I. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2022 (Az. 23 O 463/20) wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Ziffer 1.b) und in Ziffer 2.b) des Tenors statt: „bis zum 31.05.2020“ richtig lautet (Änderung hervorgehoben) : „bis zum 31.05. 2021 “. II. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 23 O 463/20 – wird die angefochtene Entscheidung in der Fassung der in Ziffer I des Tenors erfolgten Berichtigungen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Tenor der angefochtenen Entscheidung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: a) im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,04 €, nebst Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags um 0,50 € bis zum 28.02.2021, b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 7,91 € bis zum 28.02.2021. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist: a) im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,04 € nebst Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags um 0,50 € bis zum 28.02.2021, b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 7,91 € bis zum 28.02.2021. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 591,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 mit der Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie die dem Kläger zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 05.01.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, wobei die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klageanträge 5), 6), 7.b) und 7.c), soweit sich der Antrag zu 7.c) auf den Antrag zu 7.b) bezieht, als unzulässig erfolgt. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 72% und die Beklagte zu 28% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens Verfahrens haben der Kläger zu 43% und die Beklagte zu 57% zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil − sofern nicht abgeändert − sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die in Ziffer I des Tenors von Amts wegen erfolgten Berichtigungen des angefochtenen Urteils waren vorab vorzunehmen, weil es sich um offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO handelt, deren Berichtigung auch für die in Ziffer II des Tenors erfolgte Neufassung des Urteilstenors Bedeutung zukommt. Ausweislich der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils unter Ziffer II.1.g) (Seite 16 des Urteils) ging das Landgericht davon aus, dass die zunächst unzureichende Begründung für die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 im Tarif N03 mit Zustellung der Klageerwiderung an die klägerischen Prozessbevollmächtigten am 30.04.2021 geheilt und gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.06.2021 wirksam geworden sei. Auf dieser Grundlage ging das Landgericht ersichtlich davon aus, dass die Unwirksamkeit bis zum 31.05.20 21 andauerte. Soweit im Tenor des landgerichtlichen Urteils das Datum in Ziffer 1.b) und in Ziffer 2.b) statt dessen mit „31.05.2020“ angegeben ist, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. II. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. III. Die Zulässigkeitsbedenken nicht begegnende Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Klageabweisung anstrebt, hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Beitragserhöhung zum 01.04.2018 in dem Tarif N04 nebst gesetzlichem Zuschlag als unwirksam beurteilt hat. Diese Beitragsanpassung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam gewesen. Erfolg hat die Berufung auch, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Unwirksamkeit der zum 01.04.2017 erfolgten Erhöhungen in dem Tarif N02 nebst gesetzlichem Zuschlag und in dem Tarif N03 über den 28.02.2021 hinaus festgestellt hat, denn diese Anpassungen litten nur an formeller Unwirksamkeit, die durch Nachbegründung zum 01.03.2021 geheilt worden ist. Demgemäß hat die Berufung auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, die über eine Forderung von 591,20 € hinausgeht, und in entsprechendem Umfang bezüglich der sich auf diese Forderung beziehenden Nebenforderungen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und unterliegt der Zurückweisung. Im Einzelnen: 1. Zu Recht wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 01.04.2018 in dem Tarif N04 nebst gesetzlichem Zuschlag festgestellt hat und die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 in den Tarifen N02 nebst gesetzlichen Zuschlag und N03 über den 28.02.2021 hinaus festgestellt hat sowie in entsprechendem Umfang das Nichtbestehen der Zahlungsverpflichtung des Klägers. a) Die Rüge der Beklagten, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Erhöhungen im Tarif N02 zum 01.04.2017 und im Tarif N04 zum 01.04.2018 materiell unwirksam seien, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle, greift durch. Da die Veränderungen der insoweit relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bei diesen Anpassungen jeweils über 5%, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10% lagen, scheidet eine unmittelbar auf das Gesetz gestützte Anpassung aus. Die Beitragsanpassung konnte jedoch auf der Grundlage von § 8b der dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)“ für die Krankheitskostenversicherung und die Krankenhaustagegeldversicherung (Anlagenkonvolut BLD1, vorgelegt von der Beklagten, im Folgenden: AVB) erfolgen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.07.2023, Az. IV ZR 347/22 − juris-Rz. 2, 14 ff.; BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20 – juris), der der Senat sich unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung angeschlossen hat, war diese vertragliche Regelung wirksam. § 8b Abs. 1 und 2 AVB entsprechen § 8b Abs. 1 und 2 der „Musterbedingungen 2009 – MBKK 2009 – des Verbandes der privaten Krankenversicherung“ (MB/KK 2009), zu der der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 22.06.2022 ausgeführt hat. Mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in den vorgenannten Entscheidungen vom 22.06.2022 und 12.07.2023, auf die wegen der Begründungen im Einzelnen Bezug genommen wird, ist zwar davon auszugehen, dass § 8b Abs. 2 AVB unwirksam ist. Jedoch ist § 8b Abs. 1 AVB wirksam und stellt in Verbindung mit § 8b Abs. 1.1 AVB, aus dem sich der Schwellenwert für die Veränderung der Versicherungsleistungen von 5% ergibt, eine ausreichende rechtliche Grundlage für die vorgenommenen Prämienanpassungen dar (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 12.07.2023, Az. IV ZR 347/22 − juris-Rz. 2, 15 ff.). b) Zutreffend hat das Landgericht die Anpassung zum 01.04.2018 in dem Tarif N04 als formell wirksam beurteilt. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die beiden Anpassungen zum 01.04.2017 in den Tarifen N02 und N03 formell unwirksam waren. aa) Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20; vom 21.09.2022, Az. IV ZR 2/21 – jeweils zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher − entgegen der Auffassung der Beklagten − insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13; ferner BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20; Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; so ausdrücklich auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 – zitiert nach juris). Damit muss auch ein Bezug gerade zu der konkret erfolgten Beitragserhöhung im in Rede stehenden Tarif deutlich werden. bb) Die Anpassungsmitteilung für die Beitragserhöhung zum 01.04.2018 in dem Tarif N04 (Anlagenkonvolut BLD5, vorgelegt von der Beklagten) genügt den vorgenannten Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 25.11.2022, Az. 20 U 121/22 − den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt). In dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2018 lautet es auszugsweise: „(…), heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2018 Ihren Beitrag erhöhen müssen. (…) Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die geänderten Gesundheitskosten. (…) Geänderte Gesundheitskosten führen zu geänderten Beiträgen. Detaillierte Gründe für die Anpassung haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. (…)“. Dem Schreiben mag sich entnehmen lassen, dass Veränderungen bei den Leistungen, also bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen für die Erhöhung im Tarif des Klägers ausschlaggebend waren. Dass es überhaupt einen Schwellenwert gibt und dieser im konkreten Fall überschritten ist, geht daraus allerdings nicht hervor. Beigefügt war dem Schreiben jedoch neben dem Nachtrag zum Versicherungsschein auch ein Erläuterungsblatt, in dem es u.a. heißt: „Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, gern erläutern wir Ihnen die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge. Dies sieht § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor. Diese maßgeblichen Gründe haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengefasst. (…) Warum passen wir die Beiträge an? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen. (…) Dies sind beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen oder die Zinssituation. Dabei spielt auch die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland eine Rolle. Im Laufe der Zeit verändern sich dieser Rechnungsgrundlagen. Zum Beispiel wegen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, der Kapitalmärkte oder veränderter Lebenserwartung. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir (…) verpflichtet. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise je nach Tarif Männer und/oder Frauen. (…) Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dies bezeichnen wir als ‚Anspringen’ des ‚Auslösenden Faktors Schaden‘. In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. (…)“ Die in dem Erläuterungsblatt enthaltene Tabelle weist aus, dass dies auch den Tarif des Klägers (N04) betraf. Aus diesen Erläuterungen war zu entnehmen, dass Auslöser für die Überprüfung des Beitrages im Tarif des Klägers „eine Abweichung von den definierten Grenzwerten“, d.h. die Überschreitung eines Schwellenwerts, bei den Leistungsausgaben war. Die oben wiedergegebenen Informationen sind für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert und in durch Zwischenüberschriften gegliederter übersichtlicher Form dargestellt. Es mag zwar sein, dass die Tabelle auf den ersten Blick wenig übersichtlich erscheint, weil sie alle überhaupt betroffenen Tarife anführt. Jedoch gewährleistet die alphabetische Auflistung, dass die gesuchten Tarife letztlich ohne große Anstrengung aufgefunden werden können. Da den Anforderungen an die erforderliche Begründung bei Beitragsanpassungen – anders als etwa bei einer Widerspruchsbelehrung – keine Warnfunktion zukommt, so dass ein „Ins Auge springen“ der geforderten Informationen nicht erforderlich ist, steht die Gestaltung der Tabelle der Wirksamkeit der Anpassungsmitteilung nicht entgegen. Welcher seiner Tarife konkret betroffen ist, ergibt sich für den Versicherungsnehmer aus dem ihm übersandten Nachtrag zum Versicherungsschein. Interessiert er sich für die Gründe der Erhöhung, so kann er diese in dem ihm zur Verfügung gestellten Schreiben suchen und finden. Dies reicht zur Erfüllung der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG aus. cc) Die Anpassungsmitteilung der Beklagten für die Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 in den Tarifen N02 und N03 (Anlagenkonvolut BLD5) genügte hingegen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 25.11.2022, Az. 20 U 83/22 − den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt). In dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2017 heißt es auszugsweise: „(…), heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihren Beitrag anpassen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. (…) Den Beitrag für Ihre Krankentagegeldversicherung müssen wir auch anpassen. Denn langwierige Krankheitsfälle nehmen zu. (…) Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage "Ein Praxisbeispiel der DKV“. (…)“. Dem Schreiben lässt sich allenfalls entnehmen, dass Veränderungen bei den Leistungen, also bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen, für die Erhöhungen in den Tarifen des Klägers ausschlaggebend waren. Dass es einen Schwellenwert gibt und dieser im konkreten Fall überschritten ist, geht daraus aber nicht hervor. Die erforderlichen Angaben ergeben sich auch weder aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein noch aus dem beigefügten Beiblatt „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“. In diesem Beiblatt heißt es auszugsweise: „Jedes Jahr prüfen alle Privaten Krankenversicherer (PKV) die Beiträge. Und bei Bedarf müssen sie diese erhöhen. Die Anpassungen sichern einen gleichbleibend hochwertigen Versicherungsschutz. (…) Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Ändert sich hieran nichts, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10% von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5% von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. (…)“. Darin werden nur allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Schwellenwerten gegeben; ein konkreter Bezug zu den in den in Rede stehenden Tarifen vorgenommenen Beitragserhöhungen fehlt. Allgemeine Hinweise in den Informationsblättern darauf, dass eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann und bloße Erläuterungen der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen genügen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG aber nicht. dd) Bei dem gesetzlichen Beitragszuschlag handelt es sich nicht um einen eigenständigen Tarif, sondern um den bei der Krankheitskostenversicherung gesetzlich vorgeschriebenen 10%-igen Beitragszuschlag (zur Alterungsrückstellung), der seit dem 01.01.2016 in § 149 Satz 1 VAG geregelt ist (vorher: § 12 Abs. 4a VAG). Da die betragsmäßige Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags allein auf der Anpassung des Beitrags, dem er korrespondiert, beruht, hängt die Wirksamkeit der Änderung des Zuschlags von der Wirksamkeit der Beitragserhöhung im Tarif ab. Die Erhöhung des dem Tarif N04 korrespondierenden Zuschlags zum 01.04.2018 ist somit wirksam gewesen, während die Erhöhung des dem Tarif N02 korrespondierenden Zuschlags zum 01.04.2017 unwirksam gewesen ist. ee) Die Unwirksamkeit der zum 01.04.2017 erfolgten Erhöhungen in dem Tarif N02 nebst gesetzlichem Zuschlag und in dem Tarif N03 ist jeweils bis zum 31.12.2021 festzustellen. Das Landgericht hat Heilung der formellen Unwirksamkeit im Tarif N03 durch Nachbegründung in der Klageerwiderung und deren Zustellung am 30.04.2021 mit Wirkung zum 01.06.2021 angenommen. Die Heilung der Unwirksamkeit dieser Beitragserhöhung ist indes bereits früher als vom Landgericht angenommen erfolgt. Denn die Beklagte hat die gemäß § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben in ihrem Schreiben vom 21.01.2021 (Anlage BLD7, von der Beklagten vorgelegt) nachgeholt. Dies hat gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Heilung der − allein formellen − Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Tarifen N02 (nebst gesetzlichem Zuschlag) und N03 ab dem zweiten auf den Zugang des Schreibens beim Kläger folgenden Monat geführt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – juris-Rz. 41; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – juris-Rz. 29). Wann das Schreiben dem Kläger zugegangen ist, ist nicht aktenkundig. Unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten geht der Senat davon aus, dass das Schreiben dem Kläger noch im Januar 2021 zuging, worauf die Parteien in der Terminierungsverfügung hingewiesen worden sind, ohne dass sie dem entgegen getreten wären. Damit ist Heilung zum 01.03.2021 eingetreten. Da die Prämienerhöhungen zum 01.04.2017 in den Tarifen N02 und N03 bis zum 28.02.2021 nicht wirksam geworden sind, bestand bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung dieser Beitragserhöhungen und der dem Tarif N02 korrespondierenden Erhöhung des gesetzlichen Zuschlags. 2. Hinsichtlich des vom Landgericht ausgeurteilten Zahlungsanspruchs hat die Berufung Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines über 591,80 € hinaus gehenden Betrages nebst Prozesszinsen verurteilt hat. a) Die Rückzahlungsansprüche des Klägers, die auf die Prämienerhöhungen ab dem 01.04.2017 und später erbrachte Zahlungen betreffen, sind nicht verjährt. Die für auf Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) gegründete Ansprüche des Klägers geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienanteile gezahlt wurden. Für die im Jahr 2017 gezahlten Prämienanteile wurde die Verjährungsfrist am 31.12.2017 in Lauf gesetzt, Verjährung hätte frühestens mit Ablauf des 31.12.2020 eintreten können. Die Verjährungsfrist wurde jedoch durch die Klageerhebung (§ 253 ZPO) im vorliegenden Verfahren vor ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Klage ist am 01.12.2020 bei Gericht eingegangen. Dass die Zustellung der Klage ausweislich der in der Gerichtsakte des Landgerichts vorhandenen Postzustellungsurkunde erst am 05.01.2021 erfolgte, steht der Hemmung nicht entgegen. Der für die Hemmung maßgebliche Zeitpunkt wurde gemäß § 167 ZPO wegen einer „demnächst“ erfolgten Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht vorverlegt. Der vom Kläger unter dem 07.12.2020 angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist ausweislich der aktenkundigen Zahlungsmitteilung am 22.12.2020 eingegangen. Dass die Einleitungsverfügung erst am 29.12.2020 erging und die Klage der Beklagten erst am 05.01.2021 zugestellt wurde, beruht auf keiner durch den Kläger zu vertretenden Verzögerung. b) Der Kläger, der Rückzahlung von bis November 2020 geleisteten Zahlungen begehrt, kann gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB Rückerstattung wie folgt verlangen: Tarif Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungs- betrag gesetzl. Zuschlag Insgesamt Von Bis N02 01.04.2017 01.04.2017 12.11.2020 44 5,04 € 0,50 € 243,76 € N03 01.04.2017 01.04.2017 12.11.2020 44 7,91 € 348,04 € Summe: 591,80 € c) Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der Kläger im Jahr 2020 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 922,20 € erhalten habe, die einen „auf die Beitragserhöhung“ zurückzuführenden anteiligen Betrag von 10,08 € umfasse, ist der Kläger diesem Vortrag zwar nicht entgegen getreten. Gleichwohl bleibt die von der Beklagten hilfsweise in Höhe von 10,08 € erklärte Aufrechnung ohne Erfolg und vermag den vorgenannten Rückzahlungsanspruch nicht zu mindern. Zwar könnte sich, wenn sich auf Basis der vom Kläger tatsächlich geschuldeten Beiträge eine geringere Beitragsrückerstattung ergeben hätte als unter Einbeziehung der ohne Rechtsgrund gezahlten Erhöhungsanteile, entweder ein Anspruch der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung auf (anteilige) Rückzahlung der an den Versicherungsnehmer ausgezahlten Beitragsrückerstattung ergeben (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.01.2023, Az. 6 U 1354/22 – juris-Rz. 32) oder eine Entreicherung um diesen Betrag in Betracht kommen. Allerdings kann die Beklagte nicht uneingeschränkt jegliche Beitragsrückerstattung mindernd geltend machen. Für den Senat ist nicht nachzuvollziehen, ob und ggf. in welchem Umfang der Anteil von 10,08 € auf die zum 01.04.2017 erfolgten Beitragserhöhungen in den Tarifen N02 und/oder N03 entfällt. Der Vortrag der Beklagten, dass der Anteil „auf die Beitragserhöhung“ zurückzuführen sei, reicht hierfür nicht, denn streitgegenständlich waren ursprünglich 5 Beitragserhöhungen in 4 verschiedenen Tarifen. Auch nach dem mit der Terminierung erfolgten Hinweis auf diese Unklarheit hat die Beklagte dies weder erläutert noch ergänzend vorgetragen. d) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 06.01.2021 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die Klageschrift ist der Beklagten am 05.01.2021 zugestellt worden. Soweit das Landgericht einen Anspruch auf Zinsen seit dem 06.01.20 20 zuerkannt hat, könnte es sich zwar um ein Schreibversehen handeln. Offenkundig ist dies indes nicht. Denn das Landgericht hat zur Begründung ausführt, der Zinsanspruch aus dem zuerkannten Betrag folge „aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB analog“, so dass aufgrund der Nennung des § 286 BGB die Möglichkeit besteht, dass das Landgericht seit diesem Zeitpunkt Zahlungsverzug angenommen hat. Da nicht offensichtlich ist, wovon das Landgericht ausgegangen ist, lagen die Voraussetzungen einer Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO nicht vor. Umstände, die einen Zinsanspruch ab einem vor dem 06.01.2021 liegenden Zeitpunkt begründen würden, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass sich die Beklagte vor diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befunden habe. In ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 06.10.2020 (Anlage KGR4, vorgelegt vom Kläger) hat die Beklagte lediglich abgelehnt, weitere Unterlagen zu übersenden. Soweit der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, er habe mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2020 die Beklagte „unter Setzung einer angemessenen Frist“ zur Rückzahlung der auf die „bereits benennbaren Prämienerhöhungen“ gezahlten Prämienanteile aufgefordert, kann offen bleiben, ob darin bereits eine Mahnung lag, die mit der erstmaligen Zahlungsaufforderung verbunden wurde, weil der Senat jedenfalls nicht festzustellen vermag, wann die gesetzte Zahlungsfrist ablief. 3. Hinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen hat die Berufung in dem Umfang entsprechenden Erfolg, in dem sie hinsichtlich der Hauptforderung Erfolg hat. Die Beklagte ist aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die von ihr aus den ohne Rechtsgrund gezahlten erhöhten Prämienanteilen gezogen worden sind. Soweit das Landgericht den Zeitraum der Nutzungsziehung ab dem 01.01.2017 festgestellt hat statt ab dem 01. 04 .2017 ist dies zwar faktisch unschädlich, weil der Kläger auf Erhöhungen, die zum 01.04.2017 erfolgt sind, vor dem 01.04.2017 noch keine Beträge gezahlt hat. Der Senat hat das Datum bei Neufassung des Tenors dennoch zur Klarstellung korrigiert. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe der aus rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen vom Versicherer gezogenen Nutzungen umfasst zwar grundsätzlich die in der Zeit bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – juris-Rz. 58). Dass das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zeitlich beschränkt nur bis zum 05.01.2020 festgestellt hat, beschwert die Beklagte jedoch nicht, so dass es dabei zu verbleiben hat. 4. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage für die Jahre 2011 bis einschließlich 2016 ergeben sich jedenfalls aus § 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15 − juris-Rz. 7). Es kann auch dann Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Anspruchsteller die erteilten Informationen verloren gegangen sind und demjenigen, von dem Auskunft verlangt wird, die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist. Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder missbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2001, Az. XI ZR 183/00 – juris-Rz. 22). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Versicherungsnehmer benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Nachdem der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 gemäß § 448 ZPO von Amts wegen vernommen hat, ist er mit dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß an Gewissheit davon überzeugt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus § 242 BGB gegeben sind. Der Kläger, der dem Senat keine Veranlassung gegeben hat, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hat glaubhaft und plausibel erklärt, auch in Vorbereitung des Termins seine Unterlagen zu Hause nochmals durchgesehen, die Unterlagen für die Jahre 2011 bis einschließlich 2016 jedoch nicht mehr aufgefunden zu haben und sich sicher zu sein, dass diese bei ihm nicht mehr vorhanden seien. Daher geht der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr im Besitz der begehrten Informationen ist, zumindest nicht auf sie zugreifen kann, weil er sie nicht aufzufinden vermag, und dies nicht aus Gründen, die seinem Anspruch entgegengehalten werden können. Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, es falle in die Organisationshoheit des Klägers, die ihm übermittelten Unterlagen zu archivieren. Denn eine vertragliche Verpflichtung zur (ordentlichen) Aufbewahrung auch mehrere Jahre alter Unterlagen traf den Kläger im Vertragsverhältnis der Parteien nicht. Plausibel gibt der Kläger an, die begehrte Auskunft zu benötigen, um Ausgleichsansprüche wegen auf etwa unwirksame Beitragserhöhungen geleisteter Zahlungen prüfen und ggf. geltend machen zu können. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bereits jetzt ohne weiteres die Bezifferung etwaiger Ansprüche möglich wäre. Anhaltspunkte für eine mutwillige oder missbräuchliche Geltendmachung des nach teilweiser Klagerücknahme verbleibenden Auskunftsanspruchs bestehen nicht. Dass die Erteilung der Auskünfte unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen für die Beklagte mit unzumutbarem Aufwand verbunden und ihr deshalb nicht unschwer möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es möglich ist, dass Beitragserhöhungen erfolgt sind, die unwirksam waren und auf die der Kläger (mangels wirksamer Folgeanpassungen im jeweiligen Tarif) Prämienzahlungen auch noch in unverjährter Zeit erbracht hat. Es bedarf keiner weiteren Prüfung, inwieweit neben § 242 BGB andere Anspruchsgrundlagen zugunsten des Klägers greifen. Insbesondere erfordert dieser Streitfall keine Befassung mit dem vom Landgericht neben § 3 Abs. 3 S. 1 VVG in erster Linie herangezogenen Informationsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, auf den der Senat allerdings in vergleichbaren Fällen die Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen gestützt hat. 5. Die Kostenentscheidungen beruhen für beide Instanzen auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 2.000,00 € Die im landgerichtlichen Urteil getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif N02 nebst Beitragszuschlag erhöht den Streitwert über die Verurteilung zur Zahlung (1.192,16 €) hinaus um 232,68 € (42 x [5,04 € + 0,50 €]), die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif N03 erhöht den Streitwert um 47,46 € (6 x 7,91 €). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif N04 erhöht den Streitwert nicht, weil vollständig wirtschaftliche Identität mit dem Zahlungsantrag besteht. Den Streitwert des Auskunftsantrags, der sich nach dem Aufwand der Beklagten richtet, bemisst der Senat mit 500,00 €.