Beschluss
6 U 529/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0707.6U529.20.00
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Leitsätze
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, wenn sie den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde.(Rn.14)
2. Eine negative Feststellungsklage (Leugnung der primären Erfüllungsansprüche der Beklagten aus einem Darlehensvertrag) und eine Leistungsklage (Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers aus einem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis) betreffen auch dann nicht denselben Streitgegenstand, wenn sie von derselben Vorfrage abhängen.(Rn.16)
(Rn.18)
3. Zitierungen: Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 und BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 17.7.2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.965,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, wenn sie den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde.(Rn.14) 2. Eine negative Feststellungsklage (Leugnung der primären Erfüllungsansprüche der Beklagten aus einem Darlehensvertrag) und eine Leistungsklage (Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers aus einem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis) betreffen auch dann nicht denselben Streitgegenstand, wenn sie von derselben Vorfrage abhängen.(Rn.16) (Rn.18) 3. Zitierungen: Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 und BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 17.7.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.965,84 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank nach Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. ... vom 19.9.2017 in Anspruch. Der Kredit diente der teilweisen Finanzierung eines PKW-Kaufs. In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Feststellung beantragt, dass er ab seiner Widerrufserklärung vom 23.7.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schulde. Hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit diesem Feststellungsantrag, hat er im Wege der Leistungsklage die Erstattung gezahlter Darlehensraten (17.051,34 €) nebst Prozesszinsen nach Rückgabe des finanzierten Kraftfahrzeugs sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht und dies noch mit dem Antrag verbunden, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde. Die Beklagte meint, der Kläger habe den Widerruf verspätet erklärt. Sie hat sich hilfsweise mit einer Widerklage verteidigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat den Hauptantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen. Über die Hilfsanträge hat das Landgericht nicht entschieden. Der Kläger hat gegen das ihm am 23.7.2020 zugestellte landgerichtliche Urteil am 20.8.2020 Berufung eingelegt. Er meint unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin, er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2019 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich abgelöst ist, beantragt der Kläger: 1. Das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgericht Tübingen – Az. 2 O 363/19 – wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.965,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die A. (zur Schaden-Nr.: ...) weitere 1.092,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Senat hat durch Beschluss vom 21.5.2021 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit hingewiesen. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.6.2021 Stellung genommen. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie sich nicht gegen die Beschwer wendet, die sich aus dem angefochtenen Urteil für den Kläger ergibt, sondern mit den Berufungsanträgen ausschließlich andere Ansprüche verfolgt werden, über die das Landgericht nicht entschieden hat. 1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpft, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergibt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 29. September 2011; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 –, Rn. 47, juris; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., vor § 511 Rn. 26). 2. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert, als das Landgericht die als Hauptantrag verfolgte negative Feststellungsklage abgewiesen hat. Über die nur hilfsweise gestellten Leistungsanträge, die der Kläger ausschließlich zum Gegenstand seiner Berufung macht, hat das Landgericht nicht entschieden. a) Die negative Feststellungsklage und die Leistungsanträge betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Während die negative Feststellungsklage das Nichtbestehen der primären Erfüllungsansprüche der Beklagten dem Darlehensvertrag zum Gegenstand hat, werden mit dem Leistungsantrag ausschließlich Ansprüche des Klägers aus dem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis geltend gemacht. Entsprechend liegt auch in dem Übergang von der positiven Feststellungsklage, mit der der Darlehensnehmer nach Widerruf des Darlehensvertrages die Rückabwicklung verfolgt, zur negativen Feststellungsklage eine Klageänderung (BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 572/16 –, Rn. 17, juris). Deshalb ist der Fall auch nicht mit der Konstellation zu vergleichen, dass der Berufungsführer aufgrund desselben Lebenssachverhalts mit der Berufung von einem positiven Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag übergeht, was der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 – III ZB 17/94 –, juris; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 – VIII ZR 178/93 –, juris). Soweit der Kläger einwendet, er mache wie in erster Instanz die Wirksamkeit des Widerrufs geltend, handelt es sich dabei lediglich um eine rechtliche Vorfrage, auf die es zwar sowohl bei der negativen Feststellungsklage als auch bei der Leistungsklage ankommt, die aber nicht den für die Beschwer maßgeblichen Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage bildet. b) Dem Kläger wäre es trotz der Ablösung des Darlehens auch möglich gewesen, im Rahmen eines Erledigungsstreits die negative Feststellungsklage in sachdienlicher Weise weiterzuverfolgen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Berufungsbegründung aber keine Erledigungserklärung bezüglich der abgewiesenen negativen Feststellungsklage. Bei dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Hinweis, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert und das Darlehen vollständig abgelöst worden sei, handelt es sich vielmehr um schlichten Tatsachenvortrag, ohne dass die Berufungsbegründung darüber hinaus Anhaltspunkte dafür enthält, der Kläger wolle die Hauptsache insoweit für erledigt erklären. c) Einer nachträglichen Antragserweiterung steht entgegen, dass diese eine zulässige Berufung voraussetzt (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 533 Rn. 3). d) Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger folglich nicht gegen die Beschwer, die in der Abweisung der negativen Feststellungsklage liegt, sondern macht ausschließlich andere Ansprüche geltend, über die das Landgericht nicht entschieden hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.