Urteil
2 O 34/19
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Straßenverkehr entfaltet eine durchgezogene Linie, die als solche nicht mehr mit einem beiläufigen Blick erkannt werden kann, keine Rechtswirksamkeit.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.725,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Straßenverkehr entfaltet eine durchgezogene Linie, die als solche nicht mehr mit einem beiläufigen Blick erkannt werden kann, keine Rechtswirksamkeit.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.725,66 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Der Kläger kann von den Beklagten aus keinem rechtlichen Grund Ersatz seiner weiteren materiellen Schäden in Höhe von 6.725,66 € verlangen, da die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 05.04.2018 jedenfalls nicht über das bereits regulierte Drittel hinaus haften. Kommt es in einem unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers, insbesondere für einen Verstoß gegen die sog. doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO (OLG Nürnberg, Urt. v. 11.10.2002 - 6 U 2114/02, NZV 2003, 89; KG, Urt. v. 15.08.2005 - 12 U 41/05, NZV 2006, 309; OLG Bremen, Urt. v. 09.09.2009 - 3 U 36/09, BeckRS 2009, 28874; OLG Rostock, Urt. v. 22.10.2010 - 5 U 205/19, NJOZ 2011, 1564; OLG Jena, Urt. v. 28.10.2016 - 7 U 152/16, NJW-RR 2017, 605). Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht ausgeräumt. Der Anscheinsbeweis kann nur durch bewiesene Tatsache ausgeräumt werden, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen ergeben können. Derartige, zur Widerlegung des Anscheinsbeweises dienende Tatsachen, aus denen sich zwingend ergibt, dass sich der Kläger bei seinem Abbiegevorgang so sorgfältig verhalten hat, wie das geboten war, hat er nicht nachgewiesen (vgl. OLG Jena, a.a.O., Rn. 13). Letztlich bleibt es bei seiner bloßen Behauptung, dass er beim Schulterblick nichts gesehen (vgl. Bl. 223 d.A) und den Fahrrichtungsanzeiger so zeitig gesetzt habe, dass sich der nachfolgende Verkehr auf ein Abbiegen einstellen konnte. Insbesondere hat der „neutrale“ Zeuge S., der den am Unfall beteiligten PKW vorausfuhr, den Unfall erst und auch nur in Auszügen beobachtet, als die Kollision unmittelbar bevorstand (vgl. Bl. 223 f. d.A.). Eine über die anerkannte Haftungsquote von einem 1/3 hinausgehende Haftung der Beklagten ist nicht gegeben. a) Eine höhere Mithaftung der Beklagten folgt nicht etwa daraus, weil der überholende Beklagte zu 2) verbotswidrig i.S.v. § 5 Abs. 3 StVO überholt hat (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 25.03.2010 - 1 U 113/09, SVR 2010, 263, 264). (1) Ein verbotswidriges Überholen folgt vorliegend nicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO, da am Unfalltag kein Überholverbot durch die Zeichen 276, 277 der Anlage 2 zur StVO angeordnet war. Ein solches ist insbesondere nicht aus den Lichtbildern der Unfallstelle vom Folgetag in der Verkehrsunfallakte ersichtlich. Dass der „neutrale“ Zeuge S. meinte, dass seines Erachtens ein Überholverbotsschild aufgestellt war (Bl. 235 d.A.) überzeugt das Gericht nicht, da sich der Zeuge erstens nicht sicher war und zweitens dem Gericht nicht einleuchtet, wer warum das vorgebliche Überholverbotsschild über Nacht bis zu den Lichtbildaufnahmen des Zeugen L. vom Folgetag entfernt haben sollte. (2) Auch eine unklare Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO war nicht gegeben. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (OLG Koblenz, Urt. v. 26.01.2004 - 12 U 1439/02, NZV 2005, 413, 414; OLG Jena, a.a.O., Rn. 15). Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob eine unklare Verkehrslage jedenfalls deshalb vorlag, weil der Kläger seine Geschwindigkeit bei Annäherung an eine nach links abzweigende Straße reduziert und sich deutlich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben will (Für eine unklare Verkehrslage: OLG Schleswig, Urt. v. 21.04.1993 - 9 U 18/92, NZV 1994, 30, 31; dagegen: OLG München, Urt. v. 28.02.2014 - 10 U 3878/13, r+s 2014, 471; OLG Jena, a.a.O., Rn. 15). Selbst wenn der Kläger nämlich - wie ebenfalls nicht - den Beweis erbracht hätte, dass er sich zu Beginn des Überholvorgangs des Beklagten zu 2) für jedermann erkennbar zur Fahrbahnmitte eingeordnet hätte, würde dies maximal eine Mithaftung der Beklagten in Höhe der von ihnen bereits anerkannten Haftungsquote von einem Drittel zur Folge haben (OLG Koblenz, a.a.O.; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl. 2020, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 169 m.w.N.). b) Eine höhere Mithaftung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 2) eine durchgezogene Mittellinie i.S.v. Zeichen 296 der Anlage 2 zur StVO verbotswidrig überfahren hat. Rechtlich handelt es sich bei einer durchgezogenen Mittellinie zwar nicht um die Anordnung eines Überholverbots, da das Zeichen 296 der Anlage 2 zur StVO nicht in § 5 Abs. 3 StVO genannt ist. Es handelt sich vielmehr um eine Fahrbahnbegrenzungslinie im Interesse des Gegenverkehrs (OLG Hamm, Beschl. v. 17.09.1991 - 3 Ss OWi 921/91, BeckRS 1991, 4486). Nichtsdestotrotz hätte auch eine Missachtung der durchgezogenen Linie eine Mithaftung der Beklagten begründet, da sich der Beklagte zu 2) als Überholender nicht auf der Gegenfahrbahn neben dem Fahrzeug des Klägers hätte befinden dürfen. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die ursprünglich durchgezogene Linie für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden konnte, da der Fahrbahnbelag - aus den Lichtbildern der Verkehrsunfallakte ersichtlich - an mehreren Stellen ausgebessert wurde, ohne dass die Fahrbahnmarkierung erneuert wurde. Aus diesem Grund ist der Zeuge L. am auf die Unfallnacht folgenden Tag nochmals zur Unfallstelle gefahren, um die Verkehrsregelung in Erfahrung zu bringen, was ihm aber selbst bei Tageslicht aufgrund der „stark abgefahrenen Leitlinie“ nicht möglich war, vgl. dessen Aussage unter Bl. 239 f. d.A. und dessen Vermerk in der Verkehrsunfallakte. Da Verkehrszeichen, d.h. auch Fahrbahnmarkierungen (vgl. § 39 Abs. 5 S. 1 StVO), so gestaltet sein müssen, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind (vgl. MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 39 Rn. 1 f. m.w.N.), hat die vormals durchgezogene Mittellinie keine Rechtswirksamkeit mehr gehabt, sodass deren Überfahren keine Mithaftung der Beklagten begründet. c) Dass der Beklagte zu 2) im Rahmen seines Überholmanövers die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, ist vom Kläger nicht bewiesen. So konnte der für seine besondere Fachkunde gerichtsbekannte Sachverständige Stober allein anhand der dokumentierten Schäden am Fahrzeug des Klägers „nicht sicher“ auf die Geschwindigkeit des überholenden Beklagtenfahrzeugs schließen (Bl. 4 des Gutachtens). Für einen Nachweis wären weitere objektive Anhaltspunkte erforderlich gewesen, insbesondere hätte der Sachverständige die Anhaltestrecke und die aufgebrachte Fahrzeugverzögerung kennen müssen (Bl. 4 f. des Gutachtens). Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 2) 150 Meter nach der Unfallstelle zum Stillstand gekommen sein will, lasse sich nicht auf die Kollisionsgeschwindigkeit schließen, da unbekannt sei, wie stark der Beklagte zu 2) seinerzeit abgebremst hat (Vollbremsung, mittelstarke oder leichte Bremsung). Dies zudem vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2) bewusst noch ein paar Meter weitergefahren sein will, weil er den Zusammenstoß zunächst nicht als „richtige Kollision“ (Bl. 231 d.A.) wahrgenommen habe. Diese nachvollziehbaren Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen. d) Im Hinblick auf die beklagtenseits anerkannte Haftungsquote von 1/3 kann offen bleiben, ob und inwiefern die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu einer Mithaftung führt, da die Mithaftungsquote jedenfalls nicht über dem anerkannten Drittel liegen würde. 2.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls, der sich am 05.04.2018 auf der L99 zwischen den Ortschaften Ortenberg und Ohlsbach ereignete. An vorgenanntem Tag gegen 22:10 Uhr befuhr der Kläger mit seinem PKW die L99 von Ortenberg kommend in Richtung Ohlsbach. Auf Höhe der Firma M.-GmbH wollte der Kläger von der L99 nach links in die S.-Straße einbiegen. Hierbei kam es zu einer seitlichen Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 2) geführten PKW, dessen Halter der Beklagte zu 3) ist und der von hinten kommend geradeaus Richtung Ohlsbach fahren wollte. Der PKW des Klägers wurde durch den Zusammenstoß auf der linken Seite beschädigt. Auf der L99 galt zum Unfallzeitpunkt Tempo 70. Die Beklagte zu 1) regulierte vorgerichtlich 1/3 der materiellen Schäden des Klägers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. Anlage K4). Der Kläger behauptet, dass er sich vor seinem Abbiegevorgang vergewissert habe, dass kein Verkehr von hinten kommt. Er habe sich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers deutlich zur Fahrbahnmitte der L99 eingeordnet und sei gerade im Begriff gewesen, mit seinem PKW nach links in Richtung S. Straße zu ziehen, als der vom Beklagten zu 2) geführte PKW mit 90 - 100 km/h und trotz der dortigen durchgezogenen Mittellinien, die lediglich für Linksabbieger wie ihn unterbrochen seien, auf die linke Spur gezogen und mit dem im Abbiegevorgang befindlichen PKW des Klägers kollidiert sei. Das Beklagtenfahrzeug sei bedingt durch dessen überhöhte Geschwindigkeit erst 100 Meter nach der Unfallstelle zum Stehen gekommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten ihm nicht nur zu 1/3, sondern voll für seine erlittenen Schäden haften würden (vgl. die Aufstellung der Schadenspositionen unter Bl. 7 f. d.A.). Dies u.a. deshalb, weil der Beklagte zu 2) verbotswidrig überholt und darüber hinaus die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten habe. Der Kläger beantragt, 1.) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.725,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.07.2018 zu bezahlen. 2.) Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 544,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 2), nachdem er die Gegenfahrbahn einsehen konnte, den linken Fahrtrichtungszeiger gesetzt habe, um den vor ihm langsamer fahrenden PKW des Klägers mit 70 km/h zu überholen. Als sich das Beklagtenfahrzeug bereits kurz hinter dem Fahrzeug des Klägers auf der Gegenfahrbahn befunden habe, habe der Kläger plötzlich den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und sei unvermittelt nach links gezogen. Der Beklagte zu 2) habe keine Chance gehabt auszuweichen. An der Unfallstelle sei zum Unfallzeitpunkt weder ein Überholverbotsschild aufgestellt noch seien dort erkennbar durchgezogene Mittellinien vorhanden gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger vorgerichtlich bereits mehr bekommen habe als ihm zustehe, da eine höhere Mithaftung der Beklagten als 1/3 nicht in Betracht komme. Gegen den Kläger als Linksabbieger würde der Beweis des ersten Anscheins sprechen, dass er die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert, insbesondere sei an der Unfallstelle kein Überholverbot angeordnet gewesen, sodass allenfalls die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beiziehung der Verkehrsunfallakte, durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. sowie der Vernehmung der Zeugen S., D. und POM L. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 07.07.2020 sowie die Sitzungsniederschriften vom 30.10.2019 (Bl. 173 ff. d.A.) und vom 19.02.2020 (Bl. 221 ff. d.A.) verwiesen.