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Entscheidung

3 StR 74/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:241121B3STR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:241121B3STR74.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 74/21 vom 24. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Die Bestellung von Rechtsanwalt H. aus Essen als Pflichtverteidiger wird aufgehoben. Gründe: Der Angeklagte wird durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L. aus E. , vertreten. In der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 ist ihm durch das Landgericht Rechtsanwalt H. zusätzlich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser ist für den Angeklagten im Revisi- onsverfahren zunächst durch Fertigung einer Revisionsbegründungsschrift tätig geworden. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei L. & M. ist er je- doch postalisch nicht mehr erreichbar. Rechtsanwalt L. hat erklärt, weiterhin für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwalt H. von Amts wegen ge- mäß § 143a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO zu entpflichten. Der Angeklagte ist durch seinen Wahlverteidiger im Revisionsverfahren ausreichend vertreten. Überdies ist mit Blick auf die postalische Unerreichbarkeit von Rechtsanwalt 1 2 - 3 - H. eine angemessene Verteidigung durch diesen nicht mehr gewähr- leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 244 Rn. 19). Der Vorsitzende des 3. Strafsenats Schäfer Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 01.09.2020 - 32 KLs - 506 Js 127/17-22/18