Urteil
13 U 278/20
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1210.13U278.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 06.03.2020, Az. 2 O 363/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten, auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 06.03.2020, Az. 2 O 363/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten, auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt. A. Der Kläger begehrt Auskunft und Schmerzensgeld (i.H.v. mindestens 20.000,00 €) nach der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, im folgenden: DS-GVO) bzw. aus sonstigem Recht sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €, jeweils nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Auskunft entsprechend Klageantrag Ziffer I. 1, 2 lit. a) bis g) nach Art. 15 Abs. 1 lit a) bis h) DS-GVO sei durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Im Rahmen der DS-GVO habe der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 ein Recht auf Auskunft, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Falls dies der Fall sei, habe er ein Recht auf Auskunft weiterer Informationen im Zusammenhang mit diesen Daten gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DS-GVO. Das im Klageantrag Ziffer 1. 1, 2 lit. a) bis g) dargelegte Auskunftsbegehren entspreche nahezu wortgleich Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis e) sowie g) und h) DS-GVO. Diese Auskünfte habe die Beklagte aber mit Schreiben vom 03.12.2019 nebst Anlagen (Anl. K 7) und im Rahmen der Klageerwiderung erteilt, der Anspruch des Klägers sei damit erloschen, § 362 BGB. Einen Anspruch auf Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert habe (Klageantrag Ziffer I. 2 lit. h)), habe der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO nicht. Unabhängig davon, ob es sich insoweit überhaupt um personenbezogene Daten handele, seien diese jedenfalls nicht i.S.d. Art. 4 lit .1, Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO „erhoben“ worden. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO habe die betroffene Person, bei Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, einen Anspruch auf Auskunft über alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person „erhoben“ werden. Die Erhebung von Daten stelle nach Art. 4 lit. 2 DS-GVO eine Form der Verarbeitung von Daten dar. Unter „erheben" sei das Beschaffen von personenbezogenen Daten bei dem Betroffenen selbst zu verstehen. Es setze ein aktives Tun durch die sie erhebende Stelle voraus. Nicht erhoben würden dagegen regelmäßig Daten, die man nur bei Gelegenheit einer sonstigen Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit zur Kenntnis nehme oder die einem gar aufgedrängt würden. Es fehle an dem Element des „Beschaffens“, wenn die Daten von dem Betroffenen selbst oder von dem Dritten ohne Aufforderung geliefert würden, mithin der verantwortlichen Stelle „zuwachsen“. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte habe die Daten "Geruchsbelästigung" und/oder „Ungeziefer im Treppenhaus" nicht selbst erhoben, sondern sie seien ihr von einem Dritten geliefert worden. Selbst wenn das Aufführen der „Geruchsbelästigung" und/oder „Ungeziefer im Treppenhaus" aufgrund der darauf gestützten Wohnungsbesichtigung und Aufforderung zum Aufräumen in den Schreiben der Beklagten eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen würde, müsste die Beklagte dem Kläger nicht mitteilen, woher diese Daten stammen. Der allgemeine Auskunftsanspruch im Rahmen des Art. 15 DS-GVO gehe nur so weit, dass die Daten und die Nutzung anzuzeigen seien. Der Kläger habe Kenntnis von der Nutzung und den Daten durch die Schreiben der Beklagten erlangt. Auf weitere Anspruchsgrundlagen stütze der Kläger sein Auskunftsbegehren nicht, solche seien auch nicht erkennbar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mind. 20.000,00 € nach Art. 82 DS-GVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO habe jede (betroffene) Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei, einen Anspruch gegen den Verantwortlichen. Der im Rahmen von Art. 82 DS-GVO geltend gemachte Schaden müsse kausal auf die Verletzungshandlung (den festgestellten Verstoß gegen die DS-GVO) zurückzuführen sein. Den Betroffenen treffe regelmäßig die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale. Soweit der Kläger vortrage, er sei erheblich in seiner Ehre verletzt worden, die Beklagte habe die besondere Auskunft über den Mitbewohner, welcher ihn diskreditiert habe, verweigert, fehle es, neben einer Pflichtverletzung nach Art. 15 DS-GVO, an einer schlüssig dargelegten Kausalität zwischen Pflichtverletzung/Verletzungshandlung und Schaden. Inwiefern die verweigerte Auskunft zu einer Ehrverletzung des Klägers geführt haben soll, sei nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Kausalität auch nicht zu unterstellen. Von dem Grundsatz, dass dem Gläubiger die Beweislast für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden obliege, gebe es zwar Ausnahmen, solch eine sei vorliegend jedoch gerade nicht gesetzlich geregelt. Auch liege kein Fall der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers als Betroffenem (dass er in Beweisschwierigkeiten geraten könne) vor. Dem Kläger stehe auch kein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DS-GVO wegen Verletzung des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zu. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zur Kausalität. Inwiefern die Nichterteilung der allgemeinen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu einer erheblichen Ehrverletzung, mithin zu einem immateriellen Schaden des Klägers, geführt haben solle, sei nicht erkennbar. Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte hätte nach den Vorwürfen durch den Mitbewohner erst ihn anhören müssen - es hätte keine ungeprüfte Weitergabe der ehrverletzenden Behauptungen gegenüber dem Kläger erfolgen dürfen und selbst bei einer Geruchsbelästigung hätte der Kläger nicht für Ungeziefer im Hausflur verantwortlich gemacht werden dürfen - fehle es an einer Pflichtverletzung. Die Rechte des Betroffenen und die sich zugleich daraus ergebenden Pflichten des Verantwortlichen ergäben sich aus Art. 12 bis 23 DS-GVO. Eine Verletzung dieser durch die Beklagte sei nicht erkennbar. Im Rahmen der (ersten) Wohnungsbesichtigung habe die Beklagte zudem den Kläger gerade anhören wollen. Eine Anhörung zu einem Verhalten sei ohne Angabe des Verhaltens kaum möglich. Auf eine Verletzung der Pflicht nach Art. 14 DS-GVO stelle der Kläger nicht ab, diese läge zudem nicht vor, da die Information „Geruchsbelästigung" und/oder „Ungeziefer im Treppenhaus" nicht von der Beklagten i.S.d. Art. 14 Abs. 1, 4 DS-GVO,,erhoben" worden sei (vgl. die obigen Ausführungen). Weitere Anspruchsgrundlagen seien weder vorgetragen noch erkennbar. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren ganz überwiegend weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor: Soweit das Landgericht den Anspruch auf Auskunft entsprechend den Klageanträgen Ziff. I. 1. 2. lit. a) bis g) als erloschen ansehe, werde das Urteil nicht angegriffen. Soweit das Landgericht allerdings seinen Anspruch auf Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert habe, zurückgewiesen habe, entspreche dies weder den gesetzlichen Vorgaben der DS-GVO noch Treu und Glauben. Wie das Landgericht zu dem Ergebnis komme, die Angaben über den Kläger seien keine personenbezogenen Daten, sei nicht nachvollziehbar. Offensichtlich sei doch der Beklagten seitens einer dritten Person etwas über den Kläger zugetragen worden, was eine Aktivität der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgelöst habe. Das bedeute doch eindeutig, dass die Beklagte die Daten nicht nur gespeichert, sondern auch verarbeitet habe, denn sie habe dem Kläger eine Aufforderung zugesandt, aufgrund dieser Anzeige einer dritten Person eine Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen. Ansonsten stelle sich die Frage, wann dann eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen solle. Damit seien die Voraussetzungen nach Art. 15 DS-GVO erfüllt. Die Beklagte hätte die Auskunft erteilen müssen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich im Übrigen auch nach Treu und Glauben aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis. Die Beklagte hätte dem Kläger die Möglichkeit einräumen müssen, sich mit der Person, die ihn beschuldigt habe, auseinanderzusetzen. Dazu hätte sie die Auskunft erteilen müssen. Soweit das Landgericht darauf verweise, dass der Kläger ein Auskunftsbegehren auf weitere Anspruchsgrundlagen nicht gestützt habe, hätte das Landgericht von sich aus eine Prüfung anderweitiger, in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen vornehmen müssen. Auch die Ablehnung des Schmerzensgeldanspruchs sei mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung der Auskunft der Beklagten nicht als Verletzungshandlung angesehen werden könne, sei der Kläger ja nicht nur durch den Mitbewohner in seiner Ehre verletzt worden, sondern auch durch die Beklagte. Die Beklagte habe nämlich auf die „Anzeige“ eines Mitbewohners in der Form reagiert, dass sie den Kläger nicht etwa nur zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen aufgefordert, sondern die Behauptungen des Mitbewohners als wahr unterstellt habe mit der Folge, dass sie den Kläger aufgefordert habe, eine Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen. Dem Kläger sei also unterstellt worden, dass er nicht hinreichend für Sauberkeit und Belüftung seiner Wohnung sorge. Dass hierin keine Ehrverletzung des Klägers liegen solle, erschließe sich nicht. Die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für eine Ehrverletzung des Klägers sei eindeutig gegeben. Auf den Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Kosten sei das Landgericht überhaupt nicht eingegangen. Auch dieser Anspruch sei begründet, weil sowohl die Auskunft unvollständig gewesen sei als auch der Schmerzensgeldanspruch berechtigt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 06.03.2020, Aktenzeichen 2 O 363/19, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger über die Person des Mitbewohners des Klägers, der sich bei der Beklagten über ihn beschwert haben soll, Auskunft zu erteilen, 2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld gemäß Art. 82 Ziffer 1 DS-GVO, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen, 3. an den Kläger 1.171,67 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Der Kläger arbeite weder Rechtsfehler des Erstgerichts heraus noch mache er substantiierte Ausführungen zu den angegriffenen Punkten. Sie (die Beklagte) mache sich die Ausführungen des Erstgerichts zu Eigen. Die Berufung könne demnach keinen Erfolg zeitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2020 (Bl. 75 f. Berufungs-eAkte) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Auskunftsanspruch des Klägers - gerichtet auf die Herkunft der Daten Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft der begehrten Herkunftsdaten aus keinem Rechtsgrund zu. 1. Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO. Darin ist vorgesehen, dass eine „betroffene Person“ das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende „personenbezogene Daten“ „verarbeitet“ werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, auf alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. a) „Personenbezogene Daten“ i.S. der DS-GVO sind laut der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird dabei „eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. aa) Diesbezüglich gilt (vgl. Ehmann/Selmayr/Klabunde, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rdn. 7 ff.): Der Zweck der DS-GVO ist der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten, nicht ein wie auch immer gearteter Schutz der Daten selbst oder wirtschaftlicher oder anderer Interessen der datenverarbeitenden Organisationen. Die Begriffsbestimmungen und die anderen Regelungen der DS-GVO sind daher immer vor dem Hintergrund des möglichen Effekts der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf die betroffenen Personen zu verstehen. Die Neufassung unterstreicht, dass der Gesetzgeber auf eine breite Auslegung des Begriffes abzielt. Dies entspricht der wiederholt vom EuGH in seinen Urteilen (vgl. zuletzt Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994 - Nowak, Rdn. 33) bekräftigten Auffassung. Der Personenbezug der Daten kann sich als Inhaltselement, Zweckelement oder Ergebniselement darstellen es genügt dabei, wenn nur eines der drei Kriterien erfüllt ist. Inhaltlich können sich Daten direkt oder indirekt auf eine Person beziehen. Einen direkten Bezug haben alle Aussagen über eine Person an sich. Wenn sich Aussagen formal auf eine Sache oder ein anderes Verhältnis beziehen, können sie dennoch indirekt einen Personenbezug haben. So ist etwa eine Aussage über den Wert einer Immobilie formal auf das Objekt bezogen, bezieht sich aber zugleich auf die Eigentümer des Objekts (Ehmann/Selmayr/Klabunde, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rdn. 10). bb) So verhält es sich auch hier: Die Daten „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ sind zwar formal auf eine Sache bezogen und haben für sich genommen noch keinen Personenbezug. In Verbindung mit dem an den Kläger gerichteten Anschreiben der Beklagten vom 31.07.2019 ergibt sich jedoch ein - entweder von den Beschwerdeeingebern oder von der Beklagten selbst - hergestellter Bezug der Daten zu der vom Kläger angemieteten Wohnung und damit auch - mittelbar - ein Bezug zur Person des Klägers. Deshalb dürfte es sich dabei sehr wohl um personenbezogene Daten, die den Kläger (mittelbar) als Person betreffen, handeln. b) „Verarbeitung“ i.S. der DS-GVO bezeichnet gem. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“. aa) Der ebenfalls weit auszulegende Kernbegriff der Verarbeitung entspricht mit Ausnahme geringfügiger sprachlicher Anpassungen der DS-RL. Jeder Vorgang, der personenbezogene Daten verwendet, ist als Verarbeitung zu verstehen, unabhängig davon, ob er mit oder ohne automatisierte Verfahren durchgeführt wird. Bereits die Erhebung und Erfassung der Daten, aber auch das Löschen und Vernichten von personenbezogenen Daten gelten als Verarbeitung i.S.d. DS-GVO (Ehmann/Selmayr/Klabunde, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rdn. 22 f.). bb) Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte hier die personenbezogenen Daten der der Wohnung des Klägers - und damit mittelbar dem Kläger selbst - zugeordneten (Beschwerden über) „starken Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ auch zumindest dadurch erfasst und verarbeitet, dass sie die Daten in dem an den Kläger gerichteten Anschreiben vom 31.07.2019 (Anl. K 1) genannt und zum Anlass genommen hat, einen Mitarbeiter am 15.08.2019 eine Wohnungsbesichtigung beim Kläger durchführen zu lassen. c) „Verantwortlicher“ i.S. der DS-GVO bezeichnet gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Verantwortlicher i.S.d. DS-GVO hier die Beklagte ist (vgl. die Angabe der Beklagten im Protokoll der Sitzung vor dem LG vom 21.02.2020, S. 3, Bl. 33 erstinstanzliche eAkte). d) Aus den vorstehenden Ausführungen i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. g) resultiert grundsätzlich das Recht des Klägers als „betroffene Person“, von der Beklagten als der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass solche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, und ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Die Beklagte hat dem Kläger diese ihn betreffenden, personenbezogenen Daten allerdings tatsächlich bereits mit dem Anschreiben vom 21.07.2019 mitgeteilt und offen gelegt. Der Kläger hat dagegen, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, hier kein Recht auf Auskunft bzgl. „aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“. aa) Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Argumentation des Landgerichts richtig ist, dass der Kläger allein deshalb diese Auskunft nicht verlangen kann, weil die besagten Daten zwar nicht direkt bei ihm selbst (als der betroffenen Person), aber eben auch nicht bei einer dritten Person oder einer anderen Stelle „erhoben“, sondern der Beklagten von dritter Seite ohne deren Zutun zugetragen wurden. (i) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgehoben, dass die Daten (was zwischen den Parteien unstreitig ist) von der Beklagten nicht „erhoben“ wurden, weshalb das Auskunftsrecht insoweit nicht bestehe. Diese Argumentation erscheint indes auf der Basis des Wortlauts und des Sinns und Zwecks des Art. 15 Abs. 1 lit. g) DS-GVO nicht zwingend. Denn es ließe sich (im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift) auch argumentieren, dass es auf der Voraussetzungs-/Tatbestandsseite des Art. 15 Abs. 1 lit. g) alleine darauf ankommt, dass personenbezogene Daten von der verantwortlichen Person „verarbeitet“ werden, hingegen nicht darauf, ob und inwieweit diese Daten förmlich (bei einer anderen Stelle/Person als der betroffenen Person) „erhoben“ wurden. Denn bei der betroffenen Person nicht erhoben wurden auch solche Daten, die gar nicht erhoben wurden. (ii) Allerdings spricht die Systematik der Artt. 13, 14 und 15 DS-GVO eher für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung. Die Artt. 13 bis 15 sind im Abschnitt 2 der DS-GVO („Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten“) geregelt: Regelungsgegenstand Art. 13 DS-GVO „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ Art. 14 DS-GVO „Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“ Art. 15 DS-GVO „Auskunftsrecht der betroffenen Person“ im ein oder anderen genannten Fall Aus der Systematik ergibt sich, dass Art. 14 DS-GVO tatsächlich nur den Fall meint, dass personenbezogene Daten positiv vom Verantwortlichen „erhoben“ wurden, nur eben nicht bei der betroffenen, sondern bei einer anderen Person oder Stelle. In diese Richtung weist auch Satz 1 des Erwägungsgrunds Nr. 63 zur DS-GVO, wo es heißt: „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“ Dementsprechend soll auch Art. 15 Abs. 1 lit. g) „die Fälle des Art 14 [regeln] im Kontrast zu denen des Art. 13, die nicht erfasst sind, weil dort die betroffene Person selbst die Datenquelle ist“ (vgl. Ehmann/Selmayr/Ehmann, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rdn. 20). (iii) Es leuchtet allerdings vom Sinn und Zweck her nicht ein, dass der Verantwortliche die Herkunft von Informationen an den Betroffenen nicht mitteilen müssen soll, wenn Informationen über eine Person an ihn herangetragen werden, und der Verantwortliche diese dann auch tatsächlich verwertet (vgl., wenngleich in anderem Zusammenhang, VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.11.1998 – BGH B 5/98 -, NJW 1999, 2264, juris LS 1 und Rdn. 15, 18 und 26). In diese Richtung lässt sich auch die Kommentierung von Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 33. Edition (Stand 01.08.2020), Art. 15 DS-GVO Rdn. 74, deuten: Anders als §§ 19, 34 BDSG a.F. verlange Art. 15 Abs. 1 lit. g) stets die Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten sei, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden. Diese Voraussetzung (dass die personenbezogenen Daten nicht beim Kläger selbst erhoben wurden) wäre hier gegeben, weil die (von der Beklagten jedenfalls „verarbeiteten“) Informationen von die Wohnung des Klägers betreffenden Beschwerden über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ nicht beim Kläger selbst erhoben wurden. bb) Die Frage kann aber letztlich dahinstehen, weil der diesbezügliche Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten jedenfalls daran scheitert, dass die Beklagte im Falle der Preisgabe des Namens bzw. der Namen des-/derjenigen, die sich über den Zustand des Hausflurs beschwert hat/haben, entgegen den datenschutzrechtlichen Interessen dieser Person(en) handeln würde. (i) Erwägungsgrund 63 Satz 5 der DS-GVO („Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen.“) stellt klar, dass das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen darf. Weil im darauffolgenden Satz 6 festgelegt ist, dass dies jedoch nicht dazu führen dürfe, dass der betroffenen Person die Auskunft verweigert wird, sieht Erwägungsgrund 63 eine umfassende Abwägung mit den Grundrechten und Grundfreiheiten Dritter vor (so ausdrücklich: Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 33. Edition (Stand 01.08.2020), Art. 15 DS-GVO Rdn. 96 m.w.N.). Wie diese freilich in der Praxis auszusehen hat bzw. ab welcher Intensität von einer „Beeinträchtigung“ ausgegangen werden kann, wird von Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht bestimmt. Insofern verbleibt bis zu einer gerichtlichen bzw. behördlichen Klärung erhebliche Rechtsunsicherheit. Da die Sätze 5 und 6 des Erwägungsgrunds 63 die Prüfung, ob Drittinteressen beeinträchtigt werden, nicht auf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 beschränken, sondern sich auf das Auskunftsrecht generell beziehen, liegen nach Auffassung von Schmidt-Wudy, a.a.O. Rdn. 97, in Bezug auf die übrigen Fälle des Art. 15 sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine mit Abs. 3 vergleichbare Interessenlage vor. Folglich ist Abs. 4 analog auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 anzuwenden (dies wird wohl allgemein angenommen, aber teilweise anders, z.B. mit einem Redaktionsversehen, dogmatisch begründet, vgl. hierzu Schmidt-Wudy, a.a.O. m.w.N.). Zwar ist diese Analogie nicht unproblematisch, da hierdurch in der Praxis die Gefahr besteht, dass das Auskunftsrecht durch eine zu restriktiv vorgenommene Abwägung beeinträchtigt werden kann. Demgegenüber wäre die Alternative - keine Abwägung und stets unbeschränkte Auskunftserteilung - in evidentem Widerspruch mit den Rechten Dritter (vgl. Spindler DB 2016, 937, 944). Der betroffenen Person bleibt bei einer falsch vorgenommen Interessenabwägung unbenommen, hiergegen rechtlich vorzugehen. Außerdem dürften die mit einer Verletzung von Art. 15 verbundenen, teils erheblichen Konsequenzen den Verantwortlichen in der Praxis davon abhalten, die Auskunft von vornherein zu restriktiv zu erteilen (Schmidt-Wudy, a.a.O.) Werden durch die Auskunft Rechte oder Freiheiten Dritter beeinträchtigt, so hat der Verantwortliche die betroffenen Informationen aus der Auskunft zu entfernen oder schwärzen. Unzulässig wäre es, die Auskunft insgesamt zu verweigern, da die Rechte und Freiheiten Dritter ausweislich von Erwägungsgrund 63 Satz 6 nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (Schmidt/Wudy, a.a.O. Rdn. 98). In Übereinstimmung damit hat beispielsweise auch der VerfGH Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 04.11.1998 - VGH B 5/98 -, NJW 1999, 2264, juris Leitsätze 1 bis 4, ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern gem. Art. 1 Abs 2 LV unter dem Vorbehalt des Gemeinwohls stehe. Das Auskunftsinteresse des Betroffenen sei abzuwägen gegen Datenschutzrechte Dritter, aber auch gegen das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Das Geheimhaltungsinteresse der Behörde an der Identität des Informanten entfalle dabei regelmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert habe. Dies gilt im Rahmen des vorliegenden Mietverhältnisses entsprechend: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (und darin inkludiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Auskunftsrecht) des Klägers ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht unter dem Vorbehalt des Wohls der (mutmaßlich durch eine Hausordnung geregelten) Hausgemeinschaft. Das Auskunftsinteresse des Betroffenen ist abzuwägen gegen Datenschutzrechte Dritter, aber auch gegen das Interesse der Hausverwaltung an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung (darunter auch der Erhaltung der Ordnung und des Friedens in der Hausgemeinschaft). (ii) Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger hier deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte auf „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der besagten Daten. Denn mit der Auskunftserteilung würde die Beklagte, sofern sie damit den Namen eines oder mehrerer Hausmitbewohner gegenüber dem Kläger preisgeben müsste (die der Kläger seinerseits ja auch nur als Urheber der Informationen „mutmaßt“), die aus der DS-GVO gleichermaßen resultierenden Datenschutzrechte dieser Personen verletzen. Die Beklagte muss insoweit eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vornehmen, die es hier im Ergebnis - gerade im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gegenüber den Mitbewohnern - zumindest als sehr gut vertretbar erscheinen lässt, das Auskunftsrecht des Klägers zu verneinen, und die deshalb hier dazu führt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft zusteht. Mitbewohner des Klägers müssen, wenn man nicht ein Handeln wider besseres Wissen annimmt, die Möglichkeit haben, sich über vermeintliche Missstände im Haus gegenüber der Verwaltung zu beschweren, damit diese geeignete Maßnahmen trifft, um dem abzuhelfen. Dabei darf jeder Mitbewohner, sofern es sich um sachliche Informationen (wie „Geruchsbelästigung" und/oder „Ungeziefer im Treppenhaus", oder andere vermeintliche Störungen der Hausordnung) handelt, erwarten, dass seine Information geeignet verwertet, dabei aber dennoch so vertraulich wie möglich behandelt wird. Wenn in dem Zusammenhang die Hausverwaltung die Namen von Beschwerdeführern direkt weitergeben würde, trüge dies, wie die Beklagte selbst in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11.09.2019 (Anl. K 5) hervorgehoben hat, nicht zum Hausfrieden bei und wäre einer sachlichen Abklärung abträglich. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich niemand mehr (vertraulich) an die Hausverwaltung wenden würde, um Missstände im Haus anzuzeigen und um Abhilfe zu bitten. Dafür, dass der Kläger hier von einer anderen Person (einem oder mehreren Mitbewohner) wider besseres Wissen oder böswillig denunziert worden sein könnte, ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte hat sich den Vorwurf der aus der Wohnung des Klägers kommenden Geruchsbelästigung in ihrem Schreiben vom 15.08.2019 (Anl. K 2) vielmehr nach einer Wohnungsbesichtigung zu Eigen gemacht, wogegen sich der Kläger mit seiner Klage ursprünglich - insoweit widersprüchlich zu seinem Grundanliegen - gar nicht gewendet hat. Nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers handelt es sich bei der an die Beklagten herangetragenen Information auch um ein einmaliges - und nicht ein wiederholtes - Ereignis. 2. Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis Aus den vorstehenden Gründen scheitert hier letztlich auch ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, gestützt auf Treu und Glauben aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018 - III ZR 65/17 -, NJW 2018, 2629, juris Rdn. 26). Der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch setzt ferner voraus: Der Verpflichtete muss „unschwer“, das heißt ohne unbillige Belastung, in der Lage sein, die begehrte Auskunft zu erteilen. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 29 mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rspr.). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich hier aus den vorstehend unter 1. d) bb) (ii) genannten Gründen auch nach Treu und Glauben aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis kein Anspruch des Klägers auf die gewünschte Auskunft. II. Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld Der Kläger hat aus keinem Rechtsgrund Anspruch auf Zahlung eines - wie auch immer gearteten - Schmerzensgeldes. 1. Anspruch aus Art. 82 DS-GVO Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 82 DS-GVO. Nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet ggf. für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Dabei versperrt Art. 82 DS-GVO nicht die Anwendbarkeit sonstiger (nationaler) Normen. Neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO stehen die allgemeinen Schadensersatzansprüche aus Vertrag sowie die deliktischen nach § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), § 823 Abs. 2 i.V.m. der verletzten Norm der DS-GVO, §§ 824, 826, 831 oder 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Anspruch aus Art. 82 DS-GVO ist für den Betroffenen wegen der Verschuldensvermutung sowie des Ersatzes immaterieller Schäden vorteilhaft. Er ist ein eigenständiger deliktischer Anspruch, der dem allgemeinen nationalen Haftungsregime des BGB unterliegt. Zu berücksichtigen sind ergänzend insbesondere die Regelungen des Mitverschuldens nach § 254 BGB, des Sorgfaltsmaßstabs des § 276 BGB, der Verjährung nach §§ 195 ff. BGB, Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 33. Edition (Stand 01.08.2020), Art. 82 Rdn. 8 ff. m.w.N.). Hiervon ausgehend entbehrt die Klage des Klägers jeglichen Vortrags zu diesen Voraussetzungen. a) Verstoß gegen die DS-GVO Es ist schon nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Beklagte - hier: bei oder durch die Verarbeitung der Daten - gegen die DS-GVO verstoßen haben soll. Gem. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung zwar nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: Als Bedingungen werden aber u.a. lit. b) und lit. f) genannt, die hier beide einschlägig sind: lit. b): die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Die Formulierung „Erfüllung eines Vertrags“, die unionsrechtlich autonom auszulegen ist, erfasst rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse. Abweichend von der Terminologie des BGB (vgl. § 362 BGB) sind damit gleichermaßen Leistungs- und Neben- bzw. Rücksichtspflichten, die notwendigerweise mit einem Schuldverhältnis einhergehen (§ 241 Abs. 2 BGB) erfasst. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung ist das maßgebliche normative Scharnier, das im Kontext des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO auf die Datenverarbeitung zwischen Privaten zugeschnitten werden muss. Vor diesem Hintergrund ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten jedenfalls immer dann erforderlich, wenn der Vertrag ohne sie nicht so erfüllt werden könnte, wie die Parteien sich geeinigt haben. Welche Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung unentbehrlich und objektiv sinnvoll ist, was in den Grenzen der Zumutbarkeit liegt, ist im Rahmen einer normativen Betrachtung i.S. einer umfassenden Abwägung der gegenseitigen Interessen zu ermitteln. Maßgeblich ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses besteht (Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 33. Edition (Stand 01.05.2020), Rdn. 30 ff. m.w.N.). lit. f.): die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Norm enthält die zentrale Interessenabwägungsklausel der DS-GVO, der im Datenverkehr zwischen Privaten größte praktische Bedeutung zukommt (Albrecht, Das neue EU-Datenschutzrecht - von der Richtlinie zur Verordnung, CR 2016, 88, 91, spricht von „einer der zentralen Stellschrauben“ für einen Ausgleich der Verbraucher- und Unternehmerinteressen.). Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist rein normativ zu entscheiden und zunächst unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen. Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung („berechtigt“) sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden. Für die Vornahme der Interessenabwägung ist zunächst zu beachten, dass auf Seiten des Betroffenen nicht nur berechtige Interessen in die Abwägung einzustellen sind. Die jeweils einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen sind grundsätzlich von den konkreten Umständen des betroffenen Einzelfalls abhängig und dementsprechend auch einzelfallbezogen zu ermitteln und beurteilen (vgl. zu all dem ausführlich: Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 33. Edition (Stand 01.05.2020), Art. 6 DS-GVO Rdn. 45 ff. m.w.N.). Hiervon ausgehend, war und ist die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte aus den bereits oben genannten Gründen (vgl. 1. d) bb) (ii)) sowohl nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) als auch lit. f) DS-GVO zulässig und rechtmäßig (vgl. insoweit auch die Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO entsprechende Angabe der Beklagten in ihrer Auskunft an den Kläger vom 03.12.2019, Anl. K 7: „Verarbeitungszwecke: Wir nutzen Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag ergeben / der mit Ihnen geschlossenen Vereinbarung ergeben.“). Der Vermieter bzw. dessen Verwaltung muss die Möglichkeit haben, hausinternen Beschwerden über Missstände sachgerecht nachzugehen. Mit dem Schreiben vom 31.07.2019 hat die Beklagte den Kläger zu den Beschwerden auch gleich angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, bevor sie am 15.08.2019 die Wohnungsbesichtigung durchgeführt hat. Für den Kläger wäre es ein Leichtes gewesen, hierauf zu reagieren. b) Schaden des Betroffenen Auch zu seinem immateriellen Schaden hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Insoweit gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO; hierzu bedarf es allerdings zunächst greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte. Die Schätzung des Gerichts darf nicht mangels solcher „völlig in der Luft hängen“ und völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 287 Rdn. 4 m.w.N.). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden, z.B. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Dagegen soll sich die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung nicht mit Art. 82 DS-GVO vertragen. Sie sei weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung kann vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen (vgl. zu all dem: Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 33. Edition (Stand 01.05.2020), Art. 82 Rdn, 31 f. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist vom Kläger hier weder hinreichend konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, welchen konkreten immateriellen Schaden er erlitten hat. In der Klageschrift ist dazu nur - lapidar - der folgende Satz enthalten: „Da der Kläger außerdem psychisch etwas labil ist, haben ihn die Vorwürfe der Beklagten noch erheblich mehr getroffen als es bei einem gesunden Menschen der Fall gewesen wäre.“ Wie sich das „getroffen sein“ bemerkbar macht, welche konkreten Auswirkungen die angeblich verordnungswidrige Verarbeitung der Daten durch die Beklagte hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Es wäre für den Kläger ggf. auch leicht möglich gewesen, den Inhalt der Beschwerden - so er denn nicht zutreffend gewesen sein sollte - zu widerlegen. c) Kausalität der Verletzungshandlung für den Schaden Ferner ist - wie schon vom Landgericht zutreffend angeführt – vom Kläger auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass und inwiefern der bei ihm (unterstelltermaßen eingetretene) immaterielle Schaden kausal auf die Verletzungshandlung der Beklagten - also die Verarbeitung der Daten - zurückzuführen ist. Die Ehrverletzung des Klägers rührt vielmehr allenfalls von der (ggf. wahrheitswidrigen) Behauptung als solcher, dass die Geruchsbelästigung und das Ungeziefer im Treppenhaus aus seiner Wohnung stammten, her, nicht aber aus der Verarbeitung der Daten durch die Beklagte. Die Beweislast auch für diese Voraussetzung obliegt dem Anspruchsberechtigten, dies entspricht den allgemeinen deliktischen Voraussetzungen (Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 33. Edition (Stand 01.05.2020), Art. 82 Rdn, 27). Der Kläger ist in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht eingegangen, obgleich das Landgericht hierauf in seinem Urteil entsprechend hingewiesen hat. 2. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB Aus den gleichen Gründen wie unter 1. steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, in welcher Höhe auch immer, aus §§ 823 Abs. 1, 253 von vorneherein nicht zu. Hinzu kommt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur zuletzt: Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, BGHZ 199, 237, juris Rdn. 38; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 253 Rdn. 10, jeweils m.w.N.) begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im deutschen Recht nach dem BGB einen Anspruch auf eine Geldentschädigung allenfalls dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGH a.a.O.; siehe auch schon BGH, Urteil vom 03.03.1970 - VI ZR 115/68 -, MDR 1970, 579, juris Rdn. 62 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen läge hier, abgesehen von allem anderen, ein hinreichend schwerwiegender Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die „Verarbeitung“ der Daten keinesfalls vor. Denn die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte fand nur in der Form statt, dass sie diese an den Kläger selbst, nicht an Dritte (nach außen) weitergegeben hat. Die Beklagte hat die Daten auch - sachgerecht - zum Anlass genommen, sie selbst auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen und hat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schließlich hat die Beklagte die „Vorwürfe“ bzw. „Beschwerden“ letztendlich umgehend fallen gelassen, nachdem diese - aus welchen Gründen auch immer - „revidiert“ wurden. Eine nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigung der (persönlichen) Interessen des Kläger lag deshalb nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass auch die Beklagte selbst ihn in seiner Ehre verletzt habe, indem sie sich die gegen ihn erhobenen Beschwerde zu eigen gemacht habe. III. Anspruch des Klägers auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu (was auch das Landgericht offensichtlich - unausgesprochen - so angenommen hat). Einen solchen - ggf. anteiligen - Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger auch nicht bzgl. der (erst) im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beklagten erfüllten Auskunftsansprüche des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 lit a) bis h) DS-GVO. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese überhaupt Gegenstand des vorgerichtlichen Auftrags bzw. der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters waren. Dem Senat liegen insoweit nur die vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 19.08.2019, 09.09.2019 und 11.09.2019 (Anl. K 3, K 4 und K 6, jeweils im Anlagenheft Kläger) vor, in denen die Beklagte jeweils ausschließlich zur Auskunft darüber aufgefordert wurde, welche(r) Mitbewohner sich über den Kläger beschwert habe. Die übrigen Auskünfte hat der Kläger dagegen - wie auch im Übrigen die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags - vorgerichtlich nicht geltend gemacht. IV. Auf all dies hat der Senat den Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2020 hingewiesen. Die Ausführungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geben keine Veranlassung, die Sachlage anders zu beurteilen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe, die die Zulassung gem. § 543 Abs. 2 ZPO gebieten würden, nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und es werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer Anwendung der allgemein anerkannten und dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden besonderen Einzelfall.