Beschluss
3 StR 451/17
BGH, Entscheidung vom
16mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Mittäterschaft nach §25 Abs.2 StGB bedarf es eines gemeinsamen Tatentschlusses und eines entsprechenden wechselseitigen Tatbeitrags.
• Die Zurechnung einer von einem Unbekannten gesetzten lebensgefährlichen Verletzung kommt nur bei hinreichenden Feststellungen zu gemeinsamer Planung oder sukzessiver Mittäterschaft in Betracht.
• Zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs sind regelmäßige Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns erforderlich; Ausnahme nur bei eindeutiger objektiver Sachlage.
• Fehlende Feststellungen zu Entschlusslage und Rücktrittshorizont führen zur Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Mittäterschaft und Fehlschlag des Totschlagsversuchs • Zur Mittäterschaft nach §25 Abs.2 StGB bedarf es eines gemeinsamen Tatentschlusses und eines entsprechenden wechselseitigen Tatbeitrags. • Die Zurechnung einer von einem Unbekannten gesetzten lebensgefährlichen Verletzung kommt nur bei hinreichenden Feststellungen zu gemeinsamer Planung oder sukzessiver Mittäterschaft in Betracht. • Zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs sind regelmäßige Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns erforderlich; Ausnahme nur bei eindeutiger objektiver Sachlage. • Fehlende Feststellungen zu Entschlusslage und Rücktrittshorizont führen zur Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung. Der Angeklagte und mehrere weitere Personen verabredeten, zwei Brüdern wegen früherer Streitigkeiten "eine Lektion zu erteilen". Die Gruppe bewaffnete sich mit Messern und ging vor einem Lokal auf die Brüder los. Der Geschädigte F. T. verteidigte sich mit einem Teleskopschlagstock. Als dessen Bruder L. T. hinzutrat, stach der Angeklagte von hinten in dessen Oberkörper und nahm insoweit offenbar auch tödliche Verletzungen in Kauf; mindestens eine Stichwunde traf den Geschädigten lebensgefährlich. Der Angeklagte stach ein zweites Mal, ihm wurde das Messer aus der Hand geschlagen und er flüchtete. Anschließend fügte ein unbekannter Angreifer dem Geschädigten eine weitere lebensgefährliche Stichwunde zu. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. • Das Landgericht stellte nicht hinreichend fest, ob der Angeklagte den lebensgefährlichen Stich gesetzt hat; es rechnete diesen jedoch seinem Tatplan zu. Dies genügt nicht zur Zurechnung, wenn gemeinsame Entschlusslage und wechselseitige Tatbeiträge nicht eindeutig festgestellt sind (Grundsatz der Mittäterschaft nach §25 Abs.2 StGB). • Die von der Kammer angenommene Mittäterschaft scheitert, weil es an Feststellungen zu einem gemeinsamen Tatentschluss fehlt; der Angeklagte handelte in Bezug auf die tödlichen Stiche exzessiv über den gemeinsamen Plan hinaus. • Sukzessive Mittäterschaft kommt nicht in Betracht: Der unbekannte Angreifer stach erst nach der Flucht des Angeklagten; es fehlen Feststellungen zu einer in Kenntnis und Billigung erfolgten Verbindung vor Beendigung der Tat. • Die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs ist ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil das Urteil keine Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont) enthält. Ohne solche Feststellungen können Rückschlüsse auf einen freiwilligen Rücktritt (§24 Abs.1 StGB) nicht gezogen werden, zumal objektiv noch Möglichkeiten bestanden, die Tötung fortzusetzen. • Mangels tragfähiger Feststellungen zu Mittäterschaft und zum Fehlschlag ist die Verurteilung sachlich-rechtlich nicht haltbar; daher ist die Sache aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich: Das Urteil des Landgerichts Hannover wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nicht hinreichend festgestellt wurden und die Zurechnung der lebensgefährlichen Verletzung an den Angeklagten daher nicht tragfähig ist. Ebenso sind die Feststellungen zum angeblichen fehlgeschlagenen Versuch unzureichend, weil das maßgebliche Vorstellungsbild des Angeklagten beim Nichtweiterhandeln nicht festgestellt wurde. Folgerichtig kann die bisherige Strafzumessung nicht aufrechterhalten werden; über die Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls neu zu entscheiden.