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Beschluss

6 U 8/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0406.6U8.21.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (1 O 196/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (1 O 196/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Kläger begehren von der Beklagten nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs sowie einer Restschuldversicherung geschlossenen Verbraucherdarlehens die Rückerstattung geleisteter Zahlungen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei ungeachtet der Frage, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei, jedenfalls verwirkt gewesen. Sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment lägen vor. Zwischen der Vertragserklärung und dem Widerruf seien mehr als achteinhalb Jahre vergangen. Dieser zeitliche Ablauf sei unter Hinzunahme der weiteren Umstände ausreichend, um eine Verwirkung anzunehmen. Die Kläger hätten während der Laufzeit des Vertrages mehrfach um die Stundung und Reduzierung der Darlehensraten gebeten. Hierdurch hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass der Vertrag von ihnen als wirksam betrachtet werde und sie an diesem festhalten wollten. Sie hätten auch dadurch das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Darlehensvertrages verstärkt, in dem sie im Jahre 2011 nur die Ratenschutzversicherung gekündigt und den Willen an den Bestand des Darlehensvertrages an sich nicht in Frage gestellt hätten. Des Weiteren habe die mehrfache Stundung und Reduzierung der Raten dazu geführt, dass sich die Laufzeit des Vertrages - von sieben auf neun Jahre und vier Monate bis zur endgültigen Rückführung - nicht unwesentlich verlängert habe. Dies führe dazu, dass der Vertrag ursprünglich bereits im März 2017 - und damit vor dem Widerruf im November 2018 - beendet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheine es billig, hier ausnahmsweise bereits vor Beendigung des Darlehensvertrages Verwirkung anzunehmen. Der Beklagten solle ihr vertragliches Entgegenkommen nicht zum Nachteil gereichen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihre Klage weiterverfolgen. Sie machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von Verwirkung ausgegangen. Vorliegend sei das Darlehen zwar gestundet und der Zeitraum der Rückzahlung somit verlängert worden. Allerdings sei bereits die Annahme des Vorliegens des Zeitmoments nicht vertretbar. Das Landgericht verkenne, dass die Widerrufsfrist nur bei einer ordnungsgemäßen Belehrung - wie hier nicht - zu laufen beginne und das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht keinen Verjährungsfristen unterliege. Es habe jedoch den Zeitraum von Vertragsschluss bis zum Widerruf angesetzt, also achteinhalb Jahre. Der Ablauf auch einer längeren Zeit könne für sich allein aber noch nicht den Einwand der Verwirkung begründen. Vorliegend fehle es schon an einem ausreichenden Zeitmoment, da der Ablauf von ca. achteinhalb Jahren eben nicht diesen Punkt nicht zu tragen vermöge. Für Gestaltungsrechte gelte insbesondere keinerlei Grundsatz, dass eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintrete. Hierbei sei auch zu sehen, dass sie - die Kläger - von ihrem Widerrufsrecht aufgrund der Verfehlungen der Beklagten nicht ordnungsgemäß hätten Kenntnis erlangen können und in der Folge ihren vermeintlich zwingenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen seien. Dass sie sich vertragstreu verhalten hätten, könne jedoch nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Auch habe das Landgericht nicht begründet, weshalb der Verwirkungszeitraum trotz ihrer Unkenntnis bereits mit Vertragsschluss begonnen habe. Diese Wertung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es fehle auch am Umstandsmoment. Das Landgericht habe sich unzureichend damit auseinandergesetzt, dass sie - die Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden seien. An dem erforderlichen Vertrauenstatbestand fehle es, wenn die Beklagte - wie hier - davon ausgegangen sei und habe ausgehen müssen, dass sie von ihrem fortbestehenden Widerrufsrecht nichts gewusst hätten. Erst Recht fehle es an einem Vertrauenstatbestand, wenn die Beklagte - wie vorliegend - davon ausgegangen sei, dass ihnen - den Klägern - dieses Recht nicht zustehe. Denn dann könne sie schon nicht darauf vertraut haben, dass sie von dem (vermeintlich nicht bestehenden) Recht keinen Gebrauch machen würden. Die Beklagte habe sich entsprechend nicht im Vertrauen auf ihr - der Kläger - Verhalten so eingerichtet, dass ihr durch die vermeintlich verspätete Geltendmachung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte auch schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt habe. Zudem sei die Anwendung der Verwirkungsregeln auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten eine offensichtlich nicht mit der gesetzgeberischen Entscheidung zu vereinbarende Rechtsprechung. Die nationalen Gesetzgeber hätten bei der RL 2008/48, anders als bei der RL 85/577, ein aufgrund nicht erfolgter Widerrufsbelehrung bestehendes unbefristetes Widerrufsrecht nicht zeitlich befristen dürfen. Entsprechend habe der deutsche Gesetzgeber für alle Fälle unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung durch Anfügung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB ab dem 01.08.2002 eine Entfristung vorgenommen. Dieser eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers stünde es diametral entgegen, wenn nunmehr dem Widerruf der Verwirkungseinwand entgegengehalten werden könne. Schließlich sei das Rechtsinstitut der Verwirkung auf das europarechtlich garantierte Widerrufsrecht nicht anwendbar. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH sei „in keinster Weise nachvollziehbar und schlicht unzutreffend“. Dies schon deshalb, weil in der Verbraucherkreditrichtlinie eine Verwirkung mit keinem Wort erwähnt werde. Es werde daher beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 31.03.2020 und vom 07.07.2020 gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 11.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach (1 O 196/20) 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.490,43 € nebst 5,0 %-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € nebst 5,0 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Die Berufung ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung ergeht nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf die mit Senatsbeschluss vom 18.02.2021 erteilten Hinweise Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Stellungnahme der Kläger vom 25.03.2021, mit der sie ihre Auffassung, dass ein Umstandsmoment nicht vorliege, auf Seiten der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden habe und dass es vorliegend an weiteren besonderen Umständen fehle, vertiefen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Die von den Klägern vermisste Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall relevanten Umstände hat der Senat im Beschluss vom 18.02.2021 vorgenommen. Darin ist insbesondere ausgeführt, worin die besonderen Umstände zu erblicken sind, die den Widerruf der Kläger im Streitfall als illoyal erscheinen lassen und die Schutzwürdigkeit der Beklagten begründen. Der Auffassung des Senats steht auch nicht das von den Klägern in Bezug genommene Urteil des BGH vom 17.10.2006 (XI ZR 205/25, dort Rn. 25) entgegen. Dort ging es um Ersatzansprüche der Kläger aus culpa in contrahendo, die bis zur Geltung des neuen Schuldrechts grundsätzlich der allgemeinen dreißigjährigen Regelverjährung im Sinne des § 195 BGB a.F. unterlagen, woraus der BGH den Schluss gezogen hat, dass die beklagte Bank noch über einen langen Zeitraum mit einer Inanspruchnahme seitens der Kläger rechnen musste. Weiter hat der BGH ausgeführt, der Umstand, dass die dortigen Kläger das von der beklagten Bank nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist unterbreitete Angebot auf Änderung der Vertragskonditionen angenommen hätten, ohne sich dabei auf eine Aufklärungspflichtverletzung zu berufen, reiche für die Annahme eines durch die Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestands, der ihr Klagebegehren als ein widersprüchliches und damit gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten erscheinen lasse, nicht aus. Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt, der sich dadurch auszeichnet, dass die Beklagte den Klägern während der Laufzeit des Vertrages - unstreitig noch bis 2016 - auf ihre Bitte hin mehrfach Stundungen und Ratenreduzierungen und damit eine Verlängerung des Kapitalnutzungsrechtes eingeräumt hat, und ihnen dadurch erst ermöglicht hat, ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag vom 20.03.2010 zu erfüllen, anstatt auf sofortige Zahlung der vertraglich vereinbarten Raten zu bestehen und gegebenenfalls die Sicherheiten zu verwerten, nicht vergleichbar. Der Senat bleibt bei seiner (Einzelfall-)Wertung, dass der Darlehensgeber, der ohne vertragliche Verpflichtung dergestalt wie hier die Beklagte auf Wünsche des Verbrauchers eingeht, im Folgenden - insbesondere nach einem derart langen Zeitablauf seit dem Vertragsschuss wie hier - nicht mehr damit rechnen muss, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag später - hier kurz vor dessen endgültiger Abwicklung - gleichwohl noch widerruft. Dem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten steht vor diesem Hintergrund auch nicht entgegen, dass sie die Kläger im Rahmen der Stundungsgespräche nicht nachbelehrt hat. Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit, nicht eine Verpflichtung zur Nachbelehrung. Die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein Widerrufsrecht zu belehren, ist keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde (BGH, Urteil vom 22.10.2019 - XI ZR 203/18, Rn. 14; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2019 - 3 U 97/19, Rn. 60). Darauf, dass die Verwirkung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, bzw. weil er - mangels Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation - "die Situation selbst herbeigeführt hat", hat der Senat bereits im Beschluss vom 18.02.2021 unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.490,43 € Diesem Beschluss ging folgender Hinweisbeschluss vom 18.02.2021 voraus: I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage vielmehr mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die der Senat zunächst verweist. Das den Klägern grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht war im Zeitpunkt seiner Ausübung am 19.11.2018 nach dem vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt. 1. Das in dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnde Institut der Verwirkung findet auch auf das "ewige" Widerrufsrecht Anwendung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 39 unter Verweis auf BT-Drs. 18/7584, S. 147; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 40 mwN; Urteil vom 11.10.2017 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Kläger verkennen, dass es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts ankommt noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, Rn. 26, – XI ZR 449/16, Rn. 19 und – XI ZR 555/16, Rn. 19 mwN; Beschluss vom 23.01.2018 a.a.O., Rn. 17). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Widerrufsrecht auch unter Anlegung der im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten strengen Maßstäbe vorliegend verwirkt. Sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment sind gegeben. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Umstände des Streitfalls. a) Starre zeitliche Vorgaben existieren für die Erfüllung des Zeitmoments nicht. Die Dauer des Zeitmoments richtet sich vielmehr grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt – was die Kläger offenbar ebenfalls verkennen – mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BKR 2016, 504, Rn. 40), mithin vorliegend am 20.03.2010, so dass bis zum Widerruf am 19.11.2018 mehr als achteinhalb Jahre vergangen waren. Dies rechtfertigt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Annahme, dass vorliegend ein für das Zeitmoment ausreichender Zeitraum verstrichen war, als das Widerrufsrecht von den Klägern ausgeübt wurde. Das Zeitmoment besitzt hier sogar besonderes Gewicht, da der verstrichene Zeitraum nicht nur – wenn auch nicht im Sinne eines „Mindestzeitmoments“ (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 455/16, Rn. 21; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, Rn. 13) – die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), sondern auch die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer von sieben Jahren deutlich übersteigt. b) Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen vielmehr in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt – hier über achteinhalb Jahre –, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, Rn. 9). Zwar war der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs am 19.11.2018 aufgrund der mehrfachen, auf Bitten der Kläger erfolgten Stundungen und Ratenreduzierungen noch nicht vollständig beendet, da die Kläger noch weitere acht Monate - bis Juli 2019 - Raten zu erbringen hatten, und hat der Bundesgerichtshof für noch nicht beendete Darlehensverträge angenommen, für die Verwirkung reiche nicht, dass sich der Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehens vertragstreu verhalte und die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen pünktlich entrichte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 39 f.). Hier liegen aber weitere besondere Umstände vor, die den Widerruf der Kläger als illoyal erscheinen lassen. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf die Untätigkeit der Kläger so einrichten durfte, dass ihr durch die verspätete Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde und sie sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet hat. Hiermit ist lediglich gemeint, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Gerade deshalb darf es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein. Das wiederum bedeutet, dass es für den Tatbestand der Verwirkung auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, a.a.O., juris Rn. 21). Insoweit ist im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Klägern während der Laufzeit des Vertrages mehrfach überobligationsmäßig entgegengekommen ist, indem sie ihnen auf ihre Bitte hin mehrfach Stundungen und Ratenreduzierungen (und damit im Ergebnis auch eine Verlängerung des Kapitalnutzungsrechtes) eingeräumt hat, und ihnen dadurch erst ermöglicht hat, ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag vom 20.03.2010 zu erfüllen, anstatt auf sofortige Zahlung der vertraglich vereinbarten Raten zu bestehen und gegebenenfalls die Sicherheiten zu verwerten. Wenn der Darlehensgeber ohne vertragliche Verpflichtung dergestalt auf Wünsche des Verbrauchers eingeht, muss er im Folgenden – insbesondere nach einem derart langen Zeitablauf seit dem Vertragsschluss wie hier – nicht mehr damit rechnen, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag später gleichwohl noch widerruft (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2018, I-17 U 125/18; Urteil vom 16.11.2018, I-17 U 19/18). Zu Recht hat das Landgericht insoweit auch darauf hingewiesen, dass der Darlehensvertrag – wäre er bestimmungsgemäß durchgeführt worden und die Beklagte nicht auf die Bitten der Kläger eingegangen – bereits im Frühjahr 2017 und damit lange vor der Erklärung des Widerrufs beendet gewesen wäre. Die Beklagte hat im Übrigen unbestritten vorgetragen - wovon bei einer Bank allerdings schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszugehen ist -, die erlangten Gelder im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs reinvestiert und für weitere Geschäfte genutzt zu haben, und im Vertrauen auf den Bestand des Darlehensvertrages keine Rückstellungen gebildet zu haben, was bei der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts ebenfalls als Kriterium im Rahmen der anzustellenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 69/18, juris Rz. 14 = WM 2018, 2275). 3. Einen „eindeutigen gesetzgeberischen Willen“, wonach einem erklärten Widerruf „offensichtlich“ keinesfalls der Verwirkungseinwand entgegengehalten werden könne, vermag der Senat nicht festzustellen. Ein solcher Wille folgt insbesondere nicht aus der Anfügung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der ab dem 01.08.2002 geltenden Fassung. Soweit die Kläger schließlich meinen, das Rechtsinstitut der Verwirkung sei auf das „europarechtlich garantierte“ Widerrufsrecht nicht anwendbar, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Vorlagebeschlüssen des Landgerichts Ravensburg analog § 148 ZPO auszusetzen sei, besteht dafür keine Veranlassung. Den nationalen Gerichten ist es nicht verwehrt, ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung zu stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97, Rn. 44; Urteil vom 13. Februar 2014 – C-479/12, Rn. 42, 49; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, Rn. 16). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof, dem der Senat auch insoweit folgt, ausdrücklich entschieden, dass die Grundsätze der Verwirkung nicht gegen europarechtliche Regelungen verstoßen und dass und warum Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insoweit nicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – XI ZR 189/19; BGH, Beschluss vom 3. März 2020 – XI ZR 189/19, Rn. 2 f.; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, Rn. 15 f. mwN). Daran hält der Senat fest. II. :::::::::::::::::