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Entscheidung

IX ZB 80/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 11. August 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. August 2010 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ihr Ziel, verbindlich feststellen zu lassen, dass die Abtretung der Renten- ansprüche nicht unter § 114 InsO fällt, sondern auch nach Ablauf von zwei Jah- ren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibt, kann die weite- re Beteiligte zu 1 nur im Wege einer Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger erreichen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 473). Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2008, dessen Aufhebung die weitere Beteiligte erreichen will, soweit er Aussagen zur An- wendbarkeit des § 114 InsO enthält, entfaltet insoweit weder ihr gegenüber 1 - 3 - noch im Verhältnis der am Verfahren nach § 850e ZPO Beteiligten materielle Rechtskraft. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insol- venzgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 - LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -