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Urteil

5 S 117/13

LG Marburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2014:0205.5S117.13.0A
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Leitsätze
1. Gemeinde im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB ist die politische Gemeinde 2. Maßstab für die Verteiliung der Kosten nach dem Verhältnis ob Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 1. Oktober 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marburg wie folgt abgeändert: Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Netto-Kaltmiete für die im Haus X-Straße 24, 35039 Marburg, belegene Wohnung im 1. OG rechts von bisher € 259,42 auf € 290,50 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zuzustimmen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte und Berufungsklägerin zu einem Drittel und die Klägerin und Berufungsbeklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme; diese fallen allein der Beklagten und Berufungsklägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemeinde im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB ist die politische Gemeinde 2. Maßstab für die Verteiliung der Kosten nach dem Verhältnis ob Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 1. Oktober 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marburg wie folgt abgeändert: Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Netto-Kaltmiete für die im Haus X-Straße 24, 35039 Marburg, belegene Wohnung im 1. OG rechts von bisher € 259,42 auf € 290,50 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zuzustimmen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte und Berufungsklägerin zu einem Drittel und die Klägerin und Berufungsbeklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme; diese fallen allein der Beklagten und Berufungsklägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten um die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens der Klägerin und Berufungsbeklagten (im Folgenden: die Klägerin). Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: die Beklagte) seit dem Jahr 2002 Mieterin der 2-Zimmer-Wohnung im 1. OG rechts in der X-Straße 24, 35039 Marburg, mit einer Wohnfläche von ca. 54,11 m². Der Netto-Mietzins betrug zuletzt € 259,42. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012, das durch Schreiben vom 16. Oktober 2012 ergänzt wurde, verlangte die Klägerin unter Hinweis auf drei Vergleichswohnungen die Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung um € 31,08 auf € 290,50. Auf die entsprechenden Schreiben wird für die Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 13 f und 26 f. d. A.). Die Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. Die Klägerin behauptet, die von ihr verlangte neue Miethöhe liege noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nachdem die Klägerin erstinstanzlich zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der monatlichen Netto-Kaltmiete für die im Haus X-Straße 24, 35039 Marburg, belegene Wohnung im 1. OG rechts von bisher € 259,42 auf € 290,50 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 zuzustimmen, hat sie zuletzt beantragt, einer Erhöhung der monatlichen Netto-Kaltmiete für die oben näher bezeichnete Wohnung von bisher € 259,42 auf € 290,50 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zuzustimmen. Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin verlangte Mieterhöhung übersteige die ortsübliche Vergleichsmiete. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht Marburg mit dem angegriffenen Urteil vom 1. Oktober 2013 die Beklagte verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Netto-Kaltmiete für die im Haus X-Straße 24, 35039 Marburg, belegene Wohnung im 1. OG rechts von bisher € 259,42 auf € 290,50 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 8. Februar 2012 sei zwar gemäß § 558a BGB zunächst formell fehlerhaft gewesen, da eine der drei genannten Vergleichwohnungen nicht eindeutig zu identifizieren gewesen sei. Durch die Ergänzungen im Schriftsatz vom 16. Oktober 2012 sei dieser Fehler jedoch behoben worden (§ 558a Abs. 3 BGB) Das Mieterhöhungsverlangen sei auch materiell-rechtlich begründet. Der Mietzins, den die Klägerin nunmehr verlange, halte sich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Der Sachverständige Adam sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, für die streitgegenständliche Wohnung sei eine Vergleichsmiete von € 324,- monatlich ortsüblich, was unter Zugrundelegung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von € 54,11 einem Preis von € 5,99 pro m² entspreche. Er habe dabei anhand zutreffender tatsächlich Feststellungen eine mittlere Ausstattung und eine mittlere Wohnlage zugrunde gelegt, was nachvollziehbar sei und von den Parteien auch nicht angezweifelt werde. Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige hätte auch die Mieten der Stadtrandteilgemeinden berücksichtigen müssen, sei unzutreffend. Es sei zwischen dem Wohnraum im Bereich der Kernstadt und dem im Bereich des Stadtrandes zu unterscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Amtsgerichts wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Bl. 127 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 7. Oktober 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer hier am 24. Oktober 2013 eingegangenen Berufung vom 19. Oktober 2013, die sie sogleich begründet hat. Die Beklagte ist der Ansicht, der Sachverständige habe für seine Berechnungen keine hinreichende Datengrundlage ermittelt. Denn der IVD Immobilienpreisspiegel umfasse nicht den Wohnungsbestand, der nicht über die Immobilienmakler vertrieben werde, insbesondere also nicht die frei finanzierten Mieten der großen Wohnungsbauunternehmen in Marburg wie Wohnstadt, Gewobau, Marburger Bau- und Sparverein, Central und Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft oder den Bestand der Klägerin selbst. Im Übrigen hätte der Sachverständige nach Ansicht der Beklagten nicht nur die Wohnungen in der Kernstadt berücksichtigen dürfen, sondern auch die Stadtrandgemeinden heranziehen müssen, in denen das Mietniveau niedriger sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 2013 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt für die Beklagte den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von € 600,00. Nach § 2 ZPO sind die §§ 3 bis 9 ZPO anzuwenden, soweit es nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – wie hier nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO– auf den Wert des Beschwerdegegenstands ankommt. Das bei der Wertfestsetzung dem Gericht grundsätzlich zustehende Ermessen (§ 3 ZPO) wird dabei durch die besonderen Vorschriften der §§ 4 bis 9 ZPO eingeschränkt. Für Klagen auf Mietzinserhöhung enthält § 9 ZPO eine solche Sonderregelung. Eine Klage auf künftige Mietzahlung betrifft wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.1996 - 1 BvR 2388/95, NJW 1996, 1531; BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 9/06, juris). Daher ist bei Mieterhöhungsklagen die Beschwer nach § 9 ZPO zu bestimmen. § 41 Abs. 5 GKG ist hingegen nur für den Gebührenstreitwert maßgeblich; für die Bestimmung des hier in Rede stehenden Wertes des Beschwerdegegenstandes ist sie dagegen ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 9/06, juris). Nach § 9 ZPO kommt es auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen an (Satz 1); bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist (Satz 2). Da zwischen den Parteien ein Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (§ 4 Abs. 1 des Mietvertrages) und der Mieterhöhungsbetrag nach dem von der Beklagten uneingeschränkt angefochtenen Urteil des Amtsgerichts monatlich € 31,08 beträgt, errechnet sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von € 1.305,36 (= 42 x € 31,08). Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. III. In der Sache hat die Berufung jedoch lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg. Hinsichtlich der Entscheidung zur Hauptsache beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Zwar hat es das Amtsgericht versäumt, auf den mit Anwaltsschriftsatz vom 6. August 2013 (Bl. 120 d. A.) gestellten Antrag der Beklagten hin den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Die von einer Partei beantragte Ladung eines Sachverständigen ist nämlich grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach den §§ 397, 402 ZPO hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, von Amts wegen das Erscheinen eines Sachverständigen zum Termin anzuordnen. Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus dem – hier nicht vorliegenden – Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704, 704 f. m. w. N.). Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung eines Sachverständigen stellt, kann dabei auch nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Gutachter zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Erläuterungsbedarf von der Partei konkret dargetan wird. Vielmehr genügt es, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704, 704 f. m. w. N.). Diesen Anforderungen genügten hier die Ausführungen in dem Anwaltsschriftsatz vom 6. August 2013. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht. Nach der durch die Kammer gemäß § 538 Abs. 1 ZPO nachgeholten mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen steht nämlich zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass sich der Mietzins, den die Klägerin nunmehr verlangt, im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete hält. Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete ist das Mietniveau in der gesamten Gemeinde (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 354/12, NZM 2013, 610, 611). Aus diesem Grund dürfen Wohnungen aus den äußeren Stadtteilen einer Gemeinde im Sinne des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht a priori von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden. Allerdings spricht § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich von „Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage“. Entscheidend ist daher, ob etwaiger Wohnraum in den äußeren Stadtteilen auch hinsichtlich der Lage mit der streitgegenständlichen Wohnung in der X-Straße vergleichbar ist. Der pauschalierende Ansatz der Beklagten, per se alle Außenstadtteile für vergleichbar zu erklären, vermag nicht zu überzeugen, insbesondere da die Beklagte hinsichtlich der Erreichbarkeit des Marburger Hauptbahnhofes offensichtlich allein auf die mit dem Auto oder mit dem Bus abstellt. Gerade in einer Stadt wie Marburg mit einem hohen Anteil an Fahrradverkehr dürfte sich eine solche Betrachtung verbieten. Es kommt noch hinzu, dass zwar von bestimmten Außenstadtteilen die Busfahrt zum Marburger Hauptbahnhof genauso lang dauern mag wie etwa von Marburg-Ockershausen, doch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bustaktung insofern gänzlich unterschiedlich ist. Letztlich kann die Frage, ob etwaiger Wohnraum in allen äußeren Stadtteilen auch hinsichtlich der Lage mit der streitgegenständlichen Wohnung in der X-Straße vergleichbar ist, hier jedoch dahinstehen. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten verschiedene Berechnungsmethoden zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgestellt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Alle dabei von ihm gefundenen Ergebnisse liegen in einem engen Korridor (€ 317,00 bis € 333,00). Ferner hat der Sachverständige im Rahmen der „Mietwertübersicht“ (Anlage 4.4 des Sachverständigengutachtens) auch die Außenstadtteile berücksichtigt. Danach betreffen 19 der 819 ausgewerteten Mieten Wohnungen in den Außenstadtteilen. Überdies ist die Kammer auf der Grundlage der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass sich auch bei einer weitergehenden Berücksichtigung der Außenstadtteile kein signifikant anderes Ergebnis ergibt. Die von dem Sachverständigen erstellte Tabelle 4.3 berücksichtigt nämlich den jeweiligen Bodenrichtwert der einzelnen Stadtteile. Dieses Vorgehen erscheint der Kammer in methodischer Hinsicht gut nachvollziehbar, da der Bodenrichtwert einen Anhalt für die Qualität der Lage bietet (vgl. die Legaldefinition des Bodenrichtwerts in § 196 BauGB). Der Sachverständige hat in einer die Kammer überzeugenden Art und Weise in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens deutlich gemacht, dass die Bodenrichtwerte in den Marburger Außenstadtteilen niedriger liegen als im Innenstadtbereich, so dass sich selbst dann keine signifikante Abweichung von dem im schriftlichen Gutachten ermittelten Wert ergibt, wenn man im vorliegenden Fall die Außenstadtteile (stärker) berücksichtigt. Dieser Einschätzung des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, schließt sich die Kammer an. Es kommt hinzu, dass der Abstand zwischen der verlangten neuen Miete (€ 290,50) und dem für die Ortsüblichkeit durch den Sachverständigen ermittelten Wert (€ 324,00) derart groß ist, dass es aus Sicht der Kammer ausgeschlossen erscheint, dass eine (stärkere) Berücksichtigung der Außenstadtteile zu einem Absinken des ermittelten Wertes auf unter € 290,50 führt. Auch der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe sich „nicht mit dem KdU-Konzept des Sozialamts und des Kreisjobcenters auseinandergesetzt“, ist nicht stichhaltig. Die Beklagte verkennt, dass dem genannten „Konzept“ im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bereits wegen des unterschiedlichen normativen Umfelds allenfalls eine nur sehr geringe Bedeutung zukommen kann. Im Rahmen der Untersuchung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 SO 43/10, juris, m. w. N.) in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt, ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist in einem zweiten Schritt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) zu prüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). In diesem Zusammenhang gelten die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann als angemessen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 SO 43/10, juris). Im Rahmen der Untersuchung des relevanten Vergleichsraums soll danach in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend sein. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung etwa des Hessisches Landessozialgerichts jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren müsse. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs könne es vielmehr – insbesondere im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein könne (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 SO 43/10, juris). Wie oben bereits dargelegt, ist dies im Rahmen des § 558 Abs. 2 BGB gerade anders, da in dieser Bestimmung der Begriff „Gemeinde“– wie in Art. 28 Abs. 2 GG– die politische Gemeinde meint (vgl. etwa LG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2012 - 5 S 95/11, WuM 2012, 205, 206; Börstinghaus, jurisPR-MietR 17/2013, Anm. 2, sub C). Im Übrigen soll nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung „auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen“ sein (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 SO 43/10, juris; Hervorhebung hinzugefügt). Auch eine solche Vorgabe verträgt sich mit den hier maßgeblichen zivilrechtlichen Grundlagen nicht. Auch hinsichtlich der Frage des Zugriffes auf den Bestand der großen Wohnungsbaugesellschaften können die Angriffe der Berufung nicht überzeugen. Der Sachverständige kann nur die Daten zugrunde legen, die ihm zugänglich sind. Überdies hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass wohl keine signifikanten Änderungen zu erwarten sind, wenn auf die entsprechenden Daten zurückgegriffen werden könnte (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 5. Februar 2014, Bl. 164 d. A.). Auch diese Einschätzung des Sachverständigen ist für die Kammer gut nachvollziehbar, denn die Wohnungen der großen Wohnungsbaugesellschaften sind aus Sicht der Marktgegenseite – der Nachfrager nach Mietwohnungen – Teil desselben Marktes, zu dem auch die von dem Sachverständigen erfassten Wohnungen gehören, so dass sich die jeweils verlangten Mieten wechselseitig beeinflussen. Mit anderen Worten: Die Preisbildung in Bezug auf die Wohnungen der großen Wohnungsbaugesellschaften unterliegt grundsätzlich denselben Preisbildungsmechanismen wie in Bezug auf alle anderen Wohnungen. In diesem Sinne hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hervorgehoben, dass auch die großen Wohnungsbaugesellschaften Marktmieten nehmen (s. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 5. Februar 2014, Bl. 164 d. A.). Abzuändern war das Urteil des Amtsgerichts allerdings in Bezug auf die Kostenentscheidung. Die Klage wäre in ihrer ursprünglichen Form wegen des im Urteil des Amtsgerichts angesprochenen formellen Fehlers unbegründet gewesen und ist erst mit dem Anwaltsschriftsatz vom 16. Oktober 2012 auf einen späteren Zeitraum (Mieterhöhung ab dem 1. Januar 2013) umgestellt worden. Dies muss in der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden. Maßstab für die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert (vgl. LG München I, Urteil vom 19.01.1994 - 14 S 15926/92, juris; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 92, Rdnr. 2; Hinz, NZM 2002, 633, 637), der sich hier – wie oben bereits erwähnt – aus § 41 Abs. 5 GKG ergibt. Da im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin die Zustimmung zunächst mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 verlangt hatte und nach § 41 Abs. 5 GKG ein einjähriger Zeitraum zu betrachten ist, sind die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten der Klägerin zu teilen, da für acht Monate (Mai bis einschließlich Dezember 2012) von einem Obsiegen der Beklagten und für vier Monate (Januar bis einschließlich April 2013) von einem Obsiegen der Klägerin auszugehen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall LG München I, Urteil vom 19.01.1994 - 14 S 15926/92, juris). Von dieser allgemeinen Kostenregelung auszunehmen sind allerdings die Sachverständigenkosten. Diese sind nach § 96 ZPO auszutrennen und allein der Beklagten aufzuerlegen, da diese Kosten nur deswegen entstanden sind, weil die Beklagte zu Unrecht in Abrede gestellt hat, dass die Erhöhung der Nettokaltmiete auf € 290,50 der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Auch einen derartigen Fall erfasst § 96 ZPO nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck, Kostengerechtigkeit herzustellen. Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Gedanke, dass eine Partei nicht mit Kosten belastet werden soll, die ausschließlich der Gegner verursacht hat, ist nämlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05.08.2010 - 14 S 4281/10 WEG, juris; AG Köln, Urteil vom 16.03.1987 - 213 C 235/85, juris; AG Hamburg, Urteil vom 14.08.2006 - 644 C 689/04, juris; Matthies, JR 1993, 181). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO, 713. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 543, Rdnr. 11). Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten geprägte Einzelfallentscheidung. Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt.