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Urteil

1 O 196/20

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2020:1211.1O196.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge nach erklärtem Widerruf. Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten, über die Autohaus XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX, vermittelt, zur Finanzierung des Kaufes des Fahrzeuges BMW 320d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXX, am 20.03.2010 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 23.770,00 EUR mit einem marktüblichen gebundenen Sollzinssatz von 0,267 % p.a. Der Nettodarlehensbetrag setzt sich zusammen dem Kaufpreis in Höhe von 21.900,00 EUR und einem Beitrag zur Ratenschutzversicherung in Höhe von 1.870,00 EUR. Hinsichtlich der Rückzahlung wurde eine 1. Rate in Höhe von 300,01 EUR, fällig am 15.04.2010 und 83 gleichbleibende Monatsraten in Höhe von 357,00 EUR, jeweils fällig einen Monat später, vereinbart. Auf Seite 6 des Darlehensvertragsformulars findet sich eine umrahmte Widerrufsinformation. Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages einschließlich des Inhalts der Widerrufsinformation wird auf die Anlagen K1 und KE1 Bezug genommen. Die Kläger bestätigten mittels ihrer Unterschriften, datiert auf den 20.03.2010, einen Darlehensantrag ausgehändigt bekommen zu haben. Die Beklagte zahlte vertragsgemäß die Darlehensvaluta aus. Die Kläger baten bereits ab Juni 2010 mehrfach um Ratenaussetzung, Stundungen und Reduzierungen des Darlehensvertrages, dem die Beklagte zum Großteil nachkam. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr zwischen den Parteien verwiesen (Anlagenkonvolut KE2). Ab 2016 zahlten die Kläger die Darlehensraten regelmäßig. Im Jahr 2011 kündigten die Kläger den Beitritt zur Ratenschutzversicherung. Die Beklagte erstattete daraufhin einen Betrag von 238,66 EUR. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.11.2018 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Diesen wies die Beklagte zurück. Unter dem 29.07.2019 führten die Kläger das Darlehen vollständig zurück. Die Kläger verkauften das streitgegenständliche Fahrzeug am 06.10.2019 für 3.450,00 EUR. Die Kläger behaupten, dass es sich bei dem von ihnen vorgelegten Kaufvertrag um den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag handelt. Die Kläger sind der Ansicht, sie seien nicht ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt worden und ihnen seien Pflichtangaben teilweise nicht oder fehlerhaft erteilt worden, so dass sie ihre Willenserklärung noch habe wirksam widerrufen können. Wegen der weiteren von den Klägern geäußerten Rechtsansichten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die Kläger der Ansicht, dass die Beklagte die empfangenen Tilgungs-, Zins- und sonstigen Leistungen an ihn zurückgewähren müsse. Die Kläger beantragen, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.490,43 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Ausübung des Widerrufsrechts stehe der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegen. Überdies sei die Widerrufsinformation aber auch ordnungsgemäß und die Kläger haben die erforderlichen Pflichtangaben erhalten, somit sei der Widerruf verfristet. Wegen der von der Beklagten weiter geäußerten Rechtsansichten wird im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Beklagte ist bezogen auf die Rechtsfolgen eines – unterstellt – wirksamen Widerrufs der Kläger der Ansicht, dass sie einen Ansprüche auf Wertersatz habe. Mit diesen Wertersatzansprüchen erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber etwaige begründete klägerische Ansprüche infolge eines wirksamen Widerrufs. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 37 und 73 der Akte Bezug genommen. Das Landgericht Amberg hat sich mit Beschluss vom 29.05.2020 – Az. 24 O 1005/19 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 33.490,43 EUR aus §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a. F. Für den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag vom 20.03.2010 ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das bis zum 11. Juni 2010 geltende Recht (im Folgenden: BGB a. F.) weiterhin maßgeblich. Ungeachtet der Frage, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war, ist die Geltendmachung des Widerrufsrechts hier nach Auffassung des Gerichts jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH NJW 1957, 1477; Palandt/Grüneberg, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2016, 3512 m.w.N.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH a.a.O mit Verweis auf BGH, NJW-RR 2014, 195). So indiziert alleine das vertragstreue Verhalten eines Verbrauchers nicht bereits eine Verwirkung eines etwaig zustehenden Widerrufsrechts. Auch kommt es nicht auf die schwere etwaiger Fehler in einer Widerrufsbelehrung an, ob eine Verwirkung im Einzelfall vorliegen kann (BGH NJW 2016, 3512). Vielmehr bestimmt sich das für eine Verwirkung sprechende Zeitmoment aus Abwägungen der Umstände und Interessen im Einzelfall (vgl. Haertlein: Gläubigerverhalten und Umstandsmoment bei der Anspruchsverwirkung, DGVZ 2019, 74). Wesentlich ist der Zeitraum, in dem der durchschnittliche Verbraucher sein Recht geltend macht und auch, ab wann er Kenntnis von seinem Recht hat, bzw. haben konnte, (Haertlein a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch das Widerrufsrecht verwirkt werden (vergleiche BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 -, BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 38 ff.; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 29 ff., alle zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere bei beendeten Verträgen, zu denen einer Bank nicht entgegengehalten werden kann, sie hätte eine Nachbelehrung vornehmen können. Denn bei beendeten Verträgen ist die Nachbelehrung nicht mehr sinnvoll möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 41, zitiert nach juris,). Dass der Verbraucher den Fortbestand des Widerrufsrechts kennt, ist dabei zur Annahme einer Verwirkung nicht erforderlich (vergleiche BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 -, BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, XI ZR 443/16, beide zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall liegen sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment vor, sodass das Gericht von Verwirkung ausgeht. Das Zeitmoment ist erfüllt. Für das Zeitmoment der Verwirkung ist der Tag des Vertragsschlusses maßgeblich (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 -, m. w. N., BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 31, beide zitiert nach juris). Die Kläger haben den Widerruf mehr als achteinhalb Jahre nach Vertragsschluss erklärt. Die Kläger haben nach den vorgelegten Vertragsunterlagen erkennen können, dass ein Widerrufsrecht von Ihnen ausgeübt werden kann. Dies haben sie binnen achteinhalb Jahren nicht getan. Dieser zeitliche Ablauf ist unter Hinzunahme der weiteren Umstände ausreichend, um eine Verwirkung anzunehmen. Für die eine Verwirkung rechtfertigenden Umstände hat der Bundesgerichtshof (vergleiche BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 -, zitiert nach juris) ausgeführt, dass diese der tatrichterlichen Beurteilung unterlägen und keine schematische Prüfung erfolgen könne. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass als Umstandsmoment der Zeitablauf zwischen Vertragsbeendigung und Widerruf, die Freigabe von Sicherheiten und die vorzeitige Beendigung des Vertrages auf Wunsch des Darlehensnehmer in Betracht kommen, wohingegen die Umstände, dass der Darlehensgeber keine Nachbelehrung vorgenommen hat und überhaupt erst unwirksam belehrt hat, eine Verwirkung nicht grundsätzlich ausschließen. Vorliegend haben die Kläger während der Laufzeit des Vertrages mehrfach um die Stundung und Reduzierung der Darlehensraten gebeten. Durch das Stundungsverlangen haben die Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Vertrag von ihnen als wirksam betrachtet wird und sie an diesem festhalten wollen. Die Kläger haben auch dadurch das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Darlehensvertrages verstärkt, in dem sie im Jahr 2011 nur die Ratenschutzversicherung gekündigt haben, und den Willen an den Bestand des Darlehensvertrages an sich nicht in Frage gestellt haben. Des Weiteren hat die mehrfache Stundung und Reduzierung der Raten dazu geführt, dass sich die Laufzeit des Darlehensvertrages nicht unwesentlich verlängert hat. Die ursprüngliche Laufzeit von sieben Jahren hat sich um mehr als zwei Jahre auf 9 Jahre und vier Monate bis zur endgültigen Rückführung unter dem 29.07.2019 verlängert. Dies führt dazu, dass der Darlehensvertrag ursprünglich bereits im März 2017 und damit vor dem Widerruf im November 2018 beendet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es billig hier ausnahmsweise bereits vor Beendigung des Darlehenvertrags Verwirkung anzunehmen. Der Beklagten soll ihr vertragliches Entgegenkommen nicht zum Nachteil gereicht werden. 2. Mangels wirksamen Widerrufs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.490,43 EUR festgesetzt.