Urteil
2 O 131/19
LG Mannheim 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2021:0302.2O131.19.00
4mal zitiert
37Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In FRAND-Verhandlungen ist ein Gegenangebot, in dem der Verletzer eine zwischen den Parteien diskutierte Frage in der Schwebe lässt, in der Regel unangemessen, wenn diese Streitfrage erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Lizenzgebühr hat, da die Leistungspflicht des Verletzers nicht hinreichend konkret bezifferbar ist.(Rn.184)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen
a. Benutzergeräte, die ein Verfahren zur Durchführung einer Aufwärtsstreckensynchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem ausführen können in der Bundesrepublik Deutschland Dritten anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des EP 2 627 146 nicht berechtigt sind,
wobei das Verfahren aufweist:
Senden einer Direktzugriffspräambel von einem Benutzergerät UE an ein Netzwerk;
Empfangen, am UE, einer Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk, wobei die Direktzugriffsantwort eine temporäre UE-Kennung und einen Zeitausrichtungswert für die Aufwärtsstreckensynchronisation mit dem Netzwerk aufweist;
Starten eines Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE in Reaktion auf das Empfangen des Zeitausrichtungswerts; und
Bestimmen, ob die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk erfolgreich ist; und
Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE, wenn die Konfliktauflösung nicht erfolgreich ist;
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des deutschen Anteils des EP 2 627 146 B1)
insbesondere wenn,
das Verfahren ferner aufweist:
Starten eines Konfliktauflösungszeitgebers in dem UE nach dem Empfang der Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk;
(Anspruch 3)
und/oder
wobei bestimmt wird, dass die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk nicht erfolgreich ist, wenn der Konfliktauflösungszeitgeber abgelaufen ist;
(Anspruch 4)
und/oder
b. Benutzergeräte, insbesondere Mobiltelefone, die eine Aufwärtsstreckensynchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem durchführen, wobei die Benutzergeräte aufweisen:
einen Prozessor, der konfiguriert ist zum
Senden einer Direktzugriffspräambel an ein Netzwerk;
Empfangen einer Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk, wobei die Direktzugriffsantwort eine temporäre UE-Kennung und einen Zeitausrichtungswert für eine Aufwärtsstreckensynchronisation mit dem Netzwerk aufweist;
Starten eines Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE in Reaktion auf den Empfang des Zeitausrichtungswerts; und
Bestimmen, ob die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk erfolgreich ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Prozessor konfiguriert ist zum:
Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE, wenn die Konfliktauflösung nicht erfolgreich ist;
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 9 des deutschen Anteils des EP 2 627 146 B1)
insbesondere wenn
der Prozessor konfiguriert ist, die Verfahrensschritte nach dem Anspruch 3, das heißt ferner aufweisend Starten eines Konfliktauflösungszeitgebers in dem UE nach dem Empfang der Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk, und/oder Anspruch 4, das heißt, wobei bestimmt wird, dass die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk nicht erfolgreich ist, wenn der Konfliktauflösungszeitgeber abgelaufen ist, auszuführen.
(Anspruch 10)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.09.2017 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.10.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.03.2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Nutzergeräte und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
5. nur die Beklage zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Nutzergeräte an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.10.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
- 470.000 EUR hinsichtlich I. 1. (Unterlassung), I. 4. und I. 5. (Rückruf und Vernichtung)
- 30.000 EUR hinsichtlich I. 2. und I. 3. (Auskunft und Rechnungslegung)
- 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags im Übrigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In FRAND-Verhandlungen ist ein Gegenangebot, in dem der Verletzer eine zwischen den Parteien diskutierte Frage in der Schwebe lässt, in der Regel unangemessen, wenn diese Streitfrage erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Lizenzgebühr hat, da die Leistungspflicht des Verletzers nicht hinreichend konkret bezifferbar ist.(Rn.184) I. Die Beklagten werden verurteilt 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen a. Benutzergeräte, die ein Verfahren zur Durchführung einer Aufwärtsstreckensynchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem ausführen können in der Bundesrepublik Deutschland Dritten anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des EP 2 627 146 nicht berechtigt sind, wobei das Verfahren aufweist: Senden einer Direktzugriffspräambel von einem Benutzergerät UE an ein Netzwerk; Empfangen, am UE, einer Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk, wobei die Direktzugriffsantwort eine temporäre UE-Kennung und einen Zeitausrichtungswert für die Aufwärtsstreckensynchronisation mit dem Netzwerk aufweist; Starten eines Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE in Reaktion auf das Empfangen des Zeitausrichtungswerts; und Bestimmen, ob die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk erfolgreich ist; und Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE, wenn die Konfliktauflösung nicht erfolgreich ist; (mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des deutschen Anteils des EP 2 627 146 B1) insbesondere wenn, das Verfahren ferner aufweist: Starten eines Konfliktauflösungszeitgebers in dem UE nach dem Empfang der Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk; (Anspruch 3) und/oder wobei bestimmt wird, dass die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk nicht erfolgreich ist, wenn der Konfliktauflösungszeitgeber abgelaufen ist; (Anspruch 4) und/oder b. Benutzergeräte, insbesondere Mobiltelefone, die eine Aufwärtsstreckensynchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem durchführen, wobei die Benutzergeräte aufweisen: einen Prozessor, der konfiguriert ist zum Senden einer Direktzugriffspräambel an ein Netzwerk; Empfangen einer Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk, wobei die Direktzugriffsantwort eine temporäre UE-Kennung und einen Zeitausrichtungswert für eine Aufwärtsstreckensynchronisation mit dem Netzwerk aufweist; Starten eines Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE in Reaktion auf den Empfang des Zeitausrichtungswerts; und Bestimmen, ob die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk erfolgreich ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Prozessor konfiguriert ist zum: Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE, wenn die Konfliktauflösung nicht erfolgreich ist; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 9 des deutschen Anteils des EP 2 627 146 B1) insbesondere wenn der Prozessor konfiguriert ist, die Verfahrensschritte nach dem Anspruch 3, das heißt ferner aufweisend Starten eines Konfliktauflösungszeitgebers in dem UE nach dem Empfang der Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk, und/oder Anspruch 4, das heißt, wobei bestimmt wird, dass die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk nicht erfolgreich ist, wenn der Konfliktauflösungszeitgeber abgelaufen ist, auszuführen. (Anspruch 10) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.09.2017 begangen haben und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.10.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.03.2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Nutzergeräte und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 5. nur die Beklage zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Nutzergeräte an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.10.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von - 470.000 EUR hinsichtlich I. 1. (Unterlassung), I. 4. und I. 5. (Rückruf und Vernichtung) - 30.000 EUR hinsichtlich I. 2. und I. 3. (Auskunft und Rechnungslegung) - 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags im Übrigen. Die zulässige Klage (dazu A.) ist begründet. Die Beklagten verletzen die streitgegenständlichen Ansprüche 1 und 9 des Klagepatents (dazu B.), was die von der Klägerin begehrten Rechtsfolgen stützt (dazu C.). Die Beklagten können sich nicht auf den FRAND-Einwand berufen (dazu D.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten (dazu E.). A. Der Zulässigkeit der Klage steht § 145 PatG nicht entgegen. I. Fraglich ist bereits, ob die Klägerin eine weitere Klage zeitlich vor der vorliegenden Klage im Sinne des § 145 PatG erhoben hat. Dies hängt letztlich davon ab, wie der Begriff der Klageerhebung im Kontext des § 145 PatG zu verstehen ist. Stellt man im Hinblick auf § 253 Abs.1 ZPO auf die Zustellung der Klage ab, so wäre die Verletzungsklage beim Landgericht Düsseldorf (Anlage B 1 – Az. 4b O 84/19) vor der vorliegenden Klage erhoben worden, denn die dortigen Zustellungen sind jeweils vor denen des Landgerichts Mannheim erfolgt. Aus Sicht der Kammer sprechen möglicherweise aber auch gute Gründe dafür, mit Blick auf § 167 ZPO auf die Anhängigkeit der Klage abzustellen, denn die Klägerin kann die Zustellungen durch die Gerichte nicht beeinflussen. Es hängt daher vom Zufall ab, ob eine Klage – und welche Klage – unzulässig ist. Das Vertrauen des Beklagten, nicht wegen verwandter Patente in mehreren Klagen in Anspruch genommen zu werden, wäre dadurch geschützt, dass die Zustellung demnächst erfolgen muss. Würde man dieser Auffassung folgen, so könnte der vorliegenden Klage die Einrede nach § 145 PatG nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, denn beide Klagen wurden durch die Klägerin jeweils am 06.11.2019 anhängig gemacht. II. Im vorliegenden Fall kann letztlich offenbleiben, ob § 167 ZPO im Kontext des § 145 PatG Anwendung findet. Denn jedenfalls betreffen die Klagen weder dieselbe noch eine gleichartige Handlung im Sinne des § 145 PatG. 1. Eine Klage, die sich gegen komplexe Vorrichtungen oder Verfahren richtet, betrifft erst dann dieselbe Handlung, wenn sie sich gegen denselben, durch den Klageantrag und die Ausgestaltung des konkret angegriffenen Teils definierten Verletzungsgegenstand richtet (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1988, X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II; BGH, Urt. v.25.01.2011,X ZR 69/08, GRUR 2011, 411 Rn. 24 – Raffvorhang). Als gleichartig sind in einer wertenden Beurteilung nur solche Handlungen zu verstehen, die zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. Für einen derartigen engen technischen Zusammenhang reicht eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus; allein maßgebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen(vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1988, X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II; BGH, Urteil vom 25.01.2011,X ZR 69/08, GRUR 2011, 411 Rn. 27 – Raffvorhang). 2. Auch wenn die beanstandeten Handlungen in beiden Klageverfahren jeweils das im LTE-Standard vorgesehene sog. Direktzugriffsverfahren (Random Access Procedure) voraussetzen, das z.B. beim erstmaligen Zugriff der Benutzergeräte (auch User Equipment, UE) auf die Basisstation zum Zwecke der Synchronisation zum Einsatz kommt (dazu näher sogleich unter B. I. 1.), entwickeln die streitgegenständlichen Patente unterschiedliche Lehren zu verschiedenen technischen Schritten des Verfahrens, die von unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführt werden, was sich in gänzlich differierenden Patentansprüchen niederschlägt. Das im Verfahren des Landgerichts Düsseldorf streitgegenständliche EP 3 125 638 lehrt, dass bzw. wie die Basisstation an das UE im Direktzugriffsverfahren möglichst effizient einen sog. Back-off-Parameter übermittelt. Dieser Parameter legt fest, dass im Falle des Scheiterns des Direktzugriffsverfahrens dessen erneute Durchführung durch die UE um eine bestimmte Zeit verzögert wird. Konkret schlägt der u.a. geltend gemachte Anspruch 1 des EP ‘638 folgendes Verfahren vor: A method for performing random access in a wireless communication system, the method comprising: transmitting (S710) a preamble for random access in uplink; and receiving (S720), as a response to the preamble, a Medium Access Control, MAC, random access response, RAR, message comprising a header including a sub-header; wherein the sub-header includes a one-bit indicator indicating that a Random Access Identifier, RAID, is included in the sub-header when the one-bit indicator has a first value, and indicating that a back-off parameter is included in the sub-header of the MAC random access response message when the one-bit indicator has a second value, and wherein the MAC RAR message includes a MAC RAR payload that corresponds to the MAC sub-header when the one-bit indicator has the first value, and does not include any MAC RAR payload that corresponds to the MAC sub-header when the one-bit indicator has the second value. Für die Lehre des Klagepatents sind dagegen die Merkmale dieses Anspruchs – mit Ausnahme der Übersendung der Präambel für den Direktzugriff – völlig irrelevant. Das Klagepatent kennt weder den Begriff „Medium Access Control, MAC, random access response, RAR, message“, noch die Ausgestaltung dieser Nachricht mit einem „Header“ und einem „Subheader“. Erst recht erwähnt das Klagepatent keine Inhalte eines solchen „Subheaders“ bzw. deren Voraussetzungen (Random Access Identifier / MAC RAR payload / one-bit indicator etc.). Hintergrund ist, dass das Klagepatent an einem Verfahrensschritt des Direktzugriffsverfahrens ansetzt, der umgekehrt für die EP ‘638 irrelevant ist. Das Klagepatent geht von dem Schritt aus, in dem die UE einen sog. Zeitausrichtungszeitgeber (time alignment timer) startet, was zur Folge hat, dass UE selbst dann Daten im Uplink an die Basisstation übertragen kann, wenn die Synchronisation tatsächlich fehlgeschlagen ist. Deswegen lehrt das Klagepatent mit seinem kennzeichnenden Merkmal, dass im Falle eines Konflikts die Uplink-Datenübertragung (mit Ausnahme eines neuen Starts des Direktzugriffsverfahrens) durch das Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers verhindert wird (dazu näher sogleich unter B. I. 1.). Dass beide Patente darauf gerichtet sind, Interferenzen zu vermeiden, die sich aus einer fehlerhaften (Uplink-)Synchronisation ergeben, genügt für die Begründung eines hinreichenden technischen Zusammenhangs nicht. Eine derartige Zweckbetrachtung macht die Analyse der konkret beanstandeten Handlung nicht entbehrlich. Davon ausgehend war es wegen der ersichtlich völlig differierenden Streitfragen der Patentauslegung und -implementierung im überdies technikdichten LTE-Standard nicht geboten, den Beklagten mehrere – zeitgleich eingeleitete – Prozesse zu ersparen. B. Die geltend gemachte Patentverletzung liegt vor, da die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen, die nach der Lehre des Klagepatents beschaffen sind (dazu I.), in Deutschland benutzen (dazu II.), ohne dass sie sich auf den Einwand der Erschöpfung berufen können (dazu III.). I. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents (dazu 1.) Gebrauch (dazu 2.). 1. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein Benutzergerät zur Synchronisation der Übertragung auf der Aufwärtsstrecke (uplink), also vom UE zur Basisstation, in einem drahtlosen Kommunikationssystem. Das Klagepatent beschreibt den Hintergrund der Technik in Abs. [0002] ff. dahingehend, dass eine Funkzelle, die durch eine Basisstation abgedeckt wird, eine Mehrzahl von UEs enthält. Sollen Daten von einer bestimmten UE an eine Basisstation im Uplink übertragen werden, muss der UE zunächst Zugriff gewährt werden, wofür das Direktzugriffsverfahren zur Verfügung steht. Dieses wird nach Abs. [0005] der Beschreibung insbesondere zur Synchronisation der Zeitabläufe (timing synchronization) zwischen den UEs und der Basisstation durchgeführt, was in OFDM (orthogonal frequency division multiplexing)-Kommunikationssystemen der Minimierung der Interferenzen zwischen Teilnehmern dient. Der grundsätzliche Ablauf eines solchen im Stand der Technik bekannten Direktzugriffsverfahrens kann anhand des Flussdiagramms der nachfolgenden Figur 6, die in Abs. [0032] ff. erläutert ist, nachvollzogen werden. Danach sendet die Basisstation zunächst Systeminformationen aus, die u.a. auf zur Verfügung stehende sog. Direktzugriffspräambeln (random access preamble) hinweisen. Das UE wählt eine Präambel aus, um diese an die Basisstation zu übermitteln (S110). Die Basisstation empfängt die Präambel von der UE mit einem von der Signallaufzeit abhängigen Zeitverzug. Die Basisstation antwortet der UE mit einer Direktzugriffsantwort (S120), die u.a. die Information enthält, wann genau das UE unter Berücksichtigung der Signallaufzeiten im Uplink senden darf (sog. Zeitausrichtungswert = time alignment value). Anschließend läuft in der UE unter Anwendung des Zeitausrichtungswerts ein Zeitausrichtungszeitgeber (time alignment timer). Solange der Zeitausrichtungszeitgeber läuft, werden UE und Basisstation als uplink-synchronisiert angesehen; ohne den Zeitausrichtungszeitgeber kann auf der Aufwärtsstrecke keine Übertragung mit Ausnahme der Übermittlung der Direktzugriffspräambel stattfinden (Abs. [0005], siehe auch Abschnitt [0039]). Die Beschreibung unterscheidet zwischen konfliktbasiertem und nicht konfliktbasiertem Direktzugriffsverfahren (contention bzw. non-contention based, Abs. [0004]). Bei letzterem benutzt eine UE eine spezifisch ihm zugeschriebene Direktzugriffspräambel, so dass ein Konflikt mit anderen Benutzergeräten ausgeschlossen ist. Wenn hingegen UEs die Präambel zufällig auswählen und mehrere Benutzergeräte dieselbe Direktzugriffspräambel über dieselbe Ressource verwenden, besteht die Möglichkeit eines Konflikts. Konkret wird in Abschnitt [0036] erläutert, dass die Verwendung derselben Direktzugriffspräambel durch unterschiedliche UEs dazu führen kann, dass die Basisstation dieselbe Direktzugriffsantwort an die Benutzergeräte überträgt. Vor diesem Hintergrund enthält die Direktzugriffsantwort der Basisstation neben dem Zeitausrichtungswert auch Informationen zur Identifizierung des UE, wofür etwa eine temporary cell-radio network temporary identity verwendet wird (temporary C-RNTI, vgl. Abs. [0033]). Anschließend übermittelt eine UE in einem weiteren Schritt unter Anwendung des Zeitausrichtungswerts eine weitere Nachricht (scheduled message) an die Basisstation (S130), die eine einzigartige Kennung z.B. in Form einer endgültigen C-RNTI enthält (vgl. Abs. [0034]). Wegen der Verwendung einer eindeutigen Kennung kann nun der Empfang der scheduled message durch die Basisstation scheitern (vgl.Abs. [0036]). Sofern hingegen die Basisstation die scheduled message von der „richtigen“ UE erfolgreich empfängt, überträgt sie eine Konfliktlösungsnachricht (S140) unter Verwendung der eindeutigen Kennung des Benutzergeräts. Wenn die Kennungen übereinstimmen, kann das Benutzergerät feststellen, dass die Konfliktlösung erfolgreich war. Zu dem vorbekannten Stand der Technik des Direktzugriffsverfahrens – das den Arbeitsanweisungen des Oberbegriffs des Klagepatents entspricht – weist die Beschreibung in Abs. [0007] auf die Offenbarung eines „E-UTRA MAC protocol“ bei 3rd Generation Partnership Project: 3GPP TS 36.321 V8.1.0 (2008-03) hin, das die Beklagte auszugsweise als Anlage B 3 vorgelegt hat. Die Beschreibung formuliert in Abs. [0008] das der Erfindung zugrundeliegende Ziel dahin, ein Verfahren und eine Benutzervorrichtung bereitzustellen, um eine Aufwärtsstreckensynchronisation durchzuführen, während ein konfliktbasiertes Direktzugriffsverfahren in einem drahtlosen Kommunikationssystem durchgeführt wird. Zur Lösung schlägt es insbesondere das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 vor, der sich in deutscher Übersetzung und ohne Bezugszeichen wie folgt gliedern lässt: 1.1 Verfahren zur Durchführung einer Aufwärtsstreckensynchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem, wobei das Verfahren aufweist: 1.2 Senden einer Direktzugriffspräambel von einem Benutzergerät UE an ein Netzwerk; 1.3 Empfangen, am UE, einer Direktzugriffsantwort aus dem Netzwerk, wobei die Direktzugriffsantwort aufweist: 1.3.1 eine temporäre UE-Kennung und 1.3.2 einen Zeitausrichtungswert für die Aufwärtsstreckensynchronisation mit dem Netzwerk; 1.4 Starten eines Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE in Reaktion auf das Empfangen des Zeitausrichtungswerts; und 1.5 Bestimmen, ob die Konfliktauflösung zwischen dem UE und dem Netzwerk erfolgreich ist; 1.6 gekennzeichnet durch den Schritt: Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers in dem UE, falls die Konfliktauflösung nicht erfolgreich ist. Daneben schützt Patentanspruch 9 ein Benutzergerät, das eine Aufwärtsstreckensynchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem durchführt und einen Prozessor aufweist, der für die in den obigen Merkmalen 1.2 ff definierten Schritte konfiguriert ist. Wegen der sinnfälligen Gliederung der Lehre dieses Vorrichtungsanspruchs wird auf die Anlage (A)K 2b Bezug genommen. Mit dem kennzeichnenden Merkmal 1.6 gibt die Erfindung eine weitere Handlungsanweisung für den Fall an, dass sich die Konfliktlösung als nicht erfolgreich herausgestellt hat. Wie diese Handlungsanweisung umgesetzt werden kann, zeigen die Figuren der Patentschrift beispielhaft in einer konkretisierten Ausgestaltung. So wird im Beispiel nach Abs. [0037] und [0042] ff. mit der Konfliktauflösungsnachricht (S140) und einem Konfliktauflösungszeitgeber (contention resolution timer) gearbeitet. Letzterer wird nach Empfang der Direktzugriffsantwort durch das UE in Gang gesetzt (Unteranspruch 3) und erst bei Empfang der Konfliktauflösungsnachricht mit der eindeutigen Kennung des UE gestoppt. Läuft der Konfliktauflösungszeitgeber vorher ab, ist damit bestimmt, dass die Konfliktauflösung nicht erfolgreich war (Unteranspruch 4). Bei diesem Ergebnis wird der seit Empfang der Direktzugriffsantwort laufende Zeitausrichtungszeitgeber – wie nach Merkmal 1.6 vorgesehen – gestoppt. Damit werden UE und Basisstation nicht mehr als uplink-synchronisiert angesehen. Dies zeigt die nachfolgende Figur 7 der Klagepatentschrift für den Fall, dass innerhalb des seit Auslösung des Konfliktauflösungszeitgebers verstrichenen Intervalls Texpiry keine Konfliktauflösungsnachricht empfangen wird: Die sodann unten wiedergegebene Figur 8 zeigt einen entsprechenden Ablauf, bei dem zwar vor Ablauf des Konfliktauflösungszeitgebers eine Konfliktauflösungsnachricht vom UE empfangen wird, sich aus der Abweichung der darin angegebenen Kennung von der zuvor durch dasselbe UE in der scheduled message übertragenen Kennung aber ergibt, dass die Konfliktauflösung nicht erfolgreich war. Auch eine solche Feststellung des Scheiterns der Konfliktauflösung führt dazu, dass der Zeitausrichtungszeitgeber gemäß Merkmal 1.6 angehalten wird: Durch das Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers wird verhindert, dass das Benutzergerät im Fall eines Konflikts in einer unzutreffenden, auf dem Laufen des Zeitausrichtungszeitgebers beruhenden Annahme, es bestünde Synchronisation, Daten im Uplink überträgt, obwohl die Basisstation Daten im Downlink überträgt oder wegen der inkorrekten Synchronisation Interferenzen mit anderen Nutzern drohen (vgl. Abs. [0041]; siehe auch Abs. [0050] f.), weil weiterhin der inkorrekte Zeitanpassungswert verwendet wird (vgl. Abs. [0040], [0046]). Dies betrifft ausweislich der Erläuterungen in Abschnitt [0041] namentlich die Situation, in der das UE etwa wegen Ablaufs des Konfliktauflösungszeitgebers einen Konflikt erkannt hat, und es ein neues Direktzugriffsverfahren durch Übermittlung einer Präambel startet. Damit würde insbesondere nach Feststellung des Konflikts aufgrund fortlaufenden Zeitausrichtungszeitgebers vom Benutzergerät ein Zustand der Synchronisation angenommen (mit der Folge, dass die Uplink-Kommunikation nicht auf die Übertragung von random access-Präambeln beschränkt ist, vgl. Abs. [0039]), wofür zumindest zunächst mangels einer erfolgreichen Synchronisation oder eines wenigstens bereits bis zum Erhalt einer Direktzugriffsantwort fortgeschrittenen aktuellen Synchronisationsversuchs keine Rechtfertigung bestünde. Mithin sorgt das Merkmal 1.6 dafür, dass das Benutzergerät, sobald es einen Konflikt annimmt, daraus nicht nur die Konsequenz zieht, den gebotenen Versuch eines neuen Direktzugriffsverfahren zu unternehmen, sondern auch – wie vorerst ebenfalls geboten – unmittelbar die übrige Uplink-Kommunikation einzustellen. 2. Die angegriffenen Ausführungsformen implementieren die Lehre des Klagepatents. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die angegriffenen Ausführungsformen nach den Hinweisen der Beklagten beim Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen den LTE-Standard erfüllen und sich aus den zwingenden Vorschriften des LTE-Standards gemäß der TS '321 ergibt, dass diese angegriffenen Ausführungsformen – jedenfalls im geltend gemachten Zeitraum – von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten beruht auf der unrichtigen Annahme, dass der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig sei (dazu a) bzw. die Beklagten die Patentverwirklichung mit Nichtwissen bestreiten dürften (dazu b). a) Soweit die Beklagten rügen, die Klägerin habe die Verwirklichung des Klagepatents in den angegriffenen Ausführungsform nicht substantiiert dargetan, überspannen sie zu Unrecht die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin. aa) Denn die Klägerin kommt ihrer Darlegungslast zunächst dadurch nach, dass sie die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausführungsform mache von dem Merkmal des Klagepatents Gebrauch (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Teil E. Rn. 149). Dagegen obliegt es sodann den Beklagten, sich der Wahrheit gemäß darüber zu erklären, ob das Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht wird. Die Beklagte beschränkt sich vorliegend im Wesentlichen auf die bloße Rüge, dass die Klägerin die Verletzung des Klagepatents nicht schlüssig dargelegt hat. Ein konkreter Vortrag der Beklagten zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform fehlt. bb) Die Klägerin hat zudem unter zutreffender Auslegung des Klagepatents dargetan, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klagepatents in dem LTE-Standard gemäß der TS '321 verwirklicht sind, wogegen die Beklagte zurecht nichts erinnert hat. Die TS '321 befasst sich unter dem Abschnitt 5.1 mit dem Direktzugriffsverfahren (random access procedure) zur Durchführung einer Aufwärtsstreckensynchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem (Merkmal 1.1), wobei eine Direktzugriffspräambel von einem Benutzergerät an eine Basisstation gesendet wird (Merkmal 1.2). Die im Standard vorgesehene von der UE empfangene Direktzugriffsantwort (random access response) weist gemäß Abschnitt 6.2.3 der TS '321 eine temporäre Benutzergerät-Kennung C-RNTI (Merkmal 1.3.1) und mit dem Wert TA des Befehls Timing Advance Command einen Zeitausrichtungswert auf (Merkmal 1.3.2). Wenn eine solche Direktzugriffsantwort empfangen wird, wird gemäß Abschnitt 5.2 der TS '321 ein Zeitausrichtungszeitgeber in Reaktion auf das Empfangen des Zeitausrichtungswerts gestartet (Merkmal 1.4), der wieder gestoppt wird, falls die Konfliktauflösung zwischen dem Gerät und dem Netzwerk nicht erfolgreich ist (Merkmal 1.6), wobei letzteres durch das Gerät bestimmt wird (Merkmal 1.5). cc) Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass eine Vorversion der Spezifikation aus März 2008 das kennzeichnende Merkmal 1.6 des Klagepatents noch nicht vorsah (siehe zu dieser als B 3 vorgelegten Vorversion unten E. II. 2. a). Die Klägerin ist regelmäßig nicht gehalten, die Standardessentialität des Klagepatents für sämtliche (Alt-)Versionen des LTE-Standards, die sich auf Zeiträume vor den beanstandeten Verletzungshandlungen beziehen, darzutun. Es ist naheliegend, dass sich die Aussage eines Herstellers und/oder Anbieters eines Mobiltelefons, dass dieses „LTE-fähig" sei, auf die zu dem Aussagezeitpunkt bereits seit einigen Jahren gültige Version des zwingenden Standards bezieht, womit – auch deswegen – den Beklagten konkreter Vortrag zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform abzufordern ist. Die Annahme der Beklagten, dass LTE-Kompatibilität bereits dann vorliege, wenn ein Mobilfunkgerät die „wesentliche Kernvorgaben“ des LTE-Standards erfülle, die eine Interoperabilität mit anderen Netzkomponenten sicherstellen, ist nicht überzeugend und entbindet nicht von dem Erfordernis eines substantiierten Bestreitens. Die relevanten Vorgaben der TS '321 sind nicht als fakultativ gekennzeichnet. Deren bloß freiwillige Bedeutung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Stoppen des Zeitausrichtungsgebers nicht im Rahmen der GCF-Zertifizierung mit dem sog. „Conformance Test" überprüft wird, da nicht jede zwingende Bestimmung notwendig mit Sanktionen verknüpft sein muss. Dass der LTE-Standard abwärtskompatibel ist, bedeutet lediglich, dass Geräte gemäß älterer Standardversionen auch mit Geräten gemäß jüngerer Standardversionen funktionieren, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die fakultative Natur einzelner Vorgaben des LTE-Standards gezogen werden kann. Ebenso ist der Vortrag der Beklagten irrelevant, dass das Stoppen eines Zeitausrichtungszeitgebers letztlich eine überflüssige Funktionalität darstelle, die in der Praxis keinen Mehrwert biete; denn eine solche Abwägung erlaubt der Standard gerade nicht mehr, sondern ist in seinen Vorschriften vorweggenommen. Überdies hat die Klägerin erläutert, dass eine Mobilstation etwa Interferenzen dadurch produziert, dass sie im uplink-synchronisierten Zustand z.B. eine positive oder negative Empfangsquittierung (ACK/NACK) in Reaktion auf erhaltene downlink-Daten senden kann. b) Soweit die Beklagten die Patentverwirklichung in den angegriffenen Ausführungsformen mit Nichtwissen bestreiten, ist dies – selbst in dem Fall, dass sie selbst nicht über das erforderliche Wissen verfügen, was die Klägerin ihrerseits bestritten hat – unzulässig. aa) Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht nur hinsichtlich solcher Tatsachen unzulässig, die eigene Handlungen der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Es sind vielmehr solche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107, 1108 – JOOP!). Die Beklagten sind deswegen verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urt. v. 19.04.2001, I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 – DIE PROFIS). Deswegen sind in Anspruch genommene Konzerngesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe zur Informationsbeschaffung aufgefordert. Sofern innerhalb des Konzerns die Informationen nicht vorliegen, sind ferner Erkundigungen bei denjenigen Zulieferern geboten, deren Produkte in die Endprodukte des Konzerns verbaut werden (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 04.05.2010, 2 O 142/08, InstGE 12, 136, 141 – zusätzliche Anwendungssoftware). Infolge der gesellschaftsrechtlichen bzw. vertraglichen Verbindung zu Zulieferern liegt die jeweilige Informationsbeschaffung im Verantwortungsbereich von Konzerngesellschaften und ist regelmäßig zumutbar. Andernfalls wäre es Patentverletzern gestattet, sich aufgrund einer arbeitsteiligen Organisation innerhalb ihres Betätigungsbereichs – d.h. bei selbst hergestellten (bzw. zusammengesetzten) und vertriebenen Endprodukten – ihren prozessualen Erklärungspflichten zu entziehen. Die Beklagten genügen diesen Obliegenheiten erst, wenn sie darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass die Informationsbeschaffung trotz – im Rahmen des Zumutbaren hinreichender – Erkundigungen aussichtslos ist. bb) Dass die Informationsbeschaffung für die Beklagten nach diesen Maßstäben aussichtslos ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben sich nicht (ausreichend) darum bemüht, Informationen zu den angegriffenen Ausführungsformen zu erhalten. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) pauschal mitteilen, dass sie auf Nachfragen keine Auskünfte zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform erlangen konnten, hat die Klägerin dies bestritten. Es sind weder konzerninterne Schreiben noch Anfragen an Zulieferer vorgelegt. Insbesondere ist die von der Beklagten zu 1) in der Klageerwiderung behauptete Anfrage an einen – unbenannten – Zulieferer aus September 2020, die bis Oktober 2020 nicht beantwortet worden sei, nicht belegt. Dass die Beklagten andere Zulieferer z.B. nach diesem Zeitpunkt angeschrieben hätten, ist nicht dargetan. II. Die geltend gemachten Benutzungshandlungen liegen vor. Die Beklagten zu 1) und 2) bieten die angegriffenen Ausführungsformen an (dazu 1.). Ferner ist eine Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Einfuhr (dazu 2.) sowie eine Mitwirkung der Beklagten zu 3) (dazu 3.) ausreichend dargetan. 1. Ein Angebot i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 PatG ist darin zu sehen, dass die Beklagten zu 1) und 2) die angegriffenen Ausführungsformen im Internet und auf der IFA 2017 bewerben bzw. beworben haben. Der in §§ 9, 10 PatG verwendete Begriff des „Anbietens” ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179/02 - Kupplung für optische Geräte; z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2013, 6 U 34/12 - MP2-Geräte; BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169/04 Rn. 14 – Kunststoffbügel). Umfasst sind auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen. Dabei ist es – anders als die Beklagten meinen – nicht erforderlich, dass sich sämtliche Merkmale der geschützten Lehre aus der Werbung ergeben, da auf deren Vorliegen aus objektiven Angaben – wie hier etwa der Hinweis auf die LTE-Fähigkeit bzw. auf das "Netzwerk: 4G" – zuverlässig geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179/02 – Kupplung für optische Gerät; BGH, Urt. v. 15.03.2005, X ZR 80/04, GRUR 2005, 665 – Radschützer). Nicht erheblich ist das einfache Bestreiten der Beklagten, dass die im Internet angebotenen Mobiltelefone das Klagepatent verletzen (siehe soeben B. I. 2.). Unzureichend hat die Beklagte zu 2) ferner bestritten, dass sie an der IFA 2017 teilgenommen und dort das Mobiltelefon „B. KEY-one" beworben hat. Angesichts des umfangreichen und konkreten Vortrags der Klägerin – der u.a. mit Fotos und Ausstellungskatalog unterlegt ist (Anlagenkonvolut (A) K 7) – vermag der schlichte Verweis der Beklagten auf fehlende Kenntnis über die Messeteilnahme und die Durchführung der Messeauftritte durch (nicht spezifizierte) andere Konzerngesellschaften diesen nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen. 2. Zudem ist die Beklagte zu 1), die auf Produktverpackungen von angegriffenen Ausführungsformen als Importeurin angegeben ist, an der Einfuhr von angegriffenen Ausführungsformen ins Inland beteiligt. Ist ein Beklagter als Einführer auf einem Produkt bzw. dessen Verpackung angegeben, genügt einfaches Bestreiten nicht. Vielmehr muss dieser in der Regel substantiiert zum Import vortragen. Dies beruht darauf, dass produkt- oder vertriebsbezogene gesetzliche Vorschriften bedingen, dass die angegebene Person ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt, d.h. auf dem Markt bereitstellt (vgl. §§ 6, 2 Nr. 8 ProdSG; vgl. auch Art. 2 Nr. 5 VO (EG) 765/2008). Aus der Bereitstellung des Warenflusses in den Gemeinschaftsmarkt folgt in der Regel jedenfalls eine Förderung der Einfuhr ins Inland im patentrechtlichen Sinne, wofür es keine notwendige Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über die angegriffenen Ausführungsformen in eigener Person besteht. Als Täter einer fahrlässigen Patentverletzung hat nämlich nicht nur derjenige einzustehen, der in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 34 ff. – MP3-Player-Import; vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2015, X ZR 69/13, GRUR 2015, 467 Rn. 47 – Audiosignalcodierung). Die Beklagte zu 1) hat ihre Mitwirkung an der Einfuhr nicht hinreichend bestritten. Sie hat behauptet, dass die Angabe auf der Verpackung darauf zurückzuführen sei, dass sie Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben übernehme, was einer Förderung der Einfuhr gerade nicht widerspricht. Ebenso steht ihrer Beteiligung nicht entgegen, dass die Lieferung von Produkten direkt von (unbenannten) Standorten außerhalb Deutschlands an unabhängige Distributoren erfolgt. Vor dem Hintergrund kann von der Beklagten zu 1) auch erwartet werden, Schutzrechtsverletzungen bei den konzerneigenen Produkten abzustellen oder zu verhindern. 3. Ebenso ist die in Hong Kong ansässige Beklagte zu 3), die in Betriebsanleitungen der angegriffenen Ausführungsformen als Herstellerin benannt ist, beim Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen im Inland beteiligt. Die Klägerin wirft der Beklagten zu 3) die Angabe als Herstellerin in Betriebsanleitungen aufgrund einer daraus folgenden Beteiligung an den beanstandeten Benutzungshandlungen vor, da der Beklagten zu 3) nach unstreitigem Vortrag der Vertrieb in Deutschland bekannt ist. Dagegen ist eine Herstellungshandlung selbst nicht unmittelbar Gegenstand der Klageanträge. Aus einer Angabe als Hersteller folgt bei Elektrogeräten, dass die benannte Person sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen kann. Vielmehr ist substantiiert zum Vertrieb von angegriffenen Ausführungsformen im Inland vorzutragen. Dies beruht darauf, dass nach produkt- oder vertriebsbezogenen gesetzlichen Vorschriften auf Elektro- oder Elektronikgeräten u.a. als Hersteller zu kennzeichnen ist, wer (i) unter seinem Namen oder Marke solche Geräte herstellt und im Inland anbietet oder (ii) solche Geräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke im Inland anbietet oder (iii) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Geräte auf dem Markt im Inland anbietet(§§ 9, 3 lit. a und c ElektroG; vgl. zum Vorrang des ElektroG für die Zwecke der Kennzeichnung vor dem ProduktSG Kapoor in Klindt, ProdSG, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 46). Eine Herstellerangabe in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass der Angegebene eigenhändig am Schaffensprozess des Erzeugnisses teilnimmt. Wird die Angabe in die Bedienungsanleitung übernommen (vgl. § 9 Abs. 2 ElektroG), gilt nichts Anderes. Die Beklagte zu 3) hat ihre Mitwirkung am Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht ausreichend substantiiert bestritten. Sie hat insbesondere vorgetragen, dass die Bezeichnung als "Hersteller" im kennzeichnungsrechtlichen Sinne auf die Übernahme bestimmter Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben abziele, welche der T. Konzern aus organisatorischen Gründen bei der Beklagten zu 3) allokiert habe. Soweit dargetan ist, dass die Lieferung von Produkten direkt von (unbenannten) Standorten außerhalb Deutschlands an unabhängige Distributoren erfolge, steht dies einer Beteiligung der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht entgegen. Das einfache Bestreiten, zur Fertigung der Geräte oder zum deutschen Markt in keinerlei Verbindung zu stehen, genügt nicht. III. Ohne Erfolg wenden die Beklagten die Erschöpfung der Rechte der Klägerin ein. Der Einwand, das Patentrecht der Klägerin sei verbraucht, ist nur dann begründet, wenn die darlegungsbelasteten Beklagten aufzeigen, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das geschützte Erzeugnis in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.1996, X ZR 72/94, GRUR 1997,116, 117 – Prospekthalter; BGH, Urt. v. 17.07.2012, X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 – Palettenbehälter II). Erst dann ist ein rechtmäßiger Erwerber eines solchen Erzeugnisses befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Die Beklagten haben weder dargelegt, dass die in Ziff. 4.3.2 der Q.-Lizenz vereinbarte Covenant not to assert-Klausel auf die angegriffenen Ausführungsformen Anwendung findet (dazu 1.), noch, dass die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent umfassend verbraucht sind (dazu 2.). Es kann somit offenbleiben, ob der Einwand der Erschöpfung prozessual verspätet geltend gemacht wurde bzw. ob die Covenant not to assert-Klausel unter Berücksichtigung des internationalen Privatrechts eine Erschöpfung begründet. 1. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die angegriffenen Ausführungsformen von Ziff. 4.2.3 der Q.-Lizenz erfasst sind. Nach dem Wortlaut der Klausel verpflichtete sich die Klägerin – unstreitig – nur dazu, bestimmte IP-Rechte bezüglich sog. „OFDM Covenant Products“ nicht durchzusetzen. „OFDM Covenant Products“ sind in Ziff. 4.3.2 a.E. der Q.-Lizenz als „OFDM Subscriber Unit“ definiert. Eine „OFDM Subscriber Unit“ wiederum liegt nach Ziff. 1 der Q. Lizenz – über eine Kette von Definitionen – letztlich nur vor, wenn diese nicht in der Lage ist, CDMA-basierte Kommunikation (einschließlich cdma2000, WC DMA und UMTS) zu initiieren und/oder zu empfangen. Die angegriffenen Ausführungsformen sind indes unstreitig nicht nur LTE-, sondern auch UMTS-fähig (sog. multi-mode Produkte). Eine solche Auslegung des Vertrags, der nach einer Rechtswahlklausel in Ziff. 8.9 US-kalifornischem Recht folgt (vgl. Art. 3 Rom-I-VO), kann die Kammer vorliegend ihrer Beurteilung zugrunde liegen, auch wenn für die Vertragsauslegung das Vertragsstatut maßgeblich ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO; vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2014, II ZR 192/13, NJW 2014, 1244). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte des ausländischen Staates unter Berücksichtigung der Sec. 1635 ff. des California Civil Code zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangen würden. Die Covenant not to assert-Klausel definiert in Ziff. 4.3.2 a.E ihren Anwendungsbereich ausdrücklich selbst, indem sie spezifisch für diese Klausel den Begriff der OFDM Covenant Products verwendet. Diese Klausel verweist nach ihrem Wortlaut eindeutig auf die allgemeinen Definitionen des Vertrages, die in mehrerlei Hinsicht (nämlich sowohl bei der Definition der OFDM Modem Card als auch bei der Bestimmung des Complete OFDM Terminal) klar UMTS-fähige Geräte ausnehmen, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig ist. Ambiguitäten weist der Wortlaut nicht auf. Für eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie die Beklagten vorschlagen, bleibt daher auch nach kalifornischem Recht soweit ersichtlich kein Raum. Weitere Ermittlungen des ausländischen Rechts waren vorliegend nicht geboten. Die Anforderungen sind in diesem Fall gering, da die Parteien zu einer abweichenden ausländischen Rechtspraxis nicht Stellung genommen haben, obwohl sie mit dessen Anwendung rechneten (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2002, XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; BGH, Urt. v. 30.04.1992, IX ZR 233/90,NJW 1992, 2026,2029). So haben die Beklagten ein kalifornisches Rechtsgutachten zur Covenant not to assert-Klausel der Q.-Lizenz eingeholt, welches die entscheidungserhebliche Frage der Anwendung auf multi-mode Produkte gerade ausspart (Anlage B 10). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Darlegungslast der Beklagten im Rahmen des Erschöpfungseinwands die Erläuterung des Umfangs der Vereinbarung, aus der eine Benutzungsgestattung abgeleitet werden soll, umfasst. Denn eine Begrenzung der dem Patentinhaber durch das Schutzrecht verliehenen Rechtsmacht ist nur in dem Umfang zu rechtfertigen, in dem der durch den Patentinhaber oder mit seinem Willen bzw. Einverständnis veräußerte Gegenstand von dem Schutzrecht Gebrauch macht. 2. Die Q.-Lizenz vermag auch deswegen keine Erschöpfung der Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent zu begründen, weil diese Vereinbarung die angegriffenen Ausführungsformen – unabhängig von der Frage der Anwendung der Ziff. 4.2.3 auf multi-mode Produkte – weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht vollständig erfasst. Zum einen ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht nur Chipsets von Q., sondern auch solche anderer Hersteller enthalten. Die Darlegung der Beklagten beschränkt sich bereits auf die Angabe, dass „eine Vielzahl der von den Beklagten in Deutschland vertriebenen Geräte“ über Chipsets der Firma Q. verfügen. Zum anderen ist lediglich dargetan, dass die Q.-Lizenz bis zum 31.12.2018 bestand. Da die Patentverletzung und die sich daran anknüpfenden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bereits bei einem einzelnen Angebot bzw. Vertrieb einer einzigen angegriffenen Ausführungsform zu bejahen ist bzw. sind, erfordert der umfassende Ausschluss dieser Ansprüche die Darlegung, dass die Rechte der Klägerin bezüglich aller angegriffenen Ausführungsformen ausnahmslos erschöpft sind (vgl. OLG Karlsruhe, Schlussurt. v. 27.01.2016, 6 U 83/10, BeckRS 2016, 14987 Rn. 77). C. Aus den festgestellten Verletzungshandlungen ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus nationalem Recht (Art. 2 Abs. 2, Art. 64 EPÜ). I. Aus der mit ihnen begründeten Wiederholungsgefahr folgt auf der Grundlage von § 139 Abs. 1 PatG der Anspruch auf Unterlassung. II. Die Ansprüche der Klägerin auf Rückruf und Vernichtung – letzteres lediglich gegen die Beklagte zu 2) – ergeben sich aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140b Abs. 4 PatG sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein Besitz der Beklagten zu 2) ist jedenfalls in Bezug auf vorrätige Muster und die Benutzung von Diensthandys nicht bestritten. III. Da die Beklagten im Zusammenhang mit den geschehenen Verletzungshandlungen jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, sind sie gemäß Art. 2 Abs. 2, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Klägerin zu einer Bezifferung der Schadensersatzansprüche derzeit nicht in der Lage ist, besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte im jeweiligen Geschäftsbetrieb der Beklagten spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden können und müssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletzt wird. Eine für die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens liegt wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen vor. IV. Ferner sind die Beklagten der Klägerin hinsichtlich sämtlicher schutzrechtsverletzenden Benutzungshandlungen gemäß § 140b Abs. 1, 3 PatG dem Grunde nach zur Auskunft und zudem im Umfang der Schadensersatzpflicht zu deren Bezifferung in zu Gewohnheitsrecht erstarkter Anwendung von § 242 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. D. Die sich aus der Verletzung ergebenden Ansprüche sind durchsetzbar. Dem steht nicht die dilatorische Einwendung des unionsrechtlichen Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV (dazu I.) entgegen. Der Missbrauchseinwand der Beklagten ist unbegründet (dazu II.). I. Die Klage eines marktbeherrschenden Patentinhabers, welcher sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (EuGH, Urt. v. 16.07.2015, C-170/13, GRUR 2015, 764, 766 f. – Huawei/ZTE; BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 68 – FRAND-Einwand; BGH, Urt. v. 06.05.2009, KZR 39/06 Rn. 22 ff., BGHZ 180, 312 – Orange-Book-Standard). Missbräuchlich können danach Klageanträge sein, die auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung gerichtet sind (BGH, Urteil vom 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 68 – FRAND-Einwand; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2019, 6 U 183/16 Rn. 87, GRUR 2020, 166 – Datenpaketverarbeitung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017, I-15 U 66/15 Rn. 220, GRUR 2017, 1219 – Mobiles Kommunikationssystem). Auch dem Inhaber eines standardessentiellen Patents ist es jedoch nicht schlechthin untersagt, sein Patent durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und anderen Ansprüchen auf dem Produktmarkt durchzusetzen (EuGH, a.a.O. Rn. 46, 53, 58 – Huawei/ZTE; BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 69 – FRAND-Einwand). Denn die Standardessentialität ändert nichts daran, dass der Patentinhaber die Benutzung seines Patents nur dann dulden muss, wenn er demjenigen, der von dessen technischer Lehre Gebrauch macht, dies entweder gestattet hat oder aber bei Beachtung seiner Verpflichtung, seine Marktmacht nicht zu missbrauchen, jedenfalls gestatten muss. Eine im vorstehenden Sinn missbräuchliche Durchsetzung der Ansprüche liegt dann nicht vor, wenn der Patentinhaber zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die diesem vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, diesem ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und der Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u.a. impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, aaO Rn. 71 – Huawei/ZTE). Nimmt der angebliche Verletzer das ihm unterbreitete Angebot nicht an, kann er sich auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH, aaO Rn. 66 – Huawei/ZTE). Das Pflichtenprogramm setzt voraus, dass derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte bereits auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, bereit ist, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 70 – FRAND-Einwand). Denn auch der marktmächtige Patentinhaber muss die Lizenznahme niemandem aufdrängen und hat hierfür auch keine rechtliche Handhabe, da zwar der potentielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen kann, dem Patentinhaber umgekehrt aber ein solcher Anspruch nicht zusteht, er vielmehr darauf verwiesen ist, Ansprüche wegen einer Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der zwar die erfindungsgemäße Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hierüber aber nicht abschließen will. Umgekehrt muss sich der Patentinhaber seinerseits hinreichend bemühen, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 72 – FRAND-Einwand). U.a. kann es dem marktbeherrschenden Patentinhaber untersagt sein, den über die Verletzung des Klagepatents unterrichteten Verletzer aus diesem Patent auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn dieser zwar erklärt hat, eine Lizenz am Klagepatent nehmen zu wollen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 75 – FRAND-Einwand). II. Vorliegend steht den Beklagten nachdem die Klägerin auf die Patentverletzung hingewiesen hat (dazu 1.), mangels Lizenzwilligkeit kein FRAND-Einwand zu (dazu 2.). Demgegenüber ist die Klägerin ihren etwaigen Verhandlungsobliegenheiten nachgekommen (dazu 3.). 1. Die Klägerin hat die Beklagten bereits am 29.03.2016 – spätestens aber mit Schreiben vom 06.03.2018 – auf die Verletzung hingewiesen. a) Der Verletzungshinweis soll den Verletzer auf den Verletzungstatbestand und die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme aufmerksam machen (dazu und zum folgenden BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 85 – FRAND-Einwand). Es genügt, dass das Patent bezeichnet und angegeben wird, in welcher konkreten Handlung die Verletzung bestehen soll. Letzteres erfordert die Bezeichnung der Art der Verletzungshandlung sowie der angegriffenen Ausführungsformen. Detaillierter technischer oder rechtlicher Erläuterungen des Verletzungsvorwurfs bedarf es nicht; der Verletzer muss nur in die Lage versetzt werden, sich – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat – ein Bild von der Berechtigung des Patentverletzungsvorwurfs zu machen. Die in der Praxis verbreitete Darlegung des Verletzungsvorwurfs anhand von "Claim Charts" ist regelmäßig ausreichend, aber nicht zwingend geboten. b) Die Klägerin informierte die Beklagten bereits mit Schreiben vom 29.03.2016 (Anlage WKS KAR 3.1) – jedenfalls mit Schreiben vom 06.03.2018 (Anlage WKS KAR 1, der u.a. die Anlage WKS KAR 3.1 beigefügt war) – inhaltlich ausreichend über die vorgeworfene Patentverletzung unter Bezeichnung des Klagepatents und mit der Angabe, auf welche Weise dieses verletzt sein soll. Die Klägerin ist mit Schreiben an die T. Ltd. vom 29.03.2016 zutreffenderweise an die Konzernmutter herangetreten, was den üblichen Verhandlungsgepflogenheiten entspricht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2019, 6 U 183/166 GRUR 2020, 166 Rn. 100 – Datenpaketverarbeitung). Ebenso stellt das Schreiben vom 06.03.2018, das nach fehlender Reaktion der Konzernmutter an die Beklagte zu 1) – wie auch an weitere Konzerngesellschaften – versendet wurde, einen hinreichenden Verletzungshinweis an den T.-Konzern dar. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) die Korrespondenz mit Nichtwissen bestreiten, ist dies infolge konzernweiter Erkundigungspflichten unzulässig. Dass das Klagepatent lediglich mit der EP-Anmeldenummer aufgeführt wurde, ist unschädlich. Denn die Benennung der Anmeldenummer ermöglichte es den Beklagten, sich über das Klagepatent zu informieren. Hätten sie die ihnen mitgeteilten Patentnummern etwa im Register des EPA überprüft, dann hätten sie festgestellt, dass das Klagepatent erteilt und veröffentlicht wurde. Die Klägerin ist angesichts des Vorstehenden nicht verpflichtet, die Patentlisten für das Patentportfolio laufend zu aktualisieren. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagten nicht dazu fähig waren, den Verletzungsvorwurf auf Grundlage der gegebenen Informationen selbstständig zu überprüfen, gibt es nicht. 2. Auf den Verletzungshinweis hat sich T. nicht lizenzwillig gezeigt (dazu a), da der Konzern nicht zielgerichtet an den Verhandlungen mitwirkte (dazu b), obwohl die Klägerin FRAND-gemäße Angebote unterbreitet hat (dazu c). a) Nach dem Verletzungshinweis genügt es zur Begründung weiterer Verpflichtungen des marktbeherrschenden Patentinhabers nicht, wenn der Verletzer sich lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in Betracht komme. Vielmehr muss der Verletzer sich klar und eindeutig sowie ernsthaft und vorbehaltlos bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken (BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 83 – FRAND-Einwand; BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 57 – FRAND-Einwand II; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19,GRUR-RS 2020, 41067; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2020, 6 U 104/18 (unv.); a.A. LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020, 4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508). Eine fehlende Ernsthaftigkeit kann sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere dem Verhalten des Lizenzsuchers ergeben, ohne den ein Lizenzvertragsschluss nicht zu erreichen ist. So ist das Verhalten des Lizenzsuchers in der Sache darauf zu untersuchen, ob es angemessen die Verhandlungen fördert. Deswegen spricht in der Regel ein nicht-FRAND gemäßes Gegenangebot dafür, dass der Verletzer, der nach dem Verletzungshinweis und Erhalt eines erläuterten Klägerangebots hinreichend informiert ist, nicht auf angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen abzielt (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2020, 2 O 34/19 – juris Rn. 168). Entsprechendes kann gelten, wenn der Verletzer auf einem eigenen Gegenangebot beharrt und mitteilt, dass man nicht bereit ist, das Angebot nachzubessern (vgl.BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 98 – FRAND-Einwand). Ferner ist von einem ernsthaften Lizenzsucher zu erwarten, dass er dem SEP-Inhaber grundsätzlich frühzeitig etwaige Beanstandungen des Angebots mitteilt und diskutiert, anstelle sie für eine spätere Verwendung in einem Rechtsstreit aufzusparen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255). Daneben ist der zeitliche Ablauf der Verhandlungen in den Blick zu nehmen, da eine Verzögerungstaktik dem Verletzer dient, der das Patent ohne Gegenleistung und unter Suspendierung der kartellrechtlich gebundenen Ansprüche benutzt. Deswegen ist der Lizenzsucher regelmäßig gefordert, zügig zu reagieren und zwar auch auf eine verspätete Erfüllung der Obliegenheiten durch den SEP-Inhaber (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255). Hat der Verletzer es für einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an FRAND-Bedingungen zu bekunden, müssen von ihm zusätzliche Anstrengungen erwartet werden (BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 62, 83 – FRAND-Einwand II). Allerdings kann eine zögerliche Mitwirkung des Verletzers im Einzelfall als noch zulässige Reaktion auf ein Verhalten des SEP-Inhabers gerechtfertigt sein, wenn dieser sich – z.B. durch fehlende Bereitstellung von Informationen zur Lizensierungspraxis – seinerseits einer zielgerichteten Mitwirkung entzieht, was im Einzelfall zu würdigen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 255; vgl. zur Bereitstellung von Informationen durch den SEP-Inhaber etwa LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2020, 2 O 34/19 – juris Rn. 200 ff.; vgl. zu einem offensichtlich FRAND-widrigen Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 – FRAND-Einwand II). Den Verletzer trifft aber auch unterhalb der Schwelle, ab der er zur Abgabe eines Gegenangebots gehalten ist, grundsätzlich die Obliegenheit, – z.B. durch frühzeitige Beanstandungen – an Lizenzvertragsverhandlungen zielgerichtet mitzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 254; vgl. zur Reaktion auf ein offensichtlich FRAND-widriges Angebot des Patentinhabers BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71 – FRAND-Einwand II). b) Nach diesen Maßstäben hat der T.-Konzern nicht ausreichend an den Verhandlungen mitgewirkt. Deren erstmals am 06.11.2020 erklärte angebliche Bereitschaft, eine FRAND-Lizenz nicht nur zu verhandeln (vgl. Anlage B 5), sondern auch abzuschließen, stellt sich nach den Gesamtumständen als bloßes Lippenbekenntnis dar. T. hat der Klägerin ein FRAND-widriges Gegenangebot unterbreitet (dazu aa) und auch ansonsten die Lizenzverhandlungen weder sachgerecht noch zügig gefördert (dazu bb). aa) Das Gegenangebot der Beklagten ist nicht FRAND, da es die zwischen den Parteien streitige – wirtschaftlich bedeutende – Frage der Erschöpfung aufgrund der Q.-Lizenz ausklammert und auf nachfolgende Verhandlungen bzw. Gerichtsprozesse verlagert. (1) Im Ausgangspunkt gibt es in aller Regel nicht genau eine einzige Vertragsgestaltung, die inhaltlich den FRAND-Kriterien genügt. Vielmehr existieren regelmäßig eine Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen und Lizenzsätze, die fair, vernünftig bzw. angemessen und nicht-diskriminierend sind (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 81 – FRAND-Einwand; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2019, 6 U 183/16 Rn. 95, GRUR 2020, 166 – Datenpaketverarbeitung; UK Court of Appeal, Urt. v. 23.10.2018, [2018] EWCA Civ 2344 Rn. 121 – Unwired Planet v Huawei). Was als fair und angemessen erachtet werden kann, unterscheidet sich insbesondere von Sektor zu Sektor und im Laufe der Zeit (EU-Kommission, Mitteilung v. 29.11.2017, COM(2017) 712 final, S. 8). Insbesondere wird der FRAND-Inhalt in der Regel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen von bilateralen Verhandlungen zwischen Patentinhabern und Patentnutzern konkretisiert, die nach dem Grundsatz des guten Willens durchgeführt werden (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 106 mwN – Datenpaketverarbeitung; OLG Karlsruhe Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 257). Indes ist ein Gegenangebot, in dem der Verletzer eine zwischen den Parteien diskutierte Frage in der Schwebe lässt, in der Regel unangemessen, wenn diese Streitfrage erheblich Auswirkungen auf die Höhe der Lizenzgebühr hat. In einem solchen Gegenangebot kann ein Vorbehalt des Verletzers liegen, der diese Streitfragen auf spätere Verhandlungen oder (Gerichts-)Prozesse verlagern möchte. Auf diesem Wege würde der Verletzer mithilfe eines Lizenzvertragsabschlusses eine rechtliche Grundlage für seine Benutzungshandlungen erhalten, obwohl er zugleich Teile der Lizenzgebühren unter Verweis auf die ungelöste Streitfrage zurückhalten könnte. Eine Verurteilung zur Unterlassung droht dem Verletzer in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr. Deswegen verlangt der EuGH vom Patentbenutzer ein "konkretes Gegenangebot" (EuGH a.a.O. Rn. 66 – Huawei/ZTE), was – mit dem Ziel der Förderung von außergerichtlichen Vertragsverhandlungen von lizenzwilligen Parteien – eine im Vertrag definierte oder zumindest aber rechtzeitig bestimmte Lizenzgebühr impliziert (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 – 4a O 126/14 Rn. 286 f. - juris; LG Düsseldorf, Schlussurt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 231 f. - juris). Ein solches Gegenangebot ist vergleichbar mit einem Angebot, das die Bestimmung der Lizenzgebühr durch die SEP-Inhaberin mit der Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB vorsieht, was in der Regel ebenso nicht ausreicht (LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2020, 2 O 34/19, GRUR-RS 2020, 20358 Rn. 167 ff.). Denn auch ein derartiges (unkonkretes) Gegenangebot enthält einen Vorbehalt, mit dem der Verletzer einen inhaltlichen Streit der Parteien über die Höhe der Lizenzgebühr lediglich auf spätere Prozesse verlagert, wobei er ggf. Zahlungen verweigern kann und zugleich nicht mehr dem Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist. (2) Mit der im Gegenangebot vorgesehenen Klausel Ziff. 4.3 behalten sich die Beklagten vor, für Endgeräte mit Q.-Chipsets keine Lizenzgebühr zu leisten. T. kann diese Klausel nach Lizenzvertragsabschluss heranziehen, um die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Erschöpfung eingetreten ist, unter Verweigerung von Zahlungsleistungen erneut aufzuwerfen. Dass das Gegenangebot keine Lösung für die Q.-Chipsets enthält, hat mit Blick auf die bis Ende 2018 bestehende Q.-Lizenz erhebliche Auswirkungen auf das Release Payment nach Ziff. 4.1. Dessen absolute Höhe ist nicht beziffert, sondern die Beklagten haben lediglich einen abstrakten Mechanismus zu dessen Berechnung ausgehend von den Nettoverkaufspreisen vorgeschlagen, obwohl sie zugleich Rechnung über ihre Verkäufe gelegt haben. Aus der Rechnungslegung der Beklagten ergibt sich, dass sich die Nettoverkaufspreise zu einem substantiellen Anteil aus Verkäufen mit Q.-Chipsätzen speisen (Anlage B 13 a.E.): (...) Danach würde sich die Pflicht von T. zur Zahlung eines Release Payment in 2016 um rund ... %, in 2017 um rund ... % und in 2018 um rund ... % verringern, wenn die Endgeräte mit Q.-Chipsätzen ausgenommen würden. Zudem verwiesen die Beklagten in der mündlichen Verhandlung – soweit ersichtlich erstmals – auf einen angeblichen weiteren, nicht näher spezifizierten Lizenzvertrag zwischen Q. und der Klägerin, was die vergangenen und zukünftigen Zahlungspflichten ggf. nach Auffassung der Beklagten weiter reduzieren könnte. Dass der Q.-Frage insgesamt erhebliche wirtschaftliche Relevanz für die Verhandlungen zukommt, zeigt sich etwa daran, dass die Zahlungspflichten nach dem Gegenangebot in Summe – unter Einbeziehung der Umsätze mit Q.-Chipsätzen – über denen gemäß dem Angebot E der Klägerin (unter Berücksichtigung des angebotenen ... %-Discounts für die Vergangenheit) liegen. Auf Grundlage der Berechnung durch die Klägerin in WKS KAR 12,1Nach den Erläuterungen des Klägervertreters ist in dem Excel-Sheet bei der Darstellung des Gegenangebots, Zeile „…“, Spalte „rate“ für die Jahre 2021–2023 statt … % richtigerweise … % anzusetzen. Ferner ist in der Übersicht noch ein Discount von … % berücksichtigt.Nach den Erläuterungen des Klägervertreters ist in dem Excel-Sheet bei der Darstellung des Gegenangebots, Zeile „…“, Spalte „rate“ für die Jahre 2021–2023 statt … % richtigerweise … % anzusetzen. Ferner ist in der Übersicht noch ein Discount von … % berücksichtigt. die sich auf die Rechnungslegung der Beklagten stützt, beliefen sich die summierten Zahlungspflichten gemäß dem letzten Klägerangebot auf voraussichtlich ca. ... Mio. USD und gemäß dem Gegenangebot (mit Q.-Chipsätzen) auf ca. ... Mio. USD. Die zentrale Bedeutung der Erschöpfungsthematik für den gesamten Vertragsschluss bedingt, dass vorliegend nicht nur die zukünftigen Zahlungspflichten, sondern auch das – davon wirtschaftlich gesehen untrennbare – Release Payment zur Beurteilung der Angemessenheit des Gegenangebots in den Blick genommen werden darf, auch wenn der SEP-Inhaber in FRAND-Verhandlungen grundsätzlich nicht zur rückwirkenden Legitimierung von Verletzungshandlungen verpflichtet ist (vgl. zum Grundsatz OLG Karlsruhe Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 303). Insgesamt wird die Klägerin auf Grundlage des Gegenangebots im Dunkeln gelassen, ob die Beklagten bereit sind, Lizenzgebühren unter Einschluss der Endgeräte mit Q.-Chipsätzen zu zahlen oder nicht. Infolgedessen handelt es sich, anders als die Beklagten meinen, bei Ziff. 4.3 im konkreten Fall nicht nur um eine allgemeine Klausel zur Verhinderung von double dipping. Vor dem Hintergrund des erreichten Verhandlungsstandes zwischen den Parteien hat die Klausel vielmehr in diesem spezifischen Fall die geschilderte Wirkung, dass die Leistungspflicht der Beklagten nicht konkret genug bezifferbar ist. bb) Die fehlende Bereitschaft der Beklagten, ernsthaft und zielgerichtet die FRAND-Verhandlungen zu fördern, zeigt sich auch im sonstigen Verhandlungsverhalten. (1) So ist nicht ersichtlich, dass sich der T.-Konzern darum bemüht hat, die Frage der Erschöpfung bei Q.-Chipsätzen im Wege der Verhandlungen zu lösen. Die Q.-Lizenz wurde erstmals im Juni 2020 zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht, ohne dass T. darauf in der Folge zurückgekommen ist (vgl. etwa Anlage WKS KAR 9, Rn. 5). Die Diskussion haben die Beklagten vielmehr schriftsätzlich mit der Duplik vom 20.11.2020 – und damit nahezu zeitgleich mit der Unterbreitung des Gegenangebots – in das hiesige Klageverfahren eingebracht. In der Folge bot die Klägerin der T. mehrfach weitere Gespräche und Erläuterungen zu der Frage an (vgl. etwa Anlage WKS KAR 9 (Rn. 5, 6), WKS KAR 10). Die Klägerin wies ferner darauf hin, dass sie keine anderweitigen relevanten Lizenzverträge mit Chipset-Herstellern abgeschlossen hat, aber durchaus bereit wäre, eine alternative Klausel zu Ziff. 4.3 zu entwickeln (vgl. Anlage WKS KAR 9). T. ging auf diese Angebote nicht ein und teilte mit, es vorzuziehen, dass die streitige Frage in diesem Klageverfahren behandelt werden soll (vgl. WKS KAR 10 „We also pointed out – again – that T.'s argument regarding the alleged Q. pass through rights under Kl.'s patents is wholly groundless and suggested that we walk you through the substance of the agreement between Q. and Kl. .... However, you declined our offer ....“). Überdies erwähnten die Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen angeblichen weiteren Lizenzvertrag zwischen Q. und der Klägerin, der bislang in den Verhandlungen soweit ersichtlich keinerlei Rolle spielte und in diesen Prozess ebenfalls nicht eingeführt wurde. Somit haben sich die Beklagten Verhandlungsmasse aufgespart, ohne die Sachfrage frühzeitig und transparent zu diskutieren, und zwar obwohl der Wortlaut der in den Prozess eingeführten Q.-Lizenz die Position von T. in keiner Weise stützt (siehe oben B. III. 1.). (2) Insbesondere vor diesem Hintergrund ist z.B. die Reaktion von T. auf das Angebot E in den Telefonaten vom 28.12.2020 und 08.01.2021 selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn man zu letzterem den Beklagtenvortrag zugrunde legt. Einerseits meinte T. im Telefonat vom 28.12.2020, dass die Lizenzgebühren nach Angebot E für die Zukunft annehmbar erschienen, für die Vergangenheit jedoch zu einer zu hohen Einmalbelastung führten, im Übrigen ohne die vor dem Hintergrund der Q.-Frage erfolgte Streichung der Klausel 4.3 in Angebot E zu thematisieren. Ergänzend wurde der Klägerin im Telefonat vom 08.01.2021 nach Vortrag der Beklagten mitgeteilt, dass das Angebot E zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation von T. nicht angenommen werden könne, wobei der Konzern nach wie vor vollumfänglich zu dem Gegenangebot stehe. Das Gegenangebot unterscheidet sich indes hinsichtlich des Release Payment – unter Einbeziehung der Endgeräte mit Q.-Chipsätzen – kaum vom Angebot E, bei dem der zum damaligen Zeitpunkt angebotene ...%-Discount für die Vergangenheit berücksichtigt wird. Die Differenz zwischen den jeweiligen Zahlungspflichten für die Vergangenheit beläuft sich auf rund ... USD (vgl. Anlage WKS KAR 12). Die Differenz zwischen den Release Payments schlägt infolge der Modifikation des Angebots E auf einen ...%-Discount, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, sogar zugunsten der Beklagtenseite um. Denn das Release Payment gemäß dem modifizierten Angebot E liegt unter dem des Gegenangebots. Wenn die Aussage von T. im Telefonat vom 28.12.2020 zutrifft, dass die wesentlichen Bedenken der Beklagten an das Release Payment anknüpfen, ist kein Grund ersichtlich, das modifizierte Angebot E nicht anzunehmen. (3) Insgesamt ist die Verhandlungsführung des T.-Konzerns mehrmals von wechselnden Stellungnahmen ohne sachliche Auseinandersetzung mit den Eingaben der Klägerin geprägt, was im konkreten Fall auf eine Verzögerungstaktik hinweist. Insbesondere erklärten die Beklagten nach Abgabe ihres Gegenangebots – mit dem sie in Abkehr von bisherigen Verhandlungsergebnissen z.B. statt einer Einmalzahlung eine laufende Lizenzgebühr vorsahen –, dass sie stattdessen an einer (letztlich nach den obigen Ausführungen voraussichtlich deutlich unter ihrem eigenen Gegenangebot liegenden) Pauschallizenz interessiert seien. Dabei erwähnten sie eine Zahlung von ... Mio. USD sowie Kreuzlizensierungen, ohne konkrete Vorschläge unterbreiten zu können (vgl. Anlage WKS KAR 10, S. 1: „...“). Auf diese Weise reagierten die Beklagten auf das Angebot D der Klägerin, ohne sich soweit ersichtlich mit diesem in der Sache auseinanderzusetzen. (4) Für die Verfolgung einer Verzögerungstaktik spricht ferner, dass sich der T.-Konzern bei den Verhandlungen mehrfach nach Ereignissen im Klageverfahren ausgerichtet hat. Erst nach den Klageerhebungen hat sich T. ab Januar 2020 auf Verhandlungen eingelassen, obwohl der Verletzungshinweis der Klägerin bereits aus 2016 stammt. Das Gegenangebot aus November 2020 gaben die Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Duplik und kurz vor dem ursprünglich für Dezember 2020 festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung ab. Aufgrund des neuen Verhandlungsgegenstands wurde der Termin mit Einverständnis der Klägerin verlegt. (5) Insgesamt reagierte T. häufig zögerlich, obwohl der Konzern nach dem – um mehrere Jahre – verspäteten Verhandlungsbeginn erst recht gehalten gewesen wäre, die Verhandlungen aktiv voranzutreiben. Bereits der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung hat nach Vorlage eines Entwurfs durch die Klägerin ca. vier Monate in Anspruch genommen, wobei die Klägerin häufig um Rückmeldungen gebeten hat (Anlage WKS KAR 4). Das Gegenangebot aus November 2020 folgte mehrere Monate nach den Angeboten A bis C und deutlich nach dem von T. ab Juli 2020 eigens avisierten Zeitrahmen. (6) Nach alldem kann offenbleiben, ob die Sicherheitsleistung von T. der Höhe nach unzureichend war, da sie sich auf Benutzungshandlungen in Deutschland beschränkte, obwohl die Parteien einen weltweiten Lizenzvertrag verhandeln (dafür LG Mannheim, Urt. v. 04.09.2019, 7 O 115/16 (unv.); a.A. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. E, Rdn. 450). Ebenso bleibt offen, ob die Sicherheitsleistung aus Januar 2021 deswegen verspätet war, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 25.11.2020 das Gegenangebot der Beklagten abgelehnt hatte (Anlage WKS KAR 9). c) Für die fehlende Lizenzwilligkeit ist die Klägerin nicht verantwortlich, die sämtlichen etwaigen Verhandlungsobliegenheiten nachgekommen ist, indem sie mehrere FRAND-gemäße Lizenzangebote vorgelegt und ausreichend erläutert hat, was die Beklagten erst recht zu einer weitergehenden Mitwirkung an den Lizenzvertragsverhandlungen hätte veranlassen müssen. Die Klägerin hat in den Verhandlungen flexibel reagiert und ihre Angebote mehrfach zugunsten der Beklagten angepasst. Insbesondere das letzte Angebot E ist – nicht zuletzt unter Berücksichtigung des ...%-Discounts für das Release Payment – FRAND-gemäß. Keine der von den Beklagten gerügten Vertragsbedingungen überschreitet für sich genommen oder in einer Gesamtbetrachtung den FRAND-Korridor. aa) Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin zuletzt vorgeschlagenen Konditionen für den Lizenzsatz nach den Erfahrungen der Kammer im Mobilfunkbereich insgesamt moderat sind. Die angenommene Gesamtlizenzbelastung von ...% reizt die üblicherweise in der Mobilfunkpraxis akzeptierte Spanne nicht aus (vgl. etwa High Court von England und Wales, Urt. v. 05.04.2017, [2017] EWHC 711 (Rat) Rn. 807– Unwired Planet v Huawei [8.8 %]; vgl. LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2020, 2 O 34/19,GRUR-RS 2020, 20358 Rn. 155 mit Verweis auf eine Studie mit Werten bis zu 13.3 %). Der SEP-Anteil der Klägerin ist mit ... % konservativ angesetzt, da diverse Studien im Durchschnitt zu einem Anteil an LTE-SEPs der Klägerin in Höhe von ca. ... % gelangen (Anlage WKS KAR 6, S. 2); eine Verpflichtung, auf die Studie mit dem niedrigsten SEP-Anteil abzustellen, besteht nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2020, 6 U 104/18 (unv.)). Überdies hat die Klägerin zwei Lizenzverträge abgeschlossen, denen jeweils die der Beklagtenseite angebotene Lizenzgebühr nach Angebot A zu Grunde liegt, hinter dem ihr Angebot E im Ergebnis voraussichtlich zurückbleibt. Selbst wenn diese abgeschlossenen Lizenzverträge noch kein etabliertes Standardlizenzprogramm bilden, sind abgeschlossene Lizenzverträge in der Regel jedenfalls ein Indiz dafür, dass die angebotene Lizenz nicht offensichtlich FRAND-widrig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067 Rn. 305). bb) Es ist nach alldem nicht zu beanstanden, dass im Angebot E für ... ein Lizenzsatz von ... % anstelle der im Gegenangebot vorgeschlagenen ... % herangezogen wird. Die geringe Differenz führt spätestens bei einer Gesamtbetrachtung der Konditionen, die weiter durch einen Regional Discount reduziert wurden, nicht aus dem FRAND-Korridor hinaus. cc) Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Klägerin in ihrem Angebot E die von der Beklagten eingefügte Klausel Ziffer 4.3 gestrichen hat. Wie ausgeführt handelt es sich dabei im vorliegenden Fall nicht allein um eine allgemeine Vertragsbestimmung, die ein double dipping des SEP-Inhabers verhindern soll. Vielmehr führt die Klausel infolge des Streits der Parteien um die Erschöpfung gemäß Q.-Lizenzen zu Unklarheiten über die Höhe der Lizenzgebühren (siehe oben D. II. 2. b) aa)). Im konkreten Fall ist ein tatsächliches Risiko der mehrfachen Lizenzzahlung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ausgeführt, dass sie keine anderweitigen relevanten Lizenzverträge mit Chipset-Herstellern abgeschlossen hat, wobei sie durchaus bereit wäre, eine alternative Klausel zu Ziff. 4.3 zu entwickeln (vgl. Anlage WKS KAR 9). Deswegen kann vorliegend von der Streichung der Klausel keineswegs darauf geschlossen werden, dass die Klägerin eine mehrfache Lizenzeinnahme beabsichtigt. Spätestens hat die Klägerin die Streichung der Klausel in der mündlichen Verhandlung dadurch kompensiert, dass sie den Discount für das Release Payment – insbesondere mit Blick auf den Erschöpfungsstreit betreffend Klausel 4.3 – von ... % auf ... % erhöht hat. Bei wirtschaftlicher Betrachtung werden damit (wenn auch ansetzend bei den Zahlungspflichten für die Vergangenheit) etwaige wirtschaftliche Risiken der Beklagten ausgeglichen, dass bei einzelnen Produkten ggf. Erschöpfung eingetreten sein könnte. Eine Kompensation für die Streichung der Klausel ist darin auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Wortlaut der im Prozess vorgelegten Q.-Lizenz die Position von T. zur Erschöpfung in keiner Weise stützt (siehe oben B. III. 1.). Schließlich ist der Kompensationseffekt auch im Vergleich zu dem Gegenangebot ersichtlich, bei dem sich die summierten Zahlungspflichten in Summe unter Einbeziehung der Umsätze mit Q.-Chipsätzen über denen gemäß dem letzten Angebot der Klägerin liegen (siehe oben D. II. 2. b) aa) (2)). 3. Selbst wenn man die Lizenzbereitschaft der Beklagten bejahen würde, wäre der FRAND-Einwand wegen der FRAND-Gemäßheit des Klägerangebots, dem ein FRAND-widriges Gegenangebot gegenübersteht, erfolglos. Denn nach der Lizenzbereitschaftserklärung des Verletzers sowie nach Unterbreitung und Erläuterung eines Lizenzangebots durch den Patentinhaber ist das vom Beklagten zu unterbreitende Gegenangebot auf die Einhaltung von FRAND-Kriterien zu überprüfen, ohne dass es für die Obliegenheit des Beklagten, ein solches Gegenangebot zu unterbreiten, darauf ankommt, ob das klägerische Lizenzangebot tatsächlich FRAND ist (vgl. zur Reaktionspflicht, jedenfalls wenn das Lizenzangebot nicht offensichtlich FRAND-widrig ist BGH, Urt. v. 24.11.2020, KZR 35/17 Rn. 71, 72 – FRAND-Einwand II; ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19, GRUR-RS 2020, 41067; vgl. ferner LG Mannheim, Urt. v. 21.08.2020, 2 O 136/18 GRUR-RS 2020, 26457). Ebenso wäre dem FRAND-Einwand der Beklagten vorliegend kein Erfolg beschieden, wenn ein Gegenangebot des Verletzers erst nach einem umfassend FRAND-gemäßen Angebot erforderlich wäre, da im vorliegenden Fall jedenfalls das Angebot E der Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – FRAND-Anforderungen genügte. E. Die Kammer spricht keine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO aus. I. Eine Aussetzung bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent ist nicht angezeigt. Diese ist zwar aus den ausgeführten Gründen vorgreiflich. Die Kammer übt das ihr durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen aber dahin aus, den Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die Kammer lässt sich dabei von folgenden Überlegungen leiten: 1. Für den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung in erster Instanz im Regelfall nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerklärung des Klagepatents ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1986, X ZR 56/85, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; BGH, Urt. v. 16.09.2014, X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; zuletzt vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2019 - 6 U 183/16 Rn. 152 – Datenpaketverarbeitung). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Aussetzung angesichts der begrenzten Laufzeit des Schutzrechts und der häufig langen Zeitdauer bis zur endgültigen Klärung des Rechtsbestands typischerweise einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Patentinhabers bedeutet. Bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Prognoseentscheidung fällt außerdem jedenfalls im ersten Zugriff ins Gewicht, dass das Patent nur erteilt wird, wenn und soweit das Patentamt aufgrund sachkundiger technischer Prüfung die Schutzfähigkeit der beanspruchten technischen Lehre bejaht hat; auch dies spricht dafür, bei der Aussetzung des Verletzungsprozesses Zurückhaltung walten zu lassen. 2. Nach diesen Maßstäben ist eine Aussetzung nicht geboten. Die Kammer sieht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Bundespatentgericht die Entgegenhaltungen B 6 und B 3 als neuheitsschädlich oder die Lehre des Klagepatents als nicht erfinderisch ansehen wird. a) Dies beruht darauf, dass diese Entgegenhaltungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zum Stand der Technik nach Art. 54, 56 EPÜ zählen. aa) Die Entgegenhaltung B 3 bleibt außer Betracht, da das Klagepatent den Zeitrang der KR 20080023809 vom 14.03.2008 unstreitig zurecht beansprucht. Bei der Entgegenhaltung B 3 handelt es sich um die Vorversion der TS ‘321 aus März 2008 (Anlage B 3). Diese wurde laut Angaben auf der Website von 3GPP am 20.03.2008 und damit nach der koreanischen Priorität auf den Datei-Server hochgeladen (Screenshot siehe Anlage K 8, dort Anlage NK10a). bb) Hinsichtlich der Entgegenhaltung B 6 ist die Unwirksamkeit der vom Klagepatent beanspruchten Priorität der Patentanmeldung US 944785 P vom 18.06.2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Entgegenhaltung B6 ist die Europäische Patentanmeldung EP 2 750 442 A2 (Anlage B6), die am 18.06.2008 eingereicht und am 02.07.2014 veröffentlicht wurde. Die Entgegenhaltung nimmt diverse Prioritäten in Anspruch, von denen der früheste Zeitrang aus der US 944,785 P auf den 18.06.2007 datiert (vgl. Art. 54 Abs. 3, 56 Satz 2 EPÜ). Zu der Wirksamkeit der Inanspruchnahme dieser Prioritäten durch die Entgegenhaltung ist bislang im Nichtigkeitsverfahren nichts vorgetragen. Zum Klagepatent meinen die Beklagten bislang lediglich, dass die US-Priorität nicht geltend gemacht werden könne, was im Bescheid zum Recherchebericht des Europäischen Patentamts vom 29.01.2015 zutreffend erkannt worden sei (Anlage B 11), da die Prioritätsschrift zumindest das Merkmal 1.6 nicht unmittelbar und eindeutig beschreibe (vgl. Art. 89 EPÜ). Eine weitere inhaltliche Erläuterung haben die Beklagten hierzu allerdings nicht gegeben, so dass im Rahmen der Aussetzung nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie mit ihrer Argumentation wahrscheinlich Erfolg haben werden. b) Ungeachtet dessen sind die Entgegenhaltungen B3 und B6 wahrscheinlich nicht neuheitsschädlich für die streitgegenständlichen Ansprüche des Klagepatents. aa) Die Entgegenhaltung B3 offenbart Merkmal 1.6 nicht. (1) Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beruht auf einer unzutreffenden, weiten Auslegung des Patentanspruchs. Die Beklagten meinen, die Offenbarung ergebe sich daraus, dass die Entgegenhaltung in dem Abschnitt 5.2 beschreibe, dass das Benutzergerät im Fall einer nicht erfolgreichen Konfliktauflösung ein neues Direktzugriffsverfahren starten solle, woraufhin bei Empfang des Befehls Time Alignment Command der Zeitausrichtungszeitgeber (Time Alignment Timer) neu gestartet werden solle, sofern er bereits ausgeführt werde. Dieses Neustarten des Zeitausrichtungszeitgebers sei funktional identisch mit dem Stoppen desselben gemäß Merkmal 1.6 des Klagepatents. Insofern bestehe nicht die vermeintliche Gefahr, dass Uplink-Datenübertragung bei einer erkanntermaßen nicht korrekten Synchronisation erfolge. Richtigerweise verlangt der Wortlaut des Merkmals 1.6 einen Stopp des Zeitausrichtungszeitgebers als kausale Folge des Fehlschlags der Konfliktlösung. Die Erfindung begnügt sich gerade nicht damit, insoweit auf einen Empfang der neuen Direktzugriffsantwort und den dadurch ausgelösten Neustart des Zeitausrichtungszeitgebers zu warten. Vielmehr will sie dessen fortgesetzten („continuously“) Lauf (vgl. Abschnitt [0041], dort Z. 49 ff) und damit Uplink-Kommunikation bereits mit der Bestimmung des Konflikts, jedenfalls aber noch vor dem Erhalt der nächsten Direktzugriffsantwort, verhindern. Daraus folgt im Übrigen zugleich, dass der Patentanspruch ein Stoppen nicht in einem bloßen Neustart des Zeitausrichtungszeitgebers sieht, vor und nach dem der Zeitausrichtungszeitgeber stets läuft. Ein bloß loser Zusammenhang zwischen dem Konflikt und dem Stopp des Zeitausrichtungszeitgebers, der zum einen über das erneute Direktzugriffsverfahren vermittelt ist und zum anderen nur durch einen Neustart erreicht wird, wird der Funktion dieses Merkmals, jegliche Uplink-Kommunikation zur Vermeidung von Interferenzen einzustellen, nicht gerecht. Die von den Beklagten geforderte Auslegung des Merkmals 1.6 stünde in Widerspruch zu dem Grundsatz, wonach den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen ist, demzufolge diese sich in demjenigen – in der Beschreibung als Oberbegriff eines Patentanspruchs eingeführten – Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (siehe Abs. [0007] des Klagepatents; vgl. BGH, GRUR 2019, 491 Rn. 19 - Scheinwerferbelüftungssystem). (2) Anlass zu Zweifeln an der Erfolgsaussicht des Nichtigkeitseinwands gibt ebenso der Umstand, dass die B 3 mit der im Erteilungsverfahren – insbesondere ausweislich des als Anlage B 11 vorgelegten Bescheids im Erteilungsverfahren – ausdrücklich erörterten und daraufhin auch in Abschnitt [0007] der Klagepatentschrift dargestellten Version 8.1.0 übereinstimmt. Es spricht aus Sicht der Kammer nichts dafür, dass das Amt bei seiner Erteilungsentscheidung deren Offenbarungsgehalt zu Unrecht als nicht neuheitsschädlich eingestuft hat. bb) Ebensowenig offenbart die Entgegenhaltung B6 das Merkmal 1.6 des Klagepatents mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Die Beklagte beruft sich darauf, dass in Abs. [0042] der B6 beschrieben wird, dass das Benutzergerät bei nicht erfolgreicher Konfliktauflösung in einen „uplink asynchronous state“ übergeht, was anzeige, dass keine Synchronisation mehr vorliege und somit der Zeitausrichtungszeitgeber gestoppt sei. Der Zusammenhang zwischen dem Stoppen des Zeitausrichtungszeitgebers und dem „uplink asynchronous state“ folge daraus, dass nach der Beschreibungsstelle der Timer enden solle (Abs. [0042]: „If the timer ends without separate command related to the uplink synchronization state of the user equipment from the base station, the user equipment determines that it has been shifted to the uplink asynchronous state [S55]. Therefore, the user equipment releases all the uplink or downlink channel resources allocated from the base station [S56]. In other words, the user equipment regards that the uplink or downlink channel resources have not been allocated, and transmits uplink data through the uplink channel resources or does not try to receive downlink data through thedownlink channel resources.“ (Herv. v. Verf.), vgl. auch Abs. [0047]). Indes beleuchtet Abs. [0042] der Entgegenhaltung ausschließlich den Fall, dass ein Zeitgeber gleichsam passiv, d.h. ohne gesonderten Befehl, endet. Es ist weder ein Stopp des Zeitgebers vorgesehen, noch ist klar und offensichtlich offenbart, dass der Stopp als Reaktion auf den festgestellten Fehlschlag der Konfliktlösung erfolgt. c) Schließich besteht im Übrigen auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Bundespatentgericht die Lehre des Klagepatents nicht als erfinderisch ansehen wird. Aus der Entgegenhaltung B3 vermag die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung nicht die erforderliche Gewissheit zu gewinnen, dass es im Nichtigkeitsverfahren als für den Fachmann naheliegend bewertet wird, die im Klagepatent in Abs. [0007] – und ausweislich des als Anlage B 11 vorgelegten Bescheids im Erteilungsverfahren – als Stand der Technik gewürdigte Dokument im Sinne der Lehre des Klageschutzrechts weiterzuentwickeln. Es ist ebenso gut möglich, dass der Fachmann nach Ansicht des Bundespatentgerichts zu der patentgemäßen Kombination erst in Kenntnis von Aufgabe und erfindungsgemäßer Lösung des Klagepatents gelangen konnte. II. Die Kammer spricht ebenfalls keine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen des Landgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 aus (4c O 17/19, GRUR-RS 2020, 32508). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (u.a. zur Frage der Lizenzwilligkeit) zu einer anderen Beurteilung des hiesigen Sachverhalts führen würde (siehe oben D. II. 3.). F. Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 100 ZPO und gemäß § 709 Satz 1 ZPO. Der Schutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO zur Abwendung der Vollstreckung hat keinen Erfolg. Die Beklagten haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht (§§ 714 Abs. 2, 294 ZPO), dass die Vollstreckung ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen angeblicher Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Rückruf und Vernichtung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz. Die Klage wird gestützt auf den deutschen Teil des am 17.06.2008 angemeldeten europäischen Patents EP 2 627 146, der unter dem Aktenzeichen 60 2008 052 212.1 geführt wird (in der Klageschrift als Klagepatent A bezeichnet, nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent nimmt die Prioritäten einer US-Schrift vom 18.06.2007 und einer koreanischen Schrift vom 14.03.2008 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des in Kraft stehenden Klagepatents wurde am 20.09.2017 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein Benutzergerät zur Durchführung von Aufwärtsstrecken (uplink)-Synchronisation in einem drahtlosen Kommunikationssystem. Der Verfahrensanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt: „1. A method of performing uplink synchronization in a wireless communication system, the method comprising: transmitting a random access preamble from a user equipment UE (10,50) to a network; receiving at the UE (10,50) a random access response from the network, the random access response comprising a temporary UE identifier and a time alignment value for uplink synchronization with the network; starting a time alignment timer in the UE (10,50) responsive to receiving of the time alignment value; and determining whether contention resolution is successful between the UE (10,50) and the network; characterized by the step of: stopping the time alignment timer in the UE (10,50) if the contention resolution is not successful.“ Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere zu dem korrespondierenden Vorrichtungsanspruch 9 – wird auf die als Anlage (A) K1 vorgelegte Klagepatentschrift verwiesen. Das Klagepatent ist Gegenstand einer beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 6 Ni 23/20 (EP) anhängigen Nichtigkeitsklage vom 03.06.2020 der Beklagten zu 2), die als Anlage B 7 vorliegt. Die Nichtigkeitsklage macht insbesondere fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend. Eine Erwiderung der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren liegt als Anlage (A) K 8 vor. Die Klage wendet sich gegen die LTE-fähigen Mobiltelefone der Beklagten, wie z.B. das B. oder A.-Geräte (... oder ...) (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagten gehören zum T.-Konzern, der Mobiltelefone herstellt und weltweit unter den Marken „A.“, „B.“ sowie „T.“ vertreibt. Die Muttergesellschaft des T-Konzerns ist die T. Holdings Limited mit Sitz in ... China (nachfolgend T. Ltd. oder T.). Das Verfahren gegen die ebenfalls beklagte T. Ltd. wurde mangels Zustellung abgetrennt und wird unter dem Aktenzeichen 2 O 5/21 geführt. Die Beklagte zu 1) ist eine französische Konzerngesellschaft, die auf Verpackungen der in Deutschland vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen als Importeurin angegeben ist (Bilder Replik (Technik) S. 10 f.). Sie betreibt ferner deutschsprachige Webseiten, auf der sie LTE-fähige Mobiltelefone der Marken „A." und (jedenfalls bis August 2020) „B." bewirbt (vgl. Anlagen WKS 2, WKS 3). Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die für die Inhalte auf dem deutschsprachigen Facebook-Auftritt der Marke „A.“ verantwortlich ist und dort LTE-fähige Mobiltelefone der Marke bewirbt (vgl. Anlage WKS 4). Die weitere Konzerngesellschaft, die Beklagte zu 3), ist in Bedienungsanleitungen als Herstellerin von angegriffenen Ausführungsformen benannt (Anlage WKS 4.1). Eine Vielzahl der angegriffenen Ausführungsformen verfügt über Chipsets, die von der Firma Q., Inc. (im Folgenden Q.) erworben wurden. Zwischen Q. und der Klägerin bestand bis zum 31.12.2018 eine Lizenzvereinbarung, in der u.a. folgendes vereinbart ist (Anlage B 9, nachfolgend Q.-Lizenz): “1. DEFINITIONS (...) ‚OFDM Modem Card‘ means a complete OFDM or OFDMA modem card or module which (i) incorporates all or any part of Q.’s OFDM Intellectual Property, (ii) is capable of implementing, and/or has the capability to implement, an OFDM Standard solely when attached to or embedded within a Communications Decive, (iii) is for use with a Communications Device and (iv) is not capable of supporting, and/or does not have the capability to support, Wireless (i.e., CDMA-based, including but not limited to cdma2000, WCDMA and UMTS) communications. (...) ‚OFDM Subscriber Unit‘ means a Complete OFDM Terminal or OFDM Modem Card and any subsequent generation products“ (...) 4.3.2 Covenant to Q. OFDM Customers. Kl., on behalf of itself and its Affiliates, covenants not to Assert any of Kl.'s Limited OFDM Intellectual Property against (i) a Q. OFDM Customer or its Affiliates (as such term would be applied if such customer were a Party) for making, having made, using, importing, selling, leasing or otherwise disposing of OFDM Covenant Products where the alleged basis for infringement arises from the use or incorporation of Q.'s and/or its Affiliates' OFDM Components in such OFDM Covenant Products and/or (...). ‚OFDM Covenant Products‘ means an entity’s OFDM Subscriber Unit that incorporate OFDM Components purchased by such entity from Q. or ist Affiliates; (...).” Die angegriffenen Ausführungsformen sind LTE-kompatibel. Die – nach Auffassung der Klägerin maßgeblichen – Vorgaben des LTE-Standards der Version 8.12.0 ergeben sich, soweit hier von Bedeutung, insbesondere aus dem Standarddokument 3GPP TS 36.321 V8.12.0 (2012-03) (nachfolgend TS '321), zu dem auf die Anlage (A) K 3 Bezug genommen wird. Die TS '321 bestimmt u.a. das Folgende: 3.1 Definitions [...] Msg3: Message transmitted on UL-SCH containing a C-RNTI MAC CE or CCCH SDU, submitted from upper layer and associated with the UE Contention Resolution Identity, as part of a random access procedure. [...] 5.1.3 Random Access Preamble transmission The random-access procedure shall be performed as follows: - set PREAMBLE RECEIVED TARGET_POWER to preamblelnitialReceivedTargetPower + DELTA_PREAMBLE + (PREAMBLE_TRANSMISSION_COUNTER – 1) * powerRampingStep; - instruct the physical layer to transmit a preamble using the selected PRACH, corresponding RA-RNTI, preamble index and PREAMBLE_RECEIVED_TARGET_POWER. 5.1.4 Random Access Response reception Once the Random Access Preamble is transmitted and regardless of the possible occurrence of a measurement gap, the UE shall monitor the PDCCH for Random Access Response(s) identified by the RA-RNTI defined below, in the RA Response window which starts at the subframe that contains the end of the preamble transmission [7] plus three subframes and has length ra-ResponseWindowSize subframes. The RA-RNTI associated with the PRACH in which the Random Access Preamble is transmitted, is computed as: RA-RNTI= 1 + t_id+10*f_id Where t_id is the index of the first subframe of the specified PRACH (0< t_id <10), and f_id is the index of the specified PRACH within that subframe, in ascending order of frequency domain (0< f_id< 6). The UE may stop monitoring for Random Access Response(s) after successful reception of a Random Access Response containing Random Access Preamble identifiers that matches the transmitted Random Access Preamble. [...] If no Random Access Response is received within the RA Response window, or if none of all received Random Access Responses contains a Random Access Preamble identifier corresponding to the transmitted Random Access Preamble, the Random Access Response reception is considered not successful and the UE shall: - increment PREAMBLE_TRANSMISSION_COUNTER by 1; - If PREAMBLE_TRANSMISSION_COUNTER = preambleTransMax + 1: - indicate a Random Access problem to upper layers. - if in this Random Access procedure, the Random Access Preamble was selected by MAC: - based on the backoff parameter in the UE, select a random backoff time according to a uniform distribution between 0 and the Backoff Parameter Value; - delay the subsequent Random Access transmission by the backoff time; - proceed to the selection of a Random Access Resource (see subclause 5.1.2) 5.1.5 Contention Resolution Contention Resolution is based on either C-RNTI on PDCCH or UE Contention Resolution Identity on DL-SCH. Once Msg3 is transmitted, the UE shall: - start mac-ContentionResolutionTimer and restart mac-ContentionResolutionTimer at each HARQ retransmission; - [...] - if mac-ContentionResolutionTimer expires: - discard the Temporary C-RNTI; - consider the Contention Resolution not successful. - [...] [...] 5.2 Maintenance of Uplink Time Alignment T'he UE has a configurable timer timeAlignmentTimer which is used to control how long the UE is considered uplink time aligned [8]. The UE shall: - when a Timing Advance Command MAC control element is received: - apply the Timing Advance Command; - start or restart timeAlignmentTimer. - when a Timing Advance Command is received in a Random Access Response message: - if the Random Access Preamble was not selected by UE MAC: - apply the Timing Advance Command; - start or restart timeAlignmentTimer. - else, if the timeAlignmentTimer is not running: - apply the Timing Advance Command; - start timeAlignmentTimer; - when the contention resolution is considered not successful as described in subclause 5.1.5, stop timeAlignmentTimer. - else: - ignore the received Timing Advance Command. - when timeAlignmentTimer expires: - flush all HARQ buffers; - notify RRC to release PUCCH/SRS; - clear any configured downlink assignments and uplink grants. [...] 6.2.3 MAC payload for Random Access Response The MAC RAR is of fixed size and consists of the following fields: - R: Reserved bit, set to "0"; - Timing Advance Command: The Timing Advance Command field indicates the index value TA (0, 1,2... 1282) used to control the amount of timing adjustment that UE has to apply (see subclause 4.2.3 of [2]). The size of the Timing Advance Command field is 11 bits; - UL Grant: The UpLink Grant field indicates the resources to be used on the uplink (see subclause 6.2 of [2]). The size of the UL Grant field is 20 bits; - Temporary C-RNTI: The Temporary C-RNTI field indicates the temporary identity that is used by the UE during Random Access. The size of the Temporary C-RNTI field is 16 bits. The MAC RAR is octet aligned. Entsprechende Vorgaben enthielt die Standardversion 8.2.0 aus November 2008. Die Version 8.1.0 aus März 2008 wich demgegenüber in Abschnitt 5.2 ab, wozu auf Anlage B 3 verwiesen wird. Die Klägerin und die T. führen zum weltweiten Patentportfolio der Klägerin für den 4G-Standard (u.a. mit Blick auf das Klagepatent) FRAND-Lizenzverhandlungen, die bislang keinen Abschuss gefunden haben. Die Klägerin leitete die Verhandlungen ein, indem sie dem T.-Konzern in der Zeit vom 16.03.2016 bis 31.08.2018 sieben Schreiben übermittelte (was die Beklagten zu 2) und 3) mit Nichtwissen bestritten haben). In einem Schreiben vom 06.03.2018 an die Beklagte zu 1) war die vorherige Korrespondenz – inklusive Benennung des Klagepatents mit EP-Anmeldenummer – und ein erstes ausformuliertes Lizenzvertragsangebot (Angebot A) beigefügt (vgl. Anlagen WKS KAR 1, 2, 3.1–3.3). Das Angebot A beruhte auf einer im Top Down-Ansatz ermittelten Stücklizenzgebühr in Höhe von ... USD pro Einheit. Dem lag ein industrieweiter durchschnittlicher Verkaufspreis von ... USD zugrunde, in den die hochpreisigen Mobiltelefone von Apple nicht eingeflossen sind. Unter Berücksichtigung weiterer Funktionalitäten von mulitmode-Geräten wurde diese Ausgangsgröße um ... % reduziert. Als prozentuale Gesamtlizenzgebühr wurde ... % angesetzt; der Anteil der Klägerin an LTE-SEPs wurde mit ... % berücksichtigt (Anlage WKS KAR 6, S. 11 ff.). Der T.-Konzern reagierte auf diese Schreiben erstmals nach Klageerhebungen mit E-Mail vom 13.01.2020 (Anlage B 5), woraufhin bis Ende Mai 2020 eine Vertraulichkeitsvereinbarung verhandelt wurde (Anlagen WKS KAR 4, 5). Es fanden ferner diverse Telefon- bzw. Videokonferenzen statt, in denen die Klägerin die Berechnung der angebotenen Lizenzgebühr anhand einer Powerpoint-Präsentation erläuterte (Anlagen WKS KAR 4, 6), über vorbestehende Lizenzverträge informierte und sämtliche abgeschlossenen Lizenzverträge ohne Kreuzlizensierungen, welchen jeweils die den Beklagten angebotene Lizenzgebühr zu Grunde lag, an T. übermittelte (Anlage WKS KAR 7). Nach Mitteilung von Absatzzahlen der T. unterbreitete die Klägerin am 09.07.2020 ein alternatives Angebot für eine Stücklizenz gegen Einmalzahlung (Angebot B – teilgeschwärzt in Anlage WKS KAR 8; ferner Anlage WKS KAR 7). Dieses reduzierte die Klägerin in der Folge unter Berücksichtigung eines Regional Discount (Angebot C –...). Es folgte ein Gegenangebot von T. vom 17.11.2020 mit einer laufenden Lizenzgebühr, dessen Grundlage im Vertrag nicht bezifferte Nettoverkaufspreise der T. sind (Anlagenkonvolut B 13). Der Lizenzsatz ist wie folgt errechnet: (...). Das Gegenangebot enthält ferner folgende neue Ziff. 4.3: If the T. Licensed Product contains a baseband chipset that is or was (1) used by the T. Licensed Product to implement the Standard and (2) from a chipset manufacturer that is or was licensed or otherwise authorized to make, have made, use import, lease, sell or otherwise dispose of such baseband chipsets under the LGE Licensed Patents, then the respective T. Licensed Products shall not be included in the calculations set out above and there shall consequently be no payment obligation according to section 4.1 and 4.2. Auf das Gegenangebot reagierte die Klägerin mit einem überarbeiteten Lizenzangebot vom 25.11.2020, das ebenfalls auf einer laufenden Lizenzzahlung nach der Systematik des Gegenangebots beruhte (Angebot D – Anlage WKS KAR 9). Die Klägerin verwendete lediglich einen höheren SEP-Anteil in Höhe von ... % und sah caps und floors für die jeweiligen regionalen Lizenzgebühren vor. Überdies entfernte die Klägerin Ziff. 4.3, da sie darin u.a. einen Vorbehalt der Beklagten sah, die Lizenzgebühren mittels eines nachträglich geführten Streits um eine angebliche Erschöpfung infolge der Q.-Lizenz weiter zu reduzieren. Die Q.-Lizenz war seit Juni 2020 in die Verhandlungen eingeführt (vgl. auch Anlage WKS KAR 9 (Rn. 5, 6), WKS KAR 10). Daraufhin erklärte T. in einem Telefonat am 08.12.2020, dass sie weiterhin an einer Pauschallizenz interessiert sei und beschrieb einzelne Konditionen u.a. dahin, dass die Beklagten eine Pauschalsumme von ... Mio. USD zahlen würden, die Klägerin eine Kreuzlizenz an SEPs der Beklagten erhalten solle und die zu zahlende Pauschalsumme höher sein könne, falls die Klägerin Patente an die Beklagten übertragen würde. Die Klägerin reagierte erneut mit einem überarbeiteten Lizenzangebot vom 16.12.2020 (Angebot E – Anlage WKS KAR 10). Das Angebot E wies für die Gebiete USA und EU – ohne caps und floors – dieselben Stücklizenzgebühren wie das Gegenangebot auf. Lediglich für den Rest der Welt wurde eine um ... %-Punkte höhere Lizenzgebühr angeboten (... % statt ... %). Weiterhin war Ziff. 4.3 gestrichen. Sodann teilte T. in einem Telefonat am 28.12.2020 mit, dass die Lizenzgebühren für die Zukunft annehmbar erschienen, für die Vergangenheit jedoch zu einer zu hohen Einmalbelastung führten. Deswegen bot die Klägerin einen ... %-Discount für die Vergangenheit an, wenn kurzfristig die Lizenzvereinbarung abgeschlossen werden würde. In der mündlichen Verhandlung modifizierte die Klägerin ihr Angebot mit Blick auf die Bedenken der Beklagten zur Q.-Thematik weiter dahingehend, dass sie den Discount für das Release Payment auf ... % erhöhte. Ferner bot die Klägerin an, dass der Betrag in drei Raten gezahlt werden können. Eine Bankbürgschaft über ... UDS erbrachte die T. Ltd. am 21.01.2021, welche die Lizenzgebühren für alle Verkäufe der Beklagten seit dem 01.01.2016 in Deutschland unter Berücksichtigung eines Lizenzsatzes von ...% abdeckt (Anlagenkonvolut B 14). Dies schließt Endgeräte mit Q.-Chipsets ein, wobei in der dazugehörigen Rechnungslegung zwischen Produkten mit und ohne Q.-Chipsätzen differenziert wurde (vgl. Anlage B 13 a.E.). Die Produkte mit Q.-Chipsätzen machen danach einen substantiellen Anteil aus. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten verletzten insbesondere durch Angebot, Vertrieb und Einfuhr der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent wortsinngemäß mittelbar in Anspruch 1 bzw. unmittelbar in Anspruch 9. Die angegriffenen Ausführungsformen setzten die zwingenden Vorgaben des LTE-Standards in Form der TS ‘321 um, wobei dieses Standarddokument wiederum patentgemäß ausgestaltet sei. Diese würden insbesondere durch die Beklagten zu 1) und 3) eingeführt bzw. hergestellt, was sich aus Angaben auf Verpackungen bzw. in Betriebsanleitungen ergebe. Der Patentverletzung stehe mit Blick auf die Q.-Lizenz keine Erschöpfung entgegen, was die Beklagten bereits prozessual verspätet geltend gemacht hätten. Die angegriffenen Ausführungsformen fielen insbesondere nicht unter die Covenant not to assert-Klausel in Ziff. 4.3.2, da diese sog. multi-mode Produkte ausschließe, die (auch) Kommunikation in einem 3G Netzwerk (UMTS) initiieren oder empfangen können. Auch führe eine solche Klausel nicht zur Erschöpfung nach deutschem Recht, wofür auf Grund des Territorialitätsprinzips das Schutzrechtsstatut maßgeblich sei. Der FRAND-Einwand der Beklagten sei unbegründet. Die Klägerin habe dem T.-Konzern mehrere FRAND-gemäße Angebote unterbreitet, die gegenüber einem Gegenangebot Vorrang hätten. Demgegenüber seien die Beklagten weder lizenzwillig noch sei ihr Gegenangebot FRAND-gemäß. So habe die Beklagte etwa in einem Telefonat am 08.01.2021 mitgeteilt, aus finanziellen Gründen davon Abstand zu nehmen, im ersten Halbjahr 2021 einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Ein Vertragsschluss sei erst in im zweiten Halbjahr 2021 oder in 2021 denkbar. Die Beklagten hätten gefragt, ob die Parteien die Verhandlungen zum jetzigen Zeitpunkt einstellen und diese im zweiten Halbjahr 2021 wiederaufnehmen sollten. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage sei nicht geboten, da diese offensichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Klägerin b e a n t r a g t, wie erkannt. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Klage abzuweisen; hilfsweise den Beklagten im Unterliegensfall zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagten machen geltend, die Klage sei wegen Verstoßes gegen § 145 PatG unzulässig, da mehrere Klagen willkürlich zwischen den Landgerichten Düsseldorf und Mannheim aufgeteilt seien, die aus technischer Sicht als einheitlicher Gesamtkomplex zu betrachten seien. Die Klage sei zudem unbegründet, da das Klagepatent mangels schlüssigen Vortrags zur angegriffenen Ausführungsform nicht verletzt werde. Die Klägerin gehe nicht auf konkrete technische Einzelheiten eines T.-Produktes ein, obwohl es ohne weiteres möglich sei, standardkompatible Produkte herzustellen, die nicht entsprechend der Version des Standarddokuments TS ‘321 aufgebaut seien. So könnten stattdessen standardkompatible Produkte unter Implementierung der technischen Beschreibungen vorheriger Versionen hergestellt werden. LTE-Kompatibilität liege bereits dann vor, wenn ein Mobilfunkgerät wesentliche Kernvorgaben des LTE-Standards erfülle, wozu die Lehre des Klagepatents nicht gehöre. Die Klägerin werde ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht, wenn sie ihren Vortrag allein darauf beschränke, darzustellen, wie sich eine bestimmte Version eines Standarddokuments zum Klagepatent verhalte. Die Beklagten bestreiten ergänzend mit Nichtwissen, dass die Produkte des T.-Konzerns gemäß dem Klagepatent aufgebaut sind; eine Aufklärungs- bzw. Ermittlungspflicht bestehe nicht. Ferner stellen die Beklagten die vorgeworfenen Verletzungshandlungen in Abrede. Die Beklagte zu 1) sei keine Importeurin und die Beklagte zu 3) keine Herstellerin; dahingehende Angaben auf Verpackungen bzw. Bedienungsanleitungen folgten lediglich kennzeichnungsrechtlichen Voraussetzungen, denen keine patentrechtliche Bedeutung beizumessen sei. Überdies habe die Klägerin keine patentverletzenden Angebote der Beklagten zu 1) und 2) dargelegt. Des Weiteren berufen sich die Beklagten auf Erschöpfung. Aus der in Ziff. 4.3.2 der Q.-Lizenz vereinbarten Covenant not to assert ergäben sich nach kalifornischem Recht ähnliche Rechtsfolgen wie bei einer nicht-exklusiven Lizenz, wozu ein Kurzgutachten des kalifornischen Rechtsanwalts John Sch. der Kanzlei P. C. vorgelegt ist (Anlage B 10). In der mündlichen Verhandlung führten die Beklagten ergänzend aus, dass nach der wortlautgetreuen Vertragsauslegung der Klägerin kein Anwendungsbereich der Klausel verbleibe, da es faktisch keine LTE-only Endgeräte gebe. Dies könne nicht das Auslegungsergebnis sein, welches die Parteien nach Sinn und Zweck der Klausel regeln wollten. Die Beklagten meinen weiterhin, dass etwaige Ansprüche der Klägerin nicht durchsetzbar seien, da diese ihren kartellrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen sei. Trotz ausdrücklicher Bereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrags habe die Klägerin den Beklagten bislang kein annahmefähiges Lizenzangebot unter FRAND-Bedingungen unterbreitet. Demgegenüber liege ein FRAND-gemäßes Lizenzangebot der Beklagten vor, das die Klägerin in jedem Fall annehmen müsse. Insbesondere stelle die dort enthaltene Ziff. 4.3 eine allgemein akzeptierte Klausel zur Verhinderung von double dipping dar. In Bezug auf die im Vertrag ungeregelte Frage, ob die Verwendung der Q.-Chipsätze zur Erschöpfung führe, ergänzten die Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Klausel vergleichbare Wirkungen wie ein Angebot nach § 315 BGB habe, indem die Bestimmung der Vertragsbedingungen auch durch ein Gericht vorgenommen werden könne. Die Beklagten seien bereit, nach Herstellung weiterer Transparenz insbesondere zu einem weiteren Q.-Vertrag bzw. nach einer Gerichtsentscheidung zu akzeptieren, dass keine Erschöpfung vorliege. Überdies stelle die Klägerin den Inhalt des Telefonats am 08.01.2021 falsch dar. Die Beklagte habe der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass das Angebot E der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation von T. nicht angenommen werden könne, dass T. aber bereit sei, zusammen mit der Klägerin einen gangbaren Weg zu erkunden, der dem beiderseitigen Interesse dient, den vorliegenden Streit in der gegenwärtigen Situation beizulegen. T. stehe nach wie vor vollumfänglich zu dem Gegenangebot und lehne einen sofortigen Vertragsabschluss auf dieser Basis keineswegs ab. Hilfsweise fordern die Beklagten eine Aussetzung des Rechtsstreits. Sie gehen davon aus, dass das Klagepatent der Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 Bezug genommen.