Beschluss
5 T 207/09
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2010:0301.5T207.09.00
3mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 € zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 2) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt …… Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird auferlegt, monatliche Raten in Höhe von 115,00 € zu zahlen.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 29.000,00 € zurückgewiesen.
Hinsichtlich beider Beschwerden wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 € zurückgewiesen. Der Beteiligten zu 2) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt …… Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird auferlegt, monatliche Raten in Höhe von 115,00 € zu zahlen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 29.000,00 € zurückgewiesen. Hinsichtlich beider Beschwerden wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe I. Der Schuldner und die Beteiligte zu 2) heirateten am …….. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - ….. vom 08.07.1997 (Az.: ……) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dabei zum Teil in der Weise vorgenommen, dass vom Versicherungskonto des Schuldners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 962,40 DM, bezogen auf den 31.07.1996, auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu 1) übertragen wurden, welcher in Entgeltpunkte umzurechnen war. Im Übrigen war in dem Urteil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - …..vom 19.11.2001 wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.07.2001 in der Weise geregelt, dass der Schuldner an die Beteiligte zu 2) aus seiner Versorgung bei der Firma …… (nachfolgend weiterhin so genannt, auch wenn zwischenzeitlich Namensänderungen eingetreten sind) und der …… monatlich 1.169,47 DM monatlich im voraus zu zahlen habe. Ferner wurde dem Schuldner entsprechend der Vorgabe der Beteiligten zu 2) - aufgegeben, in Höhe der laufenden Ausgleichsrente seine Versorgungsansprüche gegen die Firma ……. an die Antragstellerin abzutreten. Für den vorhergehenden Zeitraum vom 23.06.2000 - 30.06.2001 hatte der Schuldner an die Beteiligte zu 2) insgesamt 14.377,88 DM (= 7.351,29 €) zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. In der Folge wurde die Abtretung der Versorgungsansprüche in Höhe der laufenden Ausgleichsrente vollzogen. Bereits vor Scheidung der Ehe war über das Vermögen des Schuldners unter dem 07.08.1996 ein Konkursverfahren eröffnet worden, das nach Abhaltung des Schlusstermin am 07.03.2006 durch das Amtsgericht ….. aufgehoben wurde (Az.: .. ..). Hintergrund dieses Konkursverfahrens war der Umstand, dass der Schuldner als Gesellschafter und Geschäftsführer der in Konkurs gegangenen …… GmbH & Co KG u.a. Bürgschaften für diese aufgenommen hatte und nicht ausgleichen konnte. Unter dem 06.04.2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und beantragte zugleich Erteilung der Restschuldbefreiung. Aus dem in Anlage eingereichten Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren geht hervor, dass der Schuldner sich Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 2,3 Mio € ausgesetzt sah, die sich auf 9 Gläubiger verteilten. Die Beteiligte zu 2) war als Gläubigerin eines Betrags von 7.351,23 € ausgewiesen. Auf den entsprechenden Schriftsatz nebst Anlagen wird verwiesen. Unter dem 22.09.2006 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Paderborn wegen Zahlungsunfähigkeit das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Treuhänder. Dieser beantragte unter dem 17.10.2006 die Zusammenrechnung der Einkommen des Schuldners, die sich seinerzeit aus Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 810,43 € monatlich sowie aus Zahlungen der Pensionskasse ….. und …. in Höhe von zusammen 1.590,73 € zusammensetzte. Dem Antrag wurde durch Beschluss vom 13.12.2006 in der Form des korrigierenden Beschlusses vom 05.06.2007 entsprochen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird Bezug genommen. Da es Unstimmigkeiten zwischen Schuldner und dem Beteiligten zu 3) bzw. den Trägern der betrieblichen Altersversorgung des Schuldners um die Art und Weise der Berechnung des pfändungsfreien Betrags des Einkommens des Schuldners gab, wandte sich der Schuldner mit Schreiben vom 03.12.2007 an das Insolvenzgericht, welches die Höhe des pfändbaren Einkommens bestimmen sollte. Kern des Streits war insoweit, dass der Treuhänder und die Träger der betrieblichen Altersversorgung davon ausgingen, dass diese das Nettoeinkommen des Schuldners in der Weise ermitteln wollten, dass der an die Beteiligte zu 2) aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abzuführende bzw. abgetretene Betrag von vornherein bei der Ermittlung des Nettoeinkommens unberücksichtigt bleiben sollte, wohingegen der Schuldner davon ausging, dass dieser zu seinem Nettoeinkommen zu zählen sei. Auf den sich dann ergebenden höheren pfändbaren Betrag sei aber die Ausgleichsrente voll anzurechnen. Der Beteiligte zu 3) verteidigte seinen Standpunkt im Schriftsatz vom 12.12.2007 damit, dass nach seiner Auffassung der Betrag, der der Beteiligten zu 2) aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zuerkannt worden sei, nicht zur Insolvenzmasse gehöre, sondern der Beteiligten zu 2) zugeordnet sei. Eine andere Betrachtung liefe darauf hinaus, dass im Insolvenzverfahren eines Versorgungsausgleichspflichtigen der Berechtigte aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber demjenigen benachteiligt würde, dessen Altersversorgungsansprüche durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich geregelt worden seien. Denn letzterer hätte einen eigenen (insolvenzfesten) Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger, wohingegen der nur schuldrechtlich gegenüber dem Insolvenzschuldner Berechtigte selbst bei einer zuvor erfolgten Abtretung in Hinblick auf § 114 InsO nur für 2 Jahre gesichert sei. Für den Fall, dass das Insolvenzgericht jedoch der Auffassung des Schuldners zuneige beantragte er die Feststellung, dass nach Ablauf von 2 Jahren das pfändbare Einkommen des Schuldners ohne Abzug der der Beteiligten zu 2) zugewiesenen anteiligen Rentenleistungen in voller Höhe an ihn als Treuhänder abzuführen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Mit Beschluss vom 28.01.2008 ordnete das Insolvenzgericht an, dass entsprechend dem Antrag des Schuldners der pfändbare Betrag der Alters- und Pensionseinkünfte des Schuldners ohne vorherigen Abzug des Betrags der der Beteiligten zu 2) zustehenden Anspruchs aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich zu erfolgen habe. Auf den Hilfsantrag des Beteiligten zu 3) ordnete es an, dass nach Ablauf eines Zeitraums von 2 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der pfändbare Betrag des Einkommens des Schuldners in voller Höhe an den Beteiligten zu 3) als Treuhänder abzuführen sei. Der Betrag, der aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an die Beteiligte zu 2) abzuführen sei, sei bei rechtlicher Betrachtung grundsätzlich zunächst dem Schuldner zuzuordnen; die Abführung von Beträgen aus dem laufenden Einkommen an die Beteiligte zu 2) sei nur aufgrund der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Abtretung in den zeitlichen Grenzen von § 114 InsO möglich. Nach Ablauf der dort bestimmten zweijährigen Frist stehe daher das gesamte pfändbare Einkommen der Insolvenzmasse zu. Im November 2008 stellte die ….. die Rentenzahlung an die Beteiligte zu 2) ein. Die Beteiligte zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 11.02.2009, den - ihr nicht zugestellten - Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.01.2008 aufzuheben sowie sie am laufenden Insolvenzverfahren zu beteiligen. Sie führte aus, dass der Beschluss vom 28.01.2008 sie in der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einschränke. Die lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sie abgetretenen Versorgungsansprüche fielen nicht in die Insolvenzmasse; ihr komme insoweit ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Auch unterfalle die Abtretung der Versorgungsansprüche an sie nicht der Regelung des § 114 InsO; dieser müsse mit Rücksicht auf Art 6 GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass er sich nicht auf abgetretene Versorgungsansprüche infolge des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erstrecke. Geboten sei vielmehr eine Gleichbehandlung von Berechtigten aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit solchen aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - die Ansprüche letzterer seien aufgrund der von vornherein auch äußerlich dem Berechtigten zugeordnet und von der Insolvenz des Pflichtigen nicht erfasst. Art 3 GG gebiete es, dass dieses Ergebnis im Fall der Insolvenz des Pflichtigen auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erreicht werden müsse. Auch wenn diesem eine formal andere Umsetzung zueigen sei, so sei beiden Ausgleichsarten gemeinsam, dass die hälftige Teilung der während der Ehe angesammelten Versorgungsansprüche bezweckt werde. Die Regelung des § 114 InsO sei zudem in einem ganz anderen sachlichen Zusammenhang vom Gesetzgeber eingeführt worden - dieser habe erreichen wollen, dass Gläubiger, deren Forderungen auf freiwillige Verpflichtungen des Schuldners zurückgingen, nicht über Gebühr gegenüber allen anderen Gläubigern durch die Fortgeltung der Abtretung im Vorteil seien; die hier in Rede stehende zwangsweise Abtretung infolge eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht im Blick gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3) trat diesem Antrag der Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 06.03.2009 entgegen und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beteiligte zu 2) den an sich unpfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners aufgrund der Abtretung im entsprechenden Umfang an sich ziehen könne. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 16.03.2009 seinerseits, ihm rückwirkend ab November 2008 einen monatlichen Betrag von 597,94 € zusätzlich zu dem ihm nach § 850 c ZPO zu belassenden Betrag zu überlassen, damit er die Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber der Beteiligten zu 2) erfüllen könne. Auch er berief sich darauf, dass nur so eine Benachteiligung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erreicht werden könne. Andernfalls müsse er nach Ablauf des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahrens mit erheblichen Nachforderungen der Beteiligten zu 2) aus den bis dahin aufgelaufenen Ausgleichsrentenansprüchen rechnen. In einem weiteren Schriftsatz vom 27.04.2009 stellte er sich in Hinblick auf § 114 InsO auf den Standpunkt, dass zweifelhaft sei, ob dieser überhaupt die Abtretung im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfasse. Denn diese betreffe laufende Verpflichtungen des Schuldners, die keine Insolvenzforderungen seien; § 114 InsO sei hingegen üblicherweise zugeschnitten auf Fälle, in denen die Abtretung eine Insolvenzforderung sichere. Auf den Schriftsatz wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Beteiligte zu 3) trat diesem Ansinnen des Schuldners entgegen und verwies mit Schreiben vom 30.03.2009 darauf, dass der Schuldner durch die bisherige Handhabung - zumindest in den ersten zwei Jahren des Insolvenzverfahrens - davon profitiert habe, dass er Verpflichteter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewesen sei. Es sei daher nur billig, wenn er nach Ablauf der zwei Jahre auch die Nachteile in Kauf nehmen müsse. Sollte das Amtsgericht indes die Auffassung des Schuldners teilen, so beantrage er für diesen Fall die Aufhebung des Beschlusses vom 28.01.2008 und die Anordnung, dass rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der pfändbare Einkommensanteil des Schuldners nach Abzug des auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entfallenden Betrags. Auf das Schreiben des Beteiligten zu 3) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 20.05.2009 den Antrag der Beteiligten zu 2) als unzulässig und den des Schuldners als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Schuldner lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente habe. Soweit Ansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden seien, handele es sich um Insolvenzforderungen; hinsichtlich der danach anfallenden Raten sei sie als Neugläubigerin zu betrachten, der eine Vollstreckung auch in die laufenden Einkünfte des Schuldners nicht gestattet sei. Eine dingliche Berechtigung an der Insolvenzmasse stehe ihr nicht zu; soweit Ansprüche an einen Träger der privaten Altersvorsorge vom Schuldner an sie abgetreten worden seien, könne dies nur im Rahmend er von § 114 InsO gezogenen Grenzen Berücksichtigung finden. Deswegen sei der Beschluss vom 28.01.2009 nicht zu beanstanden und der Antrag auf Aufhebung unzulässig. Den Antrag des Schuldners lehnte das Insolvenzgericht mit der Begründung ab, dass dieser keine Relevanz habe, weil die Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Ablauf der zweijährigen Abtretung keine Berücksichtigung fänden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Insolvenzgerichts Bezug genommen. Gegen den am 26.05.2009 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 2) mit einem am 09.06.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein, die sie mit Schrieben vom 30.06.2009 begründete. Desgleichen legte der Schuldner, dessen Bevollmächtigten der Beschluss am 27.05.2009 zugestellt worden war, mit einem am 10.06.2009 eingegangenen Schreiben Beschwerde ein. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen; auf die Schriftsätze wird Bezug genommen. Das Amtsgericht half den Beschwerden mit Beschluss vom 07.07.2009 nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. Im Rahmen des weiteren Beschwerdevorbringens, in dem die Beteiligten im wesentlichen ihre bisherige Argumentation weiter vertieften, beantragte die Beteiligte zu 2) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach ihr monatlich ein Betrag in Höhe von 597,94 € infolge der Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Pensionskasse ……. zustehe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie dringend dieses Betrags bedürfe, da ansonsten lediglich ihr Altersrente in Höhe von 1.382,98 € verfügbar sei. Der Beteiligte zu 3) stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass weder aus der Verfassung noch aus der Insolvenzordnung hervorgehe, dass die Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten Vorrang vor denen anderer Gläubiger besitze. Zwar treffe es zu, dass die Folgen einer Insolvenz des früheren Ehepartners den Berechtigten eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in anderer Weise träfen als den eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dies sei aber noch kein zwingender Grund, einen Verfassungsverstoß anzunehmen. Einmal seien die hier im Insolvenzverfahren maßgeblichen Verbindlichkeiten überwiegend aus der Ehezeit herrührend. Im Übrigen zeige der Vergleich mit einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft, dass bei dieser die Insolvenz des einen Partners auch den anderen wirtschaftlich belaste. Im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Der zuständige Einzelrichter der Kammer hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung durch gesonderten Beschluss vom heutigen Tage auf die Kammer übertragen. II. 1) Zur Beschwerde der Beteiligten zu 2) a) Ob die gem. §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde auch im übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Ob sie trotz des Umstandes, dass der angegriffene Beschluss keiner Fallgestaltung entspricht, für die die Insolvenzordnung - wie eigentlich gem. § 6 Abs. 1 InsO erforderlich - die sofortige Beschwerde vorsieht, deswegen statthaft ist, weil sowohl der angegriffene Beschluss als auch der als "Klarstellung" gedachte vorhergehende vom 28.01.2008 selbst keine spezifisch gesetzliche Verankerung (und eine darin vorgesehene Beschwerdemöglichkeit) besitzen, bedarf deswegen keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beschwerde jedenfalls nicht begründet ist. b) Die Kammer versteht das Beschwerdebegehren der Beteiligten zu 2) dahin, dass sie an dem Ziel festhält, die Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 28.01.2008 zu erreichen. Soweit mit Schriftsatz vom 11.02.2009 auch die Beteiligung am Verfahren "beantragt" wurde, stellt dies keinen zu bescheidenden Sachantrag dar, denn entweder ist man am Insolvenzverfahren beteiligt oder man ist es nicht. Unbeteiligte auf ihren Antrag hin zu Beteiligten zu machen, ist nicht vorgesehen. Bei verständiger Würdigung kann die Äußerung der Beteiligten zu 2) - die als Insolvenzgläubigerin ohnehin am Insolvenzverfahren beteiligt ist - nur dahin verstanden werden, dass sie in die weiteren Entscheidungsprozesse bezüglich des dem Schuldner zustehenden betrieblichen Altersversorgung und der insolvenzrechtlichen Konsequenzen für diese einbezogen werden will. Da sie insofern einen Antrag gestellt bzw. Beschwerde eingelegt hat, versteht sich ihre Stellung als Beteiligte in diesen Verfahren von selbst, so dass insofern der "Antrag auf Beteiligung" leerläuft. c) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss vom 20.05.2009 ist in der Sache nicht begründet, weil das Amtsgericht darin jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Aufhebung des klarstellenden Beschlusses vom 28.01.2008 abgelehnt hat. Letztgenannter Beschluss gibt im hier allein interessierenden zweiten Teil des Tenors den seinerzeit Angesprochenen - nämlich dem Schuldner, dem Beteiligten zu 3) sowie den drei Trägern der Rentenversorgung des Schuldners - zunächst in Form einer Klarstellung Aufschluss darüber, wie das Insolvenzgericht die Rechtslage sieht: Die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Rentenauszahlung gegenüber einem Träger der betrieblichen Altersvorsorge sei gem. § 114 Abs. 1 InsO auf einen Zeitraum von 2 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Der weitere Satz kennzeichnet lediglich die sich daraus ergebenden Folgen für die Träger der Altersversorgung des Schuldners, dass nämlich nach diesem Zeitraum - also mit Fortfall der Wirksamkeit der Abtretung - der Beteiligte zu 3) als Treuhänder den gesamten Rentenbetrag vereinnahmen könne. Diese rechtliche Bewertung wird von der Kammer im Ergebnis geteilt. Die Abtretung der Auszahlungsansprüche aus der Betriebsrente des Schuldners bei der … …. entfaltet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ihre Wirksamkeit nur innerhalb der von § 114 Abs. 1 InsO bestimmten zeitlichen Grenzen. Nach dieser Vorschrift ist eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufende Bezügen, nur wirksam, soweit sie sich auf die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die hier in Rede stehende Abtretung von Auszahlungsansprüchen aus einer betrieblichen Altersrente des Schuldners an die Beteiligte zu 2) fällt ohne weiteres in den nach dem Wortlaut der Vorschrift eröffneten Anwendungsbereich. Die Betriebsrente ist ein an die Stelle der im vormaligen Arbeitsverhältnis geschuldeten Bezüge aus dem Dienstverhältnis getreten. Die Abtretung lag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gründe, warum die vorliegende Abtretung nicht dieser Vorschrift unterfallen und stattdessen unbegrenzt ihre Wirksamkeit behalten sollte, sind nicht gegeben. aa) Unerheblich ist der Verweis der Beteiligten zu 2) darauf, dass ihr infolge der Abtretung ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO zustehe. Soweit sie damit darauf abstellt, dass auch ursprünglich dem Schuldner zuzuordnende Forderungen infolge Abtretung einem Dritten zukommen können, so dass sie nicht in die Insolvenzmasse fallen, ist dies zwar im Grundsatz zutreffend. Ob die abgetretene Forderung des Schuldners gegen die …… aber tatsächlich unter diese Vorschrift fällt, bedarf keiner näheren Erörterung, weil sich aus der spezielleren Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO für laufende Dienstbezüge bzw. deren Substitute ergibt, dass die Abtretung - auf welcher die fehlende Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse gründet - jedenfalls nach zwei Jahren ab Insolvenzeröffnung ihre Wirkung verliert. Deswegen kommt für die Frage, ob der § 114 InsO die Abtretung von betrieblichen Rentenansprüchen infolge eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches erfasst, der Bezugnahme auf § 47 InsO kein Gewicht zu. bb) Der Verweis der Beteiligten zu 2) darauf, dass Sinn und Zweck des § 114 Abs. 1 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig darauf gerichtet ist, einem späteren Insolvenzschuldner im Vorfeld der Insolvenz die Möglichkeit zu erhalten, zum Zwecke der Krediterlangung eine Gehaltsabtretung als Sicherungsmittel zu erhalten, wohingegen vorliegend mit der Ausgleichrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und der damit einhergehenden Zwangsabtretung eine gänzlich andere Situation gegeben sei, führt ebenfalls nicht dazu, dass § 114 InsO vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Der Beteiligten zu 2) ist dabei zuzugeben, dass die maßgeblichen Materialien, aus denen sich der gesetzgeberische Wille erschließen lässt (vorrangig die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/2443, Bl. 150 (zu § 132 RegE)) keinerlei Verweis darauf erkennen lassen, dass in diesem Zusammenhang Gedanken zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem in der Praxis bei dessen Anwendung wichtigen Abtretungsregelung in § 1587 i BGB a.F. angestellt wurden. Tatsächlich findet sich vielmehr der Gedanke, dass vertragliche Sicherheiten an laufenden Bezügen nicht dadurch entwertet werden sollten, dass sie im Falle einer Insolvenz sofort hinfällig würden; andererseits sollte im Hinblick auf die beim Insolvenzverfahren erstrebte Restschuldbefreiung des Schuldners dessen laufende Bezüge den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, was bei einer dauerhaft wirkenden Abtretung ausgeschlossen wäre. Zumindest dieser letzte Gedanke lässt sich aber nur verwirklichen, wenn sämtliche Abtretungen - gleich aus welchem Rechtsgrund sie erfolgt sind - in den Wirkungskreis des § 114 InsO einbezogen werden. Von daher besteht keine Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verweis auf einen fehlenden gesetzgeberischen Willen für die hier gegebene spezielle Fallgestaltung einschränkend auszulegen. cc) Auch dem im Verlauf des Verfahrens 1. Instanz verschiedentlich aufgekommenen Gedanken, § 114 Abs. 1 InsO erfasse nicht die hier in Rede stehende Abtretung von Ansprüchen aus einer Betriebsrente, weil die der Abtretung zugrundeliegende schuldrechtliche Forderung, nämlich die aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatlich zu zahlende Ausgleichsrente gem. § 1587 g BGB a.F. nicht als Insolvenzforderung einzuordnen sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. (1) Selbst wenn man - wie vorliegend sämtliche Beteiligten und auch das Amtsgericht - die monatlichen Ansprüche der Beteiligten zu 2) auf Zahlung von Ausgleichrente in der Weise unterteilt, dass die nach Verfahrenseröffnung fällig werdenden Ansprüche als Forderungen anzusehen sind, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, so sagt dies zur Anwendbarkeit von § 114 InsO nichts aus: Angesichts der vorstehend dargelegten Ziele des Gesetzgebers in Hinblick auf die Funktion des § 114 InsO, den Insolvenzgläubigern zumindest nach einer gewissen Zeit den Zugriff auf das gesamte laufende Einkommen eines Schuldners zu ermöglichen, um im Ausgleich für die regelmäßig im Insolvenzverfahren zumindest angestrebte Restschuldbefreiung zumindest einen Teil der ursprünglichen Forderungen realisieren zu können, ist kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar, warum jemand, der nicht Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO ist, sondern ein Neugläubiger, in stärkerer Weise als jene seine Forderungen durch Abtretungen soll schützen können. Eine solche Interpretation des Gesetzes lässt sich weder am Wortlaut des § 114 InsO noch an der gesetzgeberischen Absicht festmachen. Sie wird auch in keiner Weise unterstützt durch die sonstigen Wertungen der Insolvenzordnung. Denn diese sieht vor, dass die Insolvenzmasse, also nach §§ 35, 36 InsO im Grundsatz das gesamte Schuldnervermögen zur Zeit der Verfahrenseröffnung sowie das während des Verfahrens erlangte weitere Vermögen, zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient, wohingegen andere als Insolvenzgläubiger auf diese gerade keinen Zugriff haben. Ihnen bleibt lediglich - sofern sie zum privilegierten Kreis der Gläubiger einer Unterhaltsforderung oder einer solchen aus unerlaubter, vorsätzlicher Handlung gehören - in dem schmalen Bereich der von § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO eröffneten Ausnahme eine Möglichkeit des Zugriffs auf die laufenden Bezüge des Schuldners. Die Auffassung, § 114 InsO beziehe sich nicht auf Abtretungen, die der Erfüllung von Forderungen von Neugläubigern dienen, vermag sich die Kammer daher nicht zu eigen zu machen. (2) Hinzu kommt, dass es sich nach Einschätzung der Kammer entgegen der in 1. Instanz einhellig von allen Beteiligten geteilten rechtlichen Bewertung bei der Forderung der Beteiligten zu 2) auf Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB a.F. auch für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handelt, so dass die eingangs erwähnte Argumentation zur Anwendbarkeit des § 114 InsO bei Abtretungen an Neugläubiger hinfällig ist. Dass es sich bei der Forderung auf der Beteiligten zu 2) auf Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente auch in Hinblick auf die erst nach Verfahrenseröffnung anfallenden monatlichen Raten insgesamt um eine Insolvenzforderung handelt, ergibt sich aus folgendem: Die Ausgleichrente, die vom Schuldner an die Beteiligte zu 2) gem. Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - ……. vom 19.11.2001 zu entrichten ist, ist insofern von anderen Forderungen gegen den Schuldner verschieden, als dass hier nicht eine betragsmäßig bestimmte Summe geschuldet wird - wie etwa bei einem Kredit -, sondern in regelmäßig wiederkehrender Folge ein bestimmter Geldbetrag zu entrichten ist, wobei die Dauer der Verpflichtung im wesentlich von der Lebenszeit des Verpflichten und der berechtigten abhängt. Bei wiederkehrenden Ansprüchen, die nach Verfahrenseröffnung auflaufen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, ist die Frage, ob es sich um Insolvenzforderungen handelt, grundsätzlich differenziert zu beantworten. Es ist zu unterscheiden, ob die Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht folgen, welches vor Verfahrenseröffnung begründet worden ist, oder ob der Grund der Forderung als Gegenleistung für künftige Leistungen des anderen Teils stets von neuem zur Entstehung gelangt. Im ersten Fall hat der Gläubiger alles getan, was für die Entstehung seines künftigen Anspruchs erforderlich ist - solche Forderungen sind unabhängig von ihrer Fälligkeit (vgl. § 41 Abs. 1 InsO) immer Insolvenzforderungen. Bei den jeweils neu entstehenden Einzelforderungen sind nur die bis zur Eröffnung des Verfahrens begründeten Ansprüche Insolvenzforderungen. Später entstehende Ansprüche sind entweder Masseforderungen oder Neuforderungen, je nachdem, ob das Schuldverhältnis mit der Masse oder mit dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners fortgesetzt wird (vgl. zu allem: Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, Rz. 17 zu § 38 InsO; MüKoInsO/Ehricke, 2. Auflage, Rz. 19 - 21 zu § 38 InsO, jeweils m.w.N.). Bei dem Anspruch der Beteiligten zu 2) auf Zahlung einer Ausgleichsrente nach schuldrechtlichem Versorgungsausgleich verhält es sich so, dass dieser auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Überschuss am Versorgungssystem seitens des anderen Ehegatten beruht. Die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte gründen sich auf eine gemeinsame Lebensleistung beider Ehegatten; das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zuzuordnen ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 11/05, abgedruckt in FamRZ 2005, 258). Ist - wie vorliegend - die Ehe vor Verfahrenseröffnung geschieden, so sind alle tatsächlichen Umstände, die den Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente begründen, abgeschlossen, so dass der Ausgleichsrentenanspruch feststeht, ohne dass er von etwaigen Gegenleistungen oder sonstigen weiteren Bedingungen abhängt. Insbesondere kommt es nicht auf eine Bedürftigkeit des Berechtigten an (vgl. BGH aaO), was sie z.B. von Unterhaltsansprüchen unterscheidet, welche fortwährend periodisch mit dem Eintritt/Fortbestand des jeweiligen Bedürfnisses auf Seiten des Berechtigten neu entstehen (vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rz. 9 zu § 40 InsO). Soweit nach § 1587 h BGB a.F. der Ausgleichsrentenanspruch beschränkt werden oder wegfallen kann, handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben vertypt; sie ändert aber nichts daran, dass die Bedürftigkeit des berechtigten bzw. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Grundsatz für den Anspruch auf Ausgleichrente irrelevant ist (vgl. BGH aaO). Daher ist ein Anspruch auf Ausgleichsrente aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Systematik des § 38 InsO ebenso als Insolvenzforderung einzuordnen wie z.B. ein Anspruch aus betrieblicher Altersversorgung, ein Leibrentenanspruch oder ein solcher auf eine Schadensersatzrente nach § 843 BGB (vgl. zu den Beispielen: Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, Rz. 17 zu § 38 InsO; MüKoInsO/Ehricke, 2. Auflage, Rz. 20 zu § 38 InsO, jeweils m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 40 InsO. Diese Vorschrift stellt klar, dass familienrechtliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur geltend gemacht werden können, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet, woraus sich ergibt, dass ansonsten Unterhaltsansprüche nach Verfahrenseröffnung keine Insolvenzforderungen sind. Diese Vorschrift bezieht sich aber nicht auf den Anspruch auf Ausgleichrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Kammer, der einschlägige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht bekannt ist, ist bewusst, dass eine weit verbreitete Ansicht in der Literatur vom Gegenteil ausgeht (vgl. z.B. Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, Rz. 4 zu § 40 InsO; vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rz. 9 zu § 40 InsO vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rz. 4 zu § 40 InsO; HK/Eickmann, Insolvenzordnung, 4. Auflage, Rz. 3 zu § 40 InsO, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Auffassung wird - wenn überhaupt - damit begründet, dass der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich eine Ähnlichkeit mit den zweifelsfrei erfassten Ansprüchen aus Unterhalt bei Trennung oder Scheidung einer Ehe aufweise, wobei bisweilen unklar ist, ob hier von einer direkten Anwendbarkeit der Norm oder einer lediglich analogen Anwendung ausgegangen wird. In jedem Fall überzeugt die Argumentation nicht, soweit § 40 InsO direkt auf den Ausgleichsrentenanspruch Anwendung finden soll. Bereits in der Konkursordnung war in § 3 Abs. 2 KO eine Vorgängervorschrift enthalten, welche allerdings im Gegensatz zu der jetzigen Generalklausel einzelne Unterhaltsansprüche unter Angabe der §§-Bezeichnung nannte. Der Ausgleichsrentenanspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fand sich nicht darunter. Bei Verabschiedung der Insolvenzordnung sollte die Regelung aus der Konkursordnung nach der Begründung des Regierungsentwurfs "unverändert" übernommen werden (vgl. BT-Drs. 12/2443, Bl. 124 (zu § 47 RegE)). Selbst wenn einzuräumen ist, dass in der Literatur schon zur Zeit der Geltung der Konkursordnung über die Einbeziehung der Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in die Regelung des § Abs. 2 KO diskutiert wurde (vgl. z.B. die Nachweise zu Fn. 2 bei HK/Eickmann, Insolvenzordnung, 4. Auflage, Rz. 3 zu § 40 InsO), so kann sich aus den gesetzgeberischen Erwägungen jedenfalls keine hinreichende Begründung dafür ableiten lassen, über den Wortlaut des § 40 InsO, der sich eben auf Unterhaltsansprüche beschränkt, auch Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn entgegen der oben angeführten Stimmen in der Literatur besteht trotz des gemeinsamen familienrechtlichen Ursprungs keine Wesensgleichheit zwischen beiden Anspruchsarten. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 05.07.2005 (VII ZB 11/05, abgedruckt in FamRZ 2005, 258) ausgeführt, dass für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung der Berechtigte aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht auf das Vollstreckungsprivileg des § 850 d ZPO zugreifen könne, da er nicht Gläubiger einer Unterhaltsforderung sei. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass der Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich unabhängig von seiner persönlichen Bedürftigkeit und unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten allein aufgrund der während der Ehe unterschiedlich erworbenen Versorgungsanwartschaften für das Alter einen Ausgleich verlangen könne. Der bloße Umstand, dass die Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterhaltsersetzende Funktion sowie als fortlaufende Geldrente auch unterhaltsähnlichen Charakter habe und zudem dem Berechtigten eine möglichst eigenständige soziale Sicherung verschaffen solle, lässt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Einordnung als unterhaltsrechtlichen Anspruch zu. Die Kammer hält den Grundgedanken dieser Rechtsprechung vollumfänglich auf die Auslegung des § 40 InsO übertragbar. Aufgrund dieser strukturellen Unterschiede kommt auch eine analoge Anwendung des § 40 InsO auf die Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht in Betracht. Grundsätzlich ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abhängig. Eine Ausdehnung des § 40 Satz 1 InsO auf Ansprüche, die lediglich unterhaltsähnliche Elemente enthalten, ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Norm vereinbar. Insbesondere würde für den wesentlichen Gehalt des § 40 Abs. 1 InsO - die Ausnahmeregelung für den Fall, dass der Schuldner Erbe des Pflichtigen ist - bedeutungslos, weil beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Ausgleichspflicht im Falle des Todes des Pflichtigen nicht auf den Erben übergeht (vgl. MüKoInsO/Ehricke, 2. Auflage, Rz. 12 zu § 40 InsO (auch Fn. 2); Palandt/Brudermöller, 65. Auflage, Rz. 4 zu § 1587 k BGB). dd) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 114 InsO bei Abtretungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehen nicht. Die Kammer teilt nicht die Einschätzung der Beteiligten zu 2), dass der grundgesetzlich verankerte Schutz von Ehe und Familie gem. Art 6 GG gebiete, dass Forderungen, die ihren Ursprung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich haben, generell in der Insolvenz des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern privilegiert sind. Gleichfalls vermag sie nicht zu erkennen, dass in Hinblick auf Art 3 GG für das Insolvenzverfahren eines Versorgungsausgleichspflichtigen im Ergebnis eine Gleichbehandlung von Berechtigten aus dem öffentlich-rechtlichen bzw. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geboten ist. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verfassungsrecht und der einfachgesetzlichen Rechtsordnung der Gedanke fremd ist, dass sämtliche familienrechtlichen Ansprüche einer gewissen Privilegierung gegenüber anderen Forderungen unterliegen. Soweit der Gesetzgeber in der Einzel- oder Zwangsvollstreckung aber auch im Strafrecht bestimmte Sonderregeln geschaffen hat, konzentriert sich dies vorrangig auf die Erfüllung unterhaltsrechtlicher Ansprüche, deren erleichterter Durchsetzbarkeit er - nicht zuletzt im Interesse der öffentlichen Hand - eine gewisse Bedeutung zugemessen hat. Andere familienrechtliche Ansprüche, wie z.B. der Zugewinnausgleichsanspruch sind dagegen nicht in besonderer Weise gegenüber anderen Ansprüchen anderer Gläubiger geschützt. Auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch, der - wie erwähnt - einen Ausgleich für die ehebedingt unterschiedlichen Altersvorsorgeanwartschaften darstellt, jedoch nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten voraussetzt, vermag die Kammer daher keinen verfassungsrechtlich zwingenden besonderen Schutz herzuleiten. Zuzugeben ist der Beteiligten zu 2) zwar, dass Art 3 GG und Art 6 GG gebieten, dass einmal eine Gleichbehandlung von geschiedenen Eheleuten und zum anderen eine weitgehend eigenständige Absicherung des geschiedenen Ehegatten erforderlich ist. Denn der Schutz von Ehe und Familie dient als Freiheitsrecht der persönlichen Entfaltung in einem abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich, wobei es zugleich eine über den einzelnen Grundrechtsräger hinausweisende Institutsgarantie beinhaltet. Ehe in diesem Sinne ist das staatlich beurkundete und auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft, die als unauflöslich gedacht ist, wenngleich dazu auch gehört, dass sich die Ehepartner scheiden lassen können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (BVerfGE 31, 58 ff). Da der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet, also nicht nur der intakten Ehe gilt, hat der Gesetzgeber für den Scheidungsfall dafür Sorge zu tragen, dass der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung getragen wurde. Für den Bereich des Versorgungsausgleich bedeutet dies, dass für den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen ist (vgl. BVerfGE 71, 364 ff). Diese Zielvorstellungen sind aber auf die tatsächlichen Lebensumstände der jeweiligen Eheleute zu beziehen. Bieten deren rechtliche Verhältnisse im Scheidungsfalle nicht die Möglichkeit einer vollständigen Loslösung voneinander, so prägt die wechselseitige Abhängigkeit der Ehepartner voneinander notgedrungen auch die nachehelichen rechtlichen Beziehungen. Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung kann sich nur auf gleichgelagerte Fälle beziehen; fehlt es daher in bestimmten Fallgestaltungen an einer vollständigen Auseinandersetzung der - hier interessierenden - Altersvorsorgeanwartschaften, so stellt das Nichterreichen der vollständigen Lösung voneinander keinen Verstoß gegen Art 3 GG dar. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seiner Entscheidung vom 08.04.1986 (BVerfGE 71, 364 ff) hat es sich mit den seinerzeitigen Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auseinandergesetzt. Es hat dabei konstatiert, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die erwünschte eigenständige Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nicht (hinreichend) gewährleistet und die nach dieser Ausgleichsform Berechtigten schlechter stellt als die Berechtigten bei anderen Ausgleichsformen. Diese unterschiedliche Behandlung allein führe allerdings noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da er unter bestimmten Voraussetzungen unvermeidbar sei. Im Nachgang dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht in der damaligen konkreten Ausgestaltung beanstandeten Regelungen angepasst, ohne freilich dass dieser Ausgleichsform grundsätzlich innewohnende Manko - die fehlende Eigenständigkeit der Versorgung des Berechtigten - abstellen zu können. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der danach gültigen Form wurde lediglich weiter auf die Fallgestaltungen begrenzt, in denen ein anderer Ausgleich nicht möglich war, weil das normale Ziel des Versorgungsausgleichs, durch Aufteilung des Stammrechts dem Berechtigten eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wegen des Eigentumsschutzes des Versorgungsträgers nach Art 14 GG nicht erreicht werden konnte. zu erreichen ist. Er vermied Eingriffe in die Rechtsstellung der Versorgungsträger und auch weitgehend Beitragsbelastungen des Ausgleichspflichtigen (vgl. Beck'scher Online-Kommentar/Gutdeutsch, Stand 01.02.2009, Rz. 1 zu § 1587 f BGB a.F.). Auch nach der zwischenzeitlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das zum 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (dass für einen Altfall wie den hier vorliegenden allerdings keine Anwendung findet, § 48 Abs. 1 VersAusglG) ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aufgrund praktischer Erfordernisse noch nicht zur Gänze überwunden vgl. § 19 VersAusglG. Aus alledem ergibt sich, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen unvermeidbar ist und seine für den Berechtigten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ungünstigere Ausgestaltung hinzunehmen ist, ohne dass dies ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art 6 und Art 3 GG darstellt. Denn wenn eine Aufteilung der Versorgungsanwartschaften durch direkte Zuweisung nicht möglich ist, so kann in der Unterlassung einer solchen weder ein ungenügender Schutz der Ehe noch eine unzulässige Ungleichbehandlung mit anderen geschiedenen Ehegatten gesehen werden. Dass die Beteiligte zu 2) in den familiengerichtlichen Entscheidungen mit Recht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden ist, steht außer Frage. Die oben aufgezeigten Konsequenzen, die sich aus der Natur des ihr dadurch lediglich zustehenden schuldrechtlichen Rentenanspruchs ergeben, hat sie zu tragen, ohne dass dies verfassungsrechtlich unzulässig wäre. (ee) Ist nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, dass die Kammer die Geltung des § 114 Abs. 1 InsO auch für die gegebene Fallgestaltung bejaht, so bedarf es an sich keiner Erörterung, welche Konsequenzen sich aus der Einordnung des Anspruchs der Beteiligten zu 2) als Insolvenzforderung ergeben. Gleichwohl sei darauf verwiesen, dass die Kammer es zumindest für bedenkenswert hält, ob nicht die sich aus §§ 38, 41, 45 InsO ergebende Konsequenz, dass der Wert des gesamten Ausgleichsrentenanspruchs am Insolvenzverfahren teilnimmt, aufgrund der Besonderheiten seiner Natur eingeschränkt wird. Denn ansonsten wäre bei einer denkbaren Restschuldbefreiung dessen Fortfall insgesamt gegeben. Dies ist aber ein schlechterdings unhaltbarer Zustand, weil dem Schuldner in diesem Falle die nach Ablauf des Insolvenzverfahrens weiterlaufende betriebliche Altersversorgung dann ungeschmälert insgesamt zustehen würde. Ein solches Ergebnis würde aber weit mehr als eine Restschuldbefreiung mit sich bringen und den Schuldner in einem nicht hinnehmbaren Maße gegenüber der Beteiligten zu 2) bevorteilen. Eine vermittelnde Lösung würde insofern in einer Reduktion der insolvenzrechtlichen Vorschriften dahin Bestehen, dass nur die für die voraussichtliche Dauer des Insolvenzverfahrens anfallenden Ausgleichsrentenzahlungen an diesem teilnehmen. Dann würde nur wegen des insoweit anfallenden Teilbetrags die Beteiligte zu 2) die insolvenzrechtlichen Beschränkungen hinnehmen müssen. d) Einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurfte es angesichts der nunmehr ergangenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Die Kammer hat von einer vorherigen Bescheidung abgesehen, weil für das geäußerte Begehren - es sollte ausgesprochen werden, dass der Beteiligten zu 2) aufgrund Abtretung ein Anspruch gegen die Fa. Degussa-Hüls in Höhe von 597,94 € zustehe - keine Anspruchs- bzw. Anordnungsgrundlage ersichtlich ist, so dass allenfalls eine kostenpflichtige Zurückweisung in Betracht gekommen wäre. e)Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Rechtslage hat die Kammer der Beteiligten zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt, auch wenn ihrer Beschwerde im Ergebnis keine Erfolgsaussicht zukommt. f) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2) nach §§ 4 InsO, 97 ZPO. Der für dieses Verfahren festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich gem. §§ 23 Abs. 2, Abs. 3 RVG nach dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse, welches hier - aus Sicht der Beteiligten zu 2) - darin bestand, die Ausgleichsrentenzahlungen auch während des laufenden Insolvenzverfahrens kontinuierlich im Wege der Abtretung direkt vom Träger der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten, anstatt - nach ihrer Rechtsauffassung - auf die Zeit nach dem Abschluss des Verfahrens verwiesen zu sein. Denn Wert dieses Ansinnens schätzt die Kammer angesichts des Risikos von Geldwertverlusten und einer u.U. erschwerten Vollstreckung auf 2.500 €. Die Rechtsbeschwerde hat die Kammer vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Die der Entscheidung maßgeblich zugrundeliegenden Fragen der Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Insolvenz des Pflichtigen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erschien auch unter Berücksichtigung von § 7 InsO geboten, weil die insolvenzspezifische Einschlägigkeit zumindest fraglich erscheint. 2) zur Beschwerde des Schuldners Die sofortige des Schuldners ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850f, 793, 567 ff ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Veranlassung, dem Schuldner mit Rücksicht auf den Anspruch der Beteiligten zu 2) auf die Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen Teil seines an sich pfändbaren Einkommens gem. §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO zu belassen, besteht nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich jedenfalls für die Dauer des Insolvenzverfahrens bei den Rentenansprüchen der Beteiligten zu 2) um Insolvenzforderungen. Daher bedarf der Schuldner keiner zusätzlichen Mittel zur Bedienung der Forderungen der Beteiligten zu 2), da diese wie alle anderen Insolvenzforderungen aus dem pfändbaren Vermögensanteil zu bedienen sind. Selbst wenn man die rechtliche Bewertung der Kammer nicht teilt, sondern die Rentenansprüche der Beteiligten zu 2) als Forderungen wertet, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, sofern sie nach dessen Eröffnung entstanden sind, so wäre aus Sicht der Kammer kein hinreichendes persönliches Bedürfnis gegeben, das eine erweiterte Belassung des pfändbaren Einkommens rechtfertigt. Der Wunsch, nach Erteilung der Restschuldbefreiung komplett schuldenfrei zu sein, ist zwar nachvollziehbar. Wie sich aus den Regelungen zum Unterhalt ergibt, mutet der Gesetzgeber es einem Unterhaltsschuldner in der Insolvenz ebenfalls grundsätzlich zu, dass sich insoweit während des Verfahrens gewisse Rückstände aufbauen, die dann nach Beendigung desselben abzutragen sind. Dieser grundsätzlichen Wertung ist auch im vorliegenden Falle Folge zu leisten. Nur wenn ersichtlich wäre, dass dies ganz unzumutbare Konsequenzen hätte, wäre aus Sicht der Kammer Veranlassung gegeben, zulasten der Insolvenzgläubiger die zu deren Befriedigung verfügbare Masse (bei erwartbarer Restschuldbefreiung) weiter zu verringern. Dies ist nicht ersichtlich. In den - nach Ablauf der über die Abtretung gedeckten ersten beiden Jahre - weiteren vier Jahren des Insolvenzverfahrens würde der Schuldner gut 29.000 € an Rückständen aufbauen. Diese kann er einmal minimieren, indem er bereits jetzt aus der Differenz zwischen unpfändbarem Betrag und notwendigem Selbstbehalt einen Teil ausgleicht. Bei einem Gesamteinkommen von knapp 2.400 € sind gem. §§ 4 InsO, 850 c ZPO 983,00 € pfändbar, so dass 1.400 € verbleiben, wohingegen der notwenige Selbstbehalt bei ca. 780 € liegt. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen in vorgenannter Höhe ist nach Verfahrensbeendigung noch genügend Spielraum, den dann noch zu bewältigenden Rückstand in einem vertretbaren Zeitraum zurückzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Der für dieses Verfahren festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich gem. §§ 23 Abs. 2, Abs. 3 RVG nach dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse, welches aus Sicht des Schuldners darin bestand, die an die Beteiligte zu 2) zu erbringende Ausgleichsrente während des laufenden Insolvenzverfahrens aus einem erweiterten pfandfreien Betrag zu bedienen. Der Vorteil des Schuldners bei einem Obsiegen würde sich - wie oben erwähnt - auf 29.000 € belaufen. Die Rechtsbeschwerde hat die Kammer vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Die der Entscheidung maßgeblich zugrundeliegenden Fragen der Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Insolvenz des Pflichtigen und die Frage eines daraus resultierenden Bedürfnisses für eine erweiterte Belassung pfändbarer Beträge sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt. ……. …… …….