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Urteil

21 KLs-540 Js 3300/20-4/21

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0628.21KLS540JS3300.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren drei Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 21, 52, 53, 63, 66, 74 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren drei Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 21, 52, 53, 63, 66, 74 StGB. G r ü n d e : I. Der im Zeitpunkt der Taten 3# Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem älteren Bruder bei seinen Eltern in B auf. Sein Vater war Haustechniker in einem …( Gebäudebezeichnung entfernt ) in B, seine Mutter …( nähere Bezeichnung entfernt ) Angestellte. Der Vater des Angeklagten war vom Naturell her sehr streng und schlug im Rahmen der Erziehung auch nicht selten den Angeklagten und seinen Bruder. Der Angeklagte hatte kein solides Vertrauensverhältnis zu ihm. Er beschreibt ihn „als vom alten Schlag“ und vermied es bis zuletzt, sich ihm wegen seiner ihm seit dem frühen Jugendalter bekannten bisexuellen Neigung zu offenbaren. Zu seiner Mutter hatte der Angeklagte ein besseres Verhältnis, auch wenn diese ihn ebenfalls gelegentlich körperlich züchtigte. Das Verhältnis zu seinem Bruder beschrieb der Angeklagte ebenfalls als nicht gut; es besserte sich erst, nachdem beide das Elternhaus verlassen hatten. Im Übrigen lebte die Familie in finanziell ordentlichen Verhältnissen, machte gemeinsame Urlaube, und Alkohol- oder sonstige Suchtproblematiken gab es in der Familie nicht. Der Angeklagte besuchte regulär die Grundschule, bevor er auf die Mittelschule wechselte, die er mit 16 Jahren beendete. Nach sodann rund 80 erfolglosen Bewerbungen im näheren Umkreis von B begann er im Jahr 200# seine im Jahr 200# erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Koch im Gasthof „A“ in#. Er war dort zwar in die Familie A, die für ihn eine Art Ersatzfamilie darstellte, eng eingebunden, fühlte sich aber dennoch meist sehr einsam, sah viel fern und spielte Computer. Im Jahr 2005 wechselte er den Arbeitsplatz auf eigenen Wunsch, und war sechs Monate beim Hotel „I“ in C beschäftigt, bevor er seinen Zivildienst als Haustechniker in einem Altenheim in Q ableistete. Er war danach zunächst kurze Zeit arbeitslos, bevor er ab dem Jahr 200# für rund 12 Monate über eine Zeitarbeitsfirma verschiedene Tätigkeiten ausführte. Danach nahm er seine Tätigkeit als Koch wieder auf und arbeitete knapp 10 Jahre im Gasthof „G“. Wegen des geringen Verdienstes verübte er an seinen zwei freien Tagen einen Nebenjob im Getränkemarkt. Danach wechselte er zu der Fleischerei V in Q, wo er die Küche übernahm. Zuletzt begann er zusätzlich einen Nebenjob im Haushalt bei der Familie L. Der Angeklagte tat sich nach seiner eigenen Einschätzung stets schwer, Freunde zu finden und neue Leute kennenzulernen. Etwa im Jahr 201# lernte er die Zeugin M1 kennen, mit der er über Jahre eine enge Freundschaft pflegte. Da die Zeugin M1 und die spätere Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin D, keinen besonderen Draht zueinander fanden, reduzierte sich der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M1 im Jahr 2019 / 2020 deutlich. Etwa im Jahr 201# hatte sich der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in ambulant-psychologische Behandlung in Q begeben aufgrund selbst empfundener Schwierigkeiten, Kontakte zu anderen zu knüpfen, was ihn nach eigener Angabe sehr belastete. Im Alter von 12 oder 13 Jahren machte er erste sexuelle Erfahrungen in Form der Masturbation. Mit 15 Jahren hatte er eine erste sexuelle Beziehung mit einem gleichaltrigen Mädchen mit einer Dauer von rund einem Dreivierteljahr. In diesem Alter bemerkte er auch seine Bisexualität. Danach hatte er nur ein bis zwei Monate dauernde kurze Beziehungen sowie flüchtige sexuelle Bekanntschaften mit Männern und Frauen. Im Jahr 201# lernte er über das Online-Chat-Portal „Lovoo“ seine heutige Verlobte kennen. Nach einer längeren Kennenlernphase kam es nach rund einem halben Jahr zum ersten Austausch von Intimitäten. Im Jahr 201# suchten sie sich gemeinsam eine Wohnung. Für …2020 war die Hochzeit geplant, die dann jedoch wegen der Corona-Pandemie zunächst auf … 2021 verlegt wurde. Der Angeklagte selbst beschreibt Frau D als seine große Liebe, auch wenn er bisexuell sei. Nach seiner Angabe gab es ab dem Jahr 2017 bis zu den hier vorgeworfenen Taten keinen sexuellen Kontakt mehr mit anderen Personen, und er strebte eine eigene Familie an. Beim Angeklagten zeigte sich erstmals etwa zwischen dem Jahr 2007 und 2009 seine pädophile Neigung. Er stellte eine besondere Hingezogenheit zu Kindern – maßgeblich Jungen – im Alter von sechs bis acht Jahren fest, wobei er in den folgenden Jahren – bis zu den hier angeklagten Missbrauchstaten – dieser Neigung nach den Feststellungen der Kammer nur durch Besitz und Verschaffen kinderpornografischer Schriften folgte. Im Laufe der Jahre erweiterte sich seine Hingezogenheit auch auf noch jüngere Kinder. Er installierte zahlreiche Messenger Dienste, wie Wire, KIK, WIckr, Romeo Gay Chat, Daddyhunt – Dating for Gays, Grindr – Chatten für Schwule und TamTam – Messenger für Videocalls, um darüber Mitglied zahlreicher Chatgruppen zu werden, in denen pädophiles Gedankengut sowie kinderpornografische Schriften ausgetauscht wurden. Im Internet startete er Googlesuchanfragen zu u.a. den Wörtern boy, bubenpo, dehnen und einreiten, knabenpo, little boys, webcam boys. Im Jahr 2013 oder 2014 wandte sich der Angeklagte kurzzeitig an einen Sexualtherapeuten, da er es als problematisch erkannt hatte, sich zu Kindern hingezogen zu fühlen. Nach eigener Angabe wurde ihm dort jedoch nur geraten, sich Situationen mit Kindern zu entziehen. Seine Überlegungen, bei dem Projekt „Kein Täter werden“, bei dem Hilfesuchende anonym bleiben können, Hilfe zu suchen, scheiterte nach seiner Darstellung an der damaligen Distanz nach Berlin, wo die einzige Anlaufstelle war, und seiner beruflichen Eingebundenheit. Der Angeklagte arbeitete bis zu seiner Inhaftierung als Koch. Er hat keine Schulden. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde am 13.11.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2020 (Az. 506 Gs 2884/20) in Untersuchungshaft, mittlerweile in der Justizvollzugsanstalt F. Nach der Festnahme wurde sein Auto, welches neben einer Lebensversicherung sein einzig nennenswertes Vermögen darstellte, von unbekannten Dritten bis zur Wertlosigkeit zerstört. II. 1. a. Ursprung des Verfahrens sind Ermittlungen, die gegen den gesondert Verfolgten Z gerichtet waren. Im Zuge der Ermittlungen fanden die Polizeibeamten H betreffendes kinderpornografisches Material auf. Es ergaben sich Hinweise darauf, dass Z den H – seinen am ##.##.2009 geborenen Ziehsohn – sexuell missbraucht. Die Polizei nahm Z im … 2020 fest. Im Rahmen der Ermittlungen stellten die Ermittler ein dem Z gehörendes Mobiltelefon „OnePlus“ sicher und werteten zahlreiche Chatverläufe aus – auch solche des gesicherten Messenger-Dienstes „Wire“. Dort verwendete „Nicknamen“ u.a. des Angeklagten („NN1“), des Z sowie der für H verwendete Name („NN2“) konnten seitens der Polizei zugeordnet werden. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Der Angeklagte und Z nutzten als sicher geltende Messenger-Dienste, um ihre Identität zu verbergen und um sich über Pädophilie sowie sexuelle Handlungen – vornehmlich an H – sowie mitunter über Alltagsthemen auszutauschen. b. Aufgrund der Identifizierung des Angeklagten fand bei ihm am ##.##.2020 eine Durchsuchung der mit seiner Lebensgefährtin D bewohnten Wohnung statt. Es wurden u.a. das Mobiltelefon das Angeklagten, ein Huawei …( nähere Bezeichnung entfernt ), sowie ein USB Stick ScanDisk beschlagnahmt. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten konnten weitere Chatverläufe gesichert werden, in deren Rahmen der Angeklagte weiteren Personen kinderpornografische Bilder verschaffte. Des Weiteren wurden auf dem Mobiltelefon sowie dem beschlagnahmten USB-Stick zahlreiche kinderpornografische Bilder und Videos ermittelt. c. Der Angeklagte nahm an H an drei verschiedenen Treffen schwere sexuelle Missbrauchstaten vor: Im …2019 lernte der Angeklagte den damals in O lebenden Z über einen Chat über den Messenger Dienst kik kennen. Er begab sich dort mit dem gesondert Verfolgten Z in eigens dazu vorgesehene Chaträume, in denen sie über den Chat Rollenspiele mit pädophilen Inhalten spielten. Z nahm dabei z.B. die Rolle als Kind, der Angeklagte die des Erwachsenen ein. Die beiden verlagerten dann ihren Chat auf einen entsprechenden Hinweis des Z hin – wegen der nach seiner Angabe höheren Sicherheit – Mitte …2019 in den Messenger Dienst Wire, den der Angeklagte hierfür installierte. In diesem Chat kamen Rollenspiele nicht mehr vor. Im Rahmen der – jedenfalls ab …2019 – festgestellten Wire-Chatinhalte verabredeten sich der Angeklagte und Z zu den dem Angeklagten hier vorgeworfenen Taten vom ##.##.2020 sowie ##.##.2020 und besprachen diese beiden Taten sowie die Tat von …2019 dort nach. Außerhalb des Chats fanden allenfalls kürzere Unterhaltungen im Rahmen der mit den Taten verbundenen Autofahrten statt. Zwischen dem Angeklagten und H gab es quasi keine Kommunikation, die über eine Begrüßung oder Verabschiedung hinausging. Der Angeklagte war angesichts seiner bisexuellen Neigungen sowohl an sexuellen Tätigkeiten mit Z, mehr jedoch an dem sexuellen Missbrauch des H interessiert. H war ihm unter dem im Chat genutzten Pseudonym „NN2“ bekannt. Er hielt ihn für den Sohn von Z und wusste spätestens bei der ersten Tat im …2019 aufgrund der Schilderungen des Z um das Alter des Jungen, den er selbst auf acht oder neun Jahre statt tatsächlich damals zehn Jahre geschätzt hatte. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei allen Taten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. 0. a) Ziff. 1 der Anklage In der Zeit zwischen dem ##.##. und ##.##.2019 ( 2 Wochen ) trafen sich der Angeklagte und Z – wie zuvor verabredet – in der Nähe des Flughafens …( nähere Örtlichkeit entfernt ). Auf wessen Initiierung das Treffen zurückging und wo und wann genau es stattfand, konnte nicht festgestellt werden. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Z wechselten am ##.##.2019 in den Messenger Dienst Wire. In diesem Chat wurde die vorbeschriebene Tat in der nachfolgenden Zeit wiederholt aufgegriffen. So fragte der Angeklagte am ##.##.2019 um 11:41:10 Uhr Z: „ Was meinst wann klappt es noch mal? “, worauf Z antwortete (11:43:23 Uhr) „ Ja klar klappt das nochmal :) “ und (11:43:26 Uhr) „ Montag ?“. Der Angeklagte erwiderte (11:48:58 Uhr) „ Jaa gerne “ - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - b) Ziff. 4 der Anklage (1) Der Angeklagte und Z bereiteten den Ablauf des dann am ##.##.2020 erfolgten sexuellen Missbrauchs im Chat dezidiert vor. Der Plan basierte maßgeblich auf den Vorstellungen des Angeklagten, wobei das Treffen zunächst noch im …2020 stattfinden sollte, sich dann jedoch auf den tatsächlich realisierten Termin verschob, da Z zwischenzeitlich krank war. Bezüglich seiner Vorstellungen zum Ablauf des nächsten Missbrauchs führte der Angeklagte am ##.##.2020 aus (08:14:13 Uhr) - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - (2) Wie besprochen trafen sich dann der Angeklagte und Z am ##.##.2020 gegen 16 Uhr auf einem Mitfahrerparkplatz in einem Waldstück an der P-Straße in S in der Nähe des Flughafens…( nähere Örtlichkeit entfernt ), den Z dem Angeklagten beim ersten Treffen gezeigt hatte. Ziel des Treffens war es, H in der zuvor geplanten Weise zu missbrauchen. Der Angeklagte parkte dort seinen PKW und stieg dann als Beifahrer in den Multivan des Z, in dem auch H mitfuhr. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - (3) Auch zu diesem Treffen gab es im Chat eine Nachbesprechung. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - c) Ziff. 5 der Anklage (1) - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - (2) Nachdem sich der Angeklagte und Z ursprünglich für ca. 18 Uhr am ##.##.2020 verabredet hatten, verzögerte sich die Ankunft von Z und H wegen eines Impftermins von H auf rund 19 Uhr. Draußen war es da bereits dämmerig. Der Angeklagte und Z trafen sich erneut auf dem Mitfahrerparkplatz in der Nähe des Flughafens …( nähere Örtlichkeit entfernt ) - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - (3) Auch diese Tat wurde im Chat von den beiden Männern nachbesprochen. Bereits rund eineinhalb Stunden nach der Tat, nachdem der Angeklagte zunächst mit Z die Artikelnummer eines von ihm für H zu bestellenden Legos Minecraft abglich, folgte folgende Konversation: - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - (4) Nach dieser letzten Tat reduzierte sich der Kontakt zwischen dem Angeklagten und Z, was ausweislich des Chatverkehrs insbesondere auf Z zurückzuführen war. In der Zeit ab dem ##.##.2020 versuchte der Angeklagte wiederholt eine Chat-Konversation zu beginnen durch beispielsweise Fragen wie (##.##.2020,17:34:53 Uhr) „ Hey du alles gut bei euch ?“, worauf Z jedoch teilweise gar nicht und teilweise nur zurückhaltend antwortete, bzw. erst dann, wenn der Angeklagte verstärkt nachfragte. So erkundigte der Angeklagte sich vom ##.##. bis ##.##.2020 ( 4 Tage ) täglich, wie es Z gehe. Nachdem er keine Antwort erhielt, wies er darauf hin, sich langsam Sorgen zu machen und zu hoffen, dass nichts passiert sei. Am ##.##.2020 (00:03:50 Uhr) schrieb der Angeklagte Z dann „ Ich würde gerne so eine Art Freundschaft plus plus mit dir aufbauen? \“, was er auf Nachfrage von Z erläuterte mit (00:33:07 Uhr) „ Ich weiß ja nicht wie du es so siehst man kann ja auch mal einen Filmabend mit Frau und so machen.\n So das sie, wie, uns … Kennen lernen.\nIder was sagst du?\n “. Z erwiderte „ Ja gerne handhabe das mit anderen auch so :) “. Nachdem in den folgenden Tagen weitere Chatbeginne des Angeklagten von Z nicht erwidert wurden bzw. nur Kurzantworten folgten, fragte der Angeklagte am ##.##.2020 (00:55:17 Uhr): „ Bist ja ganz schön eingebunden da?! “. Am ##.##.2020 (03:17:38 Uhr) schrieb der Angeklagte dann, nachdem weitere Kommunikationsversuche gescheitert waren: „Hey du.\n\nIst alles ok bei euch?\Ich verzweifel immer mehr. :-I\nIwas muss ich falsch machen? “ Nachdem Z seine ausgebliebenen Antworten wiederholt mit viel Arbeit oder Ortabwesenheit erläuterte, unternahm der Angeklagte am ####.2020 (13:14:41 Uhr) mit „ “ erneut den Versuch einer Konversation, worauf Z einige Stunden später (20:39:41 Uhr) „ Hi “ antwortete, jedoch auf die weiteren Erwiderungen des Angeklagten (20:46:46 Uhr sowie 20:46:51 Uhr) „ Hey hey “ und „ Na alles gut “ nicht mehr einging und damit den Chatverkehr beendete. 3. Auf den bei der Durchsuchung beschlagnahmten Datenträgern befanden sich neben jugendpornografischen Schriften zahlreiche kinderpornografische Schriften. Allein auf dem Handy des Angeklagten befanden sich über 100 kinderpornografische Bilder und knapp 30 kinderpornografische Videos. Auch auf dem USB Stick Scan Disk befanden sich rund 100 kinderpornografische Bilder und knapp 90 kinderpornografische Videos. Diese vorgeworfenen Taten sowie das Versenden eines kinderpornografischen Videos an Z durch den Angeklagten sind von der Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Darüber hinaus versandte der Angeklagte über den Wire sowie Kik-Chat an andere Chatteilnehmer weitere drei kinderpornografische Schriften. a. Ziff. 2 der Anklage Am ##.##.20219 um 19:53:00 Uhr schickte der Angeklagte unter dem Nickname „NN1“ an Z über den Messenger Dienst „Wire“ ein Bild mit kinderpornografischen Inhalt. Das Bild mit der Bezeichnung „…“ ( Bez. entfernt ) zeigte den am ##.##.2012 geborenen Geschädigten M2, welcher unter Einnahme einer unnatürlich geschlechtsbetonten Haltung vollständig unbekleidet und mit gespreizten Beinen auf einem Sitzsack saß, während der Genitalbereich des Kindes im Fokus steht. Wegen der weiteren Details der Aufnahme wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Ausdruck auf Bl. 3 des Sonderbands „Lichtbilder“ Bezug genommen. Der Angeklagte kommentierte die darauf erfolgten Anmerkungen von Z mit (19:53:10 Uhr) „ mega süß “ und (19:53:21 Uhr) „ wer ist das “ mit (19:53:33 Uhr) „ Den will ich mal gern mein Schwanz in den arsch stecken “ und dem Hinweis (19:53:39 Uhr) „ das ist M2 “. Auf den Vorschlag von Z (19:54:01 Uhr) „ wir betäuben ihn und dann fickst du ihn ich halt ihn dir fets “ bzw. „ fest “, erwiderte der Angeklagte (19:54:14 Uhr) „ Jaaa und dann du “. Es folgte sodann weiterer Austausch, wie man den Plan umsetzen könnte, was auch im weiteren Chatverlauf wiederholt wird. Der Angeklagte hatte dieses Bild zuvor über einen WhatsApp-Chat von der Kindsmutter, der Zeugin M1, erhalten, mit der der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch und bereits seit mehreren Jahre eng befreundet war. Diese hatte ihm das Foto geschickt, da der Angeklagte dem Jungen den Sitzsack geschenkt hatte und sie dem Angeklagten damit zeigen wollte, wie wohl sich der Junge darauf fühlt. b. Ziff. 6 der Anklage Am ##.##.2020 um 19:05:41 Uhr übersandte der Angeklagte unter dem Nickname „NN1“ erneut Z über den Messenger Dienst „Wire“ ein Bild mit kinderpornografischen Inhalt. Dieses Bild zeigte einen nicht ermittelten etwa sieben bis neun Jahre alten Jungen, der vollständig entkleidet im Freien sitzt, während der Fokus der Kamera auf die Genitalien des Jungen gerichtet ist. (Bildbezeichnung:…). Wegen der weiteren Details der Aufnahme wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Ausdruck „Bild 1“ in der Lichtbildmappe Sonderband „Lichtbilder u.a. FA 390“ Bezug genommen. c. Ziff. 7 der Anklagte Am ##.##.2020 führte der Angeklagte einen Chat über den Messenger-Dienst „kik“ mit dem gesondert Verfolgten N. Der Angeklagte agierte unter dem Nicknamen „NN3“ und N gebrauchte das Pseudonym „NN4“. Am ##.##.2020 um 18:14:17 Uhr übersandte der Angeklagte N das unter lit. a bereits dargetane Bild des M2 mit kinderpornografischen Inhalt unter der Bezeichnung „…“. Anlass war, dass N auf die Nachfrage des Angeklagten, was er sehen wolle, antwortete (18:08:18 Uhr) „ Sein süßen Pullermann und Popoloch “ und der Angeklagte bat, langsamer zu beginnen, dann schließlich aber der Aufforderung des N nachkam, ihn ganz nackt zu zeigen, damit er dann auch seinen Sohn zeige. Im weiteren Verlauf erläuterte der Angeklagte dann noch, dass der Junge quasi auf sämtliche sexuelle Aktivitäten stehe und N auch alles mit ihm machen dürfe, nur keine Schmerzen zufügen. d. Ziff. 8 der Anklage Zwischen dem ##.##.2020 und dem ##.##.2020 führte der Angeklagte einen weiteren Chat über den Messenger-Dienst „kik“ mit einem bislang nicht ermittelten Dritten, der unter dem Pseudonym ##########@###.###.com auftrat. Unter dem Nicknamen „NN3“ versandte der Angeklagte um 20:41:41 Uhr dem Chatpartner ein Bild mit kinderpornografischem Inhalt. Das Bild mit der Bezeichnung … zeigt einen etwa 10 Jahre alten Jungen, der im Vierfüßlerstand unbekleidet in einer Badewanne kniet und sein Gesäß in Richtung Kamera streckt. Der Fokus der Kamera ist auf das Gesäß des Jungen und seinen Hodensack gerichtet. Wegen der Details der Aufnahme wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Ausdruck des oberen Bildes auf Bl. 22 des Sonderbands „Kik-Chatverkehr des Angeschuldigten und Lichtbilder“ Bezug genommen. 0. H lebt seit der Festnahme von Z - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Die Folgen für H vermochte die Kammer vor dem Hintergrund, dass er gerichtsbekannt Opfer weiterer erheblicher Taten des sexuellen Missbrauchs geworden ist, dem Angeklagten allerdings nicht maßgeblich zuzurechnen. III. Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang im Einzelnen sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Ausführungen zu seiner sexuellen, auch bisexuellen und pädophilen Neigung sind u.a. durch die Ermittlungsergebnisse der dem Angeklagten zuzuordnenden und ausgewerteten Datenträger nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen KHK X, KOK W sowie RBe K bestätigt worden. Dies steht auch im Einklang mit dem verlesenen kik-Chatverkehr aus dem zusammenfassenden Auswertebericht Teilauswertung 2 vom ##.##.2020, dessen Inhalt der Zeuge KOK X als zutreffend bestätigt hat. Hier hat der Zeuge einen Chat des Angeklagten mit einer Person, die unter dem Pseudonym „##########@###.###.com“ auftrat, zitiert und in dem der Angeklagte seine Präferenz „4 plus“ angab. Die Angabe des bevorzugten Alters der Jungen, für die sich der Angeklagte interessiert, wird auch durch eine Nachricht des Angeklagten an bestätigt, in der er schreibt „ Ab 5 “ und „ Schlimm? “. Gleichermaßen wird sie bestätigt durch den zusammenfassenden Bericht der Zeugin Regierungsbeschäftigte K vom ##.##.2020, die den gesamten sichergestellten Chatverkehr zwischen Z und dem Angeklagten ausgewertet und dessen Richtigkeit glaubhaft in ihrer Aussage bestätigt hat. Hinsichtlich der Wire-Chats hat die Zeugin K neben ihren allgemeinen Erläuterungen zum Conversations-Messenger-Dienst ausgeführt, dass sie die Datenbanken der jeweiligen Chats IT-technisch automatisch in Excel-Tabellen übertragen habe. Die Datenbanken habe sie vorher analysieren müssen. Über sogenannte Fingerprints sei eine eindeutige Zuordnung der Nachrichten möglich gewesen. Diese habe sie unverändert – automatisch – in eine Excel-Tabelle übermitteln lassen. Dabei seien Übertragungsfehler aufgrund der automatischen Übermittlung ausgeschlossen gewesen. Die Excel-Tabelle habe die Zeugin jeweils als Grundlage für ihre Auswertevermerke benutzt. In diese Vermerke habe sie entscheidende Stellen im Original übernommen und dies kenntlich gemacht. Bei den dort angegebenen Uhrzeiten handele es sich um die UTC Zeit, bei der – für die mitteleuropäische Zeit – in der Zeit vom ##.##.19 bis ##.##.2020 eine Stunde und im Zeitraum vom ##.##.2020 bis ##.##.2020 (ca. 7 Monate) zwei Stunden hinzuaddiert werden müssten, was bei der Niederschrift des ausgewerteten Chats noch nicht erfolgt sei. Die Zuordnung der Pseudonyme zu den einzelnen Personen, nämlich z.B. NN2 für H, haben – neben dem Angeklagten selbst – die Zeugin K, die Vorsitzende Richterin am Landgericht T sowie u.a. der Zeuge Kriminalhauptkommissar J bestätigt. Die Zeugin K hat auch nachvollziehbar geschildert, dass Z ursprünglich unter dem Pseudonym „NN5“ geschrieben habe, sie nur – wegen der Zuordnung – der Einfachheit halber direkt „Z“ in der Chatauswertung geschrieben habe sowie dass der Angeklagte – wie er selbst bestätigt hat – als NN1 bzw. NN1 …( fiktiver Nachname ) im Wire Chat auftrat. Die Zuordnungen der Pseudonyme („NN3“ sowie „NN4“) im kik-Chat ist durch den Zeugen Kriminaloberkommissar X erfolgt, der die Einlassung des Angeklagten insoweit bestätigt hat. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einer Gesamtschau der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung überwiegend geständig eingelassen. Zuvor hatte er eine schriftliche Erklärung seines Verteidigers zur Akte reichen lassen, die in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert worden ist. a. Umfassend geständig hat sich der Angeklagte zu dem Vorwurf des Besitzes und Verschaffens sowie der Verbreitung kinderpornografischer Schriften eingelassen, und zwar auch bezüglich des Teils, welcher nach § 154 StPO eingestellt worden ist. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten bezüglich der Angaben zum Besitz und Verschaffen sowie der Verbreitung kinderpornografischer Schriften und erachtet sie als insgesamt glaubhaft. Der Angeklagte hat sich hier umfassend geständig eingelassen und bezüglich sämtlicher in Augenschein genommener Schriften bestätigt, diese besessen bzw. verschafft und/oder verbreitet zu haben. Auch hat er umfassend die Richtigkeit des ihm auszugsweise vorgehaltenen und verlesenen kik-Chats mit N sowie dem nicht ermittelten Chatteilnehmer ##########@###.###.com bestätigt, aus denen sich die Übersendung der Bilder ergeben hat, und die von dem Zeugen X, der die Auswertung der Chats vorgenommen hatte, bestätigt worden sind. Auch die von der Zeugin W glaubhaft und detailliert wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse zu den kinderpornografischen Schriften auf dem sichergestellten USB Stick ScanDisk sowie von dem Zeugen X auf dem Handy des Angeklagten Huawei hat er umfassend so dargestellt, wie später von den Zeugen glaubhaft bestätigt. Auch war die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, woher er das Bild des M2 hatte, was später auch von der Zeugin M1 entsprechend bestätigt worden ist. Die Kammer erachtet dies angesichts der Lebensnähe des geschilderten Vorgangs als glaubhaft. b. Der Angeklagte hat sich nach Überzeugung der Kammer bezüglich der Missbrauchstaten gegenüber H indes nicht vollständig geständig eingelassen. Insbesondere hat er bestritten, - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Zwar erachtet die Kammer die Einlassungen als weitgehend glaubhaft und der Angeklagte hat auf Rückfragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklagevertreterin stets geantwortet, auch wenn ihm dies zeitweise schwer gefallen ist und ihn zum Teil sichtlich Überwindung gekostet hat, sei es, weil er sich nicht erinnern konnte, sei es, da ihm die Antworten unangenehm waren. Er hat dabei Angaben gemacht betreffend den Beginn des Verspürens seiner pädophilen Neigungen über das Kennenlernen des Z, die Anbahnung der Taten, die Taten selbst und auch das Nachtatgeschehen betreffend. (1) Die Kammer hat ihre Feststellungen zu der Tat von …2019 sowie vom ##.##. 2020 auf die Einlassung des Angeklagten gestützt, die sie im Umfang der Feststellungen für glaubhaft erachtet. Die Richtigkeit der Einlassung ist bestätigt worden durch den detaillierten Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und Z, dessen Richtigkeit wiederum der Angeklagte bestätigt und auch die Zeugin K umfassend – wie im Sonderband „Chatverlauf“ wiedergegeben – als tatsächlich stattgefunden plausibel ausgeführt hat. Die Kammer hat den Chatverkehr in den festgestellten Passagen dem Angeklagten vorgehalten. Der Angeklagte hat umfassend bestätigt, dass der Chat so – wie vorgehalten – tatsächlich zwischen ihm und Z stattgefunden hat. Den gesamten Chatverlauf vom ##.##.2019, 10:36:25 Uhr bis ##.##.2020, 20:46:51 Uhr hat die Kammer zudem im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt. Dass sich die Taten im Multivan des Z in der Nähe des Flughafens ( nähere Ortsbezeichnung entfernt ) ereigneten, wird neben der Einlassung des Angeklagten bestätigt durch den festgestellten Chatverkehr sowie die Auswertungen des im Multivan verbauten Navigationsgerätes, was die Zeugin W nachvollziehbar dargelegt hat. Auch wird dies bestätigt durch die Spermaspuren, die auf der im Multivan aufgefundenen und entsprechend untersuchten Decke …( Bezeichnung entfernt ) festgestellt worden sind, wie im in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom ##.##.2021 des Zeugen R, dem Gutachten des LKA NRW vom ##.##.2020 sowie dem Gutachten des LKA NRW vom ##.##.2021 dargestellt. Dass der Angeklagte spätestens nach der ersten Missbrauchstat im …2019 wusste, dass Z mit H die Taten nachbespricht, steht fest aufgrund der Ausführungen im Chat - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - (a) Auch bezüglich # im …2019 hat sich der Angeklagte im Ergebnis geständig eingelassen, nachdem er zunächst erklärt hatte, dass es das Treffen zwar gegeben habe, er aber den Jungen nur gestreichelt - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - . (b) Bezüglich des Vorfalls vom ##.##.2020 gründen die Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten, die die Kammer insoweit als glaubhaft erachtet. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Dieser geschilderte Ablauf ist mit der Nachbesprechung im Chat im Zusammenlesen mit der ursprünglichen Planung nachvollziehbar. (2) Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Missbrauchstat vom ##.##.2020 in Teilen für glaubhaft. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Überzeugung der Kammer steht auch nicht die fehlende Erinnerung des in der Hauptverhandlung vernommenen H entgegen. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 3. Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Ka und Ya ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Taten weder in seiner Steuerungs- noch in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, schon gar nicht waren Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Nach der Beurteilung der Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist schon kein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Insbesondere eine schwere andere seelische Abartigkeit liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Die Sachverständigen haben dazu folgendes ausgeführt: Zwar seien bei ihm die Kriterien einer paraphilen Störung hinsichtlich einer sexuellen Orientierung auf Jungen und Mädchen in einer Altersgruppe zwischen sechs und acht Jahren teilweise erfüllt, die jedoch den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erreiche. Spätestens seit 2007/2009 liege eine pädophile Neigung vor, bei der sein sexuell orientiertes Interesse an Kindern vermehrt hervorgetreten sei. Die sexuelle Orientierung sei jedoch nicht ausschließlich auf Kinder fixiert, sondern auch auf sowohl erwachsene Frauen als auch Männer gerichtet. Zudem sei der Angeklagte privat und beruflich gut integriert und in der Lage gewesen, die Anforderungen des alltäglichen Lebens sowie die beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Zudem haben die Sachverständigen bei dem Angeklagten Tendenzen bezüglich eines hilfsbereiten selbstlosen Persönlichkeitsstils bejaht, der in übersteigerter Form ein übermäßig aufopferndes Verhalten, chronische Unterordnung der eigenen Bedürfnisse unter die anderer Personen und eine Unfähigkeit, angenehme Erfahrungen genießen zu können, beinhaltet. In der beschriebenen Ausprägung gebe es jedoch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstruktur i.S. einer pathologischen Normabweichung. So zeigte der Angeklagte eine normale schulische Entwicklung, war durchgängig als Koch und in verschiedenen Nebenjobs tätig und hat auch, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten, freundschaftliche Beziehungen aufrecht zu erhalten, die Fähigkeit, soziale Kontakte zu knüpfen und einen Bekanntenkreis aufzubauen. Auch dieser Bewertung durch die Sachverständige hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB bestehen nicht. IV. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (Taten 2 a – c) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 StGB – hinsichtlich der Taten 2a und 2c nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und tateinheitlich nach §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, sowie hinsichtlich Tat 2b nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB – und wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 in vier Fällen (Taten 3 a – d) strafbar gemacht. Die einzelnen Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen. Im Rahmen der abstrakten Strafzumessung hat die Kammer bei den Taten zulasten von H den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren angewendet, bei den Taten der Verbreitung kinderpornografischer Schriften den Strafrahmen des § 184 b Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten kam hinsichtlich aller Taten nicht in Betracht, da es bereits an einem Eingangsmerkmal fehlt. Eine Kernpädophilie konnte die Kammer nicht feststellen. a. Weiter hat die Kammer bezüglich aller drei Fälle 2 a – 2 c geprüft, ob ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, was die Kammer im Ergebnis in den Fällen 2 a und 2 b bejaht, im Fall 2 c verneint hat. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Würdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. (1) Die Kammer hat zunächst bezüglich der Tat 2a (Dezember 2019) geprüft, ob ohne Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe nach §§ 46 a, 46 b StGB ein minder schwerer Fall vorliegt, dies aber im Ergebnis verneint. Diesbezüglich waren die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. (a) Für den Angeklagten sprach bezüglich der Tat 2a von … 2019, dass er in einem frühen Stadium der Hauptverhandlung die Tat gestanden hat, wenngleich auch eine belastende Beweislage bestand. Er hat versucht, die Nachfragen der Kammer, des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklägervertreterin zu beantworten, auch wenn ihm dies teilweise erkennbar schwer gefallen ist, sei es aus Scham, sei es aus Erinnerungsproblemen, und er teilweise nahezu gereizt auf weitere Nachfragen reagiert hat. Mildernd war auch zu berücksichtigen, dass - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - . (b) Die Kammer hat zu seinen Gunsten weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz Vorliegens der pädophilen Neigungen strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und außerdem ein unauffälliges und geordnetes Leben geführt hat. Auch war zu seinen Gunsten zu werten, dass Antrieb der Taten eine pädophile Neigung war, die der Angeklagte nicht verleugnet und mit der er über 30 Jahre lang unauffällig lebte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte selber aktiv nach Kindern als potentielle Missbrauchsopfer gesucht hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er seine Arbeitsstellen verloren hat und dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm beschlagnahmten Datenträger einverstanden erklärt hat sowie durch die Weitergabe von Passwörtern und Hinweisen auf seine Alias-Angaben Ermittlungshilfe geleistet hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dieser als Erstverbüßer Untersuchungshaft erlitten hat, die angesichts des Verfahrensgegenstandes und in den Zeiten der Corona-Pandemie mit den damit verbundenen Einschränkungen – wie reduzierte Besuchszeiten und reduzierte Möglichkeiten zu arbeiten – zusätzliche Belastungen mit sich brachte. (c) Gegen den Angeklagten sprach, dass er hier zwei Varianten des Straftatbestands erfüllt hat. (d) Trotz der erheblichen für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer – ohne Heranziehung vertypter Milderungsgründe – keinen minder schweren Fall angenommen. Der Fall erscheint bei einer Gesamtbetrachtung als typischer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Auch vor dem Hintergrund des Geständnisses – welches zwar erheblich für den Angeklagten sprach – erfährt der Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kein derart anderes Gepräge, dass dieses die Annahme eines des milderen Strafrahmens rechtfertigen würde. (e) Die Kammer hat weiter geprüft, ob unter Heranziehung eines fakultativen Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall anzunehmen war. Zunächst kam die Anwendung des § 46 b StGB nicht Betracht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere hat der Angeklagte durch die Weitergabe seiner Passwörter an die Ermittlungsbehörden, damit diese über seine Accounts Chats mit noch unbekannten Tätern weiterführen konnten, den Tatbestand nicht erfüllt. So sind durch die Weitergabe der Passwörter und Hinweise auf die vom Angeklagten genutzten Benutzernamen und die im weiteren hierdurch ermittelten Tatverdächtigen sexuellen Missbrauchs bzw. der Verbreitung kinderpornografischer Schriften keine weiteren Taten im Zusammenhang mit den Taten des Angeklagten im Sinne des § 46 b StGB aufgedeckt worden. So fehlt es bereits an der Voraussetzung „im Zusammenhang“, da es sich bei den aufgedeckten Taten um Taten fremder Personen handelte, mit denen der Angeklagte außer der Tatsache der Nutzung eines gleichen Chats keine Tatverbindung hatte. Im Ergebnis hat die Kammer jedoch einen minder schweren Fall unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 46 a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) angenommen. Der Angeklagte hat sich für die von ihm eingeräumten Fälle zur Zahlung eines Schadensersatz-/ Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR verpflichtet sowie zur Übernahme etwaiger aus diesen Taten resultierenden Zukunftsschäden. Hierfür hat er sein einzig zur Verfügung stehendes Vermögen – seine Lebensversicherung – gekündigt und vollumfassend herangezogen. Da der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 46 a StGB für den Angeklagten vorliegend jedoch günstiger ist als der des § 176 a Abs. 4 StGB wegen der Annahme eines minder schweren Falls, hat die Kammer im Ergebnis daher einen Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe angewendet. (g) Die Kammer hat sodann eine Einzelstrafe gebildet und die Strafe aus dem genannten Strafrahmen entnommen. Dabei hat die Kammer nochmals die oben genannten Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: Tat 2a: 2 Jahre und 5 Monate (2) Die Kammer hat auch bei der Tat 2b (02. März 2020) zunächst geprüft, ob ohne Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe nach §§ 46 a, 46 b StGB ein minder schwerer Fall vorliegt, dies aber im Ergebnis verneint. Diesbezüglich waren die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. (a) Gleichermaßen wie im Fall 2a sprach für den Angeklagten auch bei der Tat 2 b, dass er in einem frühen Stadium der Hauptverhandlung die Tat gestanden und Nachfragen – wie unter (1) geschildert – beantwortet hat, wenngleich auch hier eine belastende Beweislage bestand. Die Kammer wertete weiter zugunsten des Angeklagten, dass bei dieser Tat die Hemmschwelle aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung möglicherweise herabgesetzt war. Positiv war außerdem zu berücksichtigen, dass er zumindest den geäußerten Willen von H respektierte und die Position nicht länger beibehielt als H sein Unwohlsein ausdrückte. Im Übrigen hat die Kammer auch hier die bei der Tat 2a unter (b) geschilderten Aspekte zugunsten des Angeklagten einbezogen. Trotz der erheblichen für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer – ohne Heranziehung vertypter Milderungsgründe – keinen minder schweren Fall angenommen. Der Fall erscheint bei einer Gesamtbetrachtung als typischer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Auch vor dem Hintergrund des Geständnisses – welches zwar erheblich für den Angeklagten sprach – erfährt der Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kein derart anderes Gepräge, dass dieses die Annahme eines des milderen Strafrahmens rechtfertigen würde. (c) Die Kammer hat weiter geprüft, ob unter Heranziehung eines fakultativen Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall anzunehmen war und dies – unter den gleichen Gründen wie unter Fall 2a – (vgl. dort die Ausführungen (1(f)), auf die verwiesen wird) im Ergebnis bejaht. Da der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB auch hier wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 46 a StGB für den Angeklagten jedoch günstiger ist als der des § 176 a Abs. 4 StGB wegen der Annahme eines minder schweren Falls, hat die Kammer im Ergebnis einen Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe angewendet. (d) Die Kammer hat sodann eine Einzelstrafe gebildet und die Strafe aus dem genannten Strafrahmen entnommen. Dabei hat die Kammer nochmals die oben genannten Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: Tat 2a: 2 Jahre (3) (a) Auch bei der Tat 2c (##.##.2020) war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass er die Tat teilweise gestanden hat. Allerdings hatte das Teilgeständnis vorliegend nicht die Wirkung, dass dem H eine Aussage erspart werden konnte, da der Angeklagte das schwerwiegende Kerngeschehen - # - bestritten hat. Die Kammer wertete auch hier zugunsten des Angeklagten, dass bei der Tat die Hemmschwelle aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung möglicherweise herabgesetzt war. Positiv war außerdem zu berücksichtigen, - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Im Übrigen hat die Kammer auch hier die bei der Tat 2a unter (b) geschilderten Aspekte zugunsten des Angeklagten einbezogen. (b) Gegen den Angeklagten sprach, - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Gegen den Angeklagten sprach zudem, dass er auch hier jeweils zwei Varianten des Straftatbestands erfüllt hat. Im Übrigen hat die Kammer die konkrete Tathandlung dem Schweregrad entsprechend gewichtet. (c) Trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer – ohne Heranziehung vertypter Milderungsgründe – keinen minder schweren Fall angenommen. Der Fall erscheint bei einer Gesamtbetrachtung als typischer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Auch vor dem Hintergrund des Teilgeständnisses – welches zwar für den Angeklagten sprach – erfährt der Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kein derart anderes Gepräge, dass dieses die Annahme eines des milderen Strafrahmens rechtfertigen würde. (d) Die Kammer hat weiter geprüft, ob unter Heranziehung eines fakultativen Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall anzunehmen war und dies im Ergebnis verneint. Zunächst kam die Anwendung des § 46 b StGB aus den Gründen wie beim Fall 2a und 2b (vgl. Ausführungen unter Fall 2a, (1) (f)), nicht Betracht. Auch die Voraussetzungen des § 46 a StGB waren in diesem Fall nicht erfüllt, da - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Dass er den gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauch gestanden hat, reicht für die Annahme eines minder schweren Falles auch bei Berücksichtigung des insoweit erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs nicht aus. Im Ergebnis hat die Kammer daher in diesem Fall den gesetzlichen Strafrahmen von zwei Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe angewendet. Aus diesem Strafrahmen hat die Kammer sodann eine Einzelstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer nochmals die genannten Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter Berücksichtigung des Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: Tat 2c: 4 Jahre 3 Monate (4) Wie bereits ausgeführt hat die Kammer bei den Taten der Verbreitung kinderpornografischer Schriften (Taten 3a – 3d) den Strafrahmen des § 184 b Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren angewendet. Eine Strafrahmenverschiebung kam aus keinem denkbaren Grund in Betracht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz Vorliegens der pädophilen Neigungen strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und außerdem ein unauffälliges und geordnetes Leben geführt hat. Auch war zu seinen Gunsten zu werten, dass Antrieb der Taten eine pädophile Neigung war, die der Angeklagte nicht verleugnet und mit der er über 30 Jahre lang unauffällig lebte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er seine Arbeitsstellen verloren hat und dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm beschlagnahmten Datenträger einverstanden erklärt hat sowie durch die Weitergabe von Passwörtern und Hinweise auf seine Alias-Angaben Ermittlungshilfe geleistet hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dieser als Erstverbüßer Untersuchungshaft erlitten hat, die angesichts des Verfahrensgegenstandes und in den Zeiten der Corona-Pandemie mit den damit verbundenen Einschränkungen – wie reduzierte Besuchszeiten und reduzierte Möglichkeiten zu arbeiten – zusätzliche Belastungen mit sich brachte. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat die Kammer sodann aus dem vorgenannten Strafrahmen unter erneuter Abwägung der genannten Umstände und der konkreten Umstände des Einzelfalls jeweils eine Einzelstrafe gebildet. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter Berücksichtigung des Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende weiteren Einzelstrafen erkannt: Tat 3a: 7 Monate Tat 3b: 7 Monate Tat 3c: 7 Monate Tat 3d: 7 Monate (5) Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hierbei insbesondere die Anzahl der Taten sowie den engen Zeitraum, den sie umfassten berücksichtigt, aber auch nochmals den Umstand, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung bei zunehmender Dauer des Tatzeitraums sinken kann. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch bedacht, dass auf ihn erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird. Im Ergebnis dieser Abwägung hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB oder deren Vorbehalt nach § 66a Abs. 1, Abs. 2 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Zwar lagen die formellen Voraussetzungen der nicht gebundenen, sondern im Ermessen des Gerichts liegenden Anordnung vor, nicht hingegen deren materiellen Voraussetzungen. Die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. deren Vorbehalt lägen nur vor, wenn zum Zeitpunkt der Urteilsfällung hinreichend sicher (§ 66 StGB) bzw. wahrscheinlich (§ 66a StGB) ist, dass der Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Straften für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Sowohl der Rechtsbegriff des Hangs als auch das streng von diesem zu trennende Merkmal der Allgemeingefährlichkeit sind im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung restriktiv auszulegen. Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 – BVerfGE 128, 326 - 409). In Bezug auf die Gesamtbetrachtung zur Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten und die etwaige Gefahr infolge eines Hangs war die Kammer ebenfalls beraten durch die erfahrenen Sachverständigen Ka sowie Ya. Einen Hang konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 66 StGB) bzw. Wahrscheinlichkeit (§ 66a StGB) feststellen. Ein Hang im Sinne der Bestimmungen ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 4 StR 578/18 –, juris, m.w.N.). Bei dem allein aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung wertend festzustellenden Zustand des Hangs handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 4 StR 87/11 –, juris). Zur tragfähigen Feststellung eines Hangs bedarf es einer umfassenden Abwägung aller für und gegen die Annahme eines Hangs sprechenden, zur Beurteilung der Persönlichkeit relevanten Umstände. Dabei sind in die Gesamtbetrachtung die etwaig für einen Hang sprechende bisherige kriminelle Karriere, die Symptom- und Anlasstaten heranzuziehen. Als indiziell für das Vorliegen eines Hangs kann man am ehesten eine hohe Anzahl an Vorstrafen und Vortaten, deren Einschlägigkeit, lange Vorverbüßungszeiten, Bewährungsbrüche, eine geringe Frustrationstoleranz, ein durchgängiges kriminelles Verhaltensmuster, eine hohe Rückfallfrequenz, ein schneller zur Anlasstat führender Rückfall, eine sich steigernde Schwere der Straftaten sowie einen hohen Spezialisierungsgrad ansehen (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 66 Rn. 30; vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17 –, juris). Stellt man auf die Sozialbiographie des Täters ab, so gelten als relevante Faktoren für das Vorliegen eines Hangs gemeinhin ein problematisches Schul-, Arbeits- oder Sozialverhalten, Frühkriminalität des Täters, ein schlechtes Elternhaus sowie eine defizitäre Erziehung (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019 Rn. 29, StGB § 66 Rn. 29). Bei der Gesamtbetrachtung darf außerdem berücksichtigt werden, dass der Angeklagte in der Lage war, sich über einen längeren Zeitraum straffrei zu führen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 – 1 StR 645/10 –, juris). Hinsichtlich der etwaigen Vorbehaltsanordnung ist keine hinreichende Sicherheit, sondern ein wahrscheinliches Vorliegen eines Hangs erforderlich (vgl. Fischer, 68. Aufl. 2021, § 66a Rn. 6 m.w.N.) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte die Kammer nicht hinreichend sicher (§ 66 StGB) bzw. der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 66a StGB) entsprechend feststellen, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht. Da der Angeklagte nur im pädosexuellen Bereich Straftaten begangen hat, könnte allein in diesem Bereich ein Hang zu sehen sein, wobei die hier gegenständlichen Taten zweifelsohne erheblich i.S.d. § 66 StGB sind. Die Sachverständigen haben hinsichtlich der Frage, ob ein in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeter Hang zur Begehung gefährlicher Straftaten vorliege, zwar einerseits ausgeführt, dass eine pädophile Neigung zu diagnostizieren sei, und auch sein Denken und Handeln mindestens während des Tatzeitraums zumindest zeitweise von pädophilen Fantasien stark beeinflusst gewesen sei. Es scheine zumindest denkbar, dass der Angeklagte in einem entsprechenden Milieu und unter Beeinflussung eines ähnlich konfigurierten (manipulativen) Partners die bereits überschrittene Grenze des Missbrauchs erneut überschreiten würde. Andererseits sei eine solche Entwicklung keinesfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu belegen und es sei zu berücksichtigen, dass nach derzeitiger Beurteilung ein dauerhaftes Verhaltensmuster nicht bestehe. Zu bemerken sei dabei, dass der Angeklagte trotz der über Jahre bestehenden pädophilen Neigung sich diese bis zu den vorgeworfenen Taten auf Fantasien und Konsumtion von Bildmaterial beschränkt habe. Auf Grundlage dieser Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer nach eigener Prüfung Umstände, die einen Hang oder die wahrscheinliche Annahme eines solchen begründen können, nicht festgestellt. Es handelt sich bei den gegenständlichen Taten um eine kurze Serie von drei Taten, die der Angeklagte in einem relativ eng umrissenen Zeitraum begangen hat. Vor dieser Tatserie hat der Angeklagte trotz der bereits seit einigen Jahren manifestierten Pädophilie sowie auch Kontakten zu Kindern, wie dem Kind M2, in auch unbeobachteten Momenten keine Taten begangen. Sein Sozialleben sowie sein schulischer und beruflicher Werdegang waren weitgehend unauffällig. Es ist daher nach all dem von einer delinquenten Episode im Leben des Angeklagten auszugehen, innerhalb derer er aufgrund seiner Pädophilie die oben festgestellten Taten begangen hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer einen eingeschliffenen Zustand im Sinne eines Hanges nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit – auch nicht im Sinne der Vorbehaltsanordnung – feststellen. In Übereinstimmung mit den Sachverständigen hält die Kammer eine Therapie des Angeklagten noch während der Haftzeit für sinnvoll, damit der Angeklagte sich mit seiner Pädophilie auseinandersetzt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.