Endurteil
13 O 3772/21 Rae
LG München II, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 17.214,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.06.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt sie zu 54 % selbst, im Übrigen die Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), sowie des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1). 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 29.640,83 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet, die Widerklage als zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München II ist nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht zustehen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 17.214,26 € aus §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. dem in Anl. K1 enthaltenen Mandatsrahmenvertrag. a) Der Anspruch setzt sich entsprechend der Liquidation in Anl. K07 zusammen aus Beträgen, die nach RVG abgerechnet wurden und einem Teilbetrag, der nach einer Zeitvergütung abgerechnet wurde. aa) Die Klägerin hat für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Antragstellung für den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 1.363.880,80 € (Ziff. 1 der Liquidation Anl. K07) zutreffend aus einem Gegenstandswert in selber Höhe eine Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG i.H.v. 5.913,- € zzgl. einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- €, sowie Umsatzsteuer von 16% nach Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 949,28 € berechnet, woraus sich ein Gesamtbetrag von 6.882,28 € ergab. bb) Für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Antragstellung für den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 1.122.601,33 € (Ziff. 2 der Liquidation Anl. K07) hat sie zutreffend aus einem Gegenstandswert in selber Höhe eine Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG i.H.v. 5.163,- € zzgl. einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- €, sowie Umsatzsteuer von 16% nach Nr. 7008 VV RVG i. H.v. 829,28 € berechnet, woraus sich ein Gesamtbetrag von 6.012.,28 € ergab. cc) Darüber steht der Klägerin auch die unter Ziff. 3 der Liquidation Anl. K07 für den Leistungszeitraum 19.01.2021 bis 16.02.2021 abgerechnete Zeitvergütung für 10 Stunden und 5 Minuten zu je 360,- € zzgl. Umsatzsteuer, mithin ein Gesamtbetrag von 4.319,70 € zu. (1) Die mit dem Mandatsrahmenvertrag (Anl. K01) getroffene Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von 360,- € ist wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Regelung des § 3a RVG. Nach § 3a S. 2 RVG muss diese als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgegrenzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, ist Sinn und Zweck der Regelung, zu vermeiden, dass die Vereinbarung der Vergütung in einem umfangreichen Vertrag aus dem Blick gerät. Dies war vorliegend jedoch nicht zu befürchten, da im konkreten Fall die Vereinbarung der Vergütung gerade den zentralen und präsenten Bestandteil der Mandatsrahmenvereinbarung darstellte. Im Übrigen wurde lediglich die Absicht zur künfitgen Beauftragung (Ziff. 1), die Erforderlichkeit von einzelfallbezogenen Vollmachten (Ziff. 2), ein Offenbarungsrecht als Mandatsreferenz (Ziff. 5), sowie die Pflicht zur gesonderten Mitteilung für Fälle, die u.U. die Grenze der Haftungsdeckung überschreiten (Ziff. 6) geregelt. Die Regelungen zur Vergütung waren in den Ziffern 3 und 4 hinreichend deutlich abgegrenzt. Auch ein Verstoß gegen die Regelung des § 4a RVG kommt nicht in Betracht. (2) Auch wurden die in der Stundenaufstellung (Anl. K07) aufgeführten Leistungen nach der Überzeugung des Gerichts von der Klägerin erbracht. Die Stundenaufstellung zeigt dabei hinreichend detailliert, für welche Tätigkeit welcher konkrete Zeitaufwand anfiel. Der für die Klägerin tätige Drittwiderbeklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung unter Hinzuziehung der Stundenaufstellung nachvollziehbar erläutert, wie sich seine Tätigkeit gestaltete. Da diese Tätigkeit zeitlich nach der Stellung der Mahnanträge am 30.12.2020 erfolgte und der Vorbereitung einer Anspruchsbegründung durch Ordnung der Sachverhalte dienen sollte, war sie nicht mehr von der Gebühr nach 3305 VV RVG gedeckt, konnte aber aufgrund der letztlich ausgebliebenen Durchführung des streitigen Verfahrens auch nicht über die ansonsten weiteren gerichtlich anfallenden RVG-Gebühren abgerechnet werden. b) Der Beklagten zu 1) stehen keine Schadenersatzansprüche in Höhe der klägerseits geltend gemachten RVG-Gebühren zu, die sie dem Vergütungsanspruch entgegensetzen könnte, da die Klägerin bei Beantragung der Mahnbescheide keine anwaltlichen Pflichten verletzt hat. aa) Die zuletzt mit Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 01.06.2022 (S. 5 f.) erklärte Aufrechnung gegen die RVG-Honoraransprüche der Klägerin mit Schadenersatzforderungen in gleicher Höhe war auszulegen als Erhebung der Dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB. Der Mandant kann die behauptete Fehlberatung dem Honoraranspruch des Rechtsanwalts insoweit entgegen setzen, als ihm ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Befreiung von ebendieser Honorarverbindlichkeit zusteht (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209, Juris-Rn. 55; Urteil vom 24.09.2015 – IX ZR 206/14, NSW BGB § 675, Juris-Rn. 26). Dies erfolgt jedoch zutreffenderweise nicht im Wege einer den Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG erhöhenden Hilfsaufrechnung. In derartigen Fällen kann der Mandant dem Honoraranspruch des Rechtsanwalts vielmehr die „dolo-agit“-Einrede aus § 242 BGB entgegen halten. (BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 135/08, WM 2009, 1818; Beschluss vom 26.09.1985 – III ZR 26/84, MDR 1986, 131; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 13. Aufl. 2011, Rn. 1274 m.w.N.). bb) Der Umfang und die Art und Weise pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung ist stets auch abhängig von den konkreten seitens der Mandantschaft zur Verfügung gestellten Informationen. Im hier zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin bzw. der für sie tätige Drittwiderbeklagte nach der Überzeugung des Gerichts von den Beklagten mit einem Sachvortrag konfrontiert, der zwar zum einen Anlass gab, Ansprüche in großer Höhe geltend zu machen, zum anderen aber zunächst fast ausschließlich auf mündlichen Schilderungen beruhte. Eine genauere Prüfung verschiedener einzelner Ansprüche mit Blick auf deren Plausibilität war daher nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dabei stützt sich das Gericht u.a. auf die nachvollziehbare, widerspruchsfreie und daher glaubhafte Aussage des Zeugen Xx. … x im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2023, wonach die Beklagten zu 2) und 3) im Gespräch vom 22.12.2020 in emotionaler Schilderung verschiedene zivilrechtliche Ansprüche aufgeführt worden hätten und es jedoch mangels näherer Informationen nichts Greifbares gewesen sei. Auch erklärte er glaubhaft, dass seiner Erinnerung nach in seiner Anwesenheit nicht zahlreiche Unterlagen an die Klägerin übergeben worden seien, insbesondere nicht die von Beklagtenseite mehrmals erwähnten zwei blauen Kisten. Der dahingehende Vortrag wurde von Seiten der Beklagten zu 1) auch mit Schriftsatz vom 02.03.2023 relativiert, in welchem sie behauptete, der Drittwiderbeklagte hätte erklärt, die Unterlagen könnten wieder mitgenommen werden, da er es vor Jahresende ohnehin nicht schaffen werde, sich die Unterlagen anzusehen. Unter Berücksichtigung auch der Mail von Frau Xx. … an den Drittwiderbeklagten vom 09.02.2021 (Anl. K12), in welchem sie auf von der … … im Jahr 2016 entwendete Unterlagen bezug nahm, die nötig seien, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Klägerin im Gespräch vom 22.12.2020 nicht zwei blaue Kisten prüffähiger Unterlagen übergeben oder auch nur angeboten wurden. Auch die mit der Mail der Frau Xx. … am 30.12.2020 an den Drittwiderbeklagten übersandte Excel-Tabelle (vgl. Anl. K13) nebst der hierin enthaltenen Unterblätter (Anl. B1 Nr. 32 – Anl. B1 Nr. 43) ermöglichten der Klägerin keine eingehende Prüfung der einzelnen Ansprüche. Es handelt sich hier lediglich um eine Auflistung verschiedener Beträge ohne nachvollziehbare Hintergrundinformationen. Darüber hinaus hat das Gericht den unbestrittenen Vortrag der Klageseite berücksichtigt, wonach der Drittwiderbeklagte die Beklagtenseite auch auf die Vor- und Nachteile einer unterschreitenden und überschießenden Bezifferung im Mahnantrag hinwies. Es liegt daher nahe, dass die Beklagtenseite sich bei der Berechnung der Beträge, die letztlich Grundlage der Mahnanträge wurden, dazu entschied, eine mögliche überschießende Bezifferung in Kauf zu nehmen, um dem Risiko einer drohenden Verjährung einzelner Teilansprüche zu entgehen. cc) Nach Auffassung des Gerichts waren die Mahnanträge auch geeignet, die Verjährung der behaupteten Ansprüche zu hemmen. (1) Der Mahnantrag muss gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter anderem die Bezeichung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der Leistung enthalten. Insoweit ist keine Substanziierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich; vielmehr ist lediglich die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung notwendig. (BGH, Urteil vom 30. 11. 1999 – VI ZR 207/98) Zur Unterbrechung der Verjährung muss der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, NJW 1993, 862 [863] = LM H. 7/1993 § 690 ZPO Nr. 6; NJW 1994, 323 [324] = LM H. 3/1994 § 82 KO Nr. 30; NJW 1995, 2230 [2231] = LM H. 11/1995 § 690 ZPO Nr. 9, und NJW 1996, 2152 [2153] = LM H. 9/1996 § 209 BGB Nr. 85). Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH, NJW 1992, 1111 = LM H. 8/1992 § 690 ZPO Nr. 5, und NJW 1996, 2152 [2153] = LM H. 9/1996 § 209 BGB Nr. 85; BGH, Urteil vom 30. 11. 1999 – VI ZR 207/98). In dem vom Bundesgerichtshof am 30.11.1999 unter dem Aktenzeichen VI ZR 207/98 entschiedenen Fall machten die Kläger eine Schadenersatzforderung infolge einer Brandstiftung in erheblicher Höhe geltend. Der Senat erklärte hierbei zum einen, dass für den Beklagten, dem das Geschehen aus einem gegen ihn laufenden Strafverfahren gegenwärtig war, schlechthin keinerlei Zweifel bestehen konnten, dass die Forderung den durch den Brand verursachten Schaden am Eigentum der Kläger betraf. Dies habe ausgereicht, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung dahin zu treffen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wolle oder nicht. Nicht erforderlich sei es demgegenüber gewesen, schon im Mahnbescheid Einzelangaben zur Schadenshöhe zu machen, etwa die zerstörten Gegenstände nebst Wertangaben im Einzelnen aufzuführen. Die insoweit erforderliche Substanziierung eines Schadensersatzanspruchs könne im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung des Mahnbescheids bereits verjährt gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2000, 1420 (1421)). (2) Nach Auffassung des Gerichts ist diese Rechtsprechung übertragbar auf den hier zu entscheidenden Fall. Gerade nach dem Vortrag der Beklagten musste Frau … klar sein, welche behaupteten Verfehlungen mit der Bezeichnung Delikt-/Organhaftung in den Mahnanträgen vom 20.12.2020 gemeint waren – schließlich wurde nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) bereits am 24.09.2019 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ein Beschluss über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen … … gefasst, gegen den diese sich mit einer anschließenden Anfechtungsklage wandte. Eine genauere Differenzierung der einzelnen den Verfehlungen zugrunde legenden Lebenssachverhalte hätte daher im Rahmen einer Anspruchsbegründung erfolgen können. (3) Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Annahme eines drohenden Verlusts von Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bzw. § 826 BGB auch nicht mit Blick auf § 43 Abs. 4 GmbHG und § 852 BGB fehlerhaft. Es ist zutreffend, dass die genannten Ansprüche in fünf bzw. 10 Jahren taggenau verjähren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hierbei der Verjährungsbeginn jeweils nach § 200 BGB an die Anspruchsentstehung geknüpft ist und überdies der Anspruch über § 852 mitnichten inhaltlich deckungsgleich mit den von der Klägerin daneben angedachten Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB ist. Über §§ 823 ff. BGB werden grundsätzlich sämtliche Nachteile kompensiert, während § 852 BGB nur die Herausgabe einer verbleibenden ungerechtfertigen Bereicherung vorsieht (vgl. MüKo BGB, 8. Aufl. 2020 – Wagner – § 852, Rn. 6.) . Auch erstreckt sich die besondere Verjährungsregelung des § 43 Abs. 4 GmbHG nicht auf konkurrierende deliktische Ansprüche. (vgl. Noack/servatius/Haas GmbHG, 23. Aufl. 2022 – Beurskens – § 43, Rn. 101). Da die Beklagtenseite der Klägerin geschildert hatte, dass vollständige Kenntnis der vorgetragenen deliktischen Handlungen der Caroline … und … … im Jahr 2017 gegeben war, durfte der Drittwiderbeklagte pflichtgemäß davon ausgehen, dass zum Jahresende 2020 jedenfalls der überwiegende Teil der geltend gemachten Ansprüche verjähren würde. dd) Eine Pflichtverletzung durch Stellung der Mahnanträge ist daher abzulehnen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte hätten sich nach Auffassung des Gerichts vielmehr in die Gefahr einer Haftung gebracht, wenn er nach dem Vortrag der Beklagten bestehende Forderungen nicht geltend gemacht hätte und somit die von diesen befürchtete Verjährung hätte eintreten lassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagtenseite gewissermaßen widersprüchlich erklärt, hinsichtlich möglicher taggenau zwischen dem 22.12.2020 und 31.12.2020 verjährender Ansprüche wäre ein Zuwarten bis zum 30.12.2020 keinesfalls ausreichend gewesen, zum anderen aber verlangt, bei sorgfältiger anwaltlicher Arbeit wäre zunächst festzustellen gewesen, welche Ansprüche demnächst verjähren würden, um diese dann nach jeweiliger Einzelfallprüfung geltend zu machen (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 2) und 3) vom 10.12.2021, S. 6) . 2. Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit 26.06.2021 aus § 288 BGB. Einen Verzug bereits ab 01.06.2021 wie gefordert hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Allerdings wurde die Beklagte zu 1) durch Zustellung des Mahnbescheids am 25.06.2021 mit Wirkung ab dem 26.06.2021 in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 2 i.V.m. 263 StGB oder aus § 826 BGB besteht nicht, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Durchgriffshaftung vorliegen. Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die Beklagte zu 1) sei bereits bei Eingehung des Mandatsverhältnisses zahlungsunfähig gewesen, lediglich auf die Mails des Beklagten zu 2) vom 05. Mai 2021 und 17. Mai 2021 (Anl. K08 und K09), in denen er unter anderem unter Verweis auf die Corona-Pandemie um eine Ratenzahlung bat. Hinreichende Anhaltspunkte für eine den Beklagten zu 2) und 3) bekannte Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1) am 22.12.2020 ergeben sich hieraus allerdings noch nicht. III. Die Widerklage gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten ist zulässig. IV. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. 1. Ein Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten für die Mahnbescheide gegen die Klägerin oder den Drittwiderbeklagten besteht unter keinem Gesichtspunkt, da weder der Klägerin noch dem Drittwiderbeklagten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II.1.b) wird Bezug genommen. 2. Auch ein anderweitiger Anspruch auf Schadenersatz durch die nicht erfolgte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs in Höhe der Rechnung der Firma S. -Kundendienst Meisterbetrieb X. … vom 10.01.2011 (Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 17.12.2021, S. 18 ff.) scheidet aus. Die Beklagte zu 1) hat schon nicht dargelegt, dass dieser Sachverhalt der Klägerin bzw. dem Drittwiderbeklagten im maßgeblichen Zeitraum geschildert worden sei. Ein zum Schadenersatz begründendes Verhalten der Klägerin oder des Drittwiderbeklagten ist daher auch diesbezüglich nicht zu erkennen. V. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung beruht auf einer kombinierten Anwendung der §§ 91, 92 ZPO in Gestalt der Baumbach'schen Formel. Da die obsiegenden Streitgenossen (Beklagte zu 2) und 3)) gar keine Kosten tragen sollen und der unterliegende Streitgenosse (Beklagte zu 1)) nur einen seiner Prozessbeteiligung entsprechenden Teil, ist eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zu machen (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 44. Aufl. 2023 – Hüßtege – § 100, Rn. 15.). Hierzu war ein fiktiver Streitwert in Höhe der dreifachen Hauptsacheforderung (51.642,78 €) zzgl. der nach § 45 Abs. 1 S. 1 hinzuzurechnenden Widerklageforderung (12.426,57 €) zu bilden, mithin insgesamt 64.069,35 €. Hierauf bezogen unterlag die Klägerin in Höhe der auf die Beklagten zu 2) und 3) entfallenden (fiktiven) 34.428,52 € und obsiegte im Übrigen, also mit einem Anteil von 54%. Die Beklagten zu 2) und 3) obsiegten für ihren Teil gänzlich. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Der gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachte Zahlungsanspruch von 17.214,26 € war bei der eigentlichen Streitwertfestsetzung wegen wirtschaftlicher Identität nur einfach anzusetzen. Gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG war diesem jedoch der Betrag der nicht wirtschaftlich identischen Widerklage i.H.v. 12.426,57 € hinzuzurechnen, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 29.640,83 € ergab. Eine Streitwerterhöhung gem. § 45 Abs. 3 S. 1 GKG durch die zunächst mit Schriftsatz vom 17.12.2021 erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe der abgerechneten RVG-Gebühren, sowie mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe der von der Beklagten zu 1) geleisteten Mahngerichtskosten kommt vorliegend nicht in Betracht. Wie bereits unter Ziff. … geschildert, wurde erstere Hilfsaufrechnung mit Schriftsatz vom 01.06.2022 zu einer unbedingten Primäraufrechnung erhoben, die tatsächlich jedoch als Erhebung der Einrede „dolo-agit“ nach § 242 BGB auszulegen war. Die letztere Hilfsaufrechnung wurde sodann mit Schriftsatz vom 01.06.2022 als Teil der Widerklage geltend gemacht. Eine doppelte Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG und § 45 Abs. 3 GKG kommt wegen wirtschaftlicher Identität nicht in Betracht.