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Entscheidung

IX ZB 80/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskos- tenhilfe für die Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird abgelehnt. Gründe: Die weitere Beteiligte zu 1 ist nicht Partei des Rechtsbeschwerdeverfah- rens. Der Streit um die Höhe des pfändungsfreien Betrages der Einkünfte des 1 - 3 - Schuldners (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff ZPO) wird zwischen dem Schuldner und dem Beteiligten zu 2 als Treuhänder ausgetragen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 - LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -