nicht. Unabhängig davon, ob überhaupt personenbezogene Daten vorliegen, sind diese jedenfalls nicht im Sinne des Art. 4 lit 1, Art. 15 Abs. 1 lit g) DSGVO „erhoben“ worden. aa. Nach Art. 15 Abs. 1 lit g) DSGVO hat die betroffene Person, bei Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, einen Anspruch auf Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben werden. bb. Es kann dahinstehen, ob die Daten „Geruchsbelästigung“, bezogen auf die Wohnung des Klägers, und / oder „Ungeziefer im Treppenhaus“ überhaupt personenbezogene Daten darstellen, die von der Beklagten verarbeitet worden sind. Grundsätzlich stellen Daten, die einen Sachbezug haben, keine personenbezogene Daten dar. Je nach Detaillierungsgrad können sie, wenn sie im Kontext Auswirkungen auf wirtschaftliche oder soziale Positionen einer Person haben, indes als personenbezogene Daten gelten (vgl. dazu: BeckOK/Schild, DSGVO, 30. Ed. Stand 01.11.2019, Art. 4 Rdnr. 23). Vorliegend fehlt es jedoch am Merkmal „erheben“. cc. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit g) DSGVO ist, dass personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind (BeckOK/Schmidt-Wudy, DSGVO, 30. Ed. Stand 01.11.2019, Art. 15 Rdnr. 74). Die Erhebung von Daten stellt nach Art. 4 lit 2 DSGVO eine Form der Verarbeitung von Daten dar. Unter „erheben“ ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten bei dem Betroffenen selbst zu verstehen. Es setzt ein aktives Tun durch die sie erhebende Stelle voraus. Die Stelle, welche die Daten erhalten möchte, muss damit selbst tätig werden (BeckOK/Schild, DSGVO, 30. Ed. Stand 01.11.2019, Art. 4 Rdnr. 35). Nicht erhoben werden regelmäßig Daten, die man nur bei Gelegenheit einer sonstigen Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit zur Kenntnis nimmt oder die einem gar aufgedrängt werden. Es fehlt an dem Element des „Beschaffens“, wenn die Daten von dem Betroffenen selbst oder von Dritten ohne Aufforderung geliefert werden, mithin der verantwortlichen Stelle „zuwachsen“ (Sydow/Reimer, DSGVO. 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rdnr. 55; BeckOK/Schild, DSGVO, 30. Ed. Stand 01.11.2019, Art. 4 Rdnr. 36). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat die Daten „Geruchsbelästigung“ und / oder „Ungeziefer im Treppenhaus“ nicht selbst erhoben, sondern ist von einem Mitbewohner, mithin nicht dem Betroffenen selbst, darauf hingewiesen worden. Damit hat sie diese Informationen nicht auf aktives Tun ihrerseits hin erlangt, sondern diese sind ihr von einem Dritten geliefert worden. Damit hat sie diese Daten nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit g) DSGVO „erhoben“, sodass der Kläger keinen Anspruch hieraus auf Mitteilung der Herkunft der Daten, mithin die Nennung des mitteilenden Mitbewohners, hat. c. Selbst wenn das Aufführen der „Geruchsbelästigung“ und / oder „Ungeziefer im Treppenhaus“ aufgrund der darauf gestützten Wohnungsbesichtigung und Aufforderung zum Aufräumen in den Schreiben der Beklagten eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger mitzuteilen hat, woher diese Daten stammen. Der allgemeine Auskunftsanspruch im Rahmen des Art. 15 DSGVO geht nur so weit, dass sie die Daten und die Nutzung anzuzeigen hat. Der Kläger hat Kenntnis von der Nutzung und den Daten durch die Schreiben der Beklagten erlangt, vgl. obige Ausführungen. d. Auf weitere Anspruchsgrundlagen stützt der Kläger sein Auskunftsbegehren nicht, solche sind nicht erkennbar. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mind. 20.000 Euro nach Art. 82 DSGVO gemäß Klageantrag Ziffer II). a. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede (betroffene) Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch gegen den Verantwortlichen (Spindler/Horváth, DSGVO, 4. Aufl. 2019, Art. 82 Rdnr. 7). Der im Rahmen von Art. 82 DSGVO geltend gemachte Schaden muss kausal auf die Verletzungshandlung, mithin den festgestellten Verstoß gegen die DSGVO, zurückzuführen sein (BeckOK/Quaas, DSGVO, 30. Ed. Stand 01.08.2019, Art. 82 Rdnr. 26; Sydow/Krese, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 Rdnr. 8). Den Betroffenen trifft regelmäßig die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale. Lediglich das Verschulden wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO widerleglich vermutet (Spindler/Horváth, DSGVO, 4. Aufl. 2019, Art. 82 Rdnr. 11 mwN). aa. Soweit der Kläger vorträgt, er sei erheblich in seiner Ehre verletzt worden, die Beklagte habe die besondere Auskunft über den Mitbewohner, welcher ihn diskreditiert hat, verweigert, fehlt es, neben einer Pflichtverletzung nach Art. 15 DSGVO, an einer schlüssig dargelegten Kausalität zwischen Pflichtverletzung/Verletzungshandlung und Schaden. Inwiefern die verweigerte Auskunft zu einer Ehrverletzung des Klägers geführt haben soll, ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kausalität auch nicht zu unterstellen. Von dem Grundsatz, dass dem Gläubiger die Beweislast für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden obliegt gibt es zwar Ausnahmen, solch eine ist vorliegend jedoch gerade nicht gesetzlich geregelt. Auch liegt kein Fall der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers als Betroffenem davor, in Beweisschwierigkeiten zu geraten, vor (vgl. dazu MüKo/Ernst, BGB, 8. Aufl. 2019, § 280 Rdnr. 148 ff.). bb. Dem Kläger steht auch kein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen einer Verletzung des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zu. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt - der Kläger hat vorgerichtlich über seinen Anwalt lediglich Auskunft über den Mitbewohner, der sich über ihn beschwert haben soll, verlangt -, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zur Kausalität. Inwiefern die Nichterteilung der allgemeinen Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu einer erheblichen Ehrverletzung, mithin einem immateriellen Schaden des Klägers, geführt haben soll, ist nicht erkennbar. cc. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte hätte nach den Vorwürfen durch den Mitbewohner erst den Kläger anhören müssen, es hätte keine ungeprüfte Weitergabe der ehrverletzenden Behauptungen gegenüber dem Kläger erfolgen dürfen und selbst bei einer Geruchsbelästigung hätte der Kläger nicht für Ungeziefer im Hausflur verantwortlich gemacht werden können, fehlt es an einer Pflichtverletzung im Rahmen der DSGVO. Die Rechte des Betroffenen und die sich zugleich daraus ergebenden Pflichten des Verantwortlichen ergeben sich maßgeblich aus Art. 12 bis 23 DSGVO. Eine Verletzung dieser durch das monierte Verhalten der Beklagten ist nicht erkennbar. Im Rahmen der (ersten) Wohnungsbesichtigung wollte die Beklagte zudem den Kläger gerade anhören. Eine Anhörung zu einem Verhalten ist ohne Angabe des Verhaltens kaum möglich. dd. Auf eine Verletzung der Pflicht nach Art. 14 DSGVO stellt der Kläger nicht ab, diese läge zudem nicht vor, da die Information „Geruchsbelästigung“ und/oder „Ungeziefer im Treppenhaus“ nicht von der Beklagten im Sinne von Art. 14 Abs. 1, 4 DSGVO „erhoben“ worden ist, siehe obige Ausführungen. b. Der Kläger stützt seinen Schmerzensgeldanspruch ausdrücklich nur auf Art. 82 DSGVO. Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch erkennbar. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 48 GKG, 3 ZPO. Für den Klageantrag Ziffer 2) sind 20.000 Euro anzusetzen, für den Klageantrag Ziffer 1) je Auskunftsbegehren 150 Euro, sodass ein Streitwert von bis 22.000 Euro festzusetzen gewesen ist. Der Kläger begehrt Auskunft und Schmerzensgeld nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Beklagte vermietet eine Wohnung in W. an den Kläger. Diese befindet sich in einem Haus mit insgesamt neun Parteien und je drei Wohnungen pro Stockwerk. Der Kläger wohnt alleine. Mit Schreiben vom 31.07.2019 (Anlage K1) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, sie beabsichtige, am 15.08.2019 um 10 Uhr eine Wohnungsbesichtigung durch ihren Mitarbeiter Herr K. bei ihm durchzuführen, auf Grund von „Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“. Am 15.08.2019 erschien der Mitarbeiter der Beklagten beim Kläger, betrat dessen Wohnung jedoch nicht. Er übergab dem Kläger am selben Tag ein Schreiben, in welchem die Beklagte erklärte, sie erwarte, dass die Wohnung umgehend gereinigt und entrümpelt werde. Sie kündigte an, eine erneute Wohnungsbesichtigung werde am 18.09.2019 stattfinden (Anlage K2). Mit Anwaltsschreiben vom 19.08.2019 wies der Kläger die Vorwürfe zurück und verlangte bis zum 06.09.2019 Auskunft darüber, „welcher seiner Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll“ unter Verweis auf einen Auskunftsanspruch nach der DSGVO (Anlage K3). Einer zweiten Wohnungsbesichtigung stimmte er nicht zu. Die Beklagte reagierte nicht. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 09.09.2019 (Anlage K4) forderte der Kläger die Beklagte abermals zur Erteilung der begehrten Auskunft bis zum 13.09.2019 auf. Mit Schreiben vom 11.09.2019 (Anlage K5) erklärte die Beklagte gegenüber dem Klägervertreter, dass die Beschwerden bezüglich der Wohnung des Klägers revidiert worden seien und der Termin zur zweiten Wohnungsbesichtigung hinfällig sei. Mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2019 (Anlage K6) erklärte der Kläger, er bestehe darauf, die angeforderte Auskunft zu erhalten. Mit Schreiben vom 03.12.2019 (Anlage K7), nach Klageerhebung, erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Auflistung dieser. Auf den Inhalt des Schreibens nebst dessen Anlage wird Bezug genommen. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 21.11.2019, beim Kläger werden personenbezogene Daten verarbeitet. Der Verarbeitungszweck sei die Speicherung der Mitglieder- und Mieterverwaltung durch die Beklagte. Die Kategorien seien Namens- und Adressdaten, Mitglieder- und Mieterdaten. Bei den Empfängerkategorien werden Mitglied, Mieter, Schuldner, Drittschuldner (Landratsamt), sowie Kontaktpersonen (Rechtsanwalt, Steuerberater) verarbeitet. Derzeit gebe es keine Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offen gelegt werden oder noch offengelegt werden. Es existiert bei der Beklagten ein Löschkonzept, welches Löschfristen von vier bis sechs Jahre vorsehe. Der Kläger habe das Recht, Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch die Beklagte zu verlangen sowie das Recht, einen Widerspruch gegen die Verarbeitung durch die Beklagte einzulegen. Auch ohne eine besondere Aufforderung durch den Kläger komme die Beklagte selbstverständlich ihrer Verpflichtung zum Löschen personenbezogener Daten nach. Die personenbezogenen Daten seien nur bei dem Kläger erhoben worden. Eine automatische Entscheidungsfindung einschließlich Profiling finde bei der Beklagten nicht statt. Der Kläger ist der Auffassung, nach Art. 15 DSGVO stehe ihm ein Anspruch auf Mitteilung des Namens des Mitbewohners, welcher sich über ihn bei der Beklagten beschwert habe, zu. Die übrigen Auskunftsansprüche im Rahmen von Art. 15 DSGVO seien mit dem Schreiben vom 03.12.2019 (K7) nicht erfüllt, sie seinen unvollständig, es fehle die Angabe, wer Verantwortlicher sei. Den Schmerzensgeldanspruch stütze er auf Art. 82 DSGVO. Der Kläger trägt vor, durch die Behauptungen „Geruchsbelästigung“ und „Ungezieferbefall“ fühle er sich in seiner Ehre verletzt. Er sei psychisch etwas labil und daher von den Aussagen erheblich mehr betroffen als gesunde Menschen, daher sei das Schmerzensgeld mit mindestens 20.000 Euro zu bemessen. Die Beklagte hätte die Angaben erst überprüfen müssen, bevor sie diese dem Kläger gegenüber weitergab. Selbst bei einer Geruchsbelästigung hätte er nicht für Ungeziefer im Hausflur verantwortlich gemacht werden können. Der Kläger ist der Auffassung, die Kausalität im Rahmen des Art. 82 DSGVO sei aufgrund des Pflichtverstoßes zu unterstellen. Der Kläger beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, 2. für den Fall, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, a) die Verarbeitungszwecke, b) die Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen, die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien dieser Dauer, e) Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, f) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei dem Kläger erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Pofiling — zumindest in diesen Fällen, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger, h) über die Person des Mitbewohners des Klägers, der sich bei der Beklagte über ihn beschwert haben soll. II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld gem. Artikel 82 Ziffer 1 DSGVO, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. III. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.171,67 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, einen Anspruch auf Mitteilung, wer sich beschwert habe, habe der Kläger nicht. Auskunft darüber, wer verantwortlich für den Datenschutz bei der Beklagten sei, begehre der Kläger schon gar nicht. Dies sei jedoch die Beklagte selbst. Vorgerichtlich habe der Kläger lediglich wissen wollen, wer sich beschwert habe, weitergehende Auskunft nach Art. 15 DSGVO habe er nicht verlangt. Selbst wenn der Kläger psychisch labil sei, sei er dies nicht aufgrund eines Verhaltens der Beklagten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2020 (Bl. 31 ff. d. A.) verwiesen.