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X ZR 69/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 69/08 Verkündet am: 25. Januar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Raffvorhang PatG § 145 a) Als gleichartig im Sinne von § 145 PatG sind nur solche weiteren Handlun- gen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffe- nen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei de- nen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 1988 - X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). b) Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Aus- gestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Ver- wirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstat- bestandes von Bedeutung sind. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - X ZR 69/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier- Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 17. April 2008 verkündete Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Beklagte erhebt die Einrede aus § 145 PatG. 1 Die Klägerin ist ausschließlich berechtigt, die Rechte aus dem deutschen Patent 44 39 423 (Klagepatent) zu nutzen, dessen Inhaber ihr Geschäftsführer ist. Das Klagepatent ist am 4. November 1994 angemeldet, der Hinweis auf die Patenterteilung am 13. Juli 1995 veröffentlicht worden. 2 Das Klagepatent betrifft einen Raffvorhang. Patentanspruch 1 lautet:3 "Raffvorhang, bestehend aus einem Vorhang (10), einer Befestigungsschiene (40), an der der Vorhang (10) mit seiner oberen Randkante (10a) lösbar befestigt ist, einer an der Befestigungsschiene (40) nahe der oberen Randkante (10a) des Vor- hangs (10) drehbar gelagerten, einendseitig mit einem mittels einer Bedienungs- schnur oder Bedienungskette (55) betätigbaren Antrieb (51) versehenen Aufwickel- welle (50) für eine Anzahl von auf diese aufwickelbaren Zugschnüren (20, 120, 220), die einendseitig an der unteren Randkante (10b) des Vorhanges (10) befes- tigt und durch zwischen der oberen Randkante (10a) und der unteren Randkante (10b) des Vorhangs (10) verteilt angeordnete Führungsschlaufen (25) geführt sind, und aus einer Anzahl von im Bereich der Aufwickelwelle (50) angeordneten Füh- rungsringen (30, 31, 130, 131, 230, 231), die ortsfest oder lösbar angebracht sind und durch die Zugschnüre hindurchgeführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorhang (10) an seiner Rückseite (10f) mindestens eine U-förmig durch zwei an dem Vorhang (10) benachbart zu seiner oberen Randkante (10a) befestigten Füh- rungsringe (30, 31, 130, 131, 230, 231) geführte Zugschnur (20, 120, 220) mit zwei quer zur Aufwickelwelle (50) verlaufenden und mit ihren freien Enden an der unte- ren Randkante (10b) des Vorhanges (10) befestigten Zugschnurabschnitten (22, 23; 122, 123; 222, 223) und mit einem zwischen den beiden Führungsringen (30, 31; 130, 131; 230, 231) ausgebildeten, parallel zur Aufwickelwelle (50) verlaufen- den, die Zugschnurabschnitte (22, 23; 122, 123; 222, 223) verbindenden Zug- schnurverbindungsabschnitt (24; 124; 224) aufweist und die Aufwickelwelle (50) - 4 - auf ihrem Umfang mindestens einen mit seinem Umlaufbereich im Bereich des Zugschnurverbindungsabschnittes (24; 124; 224) oder der Zugschnurverbindungs- abschnitte (24, 124, 224) liegenden, nocken- oder hakenförmigen Zugschnur- mitnehmer (60) trägt, der im entrafften Zustand des Vorhanges (10) außer Eingriff mit dem oder den Zugschnurverbindungsabschnitten (24, 124, 224) steht und der zum Aufwickeln der Zugschnüre (20; 120; 220) bzw. deren Zugschnurabschnitte (22, 23; 122, 123; 222, 223) auf die Aufwickelwelle (60) [gemeint: 50] während des Vorhangraffvorganges bei umlaufender Aufwickelwelle (60) [50] die Zugschnurver- bindungsabschnitte (24; 124; 224) ergreift." Die Klägerin ist außerdem befugt, die Rechte aus dem europäischen Pa- tent 282 957 (nachfolgend: europäisches Patent) geltend zu machen, das eben- falls einen Raffvorhang betrifft. Anspruch 1 dieses Patents lautet: 4 "Raffvorhang mit am Vorhangstoff angebrachten Führungs- und Umlenkelementen für die Zugschnüre, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Umlenkelement aus einer mit dem Vorhangstoff (1) selbst verbundenen Befestigungsplatte (10) besteht, die ihrerseits mit einer von ihr herabhängenden Führungsöse (3) fest verbunden und vorzugsweise mit dieser aus einem Stück gefertigt ist. " 5 Die Beklagte vertreibt Technik für Raffvorhänge und hat solche Vorhänge jedenfalls als sogenannte Demo-Muster auch selbst hergestellt und angeboten. Im Jahr 2001 bot die Beklagte unter der Artikelnummer 4161 eine Raffvorhang- Technik an, die von der Klägerin zunächst unter Bezugnahme auf das europäi- sche Patent, später auch unter Bezugnahme auf das Klagepatent beanstandet wurde. Im Jahr 2002 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Beklagte eine Verletzungsklage, die allein auf das europäische Patent ge- stützt war. Angegriffen wurde ein Raffvorhang mit Umlenkelementen, dessen Funktionsweise aus der folgenden schematischen Zeichnung ersichtlich ist. - 5 - Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage, deren Anträge den Wortlaut von Patentanspruch 1 des europäischen Patents wiedergeben, mit Urteil vom 10. Dezember 2002 ab. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsurteil vom 24. Juni 2004 ist rechtskräftig. 6 Am 12. November 2004 reichte die Klägerin die Klageschrift im vorliegen- den Rechtsstreit ein. Die Klage ist auf das Klagepatent gestützt und gibt in den Anträgen den Wortlaut von dessen Patentanspruch 1 wieder. Sie richtete sich zunächst gegen zwei Ausführungsformen, die die Klägerin unter anderem in 7 - 6 - einem als "Produktinformation 11" bezeichneten Schreiben angeboten hat. Die Funktionsweise der Vorhänge ist in der nachfolgenden schematischen Zeich- nung wiedergegeben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Beru- fungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Ausführungs- form I in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Be- klagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Hinsichtlich der Ausfüh- rungsform II hat das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr in zweiter Instanz zuletzt geltend gemachtes Klagebegehren weiter. Die Be- klagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Klagepatent betrifft einen Raffvorhang mit Zugschnüren, die zum Raffen auf einer dafür vorgesehenen Welle aufgewickelt werden. Bei im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen waren die Zugschnüre mit einer lösbaren Verbindung an der Aufwickelwelle befestigt. Diese Verbindung muss bei jedem Abnehmen der Vorhänge gelöst und beim Aufhängen wiederhergestellt werden, was in der Klagepatentschrift als zeitaufwendig und mühevoll bezeichnet wird. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, eine Vorrichtung zur Verfü- gung zu stellen, bei der dieser Aufwand nicht erforderlich ist. 10 Zur Lösung schlägt das Klagepatent einen Raffvorhang mit folgenden Merkmalen vor: 11 1. Der Raffvorhang besteht aus a) einem Vorhang (10), b) einer Befestigungsschiene (40), c) einer Aufwickelwelle (50), d) einer Anzahl von Zugschnüren (20, 120, 220) e) und einer Anzahl von Führungsringen (30, 31, 130, 131, 230, 231). 2. An der Befestigungsschiene (40) ist der Vorhang (10) mit seiner oberen Randkante (10a) lösbar befestigt. - 8 - 3. Die Aufwickelwelle (50) ist a) an der Befestigungsschiene (40) nahe der oberen Rand- kante (10a) des Vorhangs (10) drehbar gelagert, b) einendseitig mit einem Antrieb (51) versehen, der mittels einer Bedienungsschnur oder Bedienungskette (55) betä- tigbar ist, c) so ausgestaltet, dass die Zugschnüre auf sie aufgewickelt werden können, d) und trägt auf ihrem Umfang mindestens einen Zugschnur- mitnehmer (60). 4. Die Zugschnüre (20, 120, 220) sind a) einendseitig an der unteren Randkante (10b) des Vor- hangs (10) befestigt, b) durch Führungsschlaufen (25) geführt, die zwischen der oberen Randkante (10a) und der unteren Randkante (10b) des Vorhangs (10) verteilt angeordnet sind, und c) durch die Führungsringe (30, 31, 130, 131, 230, 231) hin- durchgeführt. 5. Die Führungsringe sind a) im Bereich der Aufwickelwelle (50) angeordnet, b) benachbart zur oberen Randkante (10a) am Vorhang (10) befestigt und b) ortsfest oder lösbar angebracht. 6. Mindestens eine Zugschnur ist wie folgt angebracht: a) Sie ist an der Rückseite (10f) des Vorhangs (10) U-förmig durch zwei Führungsringe (30, 31; 130, 131; 230, 231) ge- führt. - 9 - b) Zwei Zugschnurabschnitte (22, 23; 122, 123; 222, 223) aa) verlaufen quer zur Aufwickelwelle (50) und bb) sind mit ihren freien Enden an der unteren Randkan- te (10b) des Vorhanges (10) befestigt. c) Der diese beiden Abschnitte verbindende Zugschnurver- bindungsabschnitt (24; 124; 224) aa) ist zwischen den beiden Führungsringen (30, 31; 130, 131; 230, 231) ausgebildet und bb) verläuft parallel zur Aufwickelwelle (50). 7. Der Zugschnurmitnehmer (60) a) ist nocken- oder hakenförmig, b) liegt mit seinem Umlaufbereich im Bereich von mindes- tens einem Zugschnurverbindungsabschnitt (24; 124; 224), c) steht im entrafften Zustand des Vorhangs (10) außer Ein- griff mit diesen Zugschnurverbindungsabschnitten (24, 124, 224) und d) ergreift zum Aufwickeln der Zugschnüre (20; 120; 220) auf die Aufwickelwelle (50) während des Vorhangraffvorgan- ges bei umlaufender Aufwickelwelle (50) die Zugschnur- verbindungsabschnitte (24; 124; 224). Ein Ausführungsbeispiel ist in Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellt:12 - 10 - - 11 - II. Das europäische Patent betrifft einen Raffvorhang mit Zugschnüren, die durch Umlenkelemente wie Ösen oder Ringe geführt werden. Im Stand der Technik waren Vorrichtungen dieser Art bekannt, bei denen die Umlenkelemen- te an einer Aufhängeleiste angebracht waren. Zum Abnehmen der Vorhänge mussten die Zugschnüre aus den Umlenkelementen entfernt werden, was nach den Ausführungen in der europäischen Patentschrift erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht. Bei anderen Vorrichtungen waren die Umlenkelemente auf einem bandartigen Träger angebracht, der auf den Vorhang aufgenäht oder aufgeklebt war. Dies hat nach den Ausführungen in der europäischen Patent- schrift den Nachteil, dass breite Vorhänge bei einseitig wirkender Zugkraft schräg verzogen werden. Das europäische Patent betrifft das technische Prob- lem, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, bei der diese Nachteile vermie- den werden. 13 14 Zur Lösung schlägt das europäische Patent einen Raffvorhang mit folgen- den Merkmalen vor: A. Am Vorhangstoff des Raffvorhangs sind Führungs- und Um- lenkelemente für die Zugschnüre angebracht. B. Jedes Umlenkelement besteht aus einer Befestigungsplatte (10), die i. mit dem Vorhangstoff (1) selbst verbunden, ii. mit einer von ihr herabhängenden Führungsöse (3) fest verbunden und iii. vorzugsweise mit der Führungsöse (3) aus einem Stück gefertigt ist. Ein Ausführungsbeispiel für ein patentgemäßes Umlenkelement und einen patentgemäßen Raffvorhang ist in den nachfolgenden Figuren dargestellt: 15 - 12 - III. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klage sei gemäß § 145 PatG unzulässig. Zwar betreffe die vorliegende Kla- ge nicht dieselbe Handlung wie der Rechtsstreit vor den Gerichten in Düssel- dorf. Die beiden Verfahren beträfen einen anderen Teil der angegriffenen Ge- samtvorrichtung, nämlich das Umlenkelement einerseits und die Ausgestaltung von Zugschnur und Zugschnurmitnehmer andererseits. Die Klagen richteten sich aber gegen eine gleichartige Handlung. Die im ersten Rechtsstreit ange- griffenen Umlenkelemente seien auch im vorliegenden Rechtsstreit für die kon- krete Verletzungshandlung charakteristisch. Sie sorgten im konstruktiv gewoll- tem Zusammenwirken mit der Zugschnurführung, der lösbaren Verbindung zwi- schen Vorhang und Befestigungsschiene sowie der Konstruktion der Aufwickel- welle mit den Zugschnurmitnehmern dafür, dass der Vorhang in entrafftem Zu- stand abgenommen werden könne, ohne dass die Schnüre entfernt oder eigens von der Aufwickelwelle gelöst werden müssten. Unerheblich sei, dass die bei- den Patente unterschiedliche technische Aufgaben lösten; dies sei bei unter- 16 - 13 - schiedlichen Patenten wesensnotwendig so. § 145 PatG stelle nicht auf Patente mit verwandtem Inhalt ab, sondern auf die Gleichartigkeit der Verletzungshand- lung. Maßgeblich sei, ob ein enger technischer Zusammenhang zwischen den jeweils angegriffenen Teilen der Gesamtvorrichtung bestehe. Dieser Zusam- menhang sei hier aus den genannten Gründen gegeben. Für die Annahme einer gleichartigen Handlung spreche auch eine wertende Betrachtung. Der Klägerin sei es ohne weiteres möglich gewesen, die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage auf beide Patente zu stützen. IV. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.17 1. § 145 PatG soll verhindern, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung mehrfach von demselben Kläger wegen Pa- tentverletzung in Anspruch genommen wird. Eine erneute Klage ist unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dasselbe oder auf ein anderes Patent gestützt wird. Der Patentinhaber wird damit im Ergebnis daran gehindert, die Rechte aus ihm zustehenden weiteren Patenten gegenüber dem Beklagten gel- tend zu machen. Diese Regelung ist - entgegen einer in der Literatur geäußer- ten Auffassung (Stjerna, Die Konzentrationsmaxime des § 145 PatG, S. 161 ff.; ders., GRUR 2007, 17, 20 f.; zweifelnd auch Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 145 Rn. 2). - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sie mit der gebotenen Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Patent- inhabers ausgelegt und angewendet wird. 18 Die Regelung sieht keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG vor. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94, NJW 2000, 413, 414). Ein derartiger Zugriff ist nach § 145 PatG nicht möglich. Die Vorschrift regelt viel- mehr Inhalt und Schranken der dem Patentinhaber zustehenden Rechte, wozu der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt ist. 19 - 14 - Der Inhalt und Schranken bestimmende Gesetzgeber genießt keine unbe- schränkte Gestaltungsfreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauf- trags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beach- ten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Ge- brauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, NJW 2000, 413, 414 mwN). 20 Auch die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der gesetz- lichen Vorschriften die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten. Sie müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentums beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 1 BvR 308/88, NJW 1989, 970, 971 mwN). 21 22 Bei Beachtung dieser Schranken ist § 145 PatG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, der die Rechte aus allen ihm zustehenden Patenten wahr- nehmen will, und einem Beklagten, der wegen einer bestimmten Handlung be- reits wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist und wegen dieser oder gleichartiger Handlungen nicht erneut in einen zeit- und kostenauf- wendigen Rechtsstreit hineingezogen werden will. Der Patentinhaber wird an einer Wahrnehmung seiner Rechte nicht vollständig gehindert. Er ist lediglich gehalten, seine Angriffe gegen eine bestimmte Handlung in einer Klage zu bün- deln. Die damit definierten Schranken für die Geltendmachung von Schutzrech- ten sind nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber ist aufgrund des ihm zu- - 15 - stehenden Gestaltungsspielraums auch nicht gehalten, für Patente und Gebrauchsmuster insoweit dieselbe Regelung vorzusehen (abweichend auch insoweit Stjerna, GRUR 2007, 17, 21 f.). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegende Klage nicht dieselbe Handlung betrifft wie die Klage vor den Gerichten in Düsseldorf. 23 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Klage, die sich gegen Her- stellung oder Vertrieb einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorrichtung rich- tet, nicht schon dann "dieselbe Handlung" im Sinne von § 145 PatG betrifft, wenn Herstellung und Vertrieb dieser Vorrichtung mit einer früheren Klage an- gegriffen worden sind. Als Handlung ist vielmehr der mit dem Klageantrag kon- kret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Ge- samtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand anzusehen (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - X ZR 107/87, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). 24 25 Im Streitfall hat sich die Klägerin vor den Gerichten in Düsseldorf gegen Herstellung und Vertrieb von Raffvorhängen gewandt, die die Merkmale A und B aufweisen. Der mit dieser Klage geltend gemachte Verletzungstatbestand ist charakterisiert durch die besondere Ausgestaltung der am Vorhang angebrach- ten Umlenkelemente. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Raffvorhänge mit den Merkmalen 1 bis 7. Der zu Grunde liegende Verletzungstatbestand ist charakte- risiert durch die aufeinander abgestimmte Anordnung der Zugschnüre, der Füh- rungsösen und des Zugschnurmitnehmers. Dies ist nicht derselbe Verletzungs- tatbestand, auch wenn beide Tatbestände nach dem Vortrag der Klägerin durch Herstellung und Vertrieb der gleichen Gesamtvorrichtung verwirklicht werden. - 16 - 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Handlung, gegen die sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit wendet, mit der in Düsseldorf angegriffenen Handlung nicht gleichartig. 26 Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ist zur Be- antwortung der Frage, ob zwei Handlungen als gleichartig im Sinne von § 145 PatG anzusehen sind, nach der Rechtsprechung des Senats eine wertende Beurteilung erforderlich, die sich einerseits an dem vom Gesetzgeber bezweck- ten Schutz des Beklagten zu orientieren, andererseits aber auch die mit der Zusammenfassung mehrerer Schutzrechte in einem einzigen Verletzungs- prozess verbundenen Nachteile zu berücksichtigen und rechtsstaatliche Erfor- dernisse zu beachten hat. Danach sind als gleichartig nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit ange- griffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. Für einen der- artigen engen technischen Zusammenhang reicht abweichend von der älteren Rechtsprechung eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus. Allein maßgebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen (BGH, GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II). 27 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Beja- hung eines engen technischen Zusammenhangs nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestandes von Bedeutung sind. Mindestvor- aussetzung ist vielmehr, dass auch im zweiten Rechtsstreit die konkrete Aus- gestaltung dieser Teile angegriffen wird, sei es in derselben oder in abge- wandelter Form. 28 - 17 - Im Streitfall ergibt sich ein enger technischer Zusammenhang deshalb nicht daraus, dass den Umlenkelementen, deren Anbringung und Ausgestal- tung für den Verletzungstatbestand des ersten Rechtsstreits charakteristisch ist, nach dem Vortrag der Klägerin zugleich die Funktion von Führungsringen im Sinne des Klagepatents zukommt. Anders als im ersten Rechtsstreit kommt es für die Verwirklichung des im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Verlet- zungstatbestandes nicht darauf an, wie diese Umlenkelemente ausgestaltet sind. Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen Vorrichtungen, bei denen die für den Verletzungstatbestand der ersten Klage charakteristischen Merkma- le in abgewandelter Form oder zusammen mit zusätzlichen Merkmalen verwirk- licht sind. Sie richtet sich vielmehr gegen einen Verletzungstatbestand, dessen Verwirklichung nicht davon abhängt, ob die für den Gegenstand des ersten Rechtsstreits charakteristischen Merkmale verwirklicht sind. Damit fehlt es an der Gleichartigkeit der angegriffenen Handlungen. 29 - 18 - V. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben. Das Berufungs- gericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun- gen getroffen, die dem Senat eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage ermöglichen. 30 Meier-Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 315 O 1001/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2008 - 3 U 270/05 -