OffeneUrteileSuche
Urteil

10 KLs-210 Js 299/13-11/14

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0117.10KLS210JS299.13.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte G. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.

Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.

Der Verfall eines Geldbetrages von 25.000,-- Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte A. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.

Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.

Der Verfall eines Geldbetrages von 18.000,-- Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte V. wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.

Der Verfall eines Geldbetrages von 1.400,-- Euro wird angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 31, BtMG,

     25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 a StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte G. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana, Kokain) in nicht geringer Menge in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt. Der Verfall eines Geldbetrages von 25.000,-- Euro wird angeordnet. Der Angeklagte A. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt. Der Verfall eines Geldbetrages von 18.000,-- Euro wird angeordnet. Der Angeklagte V. wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt. Der Verfall eines Geldbetrages von 1.400,-- Euro wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen darin erwachsenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 31, BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 a StGB Gründe: (bzgl. des Angeklagten G. abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I. 1. Der Angeklagte G. wurde am ##.##.1976 in Ä, Libanon geboren und ist libanesischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 1985 als Flüchtling gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern nach Deutschland. Zwei weitere Geschwister befanden sich bereits in Deutschland. Der Angeklagte hat im Libanon nur zeitweise eine Schule besucht, da er wegen der angespannten politischen Situation ständig seinen Aufenthaltsort wechseln musste. In Deutschland wohnte er zunächst in Niedersachsen und Bayern und dann im Kreis Y. Er ging ab der 5. Klasse in X zur weiterführenden Schule und erwarb dort seinen Hauptschulabschluss. Danach begann er in X eine Lehre als Kfz-Mechaniker bei Mercedes, die er allerdings nicht zu Ende führte. Bereits in dieser Zeit arbeitete der Angeklagte in einer Pizzeria als Aushilfe. In den neunziger Jahren zog der Angeklagte nach Z und arbeitete bis zum Jahr 1997 bei seinem Schwager in einer Pizzeria in Ö. Im Jahr 1997 eröffnete der Angeklagte in T eine eigene Pizzeria (Pizzeria „ Name entfernt “ auf der U-Straße). Den Betrieb der Pizzeria musste er aufgrund steuerlicher Probleme mit dem Finanzamt im Jahr 2001 einstellen. Er eröffnete stattdessen im Jahr 2004 oder 2005 in H gemeinsam mit seinem Schwager und seinem Bruder eine weitere Pizzeria. Seit dem Jahr 2007 ist der Angeklagte in der Pizzeria „ Name entfernt “ in T tätig. Etwa zwei Jahre nach dem Kauf wurde die Pizzeria auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten umgeschrieben. Seit dem Jahr 2010 wirft der Betrieb der Pizzeria für den Angeklagten G. Gewinne von 4.000,00-7.000,00 Euro (netto) monatlich ab. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 verheiratet. Er ist Vater von fünf Kindern im Alter von 6, 8, 11, 12 und 15 Jahren. Der Angeklagte A. ist sein Schwager, der Bruder seiner Ehefrau. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 11.01.2017 weist keine Eintragungen auf. Nach Bekanntwerden der Taten, die Eingang in die Anklageschrift vom 18.07.2014 gefunden haben, erließ das Amtsgericht Münster am 25.10.2013 (Az.: Aktenzeichen entfernt ) gegen den Angeklagten G. Haftbefehl, der am 26.11.2013 vollstreckt wurde. Am 29.01.2014 wurde der Angeklagte gegen Auflagen von der Untersuchungshaft verschont. Aufgrund der neuerlich bekannt gewordenen Taten, die Eingang in die Anklageschrift vom 11.05.2016 gefunden haben, kam es am 03.03.2016 zum Erlass eines weiteren Haftbefehls durch das Amtsgericht Münster (Az: Aktenzeichen entfernt ) gegen den Angeklagten G., der am 12.04.2016 vollstreckt und am 13.04.2016 gegen Zahlung einer Kaution i.H.v. 5.000,00 Euro außer Vollzug gesetzt wurde. 2. Der Angeklagte A. wurde am ##.##.1969 in O, Libanon geboren und ist libanesischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 1989 nach Deutschland (seine Schwester befand sich bereits hier). In Deutschland besuchte der Angeklagte keine Schule. Er arbeitete ab dem Jahr 1991 in einer Textilfirma. Im Libanon hatte er eine Ausbildung als Schreiner absolviert. Im Jahr 1994 verstarb sein Bruder, weswegen er für vier Jahre mit seiner Ehefrau, die er in Deutschland kennengelernt hatte und im Jahr 1997 heiratete, in den Libanon zurückkehrte. Im Jahr 1998 kam der Angeklagte wieder nach Deutschland und arbeitete zunächst wieder in der Textilfirma, wo er bereits von 1991 bis 1994 tätig war. Dort arbeitete er für etwa 2-3 Jahre und war danach zunächst arbeitslos. Ab dem Jahr 2003 arbeitete er für drei Jahre bei der Firma AA. und war dort mit Malerarbeiten betraut. Danach machte er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau als Kfz-Händler selbstständig. Zuletzt arbeitete er in der Pizzeria des Angeklagten G., seinem Schwager. Der Angeklagte verdiente zuletzt 2.780,00 Euro brutto monatlich. Er ist verheiratet und Vater von fünf Kindern im Alter von 3, 9, 15, 20 und 23 Jahren. Strafrechtlich ist der Angeklagte A. bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am ##.##.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht B (Az.: entfernt ) wegen Betrugs in zwei Fällen – wobei es in einem Fall beim Versuch blieb – zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte A. inzwischen vollständig gezahlt. Nach Bekanntwerden der Taten, die Eingang in die Anklageschrift vom 18.07.2014 gefunden haben, erließ das Amtsgericht Münster am ##.##.2014 (Az.: entfernt ) gegen den Angeklagten A. Haftbefehl, der am ##.##.2014 vollstreckt wurde. Am 25.02.2014 wurde der Angeklagte gegen Auflagen von der Untersuchungshaft verschont. Aufgrund der neuerlich bekannt gewordenen Taten, die Eingang in die Anklageschrift vom 11.05.2016 gefunden haben, kam es am 03.03.2016 zum Erlass eines weiteren Haftbefehls durch das Amtsgericht Münster (Az: entfernt ) gegen den Angeklagten A., der am 12.04.2016 vollstreckt und am 13.04.2016 gegen Zahlung einer Kaution i.H.v. 5.000,00 Euro außer Vollzug gesetzt wurde. 3. Der Angeklagte V. wurde am ##.##.1976 in T geboren. Er ist etwa seit dem Jahr 2013 deutscher Staatsangehöriger, hat allerdings Verwandtschaft in der Türkei, zu der er auch Kontakt pflegt. Im Jahr 1992 erlangte er seinen Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse und begann eine Ausbildung zum Straßenbauer, die er im Jahr 1995/96 abschloss. Danach war er für zwei Jahre bei der Firma ZA. bzw. weitere anderthalb Jahre bei der Firma MA. als Gabelstaplerfahrer tätig. Ab dem Jahr 2000 war er zunächst für ein bis anderthalb Jahre bei der Firma IA. als Gebäudereiniger angestellt. Nach einer kurzen Unterbrechung ist er dort seit dem Jahr 2002 wiederum beschäftigt. Der Angeklagte Y. ist seit dem Jahr 2005 verheiratet. Er ist Vater von drei außerehelichen Kindern im Alter von 5, 8 und 11 Jahren sowie einem ehelichen Kind im Alter von zwei Jahren. Der Angeklagte V. verdient etwa 2.000,00 Euro netto als Gebäudereiniger. Seinen drei nichtehelichen Kindern zahlt er monatlich einen Unterhalt von insgesamt 560,00 Euro. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 11.01.2017 weist keine Eintragungen auf. Nach Bekanntwerden der Taten, die Eingang in die Anklageschrift vom 18.07.2014 gefunden haben, erließ das Amtsgericht Münster am ##.##.2014 (Az.: entfernt ) gegen den Angeklagten V. Haftbefehl, der am ##.##.2014 vollstreckt wurde. Am 04.03.2014 wurde der Angeklagte gegen Auflagen von der Untersuchungshaft verschont. II. Der Angeklagte G. erwirtschaftete mit dem Betrieb der Pizzeria „ Name entfernt “ in BT gute Gewinne. Im Jahr 2011 begann er mit dem „Pokern“. Er hielt sich zu diesem Zweck in türkischen Cafés in T auf und verspielte dort große Geldbeträge. Obwohl die Pizzeria des Angeklagten Gewinne von 4.000,00-7.000,00 Euro netto monatlich abwarf, verspielte er regelmäßig die kompletten Einnahmen und verschuldete sich in einer Höhe von 30.000-40.000 Euro. In den türkischen Cafés bemerkte der Angeklagte, dass die übrigen Teilnehmer der Glücksspiele auch hohe Geldverluste ohne Probleme finanziell verkraften konnten, da diese über Einnahmequellen aus Drogengeschäften verfügten. So kam es, dass der Angeklagte G. ebenfalls in das Drogengeschäft mit Marihuana einstieg. Der Angeklagte A., der Schwager des Angeklagten G. und Mitarbeiter in dessen Pizzeria, wurde dessen gleichberechtigter Partner im Handel mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte A. beteiligte sich zum einen aus familiärer Verbundenheit zum Angeklagten G., zum anderen aber auch zur Schaffung einer Einnahmequelle aus den Drogengeschäften. Die Erlöse aus den Drogengeschäften wurden zwischen den Angeklagten G. und A. hälftig aufgeteilt. Der Angeklagte G. trieb darüber hinaus in weiteren Fällen ohne Beteiligung des Angeklagten A. Handel mit Marihuana und vereinzelt auch mit Kokain. Etwa ab September 2012 betrieben die Angeklagten G. und A. gemäß ihrem gemeinsamen Tatplan einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln. Der erste Abnehmer, der anderweitig verfolgte SA., den der Angeklagte G. als Gast in seiner Pizzeria kennengelernt hatte und mit dem er auch gemeinsam pokerte, schuf dabei durch eine entsprechende Interessenbekundung die Initiative zum Handel mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte G. und SA. kamen überein, dass der Angeklagte G. ihm Marihuana beschaffen würde. Die weiteren Abnehmer kamen ohne weiteres Zutun der Angeklagten hinzu. Die Drogen stammten wegen der günstigen Einkaufspreise ausschließlich aus den Niederlanden. Die meisten Marihunanalieferungen bezogen die Angeklagten G. und A. vom Dealer „RA.“ (Fälle 1-7, 16-50). Den aus Marokko stammenden Dealer „RA.“ lernte der Angeklagte G. zufällig beim Einkaufen in den Niederlanden kennen und kam mit ihm bezüglich der Einfuhr von Marihuana ins Geschäft. Teilweise bezog der Angeklagte G. die Rauschmittel ohne Beteiligung des Angeklagten A. auch vom Dealer NA. (Fälle 8-11). Die Einkaufs- und Verkaufspreise für Marihuana waren dem Angeklagten G. aus seinen Besuchen in den türkischen Cafés quasi als “Allgemeinwissen“ bekannt. Die Angeklagten G. und A. wussten, dass der Einkaufspreis für gut handelbares Marihuana in den Niederlanden zwischen drei und fünf Euro und der Verkaufspreis im Raum T zwischen fünf und sechs Euro pro Gramm betrug. Der Angeklagte G. sprach zudem den Angeklagten V. bei einem Besuch in einem türkischen Café darauf an, ob er nicht als Drogenkurier für ihn arbeiten wolle. Die Angeklagten G. und V. kannten sich bereits seit vielen Jahren. Weil der Angeklagte V. verschuldet war, ließ er sich darauf ein. Der Angeklagte V. hatte Schulden in einer Höhe von 25.000-30.000 Euro – etwa durch Mobilfunkrechnungen und Bankkredite – angesammelt. Er sollte ausdrücklich nur als Kurier dafür sorgen, das bereits eingeführte Marihuana weiter ins Ruhrgebiet zu den Abnehmern zu verbringen. Für seine Kurierdienste erhielt der Angeklagte V. von den Angeklagten G. und A. pro Fahrt einen Betrag von 100,00 Euro zuzüglich Benzingeld. Teilweise bekam der Angeklagte V. auch in der Pizzeria des Angeklagten G. kostenlos Essen für seine Familie. Für den Transport nutzte der Angeklagte V. jeweils seinen eigenen PKW ( Kennzeichen entfernt ). Die Drogengeschäfte liefen danach im Wesentlichen wie folgt ab: Die Bestellungen der Abnehmer kamen auf telefonischem Wege. Die Betäubungsmittel wurden von den Angeklagten G. und A. anschließend für jede Bestellung gesondert aus den Niederlanden abgeholt und in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, wobei die näheren Einzelheiten des Einfuhrvorgangs nicht aufgeklärt werden konnten. Teilweise bediente man sich für den Weitertransport des Kuriers V., der über den Transport hinaus keinen weitergehenden Einfluss auf die Betäubungsmittelgeschäfte hatte. Entweder der Angeklagte G. oder der Angeklagte A. informierte den Angeklagten V. über einen vorzunehmenden Transport und den entsprechenden Treffpunkt. Am Treffpunkt lud der Angeklagte G. bzw. der Angeklagte A. die zu transportierende Menge an Betäubungsmitteln in den Kofferraum des Pkws des Angeklagten V.. Die genaue Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel wurde dem Angeklagten V. nicht mitgeteilt. Er wusste aber, dass es sich immer um größere „Pakete“ handelte und ging selbst von einer Menge von zirka 500g Marihuana pro Paket aus. Dem Angeklagten V. wurde mitgeteilt, an welcher Adresse er die Betäubungsmittel abzuliefern habe. Von den Abnehmern erhielt er kein Geld, da die Abnehmer direkt an den Angeklagten G. oder den Angeklagten A. zahlten. Mal zahlten die Abnehmer an G., mal zahlten sie an A.. Der Kurierlohn wurde dem Angeklagten V. nach Durchführung der entsprechenden Fahrt von den Angeklagten G. bzw. A. ausgehändigt. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Anklageschrift vom 18.07.2014 Fälle 1- 3: Im Herbst 2012 unterhielten die Angeklagten G. und A. eine Geschäftsbeziehung zu dem gesondert verfolgten Abnehmer „KA.“ in B. Der Angeklagte V. transportierte zweimal 250g (Fälle 1 und 2) und einmal 500g (Fall 3) Marihuana auf Anweisung der Angeklagten G. und A. zum Abnehmer „KA.“. Der Übergabeort befand sich in C auf der K-Straße. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte G. von dem Dealer „RA.“ entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten A. zu einem Einkaufspreis von 3,60 Euro pro Gramm in den Niederlanden erworben und gemeinsam mit dem Angeklagten A. nach Deutschland verbracht. Der Verkaufspreis der Betäubungsmittel lag bei 5,00 Euro pro Gramm. Der Wirkstoffgehalt betrug in den Fällen jeweils mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol (im Folgenden: THC). Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag in den Fällen 1 und 2 bei jeweils mindestens 25 g THC und im Fall 3 bei mindestens 50 g THC. Fälle 4-6: Zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 kam es zu drei weiteren Rauschgiftgeschäften zwischen dem Angeklagten G. ohne Beteiligung des Angeklagten A. und einem von „KA.“ vermittelten Polen in C. Der Angeklagte G. erwarb vom Dealer „RA.“ in den Niederlanden in jedem der drei Fälle 1kg Marihuana zu einem Preis von jeweils 3.600,00 Euro pro Kilogramm und verbrachte es nach Deutschland. Der Angeklagte V. transportierte das Marihuana auf Anweisung des Angeklagten G. in jedem der drei Fälle von T nach C. Der Verkaufspreis lag bei 5.000,00 Euro pro Kilogramm. Der Wirkstoffgehalt betrug jeweils mindestens 10 % THC. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jeweils mindestens 100 g THC. Fall 7: In einem weiteren Fall zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 erwarb der Angeklagte G. nach dem üblichen Schema – aber ohne Beteiligung des Angeklagten A. – vom Dealer „RA.“ 500g Marihuana zu einem Preis von 3,60 Euro pro Gramm und verbrachte es über die niederländisch-deutsche Grenze nach T. Der Angeklagte V. transportierte das Marihuana auf Anweisung G. zu einem Russen in C. Die Übergabe fand auf einem Parkplatz in B statt. Der Verkaufspreis lag bei fünf Euro pro Gramm. Der Wirkstoffgehalt betrug jedenfalls 10 % THC. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jedenfalls 50 g THC. Parallel zu den Geschäftsbeziehungen zu den Abnehmern im Ruhrgebiet unterhielt der Angeklagte G. ohne Mitwirkung der Angeklagten A. und V. weitere Geschäftsbeziehungen zum gesondert verfolgten Abnehmer SA.. Das an SA. weitergegebene Rauschgift bezog der Angeklagte G. von einem weiteren Dealer aus den Niederlanden, NA.. Fälle 8-11: An einem Tag im September bzw. Oktober 2012 erwarb der Angeklagte G. vom Dealer NA. 1kg Marihuana zu einem Preis von 3.600,00 Euro, schmuggelte es über die niederländische Grenze nach Deutschland ein und veräußerte es zu einem Preis von 6.200,00 Euro an den gesondert verfolgten SA. (Fall 8). Es erfolgten nach demselben Schema zwei weitere Lieferungen von jeweils 1 kg Marihuana (Fall 9 und 10). Der Wirkstoffgehalt betrug in den Fällen 8 bis 10 jeweils mindestens 10 % THC. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jeweils mindestens 100 g THC. Eine weitere Menge von 500 g Marihuana (Fall 11) erwarb der Angeklagte G. zu einem nicht näher feststellbaren Einkaufspreis beim Dealer NA. und schmuggelte es nach Deutschland ein, bevor er es an SA. weiterveräußerte. Die 500 g Marihuana der letzten Lieferung wiesen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 7 % THC auf, die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei mindestens 35 g THC. Der Angeklagte G. erhielt vom Abnehmer SA. lediglich insgesamt 2.250,00 Euro und damit 4,50 Euro pro Gramm. Später, Anfang 2013, kam es auch dazu, dass der Angeklagte G. zur Steigerung seiner Einnahmequellen ohne Beteiligung der Angeklagten A. und V. auf Nachfrage des Abnehmers SA. mit Kokain handelte. Der Angeklagte hatte ebenfalls in den türkischen Cafés in Erfahrung gebracht, wie andere Besucher mit Kokain handelten. Dem Angeklagten G. war bekannt, dass der Einkaufspreis für 1 g gut handelbares Kokain ungefähr 40,00 Euro beträgt. Ein Mehrerlös aus dem Verkauf des Kokains konnte dadurch erreicht werden, dass das Kokain „gestreckt“ wurde. Der Angeklagte G. machte zunächst den sich in F in den Niederlanden aufhältigen Dealer BA. ausfindig und tauschte mit ihm eine Probe aus, die er an SA. weiterleitete. Da der Abnehmer SA. mit dem Kokain zufrieden war, erfolgten weitere Lieferungen. Dem Angeklagten G. kam es darauf an, Kokain von guter Qualität zu liefern. Fall 12: Anfang 2013 erwarb der Angeklagte G. vom Dealer BA. 20 g Kokain für 42,00 Euro pro Gramm, schmuggelte es über die niederländische Grenze nach Deutschland ein und veräußerte es zu einem Preis von 46,00 Euro pro Gramm in H an den Abnehmer SA.. Der Wirkstoffgehalt betrug jedenfalls 40 % Kokainhydrochlorid (im Folgenden K-HCl). Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jedenfalls 8 g K-HCl. Fall 13: Ende Januar 2013 erwarb der Angeklagte G. 50 g Kokain zu einem Preis von insgesamt 1.680,00 Euro bei BA. in F und verbrachte es nach T. Der Wirkstoffgehalt betrug jedenfalls 40 % K-HCl. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jedenfalls 20 g K-HCl. Der Dealer hatte sich auf Nachfrage des Angeklagten G. damit einverstanden erklärt, die 50 g Kokain auf 80 g „hochzustrecken“. SA. zahlte für das auf 80 g hochgestreckte Kokain bei der Übergabe in C einen Preis von insgesamt 3.600,00 Euro. Fall 14: Im Februar 2013 bestellte SA. bei G. 100 g Kokain, die G. bei BA. in den Niederlanden abholte und nach T schmuggelte. Die Übergabe an SA. fand in H statt. SA. zahlte für das Kokain insgesamt einen Preis von 4.500,00 Euro. Der Wirkstoffgehalt betrug jedenfalls 40 % K-HCl. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jedenfalls 40 g K-HCl. Fall 15: Im April 2013 bestellte SA. bei G. weitere 250 g Kokain. Das Kokain wollte SA. gewinnbringend weiterveräußern. Der Angeklagte G. holte das Kokain für einen Preis von 5.250,00 Euro bei BA. in den Niederlanden ab und schmuggelte es nach T. Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten DA. holte SA. das Kokain am 27.04.2013 beim Angeklagten G. im T ab. Der Kaufpreis sollte 11.250,00 Euro betragen. Da der weitere Abnehmer, ein nicht identifizierter „IA.“ aus N, die Lieferung nicht bezahlte, erlitt G. aus diesem Geschäft einen Verlust in Höhe des Einkaufspreises. Der Wirkstoffgehalt betrug jedenfalls 40 % K-HCl. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jedenfalls 100 g K-HCl. Fälle 16-22: Ab Ende Oktober 2012 erwarben die Angeklagten G. und A. gemäß dem gemeinsamen Tatplan beim Dealer „RA.“ in den Niederlanden Marihuana zu einem Einkaufspreis von 5.200,00 Euro pro Kilogramm und schmuggelten es über die niederländische Grenze nach Deutschland ein. Der höhere Ein- und Verkaufspreis beruhte auf einer höheren Qualität des von „RA.“ verkauften Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 13 % THC. Bis Ende November 2012 kam es zu sieben Geschäften, bei denen die Angeklagten G. und A. jeweils 1 kg Marihuana zu einem Verkaufspreis von 6.000,00 Euro an den gesondert verfolgten Abnehmer JA. in G veräußerten (Fälle 16-22). In drei Fällen holte JA. das Marihuana selbst bei A. ab, in vier Fällen schickte JA. einen Kurier nach T. Der Angeklagte V. war an diesen Geschäften nicht beteiligt. Der Wirkstoffgehalt betrug jeweils mindestens 13 % THC. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jeweils mindestens 130 g THC. Fall 23: Im Januar 2013 verlangte JA. weiteres Marihuana. Die Angeklagten G. und A. forderten beim Dealer „RA.“ wiederum 1 kg Marihuana an und schmuggelten es aus den Niederlanden nach T. Die Preisstruktur war dieselbe wie in den vorherigen Fällen. Die Angeklagten G. und A. zahlten pro Gramm einen Preis von 5,20 Euro an „RA.“. Der Verkaufspreis betrug 6,00 Euro pro Gramm. Der Abnehmer JA. ließ die Drogen durch einen Kurier in T abholen. Der Angeklagte V. war an diesem Geschäft nicht beteiligt. Der Wirkstoffgehalt betrug jedenfalls 13 % THC. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jedenfalls 130 g THC. Fälle 24-30: Im Februar und März 2013 erfolgten weitere Lieferungen nach dem eingespielten System und gemäß dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten G. und A.. Das Marihuana stammte auch in diesen Fällen vom Dealer „RA.“. Die Angeklagten G. und A. verbrachten die Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland. Die Preisstruktur war dieselbe wie in den vorherigen Fällen. Die Angeklagten G. und A. zahlten pro Gramm einen Preis von 5,20 Euro und verkauften es zu einem Preis von 6,00 Euro pro Gramm. Der Angeklagte V. nahm jeweils auf Anweisung der Angeklagten G. und A. den Transport des Marihuanas nach G vor. Dort nahm der gesondert verfolgte CA. das Rauschgift für JA. entgegen. Es kam zu folgenden Lieferungen: 20.02.2013 – 1 kg Marihuana (Fall 24) 22.02.2013 – 2 kg Marihuana (Fall 25) 23.02.2013 – 2 kg Marihuana (Fall 26) 04.03.2013 – 1 kg Marihuana (Fall 27) 07.03.2013 – 1 kg Marihuana (Fall 28) 12.03.2013 – 1 kg Marihuana (Fall 29) 22.03.2013 – ca. 1 kg Marihuana (Fall 30) Die letzte Lieferung (Fall 30) konnte sichergestellt werden. Dabei handelte es sich um eine Restmenge von 931,91 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 16 %, mithin von ca. 149 g THC. Der Wirkstoffgehalt betrug in den Fällen 24-29 jeweils mindestens 13 % THC. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jeweils mindestens 130 g THC bei den Fällen 24 und 27-29 und bei jeweils mindestens 260 g in den Fällen 25 und 26. Der vorgenannte Sachverhalt kam im Juli 2013 aufgrund weiterer Ermittlungsverfahren gegen gesondert verfolgte Betäubungsmittelabnehmer und –Händler, insbesondere auch durch in diesen Verfahren geschaltete Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ans Licht. Das Amtsgericht Münster erließ daraufhin am 25.10.2013 gegen den Angeklagten G. Haftbefehl, der am 26.11.2013 vollstreckt wurde (Az. entfernt) . Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen erließ das Amtsgericht Münster am 15.01.2014 auch gegen den Angeklagten A. Haftbefehl, der am 21.01.2014 vollstreckt wurde (Az. entfernt) . Nachdem es durch die Angaben der Angeklagten G. und A. zur Identifizierung des Angeklagten V. als Kurier gekommen war, erließ das Amtsgericht Münster am 14.02.2014 auch gegen diesen Haftbefehl, der an 17.02.2014 vollstreckt wurde. Der Angeklagte G. ließ sich in seinen polizeilichen Vernehmungen geständig ein und sagte insbesondere zur Identität des marokkanischen Dealers „RA.“ in den Niederlanden sowie zur Identität des Abnehmers „KA.“ aus. Während der Angeklagte G. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom ##.##.2014 lediglich zu seiner eigenen Beteiligung aussagte, machte er in der zweiten Vernehmung vom ##.##.2014 Angaben zur Kontaktaufnahme zum Dealer „RA.“, zu den näheren Modalitäten des Handels und zur Tatbeteiligung des Angeklagten V.. Der Angeklagte A. ließ sich ebenfalls schon während der polizeilichen Vernehmungen geständig ein. Zwar gestaltete sich die Vernehmung des Angeklagten A. schwieriger, es kam zu Unstimmigkeiten bezüglich des Zeitpunkts der begangenen Taten. In seiner zweiten Vernehmung vom ##.##.2014 räumte der Angeklagte A. jedoch weitere, vorher nicht bekannte Drogengeschäfte mit dem Abnehmer JA. im Jahr 2012 ein (Fälle 16-22) und machte ebenfalls Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten V.. Durch weitere Ermittlungen und insbesondere die geständige Einlassung des Angeklagten V. konnte noch ein weiterer Komplex von Taten aufgedeckt werden, über die sich die Anklageschrift vom 11.05.2016 verhält und die insbesondere auch zur Identifizierung des Abnehmers „WA.“ geführt hat. Zwar hatte der Angeklagte V. seine Beteiligung an den Taten 1-7 und 24-30 bereits gestanden. Die weiteren Taten (Fälle 31-50) sowie die Identität des Abnehmers „WA.“ wurden den Ermittlungsbehörden aber erst durch das Geständnis des Angeklagten V. offenkundig. Zuvor hatten die Ermittlungsbehörden nur aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen die Spur zu einem sog. „WA.“ aufgedeckt, ohne dessen genaue Identität zu kennen. Dieser „WA.“ konnte durch die Angaben des Angeklagten V. als „WA.“ identifiziert werden. Anklageschrift vom 11.05.2016 Fälle 31-50: Im Frühjahr 2013 bis Januar 2014 erfolgten in 20 weiteren Fällen Drogengeschäfte durch die Angeklagten. Die Angeklagten G. und A. erwarben wiederum gemäß ihrem gemeinsamen Tatplan Marihuana in Mengen von jeweils mindestens 500 g vom Dealer „RA.“ aus den Niederlanden zum Einkaufspreis von 5,20 Euro pro Gramm Marihuana und verbrachten es nach Deutschland. Der Angeklagte V. transportierte die Rauschmittel auf Anweisung der Angeklagten G. und A. zur Wohnanschrift des gesondert verfolgten FA. in C, der das Marihunana für den Abnehmer „WA.“ verwahrte. Der Verkaufspreis lag bei 6,00 Euro pro Gramm. Der Abnehmer „WA.“ ist der Cousin des Angeklagten G.. Der Wirkstoffgehalt betrug jeweils mindestens 13 % THC. Die tatsächliche Wirkstoffmenge lag bei jeweils mindestens 65 g THC. Über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln verfügte keiner der Angeklagten. Der Angeklagte G. hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung eines sichergestellten Betrages von 2.600,00 Euro einverstanden erklärt. Zur Freigabe seines sichergestellten Pkw der Marke Mercedes ( Kennzeichen entfernt ) zahlte der Angeklagte 15.000,00 Euro. Vermögen außer dem Pkw konnte nicht ermittelt werden. Aus den Taten erzielte der Angeklagte G. Erlöse von insgesamt 212.450,00 Euro (152.450,00 Euro aus den Taten der Fälle 1-30 und 60.000,00 Euro aus den Taten der Fälle 31-50). Durch Sicherstellung und Verwertung des Pkws des Angeklagten A. der Marke Audi ( Kennzeichen entfernt ) konnte ein Betrag in Höhe von 8.852,98 Euro erzielt werden konnte. Weiteres Vermögen außer dem Pkw konnte von der Kammer nicht ermittelt werden. Aus den Taten erzielte der Angeklagte A. Erlöse von insgesamt 167.000,00 Euro (107.000,00 Euro aus den Taten der Fälle 1-30 und 60.000,00 Euro aus den Taten der Fälle 31-50). Vermögen des Angeklagten V. konnte von der Kammer nicht ermittelt werden. Aus den Taten erzielte der Angeklagte V. Erlöse von insgesamt 3.400,00 Euro (1.400,00 Euro aus den Taten der Fälle 1-30 und 2.000,00 Euro aus den Taten der Fälle 31-50). III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen vom 12.01.2017 und vom 17.01.2017 ergeben. Sie beruhen insbesondere auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten G., A. und V., wobei den Geständnissen der Angeklagten G. und A. jeweils eine Verständigung i.S.v. § 257c Abs. 2 S. 1 und 2 StPO zugrunde lag. Die Angeklagten haben sich übereinstimmend im Sinne der unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Kammer hat die glaubhaften Geständnisse der Angeklagten ihren Feststellungen zugrunde gelegt; abweichende oder darüber hinaus gehende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Weiter beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK PA. und KHK ZA.. Die Angeklagten haben allesamt vollumfänglich die in den beiden Anklageschriften niederlegten Taten – auch bezüglich der Menge und Qualität der Rauschmittel, der Abnehmer und Dealer und bezüglich der Anzahl der Taten – bestätigt. 1. Der Angeklagte G. hat sich wie folgt darüber hinausgehend eingelassen: Die Vorwürfe, die in den Anklageschriften niedergelegt sind, seien zutreffend. Er habe zunächst in einer Pizzeria in T als „G1.“ angefangen, daher resultiere sein Spitzname. Die Pizzeria habe er später übernommen. Bei seinen regelmäßigen Aufenthalten in türkischen Cafés habe er große Mengen an Geld verloren. Er habe häufig die gesamten Einnahmen seiner Pizzeria verspielt. Dadurch habe er Schulden von 30.000,00-40.000,00 Euro gehabt. Trotz seiner Einnahmen aus der Pizzeria von 4.000,00-7.000,00 netto monatlich sei er finanziell nicht zurechtgekommen. Ihm sei aufgefallen, dass die Mitspieler in den türkischen Cafés ohne größere Probleme Geld verlieren konnten. So habe er gemerkt, wie man Geschäfte machen könne. Er habe sich entsprechende „Beziehungen besorgt“ und sich das Drogengeschäft von anderen abgeguckt. Die Preise für Marihuana könne man als eine Art „Allgemeinwissen“ in den türkischen Cafés bezeichnen. Bereits vor dem Beginn seiner Aktivitäten habe er gewusst, dass man als Einkaufspreis für Marihuana 3,00-5,00 Euro pro Gramm zahle. Der Verkaufspreis betrage 5,00-6,00 Euro pro Gramm. Der erste Abnehmer sei SA. gewesen. Dieser habe ihn gefragt, ob er an etwas „herankomme“. Die anderen Abnehmer seien von selbst dazu gekommen. Bestellungen seien immer telefonisch erfolgt. Nach kurzer Zeit sei eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit mit seinem Schwager, dem Angeklagten A., erfolgt. Erhaltenes Geld habe man zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt. Den Dealer „RA.“ habe er in einer Metzgerei in den Niederlanden kennengelernt. Man habe über das Thema Drogen gesprochen und sei ins Geschäft gekommen. Bei Marihuana gebe es schon Qualitätsunterschiede. Teilweise werde das Marihuana mit „Grünzeug“ gestreckt. Später sei auch der Handel mit Kokain hinzugekommen. Auch diesbezüglich habe er von vornherein gewusst, dass man für Kokain pro Gramm etwa 40,00 Euro als Einkaufspreis zahlen müsse. Bei Kokain sei es nicht so wie bei Marihuana, dass man einen deutlich höheren Verkaufspreis verlangen könne. Den Gewinn beim Verkauf von Kokain erziele man vielmehr dadurch, dass man das Kokain vor dem Verkauf „strecke“. Bei den Dealern habe er sich erkundigt, ob und wie man das Kokain strecken könne. Die 40,00 Euro Einkaufspreis seien ihm deswegen als ein realistischer Preis vorgekommen. Befragt zu den Fällen 24-29 hat der Angeklagte G. sich dergestalt eingelassen, dass er das Marihuana ebenfalls von „RA.“ erhalten habe. Die Preisstruktur sei wie in den Fällen 16-23 gewesen. Er habe einen Einkaufspreis von 5,20 Euro pro Gramm gezahlt. Auch die in den Anklagen niedergelegten Mengen seien zutreffend. Er habe immer mit unterschiedlichen Mengen gehandelt. Die Betäubungsmittel, die der Anklageschrift vom 11.05.2016 zugrundeliegen, habe er vom Dealer „RA.“ nach dem gleichen Preisschema erhalten. Befragt zum Angeklagten V. hat sich der Angeklagte G. dergestalt eingelassen, dass er den Angeklagten V. in einem türkischen Café darauf angesprochen habe, ob dieser nicht als Drogenkurier für ihn fahren würde. Man habe dem Angeklagten V. pro Fahrt 100,00 Euro zuzüglich Spritgeld gezahlt. Teilweise habe der Angeklagte V. auch kostenlos Essen in der Pizzeria erhalten. Ihm sei es immer darauf angekommen, Drogen von guter Qualität zu liefern. Wenn Beschwerden bezüglich der Qualität des Rauschmittels von den Abnehmern erfolgten, seien diese unberechtigt gewesen. Exemplarisch sei es einmal so gewesen, dass er auf eine Mängelrüge hin das bereits vorhandene Rauschgift nur neu verpackt habe. Daraufhin sei der Abnehmer zufrieden gewesen. 2. Der Angeklagte A. hat sich den Angaben des Angeklagten G. vollumfänglich angeschlossen, die in den Anklageschriften niedergelegten Tatvorwürfe bestätigt und sich darüber hinausgehend wie folgt eingelassen: Die Ausführungen des Angeklagten G. seien zutreffend. Er sei erst später zu den Geschäften dazugekommen, aber ab Herbst 2012 und damit seit der Fall 1 zu Grunde liegenden Tat beteiligt gewesen. Aufgrund eines finanziellen Engpasses seines Schwagers habe er dem Angeklagten G. geholfen, allerdings sei ihm selbst das Geld durch seinen Anteil auch willkommen gewesen. Er habe keine eigenen Kunden gehabt. Die Abnehmer hätten entweder an ihn oder an seinen Schwager gezahlt. Die erhaltenen Gelder hätten sie immer gleichmäßig aufgeteilt. Auch die in der zweiten Anklageschrift erwähnten Drogen habe man vom Dealer „RA.“ aus den Niederlanden nach dem üblichen Preisschema erlangt. 3. Der Angeklagte V. hat ebenfalls die Richtigkeit der Vorwürfe in den Anklageschriften bestätigt und sich darüber hinausgehend wie folgt eingelassen: Schon vor Begehung der Taten habe er in Kontakt zum Angeklagten G. gestanden. Der Angeklagte G. habe ihn irgendwann darauf angesprochen, ob er nicht als Drogenkurier für ihn arbeiten wolle. Er habe sich damit einverstanden erklärt, weil er stark verschuldet gewesen sei und seine Schulden habe tilgen wollen. Nähere Absprachen seien nicht getroffen worden, sondern nur, dass er „den Kurier machen“ würde. Die Geschäfte seien so abgelaufen, dass er einen Anruf entweder vom Angeklagten G. oder A. erhalten habe. Dann habe man sich an einem Treffpunkt miteinander verabredet. Der Angeklagte G. oder A. habe das Marihuana in den Kofferraum seines (des Angeklagten V.) Fahrzeugs gelegt. Man habe ihm gesagt, dass er zu einer bestimmten Adresse fahren solle. Die genaue Menge des Marihuanas sei ihm nicht mitgeteilt worden, das Rauschgift habe das Format eines Pakets gehabt. Nach seinem Gefühl habe es sich meistens um etwa 500 g gehandelt, die Mengen seien allerdings schwankend gewesen. Auf die Planung der Drogengeschäfte habe er keinen Einfluss gehabt. Auch habe er kein Geld von den Abnehmern erhalten. Man habe nicht darüber gesprochen, warum die Angeklagten G. und A. die Kurierfahrten nicht selbst durchführten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er für seinen Kurierdienst jedes Mal eine Entlohnung von 100,00 Euro zuzüglich Spritgeld erhalte. Das Spritgeld habe 20,00 Euro betragen. Bei den Kurierfahrten seien weder der Angeklagte G. noch der Angeklagte A. mitgefahren. Er könne sich noch an die einzelnen Kurierfahrten erinnern. Beispielsweise könne er sich in den Fällen 1-3 noch an den Ort der Übergabe erinnern. Die Person, die das Marihuana abgeholt habe, sei zu Fuß gekommen. Die in den Anklageschriften niedergelegten Taten seien in der Anzahl korrekt. Die Menge des von ihm transportierten Marihuanas sei so, wie in den Anklageschriften niedergelegt, zutreffend. Er habe durch die Taten etwa einen Betrag von 3.000,00-4.000,00 Euro erlangt. Teilweise habe er damit seine Schulden getilgt. Die erlangten Geldbeträge hätten aber bei Weitem nicht ausgereicht, um die gesamte Schuldenmenge von etwa 25.000,00-30.000,00 Euro zu tilgen, die teilweise noch aus alten Handyverträgen und Bankkrediten bestünde. Mit den Kokaingeschäften habe er nichts zu tun gehabt. Dies sei ihm vom Angeklagten G. aber auch nie angeboten wurden. Die Kammer erachtet die geständigen Einlassungen als glaubhaft. Sie sind für sich genommen plausibel und lebensnah. Die Angeklagten konnten den Ablauf der Betäubungsmittelgeschäfte – insbesondere auch verschiedene Einkaufs- und Verkaufspreise und Mengen – detailliert darlegen. Die Einlassungen ergänzen und bestätigen sich wechselseitig im Sinne der getroffenen Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Angeklagten sich selbst oder andere Mitangeklagte zu Unrecht bezichtigt haben sollten. Da der Angeklagte V. die Angaben der Angeklagten G. und A. bestätigt hat, kann die Kammer auch ausschließen, dass die Angeklagten G. und A. den Angeklagten V. wahrheitswidrig belastet haben könnten, um in den Genuss der Verständigung nach § 257 c StPO zu kommen. 4. Die Angaben der Angeklagten werden überdies durch die Angaben der Zeugen KHK ZA. und KHK PA. bestätigt. Der Zeuge KHK PA. hat bekundet, dass aufgrund des Geständnisses des Angeklagten G. der niederländische Dealer „RA.“ identifiziert werden konnte. Zudem habe das Geständnis des Angeklagten G. in dessen zweiter Vernehmung auch zum Abnehmer „KA.“ geführt. Die Beteiligung des Dealers „RA.“ und des Abnehmers „KA.“ sei den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt gewesen. Der Angeklagte A. habe in seiner ersten Vernehmung zudem Rauschgifttransporte in einem Umfang von weiteren 6kg eingeräumt, die zuvor nicht bekannt gewesen seien. Der Angeklagte V. habe zur Identifizierung des Abnehmers „WA.“ beigetragen, der zuvor nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund der Aufdeckung der weiteren Drogengeschäfte durch den Angeklagten V. sei es zu den oben genannten erneuten Haftbefehlen gegen die Angeklagten G. und A. gekommen. Die Aussage des Zeugen KHK ZA. wird durch die Aussage des Zeugen KHK PA. bestätigt, der ebenfalls bei einer Vernehmung des Zeugen V. zugegen war. Der Zeuge KHK PA. hat zudem auf entsprechende Frage der Kammer bekundet, dass er 25 Jahre Erfahrung bei der Ermittlung von Betäubungsmittelkriminalität habe. So betrage der Einkaufspreis für 1g gut handelbares Kokain etwa 35,00-45,00 Euro. Der Verkaufspreis sei bei 70,00-90,00 Euro pro Gramm anzusiedeln. Kokain aus den Niederlanden habe häufig einen Wirkstoffgehalt von mindestens 75 %, teilweise höher. Entsprechendes habe man in diversen Ermittlungsverfahren im Raum T sichergestellt, die Preisgestaltung sei ähnlich wie hier gewesen. Bei Marihuana liege der Einkaufspreis in den Niederlanden bei 4,00 – 4,50 Euro pro Gramm. Der Verkaufspreis liege bei 5,00-6,00 Euro pro Gramm. Für diesen Preis bekomme man Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15-20% im Raum T. 5. Den Wirkstoffgehalt des Marihuanas in den Fällen 1-11, 16-29 und 31-50 hat die Kammer im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) durch Hochrechnung des Wirkstoffgehalts der analysierten Marihuanamenge aus der Tat zu Ziff. 30 der Anklageschrift vom 18.07.2014 (mit einem Verkaufspreis von 6,00 Euro pro Gramm und einem Ankaufspreis von 5,20 Euro pro Gramm und einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 16 % THC) auf denjenigen der übrigen jeweils gehandelten Marihuanamengen ermittelt. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas aus der Tat zu Ziff. 30 der Anklageschrift vom 18.07.2014 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2013 (Bl. 886 f. GA). Die Zulässigkeit einer solchen Hochrechnung zur Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist auch für die Fälle, in denen die Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten, anerkannt ( vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2007, Az. 3 StR 354/07 – zitiert nach juris ). Die Kammer geht dabei – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der konkrete Ablauf des Betäubungsmittelhandels in sämtlichen Fällen identisch war und der Ankaufspreis bis auf den Fall 11 nur zwei Preiskategorien aufwies (3.600,00 Euro bzw. 5.200,00 Euro pro Kilogramm) – davon aus, dass das Marihuana innerhalb einer Preiskategorie jeweils eine nahezu gleichbleibende Qualität hatte. Dafür spricht auch, dass die Angeklagten G. und A. das Marihuana ausschließlich von den Dealern „RA.“ und NA. bezogen haben. Dabei hat die Kammer zusätzlich – um etwaigen Qualitätsschwankungen Rechnung zu tragen – einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und ist ansonsten davon ausgegangen, dass die festen Preiskategorien bezüglich des Ankaufspreises des Marihuanas für eine konstante Qualität des Marihuanas sprechen. Bezüglich der angekauften Marihuanamengen zu einem Preis von 5.200,00 Euro pro Kilogramm geht die Kammer auf der Grundlage eines Wirkstoffgehalts von jedenfalls 16 % THC aus dem sichergestellten Marihuana im Fall 30 unter Gewährung eines Sicherheitsabschlags von 3 Prozentpunkten von einem Wirkstoffgehalt von 13 % THC aus (Fälle 16-29 und 31-50). Bezüglich der angekauften Marihuanamengen zu einem Preis von 3.600,00 Euro pro Kilogramm geht die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10 % THC aus (Fälle 1-10). Im Fall 11 geht die Kammer aufgrund des Verkaufspreises von 2.250,00 Euro für die 500 g Marihuana davon aus, dass es sich bei dem Rauschgift aus der betreffenden Lieferung um Marihuana von schlechterer Qualität gehandelt hat, weswegen die Kammer hierfür einen Wirkstoffgehalt von (lediglich) 7 % THC annimmt. Für die Gewährung (noch) höherer Sicherheitsabschläge bestand mangels konkreter Anhaltspunkte keine Veranlassung, da nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Qualität des Marihuanas in der jeweiligen Preiskategorie nahezu gleich hoch war und es gerade keine erheblichen Qualitätsschwankungen gab. Den Angeklagten G. und A. kam es grundsätzlich darauf an, mit Marihuana von guter Qualität Handel zu treiben. Angesichts der von KHK PA. genannten Einkaufspreise, die dieser anhand seiner langjährigen Berufserfahrung für Marihuana von guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 15-20 % THC genannt hat (4,00-4,50 Euro pro Gramm), erscheint der hier vorgenommene Sicherheitsabschlag ausreichend. Mithin ist in den Fällen 1-10 dem Grunde nach jeweils ein Wirkstoffgehalt von 10 % THC, im Fall 11 ein Wirkstoffgehalt von 7 % THC und in den Fällen 16-29 und 31-50 ein Wirkstoffgehalt von 13 % THC zugrunde zu legen. Für den Fall 30 verbleibt es bei dem durch das Gutachten ermittelten Wirkstoffgehalt von jedenfalls 16 % THC. 6. Bezüglich der Marihuanageschäfte ergeben für die einzelnen Fälle somit folgende Wirkstoffmengen: Anklageschrift v. 18.07.2014 Menge Wirkstoffgehalt Tatsächliche Wirkstoff-menge Fall 1-2 je 250g Marihuana 10% je 25g THC Fall 3 500g Marihuana 10% 50g THC Fall 4-6 je 1.000g Marihuana 10% je 100g THC Fall 7 500g Marihuana 10% 50g THC Fall 8-10 je 1.000g Marihuana 10% je 100g THC Fall 11 500g Marihuana 7% 35g THC Fall 16-24 je 1.000g Marihuana 13% je 130g THC Fall 25-26 je 2.000g Marihuana 13% je 260g THC Fall 27-29 je 1.000g Marihuana 13% je 130g THC Fall 30 931,91g Marihuana 16% 149g THC Anklageschrift v. 11.05.2016 Fall 31-50 je 500g Marihuana 13% je 65g THC 7. Für die Kokaingeschäfte geht die Kammer im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) durch Schätzung unter Anrechnung eines Sicherheitsabschlags davon aus, dass der Angeklagte G. in den Fällen 12-15 Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 40 % K-HCl gehandelt hat. Dem Angeklagten G. kam es darauf an, Kokain von guter Qualität zu liefern. Berechtigte Mangelrügen hat es nicht gegeben. Kokain von guter Qualität ist bereits ab einem Wirkstoffgehalt von 40,0 % Kokainhydrochlorid anzunehmen ( vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.1995, 4 StR 698/95 – zitiert nach juris ). Einen höheren Wirkstoffgehalt vermag die Kammer zu Lasten des Angeklagten G. nach dem Zweifelsgrundsatz nicht zu unterstellen. Andererseits vermag die Kammer zugunsten des Angeklagten G. auch keinen (noch) niedrigeren Wirkstoffgehalt zu unterstellen. Der Zweifelsgrundsatz gebietet es nicht, von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung in jedem Fall auch dann auszugehen, wenn für sie keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen oder gar – wie hier – konkrete Anhaltspunkte gegen diese Fallgestaltung sprechen ( vgl. BGH, Urteil vom 04.09.2008, Az. 1 StR 383/08 – zitiert nach juris ). Die vom Zeugen KHK PA. anhand seiner langjährigen Berufserfahrung genannten Preise für Kokain von guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 75-95 % stimmen mit den hier gehandelten Preisen überein. Der hier vorgenommene großzügige Sicherheitsabschlag und der damit angenommene Wirkstoffgehalt von lediglich 40 % K-HCl (für Kokain von guter Qualität) stellen deswegen bereits eine für den Angeklagten G. günstige Fallgestaltung dar. Im Einzelnen ergeben sich somit folgende Wirkstoffmengen bei den Kokaingeschäften: Anklageschrift v. 18.07.2014 Menge Wirkstoffgehalt Tatsächliche Wirkstoffmenge Fall 12 20g 40% 8g K-HCl Fall 13 50g 40% 20g K-HCl Fall 14 100g 40% 40g K-HCl Fall 15 250g 40% 100g K-HCl IV. 1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) in nicht geringer Menge in insgesamt 50 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Handeltreiben im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen insbesondere Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen ( vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013, Az. 4 StR 418/12 – zitiert nach juris ). Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelmenge beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllt. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen ( vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2000, Az. 4 StR 503/00 – zitiert nach juris ). a) Der Angeklagte G. hat als Mittäter in den Fällen 1-11 und 16-50 und damit in insgesamt 46 Fällen in den Niederlanden zwischen 250g und 2.000g Marihuana zum Grammpreis von 3,60 EUR bzw. 5,20 EUR (mit Ausnahme des Falles 11) erworben, dieses gemeinsam mit dem Angeklagten A. unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und gewinnbringend veräußert bzw. veräußern wollen. Dabei übersteigt die Wirkstoffmenge des erworbenen und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Marihuanas jeweils den Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ i.S.v. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, der für Marihuana bei 7,5 g THC liegt ( BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - 3 StR 229/15, BeckRS 2015, 17756 ). In den Fällen 1 und 2 wird die nicht geringe Menge um jeweils das 3,3-fache, im Fall 3 um das 6,6-fache, in den Fällen 4-6 um das jeweils 13,3-fache, im Fall 7 um das 6,6-fache, in den Fällen 8-10 um jeweils das 13,3-fache, im Fall 11 um das 4,6-fache, in den Fällen 16-24 um jeweils das 17,3-fache, in den Fällen 25-26 um das jeweils 34,6-fache, in den Fällen 27-29 um das jeweils 17,3-fache, im Fall 30 um das 19,8-fache und in den Fällen 31-50 um jeweils das 8,6-fache überschritten. Der Angeklagte G. hat sich nach alledem wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Die Marihuanageschäfte des Angeklagten G. stellen sich wie folgt dar. Anklageschrift v. 18.07.2014 Menge Wirkstoff-gehalt Tatsächliche Wirkstoffmenge Überschreiten der nicht geringen Menge Fall 1-2 je 250g Marihuana 10% je 25g THC je 3,3-fach Fall 3 500g Marihuana 10% 50g THC 6,6-fach Fall 4-6 je 1.000g Marihuana 10% je 100g THC je 13,3-fach Fall 7 500g Marihuana 10% 50g THC 6,6-fach Fall 8-10 je 1.000g Marihuana 10% je 100g THC je 13,3-fach Fall 11 500g Marihuana 7% 35g THC 4,6-fach Fall 16-24 je 1.000g Marihuana 13% je 130g THC je 17,3-fach Fall 25-26 je 2.000g Marihuana 13% je 260g THC je 34,6-fach Fall 27-29 je 1.000g Marihuana 13% je 130g THC je 17,3-fach Fall 30 931,91g Marihuana 16% 149g THC 19,8-fach Anklageschrift v. 11.05.2016 Fall 31-50 je 500g Marihuana 13% je 65g THC je 8,6-fach b) In den Fällen 12-15 hat sich Angeklagte G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in 4 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Er hat insgesamt 420g Kokain vom Dealer BA. in den Niederlanden gekauft und unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und gewinnbringend veräußert. Die Wirkstoffmenge des aus den Niederlanden geschmuggelten Kokains übersteigt ebenfalls jeweils den Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ i.S.v. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, der für Kokain bei 5g Kokainhydrochlorid liegt ( vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1985, Az. 2 StR 685/84 – zitiert nach juris ), und zwar im Fall 12 (8g Kokainhydrochlorid) um das 1,6-fache, im Fall 13 (20g Kokainhydrochlorid) um das 4-fache, im Fall 14 (40g Kokainhydrochlorid) um das 8-fache und im Fall 15 (100g Kokainhydrochlorid) um das 20-fache. Die Kokaingeschäfte des Angeklagten G. stellen sich wie folgt dar. Anklageschrift v. 18.07.2014 Menge Wirkstoff-gehalt Tatsächliche Wirkstoffmenge Überschreiten der nicht geringen Menge Fall 12 20g 40% 8g K-HCl 1,6-fach Fall 13 50g 40% 20g K-HCl 4-fach Fall 14 100g 40% 40g K-HCl 8-fach Fall 15 250g 40% 100g K-HCl 20-fach 2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A. als Mittäter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in insgesamt 38 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte A. hat gemeinsam mit dem Angeklagten G. in den Fällen 1-3 und 16-50 und damit in insgesamt 38 Fällen in den Niederlanden zwischen 250g und 2.000g Marihuana zum Grammpreis von 3,60 EUR bzw. 5,20 EUR erworben, dieses unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und gewinnbringend veräußert bzw. veräußern wollen. Für die Abnehmer und die Ein- und Verkaufspreise wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Angeklagten G. und A. agierten bezüglich der Taten, die gemeinsam verübt wurden, als gleichberechtigte Partner aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses. Die erzielten Gewinne wurden hälftig aufgeteilt. Dabei übersteigt die Wirkstoffmenge des erworbenen und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Marihuanas in den Fällen mit Tatbeteiligung des Angeklagten A. jeweils den Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ i.S.v. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. In den Fällen 1 und 2 wird die nicht geringe Menge um jeweils das 3,3-fache, im Fall 3 um das 6,6-fache, in den Fällen 16-24 um jeweils das 17,3-fache, in den Fällen 25-26 um das jeweils 34,6-fache, in den Fällen 27-29 um das jeweils 17,3-fache, im Fall 30 um das 19,8-fache und in den Fällen 31-50 um jeweils das 8,6-fache überschritten. Der Angeklagte A. hat sich auch in den Fällen, in denen die Betäubungsmittel durch den Angeklagten G. nach Deutschland verbracht wurden, wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit-)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu, die in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15, juris ). Diese Voraussetzungen lagen vor, da die Betäubungsmittel gemäß dem gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten G. und A. von diesen nach Deutschland verbracht wurden. Es war dem Zufall überlassen, welche Person (G. oder A. oder beide zusammen) den Transport von den Niederlanden nach T vornahm. Der Angeklagte A. hatte insbesondere aufgrund seines (finanziellen) Tatinteresses die erforderliche Tatherrschaft inne. Die Taten mit einer Tatbeteiligung des Angeklagten A. stellen sich wie folgt dar: Anklage-schrift v. 18.07.2014 Fall der Beteili-gung Menge Wirkstoffgehalt Tatsächliche Wirkstoffmenge Überschreiten der nicht geringen Menge Fall 1-2 1-2 je 250g Marihuana 10% je 25g THC je 3,3-fach Fall 3 3 500g Marihuana 10% 50g THC 6,6-fach Fall 16-24 4-12 je 1.000g Marihuana 13% je 130g THC je 17,3-fach Fall 25-26 13,14 je 2.000g Marihuana 13% je 260g THC je 34,6-fach Fall 27-29 15-17 je 1.000g Marihuana 13% je 130g THC je 17,3-fach Fall 30 18 931,91g Marihuana 16% 149g THC 19,8-fach Anklage-schrift v. 11.05.2016 Fall 31-50 19-38 je 500g Marihuana 13% je 65g THC je 8,6-fach 3. Der Angeklagte V. hat sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte V. transportierte in 34 Fällen Marihuana in einer Menge von jeweils zwischen 250g und 2.000g in seinem eigenen Pkw zu Abnehmern im Ruhrgebiet. Bezüglich der angenommenen Wirkstoffmengen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In den Fällen 1 und 2 wird die nicht geringe Menge um jeweils das 3,3-fache, im Fall 3 um das 6,6-fache, in den Fällen 4-6 um das jeweils 13,3-fache, im Fall 7 um das 6,6-fache, im Fall 24 um das 17,3-fache, in den Fällen 25-26 um das jeweils 34,6-fache, in den Fällen 27-29 um das jeweils 17,3-fache, im Fall 30 um das 19,8-fache und in den Fällen 31-50 um jeweils das 8,6-fache überschritten. Im Transport der Betäubungsmittel an die Abnehmer unter Ausschluss des Einflusses Dritter liegt die erforderliche Tatherrschaft des Angeklagten V. über die Betäubungsmittel, sodass von einem täterschaftlichen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen ist. Die Tatherrschaft beim Transport von Betäubungsmitteln (sodass insgesamt nur eine Beihilfehandlung vorliegt) fehlt dann, wenn der Kurier etwa den Transport nicht selbst organisiert oder lückenlos überwacht wird. Hingegen ist von Tatherrschaft auszugehen, wenn der Kurier den Transport eigenmächtig organisiert oder als Alleinfahrer Alleingewahrsam an den Betäubungsmitteln hat ( vgl. dazu Weber, a. a. O., § 29, Rdnr. 648 ff., insbesondere nunmehr BGH, Beschluss v. 12.08.2014 – 4 StR 174/14, juris ). Davon war hier auszugehen. Der Angeklagte V. am hat den Transport mit seinem eigenen Pkw durchgeführt und wurde während der Kurierfahrten nicht überwacht oder von einem weiteren Fahrzeug begleitet. Er hatte damit Alleingewahrsam an den Betäubungsmitteln. Auch hatte er ein Interesse an der Tat bzw. an der Erlangung seines Kurierlohns, sodass sein Tatbeitrag nicht lediglich als Förderung einer fremden Tat angesehen werden kann. Der Tatbeitrag ist als gewichtig anzusehen, da die Angeklagten G. und A. jederzeit auf einen zuverlässigen Kurier zurückgreifen konnten, der für das Gelingen des Rauschgifthandels von entscheidender Bedeutung war. Die Angeklagten G. und A. verfügten neben dem Angeklagten V. nicht über weitere Kuriere. Durch seine Tathandlungen hat der Angeklagte V. gleichzeitig die Haupttaten der Angeklagten G. und A., nämlich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, objektiv gefördert. Er handelte auch mit einem entsprechenden Gehilfenvorsatz. Der Angeklagte V. wusste, dass die Angeklagten G. und A. mit Marihuana Handel treiben. Aufgrund dessen bezieht sich der Gehilfenvorsatz des Angeklagten V. – der die Haupttaten unbeschadet des konkreten Unrechtsgehalts und der im Einzelfall zu schmuggelnden Marihuanamenge fördern wollte – auf die Haupttaten der Angeklagten G. und A.. Er hatte ein eigenes – insbesondere finanzielles – Interesse an den Taten, da er mit dem erhaltenen Kurierlohn seine Schulden tilgen wollte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als Kurier lediglich für einen isolierten – wenngleich nicht unerheblichen – Teilakt des Umsatzgeschäftes verantwortlich war und dabei keine nennenswerten Einflussmöglichkeiten auf die näheren Umstände der Betäubungsmittelgeschäfte hatte und an dem An- und Verkauf der Betäubungsmittel nicht beteiligt war, ist er als Gehilfe – und nicht etwa als Mittäter – des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagten G. und A. anzusehen. Zwar kannte der Angeklagte V. die genaue Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel nicht. Er ging nach eigenen Angaben von Paketen mit einer Menge von etwa 500 g Marihuana aus, wobei die Mengen schwankten. Sein Gehilfenvorsatz bezieht sich trotz der Unkenntnis der genauen Menge auf die jeweils transportierten Betäubungsmittel in der tatsächlichen Gesamtmenge. Ein Drogenkurier, der weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel auch damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart. Lässt er sich auf ein solches Unternehmen ein, dann nimmt er die Einfuhr einer Mehrmenge billigend in Kauf ( vgl . BGH, Urteil v. 21.04.2004 – 1 StR 522/03, juris ). Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Angeklagte V. hat bezüglich der konkreten Menge des zu transportierenden Rauschgifts weder nachgefragt noch hat er diese selbst überprüft. Er nahm damit billigend in Kauf, dass seine Schätzung hinsichtlich der Menge von 500 g fehlerhaft sein könnte und er tatsächlich größere Mengen an Marihuana transportiert. Die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der täterschaftliche unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander in Tateinheit ( vgl. dazu Weber, a. a. O., § 29, Rdnr. 729). Die Taten mit einer Tatbeteiligung des Angeklagten V. stellen sich wie folgt dar. Anklage-schrift v. 18.07.2014 Fall der Beteiligung Menge Wirkstoff-gehalt Tatsächliche Wirkstoff menge Überschreiten der nicht geringen Menge Fall 1-2 1-2 je 250g Marihuana 10% je 25g THC je 3,3-fach Fall 3 3 500g Marihuana 10% 50g THC 6,6-fach Fall 4-6 4-6 je 1.000g Marihuana 10% je 100g THC je 13,3-fach Fall 7 7 500g Marihuana 10% 50g THC 6,6-fach Fall 24 8 1.000g Marihuana 13% je 130g THC 17,3-fach Fall 25-26 9-10 je 2.000g Marihuana 13% je 260g THC je 34,6-fach Fall 27-29 11-13 je 1.000g Marihuana 13% je 130g THC je 17,3-fach Fall 30 14 931,91g Marihuana 16% 149g THC 19,8-fach Anklage-schrift v. 11.05.2016 Fall 31-50 15-34 je 500g Marihuana 13% je 65g THC je 8,6-fach V. 1. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von den in § 46 StGB aufgestellten Grundsätzen leiten lassen, wobei zu berücksichtigen war, dass eine Verständigung der Kammer mit den Verfahrensbeteiligten i.S.v. § 257c StPO bezüglich der Angeklagten G. und A. erfolgt ist. Kern der Verständigung war der Vorschlag der Kammer, im Falle eines glaubhaften Geständnisses der Angeklagten bei der jeweils zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe folgende Strafuntergrenzen nicht zu unter- und folgende Strafobergrenzen nicht zu überschreiten: - Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 4 Jahren und 6 Monaten (Untergrenze) und 5 Jahren und 4 Monaten (Obergrenze) bzgl. des Angeklagten G., - Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 3 Jahren 9 Monaten (Untergrenze) und 4 Jahren und 6 Monaten (Obergrenze) bzgl. des Angeklagten A.. Die Verständigung ist gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO zustande gekommen, da die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten G. und A. dem Vorschlag der Kammer zugestimmt haben. Rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände oder sonstige Gesichtspunkte im Sinne des § 257c Abs. 4 S. 1 und 2 StPO, die eine Bindung der Kammer an den in Aussicht gestellten Strafrahmen entfallen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden oder eingetreten. Bezüglich des Angeklagten V. ist keine Verständigung zu Stande gekommen. 2. a) Im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten G. hat die Kammer für die den Fällen 1-11 und 16-50 (Marihuanageschäfte) zu Grunde liegenden Taten zunächst den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Sodann hat die Kammer für jede einzelne Tat zunächst das Vorliegen eines minderschweren Falles i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG geprüft, da der dadurch eröffnete Strafrahmen – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren – für den Angeklagten G. günstiger wäre als der nach § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG gemilderte Regelstrafrahmen. Ein minderschwerer Fall ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint ( vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. 3 StR 60/03 – zitiert nach juris ). Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen oder sonst außerhalb des Tathergangs liegen, aber Schlüsse auf das Schuldmaß zulassen. Dabei ist im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand. Umso mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minderschweren Falles herangezogenen Gründe sein ( vgl. BGH, Urteil vom 23.12.1998, Az. 3 StR 531/98 – zitiert nach juris ). Besonders eingehend ist das Vorliegen eines minderschweren Falles zu prüfen, wenn ein Verbrechenstatbestand, etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4), Fälle von unterschiedlicher Schwere umfasst ( Weber, a. a. O., Vorb zu §§ 29 ff., Rn. 746 f.). Dabei sind insbesondere auch die Art, die Gewichtsmenge und der Wirkstoffgehalt bzw. die Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel zu berücksichtigen, außerdem ggf. das Ausmaß der Überschreitung der nicht geringen Menge. Allein das Vorliegen weicher Drogen begründet allerdings noch keinen minderschweren Fall ( Weber, a. a. O., Vorb zu §§ 29 ff., Rn. 754 f. ). Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten G. sein frühzeitiges und umfassendes Geständnis sowie den Umstand einbezogen, dass er die Taten aufgrund einer wirtschaftlich angespannten Situation begangen hat und nicht vorbestraft ist. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis auf die Fälle 12-15 mit Marihuana Handel getrieben hat, wobei es sich um eine sog. „weiche Droge“ handelt. Bei der Tat zu Fall 30 hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und infolgedessen nicht in den Verkehr gelangt sind. Zu Lasten des Angeklagten G. waren die große Menge und die hohe Qualität des Marihuanas und das teils erhebliche Überschreiten der nicht geringen Menge zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat die Kammer in den Fällen 1 und 2 einen minderschweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen, weil in diesen Fällen der Grenzwert zur nicht geringen Menge nur verhältnismäßig geringfügig, nämlich um das 3,3-fache, überschritten war. Für die Fälle 1 und 2 war damit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Dieser war nochmals gemäß § 49 Abs. 1 StGB i. V. m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zu mildern, wodurch sich ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten ergibt. Der Angeklagte G. hat im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen und durch sein Geständnis die Dauer der Hauptverhandlung erheblich verkürzt. Der Angeklagte hat Aufklärungshilfe geleistet, da er die Identitäten des marokkanischen Dealers „RA.“ in den Niederlanden sowie des Abnehmers „KA.“ aufgedeckt hat. Bei den übrigen Taten war ein minderschwerer Fall nicht bereits aufgrund von allgemeinen Milderungsgründen anzunehmen. Dies insbesondere deshalb, weil ein nicht unerhebliches Überschreiten der nicht geringen Menge um mindestens das 4,6-fache (Fall 11) bis ca. 35-fache (Fälle 25-26) vorliegt. Vor diesem Hintergrund führt die Gesamtwürdigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten G. sprechenden Umstände nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen Umstände derart überwiegen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens auch für die Fälle 3-11 und 16-50 bereits aufgrund von allgemeinen Milderungsgründen geboten erscheint. Jedoch führt die Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (Aufklärungshilfe) in die Gesamtwürdigung zur Annahme eines minderschweren Falles i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG auch für die Fälle 3-11 und 16-50 (s. o). Da die übrigen Taten hinsichtlich der Tatbegehung identisch sind und der Hauptteil der Betäubungsmittel vom Dealer „RA.“ bezogen wurde, ist § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG auf die übrigen Taten der Marihuanageschäfte, nämlich auf die Fälle 3-11 und 16-50 anwendbar ( vgl. Weber, a. a. O., § 31, Rdnr. 37 ff .). Aufgrund dessen war für die Fälle 3-11 und 16-50 ebenfalls von einem minderschweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG auszugehen und damit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB i. V. m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG kommt, da die Aufklärungshilfe bereits zur Begründung des minderschweren Falls herangezogen wurde, nicht in Betracht. Da aus den oben dargelegten Erwägungen zugleich auch ein minderschwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, kann der im Rahmen der Tateinheit verdrängte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze auch keine Sperrwirkung entfalten. b) Im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten G. hat die Kammer für die den Fällen 12-15 (Kokaingeschäfte) zu Grunde liegenden Taten zunächst den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Bezüglich der Prüfung eines minderschweren Falls hat die Kammer die parallelen Überlegungen wie bezüglich der Marihuanageschäfte angestellt. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten G. sein frühzeitiges und umfassendes Geständnis sowie den Umstand einbezogen, dass er die Taten aufgrund einer wirtschaftlich angespannten Situation begangen hat und nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten G. war zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt. Zudem fanden die Menge und die Qualität des Kokains mit einem Wirkstoffgehalt von 40,0% Kokainhydrochlorid und das Überschreiten des Grenzwerts zur nicht geringen Menge um das 1,6-fache bis hin zum 20-fachen Berücksichtigung. Die Gesamtwürdigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten G. sprechenden Umstände führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG bereits aus allgemeinen Strafmilderungsgründen nur für den Fall 12 geboten erscheint. Hier war der Grenzwert zur nicht geringen Menge lediglich um das 1,6-fache überschritten, sodass für den Fall 12 die Annahme eines minderschweren Falls geboten erschien und der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren beträgt. Aufgrund des vertypten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (Aufklärungshilfe) war der Strafrahmen abermals zu mildern (s. o), sodass er Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten beträgt. Schließlich führt auch an dieser Stelle die Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (Aufklärungshilfe) in die Gesamtwürdigung zur Annahme eines minderschweren Falles i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG auch für die Fälle 13-15 (siehe obige Ausführungen). Aufgrund dessen war für die Fälle 13-15 ebenfalls von einem minderschweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG auszugehen und damit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB i. V. m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG kommt, da die Aufklärungshilfe bereits zur Begründung des minderschweren Falls herangezogen wurde, nicht in Betracht. Da aus den oben dargelegten Erwägungen zugleich auch ein minderschwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, kann der im Rahmen der Tateinheit verdrängte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze auch keine Sperrwirkung entfalten. c) Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten G. hat die Kammer die Umstände abgewogen, die sie im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falles einbezogen hat. Die Kammer hat insbesondere das Geständnis und die geleistete Aufklärungshilfe zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten G. gewürdigt, dessen wirtschaftlich angespannte Situation sowie die lange Verfahrensdauer. Zu Lasten des Angeklagten G. hat die Kammer insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen 12-15 auch mit Kokain Handel getrieben hat und es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt. Unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten G. sprechenden Umstände erachtet die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei insbesondere die verschiedenen Betäubungsmittelmengen, die unterschiedliche Qualität sowie das Ausmaß der Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge berücksichtigt wurden: Marihuanageschäfte Anklageschrift vom 18.07.2014 Einzelstrafe Fall 1-2 Freiheitsstrafe von je 6 Monaten Fall 3 Freiheitsstrafe von 8 Monaten Fall 4-6 Freiheitsstrafe von je einem Jahr Fall 7 Freiheitsstrafe von 8 Monaten Fall 8-10 Freiheitsstrafe von je einem Jahr Fall 11 Freiheitsstrafe von 7 Monaten Fall 16-24 Freiheitsstrafe von je einem Jahr und 3 Monaten Fall 25-26 Freiheitsstrafe von je 2 Jahren Fall 27-29 Freiheitsstrafe von je einem Jahr und 3 Monaten Fall 30 Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten Fall der Anklageschrift vom 11.05.2016 Fall 31-50 Freiheitsstrafe von je 10 Monaten Kokaingeschäfte Anklageschrift vom 18.07.2014 Einzelstrafe Fall 12 Freiheitsstrafe von 10 Monaten Fall 13 Freiheitsstrafe von einem Jahr Fall 14 Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten Fall 15 Freiheitsstrafe von 2 Jahren d) Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten G. sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung ihrer Bindung gemäß § 257c StPO an die erfolgte Verständigung bezüglich der konkret anzuwendenden Strafober- und Strafuntergrenze erachtet die Kammer hinsichtlich des Angeklagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. e) Für den Angeklagten G. erachtet die Kammer aufgrund der überlangen Verfahrensdauer im Wege der sog. Vollstreckungslösung 3 Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt. Es war zu berücksichtigen, dass zwischen den ersten, dem Angeklagten G. mit der Anklageschrift vom 18.07.2014 vorgeworfenen Taten, und ihrer Aburteilung nunmehr mehr als vier Jahre liegen. Eine Terminierung des seit Anfang 2016 anhängigen Verfahrens konnte aufgrund der Terminsituation der Kammer insbesondere aufgrund vorrangiger Haftsachen, in denen Untersuchungshaft tatsächlich vollzogen wurde, erst im Januar dieses Jahres erfolgen. Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs berücksichtigt werden muss, so ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Angeklagten wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt waren, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind. Die Angeklagten waren für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren einer Unsicherheit über ihr tatsächliches Strafmaß ausgesetzt. Zur Kompensation der Verzögerung beim Strafverfahren genügte die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung alleine nicht aus. Für die deswegen vorzunehmende Milderung im Rechtsfolgenausspruch sind die Umstände des Einzelfalls, der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten maßgebend (vgl. BGH, Beschluss v. 17.01.2008 – GSSt 1/0, juris ). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet es die Kammer für erforderlich, aber auch ausreichend, drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt zu erklären. 3. Im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten A. hat die Kammer für die begangenen Taten zunächst den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Sodann hat die Kammer für jede einzelne Tat zunächst das Vorliegen eines minderschweren Falles i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG geprüft. Zugunsten des Angeklagten A. hat die Kammer insbesondere das frühzeitige und umfassende Geständnis berücksichtigt, womit er zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen hat und durch das die Dauer der Hauptverhandlung erheblich verkürzt werden konnte. Auch war zu berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist und dass die Betäubungsmittel bei der Tat zu Fall 30 sichergestellt wurden und infolgedessen nicht in den Verkehr gelangt sind. Zudem war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten A. hat die Kammer insbesondere die große Menge und die hohe Qualität des gehandelten Marihuanas und das teils erhebliche Überschreiten des Grenzwertes zur nicht geringen Menge berücksichtigt. Im Ergebnis hat die Kammer in den Fällen 1 und 2 bereits aus allgemeinen Strafmilderungsgründen einen minderschweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen, weil dort der Grenzwert zur nicht geringen Menge nur verhältnismäßig geringfügig, nämlich um das 3,3-fache überschritten wurde (siehe dazu die Ausführungen bezüglich des Angeklagten G.). Für die Fälle 1 und 2 war damit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Der Strafrahmen war aufgrund des vertypten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (Aufklärungshilfe) abermals zu mildern, sodass er Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten beträgt. Der Angeklagte A. hat Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG geleistet. Durch sein Geständnis hat der Angeklagte dazu beigetragen, dass weitere Drogengeschäfte mit dem Abnehmer JA. aufgedeckt werden konnten, die den Ermittlungsbehörden zuvor unbekannt waren. Bei den übrigen Taten (Fälle 3 und 16-50) war ein minderschwerer Fall nicht bereits aufgrund von allgemeinen Milderungsgründen anzunehmen. Hier war in Rechnung zu stellen, dass ein nicht unerhebliches Überschreiten des Grenzwertes zur nicht geringen Menge vorliegt um das 6,6-fache (Fall 3) bis um das 34,6-fache (Fälle 25-26). Vor diesem Hintergrund führt die Gesamtwürdigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten A. sprechenden Umstände nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen Umstände derart überwiegen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens auch für die Fälle 3 und 16-50 bereits aufgrund allgemeiner Milderungsgründe geboten erscheint. Schließlich führt jedoch die Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs.1 StGB (Aufklärungshilfe) in die Gesamtwürdigung –jeweils zur Annahme eines minderschweren Falles i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG auch für die Fälle 3 und 16-50. Da die übrigen Taten hinsichtlich der Tatbegehung identisch sind und die Betäubungsmittel für den Abnehmer JA. ebenfalls vom Dealer „RA.“ bezogen wurden, der in den meisten angeklagten Fällen der Betäubungsmittellieferant war, ist § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG auf die übrigen Taten mit einer Tatbegehung des Angeklagten A. anwendbar ( vgl. Weber, a. a. O., § 31, Rdnr. 37 ff.). Aufgrund dessen war für die Fälle 3 und 16-50 von einem minderschweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG auszugehen und damit der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren eröffnet. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB i. V. m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG kommt, da die Aufklärungshilfe bereits zur Begründung des minderschweren Falls herangezogen wurde, nicht in Betracht. Da aus den oben dargelegten Erwägungen zugleich auch ein minderschwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, kann der im Rahmen der Tateinheit verdrängte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze auch keine Sperrwirkung entfalten. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten A. wurden die Umstände berücksichtigt, die die Kammer bei der Prüfung eines minderschweren Falles für den Angeklagten A. zugrunde gelegt hat, insbesondere das frühzeitige und umfassende Geständnis einerseits und die Menge und Qualität des geschmuggelten Marihuanas andererseits. Zu Gunsten des Angeklagten A. waren auch die lange Verfahrensdauer, die geleistete Aufklärungshilfe und der Umstand zu berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten A. sprechenden Umstände erachtet die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei insbesondere die verschiedenen Betäubungsmittelmengen, die unterschiedliche Qualität sowie das Ausmaß der Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge berücksichtigt wurden: Anklageschrift vom 18.07.2014 Fall der Beteiligung Einzelstrafe Fall 1-2 1-2 Freiheitsstrafe von je 6 Monaten Fall 3 3 Freiheitsstrafe von 8 Monaten Fall 16-24 4-12 Freiheitsstrafe von je einem Jahr und 3 Monaten Fall 25-26 13,14 Freiheitsstrafe von je 2 Jahren Fall 27-29 15-17 Freiheitsstrafe von je einem Jahr und 3 Monaten Fall 30 18 Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten Anklageschrift vom 11.05.2016 Fall 31-50 19-38 Freiheitsstrafe von je 10 Monaten Ein Härteausgleich wegen der bereits gezahlten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts B vom ##.##.2014 ( Az.: entfernt ) wegen Betrugs in zwei Fällen – wobei es in einem Fall beim Versuch blieb – war nicht vorzunehmen, das keine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde ( vgl. BGH, Beschluss v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, NStZ 2011, 283, zitiert nach juris, Rdnr. 33 ). Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung ihrer Bindung gemäß § 257c StPO an die erfolgte Verständigung bezüglich der konkret anzuwendenden Strafober- und Strafuntergrenze erachtet die Kammer hinsichtlich des Angeklagten A. insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Gesamtmenge (nahezu 28kg) und des hohen Wirkstoffgehalts des von ihm gehandelten Marihuanas (zwischen 10 und 16 % THC) unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für den Angeklagten A. erachtet die Kammer aufgrund der überlangen Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Vollstreckungslösung ebenfalls 3 Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter V. 2e) bezüglich des Angeklagten G. verwiesen. 4. Im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten V. hat die Kammer ausgehend von einem unerlaubten täterschaftlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für die Taten 1-7 und 24-50 zunächst den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Sodann hat die Kammer für jede einzelne Tat zunächst das Vorliegen eines minderschweren Falles i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG geprüft, da der dadurch eröffnete Strafrahmen – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren – für den Angeklagten V. günstiger wäre als der nach § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG gemilderte Regelstrafrahmen. Im Ergebnis hat die Kammer für alle Taten einen minderschweren Fall i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. Zugunsten des Angeklagten V. hat die Kammer insbesondere dessen frühzeitiges und umfassendes Geständnis berücksichtigt, mit dem er zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen hat und durch das die Dauer der Hauptverhandlung erheblich verkürzt werden konnte. Zu Gunsten des Angeklagten V. hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation begangen hat und dabei im Vergleich zu den übrigen Angeklagten nur einen geringen wirtschaftlichen Nutzen erzielt hat. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Marihuana besessen hat, wobei es sich um eine sog. „weiche Droge“ handelt. Bei der Tat zu Ziff. II. Komplex IV Fall 30 hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und infolgedessen nicht in den Verkehr gelangt sind. Zu Lasten des Angeklagten V. war insbesondere das Gewicht seines Tatbeitrages zu berücksichtigen, da er für die Angeklagten G. und A. eine gefestigte logistische Struktur zur Abwicklung des Betäubungsmittelhandels geschaffen hat, auf die diese jederzeit zugreifen konnten. Auch wirkt sich aus, dass er Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 10 % und 16 % THC in großen Mengen von insgesamt nahezu 23,5kg besessen hat. Für die Kammer war insbesondere ausschlaggebend, dass der Angeklagte V. den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwar täterschaftlich verübt hat, dies aber gleichzeitig eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt und der vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB in der täterschaftlichen Begehung quasi verborgen ist ( dazu und zu der einschlägigen Rechtsprechung Weber, a. a. O., § 29, Rdnr. 644 ). Aufgrund dessen war für die Fälle 1-7 und 24-50 ein minderschwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen, sodass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren beträgt, der nach § 49 Abs. 1 StGB i. V. m. § 31 S. 1 S. 1 BtMG abermals zu mildern war, sodass der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten beträgt. Der Angeklagte V. hat Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG geleistet. Durch sein Geständnis konnte insbesondere die Aufdeckung der Taten, die der zweiten Anklageschrift vom 11.05.2016 (Fälle 31-50) zu Grunde liegen, gefördert werden. Auch konnten die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehenden und bislang unbekannten weiteren Taten der Angeklagten G. und A. und insbesondere auch die Beteiligung des gesondert verfolgten Abnehmers „WA.“ aufgedeckt werden. Weil die der Anklageschrift vom 11.05.2016 zu Grunde liegenden Taten und damit die Fälle 31-50 hinsichtlich der Tatbegehung identisch sind und die Betäubungsmittel vom Dealer „RA.“ bezogen worden, der in den meisten angeklagten Fällen der Betäubungsmittellieferant war, ist § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG auf die übrigen Taten mit einer Tatbeteiligung des Angeklagten V. anwendbar ( vgl. Weber, a. a. O., § 31, Rdnr. 37 ff. ). Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten V. hat die Kammer die Umstände abgewogen, die sie im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falles einbezogen hat. Zu Gunsten des Angeklagten V. hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation begangen hat. Bei der Tat zu Fall 30 hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und infolgedessen nicht in den Verkehr gelangt sind. Zudem waren die lange Verfahrensdauer und die geleistete Aufklärungshilfe zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten V. hat die Kammer insbesondere das Gewicht seines Tatbeitrages, den Wirkstoffgehalt des Marihuanas (zwischen 10 % und 16 % THC) sowie die großen Mengen (insgesamt nahezu 23,5kg) an Betäubungsmitteln berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten V. sprechenden Umstände erachtet die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei insbesondere die verschiedenen Betäubungsmittelmengen, die unterschiedliche Qualität sowie das Ausmaß der Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge berücksichtigt wurden: Anklageschrift vom 18.07.2014 Fall der Beteiligung Einzelstrafe Fall 1-2 1-2 Freiheitsstrafe von je 3 Monaten Fall 3 3 Freiheitsstrafe von 5 Monaten Fall 4-6 4-6 Freiheitsstrafe von je 9 Monaten Fall 7 7 Freiheitsstrafe von 6 Monaten Fall 24 8 Freiheitsstrafe von 10 Monaten Fall 25-26 9-10 Freiheitsstrafe von je einem Jahr und 3 Monaten Fall 27-29 11-13 Freiheitsstrafe von je 10 Monaten Fall 30 14 Freiheitsstrafe von einem Jahr Anklageschrift vom 11.05.2016 Fall 31-50 15-34 Freiheitsstrafe von je 6 Monaten Die Verhängung jeweils kurzer Freiheitsstrafen in den Fällen 1-3 ist nach Auffassung der Kammer aus den bereits dargelegten Umständen, insbesondere aufgrund der großen Menge und der guten Qualität des Marihuanas, zur Einwirkung auf den Angeklagten V. unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Umstände erachtet die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Gesamtmenge (nahezu 23,5 kg) und des hohen Wirkstoffgehalts (10-16 % THC) des von dem Angeklagten V. transportierten Marihuanas unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Für den Angeklagten V. erachtet die Kammer aufgrund der überlangen Verfahrensdauer im Wege der sog. Vollstreckungslösung ebenfalls 3 Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter V. 2e) bezüglich des Angeklagten G. verwiesen. VI. 1. In Höhe eines Betrages von 25.000,00 Euro war der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten G. anzuordnen, § 73a StGB. Maßgebend für die Ermessensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auch der Umstand, ob das Erlangte bzw. dessen Wert sich noch im Vermögen des Angeklagten befindet ( BGH, Beschluss v. 03.02.2016 – 1 StR 606/15, juris ). Der Angeklagte hat aus den jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte erlangt. Den Umfang des Erlangten hat die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten und aus der Berechnung anhand der Ein- und Verkaufspreise für die Betäubungsmittel gemäß § 73b StGB auf einen Betrag von insgesamt 212.450,00 Euro geschätzt (152.450,00 Euro aus den Taten der Fälle 1-30 und 60.000 Euro aus den Taten der Fälle 31-50). Demgegenüber steht der Wert des zunächst sichergestellten und sodann freigegebenen Pkw der Marke Mercedes ( Kennzeichen entfernt ) mit einem festgestellten Wert von etwa 25.000,00 Euro. Weiteres Vermögen konnte nicht ermittelt werden. Zwar erzielt der Angeklagte G. aus dem Betrieb der Pizzeria Gewinne von 4.000,00-7.000,00 Euro (netto) monatlich. Es ist aber davon auszugehen, dass der Angeklagte G. diese Erträge zur Begleichung seiner Schulden und der allgemeinen Lebensunterhaltskosten eingesetzt hat. Nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte G. vor dem Beginn seiner Aktivitäten mit Betäubungsmitteln Schulden in einer Höhe von 30.000-40.000 Euro angesammelt. Mittel, die nur zur Schuldentilgung verwandt wurden, sind nicht mehr als vorhanden anzusehen ( vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 73c, Rdnr. 4b ). Die Kammer sieht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens deswegen gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB davon ab, den Verfall über den Wert des im Vermögen des Angeklagten G. vorhandenen Pkw hinaus anzuordnen. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Kammer den Verfallsbetrag auf 25.000,00 Euro beschränkt und von einem weitergehenden Verfall abgesehen. Dies deshalb, weil die Höhe des errechneten Verfallsbetrages letztlich auf das umfassende Geständnis des Angeklagten zurückgeht und er seine Beteiligung an Taten eingeräumt hat, die ihm ansonsten ohne sein Zutun nicht hätten nachgewiesen werden können. Da nach der Gegenüberstellung ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten G. noch vorhanden ist, stellt die Anordnung des Verfalls auch keine unbillige Härte nach § 73c Abs. 1 S. 1 StGB dar. Die Annahme einer „unbilligen Härte" im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB ist nur bei einer Situation anzunehmen, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht" wäre. Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 26.03.2015 – 4 StR 463/14, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. 2. Für den Angeklagten A. war der Verfall von Wertersatz in das Vermögen in Höhe von 18.000,00 anzuordnen, § 73a StGB. Der Angeklagte A. hat ebenfalls aus den jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte erlangt. Den Umfang des Erlangten hat die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten und aus der Berechnung anhand der Ein- und Verkaufspreise für die Betäubungsmittel gemäß § 73b StGB auf einen Betrag von insgesamt 167.000,00 Euro geschätzt (107.000,00 Euro aus den Taten der Fälle 1-30 und 60.000,00 Euro aus den Taten der Fälle 31-50). Die erzielten Verkaufserlöse waren dem Angeklagten A. voll – und nicht etwa nur hälftig – zuzurechnen, da die Angeklagten G. und A. die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über die Rauschgifterlöse hatten. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan wurden die Erlöse teils von G., teils von A. vereinnahmt, wobei sich beide Angeklagten einig waren, dass der Erlös hälftig geteilt wird, und später entsprechend untereinander aufgeteilt. Demgegenüber steht der Wert des beim Angeklagten sichergestellten Pkws der Marke Audi ( Kennzeichen entfernt ) in Höhe von etwa 18.000,00 Euro. Aus der Mitarbeit in der Pizzeria erzielt der Angeklagte A. ein Einkommen von etwa 2.780,00 Euro brutto monatlich, von dem er jedoch seine Ehefrau und seine fünf Kinder unterhalten muss. Weiteres Vermögen konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer erachtet deswegen gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Höhe des Werts des sichergestellten Fahrzeugs die Anordnung des Verfalls, mithin in Höhe von 18.000,00 Euro, als angemessen an. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Kammer den Verfallsbetrag auf 18.000,00 Euro beschränkt und von einem weitergehenden Verfall über den Wert des noch im Vermögen des Angeklagten A. vorhandenen Betrages für den sichergestellten Pkw abgesehen. Dies deshalb, weil die Höhe des errechneten Verfallsbetrages letztlich auf das umfassende Geständnis des Angeklagten zurückgeht und er seine Beteiligung an Taten eingeräumt hat, die ihm ansonsten ohne sein Zutun nicht hätten nachgewiesen werden können. Zudem soll die Resozialisierung des Angeklagten A. nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden. Die Anordnung des Verfalls stellt auch keine unbillige Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB dar (s. o.). 3. Für den Angeklagten V. war ein Verfall von Wertersatz in das Vermögen in Höhe von 1.400,00 anzuordnen, § 73a StGB. Den Umfang des aus den rechtswidrigen Taten Erlangten hat die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten und aus der Anzahl der Kurierfahrten gemäß § 73b StGB auf einen Betrag von 3.400,00 Euro geschätzt (1.400,00 Euro aus den Taten der Fälle 1-30 und 2.000,00 Euro aus den Taten der Fälle 31-50). Der Angeklagte V. verdient etwa 2.000,00 Euro netto als Gebäudereiniger, wobei er 560,00 Euro Unterhalt für seine nicht ehelichen Kinder zahlt und zudem seine Ehefrau und sein eheliches Kind unterhalten muss. Weiteres Vermögen konnte nicht festgestellt werden. Nach eigenen Angaben ist der Angeklagte V. trotz der aus den rechtswidrigen Taten erlangten Geldbeträge verschuldet, sodass die Kammer davon ausgeht, dass ein etwaiger Rest des monatlichen Einkommens für die Schuldentilgung verwendet wird. Die Kammer erachtet deswegen gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB bis zu einem Betrag von 1.400,00 Euro die Anordnung des Verfalls als angemessen an. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Kammer den Verfallsbetrag auf 1.400,00 Euro beschränkt und von einem weitergehenden Verfall abgesehen. Dies deshalb, weil die Höhe des errechneten Verfallsbetrages letztlich auf das umfassende Geständnis des Angeklagten zurückgeht und er seine Beteiligung an Taten eingeräumt hat, die ihm ansonsten ohne sein Zutun nicht hätten nachgewiesen werden können. Zudem soll die Resozialisierung des Angeklagten V. – der weiterhin Schulden hat – nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden. Die Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.400,00 Euro stellt auch keine unbillige Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB für den Angeklagten V. dar (s.o). VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Unterschriften Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 25.01.2017 bzgl. G. 21.02.2017 Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 17.08.2017 bzgl. G. und V. in Verb. m.d. Beschlüssen d. BGH v. 16.8.17, 4 StR 301/17. 22.09.2017