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Urteil

121 KLs-540 Js 1619/20-1/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0309.121KLS540JS1619.2.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon

in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung,

in 5 weiteren Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung,

von diesen 5 Fällen wiederum in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen, davon

in 6 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften, davon wiederum

in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff,

und der Herstellung kinderpornographischer Schriften in 7 Fällen

schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 46b, 49, 52, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, in 5 weiteren Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, von diesen 5 Fällen wiederum in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften, davon wiederum in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und der Herstellung kinderpornographischer Schriften in 7 Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 46b, 49, 52, 53 StGB. G r ü n d e : I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 2#-jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos. Seine Mutter – die Zeugin P2 – stammt aus einer Bergmannsfamilie aus dem Ruhrgebiet. Sie studierte bis zur Geburt ihres ersten Kindes …( Angabe entfernt ), hat eine aufgeschlossene und liberale Einstellung, engagiert sich politisch und ist ehrenamtlich als …( Angabe entfernt ), tätig. Sein Vater kam im Alter von 1# Jahren aus der Türkei nach Deutschland. Nach Schulabschluss, Ausbildung, Meisterprüfung und Angestelltenverhältnis arbeitete dieser selbstständig als …( Angabe entfernt ). Der Vater ist traditionell, konservativ und religiös. 1. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern als # von # Kindern seiner Eltern bei diesen in V auf. Etwa 200# oder 200# ließen sich seine Eltern nach einer einjährigen Trennungsphase scheiden. Maßgeblich für die Trennung waren u.a. die Konflikte aufgrund der sich gegenüberstehenden traditionellen, konservativen Einstellung des Vaters und der liberalen Einstellung der Mutter. Nach der Scheidung wohnte der Angeklagte mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter. Seinen Vater besuchte er an den Wochenenden. Er litt unter der Scheidung der Eltern. Diese stritten nach der Scheidung über den Aufenthalt der Kinder und über die Unterhaltspflicht. Im Übrigen hatte der Angeklagte eine überwiegend glückliche Kindheit. Beide Eltern unterstützen ihn und seine Geschwister. Ihnen war der familiäre Zusammenhalt wichtig, wenn auch aufgrund der durch die unterschiedlichen Wertvorstellungen verursachten Meinungsverschiedenheiten der Eltern ein Spannungsfeld in der Familie bestand. Der Angeklagte hatte Freunde, war sportlich, betrieb …( Angabe entfernt ). Seit der ersten Klasse und bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung traf sich der Angeklagte wöchentlich mit seinem besten Freund, dem Zeugen Q. 2. Der Angeklagte besuchte die Grundschule und das Gymnasium in V. Auf der weiterführenden Schule wurde der Angeklagte aufgrund des …( Angabe d. Sportarten entfernt ) leicht gehänselt, weswegen er mit dem Sport aufhörte und schnell übergewichtig wurde. Im Zuge der Trennung und Scheidung der Eltern verschlechterten sich die schulischen Leistungen des Angeklagten vorübergehend und er musste die 8. Klasse wiederholen. Das Abitur auf einem Berufskolleg in V schloss er schließlich als Stufenbester mit einem Notenschnitt von 1,6 ab. 3. 20##, im unmittelbaren Anschluss an seinen Schulabschluss, begann er ein Studium der Elektrotechnik an der …Hochschule W. Anlässlich des Studiums zog er gemeinsam mit einem Schulfreund – dem Zeugen T – in eine Wohngemeinschaft in Aachen, wo er bis zur Verhaftung lebte. Zeitweise erhielt der Angeklagte Leistungen nach dem BAföG, außerdem unterstützte sein Vater ihn durchgehend finanziell. Dieser war aufgrund des guten Abschlusses und des Studiums sehr stolz auf den Angeklagten. Zwischenzeitlich arbeitete der Angeklagte mehrere Wochen in einem Technik-Markt, wo er elektronische Geräte vertrieb und Handyverträge vermittelte. Die ersten Monate des Studiums fielen ihm aufgrund seiner Abiturleistungskurse Elektrotechnik und Mathematik leicht, allerdings bestand er im ersten Semester nicht alle Klausuren. Für das Studium musste der Angeklagte in der Folge viel Aufwand betreiben und lernte teilweise in Prüfungsphasen von morgens bis abends. Teilweise lebte er aber auch in den Tag hinein. Vom #. bis zum ##. Semester, etwa 20##, besuchte er kaum noch Vorlesungen und blieb gemeinsamen Lerntreffen mit seinem Mitbewohner zunehmend fern. Er verbrachte zunehmend viel Zeit mit Computerspielen und in sozialen Netzwerken. 4. Der Angeklagte hat eine große Familie. Die Familienmitglieder unterstützen sich gegenseitig und halten viel Kontakt. In seiner Jugend und auch im Erwachsenenalter fanden regelmäßige Treffen statt. So kam es zu regelmäßigen Abendessen an Freitagabenden mit 15 bis 20 Familienmitgliedern bei seinem Vater und regelmäßigen Treffen zum Sonntagskaffee bei seiner Mutter. Zusammen mit seinem Vater besuchte er auch regelmäßig die Moschee. Der Angeklagte hat ein enges Verhältnis zu seinen älteren Schwestern. Mit etwa 13 Jahren schlief er noch mit seinen Schwestern in einem Bett und hörte Kinderhörspiele. Auch zu seinem # Jahre jüngeren Bruder, der …( Angabe entfernt ) studiert, hat der Angeklagte ein sehr gutes Verhältnis. Der Angeklagte hat mehrere Neffen und Nichten, u.a. den Sohn seiner Schwester P3 – den am ##.##.20## geborenen U. Der Vater des Angeklagten heiratete nach der Scheidung eine etwa ## Jahre jüngere Frau aus der Türkei, mit welcher er # Kinder – Halbgeschwister des Angeklagten – hat, u.a. den am ##..201# geborenen P4. Bei den Kindern in der Familie war der Angeklagte aufgrund seines jungen Eindrucks und Erscheinungsbildes sowie seiner empathischen Art sehr beliebt. Er unternahm viele Freizeitaktivitäten mit ihnen – spielte u.a. regelmäßig mit ihnen Computerspiele und auf einem Sportfeld auf einem Spielplatz Fußball. Auch nach Bekanntwerden der gegenständlichen Vorwürfe besuchten ihn seine Geschwister und beide Elternteile in der JVA. Neben seinen sozialen Kontakten zu seiner Familie hatte der Angeklagte Freunde sowohl in W als auch in V. 5. Im Kindesalter – in der Zeit vor seinem 8. Lebensjahr – kam es dazu, dass eine männliche Person aus dem Umfeld des Angeklagten ihm mehrfach in den Schritt fasste, was der Angeklagte nicht als sexuelle Handlung, sondern eher als Kitzeln oder Necken einordnete. Außerdem gab es – nach seinen Angaben – eine irritierende sexuelle Grundstimmung zu einem seiner Geschwister. Weitere Feststellungen zu diesen Erfahrungen konnte die Kammer nicht treffen. Im Alter zwischen etwa 8 bis 12 Jahren führte der Angeklagte bei teilweise stattfindenden gemeinsamen Übernachtungen sexuelle Erkundungsspiele mit einem gleichaltrigen Cousin durch. Dabei kam es wechselseitig dazu, dass der eine das Glied des anderen in den Mund nahm und der eine versuchte anal bei dem anderen einzudringen. Der Angeklagte merkte in dieser Zeit, dass er sich nicht nur zu Mädchen, sondern auch zu Jungen hingezogen fühlt. Im Alter von etwa 12 bis 14 Jahren fragte er seinen Vater, wie er es fände, wenn einer seiner Söhne homosexuell wäre. Der Vater, der im Rahmen seiner konservativen Wertvorstellungen Homosexualität nicht akzeptierte, antwortete, dass er für diesen Fall einen Sohn weniger hätte. Dies löste einen großen inneren Konflikt bei dem Angeklagten aus. Dem Angeklagten war klar, dass er seine homosexuellen Neigungen nicht offen würde ausleben können, weil er so das geordnete und für ihn sehr wichtige Familienverhältnis zerstören würde. Im Alter von etwa 13 oder 14 Jahren sah er sich gemeinsam mit Klassenkameraden einen Hetero-Pornofilm an. Während seine Klassenkameraden dazu masturbierten, fühlte sich der Angeklagte während des Films unwohl und tat nur so, als ob er auch masturbieren würde, um bei den anderen nicht aufzufallen. Erst etwa zwei Jahre später fand der Angeklagte Hetero-Pornofilme interessant und sah sie sich an. Als der Angeklagte in der Wohnung seiner Mutter nach der Trennung der Eltern ein Einzelzimmer hatte, sah er sich zum ersten Mal homosexuelle Pornographie an. Der Angeklagte kam spät in die Pubertät, erst mit etwa 1# Jahren setzte der Bartwuchs ein. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit recht selbstunsicher, eher zurückgezogen und übergewichtig war, war zweimal unglücklich in ein Mädchen verliebt. Die erste Zurückweisung durch ein Mädchen in der 8. oder 9. Klasse begründet der Angeklagte damit, dass er zu kindisch für Frauen gewesen sei. Das zweite Mal, mit 17 oder 18 Jahren, war der Angeklagte in ein Mädchen aus seiner Klasse verliebt, das ihn nach Offenbarung seiner Gefühle zurückwies und dieses mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Übergewicht des Angeklagten begründete. In der Folgezeit suchte der Angeklagte Liebeskontakte über Online-Portale. Kontaktversuche zu Frauen blieben auch hier erfolglos. Nach dem Abitur verliebte sich der Angeklagte in einen damaligen guten Freund. Dieser und er waren allerdings Teil einer insgesamt homophoben Clique, weswegen der Angeklagte seine Gefühle nicht offenbarte. Trotz vertrauensvollen Verhältnissen – u.a. zu seinem besten Freund Q – vertraute er sich niemanden hinsichtlich seiner homosexuellen Neigungen an. Der Angeklagte nutzte Online-Portale für homosexuelle Personen. Mit etwa ## Jahren traf er sich nach Verabredung über ein Online-Portal mit einem etwa zehn Jahre älteren Mann und hatte zum ersten Mal Geschlechtsverkehr. Diesen empfand er als unfair, weil der Mann nur bei ihm – nicht er bei dem Mann – oral und anal eindringen durfte. Wegen der Enttäuschung über dieses Ereignis hatte der Angeklagte ein Jahr lang keine Sexualkontakte. Anschließend hatte er mit einem etwa ## Jahre älteren Mann Sex, der ihm für den Geschlechtsverkehr anschließend Geld übergab. Kurz Zeit darauf verspürte der Angeklagte zum ersten Mal beim Geschlechtsverkehr mit einem weiteren Mann Freude und Befriedigung. Es folgten weitere Treffen mit verschiedenen Männern, bei denen es auch zu sexuellen Handlungen kam. Der Angeklagte wünschte sich eine Beziehung, konnte und wollte eine solche aber aufgrund des von ihm befürchteten Bruchs mit der Familie nicht aufbauen. Auch die Männer mit denen sich der Angeklagte traf, wünschten sich teilweise eine Beziehung mit ihm und drohten teilweise sogar mit einer Offenbarung des mit dem Angeklagten bestehenden Verhältnisses gegenüber seiner Familie, was wiederum dazu führte, dass der Angeklagte die Verhältnisse beendete. 6. Der Angeklagte entdeckte mit etwa 2# Jahren bei sich pädophile Neigungen. Im Alter von 1# Jahren kam der Angeklagte zufällig und unbeabsichtigt in Berührung mit einem kinderpornographischen Video, als er eine größere Datenmenge aus dem Internet herunterlud. Als ihm das Versehen aufgefallen war, löschte er das Video, ohne sich weiter dafür zu interessieren. Das sexuelle Interesse an Kindern wurde ihm bewusst, als ihm jemand mit etwa 2# Jahren über einen Gruppenchat eines Messenger-Dienstes Nacktbilder von Kindern zusendete. Der Angeklagte war zunächst abgeschreckt und trat aus der Gruppe aus. Etwa einen Monat später stieß er im Internet bei der Suche nach Kontakt zu homosexuellen Männern erneut auf Kinderpornographie. Neben einem Erschrecken und einer Beschämung verspürte er nunmehr Interesse und trat nach und nach in einschlägige Chat-Gruppen ein, wobei ihm das Verbotene seines Handelns bewusst war, seine Neugier und sein Interesse aber größer waren. Er konsumierte zunehmend Kinderpornographie und masturbierte dabei. Von Interesse waren für ihn vor allem Jungen im Alter zwischen 8 und 12 Jahren. Innerhalb der Gruppenchats waren ihm die Unterhaltungen mit den meisten Personen zu plump und ihr Denken zu sexualisiert, weswegen er froh war, dass er 20## den gesondert Verfolgten B1 kennenlernte, den er Anfang 20## zum ersten Mal persönlich traf und mit welchem er sich u.a. über das Thema Pädophilie, aber auch über andere Themen, unterhalten konnte. Zwischen dem Angeklagten und B1 sowie zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten L, den er im Herbst 20## kennenlernte, kam es in der Folgezeit bis 20## zu sexuellen Handlungen. Die pädophile Neigung des Angeklagten besteht neben seiner homosexuellen Neigung, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, dass es sich bei der pädophilen Neigung um eine derartige Hauptströmung handelt, dass der Angeklagte andere sexuelle und partnerschaftliche Beziehungen nicht als erfüllend empfinden kann. Nach eigenen Angaben besteht bei dem Angeklagten ein sexuelles Interesse zu 40 % an Männern, zu 40 % an Jungen und zu 20 % an Frauen. Ein Interesse an Frauen lebte der Angeklagte nach den erfahrenen Fehlschlägen allerdings nie aus. 7. Der Angeklagte, der zuvor lediglich gelegentlich und anlässlich von Feierlichkeiten Alkohol konsumierte, steigerte etwa ab 20## den Alkoholkonsum. Mehrfach trank er auch größere Mengen Wodka – nach eigenen Angaben teilweise in Höchstzeiten von ## bis ## 20## täglich eine Flasche. Während seiner Schulzeit, mit etwa 1# Jahren, konsumierte er erstmals Cannabis. Zur Zeit des Abiturs konsumierte er mehrmals die Woche eine selbstgedrehte Zigarette mit einem Tabak-Marihuana-Gemisch. Es gab aber auch Zeiten, in denen er wochenlang nicht konsumierte, ohne dass Entzugserscheinungen eintraten. Seitdem er etwa 2# Jahre alt war, konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung fast täglich Cannabis, in der Woche maximal 3 bis 5 g. Er konsumierte abends, weil er aufgrund der beruhigenden Wirkung besser schlafen konnte und um ihn belastende Gedanken zu dämpfen. Diese betrafen einerseits Probleme im Studium, in welchem er nur noch langsam Fortschritte machte. Das führte dazu, dass er zunehmend eine Verpflichtung gegenüber seinem Vater, aber auch sich selbst gegenüber, verspürte, das Studium erfolgreich zu beenden. Ihn belastete aber andererseits auch, dass er seine Homosexualität nicht in Beziehungen offen ausleben konnte und dass das Ausleben der pädophilen Neigung – wie er wusste – verboten ist. Ab Sommer 20## konsumierte der Angeklagte außerdem das je nach Dosierung euphorisierende, beruhigende oder schlaffördernde Mittel GBL – Gammabutyrolacton, auch „K.O.-Tropfen“ genannt – um zu schlafen und/oder eine enthemmende Wirkung zu spüren. Zusätzlich konsumierte er Kokain und Speed, teilweise, um sich bei Computerspielen konzentrieren zu können. Ende 20##, als er sich aufgrund der zuvor beschriebenen Probleme zunehmend in einer Lebenskrise befand, nahm er außerdem starke opiumhaltige Schmerzmittel zu sich, nachdem er eine größere Medikamentenmenge von einem Freund erhalten hatte, dessen schwer an Krebs erkrankte Mutter verstorben war und welcher zuvor diese Medikamente verordnet worden waren. An den Wochenenden, wenn er seine Familie besuchte, konsumierte der Angeklagte so gut wie keine Drogen und verspürte keine Entzugserscheinungen. Er reduzierte dann auch den Alkoholkonsum so weit, dass dort keine Alkoholisierung auffiel. 8. Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom ##.##.2020 bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In hiesiger Sache ist der Angeklagte am ##.##.2020 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.2020 und seit ##.##.2020 in Verbindung mit dem erweiternden Haftbefehl des Amtsgerichts Münster von diesem Tage in Untersuchungshaft. II. 1. a. Ursprung des Verfahrens sind gegen den gesondert Verfolgten L gerichtete Ermittlungen. Nach einer Rückverfolgung der IP-Adresse aufgrund von Hinweisen auf kinderpornographischen Datenverkehr fand 20## eine Durchsuchung bei dem gesondert Verfolgten L statt. Nachdem eine dort sichergestellte Festplatte nach erheblichem Aufwand im ## 20## entschlüsselt werden konnte, fanden die Ermittler den Nebenkläger betreffendes kinderpornografisches Material wie auch einen Videomitschnitt aus einer in X befindlichen …( Angabe entfernt ). Gegenstand des Mitschnitts war u.a. eine Unterhaltung zwischen weiteren gesondert verfolgten Personen in Zusammenhang mit Kindesmissbrauch. Diese unterhielten sich darüber, dass sie sich über den Angeklagten, der selbst nicht anwesend war, kennengelernt hätten. Außerdem fanden die Ermittler im Keller der Mutter des Nebenklägers, N1, eine SD-Karte, die von dem Angeklagten gefertigte Bilder vom Missbrauch an seinem Halbbruder und Neffen zeigten. Der Angeklagte hatte selbst keine Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen, sondern dem gesondert Verfolgten L seine Datenträger übergeben. L hatte sich angeboten, die Datenträger auf eine gesicherte Festplatte zu überspielen. Die gespeicherten Medien auf der SD-Karte konnten u.a. aufgrund eines Videotagebuchs zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordnet werden. Es folgten Durchsuchungen bei dem Angeklagten und dessen Familie sowie u.a. den Angeklagten belastende Aussagen des Nebenklägers. Ferner stellten die Ermittler ein dem gesondert Verfolgten L gehörendes Mobiltelefon „OnePlus“ sicher und werteten zahlreiche Chatverläufe aus – auch solche des gesicherten Messenger-Dienstes „Conversations“. Dort verwendete „Nicknames“ u.a. des Angeklagten (NN1), des L (NN2) sowie der für den Nebenkläger verwendete Name (NN3) konnten im Zuge der Ermittlungen zweifelsfrei zugeordnet werden. b. Der Angeklagte nahm sexuelle Handlungen zum Nachteil von und an insgesamt sechs Kindern vor, wobei Gegenstand der Verurteilung Handlungen zum Nachteil von vier Kindern sind. Dabei handelt es sich um den am ##.##.201# geborenen B2 – Sohn des gesondert Verfolgten B1 – den am ##.##.201# geborenen P4 – seinen Halbbruder väterlicherseits – den am ##.##.201# geborenen U – Sohn seiner Schwester P3– sowie um den Nebenkläger – den am ##.##.200# geborenen N2 –, Ziehsohn des gesondert Verfolgten L. Der Angeklagte kannte das jeweilige Alter der Geschädigten. Er nahm unterschiedliche Handlungen an den Kindern vor, um sich sexuell zu erregen. Dem Angeklagten war wichtig, dass seine Handlungen nicht gegen den geäußerten Willen der Kinder verstießen bzw. diese die Handlungen nicht mitbekamen. Er achtete zudem auf die Vermeidung physischer Schmerzen. Ein Kondom benutzte der Angeklagte nie. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war bei allen Taten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. Soweit die Durchführung von Oralverkehr bezeichnet ist, bedeutet dies, dass der Penis des Kindes in den Mund genommen und dort mit Zunge und Lippen manipuliert wird. Bei durchgeführtem Analverkehr wird der Penis in den Anus desjenigen eingeführt, an dem der Analverkehr ausgeübt wird. Durch Rein-Raus-Bewegungen wird dabei der Penis stimuliert. 2. Der Angeklagte lernte 201# den gesondert Verfolgten B über den Messenger-Dienst „…“ kennen. Er tauschte sich mit ihm über die pädophilen Neigungen, die beide verspürten, aus. Der Angeklagte empfand es als Erleichterung nunmehr offen über seine Pädophilie zu sprechen. Es fanden auch sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und B statt. B erzählte dem Angeklagten von durch ihn an seinem Sohn B2 durchgeführten sexuellen Handlungen. Während dreier Campingurlaube in der Zeit von Sommer 201# bis zum ##.##.20## nahm auch der Angeklagte sexuelle Handlungen an dem Kind B2 vor. Im Einzelnen beging der Angeklagte an B2 folgende Taten: a. (Ziff. 1 der Nachtragsanklage) An einem Wochenende des Sommers 20## fand ein Treffen zwischen dem Angeklagten und B1 auf dem Campingplatz „O“ an der Anschrift …( Angabe entfernt ), in J statt, zu dem B1 verabredungsgemäß seinen Sohn B2 mitbrachte. B1 hatte dem Angeklagten zuvor mitgeteilt, dass er an seinem Sohn auch den Analverkehr durchführe. Der Angeklagte und B1 reisten jeweils mit einem Zelt an. An einem Abend des Wochenendes teilte B1 dem Angeklagten mit, dass er mit B2 „alles machen“ könne. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - b.(Ziff. 6 der Nachtragsanklage) Im Sommer/Herbst des Jahres 20##, mutmaßlich vom ##.##.20## bis zum ##.##.20##, kam es zu einem erneuten Treffen des Angeklagten und B1 auf dem Campingplatz „O“. B1 brachte wieder vereinbarungsgemäß B2 mit. Sie verbrachten ein Wochenende auf dem Campingplatz und schliefen diesmal zusammen in einem Zelt. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - c. (Ziff. 7 der Nachtragsanklage) Im Sommer des Jahres 20##, mutmaßlich vom ##.##.20## bis zum ##.##.20##, trafen sich der Angeklagte, B1 und B2 wieder auf dem Campingplatz „O“, um dort ein gemeinsames Wochenende zu verbringen. Erneut schliefen sie zusammen in einem Zelt. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - 3. Der Angeklagte hielt sich anlässlich seiner Familienbesuche an Wochenenden in V auf und übernachtete in der Wohnung seiner Mutter oder seines Vaters bzw. in einem Fall in der Wohnung seiner Schwester. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Er fertigte in vielen Fällen auch Fotos von seinen Handlungen, wobei er diese für sich, aber auch zum etwaigen Versenden an ihm bekannte einzelne Chatpartner erstellte. Im Einzelnen beging er folgende Taten: a. (Ziff. 2 der Nachtragsanklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - b. (Ziff. 3 der Nachtragsanklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - c. (Ziff. 5 der Nachtragsanklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - d. (Ziff. 1 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - e. (Ziff. 2 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - f. (Ziff. 3 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - g. (Ziff. 4 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - h. (Ziff. 5 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - i. (Ziff. 7 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - j. (Ziff. 8 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - k. (Ziff. 6 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - l. (Ziff. 9 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - m. (Ziff. 10 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - n. (Ziff. 11 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - o. (Ziff. 12 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - p. (Ziff. 8 der Nachtragsanklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - q. (Ziff. 9 der Nachtragsanklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - r. (Ziff. 14 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - 4. Der Angeklagte gehörte zu dem engeren Bekanntenkreis des gesondert Verfolgten L, den er im Oktober 20## über ein Pädophilen-Forum kennengelernt hatte. Der Nebenkläger ist der leibliche Sohn der gesondert Verfolgten N1, mit der L eine längere Beziehung führte. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Um nicht zu schüchtern zu sein, konsumierte der Angeklagte vor den Treffen mit L und weiteren gesondert Verfolgten teilweise Kokain oder Speed. Teilweise nahm er zur eigenen Enthemmung auch GBL zu sich. Unter Drogeneinfluss kam es nicht zu sexuellen Handlungen an dem Nebenkläger oder anderen Kindern. Vielmehr achtete er darauf, dass er in deren Gegenwart nicht alkoholisiert war oder unter Drogeneinfluss stand. Im Einzelnen beging er folgende Taten zum Nachteil des Nebenklägers: a. (Ziff. 10 der Nachtragsanklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - b. (Ziff. 13 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - c. (Ziff. 15 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - d. (Ziff. 11/12 der Nachtragsanklage, Ziff. 16 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - e. (Ziff. 11/12 der Nachtragsanklage, 16 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - f. (Ziff. 11/12 der Nachtragsanklage, 16 der Anklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - g. (Ziff. 13 der Nachtragsanklage) - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - 5. Betreffend die Geschädigten B2, P4 und U konnte die Kammer keine konkreten Feststellungen zu Tatfolgen treffen. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Die Folgen [für den Nebenkläger] beruhen im Wesentlichen auf dem Verhalten des gesondert Verfolgten L, soweit der Angeklagte sich allerdings beteiligte, besteht auch eine Mitverursachung durch ihn. 6. Die Taten zu Ziff. 17 (ein weiterer sexueller Missbrauch zum Nachteil des Nebenklägers) und 18 (Besitz einer geringen Menge Marihuana) der Anklageschrift vom ##.##.20## und die Tat zu Ziff. 4 der Nachtragsanklageschrift vom ##.##.20## hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Soweit in Bezug auf die Tat zu Ziff. II. 4d eine Verurteilung wegen Begehung einer bzw. Beteiligung an einer gefährlichen Körperverletzung in Betracht kam, hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO von der weiteren Verfolgung abgesehen. 7. Neben den hier zur Verurteilung gelangten Taten kam es außerdem hinsichtlich zwei weiterer Kindern zu folgenden Handlungen: Von etwa 20## bis 20## ( Zeitraum von 2 Jahren ) erteilte der Angeklagte schulische Nachhilfe. Sein Nachhilfeschüler war der in schwierigen sozialen Verhältnissen aufwachsende und unter ADHS leidende 12- bis 14-jährige Oa - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Der Angeklagte lud außerdem phasenweise größere Mengen von Kinderpornographie aus dem Internet herunter und unterhielt ferner Chat-Kontakte zu Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Von diesen Kontakten ließ er sich auch pornographische Bilder und Videos zusenden und versendete selber welche an diese. Er führte mit den Chat-Partnern Live-Chats per Videotelefonie durch, wobei er und der Chat-Partner jeweils masturbierten. Diese Live-Videos filmte er teilweise heimlich ab, um sie sich später erneut anzusehen. 8. Der Angeklagte wurde am ##.##.20## festgenommen. Am ##.##.20## kam es in einer Freistunde in der JVA Ma zu einem Übergriff zum Nachteil des Angeklagten. Andere Inhaftierte hatten den Hintergrund der Inhaftierung des Angeklagten erfahren, weswegen diese ihn zunächst bedrohten und anschließend mit mehreren Personen auf den teilweise am Boden liegenden Angeklagten für mehrere Sekunden einschlugen. Zudem kam es mehrfach zu weiteren Drohungen, Tritten gegen die Zellentür und zur reduzierten Ausgabe von Essen durch andere Inhaftierte. Aufgrund der Anfeindungen konnte der Angeklagte Einzelfreistunden nicht bzw. kaum wahrnehmen und keiner Arbeit nachgehen. Im Anschluss an diese Vorkommnisse wurde der Angeklagte in die JVA Ua verlegt, wo die gegenständlichen Vorwürfe schnell bekannt wurden und Mithäftlinge ihm gegenüber sehr schnell erneut Drohungen aussprachen, sodass er dort in ein anderes Hafthaus wechseln musste. Eine Arbeit in der JVA konnte er weiterhin aufgrund der Bedrohungen durch andere Inhaftierte nicht nachgehen. Im Rahmen der gesamten Haftzeit kam es zu keinen Entzugserscheinungen des Angeklagten, der während der Haft keinerlei Betäubungsmittel konsumierte. 9. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom ##.##.20## drei Fälle des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Nebenkläger und 13 Fälle des Herstellens kinderpornographischer Schriften, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Kindesmissbrauch zum Nachteil seines auf der SD-Karte abgebildeten Halbbruders und Neffen sowie zwei weitere Taten (vgl. Ziff. II. 6 des Urteils) vorgeworfen. Taten des Angeklagten gegenüber weiteren Kindern waren den Ermittlungsbehörden vor Durchführung der Hauptverhandlung nicht bekannt. Es bestand aufgrund weiter ausgewerteten Chatverkehrs allerdings der Verdacht weiterer Taten gegenüber dem Nebenkläger, die aber nur schwer zu konkretisieren gewesen wären und zu denen andere Beteiligte keine Angaben gemacht haben. Der Angeklagte schilderte im Rahmen seiner geständigen Einlassung zusätzlich die 13 Taten zu Ziff. II 2; 3 a-c, p, q; 4a, d-g. Hierzu machte er die jeweils aus den Feststellungen ersichtlichen Angaben zu weiteren beteiligten Mittätern. Seine Taten zum Nachteil des B2 waren einschließlich der Beteiligung des B1 zuvor unbekannt. Es bestand aber der Verdacht, dass es ansonsten zu Taten des B1 an seinem Sohn kam. Die Beteiligung des A und auch die konkrete Durchführung und Beteiligung von L und B an den geschilderten Taten am Wochenende ##. bis ##.##.20## waren ebenfalls nicht konkret bekannt. Bisherige Verdachtsmomente stützten sich auf Rückschlüsse aus Chatverkehr. Darüber hinaus machte der Angeklagte belastende Angaben zu der Mutter des Nebenklägers und zur Dauer des Missbrauchs durch L. Insbesondere berichtete er von Gesprächen, in denen L ihm erklärte, dass er die Mutter des Nebenklägers über den Missbrauch durch ihn – L – in Kenntnis gesetzt und ihr – u.a. mittels einer Power-Point-Präsentation – dargelegt habe, warum die Art des durch ihn durchgeführten Missbrauchs nicht schädlich für den Nebenkläger sei. Weiter teilte er im Rahmen seiner Einlassung einzelne Chats mit ihm nur mit Vornamen bekannten Personen mit, bei denen diese von eigenen Missbrauchshandlungen an Kindern berichtet hätten. Ob letztere ausreichende Ansätze für Ermittlungserfolge bieten, steht noch nicht fest. Teils hatte die Staatsanwaltschaft diese Personen aber bereits aus anderen Quellen ermittelt und festgenommen, sodass den Angaben des Angeklagten insoweit keine wesentliche Bedeutung mehr zukam. Nach der Einlassung des Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft Nachtragsanklage, die mit Beschluss vom ##.##.20## mit Zustimmung des Angeklagten in das Verfahren einbezogen wurde. Darüber hinaus sagte der Angeklagte in dem gegen L, B, C u.a. gerichteten Verfahren für rund neun Stunden umfassend als Zeuge aus und belastete die ihm bekannten und zum Teil sehr vertrauten gesondert Verfolgten erheblich. Am Ende der Vernehmung richtete er einen emotionalen Appell an die dortigen Angeklagten, selber umfassend Angaben durch von ihnen – damit auch ggfs. zum Nachteil anderer Kinder – begangenen und nicht angeklagten Taten zu machen. III. Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang im Einzelnen sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Soweit die Feststellungen Umstände betreffen, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Angeklagten waren, beruhen diese auf dem Geständnis des Angeklagten. Dieser hat über mehrere Verhandlungstage ein außergewöhnlich umfassendes und detailliertes Geständnis abgelegt, das weit über den Sachverhalt betreffend die ursprünglich angeklagten Taten hinausging. Diese Einlassung hält die Kammer insgesamt sowohl bei den für den Angeklagten günstigen als auch den ihn belastenden Elementen für glaubhaft. a. Im Ermittlungsverfahren hatte sich der Angeklagte noch nicht zur Sache eingelassen, kündigte allerdings bereits kurz nach Erhebung der Anklage eine umfassende geständige Einlassung an, wobei er auch Angaben zu nicht angeklagten Taten auch zum Nachteil weiterer Kinder machen wollte. Am Vortag der Einlassung des Angeklagten in dem hiesigen Verfahren kam es noch zu einer Durchsuchung aufgrund von Angaben des Zeugen Q, bei der weitere Festplatten und Mobiltelefone des Angeklagten sichergestellt werden konnten, die jedoch passwortgesichert waren. Der Angeklagte machte sodann umfassende Angaben. Er machte in freier Rede, also ohne dass ihm zunächst Vorhalte aus Ermittlungsergebnissen gemacht wurden, derart ausführliche Angaben zunächst zu seinem Lebenslauf und allen relevanten Ereignissen seiner sexuellen Entwicklung, dass am ersten Tag seiner Einlassung noch nicht einmal alle zur Last gelegten Taten zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht werden konnten. Er erläuterte dabei – sichtlich bemüht nichts auszulassen – insbesondere den gesamten Zeitraum seiner ersten Kontakte mit kinderpornographischem Material bis zum Beginn der Taten, die Gegenstand der Anklage waren. Diese Einlassung war zur Überzeugung der Kammer von Reue und auch Scham für das eigene Verhalten geprägt. Den Angeklagten hatte unter dem Eindruck der Haftzeit offensichtlich die Einsicht ereilt, dass er erhebliche Schuld auf sich geladen und Kindern erheblichen Schaden zugefügt hat. Er hatte sich auch bereits in der Haft über mögliche Therapien der von ihm bei sich erkannten Pädophilie erkundigt und zuvor über seinen Verteidiger die Tatbegehungen gegenüber seiner Familie eingestanden. Seine Geschwister und beide Elternteile, die auch von ihm erwarteten, dass er sich komplett offenbart, besuchten ihn in der JVA. Er räumte im Rahmen seiner Einlassung über die ursprüngliche Anklage hinaus auch schwere Straftaten – teils zum Nachteil weiterer Geschädigter – ein, für die es keinerlei Beweise gab und die ohne die Einlassung nie aufgedeckt worden wären. Soweit die Einlassung Taten zum Nachteil der familiären Geschädigten oder Taten zum Nachteil des Nachhilfeschülers Oa betraf, von denen er nach seinen Angaben zum Teil auf den zuletzt beschlagnahmten Datenträgern gespeicherte Fotos gefertigt hatte, bestand aufgrund der aufgefundenen Datenträger jedoch ein gewisser Ermittlungsdruck. Allerdings hat der Angeklagte die erforderlichen Passwörter auch bereitwillig zur Verfügung gestellt. Die Einlassung erfolgte derart umfangreich, dass ein weiterer Sitzungstag bis in den späteren Nachmittag hinein hierfür nahezu gänzlich Anspruch genommen werden musste. Dabei stand der Angeklagte nicht nur zu eigenen Beiträgen, sondern auch zu Tatbeiträgen aller anderen Beteiligten Rede und Antwort und war ersichtlich um Aufklärung bemüht. Soweit der Angeklagte Angaben zu anderen machte, geschah dies allerdings nicht, um diesen die Schuld zuzuweisen oder von eigenen Beiträgen abzulenken. Dies zeigt sich auch darin, dass er sich nicht selbst schonte und die Passwörter zu den bei ihm sichergestellten Datenträgern preisgab und zudem darauf hinwies, was auf welchem Datenträger seiner Erinnerung nach zu entdecken wäre. Soweit die Datenträger daraufhin ausgewertet wurden, bestätigten sich die Angaben des Angeklagten. Auch zwischen den Hauptverhandlungsterminen beschäftigte sich der Angeklagte intensiv mit den Taten und ergänzte oder korrigierte seine Einlassung, wenn ihm noch weitere Details einfielen. So nannte er am ersten Tag seiner Einlassung bereits einen längeren, den Vorwurf der Anklage übersteigenden, Tatzeitraum hinsichtlich der Begehung der Taten zum Nachteil der familiären Opfer, für den es keine Beweismittel gab, und ergänzte diesen Zeitraum am nächsten Hauptverhandlungstag um einige Monate – verbunden mit weiteren Taten. Die Änderung konnte er dabei konkret aufgrund der Erinnerung an ein von ihm benutztes Mobiltelefon – von dem er wusste, in welchem Zeitraum er dieses genutzt hatte – nachvollziehbar erläutern. Er räumte insofern ein, ab etwa … 20## seinen Halbbruder und seinen Neffen missbraucht zu haben, wobei Gegenstand der Nachtragsanklage nur die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs geworden sind. Er äußerte zudem von sich aus den Wunsch, dass er für sämtliche Taten bestraft werden möchte. Ihm wurde erläutert, dass dieses nur im Rahmen einer Nachtragsanklage – abhängig von seiner Zustimmung – möglich wäre. Diese Zustimmung kündigte er unmittelbar an, was in der Folge zur Nachtragsanklage führte, deren Taten vom Tatablauf schwerwiegender als die der Ursprungsanklage sind. b. Die Angaben des Angeklagten wurden durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt, soweit Beweismittel hierzu zur Verfügung standen. Das Geständnis hinsichtlich der Taten aus der Anklageschrift wird insofern gedeckt von den umfangreichen verlesenen Chatauszügen und zusammenfassenden Auswertungen betreffend die Einzelchats – zwischen L jeweils mit dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten B1 (NN4), C (NN5), Ta (NN6), Ha (NN7) und La (NN8) – wie auch durch den Gruppenchat „Gr1“ und der Inaugenscheinnahme der auf eigenen Datenträgern des Angeklagten gespeicherten Lichtbilder wie auch der in den Chats versandten Lichtbilder, jeweils samt Verlesung der Daten der Bilder. Die Angaben des Angeklagten stehen, soweit sie Umstände betrafen, die Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugen bzw. deren Ermittlungen waren, ebenfalls in Einklang mit den Aussagen der Zeugen Q, T, P2 – insoweit alle zur Person des Angeklagten – sowie Pa und Xa. Es ist im Übrigen auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte sich – noch über die Ursprungsanklage hinaus – zu Unrecht falsch belastet haben sollte. Zudem wurden die Angaben des Angeklagten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und der geographischen Lage betreffend die Campingurlaube mit dem gesondert Verfolgten B durch den auszugsweise verlesenen Vermerk „Sa See“ von Kriminaloberkommissarin Ka vom ##.##.20##, aus welchem die exakten von der Campingplatzmitarbeiterin mitgeteilten Buchungsdaten des gesondert Verfolgten B hervorgehen, bestätigt. Dies zeigt, dass es sich bei der Einlassung und gerade auch den Angaben zu den Taten aus der Nachtragsanklage um zutreffende und zuverlässige Erinnerungen des Angeklagten handelt. Die in den verlesenen Vermerken aufgeführten Erkenntnisse, wann und für wieviel Personen B einen Stellplatz anmietete waren nur möglich, weil der Angeklagte, dem der konkrete Name des Ortes und Zeltplatzes nicht einfiel, konkret die Lage des Platzes und die Anfahrt dorthin beschrieben hatte. Überdies bestehen auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zu den weiteren geschädigten Kindern. Zweifel bestehen zunächst schon deswegen nicht, weil sich der Angeklagte hiermit ohne Motiv für eine Falschbelastung erheblich selbst belastet. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK Xa berichtet, dass das geschädigte Kind Oa selbst im Rahmen seiner Anhörungen zwar keine Taten bzw. gemeinsame Handlungen geschildert habe, allerdings Lichtbilder sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Kind belegen würden. Ein penetrantes Kontaktverhalten des Kindes Oa gegenüber dem Angeklagten hat außerdem der Zeuge T geschildert. Dieser bekundete, dass er sich gewundert habe, dass der Angeklagte so häufig von seinem Nachhilfeschüler angerufen worden sei, was der Angeklagte dem Zeugen damit erklärt habe, dass der Nachhilfeschüler sehr wenige Freunde gehabt habe. Die Zeugin P2 berichtete ebenfalls von einer häufigen Kontaktaufnahme durch Oa. c. Auch zu den für ihn günstigen Angaben folgt die Kammer der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Angaben haben sich, soweit eine Überprüfung möglich war, als zutreffend bestätigt. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Die von dem Angeklagten angegebenen Konflikte während der Untersuchungshaft hat dieser glaubhaft geschildert. Die Angaben waren detailliert und plausibel und stehen mit dem Umstand in Einklang, dass es tatsächlich zu seiner Verlegung gekommen ist. Dass der Angeklagte in dem gegen die gesondert Verfolgten L, B u.a. gerichteten Verfahren eine umfassende und für ihn emotionale Zeugenaussage samt anschließenden Appell getätigt hat, ergibt sich ebenfalls aus der glaubhaften Angabe des Angeklagten, der die hierzu durch den Verteidiger und den Vertreter der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben als zutreffend bestätigte. Auch seine ohnehin glaubhafte Schilderung, dass er bereits während der Untersuchungshaft und vor Beginn der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch hatte, eine Therapie durchführen zu wollen, wurde durch den Inhalt der verlesenen an seine Mutter gerichteten Haftpost bestätigt. 2. Soweit die Feststellungen Umstände betreffen, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Angeklagten waren, beruhen diese im Wesentlichen auf verlesenen Chatauszügen sowie auf den Aussagen der Zeugen Xa und Pa. a. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - b. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - 3. Die Tat zu Ziff. 4a betreffend konnte die Kammer im Übrigen nicht feststellen, - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - 4. Dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Ca aus X, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunktsetzung Forensische Psychiatrie, Fachärztin für Allgemeinmedizin u.a. mit Zusatz-Weiterbildung in suchtmedizinischer Grundversorgung, festgestellt. Die Sachverständige hat das Gutachten auf Grundlage der Ermittlungsakte, der Gesundheitsakte der JVA, zweier psychiatrischer Untersuchungen des Angeklagten in der JVA von insgesamt über acht Stunden sowie aufgrund ihrer in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse erstattet. Im Ergebnis hat die Sachverständige ausgeführt, dass keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB gegeben seien. a. Eine krankhafte seelische Störung liegt der Sachverständigen zufolge nicht vor. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung hätten sich nicht ergeben. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine schizophrene Psychose, eine affektiv psychotische oder eine hirnorganische Erkrankung. Zwar ergäben sich mitunter Anhaltspunkte für depressive Stimmungsschwankungen des Angeklagten insofern, als dass der Zeuge Q von einer gewissen „Schwermut“ des Angeklagten gesprochen habe. Die Kriterien für eine schwere depressive Erkrankung seien aber nicht erfüllt. Eine krankhafte seelische Störung ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen höhergradigen Rauschzustand. Im Zeitraum zwischen … 20## bis etwa …20## habe der Angeklagte zwar einen Missbrauch multipler psychotroper Substanzen i.S.d. ICD-10 F19.1 betrieben. Der Angeklagte habe aber selbst angegeben, bei den Tatbegehungen nicht unter Drogeneinfluss gestanden zu haben. Dafür würden, so die Sachverständige, auch keine Hinweise vorliegen. Der Angeklagte habe die Gelegenheiten zur Begehung der Taten jeweils planvoll hergestellt, umsichtig agiert und auf das Einverständnis der Kinder geachtet. b. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bestünden, so die Sachverständige, ebenfalls nicht. c. Auch das Intelligenzniveau des Angeklagten, liege, so die Sachverständige, nach klinischer Schätzung in der oberen Hälfte des Normalbereichs, weswegen das Merkmal des Schwachsinns ebenfalls nicht erfüllt sei. d.Auch eine andere schwere seelische Störung liegt der Sachverständigen zufolge nicht vor. Eine Suchterkrankung mit schwerer Deformierung des Persönlichkeitsgefüges sei nicht festzustellen. Abhängigkeitskriterien wie etwa eine verminderte Kontrollfähigkeit oder ein körperliches Entzugssyndrom oder die Vernachlässigung von anderen Interessen hätten nicht bestanden. Im …20## – zu einer Zeit des höhergradigen Drogenkonsums – habe der Angeklagte sogar im Studium noch eine Klausur bestanden. Eine andere schwere seelische Störung ist der Sachverständigen zufolge auch nicht durch eine dependente Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gegeben. Eine solche liege zwar vor. Der Angeklagte habe Ängste gehabt, verlassen zu werden, Schwierigkeiten gehabt, eigene Entscheidungen zu treffen und sei nachgiebig gegenüber Wünschen anderer. Es sei sein Wunsch gewesen, mit anderen „mithalten“ können. Die gesondert Verfolgten B und L hätten auf aufgrund dessen leicht Einfluss nehmen können. Die dependente Persönlichkeitsstruktur würde, so die Sachverständige, ihrer Schwere nach jedoch keine schwerwiegende Abnormalität im Sinne einer klinisch wie forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung darstellen. Eine andere schwere seelische Störung ergibt sich nach der Sachverständigen auch nicht in Zusammenhang mit einer etwaigen dranghaften Auslebung einer bei dem Angeklagten bestehenden Pädophilie. Es liege, so die Sachverständige, bei dem Angeklagten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine sexuelle Präferenz für Jungen, die sich in der Vorpubertät oder frühen Pubertät befinden, als Merkmal der Diagnose vor. Es handele sich um eine homosexuelle Pädophilie nach ICD-10 F65.4. Diese habe spätestens im Alter von 2# oder 2# Jahren bestanden. Der Konsum von Kinderpornographie und die Anzahl der Übergriffe wiesen auf ein hohes Ausmaß der pädosexuellen Interessen hin. Die Pädophilie an sich erfülle kein Eingangsmerkmal. Zudem lägen keine Anhaltspunkte für eine Zunahme und eine vermehrte Dranghaftigkeit von pädophilen Impulsen, die das Erleben des Angeklagten beherrscht hätten, vor. Der Angeklagte habe die Begehung seiner Handlungen geplant und habe sich rücksichtsvoll verhalten. Toben und Schmusen mit dem jeweiligen Kind hätten für den Angeklagten einen hohen Stellenwert gehabt, insoweit habe er sexuelle Wünsche zurückstellen können. Den Missbrauch zum Nachteil seines Halbbruders und seines Neffen habe er von sich aus eingestellt. e. Die Kammer hat sich diesen plausiblen und durchweg nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zur Frage der etwaigen Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nach eigener Prüfung angeschlossen. Die Diagnose einer Pädophilie ist für die Kammer fundiert und nachvollziehbar. Auch für die Kammer erscheint die Durchführung der Taten geplant. Die Taten sind auch nach der Schilderung des Angeklagten nicht Ausdruck eines Kontrollverlustes. Die insoweit der Einschätzung der Sachverständigen zugrunde gelegten Tatsachen wurden insbesondere durch die Einlassung des Angeklagten und die Chatverläufe bestätigt. 5. Hinsichtlich der Feststellungen zur sexuellen Präferenz des Angeklagten konnte die Kammer entgegen der Einschätzung der Sachverständigen allerdings nicht sicher feststellen, dass die Pädophilie des Angeklagten eine derartige sexuelle Hauptströmung darstellt, dass er andere sexuelle und partnerschaftliche Beziehungen mit Erwachsenen nicht als erfüllend empfinden könnte. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die eigene Einschätzung der sexuellen Präferenz des Angeklagten, wonach dieser sich zu 20 % zu Frauen, zu 40 % zu Männern und zu 40 % zu Kindern hingezogen fühle, falsch sei. Insgesamt habe die Sachverständige die Angaben des Angeklagten ihr gegenüber und in der Hauptverhandlung zwar als authentisch und nachvollziehbar empfunden. Ihr seien aber auch Widersprüche aufgefallen. Bei der Altersangabe hinsichtlich des erstmaligen Verspürens von pädophilen Neigungen habe der Angeklagte im Chat mit den übrigen Beteiligen angegeben, dass er seit …20 die Neigungen habe, in der Hauptverhandlung habe er hingegen angegeben, dass er die Neigungen habe, seit er 2# oder 2# Jahre alt gewesen sei. In einem Chat habe er außerdem angegeben, dass er nie heterosexuelle Neigungen gehabt habe. Des Weiteren habe er im Rahmen der Exploration zu seinen sexuellen Fantasien nur wenige Angaben gemacht und habe lange überlegt, wann der erste sexuelle Kontakt zu einem Kind bestanden habe. Der Sachverständigen zufolge ist der Angeklagte außerdem intelligent und kann antizipieren, was ein Gesprächspartner von ihm erwarte. In Zusammenhang mit den genannten Widersprüchen könnten dieses für eine bewusst wahrheitswidrige Angabe hinsichtlich der eigenen Einschätzung der sexuellen Präferenz sprechen. Es liege, so die Sachverständige, bei dem Angeklagten eine pädophile Hauptströmung mit anderen Nebenströmungen vor, sodass für ihn erfüllende Beziehungen zu Erwachsenen nicht möglich seien und dieses auch in Zukunft nicht der Fall sein werde. Die Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern sei für den Angeklagten ungleich reizvoller als Sex mit Erwachsenen. Es gebe zwar Hinweise, dass der Angeklagte auch im Kontakt mit Männern und männlichen Jugendlichen sexuell erregungsfähig sei, dies stelle für ihn aber keinen ausreichenden Ersatz für das Ausleben der sexuellen Präferenz für Kinder dar. Mit dem Nebenkläger habe der Angeklagte eine Liebesbeziehung erlebt, die die Erfüllung der Beziehung seines Lebens war. Auch spreche für eine pädophile Hauptströmung mit fehlender Möglichkeit anderer erfüllender sexueller und partnerschaftlicher Beziehungen mit Erwachsenen, dass der Angeklagte als nicht dissoziale Person mit guten Kontaktfähigkeiten in Kenntnis des Verfolgungsrisikos pädosexuelle Straftaten begangen habe, anstatt für ihn vermeintlich gleichwertige Befriedigung durch sexuellen Kontakt mit erwachsenen Männern zu erlangen. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass bei dem Angeklagten die von der Sachverständigen angenommene Hauptströmung vorliegt. Sie kann eine solche allerdings auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Kammer konnte nur sicher feststellen, dass die Pädophilie eine erhebliche Strömung darstellt. Insoweit die Sachverständige die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten hinsichtlich der Einschätzung der eigenen sexuellen Präferenz in Zweifel zieht, indem sie zunächst etwaig divergierende Angaben des Angeklagten moniert, erscheint dieses der Kammer bei einem Unterschied von etwa einem Jahr (pädophile Neigungen ab …20 oder ab 2#/2# Jahren) mit Ungenauigkeiten in der Erinnerung oder aber einem unterschiedlichen Verständnis der Zeitangabe „…20“ zu erklären zu sein. Abweichende Angaben in der Chatgruppe „Gr1“ sind für die Kammer außerdem im Kontext des beabsichtigten Vertrauensaufbaus und einer beabsichtigten Profilierung in der Gruppe von Gleichgesinnten erklärbar. Insoweit ist anzumerken, dass die dortigen Ausführungen teilweise nicht ernst gemeint getätigt wurden, wie etwa die vermeintlich beabsichtigte Gründung einer offiziellen Agentur für „Boylover“, worüber sich die Teilnehmer des verlesenen Chats „Gr1“ in diesem austauschten. Soweit die Sachverständige anführt, dass der Angeklagte bei der Frage nach ersten sexuellen Handlungen an einem Kind lange überlegt habe, spricht dies nicht dafür, dass der Angeklagte sich zunächst eine weniger belastende Einlassung überlegen musste. Der Angeklagte war während seiner gesamten Einlassung in der Hauptverhandlung um genaue Angaben bemüht und hat insofern an vielen Stellen Denkpausen eingelegt. Die Kammer hält den Angeklagten überdies ebenso wie die Sachverständige für intelligent, kann in diesem Zusammenhang aber nicht den Schluss ziehen, dass der Angeklagte bezogen auf seine sexuelle Präferenz bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Dies erscheint schon deswegen nicht plausibel, weil der Angeklagte im Übrigen derart weitreichende Angaben zu niemals anderweitig aufzuklärenden Taten gemacht hat. Hätte der Angeklagte eine bestehende ausschließliche Fixierung auf Kinder verbergen wollen, hätte er nicht derart belastende Angaben zu den Taten zum Nachteil von B2, dem Nachhilfeschüler Oa und dem Kind Wa aus Ea gemacht, für die es keinerlei Anhaltspunkte gab und auch erwartbar in Zukunft nicht gegeben hätte. Für die bezüglich der Taten zum Nachteil des Nachhilfeschülers einzigen objektiven Anhaltspunkte – die auf der Festplatte des Angeklagten befindlichen Fotos – hat der Angeklagte zudem noch das erforderliche Passwort mitgeteilt. Im Explorationsgespräch getätigte spärliche Angaben zu seinen sexuellen Fantasien sind für die Kammer nicht ausschließbar erklärbar durch die für den Angeklagten ungewohnte Situation, zum ersten Mal überhaupt offen über seine Sexualität zu reden. Erheblich gegen die ausreichend sichere Feststellung einer von der Sachverständigen angenommenen Hauptströmung mit Ausschluss erwartbarer erfüllender Beziehungen zu Erwachsenen spricht für die Kammer ferner, dass für den Angeklagten bisher homosexuelle Beziehungen deswegen nicht erfüllend zu führen waren, weil diese durch den familiären Kontext und den zu erwartenden Bruch zu seinem Vater für den Angeklagten nicht auslebbar waren. Der sich sexuell spät entwickelnde Angeklagte unterhielt im Alter von 18 bis etwa zum Zeitpunkt der Inhaftierung auch zu mehreren erwachsenen Personen sexuelle Kontakte. So traf er sich mit mehreren Männern und erlebte nach seinen glaubhaften Angaben für ihn befriedigenden Sex, wobei sich auch Verhältnisse in der Weise entwickelten, dass einige der Männer die Beziehung offen ausleben wollten und diesbezüglich die Familie des Angeklagten kontaktieren wollten. Aus dem sich daraus ergebenden Druck beendete der Angeklagte die Verhältnisse, was für die Kammer vor dem Hintergrund des zu erwartenden familiären Konfliktes nachvollziehbar ist. Aus Sicht des Angeklagten waren für ihn sexuelle Verhältnisse zu Männern wie auch zu Kindern gleichermaßen verboten – Ersteres aufgrund des familiären Kontextes, Letzteres aufgrund der geltenden Gesetze. Soweit die Sachverständige anführt, dass der Angeklagte mit seinen intellektuellen Fähigkeiten das Führen einer homosexuellen Beziehung zu einem Erwachsenen durch Täuschung vor seiner Familie hätte verbergen können, teilt die Kammer diese Einschätzung. Das Fehlen einer solchen Beziehung ist für die Kammer aber auch dadurch erklärbar, dass der Angeklagte bis dahin nicht einen zu ihm passenden Lebenspartner gefunden hatte, der auf Dauer mit einer verdeckten Beziehung einverstanden war. Weiterhin spricht gegen die Annahme einer pädophilen Hauptströmung mit fehlender Möglichkeit anderer erfüllender sexueller und partnerschaftlicher Beziehungen mit Erwachsenen, dass der Angeklagte selbst in den Tatzeiträumen sowohl mit dem gesondert Verfolgten B als auch L mehrfach sexuelle Handlungen vornahm und ein intimes Verhältnis zu diesen bestand. Zudem ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht widerlegbar dahingehend ein, dass er in der letzten Zeit in seiner Zelle über einen JVA-Bediensteten fantasierend masturbiert habe. In einer Gesamtschau dieser Umstände konnte die Kammer die sichere Feststellung einer pädophilen Hauptströmung mit fehlender Möglichkeit anderer erfüllender sexueller und partnerschaftlicher Beziehungen mit Erwachsenen nicht treffen. IV. Der Angeklagte hat sich wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 Abs. 1, 176a StGB Abs. 2 Nr. 1 in 13 Fällen (Taten 2 a-c; 3a-c, p, q; 4c-g), davon in einem Fall (Tat 4e) tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, in 5 weiteren Fällen (Taten 3a-c, p, q) in Tateinheit mit Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB, von diesen 5 Fällen wiederum in 2 Fällen (Taten 3p, q) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen (Taten 3d, i, j, l, m, o; 4a, b) nach § 176 Abs. 1 StGB, davon in 6 Fällen (Taten 3d, i, j, l, m, o) in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon wiederum in 2 Fällen (Taten 3d, j) in Tateinheit mit sexuellem Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und der Herstellung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in 7 Fällen (Taten 3e-h, k, n, r) strafbar gemacht. Die einzelnen Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Die Tat zu Ziff. 4a betreffend konnte - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Die Tat fand auch aufgrund einer anderen Motivation als die zur Verurteilung gelangte Tat statt. Während die erste Tat notwendige Beweishandlung war, nahm der Angeklagte die zweite Handlung nach zeitlicher Zäsur alleine mit dem Nebenkläger nach dem erfolgten Kennenlernen und aus eigenem Antrieb vor. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 4b handelte es sich – dem erteilten tatsächlichen Hinweis der Kammer entsprechend – um die unter Ziff. 13 der Anklageschrift vom 07.10.2020 konkretisierte Tat. Das Tatbild wird in der Anklageschrift insoweit charakterisiert, als dass die Tat u.a. während eines gleichzeitigen Aufenthaltes des B1 in einem Ferienhaus im ...(Ortsa ngabe entfernt ), begangen worden sein soll. Während des in der Anklageschrift als mutmaßlich bezeichneten Zeitraums zwischen dem ##.##.20## und dem ##.##.20## hielt sich B hingegen nicht mit dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten L in einem Ferienhaus im …(Ortsa ngabe entfernt ), auf – der gesondert Verfolgte L und der gesondert Verfolgte B waren sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht persönlich miteinander bekannt. In dem in der Anklageschrift vom ##.##.20## als mutmaßlich benannten Zeitraum ##.##.20## bis zum ##.##.20## beging der Angeklagte die nach seiner Einlassung entsprechend Ziff. 10 der Nachtragsanklageschrift vom ##.##.20## konkretisierte Tat – Ziff. 4a der Feststellungen. Bei den Taten 4d, e liegt keine Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB vor, weil - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Betreffend die Taten 3f, h stellt - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - V. 1. Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen. a. Hierbei hat die Kammer zunächst bezogen auf die Fälle des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB vorliegt und bezogen auf die Fälle der Vergewaltigung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB entfällt und bezogen auf die Fälle des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB vorliegt. Dies hat die Kammer nach Würdigung aller Umstände der Taten und der Täterpersönlichkeit, einschließlich der den Taten vor- bzw. nachgelagerten, und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des gesetzlichen Milderungsgrundes gem. § 46b StGB verneint. aa. Betreffend die Taten zum Nachteil des Geschädigten B2 und betreffend die Taten zum Nachteil des Nebenklägers, soweit sie Gegenstand der Nachtragsanklage waren – die festgestellten Taten zu Ziff. 2a-c; 4a, d-g – liegen die Voraussetzungen des im Ermessen des Gerichts liegenden Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB vor. Der Angeklagte hat durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass andere Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und/oder die Beteiligung an solchen Taten aufgedeckt werden konnten. Der Angeklagte hat andere Täter entsprechend der jeweiligen Feststellungen zu den Taten zu Ziff. 2a-c; 4a, d-g – und damit in der Weise belastet, dass seine Angaben potentiell für die richterliche Überzeugungsbildung in einem/dem gegen die gesondert Verfolgten gerichteten Verfahren von Relevanz – teilweise erheblicher Relevanz – sind. Eine Aufklärung fand hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Nebenklägers insofern statt, als dass der Angeklagte nicht nur in konkreterer Art und Weise als bisher bekannt den gesondert Verfolgten L belastet hat, sondern auch die gesondert Verfolgte N1, die demnach insgesamt von Taten Ls zum Nachteil ihres Sohnes gewusst haben soll. U.a. aufgrund seiner Angaben erfolgte, nach seiner Einlassung hierzu im hiesigen Verfahren, an dem Tag nach seiner Aussage in dem Verfahren gegen L und andere, der Erlass eines Untersuchungshaftbefehls gegen die gesondert Verfolgte N1 und deren Festnahme, was der Zeuge Xa bestätigt hat. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass die Anwesenheit As an dem Wochenende der Tat zu Ziff. 4a und auch konkrete Handlungen B1s an dem Wochenende der Tat zu Ziff. 4b nicht bekannt waren. Die Aufklärungshilfe war auch für alle Taten zu Ziff. 4d-f – Tatbegehung in K – anzunehmen, weil nicht festzustellen war, welche der Tathandlungen bereits Gegenstand der Anklage war und welche erst durch die Nachtragsanklage erfasst worden sind. Vor Einbeziehung der Nachtragsanklage war nur eine dieser Taten – Ziff. 16 der Anklage vom 07.10.2020 – angeklagt. Erst durch die Einlassung des Angeklagten konnte im Rahmen der Nachtragsanklage eine weitere Konkretisierung der Taten erfolgen. Im Zusammenhang mit den Taten zum Nachteil des Geschädigten B2 belastete der Angeklagte konkret dessen Vater, den gesondert verfolgten B1. Sämtliche genannte Taten stehen auch in Zusammenhang mit den Taten des Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten B2 bzw. zum Nachteil des Nebenklägers. Der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung erstreckte sich auch über den eigenen Beitrag hinaus. Zudem war die Anwendung des fakultativen Milderungsgrundes insoweit nicht nach § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, weil sich die Aufklärungshilfe nur auf solche Taten bezieht, die Gegenstand der Nachtragsanklage waren. Diese beruhte erst auf der umfassenden Einlassung des Angeklagten. Den die Nachtragsanklage betreffenden Einbeziehungsbeschluss, der dem Eröffnungsbeschluss entspricht, erließ die Kammer erst nach der umfassenden Offenbarung durch den Angeklagten. Nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten – wie nachfolgend erläutert – sprechenden Gesichtspunkte, hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie den Milderungsgrund der Aufklärungshilfe angewandt hat. bb. Hinsichtlich aller Taten hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat bisher ein geregeltes Leben in gesicherten Verhältnissen geführt. Er hat ein außerordentlich umfassendes und aufrichtiges Geständnis abgelegt, wenn auch in Bezug auf die Taten aus der Ursprungsanklage eine erheblich belastende Beweislage bestand. Dennoch erkennt die Kammer in dem Geständnis eine umfassende Auseinandersetzung mit seiner bisherigen delinquenten Vergangenheit mit erheblichen Belastungen seiner selbst und weiterer Beteiligter, bei der er eine Vielzahl schwerer Taten offenbart hat, die voraussichtlich niemals hätten ermittelt werden können. Er hat notwendige Passwörter für eigene Datenträger herausgegeben. Insoweit hat die Kammer die Aufklärungshilfe des Angeklagten auch bei den Taten, bei denen die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes nicht vorlagen mildernd, berücksichtigt. Das Geständnis des Angeklagten war von Reue getragen, was sich auch durch die umfassende belastende Zeugenaussage im Verfahren gegen die gesondert verfolgten L, B1, C u.a. sowie den anschließenden emotionalen Appell zum Geständnis bestätigte. Die Reue wird auch dadurch belegt, dass er erklärte, sich auch zukünftig verantwortlich zu fühlen und Hilfe anzubieten, wenn Probleme bei den Kindern bestehen, wenngleich die Kammer dies zumindest in Bezug auf die nicht familiären Opfern als unrealistisch bewertet, da wohl kein Kontakt möglich sein wird. Er ist zudem zur Durchführung einer Therapie bereit. Die Kammer wertete weiter zugunsten des Angeklagten, dass mit zunehmender Zeitdauer der Tatbegehungen die Hemmschwelle weiter herabgesetzt war, wobei dies nicht bei der ersten Tat und nur reduziert der Fall war, wenn er jeweils erstmals zum Nachteil eines neuen Opfers handelte. Positiv war außerdem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zumindest den geäußerten Willen der Geschädigten respektierte und er die Vermeidung von physischen Schmerzen beabsichtigte. Außerdem sprach zu seinen Gunsten, dass die erlittene Untersuchungshaft ihn außergewöhnlich belastet hat. Dies ist einerseits auf die pandemiebedingten Einschränkungen wie verringerte Besuchsmöglichkeiten zurückzuführen. Andererseits war er als pädophiler Sexualstraftäter Übergriffen von Mithäftlingen ausgesetzt, konnte nicht an Freizeitaktivitäten teilnehmen und bekam teilweise weniger Essen. Auch nach Verlegung in die JVA Ua konnte dort kein ausreichender Schutz gewährleistet werden – vielmehr wurden auch dort unmittelbar nach seiner Verlegung die Strafvorwürfe bekannt. Dies stellt einen unhaltbaren Zustand dar, da jeder Mensch, der in der – gerade zwangsweisen – Obhut des Staates ist, geschützt werden muss. Für den Angeklagten sprach ferner, dass er den Geschädigten aufgrund seines Geständnisses eine Aussage und damit eine erneute Konfrontation mit den Taten erspart hat. Außerdem sorgte der Angeklagte durch die Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage für ein prozessökonomisches Verfahren. Letztlich wertet die Kammer die zumindest zum Ende der Tatzeit zunehmend bestehende schwierige persönliche Situation des Angeklagten zu seinen Gunsten. Mildernd wertete die Kammer in den Fällen, in denen er Oralverkehr an den Kindern ausgeübt hat, dass dieses - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Bei den Taten zum Nachteil des Nebenklägers und hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Geschädigten B2 war zudem mildernd zu berücksichtigen, dass - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Die Taten zum Nachteil des Geschädigten B2 betreffend war außerdem zugunsten des Angeklagten zu werten, dass die Taten ohne dessen Einlassung voraussichtlich nie bekannt geworden wären. Bei den Taten zum Nachteil der familiären Geschädigten sprach für den Angeklagten, dass die aus der Nachtragsanklage stammenden Taten – teilweise schwerste Taten unter Gabe von GBL – vor seiner Einlassung völlig unbekannt waren. cc. Generell gegen den Angeklagten sprach allerdings, dass er die Taten zulasten mehrerer Kinder und über einen längeren Tatzeitraum begangen hat. Der Angeklagte hat einen Teil der Tatfolgen für den Nebenkläger und den Geschädigten B2 mitverursacht. Die Kammer konnte allerdings keine Feststellungen dahingehend treffen, dass auf den Angeklagten zurückzuführende Tatfolgen über das hinausgehen, was aufgrund des jeweiligen Strafrahmens an Gefährdungen der Entwicklung zu erwarten ist. Die Taten zum Nachteil des Geschädigten B2 betreffend sprach das sehr junge Alter des Geschädigten gegen den Angeklagten. Bei den Taten zum Nachteil des U sprach die – aus der heimlichen Gabe von GBL resultierende – kriminelle Energie gegen den Angeklagten. Außerdem war bei den Taten hinsichtlich der familiären Geschädigten zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er seine in der Familie bestehende Vertrauensstellung missbraucht hat. Jeweils tatbezogen hat die Kammer es zudem erschwerend berücksichtigt, wenn der Angeklagte tateinheitlich mehrere Tatbestände verwirklicht hat. Gegen ihn sprach ferner dass er – soweit er Analverkehr an den Geschädigten vollzogen hat – diesen ungeschützt durchgeführt hat. dd. Trotz der erheblichen für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer nach einer Gesamtschau aller für und gegen ihn sprechenden Umstände bei keiner der Taten einen minder schweren Fall bzw. das Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels angenommen. Dies gilt weder ohne noch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Alle Taten erscheinen bei einer Gesamtbetrachtung als typische – von der Vorstellung des Gesetzgebers umfasste – Fälle. Auch durch das umfassende Geständnis und die Aufklärung von vielen ansonsten mutmaßlich niemals zu entdeckenden Taten erfahren sämtliche Fälle kein derart anderes Gepräge, dass dieses jeweils die Anwendung des jeweils milderen Strafrahmens rechtfertigen würde. b. Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB hinsichtlich der festgestellten Taten zu Ziff. 2 b-c; 4a, d-g bzw. den Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2a gemäß §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB – unter Annahme des im Ermessen stehenden Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe wie erläutert – gemildert. Hinsichtlich der übrigen Taten verblieb es bei dem Regelstrafrahmen. c. Die Kammer hat für jeden Fall sodann eine Einzelstrafe gebildet und dabei nochmals für jeden Fall einzeln die oben genannten allgemeinen und sich auf den jeweiligen einzelnen Fall ergebenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer die konkrete Handlung dem Schweregrad entsprechend gewichtet. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter jeweiliger Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat 2a: 3 Jahre und 6 Monate Tat 2b: 4 Jahre und 9 Monate Tat 2c: 4 Jahre und 6 Monate Tat 3a: 3 Jahre Tat 3b: 3 Jahre Tat 3c: 3 Jahre Tat 3d: 2 Jahre Tat 3e 10 Monate Tat 3f: 11 Monate Tat 3g: 10 Monate Tat 3h: 11 Monate Tat 3i: 2 Jahre Tat 3j: 2 Jahre und 2 Monate Tat 3k: 10 Monate Tat 3l: 2 Jahre Tat 3m: 1 Jahr und 6 Monate Tat 3n: 10 Monate Tat 3o: 1 Jahr und 6 Monate Tat 3p: 5 Jahre Tat 3q: 5 Jahre Tat 3r: 10 Monate Tat 4a: 2 Jahre und 3 Monate Tat 4b: 2 Jahre Tat 4c: 4 Jahre Tat 4d: 4 Jahre und 6 Monate Tat 4e: 5 Jahre Tat 4f: 4 Jahre Tat 4g: 4 Jahre d. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hierbei insbesondere die Anzahl der Taten sowie den Zeitraum, den sie umfassten – aber auch nochmals den Umstand, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung bei zunehmender Dauer des Tatzeitraums sinkt – berücksichtigt. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch bedacht, dass auf den noch recht jungen Angeklagten erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird, die in Bezug auf sein Lebensalter erhebliches Gewicht hat. Im Ergebnis dieser Abwägung hat die Kammer unter Erhöhung der sich aus den Taten zu Ziff. 3p, q; 4e ergebenden Einsatzstrafe von 5 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen nicht vor. Die Sachverständige Ba hierzu ausgeführt, dass sich der Konsum des Angeklagten von Alkohol und Drogen in den Jahren 20## und 20##( Zeitraum von 2 Jahren ) zwar gesteigert habe und dies als Neigung zum Rauschmittelmissbrauch einzuordnen sei. Die verbleibende Fähigkeit des Angeklagten zur Kontrolle des Konsums spreche allerdings gegen das Vorliegen eines Hangs. Gegen einen Hang spreche außerdem die Tatsache, dass der Angeklagte während der regelmäßigen Wochenendbesuche bei seiner Familie den Konsum fast vollständig eingestellt habe und zu diesen Zeitpunkten keine Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten von Familienmitgliedern bemerkt worden seien. Selbst bei Annahme eines Hangs ließe sich, so die Sachverständige, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen und der Begehung der gegenständlichen Straftaten nicht feststellen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Drogenkonsum vom Angeklagten zur Steigerung der sexuellen Erlebnisfähigkeit eingesetzt worden sei. Anhaltspunkte für die Begehung einer der Taten in einem höhergradigen Berauschungszustand bestünden nicht. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die auch in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten stehen, nach eigener Prüfung an. 3. Eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB oder deren Vorbehalt nach § 66a Abs. 1, Abs. 2 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Zwar lagen die formellen Voraussetzungen der nicht gebundenen, sondern im Ermessen des Gerichts liegenden Anordnung vor; nicht hingegen deren materiellen Voraussetzungen. a. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung bei Erstverurteilung, § 66 Abs. 2 StGB, sind erfüllt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen mindestens drei Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB begangen hat, durch die er jeweils mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verwirkt hat und wegen welcher er – wegen einer oder mehrerer dieser Taten – zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Auch die formellen Voraussetzungen der Anordnung bei Erstverurteilung wegen einer besonderen Anlasstat, § 66 Abs. 3 S. 2 StGB, sind erfüllt, weil der Angeklagte mindestens zwei Katalogtaten nach § 66 Abs. 3 S. 1 begangen hat, durch die er jeweils mindestens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verwirkt hat und wegen welcher er – wegen einer oder mehrerer dieser Taten – zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Anordnung wegen einer besonderen Anlasstat schließt das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Vorbehaltsanordnung nach § 66a Abs. 1 StGB mit ein. Darüber hinaus sind die formellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB erfüllt, weil der Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. b. Die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. deren Vorbehalt liegen nicht vor. Dieses wäre nur der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Urteilsfällung hinreichend sicher (§ 66 StGB) bzw. wahrscheinlich (§ 66a StGB) ist, dass der Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Straften für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Sowohl der Rechtsbegriff des Hangs als auch das streng von diesem zu trennende Merkmal der Allgemeingefährlichkeit sind im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung restriktiv auszulegen. Die Sicherungsverwahrung stellt die einschneidendste Maßregel des Strafrechts dar. Sie sieht eine unbefristete Freiheitsentziehung für nicht begangene, sondern nur erwartete, Straftaten vor. Ihr Zweck liegt allein in der zukünftigen Sicherung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor einzelnen, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als hochgefährlich eingeschätzten Tätern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11 – BVerfGE 131, 268 - 316). Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 – BVerfGE 128, 326 - 409). In Bezug auf die Gesamtbetrachtung zur Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten und die etwaige Gefahr infolge eines Hangs war die Kammer ebenfalls beraten durch die Sachverständige Ca, deren Erfahrung sich aus der therapeutischen Arbeit mit pädophilen Menschen stützt und welche in diesem Kontext etwa zehn Prognosegutachten und – in Form des hier gegenständlichen Gutachtens – ein Anlassgutachten erstellt hat. aa. Einen Hang konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 66 StGB) bzw. Wahrscheinlichkeit (§ 66a StGB) feststellen. Ein Hang im Sinne der Bestimmungen ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 4 StR 578/18 –, juris, m.w.N.). Bei dem allein aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung wertend festzustellenden Zustand des Hangs handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 4 StR 87/11 –, juris). Zur tragfähigen Feststellung eines Hangs bedarf es einer umfassenden Abwägung aller für und gegen die Annahme eines Hangs sprechenden zur Beurteilung der Persönlichkeit relevanten Umstände. Dabei sind in die Gesamtbetrachtung die etwaig für einen Hang sprechende bisherige kriminelle Karriere, die Symptom- und Anlasstaten heranzuziehen. Indiziell für das Vorliegen eines Hangs sprechen beispielsweise eine hohe Anzahl an Vorstrafen und Vortaten, deren Einschlägigkeit, lange Vorverbüßungszeiten, Bewährungsbrüche, eine geringe Frustrationstoleranz, ein durchgängiges kriminelles Verhaltensmuster, eine hohe Rückfallfrequenz, ein schneller zur Anlasstat führender Rückfall, eine sich steigernde Schwere der Straftaten sowie ein hoher Spezialisierungsgrad (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 66 Rn. 30; vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17 –, juris). Stellt man auf die Sozialbiographie des Täters ab, so gelten als relevante Faktoren für das Vorliegen eines Hangs gemeinhin ein problematisches Schul-, Arbeits- oder Sozialverhalten, Frühkriminalität des Täters, ein schlechtes Elternhaus sowie eine defizitäre Erziehung (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019 Rn. 29, StGB § 66 Rn. 29). Bei der Gesamtbetrachtung darf berücksichtigt werden, dass der Angeklagte in der Lage war, sich über einen längeren Zeitraum straffrei zu führen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 – 1 StR 645/10 –, juris). Hinsichtlich der Vorbehaltsanordnung ist keine hinreichende Sicherheit, sondern ein wahrscheinliches Vorliegen eines Hangs erforderlich (vgl. Fischer, 68. Aufl. 2021, § 66a Rn. 6 m.w.N.) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte die Kammer nicht hinreichend sicher (§ 66 StGB) bzw. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 66a StGB) feststellen, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht. Der Angeklagte hat neben Betäubungsmitteldelikten ausschließlich im pädosexuellen Bereich Straftaten begangen. Nur im letztgenannten Bereich könnte ein Hang i.S.d. Sicherungsverwahrung zu sehen sein, wobei die hier gegenständlichen Taten insoweit zweifelsohne erheblich i.S.d. § 66 StGB sind. Es ergeben sich zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zeitweise zur Begehung von pädosexuellen Straftaten entschlossen war, denn er hat den Feststellungen entsprechend Taten zulasten von sechs Kindern begangen. Dabei liegen gerade in Bezug auf die Taten zum Nachteil der nicht familiären Geschädigten deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte die Taten aus innerer Haltlosigkeit und Ausnutzung der Gelegenheiten – nachdem die Kinder angeboten wurden – begangen hat. Dass ein solcher Zustand eingeschliffen im Sinne der Vorschrift – nicht mit milderen Maßnahmen korrigierbar – ist, konnte die Kammer jedoch nicht – auch nicht i.S.e. erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Vorbehaltes der Sicherungsverwahrung – feststellen. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Störung oder für psychopathische Persönlichkeitszüge des Angeklagten bestünden. Außerdem liege keine dissoziale Entwicklung des Angeklagten vor. Die Sachverständige fasst seine Lebensführung als generell nicht unverbunden oder augenblicksgebunden zusammen. Das Vorliegen der Pädophilie des Angeklagten habe eine zentrale Bedeutung für die im Rahmen der etwaigen Feststellung des Hangs vorzunehmende Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Angeklagten. Der Sachverständigen zufolge weisen der Konsum von Kinderpornographie und die Anzahl der Übergriffe auf ein hohes Ausmaß der pädosexuellen Interessen und eine feste Verankerung dieser Interessen in der Persönlichkeit des Angeklagten hin. Dabei sei der Zeitraum der Tatbegehungen von etwa drei Jahren und die Steigerung der Taten – in ihrer Frequenz und durch die Verabreichung von GBL – zu berücksichtigen. Psychosoziale Auslösefaktoren oder begünstigende Konflikte, die zu den Tatbegehungen geführt hätten, seien nicht zu erkennen gewesen. Zwar gebe es Belastungen in der Lebensgeschichte des Angeklagten, diese lägen allerdings lange zurück und gehörten zu den Grundgegebenheiten seines Lebens. So habe der Angeklagte in seiner Kindheit innerhalb der Familie sexuelle Grenzüberschreitungen erfahren, unter der Scheidung seiner Eltern gelitten und vor allem unter besonderem Druck deswegen gestanden, weil er sich aufgrund der konservativen Einstellung des Vaters nicht als homosexuell habe offenbaren können. Trotz dieser Umstände sei der Angeklagte sowohl in W als auch in V in seinem Freundeskreis gut integriert gewesen und habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gepflegt. Folge der Begehung der Taten sei es allerdings gewesen, dass der Angeklagte unter Verlustängsten und Gewissenskonflikten gelitten habe, er vermehrt Alkohol und Drogen konsumiert habe. Die Delinquenz habe seit 20## einen großen Raum im Leben des Angeklagten eingenommen. Er habe die Tatumstände aktiv gestaltet und es sei ihm leicht gefallen, die Zuneigung von Kindern zu erlangen. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Den Umstand, dass der Angeklagte von weiteren Taten zum Nachteil seines Halbbruders und seines Neffen ab etwa …20## Abstand genommen hat, bewertete die Sachverständige weder als positiv noch negativ und erklärte dieses allerdings wiederum mit einer etwaigen Reaktion des Angeklagten auf die Inhaftierung des gesondert Verfolgten A. Möglicherweise sei die Beendigung der Taten zum Nachteil des Halbbruder und des Neffen, so die Sachverständige, aber auch mit dem Kontakt zum Nebenkläger zu erklären. Die Kammer hat sich diesen Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer Prüfung nur teilweise angeschlossen. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen, soweit sie das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Störung, von psychopathischen Persönlichkeitszügen und einer dissozialen Persönlichkeit betreffen. Bis zur Begehung der ersten Taten im Alter von 2# Jahren – bis …20## – ergeben sich zunächst überhaupt keine Anhaltspunkte, die für die Annahme eines Hangs des Angeklagten sprechen. Der Angeklagte führte ein straffreies Leben. Sozialbiographisch ist eine durchweg positive Entwicklung des Angeklagten festzustellen. Der Angeklagte war bei Familie und Freunden beliebt und gut integriert. Für eine generell stabile Lebensführung sprechen aus Sicht der Kammer ferner sein erfolgreicher schulischer Werdegang und auch seine Leistungen im Rahmen des Studiums – wobei die Verzögerungen – auch um mehrere Semester – von der Kammer nicht als derart ungewöhnlich eingestuft werden, als dass sie gegen eine stabile Lebensführung sprächen. Außerdem sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die begangenen Taten mit einer fehlenden Frustrationstoleranz des Angeklagten in Zusammenhang stehen. Den Ausführungen der Sachverständigen zur Pädophilie und deren Manifestation in den Taten folgt die Kammer nur teilweise. Sämtliche Taten sind auf die Pädophilie des Angeklagten zurückzuführen. Eine Steigerung des Unrechtsgehaltes der Taten erkennt die Kammer ebenso wie die Sachverständige, berücksichtigt dabei aber auch den erheblichen Einfluss der gesondert Verfolgten L und B1 auf den Angeklagten. Zudem kam es erst ab …20## zu einer gesteigerten Anzahl von Straftaten. Die erste und einzige Tat 20## wurde erheblich durch das Verhalten des B1 begünstigt. Soweit die Sachverständige hinsichtlich der Gesamtbewertung der Persönlichkeit darüber hinaus die Pädophilie als Hauptströmung mit nicht möglichen erfüllenden Beziehungen zu erwachsenen Männern einordnet, kann die Kammer dies – wie unter Ziff. III. 5. erörtert – nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich des Vorliegens von dependenten Persönlichkeitszügen schließt sich die Kammer nach eigener Wertung an. Die Kammer teilt die Annahme, dass diese fördernden Einfluss auf einige der Taten hatte. Die Kammer berücksichtigt dabei allerdings, dass diese Persönlichkeitszüge lange vor den hier gegenständlichen Anlass- und etwaigen Symptomtaten vorlagen, was aber zuvor längere Zeit nicht zur Begehung von Straftaten geführt hat. Auch den Umstand der weiteren Tatbegehungen nach der Festnahme des gesondert Verfolgten A bezieht die Kammer in ihre Gesamtbewertung mit ein. Dabei berücksichtigt die Kammer aber auch, dass zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Annahme des Angeklagten bestanden, selbst bereits konkret strafrechtlich verfolgt zu werden. Aus der Fortsetzung seines Verhaltens, das für den Angeklagten weiterhin folgenlos war, schließt die Kammer – auch in der Gesamtschau – nicht auf eine Unfähigkeit zur Verinnerlichung sozialer Normen. Die Konsequenzen eigenen verbotenen Verhaltens, die ihn vor erneuter Straffälligkeit bewahrt hätte, hat er nie gespürt. In der Gesamtschau aller Umstände kann die Kammer keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens eines – auch nicht eines wahrscheinlichen – fest eingeschliffenen Zustandes, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt, treffen. Der Tatzeitraum von Mitte 20## (mit zunächst nur einer Tat bis …20##) bis …20## erscheint angesichts des ansonsten bis zu diesem Zeitpunkt tadellosen Vorlebens des Angeklagten bereits recht kurz, um einen eingeschliffenen – insbesondere nicht durch Haftverbüßung mit oder ohne etwaiger Therapie korrigierbaren – Zustand, der ihn immer wieder Straftaten begehen lässt, zu belegen. Zwar liegt bei dem Angeklagten gesichert eine Pädophilie vor, die auch ursächlich für die Taten ist. Diese bestehende sexuelle Neigung begründet für sich genommen jedoch noch keinen Hang. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl von Taten handelt, die der Angeklagte zulasten mehrerer Kinder – hinsichtlich der angeklagten Taten vier Kinder, im Übrigen zwei weiterer – begangen hat. Zudem führte der Angeklagte eine Vielzahl von Videochats und konsumierte aufgrund seiner Pädophilie Kinderpornographie. Als kritisch bewertet die Kammer – wie auch die Sachverständige – auch das Zusammenspiel der Pädophilie und der dependenten Persönlichkeitszüge des Angeklagten, welches die Begehung einiger Taten gefördert hat. Als gegen die sichere bzw. wahrscheinliche Annahme der Eingeschliffenheit eines Zustandes, der ihn immer wieder Straftaten begehen lässt sprechend, war aber zu berücksichtigen, dass es sich um ein Tatgeschehen handelt, das motivatorisch zusammenhängt und bei dem bisher nicht von außen korrigierend auf den Angeklagten eingewirkt worden ist. Er hat noch nie die Erfahrung einer Inhaftierung gemacht. Eine Aufarbeitung vergangener Taten hat noch nie zuvor stattgefunden. Zudem wurde dem Angeklagten die erste Umsetzung seiner pädophilen Interessen leicht gemacht – ihm wurde der Geschädigte B2 von dessen Vater zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Tatbegehungen zulasten des Geschädigten B2 liegen zudem zeitlich länger auseinander. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte nach der ersten Tat etwa auf ein weiteres Treffen gedrängt hätte. Die Taten zulasten der Geschädigten P4 und U beging der Angeklagte erst ab frühestens …20## und dies zunächst in kürzeren Abständen. Der Gesamtzeitraum beträgt nur etwa 1 1/2 Jahre. Dass der Umstand, dass der Angeklagte von weiteren Taten zum Nachteil seines Halbbruders und seines Neffen ab etwa …20## Abstand genommen hat, auf die Inhaftierung des gesondert Verfolgten A oder aber auf den Kontakt zu dem Nebenkläger zurückzuführen ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte von der weiteren Tatbegehung abgelassen hat, obwohl ihm diese – erforderlichenfalls unter Gabe von GBL – möglich gewesen wäre. Die Erweiterung der Taten auf den Nebenkläger war außerdem erheblich der Sondersituation des Kontaktes zu L geschuldet, der auf der Suche nach Sexualpartnern für den Missbrauch seines Sohnes war. L hat die Begehung der Taten angeboten und dazu animiert, wenngleich die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich – wie auch im Übrigen – interessiert zeigte und das Angebot sofort annahm. Der Angeklagte hat dem Nebenkläger zwar an einem Wochenende GBL aus eigenem Antrieb verabreicht bzw. verabreichen lassen. Dabei hatte L den Einsatz von GBL aber ohnehin geplant. Gegen die Verfestigung eines Zustandes, der ihn immer wieder Straftaten begehen lässt, spricht weiterhin, dass der Angeklagte die Taten nicht „um jeden Preis“ begehen wollte, sondern es ihm auf Schmerzvermeidung und den geäußerten Willen des Kindes ankam oder er Wert darauf legte, dass das Kind die Taten nicht bemerkt und so – nach seiner damaligen Auffassung – auch keine negativen Folgen erfährt. Eine Ausnahme hierzu stellte zwar die Gabe von GBL zum Nachteil des U dar. Diese hatte der Angeklagte jedoch bereits eingestellt, obwohl ihm eine weitere Begehung möglich gewesen wäre. Der Einsatz des GBL ist dem Angeklagten außerdem von außen – von A – erklärt worden. Dass der innere Zustand – zumindest eine Tendenz zur Begehung pädosexueller Straftaten, wenn sich ihm die Gelegenheit bietet – des Angeklagten nicht fest eingeschliffen, sondern korrigierbar ist, zeigt sich bereits durch die von ihm im Rahmen der Haft – belegt durch die verlesene beschlagnahmte Haftpost – angekündigte und in der Hauptverhandlung abgelegte umfassende Einlassung zu all seinen Taten. Der Angeklagte hat die Begehung der festgestellten Taten umfassend gestanden, ohne auch nur einzelne Teile zu beschönigen. Er hätte ohne gravierende Nachteile ein tatbestandliches Formalgeständnis ablegen können. Zwar hätte er dann ggfs. mit einer weiteren – im Vergleich zur Nachtragsanklage jedoch weniger umfangreichen – Anklage bzgl. weiterer Taten zum Nachteil des Nebenklägers rechnen müssen, hätte diesbezüglich aber erneut ein Formalgeständnis ablegen können. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte – wie von ihm selbst geäußert – derart umfassende Angaben gemacht hat, um sich, den Opfern und seiner Familie – soweit möglich – gerecht zu werden und die Taten hinter sich zu lassen. Auf diese Weise wollte er die Voraussetzungen für einen Neuanfang schaffen. So hat er auch Taten eingeräumt, die – wie erwähnt – voraussichtlich niemals hätten entdeckt werden können, wie die Taten zum Nachteil des Geschädigten B2 und die Taten unter Verwendung von GBL zum Nachteil des U. Dass diese Einlassung einherging mit einer inneren Abkehr zu den begangenen Taten und zu der bisherigen Einstellung des Angeklagten, zeigt sich auch in seinem Verhalten außerhalb der gegenständlichen Hauptverhandlung. In der noch laufenden Hauptverhandlung gegen die gesondert Verfolgten L, B1, C u.a. sagte der Angeklagte, der sich ohne Nachteile auf sein Aussageverweigerungsrecht hätte berufen können, über neun Stunden als Zeuge aus. Dabei belastete er die dort Angeklagten wesentlich und richtete am Ende seiner Aussage freie Worte an diese – für ihn ehemalig eng vertraute Bezugspersonen bzw. sogar Liebhaber – und forderte diese sogar zur Ablegung eines umfassenden Geständnisses und Offenbarung sämtlicher Taten auf. Die innere Abkehr von den Taten spiegelt sich ferner durch die Preisgabe sämtlicher ihm noch erinnerlicher Passwörter zur Öffnung seiner Datenträger wieder. Dass bei dem Angeklagten eine Auseinandersetzung mit und eine tatsächliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten bereits vorliegt und das Vorhandensein der Motivation, diese Einstellung erfolgreich beizubehalten und die Auseinandersetzung auszubauen, wird auch durch die Aussage des Zeugen Q und die Reaktion des Angeklagten hierauf gestützt. Der Angeklagte nahm dessen Aussage sichtlich emotional und zeitweise weinend entgegen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits mit seiner umfassenden geständigen Einlassung begonnen, die für die Vernehmung des Zeugen unterbrochen wurde. Der Zeuge war der langjährige, enge und beste Freund des Angeklagten und hat mit diesem, wie er in der Vernehmung berichtete während der Freundschaft viele reflektierte Gespräche geführt. Er wusste bis zur Inhaftierung des Angeklagten nichts über dessen homosexuelle und pädophile Neigung und auch nicht, dass der Angeklagte bereits mit der geständigen Einlassung begonnen hatte. Der Zeuge äußerte nach Abschluss der Befragung einen eindringlichen Appell an den Angeklagten, dass die Tatvorwürfe – sollten sie zutreffen – unentschuldbar seien, weshalb zum Schutze der Geschädigten nichts offen bleiben dürfe alles auch zur Aufklärung weiterer Taten unternommen werden müsse. Diesen Weg zu gehen sei die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, um überhaupt eine Perspektive zu erhalten. Ob auch bei Erfüllung dieser Bedingung eine Freundschaft fortbestehen könne, wisse er noch nicht. Gleichermaßen ist auch der Fortbestand seiner Beziehung zu seiner Familie – wie die Zeugin P2 mitteilte – von der Offenbarung aller Taten und einer umfassenden therapeutischen Aufarbeitung abhängig. Die Kammer hat – wie auch die Sachverständige – den Eindruck, dass der Angeklagte intelligent sowie reflektiert ist und in der Lage wäre, das für ihn Günstige durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zu erreichen. Dem persönlichen Eindruck nach ist die Kammer aber überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich Abstand von seinem bisherigen Verhalten und den bisherigen Einstellungen genommen hat und gewillt ist, dauerhaft keine pädosexuellen Straftaten mehr zu begehen. Dies wird einerseits auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte nach seinen glaubhaften Angaben gegen Ende des Tatzeitraums mit L über das Projekt „Kein Täter werden“ – von dem L ihm jedoch abgeraten hatte, da es nur darum gehe Straftäter zu identifizieren – gesprochen hat, da er sich für eine Teilnahme interessierte. Andererseits hat er sich bereits über die Möglichkeiten der Therapie in der Haft informiert und will diese auch sobald wie möglich beginnen. Nach alledem kommt die Kammer in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass ein für einen Hang erforderliches eingeschliffenes Verhaltensmuster nicht ausreichend sicher – auch nicht im Sinne einer erforderlichen Wahrscheinlichkeit – festgestellt werden kann. bb. Selbst wenn man entgegen der Kammer die vorgenannten Gesamtumstände für die Annahme eines Hangs bzw. der Annahme der Wahrscheinlichkeit eines solchen ausreichen ließe, käme die Kammer nach umfassender Würdigung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung der sich aus dem Hang ergebenden Gefährlichkeit bzw. der naheliegenden wahrscheinlichen Gefährlichkeit nicht erfüllt wäre. Dies gilt insoweit, als dass das Merkmal der Gefährlichkeit überhaupt isoliert geprüft werden kann, weil der Hang bereits ein wesentliches Kriterium und den Ausgangspunkt für die Gefährlichkeitsprognose darstellt und der Grad der Eingeschliffenheit die Beurteilung der Höhe der Wahrscheinlichkeit neuer Taten beeinflusst (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015 – 1 StR 594/14 –, juris; BGH, Urteil vom 08.07.2005 – 2 StR 120/05 –, juris). Während der Hang nach ständiger Rechtsprechung einen allein aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung wertend festgestellten rechtswidrigen Zustand bezeichnet, schätzt die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz des Hangs erheblichen Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. nur BGH, 4. Senat, Urteil vom 09.05.2019, 4 StR 578/18, juris). Für diese bestimmte Wahrscheinlichkeit müssen erhebliche Taten ernsthaft zu besorgen sein (BGH, Urteil vom 08.07.2005 – 2 StR 120/05 –, juris). Maßgebender Zeitpunkt der Gefährlichkeitsprognose ist derjenige der Aburteilung. Maßgebend ist, ob nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild zu erwarten ist, dass der Betroffene nach der Strafverbüßung die Freiheit zu neuen Straftaten missbrauchen wird. Denkbare, aber nur erhoffte positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug bleiben der Überprüfung nach § 67a Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzugs der Strafe vorbehalten. Eine Erwartung des Tatrichters, dass der Angeklagte während der Haftzeit eine Therapie erfolgreich durchstehen werde, genügt zwar grundsätzlich nicht, um eine ungünstige Prognose auszuschließen – auch wenn es sich nicht nur um eine theoretische, sondern konkrete Erwartung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007 – 5 StR 499/06 –, juris). Allerdings darf das Gericht bei der Gefahrenprognose bezogen auf Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB die voraussichtlichen Wirkungen eines bevorstehenden langjährigen Strafvollzugs berücksichtigen, soweit dieser eine Haltungsänderung erwarten lässt (BGH, Urteil vom 04.09.2001 – 1 StR 232/01, juris; Fischer, 68. Aufl. 2021, § 66 Rn. 66). Anhaltspunkte für die Feststellung einer Gefährlichkeit ergeben sich vielfach schon aus den Feststellungen eines etwaigen Hangs, etwas anderes kann aber dann gelten, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.1987 – 1 StR 393/87 –, juris). Es ist zu prüfen, ob ein langjähriger Freiheitsentzug und das Fortschreiten des Lebensalters des Angeklagten bei diesem eine Haltungsänderung bewirken können – wobei konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass eine Haltungsänderung bereits eingetreten ist oder erfahrungsgemäß eintreten wird (BGH, Urteil vom 22.04.2009 – 2 StR 43/09 –, juris). Standardisierte Prognoseinstrumente können bei der Beurteilung niemals für sich allein, sondern immer nur im Zusammenhang mit einer Erforschung und Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit eine Gefährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen. Das empirische Wissen über das generelle Rückfallrisiko führt für sich allein noch nicht zur Entscheidung im Einzelfall, sondern erlaubt nur dessen erste Verortung im kriminologischen Erfahrungsraum (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 3 StR 350/08 –, juris). Für eine ungünstige Prognose spricht vor allem beispielsweise eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Täters, die sich beispielsweise in folgenden Umständen zeigt: geringe Frustrationstoleranz, Unfähigkeit zur Verinnerlichung sozialer Normen, Unfähigkeit des Aufschubs von Bedürfnisbefriedigung sowie die Unfähigkeit zur Übernahme von Verantwortung (BeckOK StGB/Ziegler, 49. Ed. 01.02.2021, StGB § 66 Rn. 18). Auch hinsichtlich der etwaigen Vorbehaltsanordnung bedarf es der Feststellung einer erheblichen, naheliegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Täter zum Zeitpunkt der Urteilsfällung und zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug gefährlich sein wird, wobei ein enger Maßstab anzuwenden ist (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 66a Rn. 8 m.w.N.). Die Gefährlichkeitsprognose erfordert eine Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbildes des Täters und seiner Symptom- und Anlasstaten und eine genaue Verhältnismäßigkeitsprüfung (BGH, Urteil vom 07.01.2015 – 2 StR 292/14 –, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 66 Rn. 59, 66). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte die Kammer auch die erforderliche Gefährlichkeit nicht feststellen. Dabei gelten zunächst die vorgehenden Ausführungen, die gegen die Annahme eines Hangs (§ 66 StGB) bzw. wahrscheinlichen Hangs (§ 66a StGB) sprechen, insbesondere die unauffällige und geordnete Sozialbiographie und das Fehlen einer dissozialen Persönlichkeit sowie das Fehlen psychiatrischer Erkrankungen. Die Sachverständige kam hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zur der Einschätzung, dass aufgrund der persönlichkeitseigenen Tendenz des Angeklagten von einer „überdurchschnittlichen“ Gefahr erneuter Sexualdelikte an männlichen Kindern auszugehen sei. Ohne eine Therapie sei die Gefahrenprognose überdurchschnittlich hoch. Dabei legte sie zunächst zugrunde, dass statistisch betrachtet pädosexuelle Täter ein höheres Rückfallrisiko aufwiesen als Sexualstraftäter insgesamt. Innerhalb der Gruppe der pädosexuellen Täter sei der Angeklagte – ausgehend von der erhöhten Grundwahrscheinlichkeit dieser Gruppe – überdurchschnittlich mit Risikofaktoren belastet, wobei sich die Sachverständige auf die Kodierungsrichtlinien des Static-99 – einem Diagnose- und Prognoseverfahren zur Beurteilung von Rückfallrisiken von Sexualstraftätern – beruft. Die Sachverständige berücksichtigte insoweit, dass der Angeklagte nie eine längere partnerschaftliche Beziehung gehabt habe, obwohl die generelle Beziehungsfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt sei, was sich u.a. durch die langjährige Verbindung zu den Zeugen Q und T zeige. Neben der Fertigung von kinderpornographischem Material spreche des Weiteren gegen den Angeklagten und damit für eine Gefährlichkeit, dass zu den Geschädigten auch Kinder gehörten, zu denen er in keiner verwandtschaftlichen Beziehung gestanden habe und er durch die Betäubung mit GBL Gewalt eingesetzt habe. Die erste Tat zum Nachteil des Nebenklägers habe der Angeklagte außerdem unmittelbar nach dem ersten Kennenlernen durchgeführt. Für eine Gefährlichkeit sprächen insgesamt die Vielzahl der Taten und der Geschädigten sowie eine Steigerung der Intensität der Taten. Der Einsatz von Gewalt, abgesehen von Betäubungsmitteln, sei in Zukunft allerdings nicht zu erwarten. Der Angeklagte sei außerdem, so die Sachverständige, zur Täuschung in der Lage. Des Weiteren spiele die dependente Persönlichkeitsstruktur insofern eine kritische Rolle, dass der Angeklagte bei Kontakt zu dem einschlägigen Milieu erneut in mit der Situation zur Tatzeit vergleichbaren Situationen käme. Sofern der Angeklagte in Zukunft allerdings nicht auf fördernde Mittäter stieße, sei die Schwelle zur Begehung neuer Taten bei ihm etwas höher anzusetzen. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass es dem Angeklagten zudem aufgrund der Anonymität des Internets auch möglich sei, neue Kontakte herzustellen. Es sei allerdings auch zu hoffen, dass die Verurteilung einen abschreckenden Effekt erzielen würde, weil der Angeklagte bislang noch nicht verurteilt worden sei. Positiv sei auch der zu erwartende soziale Empfangsraum zu bewerten, wobei, so die Sachverständige, auch innerhalb der Familie noch eine intensive Auseinandersetzung mit den Taten stattfinden müsse. Des Weiteren benannte die Sachverständige als relevantes Kriterium für die Gefährlichkeit, dass auch die von ihr angenommene Hauptströmung der Pädophilie mit dem Ausschluss der Möglichkeit des zukünftigen Führens erfüllender Beziehungen zu Erwachsenen prognostisch ungünstig sei. Nur mit Kindern könne er erfüllende sexuelle Beziehungen haben. Zur Therapiebereitschaft des Angeklagten hat die Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass nicht nur die eigene Motivation zur Therapie festzustellen sei, sondern auch der Antrieb von außen begünstigend sei. Das im Vergleich zu anderen Tätern äußerst frühe und vollständige Geständnis sämtlicher – nicht nur der ursprünglich angeklagten Taten – stelle eine außergewöhnlich gute Grundlage dar. Ein solches sei gewöhnlich erst im Laufe einer Therapie zu erwarten. Dies stelle eine sehr viel bessere Situation dar als eine solche, in welcher im Rahmen des Verfahrens nur ein Teil der Taten mitgeteilt wird. Nach der Sachverständigen ist zudem die Erkenntnis des Angeklagten, dass der geäußerte Wille eines Kindes nichts wert sei, als gute Basis einzustufen, auch wenn diese Äußerung noch an der Oberfläche liege und fundiert werden müsse. Derzeit sei es jedenfalls ein positiver Aspekt. Sofern der Angeklagte bei der Absicht der Durchführung einer Therapie bliebe, seien Verbesserungen zu erwarten. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte intelligent und anpassungsfähig in der Weise sei, dass er wisse, was von ihm erwartet werde. Nach Einschätzung der Sachverständigen sollte eine Therapie mit einer Mindestdauer von drei Jahren in einer sozialtherapeutischen Anstalt durchgeführt werden. Nach Haft und Therapie werde sich der Angeklagte außerdem erheblich umstellen müssen. Einen Beruf habe er nicht erlernt und bisherige Hobbies wie das Fußballspielen mit Kindern oder umfangreiche Aktivitäten an Mobiltelefon und Computer seien nicht mehr in der bisherigen Weise möglich. Insgesamt hätten die benannte Möglichkeit der Durchführung der Therapie sowie die diesbezügliche Bereitschaft des Angeklagten allerdings keinen entscheidenden Einfluss auf die von der Sachverständigen angenommene erhöhte Grundwahrscheinlichkeit – der überdurchschnittlichen Gefährlichkeit – des Angeklagten. Auch die derart und insofern außergewöhnliche Einlassung des Angeklagten habe darauf keinen entscheidenden Einfluss. Wiederum kann die Kammer der Einschätzung der Sachverständigen nur eingeschränkt folgen. Die sich im Gesamtbild ergebenden Risikofaktoren nebst der statistischen Bewertung hat auch die Kammer berücksichtigt. Dass die erste Tat gegenüber dem Nebenkläger bereits beim ersten Kennenlernen begangen wurde, ist jedoch nur beschränkt zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen, weil die Tat konkret durch L eingefordert wurde. Eine negative Bedeutung bisher fehlender partnerschaftlicher Beziehungen konnte die Kammer ebenfalls nur eingeschränkt zum Nachteil des Angeklagten bei der Gefahrenprognose berücksichtigen. Das Fehlen einer partnerschaftlichen Beziehung kann seine Ursache auch in der bisher fehlenden Möglichkeit des Angeklagten diese auszuleben haben, da er seine homosexuelle Neigung geheim halten wollte. Nachdem diese Neigung nunmehr gerade auch innerhalb der Familie offenbart worden ist, besteht dieses Hemmnis nicht mehr. Dass aufgrund der Pädophilie des Angeklagten, wie die Sachverständige annimmt, zukünftige erfüllende Beziehungen mit Erwachsenen nicht möglich sein werden, kann die Kammer – wie bereits unter III.5. ausgeführt – nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Gegen die Annahme einer Gefährlichkeit spricht darüber hinaus, dass die lange Haftstrafe auf den Angeklagten als haftempfindlichen Erstverbüßer erhebliche Auswirkungen haben wird, die – auch im Zusammenhang mit dem bei Haftentlassung höheren Lebensalter des mit noch 2# Jahren jungen Angeklagten – voraussichtlich zu einer positiven Nachreifung des Angeklagten führen wird. Die verhängte Freiheitsstrafe von 9 Jahren – einem Drittel seines bisherigen Lebens – stellt einen gravierenden Einschnitt in das Leben des nicht vorbestraften Angeklagten dar und wird nach Erwartung der Kammer nachhaltigen Eindruck bei ihm machen. Diese Annahme begründet sich konkret dadurch, dass bereits der gegenüber der Strafhaft vergleichsweise kurzen Untersuchungshaft erheblich positive Wirkung zukam. Dies zeigte sich in dem Aussageverhalten des Angeklagten, der Offenbarung gegenüber der Familie und dem Entschluss eine Therapie zu beginnen. Dies lässt erwarten, dass eine lange Haft naheliegend ebenso Wirkung zeigen wird. Zudem ist der intelligente und reflexionsfähige Angeklagte in der Lage zu erkennen, dass eine nach der Haft begangene Tat dann verdeutlichen würde, dass sich eine innere Neigung zu Straftaten verfestigt hat, er gefährlich ist und deswegen bei neuen Taten die Anordnung von Sicherungsverwahrung wahrscheinlich wäre. Es erscheint wahrscheinlich, dass der Angeklagte dieser Einsicht entsprechend handeln und keine neuen Straftaten begehen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach Haftverbüßung nicht in der Lage sein wird, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, liegen nicht vor. Prognostisch günstig sind für die Kammer zudem die glaubhafte innere Abkehr von den bisherigen Taten sowie die umfassende Einlassung und deren Folgen. Die rein praktische Durchführung weiterer Taten wird zudem erheblich erschwert aufgrund der erfolgten Offenbarung. Die Kammer hält es für sehr unwahrscheinlich, dass der Angeklagte im familiären Rahmen nach Haftentlassung alleinigen Kontakt zu potentiellen Opfern erhält. Die bisherigen Geschädigten werden zudem bei Haftentlassung bereits nicht mehr in einem für den Angeklagten pädosexuell interessanten Alter sein. Die bisherige Pädophilengruppe u.a. mit L und B1 existiert nicht mehr. Die gesondert Verfolgten befinden sich in Untersuchungshaft und haben ebenfalls mit langen Haftstrafen zu rechnen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten der Nebenkläger und B2 regelrecht angeboten wurden, was in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Nur im Rahmen von Videochats kontaktierte der Angeklagte Jugendliche direkt. Zu einem Treffen mit Chatpartnern kam es nur hinsichtlich der unternommenen Reise nach Ga und dann wiederum nach Überredung und Fahrdienst des L. Auch der Nachhilfeschüler Oa suchte den näheren Kontakt zu dem Angeklagten, wenngleich dieser diesen hätte ablehnen müssen. Die bloße Möglichkeit online Kontakte zu knüpfen genügt für die Annahme einer erforderlichen Gefahr – auch in Zusammenhang mit den übrigen Faktoren – nicht. Der tatsächliche Kontakt zu Kindern bzw. Vätern, die diese zur Verfügung stellen könnten ist deutlich erschwert. Zur Vereinbarung eines realen Treffens mit pädophilen Tätern nach Kontaktaufnahme im Internet bedürfte es regelmäßig eines sogenannten „Proofs“. Als Kontaktsuchender müsste der Angeklagte z.B. nachweisen, dass ihm ein Kind zum Missbrauch zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit hat der Angeklagte nicht mehr, da ein innerfamiliärer Zugriff auf mögliche Opfer unwahrscheinlich ist. Zudem müsste der Angeklagte dauerhaft über seine Identität täuschen, weil der nicht gewöhnliche Name P1 durch die Medien verbreitet wurde und nunmehr in dem Milieu bekannt ist. Zu einer solchen Täuschung wäre der Angeklagte nach Einschätzung der Kammer zwar intellektuell in der Lage, allerdings erschwert sie die Durchführung dennoch und ist auch Sicht der Kammer nicht zu erwarten. Als für die Prognose günstig bewertet die Kammer auch die ernsthafte Absicht der Durchführung einer Therapie, was wiederum für eine Haltungsänderung sowie deren Weiterentwicklung und Verfestigung spricht. Der tatsächliche Erfolg einer von dem Angeklagten gewünschten Therapie ist naturgemäß noch nicht sicher. Die Kammer hat das Kriterium des Erfolgs deswegen nicht berücksichtigt. Nichtsdestotrotz spricht eine sowohl intrinsische als auch extrinsische Motivation zur Durchführung einer Therapie für den Angeklagten. Mit der Sachverständigen nimmt die Kammer an, dass bei dem Angeklagten nicht nur die eigene Motivation zur Therapiedurchführung vorliegt, sondern auch der Antrieb durch Familie und Freunde für eine Prognose günstig ist. Die Kammer schließt sich diesen eine Therapie betreffenden Ausführungen – sowohl den kritischen als auch den positiven von der Sachverständigen genannten Aspekten – nach eigener Prüfung an. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Durchführung der Therapie und das Verinnerlichen des Erlernten längere Zeit beanspruchen wird. Überzeugend ist für die Kammer allerdings die ebenfalls von der Sachverständigen geschilderte vergleichsweise gute Ausgangslage. Der tatsächliche Wunsch nach einem Erfolg einer Therapie hat sich aus Sicht der Kammer durch den persönlichen Eindruck von dem Angeklagten – auch etwa unmittelbar nach den Zeugenvernehmungen seiner Mutter und seines besten Freundes – dem Zeugen Q – manifestiert. Letztlich ist ergänzend prognostisch positiv zu berücksichtigen, dass die Kontakte zu Kindern und Jugendlichen auch durch das jugendliche Erscheinungsbild des Angeklagten begünstigt wurden. Dieses dürfte sich mit zunehmendem Lebensalter bis zur Haftentlassung ebenfalls verändern. Nach alledem kommt die Kammer in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass auch eine Gefährlichkeit nicht ausreichend sicher – auch nicht im Sinne einer erforderlichen Wahrscheinlichkeit – festgestellt werden kann. Es liegen mit der Offenbarung der Homosexualität und der Pädophilie gegenüber seiner Familie, seinem Aussageverhalten im Rahmen der Einlassung und als Zeuge, seiner Therapiebereitschaft, dem Wegfall bisher die Taten begünstigender Faktoren wie bisheriger tatfördernder Beteiligter, einer zukünftig fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf familiäre Opfer zahlreiche prognosegünstige Faktoren vor, die nach Begehung der Taten eingetreten sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die seitens der Sachverständigen vor allem auf ein statistisches Prognoseverfahren gestützte Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährlichkeit nicht zutreffend. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafe erheblicher Straftaten enthalten kann. c. Sowohl die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Erstverurteilung, § 66 Abs. 2 StGB, die Anordnung bei Erstverurteilung wegen einer besonderen Anlasstat, § 66 Abs. 3 S. 2 StGB, als auch die Vorbehaltsanordnung nach § 66a Abs. 1, Abs. 2 StGB sind bei Annahme des Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen keine zwingende Rechtsfolge. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt und für die jeweils die nachfolgend dargestellten Maßstäbe gelten. Selbst wenn man die dargelegten Umstände von Tat und Täter für die Bejahung eines Hangs und der Gefährlichkeit (bzw. deren Wahrscheinlichkeit, § 66a StGB) ausreichen ließe, käme die Kammer hier zu dem Ergebnis, dass sie im Rahmen des Ermessens von der Anordnung bzw. der Vorbehaltsanordnung abgesehen hätte. Im Rahmen des Ermessens hat das Gericht bei einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bewerten, ob – obwohl bereits Gegenstand der Gefährlichkeitsprüfung – die Anordnung angesichts der Strafhöhe unerlässlich ist (vgl. Fischer, 68. Aufl. 2021, § 66 Rn. 73 m.w.N.). Es ist an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzgebers gebunden (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 66 Rn. 73). Insbesondere sind die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und der damit etwaig bereits erfüllte Sicherungszweck der Maßregel sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 20.11.2018 – 4 StR 168/18 –, BGHSt 63, 243-253; BGH, Beschluss vom 11.09.2003 – 3 StR 481/02 –, juris). Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt bei Vorliegen einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten jedenfalls dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses konkrete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass dem Angeklagten aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26.05.2020 – 1 StR 538/19 –, juris). Dazu bedarf es konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (BGH, Urteil vom 28.03.2012 – 2 StR 592/11 –, juris; BGH, Beschluss vom 16.12.2014 – 1 StR 515/14 –, juris). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll auch hinsichtlich des Vorbehaltes der Sicherungsverwahrung das Gericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der wahrscheinlichen hangbedingten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern bereits jetzt festgestellt werden kann, dass die derzeit noch wahrscheinlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr vorliegen werden (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17 –, juris; BGH, Urteil vom 06.04.2017 – 3 StR 548/16 –, juris; BT-Drucks. 14/8586, S. 6 [zu § 66a Abs. 1 StGB aF]). Im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte die Kammer zunächst die vorhergehenden Gesichtspunkte hinsichtlich der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs, der Haltungsänderung und der günstigen Erfolgsaussichten einer Therapie als für den Angeklagten günstig gewertet. Unter Berücksichtigung dieser Punkte wäre die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jedenfalls zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft nicht vorliegen werden. Im Rahmen des Ermessens wäre insofern auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren insofern um einen atypischen Fall handelt, als dass es erst der umfassenden Selbstbelastung – vor allem betreffend nicht angeklagter Taten – und der Zustimmung zur Nachtragsanklage geschuldet ist, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung überhaupt derart in den Fokus des Verfahrens geraten ist. Ohne die von dem Angeklagten vorgenommene umfassende Einlassung und die damit untrennbar verbundene Nachtragsanklage – beides Ausprägungen der ernstlichen Abkehr des Angeklagten von seinem bisherigen delinquenten Verhalten – wäre die etwaige Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht naheliegend gewesen. In einer Gesamtschau hält die Kammer aufgrund der genannten Umstände die Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. der Vorbehaltsanordnung – auch in Ansehung milderer Maßnahmen im Rahmen einer an die Haft anschließenden Führungsaufsicht – bei Annahme eines Hangs und einer Gefährlichkeit nicht für verhältnismäßig. Der noch junge Angeklagte hatte bislang noch keine Einwirkung eines kritischen Korrektivs von außen. Eine nunmehr aufgrund konkreter Umstände zu erwartende Tataufarbeitung ist bislang noch nie zustande gekommen. VI. Der Angeklagte trägt nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens sowie nach § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.