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Beschluss

4 StR 174/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Drogenkuriertätigkeit ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe auf die Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Gesamtumsatzgeschäft abzustellen. • Erschöpft sich der Beitrag eines Kuriers im bloßen Transport, begründet das regelmäßig nur Beihilfe; Täterschaft kommt nur bei erheblichen über den Transport hinausgehenden Tätigkeiten oder unmittelbarer Beteiligung am An- oder Verkauf in Betracht. • Eine Schuldspruchberichtigung wegen Unzutreffens der rechtlichen Würdigung ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, und die Strafe bei richtiger Würdigung nicht geringer ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe bei Drogenkurier: reiner Transport als Regelbeihilfe • Bei Drogenkuriertätigkeit ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe auf die Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Gesamtumsatzgeschäft abzustellen. • Erschöpft sich der Beitrag eines Kuriers im bloßen Transport, begründet das regelmäßig nur Beihilfe; Täterschaft kommt nur bei erheblichen über den Transport hinausgehenden Tätigkeiten oder unmittelbarer Beteiligung am An- oder Verkauf in Betracht. • Eine Schuldspruchberichtigung wegen Unzutreffens der rechtlichen Würdigung ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, und die Strafe bei richtiger Würdigung nicht geringer ausgefallen wäre. Die Angeklagten G. und B. wurden wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. G. war mehrfach tätig, u. a. warf er den Kurier Be. an, übergab ihm an vereinbarten Übergabeorten Rucksäcke mit von einem niederländischen Verkäufer befülltem Rauschgift und fuhr zu Treffpunkten, an denen B. die Rucksäcke entgegennahm. B. erhielt die Rucksäcke vom Kurier und bezahlte diesen; G. erhielt als Vergütung Marihuana. G. hatte nichts mit An- und Verkauf oder Festlegung von Art und Menge des Rauschgifts zu tun. Das Landgericht verurteilte G. in mehreren Fällen; der Bundesgerichtshof prüfte die Revisionen beider Angeklagten. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben ist auf das Gesamtumsatzgeschäft abzustellen; maßgeblich ist die Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung für das Gesamtgeschäft (§§ 25 StGB einschlägig in stRspr.). • Reine Kurierleistung: Erschöpft sich der Beitrag eines Kuriers im bloßen Transport, liegt regelmäßig nur Beihilfe vor, selbst bei gewissen Handlungsspielräumen; dies gilt auch für Anwerber des Kuriers, sofern sie nicht über den Transport hinausgehende erhebliche Tätigkeiten entfalten oder am An- und Verkauf beteiligt sind. • Feststellungen zu G.: Nach den Feststellungen war G. lediglich Kurieranwerber und Übergabeperson ohne Einfluss auf Art und Menge des Rauschgifts und ohne Beteiligung am An- und Verkauf; daher tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens in zwei Fällen nicht. • Rechtsfolgen: Der Schuldspruch gegen G. ist insoweit zu ändern: in zwei Fällen liegt unerlaubte Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben vor. Eine Schuldspruchberichtigung nach § 265 StPO ist möglich, weil eine anders geartete Verteidigung ausgeschlossen erscheint und die Strafe bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht geringer ausgefallen wäre. • Revision von B.: Die Revision des Angeklagten B. ist unbegründet; seine Bewertung als täterschaftlicher Einführer bleibt innerhalb des tatrichterlichen Würdigungsspielraums und die Strafzumessung berücksichtigte seine wirtschaftlich beschränkte Beteiligung. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten G. teilweise stattgegeben und den Schuldspruch in den ersten beiden Fällen dahin geändert, dass G. der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision G.s sowie die Revision des Angeklagten B. wurden verworfen. Die Strafen bleiben unberührt, da der Senat ausschließt, dass das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung mildere Strafen verhängt hätte. Insgesamt gewann G. insoweit, dass seine Tat in zwei Fällen als Beihilfe und nicht als täterschaftliches Handeltreiben zu werten ist; B. blieb mit seinen Verurteilungen erfolgreich angefochten, da seine Täterschaftsbewertung im tatrichterlichen Ermessen lag. Die Angeklagten tragen die Kosten der Rechtsmittel.